Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3523 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 0142
EuGH, Urteil vom 28.01.2020 - Rs. C-122/18
Die EU-Mitgliedstaaten haben sicherzustellen, dass die den öffentlichen Stellen gewährte Zahlungsfrist 30 oder 60 Tage nicht überschreitet. Hierfür ist es nicht ausreichend, gesetzliche Regelungen zu erlassen, wonach der Zahlungsgläubiger bei Nichteinhaltung dieser Fristen Anspruch auf den gesetzlichen Zins hat.

IMRRS 2020, 0140

OLG Koblenz, Beschluss vom 03.12.2019 - 1 U 1594/19
1. Bei Verfügungen unter Lebenden zugunsten Dritter auf den Todesfall ist zwischen dem Deckungsverhältnis, d. h. dem im Rahmen des Lebensversicherungsvertrages abge-schlossenen Vertrag zugunsten Dritter, kraft dessen dem Bezugsberechtigten das Bezugsrecht für die Todesfallleistung eingeräumt wurde, und dem Zuwendungsverhältnis (Valutaverhältnis) zwischen dem Verfügenden (Versicherungsnehmer) und dem Begüns-tigten zu unterscheiden. Beide Rechtsverhältnisse unterliegen sowohl hinsichtlich der sie begründenden Rechtsbeziehungen als auch mit Blick auf die Anfechtung von Willenserklärungen dem Schuldrecht, erbrechtliche Bestimmungen finden insoweit keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 21.05.2008 – IV ZR 238/06 – IBRRS 2008, 2058; Urteil vom 26.11.2003 – IV ZR 438/02 – BGHZ 157, 79, 82 f., IBRRS 2004, 0215; Urteil vom 30.10.1974 – IV ZR 172/73 – ; Urteil vom 14.10.1976 – IV ZR 123/75- IBRRS 1976, 0300; Urteil vom 25.04.1975 – IV ZR 63/74 –; Urteil vom 01.04.1987 – IVa ZR 26/86 –; Urteil vom 26.06.2013 – IV ZR 243/12 – IBRRS 2013, 2940; Urteil vom 17.05.2019 – 3 O 452/18 -).*)
2. Der als widerruflich eingesetzte Bezugsberechtigte kann die Forderung auf Auszahlung einer Lebensversicherungssumme gegenüber dem Versicherer nicht im Wege des gutgläubigen Erwerbs erwerben, da es einen gutgläubigen Erwerb von Forderungen nicht gibt.*)

IMRRS 2020, 0095

OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2019 - 3 W 83/19
1. Eine kürzere Verwirkungsdauer als die Regelverjährung erfordert in der Regel besondere Umstände.*)
2. Ein Untätigbleiben des Gläubigers bewirkt in der Regel nicht das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment.*)

IMRRS 2020, 0093

OLG Rostock, Beschluss vom 22.11.2019 - 3 W 125/19
1. § 181 BGB ist bei einem Handeln als vollmachtloser Vertreter einer Vertragspartei nicht anwendbar, weil in derartigen Fällen keine Gefahr besteht, dass das Rechtsgeschäft durch die Erklärungen des für beide Vertragsparteien Handelnden unmittelbar wirksam wird, sondern hierfür ohnehin die Genehmigung der vollmachtlos vertretenen Partei nach § 177 BGB zwingend notwendig ist. Erst durch die Genehmigung dieser Vertragspartei, der dann aber auch der gesamte Vertragsinhalt vorliegt, kann das Rechtsgeschäft wirksam werden.*)
2. Ein Rechtsgeschäft ist bei einem Verstoß gegen § 181 BGB nicht nichtig, sondern entsprechend § 177 BGB lediglich schwebend unwirksam und damit - beidseitig - genehmigungsfähig.*)
3. Vertretene Vertragspartner können schwebend unwirksame Insichgeschäfte nicht nur persönlich genehmigen, sondern auch durch einen Vertreter, wobei der das schwebend unwirksame Insichgeschäft genehmigende Vertreter selbst regelmäßig nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein muss.*)

