Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3564 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2002
IMRRS 2002, 0050
Allgemeines Zivilrecht
OLG Naumburg, Urteil vom 27.02.2001 - 11 U 154/00
1. Nach Abtretung einer Kaufpreisforderung steht das Recht, eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gem. § 326 BGB dem Abtretungsempfänger zu.*)
2. Eine durch einen Nichtberechtigten ausgesprochene Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung wird durch eine nachträgliche Genehmigung des Berechtigten nicht nachträglich wirksam.*)
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IMRRS 2002, 0045
Sonstiges Arbeits- und Sozialrecht
OLG Zweibrücken, Urteil vom 12.09.2000 - 5 U 5/00
Zur Abgrenzung der Verantwortlichkeit im Rahmen einer Operation zweier nicht in Gemeinschaftspraxis verbundener Belegärzte.*)
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IMRRS 2002, 0039
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.02.2002 - I ZR 318/99
Zur Frage, ob eine Vertragspartei (hier: eines Vertrages über die Herstellung und den Vertrieb eines Videofilms, bei dem die erzielten Nettoeinnahmen unter den Parteien zu gleichen Teilen aufgeteilt werden sollten) im Falle ihrer nachträglichen Heranziehung zur Abführung von Mehrwertsteuer diese vom Vertragspartner unter dem Gesichtspunkt der - auch ergänzenden - Vertragsauslegung oder nach den Regeln über das Fehlen der Geschäftsgrundlage erstattet verlangen kann (im Anschluß an BGH, Urt. v. 11.5.2001 - V ZR 492/99, NJW 2001, 2464).*)
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IMRRS 2002, 0035
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2001 - I ZR 41/99
Der Berechtigungsvertrag der GEMA und allgemeine Bestimmungen des Verteilungsplans, auf die § 6 Buchst. a des Berechtigungsvertrages verweist, unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kontrolle gemäß dem AGB-Gesetz.*)
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IMRRS 2002, 0028
Prozessuales
BGH, Urteil vom 13.12.2001 - IX ZR 306/00
Hat das Berufungsurteil über einen Teil des Streitgegenstandes eine Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO getroffen, weil es von einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ausgegangen ist, während in Wirklichkeit der Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt hatte, ist auch dieser Teil des Urteils nach allgemeinen Regeln mit der Revision anfechtbar.
Ist eine Vertragsurkunde dem Wortlaut nach mehrdeutig und hat der Richter zur Frage des übereinstimmenden Geschäftswillens der Parteien Zeugenbeweis erhoben, gelten die allgemeinen Beweislastregeln. Für die Anwendung des Grundsatzes, daß die Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat und denjenigen die Beweislast trifft, der außerhalb der Urkunde liegende Umstände behauptet, ist dann kein Raum.*)
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IMRRS 2002, 0026
Bürgschaft und sonstige Sicherheiten
BGH, Urteil vom 04.12.2001 - XI ZR 56/01
Ob der finanziell überforderte Ehepartner oder Lebensgefährte durch die Mitunterzeichnung des Darlehensvertrages nach dem Willen der Vertragsschließenden echter Darlehensnehmer oder lediglich Mithaftender wird, richtet sich ausschließlich nach den Verhältnissen auf seiten der Vertragsgegner des Kreditgebers.
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IMRRS 2002, 0015
Immobilien
BGH, Urteil vom 02.11.2001 - V ZR 224/00
1. Die Ausstellung einer Rechnung mit gesonderter Angabe der Umsatzsteuer kann auch bei der Vereinbarung eines Nettopreises "zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer" entweder nur bei objektiver Steuerpflicht der erbrachten Leistung (§ 14 Abs. 1 UStG) oder im Falle einer bestandskräftigen Besteuerung (§ 242 BGB) verlangt werden (Fortführung von BGHZ 104, 284 ff und BGH, NJW 1989, 302 ff).
2. Ob an den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen zur Unzumutbarkeit der Erteilung einer Rechnung nach § 14 Abs. 1 UStG bei zweifelhafter Steuerrechtslage (vgl. BGH, NJW 1980, 2710; BGHZ 103, 284 ff; BGH, NJW 1989, 302 ff) trotz der bei § 14 Abs. 2 UStG gesetzlich vorgesehenen und für die Fälle des § 14 Abs. 3 UStG inzwischen durch die Rechtsprechung erweiterten Möglichkeit zur Korrektur eines unrichtigen Steuerausweises uneingeschränkt festzuhalten ist, ist nicht bedenkenfrei, kann aber offen bleiben. Jedenfalls entbinden diese Grundsätze die Zivilgerichte nicht davon, die steuerrechtlichen Vorfragen abschließend zu beantworten, wenn deren Beurteilung keinen besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur begegnet.
