Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3409 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0132LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018 - Ve 6 O 311/17
Die Pflichtangabe über "das einzuhaltende Verfahren bei Kündigung des Vertrages" gemäß Art. 247 § 6 Nr. 5 EGBGB setzt nicht voraus, dass der Darlehensnehmer auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB hingewiesen wird und verlangt auch keinen Hinweis auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB für die Kündigung des Darlehensgebers.*)
VolltextIMRRS 2018, 0140
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - IX ZR 204/16
1. Anwaltsverträge können den Regeln für den Fernabsatz unterfallen und als solche widerrufen werden.*)
2. Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem liegt regelmäßig nicht schon dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich die technischen Möglichkeiten zum Abschluss eines Anwaltsvertrags im Fernabsatz wie Briefkasten, elektronische Postfächer und/oder Telefon- und Faxanschlüsse vorhält.*)
VolltextIMRRS 2018, 0143
BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - XII ZB 371/17
1. Der Antrag auf Aufhebung des zu einem Minderjährigen begründeten Annahmeverhältnisses kann nur gestellt werden, wenn seit der Annahme noch keine drei Jahre verstrichen sind.*)
2. Diese gesetzliche Regelung verstößt nicht gegen Verfassungs- oder Konventionsrecht.*)
VolltextIMRRS 2018, 0148
BGH, Urteil vom 19.12.2017 - VI ZR 128/16
1. Handeln die Schädiger als Mittäter oder Gehilfen, sind im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens des Geschädigten gemäß § 254 BGB ihre Verursachungs- und Schuldbeiträge in einer Gesamtschau dem Beitrag des Geschädigten gegenüberzustellen (Fortführung BGH, 16.06.1959 - VI ZR 95/58, BGHZ 30, 203, 206; im Anschluss an BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15, IBRRS 2017, 0358; IMRRS 2017, 0378).*)
2. Bei einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 Abs. 1 StGB und direktem Schädigungsvorsatz kommt die anspruchsmindernde Berücksichtigung eines fahrlässigen Verhaltens des Geschädigten nicht in Betracht (Fortführung von BGH, 10.11.2016 - III ZR 235/15, IBRRS 2017, 0358; IMRRS 2017, 0378; BGH, 09.10.1991 - VIII ZR 19/91, NJW 1992, 310, 311).*)
VolltextIMRRS 2018, 0035
OLG Stuttgart, Urteil vom 23.11.2016 - 4 U 97/16
1. Hat ein Bauwerk Mängel (hier: abgelöste Dachziegel), die nach dem natürlichen Verlauf der Dinge und nach der Erfahrung des Lebens besonders geeignet sind, Schaden zu verursachen, und tritt ein solcher Schaden ein, so ist - wenn keine andere Ursache des Schadens feststellbar ist - bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, dass der Bauwerksmangel zum schädigenden Erfolg mindestens als eine der Ursachen beigetragen hat.
2. Naturereignisse oder Witterungseinflüsse besonderer Art (hier: Sturmtief "Niklas") können nur die Annahme ausschließen, dass die Ablösung von Teilen eines Bauwerks auf fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung beruht, wenn auch ein fehlerfrei errichtetes oder mit der erforderlichen Sorgfalt unterhaltenes Bauwerk dem Naturereignis nicht standgehalten hätte.
3. Der für die Gebäudesicherheit Verantwortliche hat die Pflicht, den Zustand des Gebäudes regelmäßig zu überprüfen und im gebotenen Umfang auch zuverlässig Fachkundige mit der Nachprüfung zu betrauen.
VolltextIMRRS 2017, 1726
OLG Koblenz, Urteil vom 13.09.2017 - 5 U 363/17
1. Der subjektive Tatbestand der Arglist setzt zumindest Eventualvorsatz voraus. Eine leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis genügt folglich nicht.
2. Ein arglistiges Verschweigen ist danach nur gegeben, wenn der Verkäufer den Mangel kennt oder ihn zumindest für möglich hält und zugleich weiß oder doch damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, dass der Käufer den Mangel nicht kennt und bei Offenbarung den Vertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte.
