Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3545 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3008
LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2009 - 325 O 9/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2976

AG Brühl, Urteil vom 12.10.2010 - 26 C 140/10
1. Sofern der Vermieter mit dem Betreten des Grundstücks das Recht der Mieter auf ungestörten Besitz ihres Hausgrundstückes rechtwidrig beeinträchtigt, begründet dieser Eingriff anerkanntermaßen eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr des Unterlassungsanspruchs.
2. An den Nachweis, dass eine solche Gefahr weggefallen ist, sind hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insofern anerkannt, dass das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, eine solche Wiederholungsgefahr in der Regel nicht ausräumt.
3. In der Regel wird nur ein strafbewährtes, d. h. zukunftssicherndes Versprechen mit einer Unterlassungserklärung eine solche Wiederholungsgefahr überzeugend ausräumen können.

IMRRS 2010, 2954

LG Itzehoe, Beschluss vom 02.06.2010 - 1 T 61/10
Die Videoüberwachung des Zuganges zum Gerichtsgebäude steht wegen seiner geringen Eingriffsintensität einer physischen Zutrittsverwehrung nicht gleich. Eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes ist somit nicht gegeben.

IMRRS 2010, 2952

AG Meldorf, Beschluss vom 18.05.2010 - 81 C 305/10
Eine permanente Videoüberwachung im und vor dem Gerichtsgebäde ist mangels konkreter Anhaltspunkte für schwerwiegende Rechtsverletzungen unzulässig.

IMRRS 2010, 2951

AG Meldorf, Beschluss vom 20.05.2010 - 81 C 305/10
Eine permanente Videoüberwachung im und vor dem Gerichtsgebäde ist mangels konkreter Anhaltspunkte für schwerwiegende Rechtsverletzungen unzulässig.

IMRRS 2010, 2942

BGH, Urteil vom 22.04.2010 - I ZR 74/08
Schuldner des Aufwendungsersatzanspruchs des Frachtführers aus § 419 Abs. 4 HGB ist - sofern keine Weisung erteilt wurde - grundsätzlich der Absender. Der Empfänger kann nur in Anspruch genommen werden, wenn er entweder eine Weisung erteilt (§ 418 Abs. 2 Satz 3 HGB) oder vom Frachtführer verlangt hat, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Frachtvertrag abzuliefern (§ 421 Abs. 1 Satz 1 HGB).*)

IMRRS 2010, 2940

BGH, Urteil vom 23.09.2010 - IX ZR 26/09
1. Der mit der Anmeldung von Umsatzsteuer aus dem Betrieb von Geldspielautomaten betraute Steuerberater braucht den Mandanten auf eine etwaige Gemeinschaftswidrigkeit der Besteuerung erst hinzuweisen, sobald der Bundesfinanzhof dahin lautende Bedenken in einer Entscheidung, die dem Steuerberater bekannt sein muss, äußert.*)
2. Ein Steuerberater braucht eine nicht mit einem Leitsatz versehene Entscheidung des Bundesfinanzhofs, die lediglich in einer nicht amtlichen Entscheidungssammlung, aber in keiner der einschlägigen allgemeinen Fachzeitschriften abgedruckt wurde, vorbehaltlich anderer Hinweise nicht zu kennen.*)
3. Versäumt es der Steuerberater, im Anschluss an die beratungsfehlerfreie Abgabe von Jahresumsatzsteueranmeldungen auf eine danach bekannt gewordene Rechtsprechungsänderung durch einen Antrag auf Neufestsetzung zu reagieren, so beginnt die Verjährung eines Ersatzanspruchs des Mandanten erst mit dem Ende der Festsetzungsfrist zu laufen.*)

IMRRS 2010, 2892

BGH, Urteil vom 23.09.2010 - III ZR 246/09
1. Zur Haftung des Veranstalters eines Reit- und Springturniers für die infolge der Verwendung ungeeigneter Fangständer eingetretene Verletzung eines - nicht im Eigentum des Turnierteilnehmers stehenden - Reitpferdes.*)
2. Zur Frage der Kontrolle "Allgemeiner Bestimmungen" der Turnierausschreibung nach Maßgabe der § 305 ff BGB.*)