IMRRS 2020, 0032

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.09.2019 - 1 L 60/17
1. Der Begriff der Verhandlung i.S. des § 203 Satz 1 BGB ist weit zu verstehen. Zur Aufnahme von Verhandlungen genügen Erklärungen, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigen, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein bzw. werde den Sachverhalt prüfen.
2. Nicht erforderlich ist, dass eine Vergleichsbereitschaft oder eine Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird.
3. Mit der Aufforderung des Auftraggebers "... uns die benötigten Unterlagen schnellstmöglich zur Verfügung zu stellen, damit wir hier eine sachliche und rechtliche Prüfung veranlassen können.", werden verjährungshemmmende Verhandlungen aufgenommen.

IMRRS 2020, 0028

OLG Frankfurt, Urteil vom 29.05.2019 - 2 U 121/18
Ein mit einer schwerstbehinderten Person geschlossener Heimvertrag kann unter besonderen Umständen wegen Pflichtverletzungen der Betreuerin außerordentlich gekündigt werden, auch wenn dies zu einer erheblichen Belastung für die betreute Person führen kann. Bei der Abwägung steht dem gebotenen Eintreten für die Rechte und Interessen der schwerstbehinderten Person das Erfordernis der Kooperation mit der Einrichtung und des Unterlassens unsachlich respektlosen Verhaltens zu den Mitarbeitern gegenüber.*)

IMRRS 2020, 0011

BGH, Urteil vom 26.11.2019 - XI ZR 307/18
Zur Reichweite der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung.*)

Online seit 2019
IMRRS 2019, 1526
BGH, Urteil vom 22.10.2019 - XI ZR 203/18
Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.*)

IMRRS 2019, 1514

OLG Dresden, Urteil vom 01.10.2019 - 4 U 774/19
1. Besitzer eines Wertstoffbehälters gemäß VerpackVO/VerpackG (gelbe Tonne) ist nicht der Systembetreiber oder dessen Beauftragter, sondern der Eigentümer des Grundstückes, auf dem der Behälter eingestellt ist.*)
2. Der Abzug der Behälter wegen einer Fehlbefüllung stellt auch dann eine Besitzstörung dar, wenn er durch die Nutzungsbedingungen des Systembetreibers gedeckt ist.*)

IMRRS 2019, 1369

OLG Naumburg, Urteil vom 14.11.2018 - 12 U 61/18
1. Verhaltene Ansprüche sind dadurch gekennzeichnet, dass der Schuldner die Leistung nicht von sich aus erbringen muss bzw. nicht leisten darf, bevor sie der Gläubiger verlangt.*)
2. Keine verhaltene Forderung liegt vor, wenn es der Schuldner in der Hand hat, diese mit eigenen Forderungen gegen die Gläubigerin bzw. gegen Dritte (hier von der Gläubigerin beherrschte Unternehmen) zu verrechnen, ohne verpflichtet zu sein, das Guthaben der Gläubigerin später wieder aufzufüllen.*)

IMRRS 2019, 1303

BGH, Urteil vom 15.10.2019 - XI ZR 759/17
1. § 312d Abs. 3 Nr. 1 BGB in der bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung ist auf im Wege des Fernabsatzes geschlossene Verbraucherdarlehensverträge nicht anwendbar (Bestätigung von Senatsurteil vom 03.07.2018 - XI ZR 702/16 = IBRRS 2018, 2702, WM 2018, 1601 Rn. 10 ff.).*)
2. Zur Verwirkung des Rechts auf Widerruf der auf Abschluss eines beendeten Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers.*)

IMRRS 2019, 1307

BGH, Urteil vom 10.09.2019 - XI ZR 7/19
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Sparkasse enthaltene Bestimmung
"4. Sonstige Kredite
4.8 Sonstige Entgelte
…
Bearbeitungsentgelt für Treuhandaufträge Ablösung Kundendarlehen 100,00 €"
unterliegt nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle und ist im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)