3. Dagegen genügt es nicht, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen aufklärungspflichtiger Tatsachen hätte aufdrängen müssen, weil dann die Arglist vom Vorsatz abgekoppelt und der Sache nach durch leichtfertige oder grob fahrlässige Unkenntnis ersetzt würde. Folglich kann ein bewusstes Sichverschließen nicht den Anforderungen genügen, die an die Arglist zu stellen sind.
4. Die erforderliche Kenntnis muss tatrichterlich festgestellt werden und kann nicht durch wertende Überlegungen ersetzt werden.
5. Bei den Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich und damit ohne Weiteres erkennbar sind, besteht keine Offenbarungspflicht, da der Käufer diese Mängel bei der im eigenen Interesse gebotenen Sorgfalt selbst wahrnehmen kann.
6. Über Mängel, von denen bei einer Besichtigung zwar Spuren zu erkennen sind, die aber keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben, muss der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten. Die Offenbarungspflicht erstreckt sich jedoch nicht darauf, den Käufer auch darüber aufzuklären, dass die Schadensursache unklar und nähere Untersuchungen dazu nicht angestellt worden sind.
7. Derjenige, der gutgläubig falsche Angaben macht, handelt nicht arglistig, mag der gute Glaube auch auf Fahrlässigkeit oder Leichtfertigkeit beruhen.
VolltextIMRRS 2018, 0002
OLG Schleswig, Beschluss vom 01.09.2017 - 7 W 29/17
1. Räum- und Streupflichten bestehen zur Gewährleistung eines sicheren Hauptberufsverkehrs und an Feiertagen für die Zeit des normalen Tagesverkehrs.
2. Voraussetzung einer Streu- und Räumpflicht ist eine allgemeine Glättebildung und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen.
3. Für die Verpflichtung zum Räumen und Streuen sind Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges ebenso zu berücksichtigen wie seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Zu den wichtigen Verkehrsflächen zählen verkehrsreiche Durchgangsstraßen sowie vielbefahrene, innerörtliche Hauptverkehrsstraßen. Aber auch auf Gemeindestraßen außerhalb geschlossener Ortslage bestehen Räum- und Streupflichten.
4. Bei extremen Wetterverhältnissen - etwa bei starkem Schneefall, Eisregen oder ständig überfrierender Nässe - besteht eine Räum-/Streupflicht erst ab dem Zeitpunkt, ab dem sich das Wetter wieder beruhigt hat.
VolltextOnline seit 2017
IMRRS 2017, 1761OLG Rostock, Urteil vom 28.07.2017 - 6 U 131/15
1. Die Beräumung des Daches einer Lagerhalle von Schnee durch Einsatzkräfte der (Berufs- oder Freiwilligen) Feuerwehr kann - nach den Umständen des Falles - als fiskalische Tätigkeit auf der Grundlage eines (Werk-) Vertrages zu qualifizieren sein. Hierfür kann z. B. sprechen, dass die Feuerwehr nicht über die Notrufnummer bzw. die Einsatzleitstelle verständigt worden ist und dass die Trägergemeinde die Einsatzkosten nicht durch Bescheid geltend macht, sondern durch Rechnung.*)
2. Ein solcher Vertrag ist mangels Vertretungsmacht schwebend unwirksam, wenn er unter Missachtung der Vorschriften über die kommunalrechtlichen Vertretungsförmlichkeiten geschlossen wird. In diesem Fall kommt eine Haftung der Trägergemeinde für eine Beschädigung der Dachhaut durch die Feuerwehreinsatzkräfte nach den Grundsätzen der "GoA" in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2017, 1752
OLG München, Urteil vom 07.12.2017 - 23 U 2440/17
1. Ist ungewiss, in wessen Namen der Vertreter den Vertrag geschlossen hat, so ist die Willenserklärung des Vertreters gemäß §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung aller Umstände auszulegen.
2. Haben die Parteien eines Maklervertrages die Fälligkeit, nicht aber die Entstehung des Provisionsanspruchs von einem bestimmten Ereignis abhängig gemacht, das später nicht eingetreten ist, dann ist der Zeitpunkt der Fälligkeit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des vermutlichen Parteiwillens zu bestimmen.
3. Eine Parteivernehmung von Amts wegen setzt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit einer Behauptung voraus, die sich aus der Beweisaufnahme oder aus dem sonstigen Verhandlungsinhalt, insbesondere aus einer Anhörung oder aus Ausführungen der Partei nach ergeben kann (sog. "Anbeweis").
