Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3551 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2004, 0618
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 15.03.2004 - II ZR 247/01
a) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG mit einem einzigen Kommanditisten führt zum Ausscheiden der Komplementär-GmbH aus der KG (§§ 161 Abs. 2, 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB) und zur liquidationslosen Vollbeendigung der KG unter Gesamtrechtsnachfolge des Kommanditisten; er haftet für Gesellschaftsverbindlichkeiten nur mit dem übergegangenen Vermögen.*)
b) Prozessual sind auf einen solchen Rechtsübergang während eines laufenden Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden.*)
c) Zu den Voraussetzungen der Haftung eines Verfrachters gegenüber einer Akkreditivbank aus § 826 BGB wegen Falschangaben in einem Konnossement.*)
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IMRRS 2004, 0611
Versicherungsrecht
OLG Jena, Urteil vom 24.03.2004 - 4 U 812/03
Kippt auf einer Deponie ein Lkw um und ist das Umkippen des Lkw als Unfall zu qualifizieren, so sind alle hieraus resultierenden Schäden zu ersetzen, sofern kein besonderer Ausschluss vorliegt. Das gilt auch für einen Motorschaden, der darauf zurückzuführen ist, dass er wegen des durch das seitliche Umfallen ausgelaufene Öl heißgelaufen ist. In einem solchen Fall ist der Motorschaden in der Vollkaskoversicherung als (weiterer) Unfallschaden nach § 12 Nr. 1 Abs. 2 e AKB zu ersetzen, weil der Schaden nicht beim (bestimmungsgemäßen) Betrieb des Lkw, sondern als unmittelbare Folge des Unfalls entstanden ist.*)
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IMRRS 2004, 0609
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 22.04.2004 - III ZR 204/03
§§ 11 und 13 des Niedersächsischen Fischereigesetzes sind verfassungskonform dahin auszulegen, daß der Inhaber eines Fischereirechts, das auf die Benutzung bestimmter Fanggeräte beschränkt ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nds. FischG), dieses Recht verpachten darf und daß er oder der Pächter Dritten die (entgeltliche) Erlaubnis zum Fischfang erteilen dürfen (§ 13 Abs. 1 Nds. FischG). § 13 Abs. 3 Nds. FischG steht dem nicht entgegen.*)
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IMRRS 2004, 0589
Werkvertrag
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.02.2004 - 4 U 411/03
1. Bis zur Abnahme des Werks sowie im Falle ihrer berechtigten Verweigerung oder bei einem Vorbehalt gemäß § 640 Abs. 2 BGB hat der Werkunternehmer zu beweisen, dass er die Werkleistung mangelfrei und vollständig erbracht hat.
2. Ist hingegen eine Abnahme ohne einen Vorbehalt gemäß § 640 Abs. 2 a. E. BGB erfolgt, so trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass ein Werkmangel i. S. d. § 633 Abs. 1 BGB vorliegt.
3. Ist zwischen den Vertragsparteien keine förmliche Abnahme vereinbart, so kann die Abnahme auch stillschweigend erfolgen.
4. Ausreichend ist ein Verhalten des Bestellers, auf Grund dessen der Unternehmer nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte gemäß §§ 133, 157 BGB schließen darf, der Besteller billige die Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß.
5. Ein solches Verhalten kann insbesondere in der Zahlung des vollständigen Werklohns liegen sowie in der beanstandungslosen Ingebrauchnahme des Werks, sofern diese mit einer von den Umständen des Einzelfalls abhängigen, nicht unerheblichen Nutzungsdauer verbunden ist.
6. Sofern die nicht beweisbelastete Partei dem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung vorwerfbar unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet oder ansonsten deren Benutzung verhindert, ist eine Beweisvereitelung gegeben. Erforderlich ist aber stets, dass die Beweisvereitelung von der nicht beweisbelasteten Partei schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt wird.
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IMRRS 2004, 0578
Bauvertrag
OLG München, Urteil vom 10.09.2003 - 27 U 802/98
1. Sieht die Leistungsbeschreibung für ein Trapezblechdach vor, dass die Verbindungsmittel aus nicht rostendem Material sein müssen, so beinhaltet dies keine Korrosionsschutzleistung, die erforderlich wird, wenn die vertraglich vorgesehene Befestigung des Trapezblechdaches den Korrosionsschutz der bauseitig gestellten Stahlträger an den Durchbruchstellen zerstört.