IMRRS 2019, 1248

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.07.2019 - 11 U 181/18
(kein amtlicher Leitsatz)

IMRRS 2019, 1241

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.06.2019 - 22 U 210/18
1. Der durch eine deliktische Handlung Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz der in einer Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er die beschädigte Sache tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt.
2. Allerdings ist der Geschädigte gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann. Begehrt er den Ersatz fiktiver Reparaturkosten, genügt es, dass er den Schaden auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens berechnet, sofern das Gutachten hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, dem konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden.
3. Die fiktive Abrechnung bezieht sich ausschließlich auf Sachschäden. Bei Nichtvermögensschäden besteht keine Verwendungsfreiheit des Geschädigten.
4. Die Entscheidung des VII. Zivilsenats des BGH vom 22.02.2018 (IBR 2018, 196) steht der Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung des Sachschadens im Deliktsrecht nicht entgegen.

IMRRS 2019, 1227

OLG Frankfurt, Urteil vom 03.08.2016 - 29 U 92/16
1. Im Handelsverkehr gilt der Grundsatz, dass der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens unverzüglich widersprechen muss, wenn er den Inhalt des Schreibens nicht gegen sich gelten lassen will. Widerspricht er nicht, wird der Vertrag mit dem aus dem Bestätigungsschreiben ersichtlichen Inhalt rechtsverbindlich.
2. Der Annahme eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens steht nicht entgegen, dass dieses die ausdrückliche Bitte um schriftliche Bestätigung enthält.

IMRRS 2019, 1151

LG München II, Urteil vom 23.08.2019 - 11 O 6313/11
1. Ein Antrag auf Leistung an einen Miterben ist ausnahmsweise zulässig, wenn die eigentlich erforderliche Leistung an alle Miterben purer Formalismus wäre. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Erbringung der Leistung an den klagenden Miterben nur das Ergebnis einer zulässigen (Teil-)Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Nachlassforderung vorwegnimmt.
2. Bleibt bei der Zwangsversteigerung eines Grundstücks eine darauf lastende Tilgungshypothek bestehen, hat der Erwerber des Grundstücks auch die im Umfang der Tilgung entstandene(n) Eigentümergrundschuld(en) vom Zuschlag an zu verzinsen.
3. Die Hinterlegung unter Rücknahmeverzicht nach § 378 BGB führt zur Befreiung von der jeweiligen Verbindlichkeit. Sie begründet jedoch keinen Annahmeverzug, sondern setzt diesen nach § 372 BGB voraus.

IMRRS 2019, 1553

BGH, Urteil vom 15.08.2019 - III ZR 205/17
1. Zur ordnungsgemäßen Risikoaufklärung des Anlegers bei der Zeichnung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds und der diesbezüglichen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast. (Rn. 21 und 29)*)
2. Verlangt der Anleger den Ersatz entgangener Anlagezinsen, so muss er darlegen, für welche konkrete Form der Kapitalanlage er sich alternativ entschieden hätte (Bestätigung von Senat, Urteil vom 16. Mai 2019 - III ZR 176/18, WM 2019, 1203, 1207 Rn. 30 (= BeckRS 2019, 11447) und Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 2012 - XI ZR 360/11, NJW 2012, 2266 Rn. 13 (= BeckRS 2012, 12080)). (Rn. 40)*)
3. Zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. (Rn. 43)*)

IMRRS 2019, 1092

BGH, Urteil vom 22.08.2019 - VII ZR 115/18
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Zahlung einer Pauschale i.S.v. 288 Abs. 5 Satz 1 BGB.*)

IMRRS 2019, 1038

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.07.2019 - 1 U 121/18
1. Standgeldkosten eines gewerblichen Abschleppdienstes, die entstehen, weil der im Auftrag eines privaten Dritten tätig gewordene Abschleppdienst sich in Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts weigert, das Fahrzeug an den Abgeschleppten ohne Ausgleich der Abschleppkosten herauszugeben, zählen nicht zu den erstattungsfähigen Kosten für die Entfernung eines unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellten Fahrzeugs.*)
2. Ebenfalls handelt es sich nicht um für die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung erforderliche Aufwendungen im Sinne von § 670 BGB.*)