4. Die Voraussetzungen einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) liegen nicht vor, wenn eine Partei ihr Fragerecht bei einer Parteianhörung der Gegenpartei faktisch nicht ausüben konnte. Ein Beweiswert kommt der Anhörung einer Partei nicht zu.
VolltextIMRRS 2017, 1744
OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2017 - 12 U 288/16
1. Derjenige, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, zum Beispiel durch Eröffnung eines Verkehrs, Errichtung einer Anlage oder Übernahme einer Tätigkeit, die mit Gefahren für Rechtsgüter Dritter verbunden ist, hat Rücksicht auf diese Gefährdung zu nehmen und deshalb die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und ihm zumutbar sind, um die Schädigung Dritter möglichst zu verhindern.
2. Der genaue Inhalt, der Umfang und die Grenzen der Verkehrssicherungspflicht bestimmen sich dabei zum einen nach den berechtigten Sicherheitserwartungen des Verkehrs (Vertrauensschutz; legitime Erwartung des regulären Nutzers) und andererseits nach der wirtschaftlichen (finanziellen, organisatorischen und personellen) Zumutbarkeit für den Sicherungsverpflichteten.
3. Fehlen verbindliche Vorgaben zur Beschaffenheit eines Bauwerks (hier: Brücke auf einem vorrangig von landwirtschaftlichem Verkehr genutzten Wirtschaftsweg), besteht lediglich die allgemeine Pflicht des Eigentümers, das Bauwerk zu kontrollieren und festgestellte Mängel, die zu sofortigem Handeln Anlass geben, abzustellen.
VolltextIMRRS 2017, 1783
BGH, Urteil vom 23.11.2017 - III ZR 60/16
1. Die zur Badeaufsicht in einem Schwimmbad eingesetzten Personen sind verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überprüfen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Standort so zu wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann (Anschluss an BGH, Urteile vom 2. Oktober 1979 - VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und vom 21. März 2000 - VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946 f). In Notfällen ist für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen. (Rn. 18)*)
2. Wer eine besondere Berufs- oder Organisationspflicht, andere vor Gefahren für Leben und Gesundheit zu bewahren, grob vernachlässigt hat, muss die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als geeignet anzusehen sind, einen Schaden nach Art des eingetretenen herbeizuführen. Dies gilt auch im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung der Verpflichtung zur Überwachung eines Schwimmbadbetriebs (Bestätigung von BGH, Urteil vom 13. März 1962 - VI ZR 142/61, NJW 1962, 959, 960 und Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Mai 2017 - III ZR 92/16, NJW 2017, 2108 Rn. 22 ff, vorgesehen für BGHZ sowie BGH, Urteil vom 10. November 1970 - VI ZR 83/69, NJW 1971, 241, 243). (Rn. 24)*)
VolltextIMRRS 2017, 1710
OLG Jena, Beschluss vom 04.09.2017 - 1 U 818/16
Ob § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV eine Veröffentlichung der Preisliste eines Fernwärmeversorgungsunternehmens im Internet vorgibt, lässt sich aus dem Gegenschluss der Parallelnorm des § 36 Abs. 1 Satz 2 EnWG und der Vergleich mit Publikationsvorschriften des BGB beantworten: Die Pflicht zur Veröffentlichung der Versorgungsbedingungen bei Anbietern der Fernwärmeversorgung umfasst nicht die Publikation im Internet.
VolltextIMRRS 2017, 1669
OLG Jena, Beschluss vom 29.06.2017 - 1 U 818/16
1. Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, die Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme im Rahmen des eigenen Internetauftritts bekanntzumachen.
2. Ist die Werbung auf der Internetseite eines Fernwärmeunternehmens lediglich auf die Erstellung eines individuellen Angebots nach Kontaktaufnahme durch den Interessenten gerichtet, besteht keine Pflicht zur Angabe von Preisen auf der Seite.
3. Stellt das Unternehmen dem Kunden die Erstellung eines individuellen Angebots nur in Aussicht, schiebt sie ein konkretes Angebot gerade auf und versetzt den Interessenten eben nicht in die Lage, sofort eine Entscheidung über den Abschluss des Geschäftes zu treffen.