IMRRS 2010, 2884

BGH, Urteil vom 08.06.2010 - XI ZR 349/08
1. Schiedsklauseln in Verträgen ausländischer Broker mit inländischen Verbrauchern sind nach deutschem Recht zu beurteilen und müssen die Form des § 1031 Abs. 5 ZPO einhalten.*)
2. Ein ausländischer Broker beteiligt sich bedingt vorsätzlich an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung von Kapitalanlegern durch einen inländischen Terminoptionsvermittler, wenn er diesem ohne Überprüfung seines Geschäftsmodells bewusst und offenkundig den unkontrollierten Zugang zu ausländischen Börsen eröffnet.*)

IMRRS 2010, 2871

OLG München, Urteil vom 19.08.2010 - 23 U 5399/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2830

OLG Nürnberg, Urteil vom 19.07.2010 - 4 U 408/10
1. Die erforderliche Erweiterung einer gemeindlichen Kanalisation kann zu einer deutlichen Umfangserweiterung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit führen (Verlegung von Abwasserrohren in einem landwirtschaftlichen Grundstück).*)
2. Allein die Bezugnahme auf einen Lageplan in der Bewilligungsurkunde der Dienstbarkeit stellt auch dann keine abschließende Begrenzung des Durchmessers der Abwasserrohre dar, wenn der Lageplan Maßangaben enthält.*)

IMRRS 2010, 2828

AG München, Urteil vom 24.02.2010 - 233 C 30299/09
Vor dem Rücktritt vom Kaufvertrag muss der Gläubiger dem Schuldner eine angemessene Nacherfüllungsfrist setzen.

IMRRS 2010, 2726

BGH, Urteil vom 16.09.2010 - I ZR 197/08
Bei treuhänderischer Registrierung eines Domainnamens richtet sich der Herausgabeanspruch des Treugebers aus § 667 BGB auf Übertragung oder Umschreibung des Domainnamens.*)

IMRRS 2010, 2681

OLG Frankfurt, Urteil vom 17.08.2010 - 17 U 95/08
1. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Abrechnung von vorzeitig beendeten Leasingverträgen sind auf Mietkaufverträge nicht übertragbar.*)
2. Eine Parallelität zum Leasingvertrag besteht aber insoweit, als grundsätzlich nach dem Händlerverkaufswert abzurechnen ist, abzüglich bis zu 10%. Der Verkauf zum Händlereinkaufswert ist nur dann pflichtwidrig, wenn er weniger als 10% unter dem Händlerverkaufspreis liegt.*)

IMRRS 2010, 2679

BGH, Beschluss vom 22.06.2010 - VIII ZR 288/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2675

BGH, Beschluss vom 02.09.2010 - VII ZA 8/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2662

OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2010 - 5 U 135/09
1. Von einem relativen Fixgeschäft im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr.2 BGB ist auszugehen, wenn die Leistung nicht bloß frist- oder termingebunden sein soll, sondern der Gläubiger zusätzlich den Fortbestand seines Leis-tungsinteresses an der Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat, so dass das Geschäft mit der zeitgerechten Leistung nach dem Parteiwillen "stehen und fallen" soll. Die Formulierung "Lieferzeit: Beginnend am 13.02.2008 nach Absprache, maximal 8 Tage" lässt nicht mit der notwendigen Sicherheit auf eine Fixgeschäftabrede der Vertragsparteien schließen.*)
2. Das Leistungsverlangen des Gläubigers nach Entstehung des Rücktritts-rechts gemäß § 323 BGB lässt das Rücktrittsrecht zunächst unberührt. Wäh-rend des Zeitraums, der ab Zugang des Leistungsverlangens zur sofortigen Erbringung der Leistung üblicherweise erforderlich ist, oder den der Gläubiger dem säumigen Schuldner eingeräumt hat, ist die Befugnis des Gläubigers, die ihm ordnungsgemäß angebotene Leistung zurückweisen zu dürfen bzw. zurückzutreten, nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB suspendiert.*)