2. Ein Trapezblechdach ist auch dann mangelfrei hergestellt, wenn aufgrund seiner Befestigung auf einer bauseitigen Stahlkonstruktion notwendigerweise Durchbruchstellen entstehen, die mit einem Korrosionsschutz noch versehen werden müssen und der Korrosionsschutz dem Trapezdachhersteller nicht übertragen war.
3. Eine Beschreibung, dass Verbindungsmittel aus nichtrostendem Material sein müssen, beinhaltet keine Korrosionsschutzleistung, die erforderlich wird, wenn der materialmäßig vorhandene Korrosionsschutz durch die Bearbeitung nachteilig beeinflusst wird.
4. Wird der Zustand eines Materials durch die funktionsgerechte Bearbeitung beeinflusst, erweist sich das nicht als Mangel.
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IMRRS 2004, 0577
Werkvertrag
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.11.2003 - 21 U 196/02
1. Die Rechtswirkungen einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung (hier gemäß § 326 Abs. 1 BGB a. F.) entfallen, wenn der Auftraggeber unmissverständlich zu erkennen gibt, die geschuldeten Leistungen auch nach Ablauf der Frist noch entgegennehmen zu wollen.*)
2. Eine (erneute) Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer sich ernsthaft und endgültig weigert, die angemahnten Leistungen zu erbringen. Macht der im übrigen leistungsbereite Auftragnehmer die Erfüllung seiner vertraglichen Leistungspflicht von einer tatsächlich nicht geschuldeten Mitwirkungshandlung des Auftraggebers abhängig, so liegt allein darin noch keine endgültige Erfüllungsverweigerung im obigen Sinne.*)
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IMRRS 2004, 0566
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 29.04.2004 - III ZR 279/03
"Service-Coupons", die dazu dienen, von einem Inkassobüro versprochene Mahndienste abzurufen, sind in der Regel keine sogenannten kleinen Inhaberpapiere im Sinne des § 807 BGB.*)
Inkassoleistungen sind Dienste höherer Art, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.*)
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IMRRS 2004, 0564
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 30.03.2004 - VI ZR 163/03
Verletzt ein Schüler durch einen Feuerwerkskörper, den er während einer Unterrichtspause auf dem Schulhof in Richtung einer Gruppe von Schülern wirft, einen Mitschüler, so kann das als schulbezogen gewertet werden.*)
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IMRRS 2004, 0562
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.03.2004 - XI ZR 114/03
Unterzeichnen Eheleute einen Kreditvertrag zur Finanzierung des Kaufs eines ihren finanziellen Verhältnissen entsprechenden Pkw, der zur Gestaltung und Bewältigung des täglichen Lebens benutzt werden soll, als "Kreditnehmer" und weisen die kreditgebende Bank gemeinsam zur Überweisung der Darlehensvaluta an den Fahrzeughändler an, so ist die Ehefrau als Mitdarlehensnehmerin und nicht als bloße Mithaftende anzusehen, auch wenn der Kaufvertrag über den Pkw vom Ehemann allein abgeschlossen worden ist.*)
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IMRRS 2004, 0561
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 16.03.2004 - XI ZR 169/03
a) Der abstrakte Zahlungsanspruch des Vertragsunternehmens gegen das Kreditkartenunternehmen gemäß § 780 BGB steht im sog. Mailorderverfahren unter der aufschiebenden Bedingung, daß das Vertragsunternehmen aufgrund einer bei ihm eingegangenen Bestellung einen ordnungsgemäßen Leistungsbeleg erstellt.*)
b) Zu den Sorgfalts- und Kontrollpflichten eines Kreditkartenunternehmens im Abrechnungsverfahren mit Hilfe eines POS-Terminals.*)
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IMRRS 2004, 0549
Familien- und Erbrecht
BGH, Urteil vom 18.03.2004 - IX ZR 177/03
Streiten sich der Zedent und der Zessionar über die Wirksamkeit der Abtretung und ist für den Schuldner nicht offensichtlich, daß die von dem Zedenten erhobenen Einwendungen abwegig oder schlechterdings unvernünftig sind, hat er keine Kenntnis von der Abtretung.*)
Knüpft eine Abrede lediglich die vorzeitige Fälligkeit eines vereinbarten Honorars an die Zahlung des Prozeßgegners im laufenden Rechtsstreit, so liegt darin kein unzulässiges Erfolgshonorar.*)
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IMRRS 2004, 0545
Bauvertrag
OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2004 - 21 U 102/02
1. Können durch frühere Pfändungen Firmenaktivitäten im Inland festgestellt werden, ist nicht von einer Scheinfirma auszugehen, auch wenn diese mittlerweile hauptsächlich im Ausland agiert.