VolltextIMRRS 2017, 1628
BGH, Urteil vom 17.10.2017 - XI ZR 419/15
1. Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt.*)
2. Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.*)
VolltextIMRRS 2017, 1592
LG Bonn, Urteil vom 13.10.2017 - 15 O 332/16
1. Der Vermieter hat die Pflicht, den Mieter vor Gefahren beim Gebrauch der Mietsache zu warnen.
2. Der Vermieter eines Segways muss die grundsätzliche Funktionsweise erklären und darüber informieren, dass das Segway sich nach vorne bewegt bzw. beschleunigt, wenn die auf dem Segway stehende Person sich nach vorne beugt, es hingegen zum Stillstand kommt bzw. abbremst, wenn man sich nach hinten beugt. Des Weiteren muss erklärt werden, wie man in eine Kurve fährt und welche Auswirkungen es hat, wenn man die Lenkstange nach rechts oder links bewegt. Dazu gehörte insbesondere der Hinweis, dass das Segway auf Bewegungen an der Lenkstange reagiert, und zwar auch schon bei kleinen Bewegungen.
3. Der Vermieter ist jedoch nicht verpflichtet, alle möglichen Gefahrensituationen mit dem Mieter im Einzelnen vorab zu besprechen.
VolltextIMRRS 2017, 1590
AG Wedding, Urteil vom 05.07.2017 - 15a C 331/16
1. Die Verjährung eines Beseitigungsanspruchs (hier: Garagenüberbau) nach § 1004 BGB beginnt mit der Anspruchsentstehung durch Beginn der Beeinträchtigung.
2. Mit dem Wechsel des Eigentümers am gestörten Grundstück beginnt keine neue Verjährungsfrist.
VolltextIMRRS 2017, 1568
OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2017 - 3 W 136/17
1. Eine zuerst ergangene einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Besitzstörung, welche sich auf possessorische Besitzansprüche stützt, wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Verfügungsgläubiger in einer später erlassenen einstweiligen Verfügung gestützt auf petitorische Besitzansprüche des anderen zur Duldung der Besitzbeeinträchtigung verpflichtet wird; die zuerst ergangene Verfügung bedarf zu ihrer Wirkungslosigkeit der Aufhebung.*)
2. Die später erlassene Duldungsverfügung entschuldigt den dortigen Gläubiger nicht bei Verstößen gegen eine gegen ihn gerichtete, frühere Unterlassungsverfügung.*)
VolltextIMRRS 2017, 1596
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 555/16
Auf das Recht, die auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung zu widerrufen, findet § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2017, 1597
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 449/16
Widerrufen mehrere Darlehensnehmer ihre auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen oder wandelt sich nach Widerruf nur eines der Darlehensnehmer der Verbraucherdarlehensvertrag im Verhältnis zu sämtlichen Darlehensnehmern in ein (einheitliches) Rückgewährschuldverhältnis um, sind die Darlehensnehmer Mitgläubiger der aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche (Fortführung BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15, IBRRS 2016, 2957.*)
VolltextIMRRS 2017, 1598
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16
Eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung wird nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (Anschluss an BGH, 16.12.2015 - IV ZR 71/14, IBRRS 2016, 3460; IMRRS 2016, 1927 ).*)
VolltextIMRRS 2017, 1599
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 393/16
Von den gesetzlichen Verjährungshöchstfristen kann nicht auf ein "Mindestzeitmoment" für die Verwirkung des Verbraucherwiderrufsrechts geschlossen werden.*)
VolltextIMRRS 2017, 1600
BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZB 6/16
Der Anspruch eines unentgeltlich tätigen Pflegers auf eine Aufwandsentschädigung entsteht erst mit seiner förmlichen Bestellung. Für eine rückwirkende Festsetzung eines entsprechenden Anspruchs aus anderen Rechtsgründen ist im Verfahren nach § 168 FamFG kein Raum (im Anschluss an BGH, 30.08.2017 - XII ZB 562/16, IBRRS 2017, 3296, zur Veröffentlichung bestimmt und BGH, vom 02.03.2016 - XII ZB 196/13, FamRZ 2016, 1072).*)
VolltextIMRRS 2017, 1601
BGH, Beschluss vom 18.10.2017 - XII ZB 525/16
Zur Anfechtung der Vaterschaft durch den biologischen Vater bei bestehender sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater.*)
VolltextIMRRS 2017, 1565
BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 457/16
Die Telefaxkopie einer Originalvollmacht ist keine Vollmachtsurkunde im Sinne des § 174 Satz 1 BGB.*)
VolltextIMRRS 2017, 1561
LG Landshut, Urteil vom 28.07.2017 - 54 O 354/17
1. Liefert ein Unternehmen Fernwärme an einen Hauseigentümer ohne diese selbst zu produzieren, handelt es sich nicht um eine Fernwärmeversorgungsunternehmen. Es gilt keine Bereichsausnahme (§ 310 Abs. 2 BGB und die AVBFernwärmeVO).