3. a) Verzichtet ein Verkäufer auf die Umsatzsteuerfreiheit der Grundstücksübertragung (§§ 9, 4 Nr. 9 a UStG), kann ein damit korrespondierender Vorsteuerabzug des Erwerbers rechtsmißbräuchlich (§ 42 AO) sein, wenn dieser den Umsatzsteuerbetrag nicht an den insolventen Verkäufer auskehrt, sondern ihn mit eigenen notleidenden Forderungen gegen den Verkäufer verrechnet und dem Veräußerer auch den vereinbarten Nettopreis nicht wenigstens in Höhe der anfallenden Umsatzsteuer zur Tilgung dieser Steuerschuld zur Verfügung stellt (Fortführung von BFHE 165, 1 ff).
b) § 42 AO schließt nur aus, daß sich der Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke auf die von ihm gewählte Gestaltung beruft, berührt jedoch nicht deren zivilrechtliche Wirksamkeit (im Anschluß an BFH BStBl II 1996, 377, 379; BGH/NV 1994, 903 f). Eine Rückerstattung des an den Verkäufer geleisteten Umsatzsteuerbetrags kommt daher nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB in Betracht, sondern kann allenfalls nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung (§ 157 BGB), des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 242 BGB) oder gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB erfolgen.
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IMRRS 2002, 0008
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 21.09.2001 - V ZR 14/01
Kann der Übernehmer die in einem Übergabevertrag vereinbarte Verpflichtung zur umfassenden Pflege des Übergebers wegen dessen medizinisch notwendiger Unterbringung in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen, muß er ohne entsprechende Abrede die Kosten der Heimunterbringung nicht tragen; wohl aber muß er sich an ihnen in Höhe seiner ersparten Aufwendungen beteiligen.
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IMRRS 2002, 0007
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 06.12.2001 - IX ZR 158/00
a) Ein Verwirkungstatbestand im Verhältnis zu einem Gesamtschuldner berührt für sich allein nicht den Anspruch des Gläubigers gegenüber einem anderen Gesamtschuldner.
b) Die Weggabe eines wertvollen Vermögensgegenstands ohne Gegenleistung kann ebenso wie eine inkongruente Deckung ein Indiz für die Absicht des Schuldners darstellen, seine Gläubiger zu benachteiligen.
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IMRRS 2002, 0003
Immobilien
BGH, Urteil vom 05.10.2001 - V ZR 275/00
Die Grundsätze der Rechtsprechung, nach der die in einem Kaufvertrag enthaltenen und ausdrücklich zum Gegenstand der Vereinbarung gemachten Angaben über tatsächlich erzielte Mieterträge regelmäßig für die Zusicherung einer Eigenschaft sprechen, finden auch bei freiwilliger Versteigerung eines Grundstücks Anwendung (Fortführung von zuletzt BGH, Urt. v. 30. März 2001, V ZR 461/99, NJW 2001, 2551).
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Online seit 2001
IMRRS 2001, 0013
IT, EDV und Telekommunikation
BGH, Urteil vom 07.11.2001 - VIII ZR 13/01
Zum Abschluß und zur Wirksamkeit eines Kaufvertrages bei einer Internet-Auktion.*)
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IMRRS 2001, 0010
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 18.10.2001 - I ZR 91/99
Für Gestaltungsrechte gilt kein allgemeiner Grundsatz, daß eine Verwirkung bereits nach einem kurzen Zeitablauf eintritt. Treu und Glauben können es allerdings verlangen, daß der Berechtigte im Interesse der anderen Vertragspartei alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, sein Gestaltungsrecht auszuüben, und damit nicht länger zögert als notwendig. Bei der Frage der Verwirkung eines Rücktrittsrechts, für dessen Ausübung keine Frist vereinbart ist, kann zu berücksichtigen sein, daß sich der Berechtigte durch Fristsetzung nach § 355 BGB selbst vergewissern kann, ob er noch mit der Erklärung des Rücktritts rechnen muß.