2. Die Voraussetzungen der c.i.c. liegen nicht durch einen gewöhnlichen Werkvertragsschluss vor. Erforderlich ist ein besonderes persönliches Vertrauen, das der Geschäftspartners in Anspruch genommen hat oder ein besonderes wirtschaftliches Eigeninteresse am Vertragsschluss.
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IMRRS 2004, 0543
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 09.03.2004 - VI ZR 217/03
a) Die Verbreitung des Bildnisses einer Begleitperson zur Illustration eines Artikels, der keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt, sondern nahezu ausschließlich persönliche Belange der Begleitperson zum Inhalt hat, ist regelmäßig ohne deren Einwilligung unzulässig.*)
b) Ergibt sich die Unzulässigkeit der Veröffentlichung des Bildnisses einer Begleitperson allein oder im wesentlichen aus dem begleitenden Text, kann der Unterlassungsanspruch auf eine erneute Veröffentlichung im Rahmen einer Berichterstattung beschränkt sein, die keine Berichterstattung über ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt.*)
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IMRRS 2004, 0542
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 16.03.2004 - VI ZR 138/03
Besteht bei zwei voneinander unabhängigen Schadensfällen (hier: HWS-Verletzungen) der Beitrag des Erstunfalls zum endgültigen Schadensbild nur darin, daß eine anlagebedingte Neigung des Geschädigten zu psychischer Fehlverarbeitung geringfügig verstärkt wird, so reicht das nicht aus, um eine Haftung des Erstschädigers für die Folgen des Zweitunfalls zu begründen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 20. November 2001 - VI ZR 77/00 - VersR 2002, 200).*)
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IMRRS 2004, 0511
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.03.2004 - VI ZR 428/02
Eine fehlerhafte Unterlassung der medizinisch gebotenen Befunderhebung führt zu einer Umkehr der Beweislast hinsichtlich der Kausalität des Behandlungsfehlers für den eingetretenen Schaden, wenn sich bei der gebotenen Befunderhebung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein reaktionspflichtiges positives Ergebnis gezeigt hätte und wenn sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen würde. In diesem Rahmen ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundergebnisses unabhängig von der Kausalitätsfrage zu beurteilen und darf insbesondere nicht mit der Begründung verneint werden, der Gesundheitsschaden könne auch infolge eines völlig anderen Kausalverlaufs eingetreten sein.*)
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IMRRS 2004, 0476
Immobilien
OLG Naumburg, Urteil vom 24.02.2004 - 11 U 94/03
1. Auch nach dem modernisierten Schuldrecht bedarf es für den Rücktritt vom Vertrag keiner Nacherfüllungsfrist, wenn dies von vornherein sinnlos erscheint, weil der Schuldner bereits zuvor fehlende Erfüllungsbereitschaft zum Ausdruck gebracht hat.*)
2. Sucht der Verkäufer ein offensichtlich mit mehreren Mängeln behaftetes Grundstück zu übergeben und stellt er auf die Rüge eines Mangels durch den Erwerber lediglich die Beteiligung an den Beseitigungskosten in Aussicht, kann der Käufer sogleich vom Vertrag zurücktreten.*)
3. § 464 BGB a.F., wonach der Käufer sich seine Rechte wegen eines Mangels bei der Annahme vorbehalten muss, ist ersatzlos entfallen. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind jetzt nur noch dann ausgeschlossen, wenn er den Mangel bei Vertragsabschluss kannte (§ 442 Abs. 1 Satz 1 BGB), oder eingeschränkt, wenn ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb (§ 442 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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IMRRS 2004, 0468
Leasing und Erbbaurecht
OLG Schleswig, Urteil vom 13.02.2004 - 4 U 67/03