2. Einmalige Investitionskosten des liefernden Unternehmens (hier: ca. 30.000 Euro) für den Einbau einer Hausstation, die zudem nicht in das Eigentum des Hauseigentümers übergeht, sind keine höheren Investitionskosten, die eine Vertragslaufzeit von 10 Jahren rechtfertigen.
VolltextIMRRS 2017, 1524
OLG Bremen, Beschluss vom 19.05.2017 - Z 4 115/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 1497
BGH, Urteil vom 19.09.2017 - VI ZR 530/16
Zu den im Rahmen der Bemessung des Erwerbsschadens an die Darlegung der hypothetischen Entwicklung des Geschäftsbetriebs eines Selbständigen (hier: Zahnarztpraxis) zu stellenden Anforderungen.*)
VolltextIMRRS 2017, 1494
OLG München, Urteil vom 19.10.2017 - 23 U 1961/16
1. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung anruft.
2. Ein Rechtsmissbrauch liegt ausnahmsweise jedoch vor, wenn der Antragsgegner bereits vor Einreichen des Güteantrags unmissverständlich mitteilt, dass er nicht bereit ist an einem Güteverfahren teilzunehmen und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen.
VolltextIMRRS 2017, 1493
BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - XI ZR 78/16
1. Der Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB auf Rückzahlung unbilliger Entgelte entsteht im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht erst mit Rechtskraft des Urteils, das die Unbilligkeit feststellt, sondern bereits mit Zahlung des überhöhten Entgelts.
2. Auch im Falle unwirksamer Zinsanpassungsklauseln, bei denen die bestehende Regelungslücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung ohne Rückgriff auf §§ 315, 316 BGB zu schließen ist, entsteht ein etwaiger Bereicherungsanspruch nicht erst mit Rechtskraft des Urteils, das auf die rechtmäßige Zinsanpassung erkennt.
VolltextIMRRS 2017, 1460
LG Kiel, Urteil vom 17.10.2017 - 12 O 346/17
1. Bittet der Gläubiger den Schuldner um Mitteilung, ob er seine Haftung dem Grunde nach anerkenne, so liegt darin keine Mahnung.*)
2. Ein Schuldner ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich zur Meidung des Verzugseintritts abstrakt über seine Leistungsbereitschaft zu erklären oder ein Schuldanerkenntnis dem Grunde nach abzugeben.*)
VolltextIMRRS 2017, 1452
BGH, Urteil vom 27.09.2017 - VIII ZR 99/16
Zwei Ansprüche beruhen auf "demselben Grund" im Sinne von § 213 BGB, wenn sie aus demselben, durch das Anspruchsziel geprägten Lebenssachverhalt abgeleitet sind, der die Grundlage für das Entstehen der beiden Ansprüche darstellt; der Anspruchsgrund muss "im Kern" identisch sein. Hieran fehlt es im Verhältnis zwischen kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüchen einerseits und Ansprüchen aus einer daneben abgeschlossenen (Haltbarkeits-)Garantie andererseits (Fortführung Senatsurteil vom 29.04.2015 - VIII ZR 180/14, BGHZ 205, 151 = IBRRS 2015, 1806 = IMRRS 2015, 1522).*)
VolltextIMRRS 2017, 1412
OLG Koblenz, Urteil vom 22.12.2016 - 2 U 1322/15
1. Gerät der Auftragnehmer mit der Errichtung von zwei Hallen in Verzug, hat er auch den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass eine auf den Hallendächern montierte Photovoltaikanlage nicht wie geplant in Betrieb genommen werden kann.