IMRRS 2019, 1006

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2019 - 24 U 157/18
Ein zwischen dem Eigentümer eines Hausgrundstücks (Beauftragter) und dem Eigentümer des Nachbargrundstücks (Auftraggeber) bestehender Versorgungsvertrag (vgl. hierzu BGH, IMR 2019, 288), der auf der gemeinschaftlichen Nutzung einer allein im Eigentum des Beauftragten stehenden Heizungsanlage beruht, kann ein Auftragsverhältnis gem. §§ 662 BGB ff. darstellen. Gegen ein Gefälligkeitsverhältnis spricht, dass die Heizungsversorgung eine grundlegende Daseinsvorsorge darstellt und somit für den Auftraggeber wesentliche Interessen auf dem Spiel stehen. Das Auftragsverhältnis kann zu Ansprüchen gegen den Auftraggeber auf Aufwendungsersatz (§ 670 BGB) und zu einem Vorschussanspruch (§ 669 BGB) führen, während den Beauftragten eine Auskunfts- und Rechenschaftspflicht (§ 666 BGB) treffen kann. Entsprechendes kann auch für Versorgungseinrichtungen betreffen Internet und Fernsehempfang gelten.*)

IMRRS 2019, 1015

BGH, Urteil vom 19.07.2019 - V ZR 255/17
1. Beruft sich der auf Herausgabe verklagte Besitzer auf den Erwerb des Eigentums durch Ersitzung, trägt der frühere Besitzer der Sache die Beweislast für die Voraussetzungen des § 937 Abs. 2 BGB auch dann, wenn ihm die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist.*)
2. Den auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer trifft regelmäßig eine sekundäre Darlegungslast für seinen guten Glauben bei dem Erwerb des Eigenbesitzes, wenn er sich gegenüber dem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, auf den Eigentumserwerb durch Ersitzung beruft.*)
3. Hat der frühere Besitzer die von dem auf Herausgabe einer Sache verklagten Besitzer behaupteten Umstände des Erwerbs der Sache widerlegt, sind die Voraussetzungen von § 937 Abs. 2 BGB als bewiesen anzusehen.*)
4. Eine generelle, auch Laien auf dem Gebiet der Kunst und des Kunsthandels treffende Pflicht zur Nachforschung bei dem Erwerb eines Kunstwerks besteht als Voraussetzung für den guten Glauben nach § 937 Abs. 2 BGB nicht; der Erwerber kann aber bösgläubig sein, wenn besondere Umstände seinen Verdacht erregen mussten und er diese unbeachtet lässt.*)

IMRRS 2019, 1149

OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.09.2019 - 7 U 21/18
Zur Abwägung der Sicherheitsanforderungen zur Verhinderung eines Sturzes im Pflegeheim und der Beachtung der Intimsphäre von Patienten.*)

IMRRS 2019, 0990

OLG München, Urteil vom 27.10.2016 - 14 U 4039/15
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2019, 0962

BGH, Urteil vom 25.06.2019 - II ZR 170/17
1. Die Aufrechnung gegen eine durch Urteil titulierte Forderung unterliegt den Einschränkungen, denen sie unterläge, wenn sie im Wege der Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) eingewendet worden wäre.*)
2. Ist eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Titelschuldners in entsprechender Anwendung von § 767 Abs. 2 ZPO präkludiert, wird sie so behandelt, als sei die Aufrechnung nie erklärt worden.*)

IMRRS 2019, 0832

LG Berlin, Beschluss vom 23.05.2019 - 67 s 21/19
Die Zivilgerichte dürfen die ortsübliche Vergleichsmiete bereits dann gemäß § 287 ZPO auf Grundlage eines einfachen Mietspiegels schätzen, wenn sie die darin angegebenen Werte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für zutreffend erachten. Es ist nicht erforderlich, dass der für einen Vollbeweis maßgebliche Überzeugungsgrad erreicht wird.*)

