Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3591 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 0976
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 29.04.2008 - VI ZR 220/07
Ein Unfallgeschädigter kann (fiktiv) die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts in der Regel nur abrechnen, wenn er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und zu diesem Zweck - falls erforderlich - verkehrssicher (teil-) reparieren lässt (im Anschluss an Senat, BGHZ 154, 395 ff.; 168, 43 ff.).*)
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IMRRS 2008, 0820
Kaufrecht
EuGH, Urteil vom 17.04.2008 - Rs. C-404/06
Art. 3 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.*)
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IMRRS 2008, 0815
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 11.03.2008 - VI ZR 164/07
1. Die Eignung von Listen oder Tabellen, die bei der Schadensschätzung Verwendung finden können, bedarf nur der Klärung, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel sich auf den zu entscheidenden Fall auswirken.*)
2. Bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit von Mietwagenkosten ist grundsätzlich das Preisniveau an dem Ort maßgebend, an dem das Fahrzeug angemietet und übernommen wird.*)
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IMRRS 2008, 0812
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 11.03.2008 - VI ZR 75/07
Fährt ein Kind mit einem Fahrrad gegen ein mit geöffneten hinteren Türen am Fahrbahnrand stehendes Fahrzeug, entfällt seine Haftung nach § 828 Abs. 2 BGB.*)
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IMRRS 2008, 0811
Kaufrecht
BGH, Urteil vom 12.03.2008 - VIII ZR 253/05
1. Zur Auslegung der Angabe "Unfallschäden lt. Vorbesitzer: Nein" beim Kauf eines Gebrauchtwagens von einem Fahrzeughändler.*)
2. Die "Pflichtverletzung", die in der Lieferung eines Gebrauchtwagens mit dem unbehebbaren Mangel der Eigenschaft als Unfallwagen liegt, ist im Sinne von § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB unerheblich, wenn sich der Mangel allein in einem merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auswirkt und dieser weniger als 1% des Kaufpreises beträgt (im Anschluss an die Senatsurteile vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, WM 2005, 2293, unter B II 2, und vom 10. Oktober 2007 - VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53, unter II 2).*)
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IMRRS 2008, 0809
Bauvertrag
EuGH, Urteil vom 03.04.2008 - Rs. C-306/06
Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Ziff. ii Zahlungsverzugsrichtlinie 00/35/EG ist dahin auszulegen, dass bei einer Zahlung durch Banküberweisung der geschuldete Betrag dem Konto des Gläubigers rechtzeitig gutgeschrieben sein muss, wenn das Entstehen von Verzugszinsen vermieden oder beendet werden soll.*)
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IMRRS 2008, 0796
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.03.2008 - 4 U 132/07
Auch beim heutigen Stand der Technik bleibt es dabei, dass ein "OK-Vermerk" auf dem Sendebericht des Faxgerätes keinen Anscheinsbeweis für den Eingang des Telefaxes beim Empfänger rechtfertigt.
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IMRRS 2008, 0789
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 13.02.2008 - VIII ZR 208/07
§ 814 BGB ist unanwendbar, wenn das Rechtsgeschäft, zu dessen Erfüllung geleistet worden ist, nur von dem Empfänger der Leistung angefochten werden kann und dieser sein Anfechtungsrecht im Zeitpunkt der Leistung (noch) nicht ausgeübt hat.*)
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IMRRS 2008, 0787
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 08.01.2008 - VI ZR 118/06
Ist ein grober Behandlungsfehler (hier: Hygienefehler bei intraartikulärer Injektion) festgestellt, muss der Arzt beweisen, dass die Schädigung des Patienten nicht auf dem Behandlungsfehler beruht, sondern durch eine hyperergisch-allergische Entzündungsreaktion verursacht ist.*)
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IMRRS 2008, 0784
Kaufrecht
BGH, Urteil vom 20.02.2008 - VIII ZR 334/06
Übernimmt der Kraftfahrzeughändler bei einem Kaufvertrag über ein Neufahrzeug einen Gebrauchtwagen des Käufers und löst dafür den für den Gebrauchtwagen noch laufenden Kredit durch Zahlung eines Betrages an die Bank ab, der über dem vereinbarten Wert des Altfahrzeugs liegt, so liegt im Regelfall kein gesonderter Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen, sondern ein einheitlicher Kaufvertrag vor. Vereinbaren die Vertragsparteien in einem solchen Fall die Rückabwicklung des Kaufvertrages, so kann der Käufer Rückzahlung des Kaufpreises für das Neufahrzeug sowie Rückübereignung des Gebrauchtwagens, der Händler dagegen Rückübereignung des Neufahrzeugs sowie Wertersatz für die von ihm abgelöste Kreditverbindlichkeit des Käufers verlangen (Fortführung der Rechtsprechung zur Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens in BGHZ 46, 338 ff.; 89, 126 ff.; 128, 111 ff.; Senatsurteil vom 30. Oktober 2002 - VIII ZR 119/02, NJW 2003, 505).*)
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IMRRS 2008, 0780
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.01.2008 - II ZR 68/06
Zur haftungsbegründenden Kausalität fehlerhafter Ad-hoc-Publizität auf dem Sekundärmarkt und falscher Prospektangaben im Bereich des Primärmarktes für den Willensentschluss des Anlegers (vgl. Sen.Urt. v. 7. Januar 2008 - II ZR 229/05, z.V.b.).*)