2. Zur Heranziehung der Grundsätze der Drittschadensliquidation bei der steuerlich motivierten "Zwischenschaltung" einer Einzelhandelsfirma als Betreiberin einer Photovoltaikanlage.*)
3. Den ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zugesprochenen - überhöhten - Zinsanspruch kann das Berufungsgericht von Rechts wegen korrigieren.*)
VolltextIMRRS 2017, 1388
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 06.04.2017 - 14 C 302/16
1. Wird ein Vertragsinhalt (hier: Paket zur Nutzung eines Immobilien-Internetportals) zukünftig nicht mehr angeboten und deshalb vom Anbieter gekündigt, kann das Vertragsverhältnis mit geändertem Inhalt nur fortgesetzt werden, wenn der Abnehmer zustimmt.
2. Vorrausetzung für die Annahme durch Schweigen des Empfängers ist, dass das Bestätigungsschreiben inhaltlich das Verhandlungsergebnis so wiedergibt, dass der Absender vernünftigerweise mit dem Einverständnis rechnen durfte. Daran fehlt es, wenn der Abnehmer ausdrücklich einer Vertragsfortführung mit geändertem Inhalt widersprochen hat.
VolltextIMRRS 2017, 1387
KG, Beschluss vom 14.02.2017 - 1 W 29-32/17
Eine zeitlich begrenzt erteilte Vollmacht schließt die Erteilung einer zeitlich unbeschränkten Untervollmacht grundsätzlich nicht aus. Ob der Hauptbevollmächtigte hierzu ermächtigt ist, hängt vom Willen des Geschäftsherrn bei Erteilung der Hauptvollmacht an. Dient die Untervollmacht lediglich der Abwicklung eines von dem Hauptbevollmächtigten im Rahmen der ihm erteilten Vollmacht geschlossenen Grundstückskaufvertrags, ist von der Befugnis zur zeitlich unbeschränkten Unterbevollmächtigung auszugehen, wenn auch ein im eigenen Namen handelnder Verkäufer im Regelfall hierzu Vollmacht erteilen würde. Das ist im Hinblick auf eine dem Käufer erteilte Finanzierungsvollmacht der Fall (Fortführung von Senat, 21.12.1908 - 1 Wx 412/08).*)
VolltextIMRRS 2017, 1398
BGH, Urteil vom 18.07.2017 - KZR 39/16
1. Die Vorschrift des § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB ist als Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit im Sinne von § 308 BGB ungeachtet der Verbraucherrechte-Richtlinie anwendbar.*)
2. Ein Zahlungssystem, das einem erheblichen Teil der Kunden ein vertragswidriges Verhalten abverlangt, ist als einzige unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB nicht zumutbar.*)
3. Der Kunde hat im Regelfall weder Veranlassung noch ist er verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob die von seiner Bank als Sicherheitsbestimmungen für das Online-Banking gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen wegen Kartellrechtswidrigkeit nichtig sind.*)
VolltextIMRRS 2017, 1342
BGH, Urteil vom 30.06.2017 - V ZR 248/16
Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass der Sicherungsgeber, der mit dem Sicherungsnehmer eine bestimmte Sicherheit vereinbart hat, einen Austausch dieser Sicherheit gegen eine ihm genehmere verlangen kann (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 03.02.2004 - XI ZR 398/02, BGHZ 158, 11).*)
VolltextIMRRS 2017, 1319
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.09.2017 - 6 U 76/16
1. Der Ausschlusstatbestand des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014) setzt nicht voraus, dass der Unternehmer mit der Anfertigung der Ware bereits begonnen hat.*)
2. Werkverträge fallen nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB (i.d.F.v. 13.06.2014).*)
3. Der Vertrag zur Herstellung und Lieferung einer an ein bestehendes Haus angepassten Aufzuganlage ist auch dann ein Werkvertrag, wenn der Anschluss bauseits erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2017, 1293
OLG Stuttgart, Urteil vom 07.12.2016 - 3 U 105/16
1. Eine vertragliche Vereinbarung über die Erbringung einer akustischen Fernüberwachung durch sensorbasierte Abhörtechnik mit Alarmmeldung an eine 24h-besetzte Zentralstelle des Anbieters beurteilt sich nach dienstvertraglichen Regeln.*)