IMRRS 2010, 2642

BGH, Urteil vom 20.07.2010 - EnZR 23/09
Für die gerichtliche Bestimmung eines Stromnetznutzungsentgelts für die Jahre 2003 und 2004 nach § 315 Abs. 3 BGB kann das Gericht mangels anderweitiger Angaben die Ergebnisse der unmittelbar nach Inkrafttreten des Energiewirtschaftsgesetzes 2005 durchgeführten Entgeltgenehmigungsverfahren heranziehen.*)

IMRRS 2010, 2617

BGH, Urteil vom 31.03.2010 - I ZR 75/08
Eine Werbung mit der Angabe "Nur heute Haushaltsgroßgeräte ohne 19% Mehrwertsteuer" beeinflusst Verbraucher auch dann nicht in unangemessener und unsachlicher Weise i.S. von §§ 3, 4 Nr. 1 UWG bei ihrer Kaufentscheidung, wenn die Werbung erst am Tag des in Aussicht gestellten Rabattes erscheint.*)

IMRRS 2010, 2614

BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 47/08
Der Begriff der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des § 87b Abs. 1 Satz 1 UrhG ist im Blick auf die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Datenbankrichtlinie, deren Umsetzung er dient, richtlinienkonform dahin auszulegen, dass er jedenfalls bei Datenbanken, deren typische Verwertung darin besteht, den Nutzern nur die jeweils sie selbst betreffenden Datensätze zugänglich zu machen, auch das Zurverfügungstellen einzelner Datensätze an einzelne Nutzer erfasst, wenn diese Nutzer in ihrer Gesamtheit eine Öffentlichkeit bilden.*)

IMRRS 2010, 2598

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.03.2010 - 24 U 136/09
1. Die Anlage 2 zu § 14 Abs. 1, 3 BGB-InfoV enthält keine Vorschriften zur Gestaltung der Widerrufsbelehrung, sondern nur ein Muster, dessen sich der Unternehmer bedienen kann, aber nicht bedienen muss.*)
2. Der bei der Finanzierung verbundener Verträge erforderlichen qualifizierten Widerrufsbelehrung bedarf es im Fall von Kauf- und Verbraucher-Leasingvertrag nicht, weil es sich nicht um verbundene Verträge handelt.*)

IMRRS 2010, 2581

BVerfG, Urteil vom 07.09.2010 - 1 BvR 851/10
1. Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.
2. Die gerichtliche Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensiert die mangelnde Verhandlungsmacht des Vertragspartners des Verwenders. Deshalb ist sie als solche auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwender sich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit berufen kann. Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen der jeweils grundrechtlich geschützten Privatautonomie des Verwenders wie der anderen Vertragspartei dient.
3. Die fachgerichtliche Würdigung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, insbesondere die vom Bundesgerichtshof angenommene Abweichung der Klausel vom Leitbild des § 4 AVBGasV zum Nachteil der Gaskunden, lässt eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht nicht erkennen.
4. Der Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, der sich faktisch zugunsten der Kunden auswirkt, ist aber nur die Reaktion auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die umstrittene Preisanpassungsklausel ihrerseits eine unzulässige Verschiebung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses in die umgekehrte Richtung, nämlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin bewirkt hätte.

IMRRS 2010, 2580

BVerfG, Urteil vom 07.09.2010 - 1 BvR 2160/09
1. Nach den Grundsätzen der beschränkten verfassungsgerichtlichen Überprüfbarkeit fachgerichtlicher Entscheidungen sind die Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts Aufgabe der Fachgerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht weitgehend entzogen. Das Bundesverfassungsgericht überprüft - abgesehen von Verstößen gegen das Willkürverbot - nur, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen Auslegungsfehler enthalten, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des betroffenen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen.
2. Die gerichtliche Kontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kompensiert die mangelnde Verhandlungsmacht des Vertragspartners des Verwenders. Deshalb ist sie als solche auch dann verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verwender sich auf die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit berufen kann. Die Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen zeichnet sich gerade dadurch aus, dass sie der Herstellung praktischer Konkordanz zwischen der jeweils grundrechtlich geschützten Privatautonomie des Verwenders wie der anderen Vertragspartei dient.
3. Die fachgerichtliche Würdigung des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts, insbesondere die vom Bundesgerichtshof angenommene Abweichung der Klausel vom Leitbild des § 4 AVBGasV zum Nachteil der Gaskunden, lässt eine Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht nicht erkennen.
4. Der Eingriff in das vertragliche Äquivalenzverhältnis, der sich faktisch zugunsten der Kunden auswirkt, ist aber nur die Reaktion auf die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Feststellung des Bundesgerichtshofs, dass die umstrittene Preisanpassungsklausel ihrerseits eine unzulässige Verschiebung des vereinbarten Äquivalenzverhältnisses in die umgekehrte Richtung, nämlich zu Gunsten der Beschwerdeführerin bewirkt hätte.