IMRRS 2019, 0725

OLG Dresden, Urteil vom 23.08.2017 - 5 U 77/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2019, 0712

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2019 - I-22 U 63/18
1. Stützt ein Kläger ein einheitliches Klagebegehren nicht lediglich auf eine mehrfache rechtliche Begründung, sondern stellt er einen nur äußerlich einheitlichen, indes tatsächlich aus verschiedenen Sachverhalten (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt bzw. Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt) abgeleiteten Antrag, handelt es sich um eine - verdeckte - objektive Klagenhäufung i.S.v. 260 ZPO.*)
2. Wer sich - im Rahmen von § 117 Abs. 1 bzw. Abs. 2 BGB - auf die Wirksamkeit eines i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB durch ein Scheingeschäft verdeckten Rechtsgeschäfts beruft, muss das Zustandekommen eines derartigen Rechtsgeschäfts darlegen und ggf. beweisen.*)
3. Auch wenn das Motiv für das Scheingeschäft i.S.v. § 117 Abs. 1 BGB (hier: Werkleistungen an einem Gewerbeobjekt) bzw. das verdeckte Geschäft i.S.v. § 117 Abs. 2 BGB (hier: Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt ) - auch - darin bestanden hat, sich durch das Scheingeschäft (bzw. entsprechend unrichtige Rechnungen) finanzielle bzw. steuerliche Vorteile zu verschaffen, genügt ein solches steuerrechtliches Motiv regelmäßig nicht, um das verdeckte Geschäft deswegen als i.S.v. §§ 134, 138 BGB nichtig zu erachten.*)
4. Ein Nichtigkeit eines solchen i.S.v. 117 Abs. 2 BGB verdeckten Geschäfts über Werkleistungen an einem - zumindest überwiegend - privat genutzten Objekt folgt auch nicht ohne weiteres aus der Rechtsprechung des BGH zu sog. "Ohne-Rechnung-Geschäften" bzw. zu Werkverträgen unter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG.*)

IMRRS 2019, 0688

LG Rottweil, Urteil vom 25.01.2018 - 2 O 149/11
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0661

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2018 - 21 U 39/18
Endet aufgrund einer Änderungsvereinbarung das zwischen den Vertragsparteien bestehende Auftragsverhältnis durch Zeitablauf, fällt der rechtliche Grund für die Zahlungen des Auftraggebers "später weg", kann er die von ihm geleisteten Zahlungen zurückfordern, wenn der Auftragnehmer die seinen Abschlagsrechnungen zugrunde liegenden Leistungen nicht erbracht hat.

IMRRS 2019, 0576

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.06.2018 - 21 U 39/18
Endet aufgrund einer Änderungsvereinbarung das zwischen den Vertragsparteien bestehende Auftragsverhältnis durch Zeitablauf, fällt der rechtliche Grund für die Zahlungen des Auftraggebers "später weg", kann er die von ihm geleisteten Zahlungen zurückfordern, wenn der Auftragnehmer die seinen Abschlagsrechnungen zugrunde liegenden Leistungen nicht erbracht hat.

IMRRS 2019, 0648

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019 - 3 U 33/18
1. Ist ein gesetzlicher Vertreter für unbekannte Erben nach § 11b VermG bestellt, so beschränkt sich die Prüfung seiner Legitimation auf Nichtigkeitsgründe.
2. Der für unbekannte Erben nach § 11b VermG bestellte gesetzliche Vertreter bleibt zur Geltendmachung von Herausgabeansprüchen für die Erbengemeinschaft legitimiert, solange auch nur ein Erbe weiterhin unbekannt ist.
3. Die Kündigung eines vom Erblasser abgeschlossenen Pachtvertrags gehört zu den Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn sie eine preisgünstigere Neuverpachtung ermöglicht.
4. Die Umwandlung eines wesentlichen Bestandteils eines Grundstücks in einen Scheinbestandteil setzt eine entsprechende dingliche Einigung voraus.

