Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
3523 Entscheidungen insgesamt
Online seit 1978
IMRRS 1978, 0001
BGH, Urteil vom 08.02.1978 - VIII ZR 221/76
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ölpreissteigerung im Jahre 1973 als Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzusehen ist.*)

Online seit 1976
IMRRS 1976, 0001
BGH, Urteil vom 02.06.1976 - VIII ZR 97/74
Haben Kaufleute in einem Individualvertrag vereinbart, Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürften der Schriftform, der Verzicht auf dieses Formerfordernis könne ebenfalls nur schriftlich erklärt werden, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit eines mündlichen Angebots zur Vertragsaufhebung sei treuwidrig und stelle deshalb eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur dann erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewußt vereitelt worden ist.

Online seit 1974
IMRRS 1974, 0001
BGH, Urteil vom 27.11.1974 - VIII ZR 9/73
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge kann die Verpflichtung des Gläubigers, auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung die aus diesem Grund verwirkte Vertragsstrafe anzurechnen, nicht abbedungen werden.*)

Online seit 1973
IMRRS 1973, 0002
BGH, Urteil vom 07.12.1973 - V ZR 24/73
Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Überschreitung einer nach § 326 gesetzten Frist um einen Tag.

Online seit 1968
IMRRS 1968, 0001
BGH, Urteil vom 27.11.1968 - VIII ZR 9/67
a) Ist in einem Bierbezugsvertrag für den Fall der Schließung der Gastwirtschaft eine Vertragsstrafe vereinbart, so kann der Gastwirt, der sein Grundstück an die Gemeinde veräußert, um es nicht zu einer Enteignung kommen zu lassen, gegen die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht einwenden, daß der Bierbezug auch bei einer Enteignung beendet worden wäre.*)
b) Dieser Umstand kann aber bei der Entscheidung über eine Herabsetzung der verwirkten Vertragsstrafe nach § 343 BGB berücksichtigt werden.*)

Online seit 1966
IMRRS 1966, 0001
BGH, Urteil vom 21.03.1966 - VIII ZR 44/64
Kreuzen sich kaufmännische Bestätigungsschreiben über einen Kaufvertrag und enthält eines der Bestätigungsschreiben, deren Inhalt miteinander nicht in unvereinbarem Gegensatz steht, eine zusätzliche Klausel (hier: Ausschluß der Gewährleistung im Bestätigungsschreiben des Verkäufers eines gebrauchten Autoschütters), durch die der Empfänger des Bestätigungsschreibens nicht überrascht sein konnte, so muß er dem Bestätigungsschreiben des Vertragspartners rechtzeitig widersprechen; andernfalls ist der Kaufvertrag mit der zusätzlichen Klausel zustande gekommen.*)

Online seit 1963
IMRRS 1963, 0001
BGH, Urteil vom 26.06.1963 - VIII ZR 61/62
1. Die Grundsätze über die Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten auch dann, wenn der Bestätigende nicht Kaufmann ist, aber ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt und erwarten kann, daß der Empfänger ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfährt.*)
2. Werden Vereinbarungen, die ein Vertreter getroffen hat, von dem Vertretenen bestätigt, so ist für die Frage, ob die bindende Wirkung eines unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens entfällt, weil wegen der Abweichung seines Inhalts von dem Verhandelten der Bestätigende mit einem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann, die Kenntnis des Vertreters dem Bestätigenden zuzurechnen.*)

Online seit 1961
IMRRS 1961, 0001
BGH, Urteil vom 20.11.1961 - VIII ZR 126/60
Der Widerspruch gegen ein Schreiben, durch das der Abschluß eines angeblich geschlossenen Vertrages bestätigt wird, ist rechtserheblich, wenn er unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erklärt wird. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, bei deren Bewertung dem Ermessen des Tatrichters ausschlaggebende Bedeutung zukommt; danach kann ein Widerspruch, der dem Bestätigenden erst drei Tage nach Eingang des Schreibens zugeht, rechtzeitig erklärt sein.

IMRRS 1961, 0002

BGH, Urteil vom 11.10.1961 - VIII ZR 109/60
Behauptet der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, daß er diesem Schreiben rechtzeitig widersprochen habe, so hat er, um die Wirkung eines vermuteten Einverständnisses abzuwenden, diese Behauptung zu beweisen (Bestätigung von RGZ 114, 282).

Online seit 1954
IMRRS 1954, 0002
BGH, Urteil vom 20.01.1954 - II ZR 1/53
Die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel stellt dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und ist daher unbeachtlich, wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber für sich behalten will, und wenn die andere Vertragspartei die Ergänzung der offengebliebenen Vertragslücke im Sinn der bisherigen Vorschläge seines Vertragsgegners zu schliessen gewillt ist.*)

Online seit 1923
IMRRS 1923, 0001
RG, Urteil vom 21.09.1923 - III 569/22
1. Wann ist der Lieferant des Verkäufers dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Käufer?*)
2. Haftet der Verkäufer auf Schadensersatz wegen Lieferung einer von ihm schuldhafterweise mangelhaft hergestellten Sache? Haftet er auch dann, wenn die fehlerhafte Herstellung durch seinen Erfüllungsgehilfen erfolgt ist?*)

Ältere Dokumente
IMRRS 2001, 0087
BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99
Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.

IMRRS 2001, 0084

BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 127/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2001, 0083

BGH, Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00
Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden war).

IMRRS 2001, 0062

BGH, Urteil vom 17.05.2001 - III ZR 249/00
1. Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Bergschäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in diesem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr von Bergschäden erhöht haben.
2. Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden erst danach entstanden ist.
3. Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch genommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbeigeführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.
4. Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwendung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.
5. Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Bergschäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunternehmer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999, 1029).

IMRRS 2001, 0052

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 63/99
Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitgehend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig abwickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.