IMRRS 2010, 2575

BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 118/08
Im Rahmen einer Gebrauchsüberlassung aus Gefälligkeit kann eine verschuldensunabhängige Haftung des Begünstigten für die Beschädigung des überlassenen Gegenstandes durch einen Dritten, an den der Gegenstand vom Begünstigten ohne Wissen des Gefälligen weitergegeben worden ist, nicht durch eine entsprechende Anwendung des § 603 Satz 2 BGB begründet werden.*)

IMRRS 2010, 2572

BGH, Urteil vom 19.07.2010 - II ZR 23/09
Die Entscheidung, als Vereinsbeitrag nicht einen von vornherein festgelegten Betrag zu erheben, sondern ihn variabel, bezogen auf den Umsatz des Vorjahres zu ermitteln, ist keine das Vereinsleben bestimmende und daher in die Satzung aufzunehmende Grundsatzentscheidung (vgl. BGHZ 130, 243 in Abgrenzung zu BGHZ 105, 306).*)

IMRRS 2010, 2561

BGH, Urteil vom 04.08.2010 - XII ZR 14/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2527

BGH, Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 259/09
1. Der Schädiger kann den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht, und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (vgl. Senatsurteile vom 20. Oktober 2009 - VI ZR 53/09 - VersR 2010, 225, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; vom 23. Februar 2010 - VI ZR 91/09 - VersR 2010, 923; vom 22. Juni 2010 - VI ZR 337/09 - und - VI ZR 302/08 - jeweils z.V.b.).*)
2. Für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit gilt auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO.*)

IMRRS 2010, 2522

BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 181/08
Kann der Auftraggeber des Hauptfrachtführers seinen bei der Beförderung des Gutes entstandenen Schaden vom ausführenden Frachtführer nur in dem Umfang ersetzt verlangen, den er mit seinem Vertragspartner, dem Hauptfrachtführer, vereinbart hat, so ist der Hauptfrachtführer aus dem mit seinem Auftraggeber geschlossenen Vertrag verpflichtet, den überschießenden Differenzbetrag im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber dem ausführenden Frachtführer geltend zu machen und diesen Anspruch gegebenenfalls seinem Auftraggeber abzutreten. Dem kann der ausführende Frachtführer nicht mit Erfolg § 437 Abs. 2 HGB entgegenhalten, da diese Bestimmung nur für Einwendungen gilt, die sich gegen den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten aus § 437 Abs. 1 HGB richten.*)

IMRRS 2010, 2511

BGH, Beschluss vom 04.08.2010 - VII ZR 207/08
1. Zur Bedeutung eines vom Auftraggeber erklärten Einverständnisses mit einer Mängelbeseitigungsmaßnahme.
2. Zur Schadensminderungspflicht des Auftraggebers im Zusammenhang mit der Durchführung von Mängelbeseitigungsleistungen.
3. Ein Feststellungsurteil unter Vorbehalt der Bestimmung eines Mitverursachungsanteils ist unzulässig.