2. Für das "Aushandeln" einer Vertragsbedingung genügt es noch nicht, dass der Verwender in seinem Formular das Ankreuzen verschiedener vorgegebener Vertragslaufzeiten ermöglicht.*)
3. Eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten wird sich regelmäßig als unangemessene Benachteiligung auch des unternehmerisch tätigen Kunden darstellen.*)
VolltextIMRRS 2017, 1273
LG Saarbrücken, Urteil vom 06.09.2017 - 1 O 110/17
1. Die Frage, ob ein Darlehensnehmer bei der Aufnahme eines Darlehens zur Finanzierung einer Photovoltaikanlage als Verbraucher oder Unternehmer handelt, ist unabhängig von der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung zu beantworten (Anschluss OLG Stuttgart, IBR 2010, 1245 - nur online).*)
2. Ausschlaggebendes Kriterium für die für die Abgrenzung der privaten von einer berufsmäßig betriebenen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte. Erfordern diese einen planmäßigen Geschäftsbetrieb, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation, so liegt eine gewerbliche Betätigung vor (Anschluss BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, IBRRS 2001, 0032 = IMRRS 2001, 0014).*)
VolltextIMRRS 2017, 1567
BGH, Urteil vom 20.07.2017 - III ZR 545/16
1. Zur Einordnung von "Regulierungsbriefen" eines Zentralregulierers als anspruchsbegründende "schuldanerkennende" Urkunden.*)
2. § 288 Abs. 2 BGB ist auf Ansprüche des Lieferunternehmens gegen den Zentralregulierer auf Auszahlung von Positivsalden aus der Verrechnung von wechselseitigen Forderungen zwischen dem Lieferunternehmen und den Handelsunternehmen anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2017, 1191
LG Heidelberg, Urteil vom 28.07.2017 - 3 O 128/17
1. Keine Haftung der Wohnungseigentumsgemeinschaft wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines von ihr in der Tiefgarage betriebenen öffentlichen Parkhauses gegenüber einer Passantin, die bei niederschlagsbedingter Nässe in einem Bereich verunfallt, der für den bestimmungsgemäßen Zutritt durch Fußgänger ersichtlich nicht vorgesehen ist (Ausrutschen auf einem Wasserablaufgitter in der als solche deutlich kenntlich gemachten Ausfahrt für die parkenden Kraftfahrzeuge zum Verlassen der Tiefgarage).*)
2. In einem solchen Ausfahrtbereich sind etwaige Verkehrssicherungspflichten des Inhabers oder Betreibers eines öffentlichen Parkhauses maßgeblich und vorrangig nach den Bedürfnissen des fahrenden bzw. ausfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs zu richten und gerade nicht im Hinblick auf eine etwaige Nutzung durch Fußgänger, die entgegen der ohne weiteres erkennbaren Widmung bestimmungswidrig erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2017, 1184
OLG Dresden, Urteil vom 14.07.2015 - 9 U 83/15
1. Der Verwender kann sich in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Leistungsbestimmungsrecht vorbehalten, wenn dafür ein berechtigtes Interesse besteht und die Kriterien, an denen sich dieses Recht messen lassen muss, transparent gemacht sind.
2. In Verträgen mit einem Unternehmen sind Preiserhöhungsklauseln sogar dann zulässig, wenn Erhöhungskriterien nicht angegeben sind, sofern dessen Interessen ausreichend gewahrt werden, wie dies insbesondere dann der Fall ist, wenn der Verwender an das Kostendeckungsprinzip gebunden ist.
VolltextIMRRS 2017, 1166
OLG Naumburg, Urteil vom 07.12.2016 - 5 U 114/16
1. Kommt zwischen einem kommunalen Entsorgungsbetrieb und einem Abfallentsorger durch schlüssiges Handeln ein Entsorgungsvertrag zu Stande, kann der Entsorgungsbetrieb die Höhe des zu zahlenden Entgelts nach billigem Ermessen bestimmen (§ 315 Abs. 3 BGB).
2. Ob die seitens des Entsorgungsbetriebs getroffene Preisbestimmung der Billigkeit entspricht und damit für den Abfallentsorger verbindlich ist, wird durch eine Abwägung der typischen Interessen der Vertragsparteien wie auch der übrigen Vertragspartner des Entsorgungsbetriebs und eine umfassende Würdigung des Vertragszwecks bestimmt.