1. Für einfache Postsendungen besteht kein Anscheinsbeweis, dass eine zur Post gegebene Sendung den Empfänger auch erreicht.*)
2. Wenn ein Pachtobjekt dem Betrieb einer sozialen Jugendhilfeeinrichtung (lerntherapeutische Einrichtung) dienen soll und dies Geschäftsgrundlage des Vertrages geworden ist, kann der Mieter für den Fall, dass die von ihm beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung (vorherige Nutzung als Asylantenheim) bestandskräftig versagt wird, gemäß § 313 Abs. 2 BGB n.F. einen Anspruch auf Anpassung des Vertrages haben. Als Anpassungsfolge kommt auch die Herabsetzung oder Aufhebung einer Verbindlichkeit (hier der Pachtzinszahlungsverpflichtung) in Betracht.*)
3. Auch wenn der Pächter grundsätzlich das Verwendungsrisiko trägt, kann die Auslegung des Vertrages ergeben, dass dies nur zeitlich befristet bis zum endgültigen Abschluss des bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens gilt. Mit der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides kann sich gem. § 313 BGB n.F. ein Anspruch auf Vertragsanpassung ergeben (d.h. u.U. Aufhebung der Pachtzahlungsverpflichtung bei Räumung des Pachtobjekts).*)
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IMRRS 2004, 0422
Kaufrecht
BGH, Urteil vom 18.02.2004 - VIII ZR 78/03
Eine auf der Grundlage von § 111 b StPO rechtmäßig durchgeführte Beschlagnahme der Kaufsache in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren begründet einen Rechtsmangel, der den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt, sofern der Sachverhalt, aufgrund dessen die Beschlagnahme erfolgte, bereits bei Gefahrübergang bestand.*)
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IMRRS 2004, 0421
Immobilien
BGH, Urteil vom 02.03.2004 - XI ZR 288/02
Ein vertragswidriges Verhalten des Gegners berechtigt im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses grundsätzlich nicht zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung, es sei denn die Vertrauensgrundlage der Rechtsbeziehung ist derart erschüttert, daß sie auch durch die Abmahnung nicht wieder hergestellt werden kann.*)
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IMRRS 2004, 0416
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 10.03.2004 - VIII ZR 213/02
a) Zur Auslegung des Begriffes der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 1 KWKG.*)
b) Zum Belastungsausgleich nach § 5 Abs. 1 KWKG.*)
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IMRRS 2004, 0401
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 27.01.2004 - VI ZR 342/02
a) Für die Höhe der Geldrente aus § 844 Abs. 2 BGB ist das fiktive Nettoeinkommen des Getöteten nur bis zu seinem voraussichtlichen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben maßgeblich; derzeit ist dies bei einem nicht selbständig Tätigen grundsätzlich die Vollendung des 65. Lebensjahres.*)
b) Die für die zeitliche Begrenzung der Geldrente maßgebliche mutmaßliche Lebensdauer des Getöteten ist im Urteil kalendermäßig anzugeben.*)
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IMRRS 2004, 0398
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 05.02.2004 - I ZR 90/01
Ratenlieferungsverträge nach § 505 BGB (hier: Zeitschriftenabonnements), bei denen die bis zum frühestmöglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 € nicht übersteigen, unterliegen nach § 505 Abs. 1 Satz 2 i.V. mit § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht dem Schriftformerfordernis des § 505 Abs. 2 Satz 1 BGB.*)
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IMRRS 2004, 0385
Bauarbeitsrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 18.12.2003 - 12 U 50/02
Im sog. gestörten Gesamtschuldverhältnis ist der arbeitsrechtliche Freistellungsanspruch zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2004, 0367