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IMRRS 2008, 0777
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 27.11.2007 - VI ZR 210/06
Allein durch das vorsätzliche Inbrandsetzen eines ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellten Kraftfahrzeuges verwirklicht sich nicht dessen Betriebsgefahr im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei einem Übergreifen des Brandes auf ein anderes Kraftfahrzeug. Hinzukommen muss vielmehr, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht.*)
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IMRRS 2008, 0775
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 09.01.2008 - VIII ZR 50/07
Die in § 3 Abs. 2 KWKG 2000 vorgesehene Gleichstellung des sog. Selbsteinspeisers mit einem sonst vergütungspflichtigen Netzbetreiber gebietet es nicht, von der dort ausgesprochenen Verweisung die Einschränkung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 KWKG 2000 auszunehmen und die vertraglichen Lieferbeziehungen zu einem Energieversorgungsunternehmen außer Betracht zu lassen, das sich zur Abnahme dieses Stroms verpflichtet hat. Bei derartigen Lieferbeziehungen richtet sich der Vergütungsanspruch des Betreibers der KWK-Anlage nach § 3 Abs. 1 KWKG 2000 gegen den vertraglich gebundenen Abnehmer. Dieser Vergütungsanspruch schließt einen zusätzlichen Anspruch des Anlagenbetreibers auf Belastungsausgleich gegen den \"vorgelagerten\" Netzbetreiber gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 KWKG 2000 aus.*)
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IMRRS 2008, 0770
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 03.12.2007 - II ZR 22/07
Haben nach der Satzung eines gemeinnützigen Vereins die Vorstandsmitglieder ihre Vorstandstätigkeit ehrenamtlich auszuüben und sieht die Satzung die Möglichkeit einer Vergütung für die aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft nicht ausdrücklich vor, sind die an ein Vorstandsmitglied als Entschädigung für aufgewendete Arbeitszeit und Arbeitskraft geleisteten Zahlungen satzungswidrig.*)
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IMRRS 2008, 0757
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 26.02.2008 - XI ZR 74/06
1. Ist die Vollmacht des Treuhänders eines Steuersparmodells wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, kann sich der Verkäufer des Modells auch dann gegenüber dem Käufer auf den Gutglaubensschutz nach §§ 171, 172 BGB berufen, wenn er das Erwerbsmodell initiiert und konzipiert sowie den Treuhänder ausgesucht hat.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch aus Verschulden bei Vertragsschluss wegen unterbliebener Widerrufsbelehrung gemäß § 2 HWiG kommt auch dann in Betracht, wenn die Haustürsituation nicht bei Vertragsabschluss, sondern nur bei dessen Anbahnung vorgelegen hat.*)
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IMRRS 2008, 0736
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 12.02.2008 - VI ZR 221/06
Wenn ein Morbus Sudeck nach dem Klagevortrag infolge einer ärztlichen Fehlbehandlung und der damit hervorgerufenen Gesundheitsbeeinträchtigung eingetreten ist, behauptet der Kläger insoweit einen Sekundärschaden. Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen der Fehlbehandlung und dem Morbus Sudeck gilt in diesem Fall der Maßstab des § 287 ZPO (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03 - VersR 2004, 118).*)
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IMRRS 2008, 0732
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 13.02.2008 - VIII ZR 280/05
Zu der Frage, wer bei der Finanzierung einer Kraft-Wärme-Kopplungsanlage mittels einer Fondslösung der Betreiber der Anlage ist, dem im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG (2000) die Vergütung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, § 4 KWKG (2000) zusteht.*)
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IMRRS 2008, 0682
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 15.11.2007 - IX ZR 122/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0676
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 13.11.2007 - KVR 32/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0672
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 12.11.2007 - II ZR 259/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0611
Kaufrecht
BGH, Beschluss vom 05.02.2008 - VIII ZR 94/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0574
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.11.2006 - X ZR 18/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0548
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 19.02.2008 - VI ZR 32/07
Ist unstreitig, dass ein Verkehrsunfallgeschädigter nach dem Unfall auf die sofortige Weiterfahrt mit einem Mietfahrzeug angewiesen war, darf der Tatrichter die auf Ersatz der Mietwagenkosten nach einem Unfallersatztarif gerichtete Klage nicht mit der Begründung abweisen, dieser Vortrag sei schon im Hinblick auf die Notwendigkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens unsubstantiiert, weil auch die vorübergehende Inanspruchnahme eines Taxis sowie eine Rücksprache mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in Betracht gekommen seien.*)
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IMRRS 2008, 0543