IMRRS 2019, 0612

BGH, Urteil vom 12.04.2019 - V ZR 341/17
Eine Kumulation von Nutzungsersatz und Prozesszinsen für den nach § 812 Abs. 1 BGB erlangten Geldbetrag scheidet auch dann aus, wenn der Bereicherungsschuldner der verschärften Haftung des § 819 Abs. 1 BGB unterworfen ist (Weiterführung von BGH, Urteil vom 12.05.1998 - XI ZR 79/97, NJW 1998, 2529, 2531).*)

IMRRS 2019, 0603

LG Heidelberg, Urteil vom 12.11.2018 - 3 O 229/16
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2019, 0592

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.03.2019 - OVG 10 S 14.19
Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf zukünftige Unterlassung einer getätigten Äußerung einer Bezirksstadträtin für Stadtentwicklung zur Eigenart eines nicht beplanten Gebietes im Innenbereich setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.*)

IMRRS 2019, 0553

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 244/16
Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.*)

IMRRS 2019, 0539

BGH, Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 82/17
Zur Frage des Widerrufs einer auf den Abschluss eines an einem Messestand geschlossenen Kaufvertrags gerichteten Willenserklärung.*)

IMRRS 2019, 1557

OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2019 - 4 U 56/18
1. Welchen Einfluss ein teilreparierter, abgrenzbarer Vorschaden auf den Wiederbeschaffungswert eines bestimmten Fahrzeugs hat, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände und in aller Regel nur mit Hilfe sachverständiger Beratung beantworten.*)
2. Im Einzelfall kann der nicht ausgeführte Teil der Vorschadensreparatur durch einen Abschlag vom Wiederbeschaffungswert in Höhe der (noch) erforderlichen Reparaturkosten einer freien Fachwerkstatt abgebildet werden, wenn Kraftfahrzeuge dieses Alters und dieser Laufleistung überwiegend nicht mehr in markengebundenen Vertragswerkstätten repariert werden.*)
3. Eine vom Geschädigten zu verantwortende Unbrauchbarkeit, die der Erstattungsfähigkeit der Kosten des von ihm eingeholten Privatgutachtens entgegensteht, liegt auch dann vor, wenn der Geschädigte ihm bekannte Vorschäden für irrelevant hält und deswegen nicht der erforderlichen gutachtlichen Beurteilung zugänglich macht.*)

IMRRS 2019, 0515

OLG Brandenburg, Urteil vom 09.01.2019 - 7 U 129/17
1. Kommt auf der Grundlage einer Realofferte mit demjenigen, der die Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss am Übergabepunkt ausübt, ein Versorgungsvertrag zustande, kann sich dieser nicht auf Verwirkung berufen, wenn er einem Dritten wissentlich über mehrere Jahre den Gasbezug ermöglicht hat, ohne seiner Verpflichtung zur Mitteilung in Textform (§ 2 Abs. 2 S. 1 GasGVV) nachzukommen.
2. Kommt in einem aufgrund Realofferte mit demjenigen, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss ausübt, zustandegekommenen Vertragsverhältnis der Kunde langfristig seiner Verpflichtung zur Anmeldung der Gasentnahme in Textform nicht nach, obgleich ihm der Bezug von Gas in erheblichem Umfang bekannt war, verstößt er in erheblicher Weise gegen seine Pflicht aus in § 19 Abs. 1 GasGVV und hat die Anschlusssperrkosten zu tragen.