IMRRS 2010, 2501

KG, Beschluss vom 10.06.2010 - 8 U 11/10
1. Der Zugang des Benachrichtigungsscheines ersetzt nicht den Zugang des Einschreibebriefes.*)
2. Der Empfänger einer Benachrichtigung über die Niederlegung einer Zustellung ist nicht ohne weiteres gehalten, das für ihn niedergelegte Schriftstück abzuholen.*)

IMRRS 2010, 2469

BGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 180/09
Zur rechtlichen Behandlung von Zuwendungen der Schwiegereltern an Schwiegerkinder nach Trennung oder Scheidung (im Anschluss an Senatsurteil vom 3. Februar 2010 - XII ZR 189/06 - FamRZ 2010, 958 f.).*)

IMRRS 2010, 2439

OLG Koblenz, Urteil vom 12.02.2009 - 6 U 111/08
1. Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB ist nicht nur derjenige, der in Erfüllung bereits übernommener vertraglicher Verpflichtungen eines anderen für diesen tätig wird, sondern auch derjenige, dem einer der Vertragspartner die Führung der wesentlichen Vertragsverhandlungen überlassen hat. Ein solches kann anzunehmen sein, wenn im Bereich der Automobil-Zulieferindustrie mehrere Unternehmen eines Konzerns in der Weise arbeitsteilig zusammenwirken, dass ein Unternehmen die Serienfertigung, ein anderes Prototyping und Entwicklung einschließlich der Kalkulation und der Preisverhandlungen für die Serienfertigung übernehmen.*)
2. Bei einer auf längere Dauer angelegten Lieferbeziehung kann sich der Besteller jedenfalls dann nicht auf einen behaupteten Handelsbrauch berufen, nach dem die Preise jedes Jahr gegenüber dem Vorjahr in einem bestimmten Umfang zu reduzieren seien (Gewährung von Savings), wenn die Parteien vertragliche Vereinbarungen darüber getroffen haben, wie die zwischen ihnen geltenden Preise an die Preisentwicklung auf dem Markt einschließlich der Zuliefererpreise anzupassen sind.*)
3. Die Vertragsklausel "Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ... die Preise auf wettbewerbsfähigem Niveau zu halten ..." verpflichtet den Auftragnehmer nicht ohne weiteres, seine Preise auf das Niveau derjenigen des preisgünstigsten Konkurrenzunternehmens abzusenken. Sie begründet lediglich die Pflicht, die bei Vertragsschluss vorhandene Relation zum Preisniveau der maßgeblichen Wettbewerber beizubehalten.*)

IMRRS 2010, 2436

KG, Urteil vom 09.04.2009 - 19 U 21/08
1. Der zwischen einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen (Infrastrukturunternehmen) und einem privaten Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossene Infrastrukturvertrag ist nicht als Werkvertrag, sondern als Mietvertrag zu qualifizieren.*)
2. Die Gewährung des räumlichen Nutzungsrechtes der Schienentrasse gibt dem Infrastrukturvertrag sein Gepräge. Daneben vom Infrastrukturunternehmen geschuldete Planungs- und Koordinationsleistungen (Bedienen von Weichen, Signalen, etc.) haben lediglich dienende Funktion.*)
3. Die sich aus dem Infrastrukturvertrag ergebende Leistungspflicht des Infrastrukturunternehmens ist nicht im Sinne einer "Pünktlichkeitsgarantie" erfolgsbezogen. Das Infrastrukturunternehmen ist lediglich zu einer diskriminierungsfreien Eröffnung der von ihr vorgehaltenen Eisenbahninfrastruktur verpflichtet. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot liegt nur dann vor, wenn das Eisenbahnverkehrsunternehmen bei der Erbringung der für die Steuerung- und Zugsicherung erforderlichen Dienste gegenüber anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, insbesondere bei der Abwicklung von Betriebsstörungen benachteiligt. Eine Diskriminierung in diesem Sinne war aus tatsächlichen Gründen nicht festzustellen.*)

IMRRS 2010, 2424

BGH, Urteil vom 14.07.2010 - VIII ZR 6/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2414

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.07.2010 - 3 U 135/09
(Ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2010, 2407

BGH, Urteil vom 23.07.2010 - V ZR 142/09
Der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB gewährt kein Schmerzensgeld.*)