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 12.02.2008 - VI ZR 154/07
Die Tatsache, dass das Landesblindengeld in Niedersachsen für das Jahr 2004 von monatlich 510 ¤ auf 409 ¤ reduziert wurde, es dann zwei Jahre nicht bezahlt wurde und seine Zahlung ab Januar 2007 nur noch in Höhe von 220 ¤ monatlich erfolgt, rechtfertigt keine Anpassung eines umfassenden und vorbehaltslosen Abfindungsvergleichs wegen einer Veränderung der Vertragsgrundlage oder einer erheblichen Äquivalenzstörung, wenn der verkehrsunfallbedingt erblindete Geschädigte mit einem Betrag von 750.000 DM abgefunden wurde, nach seiner unfallbedingten Frühpensionierung eine monatliche Pension von 1.400 ¤ bezieht und durch die Aufnahme eines neuen Berufs weitere Einkünfte erzielt.*)
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IMRRS 2008, 0475
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 26.10.2006 - BLw 19/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0427
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 26.09.2006 - VI ZR 7/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0411
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - BLw 13/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0379
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.02.2008 - III ZR 90/07
1. Die Bundesrepublik Deutschland haftet nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge für Verbindlichkeiten der Nationalen Volksarmee der DDR nach dem Gesetz über die Regelung der Staatshaftung in der Deutschen Demokratischen Republik.*)
2. Eine solche Einstandspflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Einigungsvertrag aufgrund der Übernahme von Vermögensgegenständen der NVA.*)
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IMRRS 2008, 0371
Werkvertrag
BGH, Urteil vom 08.01.2008 - X ZR 97/05
Fehlen anderweitige Absprachen der Parteien, ist im Zweifel die Nachbesserung dort zu erbringen, wo das nachzubessernde Werk sich vertragsgemäß befindet.*)
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IMRRS 2008, 0337
Kaufrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 21.02.2008 - 5 U 1103/07
Veräußert der Gaststättenpächter Inventar, das an eine Bank sicherungsübereignet ist, unbefugt an einen Dritten, wird dessen gutgläubiger Eigentumserwerb nicht dadurch gehindert, dass ein Bankmitarbeiter zuvor in einem Gespräch aller Beteiligten von „unseren Einrichtungsgegenständen“ gesprochen hat, wenn diese Erklärung mehrdeutig war.
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IMRRS 2008, 0335
AGB
BGH, Urteil vom 19.12.2007 - XII ZR 61/05
1. Im Rechtsverkehr mit Verbrauchern benachteiligt eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte Laufzeit von zehn Jahren einen Mieter von Verbrauchserfassungsgeräten unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.*)
2. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kaufvertrages über entsprechende Erfassungsgeräte, die es dem Verkäufer bei Zahlungsverzug gestattet, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Geräte bis zur Kaufpreiszahlung vorläufig wieder zurückzunehmen, widerspricht dem wesentlichen Grundgedanken des § 449 Abs. 2 BGB und ist im Rechtsverkehr mit Verbrauchern nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.*)
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IMRRS 2008, 0319
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 14.01.2008 - II ZR 245/06
1. Ein selbständiges Schuldversprechen im Sinne von § 780 BGB setzt voraus, dass die mit ihm übernommene Verpflichtung von ihrem Rechtsgrund, das heißt von ihren wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhängen gelöst und allein auf den im Versprechen zum Ausdruck gekommenen Leistungswillen des Schuldners gestellt werden soll.*)
2. Erklärt ein Vorstandsmitglied eines Vereins, er werde für die dem Verein durch den pflichtwidrigen Abschluss von Trainerverträgen entstehenden Kosten persönlich einstehen, soweit sie nicht durch Sponsorengelder und Werbung aufgebracht werden könnten, handelt es sich nicht um eine unentgeltliche, sondern causa societatis bzw. zur Abwendung nahe liegender Schadensersatzansprüche eingegangene Verpflichtung.*)
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IMRRS 2008, 0318
Kaufrecht
BGH, Urteil vom 09.01.2008 - VIII ZR 210/06
Der Käufer ist im Regelfall berechtigt, den Kaufpreis sofort - ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung - zu mindern, wenn der Verkäufer ihm einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835). In einem solchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung durch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten vorzunehmen ist.*)
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IMRRS 2008, 0317
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 24.01.2008 - III ZR 79/07
1. Im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung kann dem Herausgeber von nicht mit einem Gültigkeitsvermerk versehenen Telefonkarten das Recht eingeräumt werden, diese nachträglich zu sperren.*)
2. Bei der Ausübung dieses Leistungsbestimmungsrechts muss er einem Interesse von Telefonkartensammlern an einer unbeschränkten Gültigkeit der Telefonkarten nicht Rechnung tragen.*)
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IMRRS 2008, 0316
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.11.2007 - VIII ZR 306/04
1. Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme des Stroms verpflichtet ist.*)
2. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspannungsnetz verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anlage in Niederspannung eingespeist wird.*)
3. Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere) stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten - Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG.*)
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IMRRS 2008, 0315
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 18.12.2007 - VI ZR 278/06
Ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung kann auch bestehen, wenn ein zum Unfallzeitpunkt rentenversicherungspflichtiger Geschädigter, der seinen früheren Beruf nicht mehr ausüben kann, eine Tätigkeit als Beamter aufnimmt.*)
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IMRRS 2008, 0307
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 10.12.2007 - II ZR 239/05
1. Für die Verbindlichkeiten des eingetragenen Vereins haftet regelmäßig nur dieser selbst und nicht die hinter ihm stehenden Vereinsmitglieder.*)
2. Eine Durchbrechung dieses Trennungsgrundsatzes ist nur ausnahmsweise dann zulässig, wenn die Ausnutzung der rechtlichen Verschiedenheit zwischen der juristischen Person und den hinter ihr stehenden natürlichen Personen rechtsmissbräuchlich ist (sog. Durchgriffshaftung).*)
3. Bei einer zweckwidrigen Überschreitung des Nebenzweckprivilegs durch wirtschaftliche Betätigung des eingetragenen Idealvereins sind die gesetzlichen Sanktionen der Amtslöschung gemäß §§ 159, 142 FGG und der behördlichen Entziehung der Rechtsfähigkeit nach § 43 Abs. 2 BGB sowie der durch sie bewirkte mittelbare Zwang zu dessen Auflösung oder Umwandlung nach derzeitiger Gesetzeslage grundsätzlich zum Schutz des Rechtsverkehrs ausreichend.*)
4. Für die zusätzliche Sanktion einer (rückwirkenden) persönlichen Durchgriffshaftung der Mitglieder des eingetragenen Idealvereins wegen Duldung bzw. Nichtverhinderung einer Überschreitung des Nebenzweckprivilegs ist - schon wegen Fehlens einer regelungsbedürftigen Gesetzeslücke - kein Raum.*)
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IMRRS 2008, 0259
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 17.01.2008 - III ZR 239/06
1. Ein aufgrund des Inserats eines Vermittlungsinstituts mit einer tatsächlich nicht vermittlungsbereiten Person (Lockvogelangebot) zustande gekommener Partnervermittlungsvertrag ist grundsätzlich nicht sittenwidrig im Sinne des § 138 BGB. Er kann aber nach § 123 BGB anfechtbar sein.*)
2. Weder aus § 656 BGB noch aus der den Kunden eines Partnervermittlungsunternehmens geschuldeten Diskretion folgt die Unzulässigkeit einer Zeugenvernehmung des in der Anzeige Beschriebenen über die Behauptung eines Lockvogelangebots.*)
3. Die Weigerung der nicht beweispflichtigen Partei, Namen und Anschrift eines nur ihr bekannten Zeugen mitzuteilen, kann nicht als Verletzung sekundärer Darlegungslast, sondern lediglich als Beweisvereitelung im Rahmen des § 286 ZPO gewürdigt werden.*)
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IMRRS 2008, 0258
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 26.11.2007 - II ZR 167/06
Wer durch eine unerlaubte Handlung dazu bestimmt wird, Geld zu überweisen, kann vom Schädiger eine Verzinsung nach § 849 BGB beanspruchen.*)
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IMRRS 2008, 0256
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 28.11.2007 - XII ZB 225/05
Eine Auskunft nach § 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verkörperte Erklärung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des § 126 BGB erfüllen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden darf. *)
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IMRRS 2008, 0255
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 18.12.2007 - X ZR 137/04
Sofern bei Vertragsschluss nicht weitere Umstände vorliegen, führt allein der Umstand, dass innerhalb eines Franchisesystems Marken oder sonstige Kennzeichen einheitlich als Bestandteil zur Bildung von weitere Bestandteile enthaltenden Firmen oder sonstigen geschäftlichen Bezeichnungen verwendet werden, nicht zur Verpflichtung des Franchisegebers oder anderer Franchisenehmer nach Rechtsscheingrundsätzen.*)
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IMRRS 2008, 0251
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.12.2007 - I ZR 205/04
1. Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen.*)
2. Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen, das eine Präsenzapotheke in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden.*)
3. Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststellungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.*)
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IMRRS 2008, 0247
Kaufrecht
BGH, Urteil vom 23.01.2008 - VIII ZR 246/06
Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.*)
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IMRRS 2008, 0229
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.12.2007 - XI ZR 144/06
Dem Großen Senat für Zivilsachen wird folgende Frage vorgelegt: Ist die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Verjährungseinrede auch dann nur unter den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 3 ZPO zuzulassen, wenn die Erhebung der Verjährungseinrede und die den Verjährungseintritt begründenden tatsächlichen Umstände zwischen den Prozessparteien unstreitig sind?