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 19.02.2004 - III ZR 147/03
a) Für den Inhalt des Auftrags und die dem Beauftragten hierbei erteilten Weisungen trägt der Auftraggeber die Beweislast. Erst danach muß der Beauftragte beweisen, daß er das zur Ausführung des Auftrags Erhaltene oder das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte auch bestimmungsgemäß verwendet hat.*)
b) Zur Auslegung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO.*)
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IMRRS 2004, 0363
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 11.02.2004 - VIII ZR 236/02
Zur Frage der Vergütung für Strom nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KWKG gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 4 KWKG.*)
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IMRRS 2004, 0359
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 10.02.2004 - X ZR 117/02
Ist die Verpflichtung des Beschenkten zur Herausgabe des Geschenks ausgeschlossen, weil er damit eine Sache erworben und diese seinerseits unentgeltlich einem Dritten zugewendet hat, so haftet der Dritte nicht auf Herausgabe der ihm zugewendeten Sache, sondern auf Wertersatz, kann sich jedoch durch Herausgabe der Sache befreien.*)
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IMRRS 2004, 0357
Prozessuales
BGH, Urteil vom 29.01.2004 - I ZR 162/01
Der Umstand, daß ein Teil einer einheitlichen Klageforderung eindeutig unbegründet ist, steht dem Erlaß eines Grundurteils nicht entgegen.*)
Zur Frage der Erfüllung der den Frachtführer beim Vorliegen von Anhaltspunkten für ein vorsatzgleiches Verschulden i.S. des Art. 29 CMR treffenden Einlassungsobliegenheit.*)
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IMRRS 2004, 0355
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 124/03
a) Zur Auslegung eines Auftrags zur Partnervermittlung "für einen Freizeitkontakt" als Partnerschaftsvermittlungsdienstvertrag.*)
b) § 656 BGB ist auf Partnerschaftsvermittlungsdienstverträge entsprechend anzuwenden (Fortführung von BGHZ 112, 122).*)
c) § 656 BGB führt zur sachlichen Abweisung der auf Zahlung der vereinbarten Vergütung gerichteten Klage, nicht zur Abweisung als unzulässig.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0353
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 65/03
Verspricht der Versicherer bei einer Reiseabbruchversicherung die Erstattung des Wertes der nicht genutzten Reiseleistung, ist bei einer Pauschalreise für die Berechnung des Wertes des nicht genutzten Teils der Reiseleistung der Pauschalpreis maßgeblich.*)
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IMRRS 2004, 0351
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 29.01.2004 - III ZR 194/03
Der Begriff der Anlagen in § 9 Abs. 1 SKR 56 erfaßt die Gesamtheit der im räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einer Bahn-Strom-Kreuzung stehenden technischen Bahn- und Strombetriebseinrichtungen unter Einschluß des Verkehrswegs und der dazugehörenden Grundflächen.*)
Aufwendungen für das Verlegen einer Stromleitung, die notwendig werden, weil innerhalb einer mit Bahngleisen bereits bebauten Grundfläche zusätzliche Gleise angelegt werden, sind Folgekosten einer Veränderung der Bahnanlagen (§ 9 Abs. 2 SKR 56) und nicht Kosten für die Herstellung einer neuen Kreuzung (§ 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Buchstabe a SKR 56).*)
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IMRRS 2004, 0346
Bauvertrag
OLG Celle, Urteil vom 25.03.2004 - 14 U 192/03
Dass Tapeten, die sich vorzeitig und über die Maßen wegen des sog. Fogging-Effekts schwarz verfärben, mängelbehaftet sind, bedarf keiner vertieften Begründung mit Blick auf eine Gebrauchsbeeinträchtigung.