IMRRS 2010, 2406

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 336/08
1. Eine Anrechnung von Steuervorteilen, die sich aus einer Kapitalanlage ergeben, kommt im Schadensersatzprozess des Anlegers grundsätzlich nicht in Betracht, wenn auch die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt.*)
2. Die Durchsetzung des Schadensersatzanspruchs würde unzumutbar erschwert, wenn die bereits bekannten Steuervorteile aus der Kapitalanlage auf den Schadensersatzanspruch angerechnet würden und es dem Geschädigten überlassen bliebe, die aus der Versteuerung der Ersatzleistung entstehenden Nachteile zu einem späteren Zeitpunkt geltend zu machen.*)
3. Eine nähere Berechnung ist nur dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte für außergewöhnliche Steuervorteile bestehen, die dem Geschädigten unter Berücksichtigung der Steuerbarkeit der Ersatzleistung verbleiben; für solche Umstände trägt der Schädiger die Darlegungs- und Beweislast.*)
4. Rechnerische Vorteile, die sich daraus ergeben können, dass dem Geschädigten eine Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 1, 3 EStG oder eine allgemeine Absenkung der Steuersätze zugute kommt, begründen keine außergewöhnlichen Steuervorteile, die den Schädiger von seiner Schadensersatzpflicht entlasten müssten. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte wegen einer Verschlechterung seiner Einkommenssituation im Zeitpunkt der Ersatzleistung einer milderen Besteuerung unterliegt.*)

IMRRS 2010, 2405

BGH, Urteil vom 19.07.2010 - II ZR 56/09
1. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wird gerichtlich durch alle Gesellschafter vertreten, denen die Geschäftsführungsbefugnis zusteht, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.*)
2. Die Gesellschafter können einen Vertretungsmangel durch Eintritt in den Prozess als gesetzliche Vertreter und Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilen.*)

IMRRS 2010, 2402

BGH, Urteil vom 16.07.2010 - V ZR 215/09
Durch die Aufrechnung mit einer Gegenforderung kann eine Grundschuld nur abgelöst werden, wenn der Duldungsanspruch durch die Aufrechnung vollständig abgelöst oder der fehlende Betrag zusammen mit der Aufrechnung im Wege der Zahlung erbracht wird.*)

IMRRS 2010, 2375

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 337/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2357

OLG München, Urteil vom 08.10.2009 - 23 U 1818/09
Auf einen Vertrag über die Generierung von E-Mail-Adressen Dritter im Internet und deren anschließende Veräußerung finden Kaufvertragsrecht und § 377 HGB Anwendung.

IMRRS 2010, 2348

BGH, Urteil vom 29.06.2010 - KZR 47/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2346

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 322/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2341

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 338/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2336

BGH, Urteil vom 15.07.2010 - III ZR 323/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2332

BGH, Beschluss vom 12.07.2010 - II ZR 189/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2010, 2323

BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 465/07
Die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft sind auch im Fall der nichtigen Übertragung von Geschäftsanteilen einer Fonds-GbR anwendbar.*)

IMRRS 2010, 2322

BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 178/08
Der urheberrechtliche Grundsatz der Erschöpfung des Verbreitungsrechts wird nicht berührt, wenn der Berechtigte das von ihm geschaffene, auf DVD vertriebene Computerspiel so programmiert, dass es erst nach der online erfolgten Zuweisung einer individuellen Kennung genutzt werden kann, und wenn er sich vertraglich ausbedingt, dass diese Kennung nicht an Dritte weitergegeben werden darf. Dies gilt auch dann, wenn die DVD mit dem Computerspiel wegen der ohne Kennung eingeschränkten Spielmöglichkeiten vom Ersterwerber praktisch nicht mehr weiterveräußert werden kann.*)

IMRRS 2010, 2320

BGH, Urteil vom 21.07.2010 - XII ZR 104/08
Zur Ausgleichspflicht eines Ehegatten für ein Darlehen, das der andere Ehegatte von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein aufgenommen hat.*)

IMRRS 2010, 2319

BGH, Urteil vom 12.07.2010 - II ZR 292/06
1. Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer sog. "Haustürsituation" beitritt.*)
2. Das kann zur Folge haben, dass der Widerrufende nicht nur seine Einlage nicht oder nicht vollständig zurück erhält, sondern auf Grund der auf den Tag seines Ausscheidens zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz zur Verlustdeckung nach § 739 BGB verpflichtet ist.*)