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IMRRS 2008, 0211
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.12.2007 - III ZR 144/07
1. Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Fall seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf, sind nur wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist.*)
2. Wird eine Stellvertretervereinbarung im Wege der Individualabrede geschlossen, bestehen gegenüber dem Patienten besondere Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegensteht.*)
3. Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen.*)
4. Die Vertretervereinbarung unterliegt der Schriftform.*)
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IMRRS 2008, 0209
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 06.12.2007 - III ZR 146/07
1. Auf nach dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche aus einem Schuldverhältnis, das vor diesem Stichtag unter der Geltung des alten Verjährungsrechts begründet wurde, finden die neuen Verjährungsvorschriften nach Art. 229 § 6 EGBGB zumindest analog Anwendung.*)
2. § 193 BGB ist entsprechend auf Verjährungsfristen anwendbar.*)
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IMRRS 2008, 0189
Kaufrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 24.01.2008 - 5 U 684/07
1. Die Betriebsanleitung eines Pkw. muss den deutlichen Hinweis enthalten, dass es zur Vermeidung von Plattstellen der Reifen (Höhenschlag) erforderlich ist, den Luftdruck deutlich zu erhöhen, wenn das Fahrzeug für längere Zeit auf den belasteten Reifen abgestellt wird.
2. Bei geringfügigen Strukturierungen der Oberfläche eines Fahrzeugslacks (Orangenhaut) an nicht ohne weiteres einsehbaren Stellen handelt es sich nicht um einen Sachmangel.
3. Ein unerheblicher Fahrzeugmangel (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) berechtigt selbst dann nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, wenn der Verkäufer sich weigert, seiner Beseitigungspflicht nachzukommen.
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IMRRS 2008, 0175
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.11.2007 - VIII ZR 16/07
1. Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag wird ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung auch insoweit nicht ausgeschlossen, als es um den Ersatz eines Nutzungsausfallschadens geht, der dadurch entstanden ist, dass dem Käufer infolge des Mangels der Kaufsache deren Nutzung entgeht; dies gilt auch für einen infolge der Rückgabe der mangelhaften Sache entstandenen Nutzungsausfall.*)
2. Bei der Feststellung, ob dem Käufer durch die (aufgrund des Rücktritts erfolgte) Rückgabe der mangelhaften Sache ein Vermögensschaden wegen Nutzungsausfalls entstanden ist, sind die vermögensmäßigen Folgen des Rücktritts nach den allgemeinen Regeln zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2008, 0172
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.11.2007 - VIII ZR 314/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2008, 0167
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.11.2007 - VI ZR 8/07
Die besonderen Pflichten des § 10 Satz 1 StVO gelten für den Fahrer, der einen verkehrsberuhigten Bereich verlässt, auch dann, wenn das Zeichen 326 (Ende) nicht unmittelbar im Bereich der Einmündung oder Kreuzung, sondern einige Meter davor aufgestellt ist. Entscheidend ist, ob das Einfahren in eine andere Straße bei objektiver Betrachtung noch als Verlassen des verkehrsberuhigten Bereichs im Sinne des § 10 StVO erscheint. Dies ist in der Regel zu bejahen, wenn das Zeichen 326 nicht mehr als 30 m vor der Einmündung oder Kreuzung aufgestellt ist und keine konkreten Anhaltspunkte eine abweichende Beurteilung rechtfertigen.*)
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