IMRRS 2019, 1556

BGH, Urteil vom 04.04.2019 - III ZR 35/18
1. Bei pflichtwidrig unterlassenen Erste-Hilfe-Maßnahmen von Sportlehrern bei einem Unglücksfall während des Sportunterrichts beschränkt sich die Haftung (§ 839 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) nicht auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, da das Haftungsprivileg für Nothelfer (§ 680 BGB) nicht eingreift.*)
2. Bei grober Fahrlässigkeit sind in einem solchen Fall die im Arzthaftungsrecht entwickelten Beweisgrundsätze bei groben Behandlungsfehlern (Beweislastumkehr), die nach der Senatsrechtsprechung entsprechend bei grober Verletzung von spezifisch dem Schutz von Leben und Gesundheit dienenden Berufs- oder Organisationspflichten (Kernpflichten) gelten, nicht anwendbar, da es sich bei der Amtspflicht der Sportlehrer zur Ersten Hilfe nicht um eine Haupt-, sondern nur eine Nebenpflicht der Lehrkräfte handelt.*)

IMRRS 2019, 0485

OLG München, Urteil vom 27.03.2019 - 7 U 1001/18
1. Eine unterbliebene weitere Durchführung eines Importeurverhältnisses stellt keine Verletzung von Pflichten (§ 280 BGB) dar, wenn der Gläubiger nicht darlegen und beweisen kann, dass das Vertragsverhältnis für den betreffenden Zeitraum verlängert worden ist.*)
2. Die Grundsätze über den Abbruch von Vertragsverhandlungen können auch auf den Fall der Nichtverlängerung eines bestehenden Vertrags angewendet werden. Ein darauf gestützter Schadensersatzanspruch scheidet aber aus, wenn für die Nichtverlängerung Abbruch triftige Gründe bestanden.*)
3. Ein allgemeiner Investitionskostenerstattungsanspruch ist nicht anzuerkennen. Es lässt sich kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts aufstellen, dass der Geschäftsherr, der eine andere Person mit dem Vertrieb seiner Produkte beauftragt hat, aus dem Vertriebsvertrag verpflichtet ist, dieser anderen Person die Amortisation von Investitionen zu ermöglichen, die diese im Interesse und auf Aufforderung des Geschäftsherrn tätigt.*)

IMRRS 2019, 0447

OLG Rostock, Urteil vom 28.03.2019 - 3 U 76/17
1. Ein rechtliches Interesse des Nebenintervenienten folgt nicht daraus, dass er beim Unterliegen der unterstützten Partei im Hauptprozess von dieser in Anspruch genommen werden könnte.
2. Die Bindungswirkung des § 68 ZPO wirkt nie zu Lasten der unterstützten Partei.

IMRRS 2019, 0458

BGH, Urteil vom 02.10.2018 - VI ZR 40/18
Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, ist die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung angefallene Umsatzsteuer nicht ersatzfähig, auch nicht in Höhe des im Schadensgutachten zugrunde gelegten Umsatzsteueranteils. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig (Anschluss Senat, Urteil vom 13.09.2016 - VI ZR 654/15, VersR 2017, 115).

IMRRS 2019, 0386

OLG Dresden, Urteil vom 06.03.2019 - 5 U 1146/18
Schutzpflichten gegenüber dem Dritten aus einem Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter können nicht weitergehend sein, als gegenüber dem eigentlichen Vertragspartner, weil der Dritte nur in den Bereich der vertraglichen Schutz- und Obhutspflichten einbezogen ist.*)

IMRRS 2019, 0337

OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.09.2018 - 9 U 117/16
1. Unterzeichnet der Geschäftsführer einer GmbH die Quittung für ein Darlehen mit seinem Namen ohne Vertretungszusatz, kann dennoch ein Handel im fremden Namen in Betracht kommen, wenn der Vertragspartner wusste, dass das Darlehen ausschließlich für betriebliche Zwecke der GmbH bestimmt war (hier: Bezahlung eines Nachunternehmens der GmbH).*)
2. Bei fehlendem Vertretungszusatz ist allerdings dann von einem Handeln im eigenen Namen auszugehen, wenn - trotz der Unternehmensbezogenheit des Geschäfts - möglicherweise ein Interesse des Vertragspartners an einer persönlichen Haftung des Geschäftsführers bestand (z.B. bei Vorbehalten gegenüber der Zahlungsfähigkeit der GmbH). Macht der Darlehensgeber solche Gesichtspunkte nicht geltend, ist die GmbH Vertragspartnerin.*)