3. Geprägt wird die Billigkeitskontrolle maßgeblich durch den Umstand, dass ein kommunaler Entsorgungsbetrieb auch im Rahmen des privatrechtlich ausgestalteten Nutzungsverhältnisses an die grundlegenden Prinzipien des öffentlichen Finanzgebarens gebunden ist.
VolltextIMRRS 2017, 1163
BGH, Urteil vom 25.07.2017 - VI ZR 222/16
Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.*)
VolltextIMRRS 2017, 1133
LG Heidelberg, Beschluss vom 28.07.2017 - 3 T 9/17
1. Für die Annahme eines Beurkundungsauftrags (für den Verkauf einer Wohnung) ist es nicht notwendig, dass ein konkreter Termin vereinbart wurde.
2. Ein wesentliches Indiz für einen Beurkundungsauftrag ist bereits in der Zurverfügungstellung der im Zusammenhang mit der Beurkundung stehenden Informationen zu sehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass deutlich gemacht wird, dass der Abschluss des Kaufvertrags noch unter einem Finanzierungsvorbehalt stehe.
3. Die Amtstätigkeit (Beurkundungstätigkeit) eines Notars kann auch dadurch veranlasst werden, dass die Beteiligten den Notar um Änderungen an dem ihnen übersandten Entwurf eines zu beurkundenden Vertrags bitten.
VolltextIMRRS 2017, 1148
BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 88/17
Die Sachverständige muss in einer Betreuungssache schon vor der Untersuchung des Betroffenen gerichtlich bestellt worden sein und dem Betroffenen den Zweck der Untersuchung eröffnen (Fortführung BGH, 08.07.2015 - XII ZB 600/14)*)
VolltextIMRRS 2017, 1149
BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17
1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an BGH, 05.12.2012- XII ZB 652/11, IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131).*)
2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.*)
VolltextIMRRS 2017, 1150
BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 18/16
1. Der Adoptionsbeschluss ist auch hinsichtlich des im Ausspruch enthaltenen, lediglich deklaratorischen Hinweises auf die Änderung des Geburtsnamens des Anzunehmenden nicht anfechtbar.*)
2. Auch die Rechtsbeschwerde ist dann nicht statthaft, was ebenfalls gilt, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.*)
3. Ein im Adoptionsverfahren gestellter Antrag auf Beibehaltung des bisherigen Geburtsnamens kann formfrei zurückgenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2017, 1068
AG Frankenthal, Urteil vom 20.06.2017 - 3a C 31/17
Der Ok-Vermerk des Sendeberichts eines Telefaxes begründet keinen Anscheinsbeweis des Zugangs einer Kündigung des Versicherungsvertrags.*)
VolltextIMRRS 2017, 1058
OLG Celle, Beschluss vom 27.06.2017 - 2 U 63/17
1. Wird nach fristloser Kündigung das Türschloss der Hauseingangstür zum Bürogebäude und das Schloss am Tor der Lagerhalle einfach ausgetauscht, um dem ehemaligen Nutzer keinen Zuritt zu ermöglichen, ist das verbotene Eigenmacht.
2. Ein Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes besteht auch dann, wenn es dem Berechtigten möglich ist, die tatsächliche Gewalt über einen Teil der entzogenen Mietsache auszuüben (hier: durch gewaltsames Aufbrechen des Schlosses). Bei verschlossenen Räumen kann von der Verschaffung des Besitzes erst dann gesprochen werden, wenn der Berechtigte ordnungsgemäßen Zugang zu sämtlichen Räumen hat und die entsprechenden Schlüssel besitzt.
3. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung sind Gegenanträge auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten des Verfügungsbeklagten zumindest dann unzulässig, wenn sie einen anderen Streitgegenstand betreffen.*)
4. Im Verfahren der einstweiligen Verfügung wegen Besitzentziehung kann auch eine zur Abwehr der Zwangsvollstreckung vorgenommene Handlung (hier: Wiedereinräumung des Besitzes) des Verfügungsbeklagten zur Erledigung der Hauptsache führen, weil der Verfügungskläger die erstrebte vorläufige Sicherung erlangt hat.*)
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