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IMRRS 2004, 0335
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 18.12.2003 - I ZR 228/01
Bei einer der CMR unterliegenden Beförderung bleibt der für die Ablieferung vorgesehene Ort als Gerichtsstand erhalten, wenn das Gut im Hinblick auf seine Beschädigung nicht abgeliefert, sondern zurückbefördert wird.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0298
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 17.02.2004 - VI ZR 69/03
Wird bei einem Bahnunfall der Triebwagen eines Eisenbahnverkehrsunternehmens dadurch beschädigt, daß er auf einen auf den Schienen liegenden Stein auffährt, so haftet das für den Betrieb der Schienenstrecke verantwortliche Eisenbahninfrastrukturunternehmen dem Eisenbahnverkehrsunternehmen für den Schaden grundsätzlich aufgrund der Gefährdungshaftung des § 1 Abs. 1 HPflG. Die Betriebsgefahr des Eisenbahnfahrzeugs ist im Rahmen der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 HPflG a.F. (entsprechend § 13 Abs. 2 HPflG n.F.) vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2004, 0297
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 10.02.2004 - VI ZR 218/03
Der Tatrichter kann den haftungsrechtlichen Zurechnungszusammenhang zwischen einem Erstunfall, durch den es zur Teilsperrung einer Autobahn kommt, und den Schadensfolgen eines Zweitunfalls, der dadurch verursacht wird, daß ein Kraftfahrer ungebremst in die durch den Erstunfall veranlaßten ordnungsgemäßen Absicherungsmaßnahmen fährt, je nach den besonderen Umständen des Einzelfalls verneinen. In einem solchen Fall kann auch die Abwägung der Betriebsgefahren der beteiligten Kraftfahrzeuge (§ 17 StVG) zu dem Ergebnis führen, daß der Verursacher des Erstunfalls für die Schäden des Zweitunfalls nicht haftet.*)
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IMRRS 2004, 0261
Architekten und Ingenieure
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 30.04.2003 - 3 O 861/99
1. Nach § 2 Abs. 1 UrhG gehören zu den grundsätzlich schutzfähigen Werken solche der Wissenschaft, der Literatur und Kunst. Bei Bauanlagen kommt es nicht darauf an, daß der Bau bislang nicht realisiert wurde. Nach allgemeiner Ansicht können auch Planentwürfe und Zeichnungen Werke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG - und nicht nur im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG - sein, wenn sie hinreichend die Vorstellung des Schöpfers von der wesentlichen Raumform des geplanten Baukörpers vermitteln.
2. Für die Frage, inwieweit sich die Planung eines Klägers vom üblichen Architektenschaffen abhebt, kommt es nicht auf die Auffassung eines auf dem Gebiet der Architektur tätigen Fachmannes an, sondern auf den ästhetischen Eindruck, den das Werk nach dem Durchschnittsurteil des für Kunst empfänglichen und mit Kunstdingen einigermaßen vertrauten Menschen vermittelt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es deshalb nicht.
3. Werden Urheberrechte von Architekten verletzt, können zur Ermittlung dieses Wertes die Honorarsätze der HOAI zwar nicht unmittelbar übernommen werden. Die Honorarordnung bietet jedoch einen verläßlichen Maßstab für die Höhe üblicher Nutzungsentgelte
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IMRRS 2004, 0258
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.*)
2. Ein für den sogenannten „sekundären“ Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.*)
3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.*)
4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n. F., wenn der Verpflichtete hierauf entsprechend einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Eörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0235
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.01.2004 - VI ZR 46/03
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der infolge eines Verkehrsunfalls querschnittgelähmt ist und von dem Schädiger Ersatz der Kosten für den behindertengerechten Umbau seines PKW erhalten hat, auch Ersatz der Kosten für den Umbau seines Motorrades beanspruchen kann.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0233
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 11.02.2004 - VIII ZR 386/02
Beim Verkauf eines Gebrauchtwagens muß ein Kraftfahrzeughändler das Alter der Reifen jedenfalls dann anhand der DOT-Nummer überprüfen, wenn aufgrund besonderer Umstände hierfür Anlaß besteht. Unterläßt er diese Prüfung, so haftet er für den Schaden, der dadurch entsteht, daß ein Reifen infolge Überalterung platzt und es zu einem Unfall kommt.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0203
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 05.01.2004 - II ZB 22/02
Bei Aktivprozessen einer Sozietät von Steuerberatern und Rechtsanwälten hat insbesondere bei der Einziehung von Honorarforderungen die Sozietät Vorsorge dafür zu treffen, daß diese Aufgabe durch ein anwaltliches Sozietätsmitglied allein erledigt wird; eine Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO fällt daher nicht an.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0196
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.01.2004 - XI ZR 53/03
a) Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EWG-Vertrag ist ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB.*)
b) Ein zurückzuzahlender Beihilfebetrag ist vom Zeitpunkt der Auszahlung an gemäß den marktüblichen Zinssätzen zu verzinsen.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0156
Bauvertrag
OLG Köln, Urteil vom 14.08.2003 - 8 U 24/03
1. Zu der Abgrenzung zwischen Rubrumsberichtigung und Klägerwechsel.
2. Die widerspruchslose Hinnahme von Skontoabzügen unter reibungsloser Fortsetzung der Geschäfte über einen langen Zeitraum hat den objektiven Erklärungswert, dass der Gläubiger mit den Abzügen, so wie sie praktiziert wurden, einverstanden ist.