IMRRS 2019, 0264

OLG Brandenburg, Urteil vom 23.01.2019 - 4 U 39/17
1. Zwar kommt ein Ausgleich nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft in Betracht, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Erforderlich ist aber, dass die Parteien damit Vermögen bilden wollten, dass ihnen gemeinsam zusteht. Dass sie beide Einnahmen aus der gegründeten WG ziehen wollten, genügt nicht.
2. Trägt die Klägerin vor, dass die Leistung mit Rechtsgrund erfolgt ist, kommt ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auch dann nicht in Betracht, wenn es sich um eine sog. unbenannte Zuwendung unter nichtehelichen Lebenspartnern handelt.
3. Für einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB (Zweckverfehlungskondiktion) muss die Klägerin die verfehlte Zweckabrede beweisen. An einer solchen fehlt es bei einem Strohmanngeschäft.
4. Die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft stellt dann keinen Wegfall der Geschäftsgrundlage dar, wenn das Geschäft von der Lebensgemeinschaft nicht abhängig war.

IMRRS 2019, 0085

OLG Frankfurt, Urteil vom 20.12.2018 - 8 U 53/17
Ein Freistellungsanspruch ist keine Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 BGB.*)

IMRRS 2019, 0082

AG Gießen, Urteil vom 18.01.2019 - 41 C 397/18
Die Beauftragung eines nur entfernt ansässigen Sachverständigen stellt ohne sachliche Rechtfertigung einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot dar, wenn und soweit alternative Sachverständige in geringerer Entfernung zur Verfügung stehen.*)

IMRRS 2019, 0057

OLG Koblenz, Urteil vom 08.11.2018 - 1 U 601/18
1. Die außergerichtliche Geltendmachung unberechtigter Forderungen in einem bestehenden Schuldverhältnis ist pflichtwidrig. Dies stellt eine Verletzung der den Parteien obliegenden Rücksichtnahmepflichten im Sinne von § 241 Abs. 2 BGB dar (in Anknüpfung an BGH, IBR 2009, 206). Rücksichtnahmepflichten aus § 241 Abs. 2 BGB sind zeitlich nicht auf das Bestehen des Schuldverhältnisses beschränkt, sondern wirken auch auf die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.*)
2. Der Mandant einer Rechtsanwaltskanzlei verstößt gegen die Grundsätze der Rücksichtnahme aus dem Schuldverhältnis, wenn er einen unberechtigten Anspruch geltend gemacht hat, der die Rechtsanwaltskanzlei berechtigte, zur Abwehr dieser Forderung sich anwaltlicher Hilfe zu bedienen (in Anknüpfung an BGH, IBR 2009, 206). Maßgebend ist dabei nicht das bloße Berühmen eines Anspruchs, sondern die Geltendmachung desselben.*)

IMRRS 2019, 0005

OLG Köln, Urteil vom 16.10.2018 - 14 U 28/17
1. Der Schädiger hat den Finanzierungsbedarf des Geschädigten in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags zu befriedigen.
2. Der vom Geschädigten aufgewendete Betrag ist nicht notwendig mit dem zu ersetzenden Schaden identisch. Entscheidend sind die tatsächlich erforderlichen Kosten.
3. Der Geschädigte genügt seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der - von ihm beglichenen - Rechnung des von ihm mit der Schadensbeseitigung beauftragten Unternehmens.
4. Ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrags durch den Schädiger reicht nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen.

IMRRS 2019, 0003

OLG Bremen, Urteil vom 30.11.2018 - 2 U 64/18
Errechnen bei einem gerichtlichen Vergleich die Parteien die Vergleichssumme, auf die sie sich später einigen, fehlerhaft und bemerkt nur eine Partei den (für sie günstigen) Rechenfehler, so stellt es grundsätzlich keine Pflichtverletzung dar, wenn sie die andere Seite vor der Einigung nicht auf den Fehler hinweist und keine Korrektur zu ihren Lasten herbeiführt.*)