3. Eine in einem relativ frühen Stadium der unmittelbaren Vertragsbeziehung erfolgte einmalige Beanstandung ändert nichts an dem Erklärungswert des anschließenden langfristig gleichartigen Verhaltens.
 Volltext
IMRRS 2004, 0143
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 404/02
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.*)
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0142
Sonstiges Arbeits- und Sozialrecht
BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 373/02
a) Grundsätzlich stellt es einen Eingriff in die Privatsphäre dar, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln (z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug) den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht.*)
b) Zu den Voraussetzungen unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.*)
c) Zur Haftung des "Störers" für eine mit einer Presseveröffentlichung verbundene Rechtsverletzung.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0141
Öffentliches Recht
BGH, Urteil vom 09.12.2003 - VI ZR 38/03
a) Die Auslegung eines Fragesatzes hat den Kontext und die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen. Sie kann ergeben, daß der Fragesatz keine "echte Frage", sondern die unwahre Behauptung einer Tatsache enthält.*)
b) Ein Anspruch des durch eine unwahre Tatsachenbehauptung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Beeinträchtigten auf Richtigstellung kann auch nach Ablauf von mehr als sieben Monaten bestehen.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0116
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 10.12.2003 - IV ZR 249/02
Endgültige unentgeltliche Zuwendungen an Stiftungen (hier: Stiftung Dresdner Frauenkirche) in Form von Zustiftungen oder freien oder gebundenen Spenden sind pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen i.S. der §§ 2325, 2329 BGB.*)
 Volltext
IMRRS 2004, 0101
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 18.11.2003 - VI ZR 31/02
Zur Frage, ob der Halter eines Kraftfahrzeugs trotz Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wegen eines grob verkehrswidrigen Verhaltens eines 14-jährigen Radfahrers bei einem Verkehrsunfall nach §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB völlig von der Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG a.F. freigestellt werden kann.*)
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IMRRS 2004, 0099
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - I ZR 61/01
Die in Art. 27 Abs. 1 CMR enthaltene Regelung der Zinszahlungspflicht in Höhe von 5 % gilt auch für Ausgleichsansprüche nach § 426 Abs. 1 BGB und Art. 37, 34 CMR.*)
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IMRRS 2004, 0096
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 90/02
Zur ergänzenden Auslegung einer sogenannten Steuer- und Abgabenklausel in einem Sonderkundenvertrag hinsichtlich erhöhter Beschaffungskosten, die dem Energieversorgungsunternehmen aufgrund der Regelungen des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien vom 29. März 2000 und des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes vom 12. Mai 2000 entstehen.*)
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IMRRS 2004, 0087
Werkvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2002 - 13 U 233/01
1. Die Vergütung grundsätzlich ohne Erteilung einer Rechnung fällig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien vereinbaren, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung fällig werden soll.
2. Kann der Beklagte den Nachweis für Bestechungen der Klägerin im Urkundsprozess nicht führen, ist die Verwertung der Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft als Urkundsbeweis unzulässig, weil dadurch lediglich die unmittelbare Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung ersetzt werden soll.
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IMRRS 2004, 0086
Werkvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2002 - 13 U 233/2001
1. Ob ein Wartungsvertrag als Werkvertrag oder als Dienstvertrag anzusehen ist, kann in des meisten Fällen dahingestellt bleiben. In beiden Fällen wird die Vergütung grundsätzlich ohne Erteilung einer Rechnung fällig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien vereinbaren, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung fällig werden soll.
2. Kann der Beklagte den Nachweis für Bestechungen der Klägerin im Urkundsprozess nicht führen, ist die Verwertung der Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft als Urkundsbeweis unzulässig, weil dadurch lediglich die unmittelbare Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung ersetzt werden soll.
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