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IMRRS 2000, 0256
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 26.10.1999 - VI ZR 322/98
Läßt sich aus mitgeteilten wahren Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlußfolgerung ziehen, so ist jedenfalls eine bewußt unvollständige (Presse-) Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlußfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (Anschluß an BGH, Urteile v. 30. Januar 1979 - VI ZR 163/77 - NJW 1979, 1041 und vom 9. November 1965 - VI ZR 276/64 - NJW 1966, 245, 246).*)
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IMRRS 2000, 0251
Kaufrecht
BGH, Urteil vom 20.10.1999 - VIII ZR 335/98
Gegenstand eines Kaufvertrages kann auch eine mit rechtlicher Selbständigkeit erst künftig entstehende Sache sein.*)
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IMRRS 2000, 0177
Beruf, Handwerk und Gewerbe
BGH, Urteil vom 12.11.1996 - VI ZR 270/95
Zur Verkehrssicherungspflicht des Architekten und des Bauunternehmers in Bezug auf eine bauordnungswidrig errichtete und insbesondere für Kinder gefährliche bauliche Anlage (hier: nicht umfriedeter Löschwasserteich).
1. Die Verkehrssicherungspflicht des Bauunternehmers zur Absicherung des Baustellenbereichs (Umfriedung eines Löschteichs) besteht auch noch nach Fertigstellung und Abnahme des nicht verkehrssicheren Werks durch den Eigentümer.
2. Gleiches gilt für die Verkehrssicherungspflicht des die Bauaufsicht führenden Architekten.
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Online seit 1999
IMRRS 1999, 0012
AGB
BGH, Urteil vom 03.11.1999 - VIII ZR 269/98
1. Behält sich der Verwender eines Formularvertrages in Allgemeinen Geschäftsbedingungen das Recht vor, die Erstlaufzeit des Vertrages durch Ausübung eines Optionsrechts um einen bestimmten, im Verhältnis zur Erstlaufzeit nicht unbeträchtlichen Zeitraum zu verlängern, so ist für die Inhaltskontrolle der Optionsklausel auch dann auf die sich bei Ausübung der Option ergebende Gesamtlaufzeit des Vertrages abzustellen, wenn die Erstlaufzeit individuell vereinbart oder ausgehandelt worden ist.*)
2. Zur Frage des Aushandelns einseitig vorformulierter Vertragsbestimmungen.*)
3. Zur Frage der Angemessenheit einer langfristigen (hier: mehr als zehnjährigen) Bindung eines Tankstellenhalters an eine Alleinbezugsverpflichtung in einem Tankstellenvertrag.*)
4. Ein Vertrag, dessen in Allgemeinen Geschäftsbedigungen festgelegte Laufzeit den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligt, kann nicht mit einer kürzeren, noch angemessenen Laufzeit aufrechterhalten werden.*)
5. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Lücke in einem Vertrag, die durch die Unwirksamkeit einer den Gegner des Verwenders unangemessen benachteiligenden Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstanden ist, im Wege ergänzender Vertragsauslegung geschlossen werden kann (im Anschluß an BGHZ 90, 69).*)
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IMRRS 1999, 0003
Allgemeines Zivilrecht
OLG Hamm, Urteil vom 15.04.1999 - 22 U 156/98
Aus der Bitte um Übersendung der Rechnung läßt sich nicht bereits die Zusage herleiten, diese Rechnung auch zu bezahlen.
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Online seit 1998
IMRRS 1998, 0005
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.06.1998 - II ZR 40/971364
1. Sieht die Satzung vor, daß Gesellschafterbeschlüsse nur innerhalb einer Frist von einem Monat "seit Zugang des Protokolls" angefochten werden können, dann beginnt diese Frist bereits dann zu laufen, wenn am Ende der Gesellschafterversammlung Kopien der handschriftlich gefertigten und unterzeichneten Niederschrift den Gesellschaftern ausgehändigt werden; einer Übersendung der maschinenschriftlich gefertigten Abschrift des Protokolls bedarf es dann nicht, um die Anfechtungsfrist in Lauf zu setzen.*)
2. Die Einhaltung einer gesellschaftsvertraglichen Anfechtungsfrist ist ebenso wie die Wahrung der Frist des § 246 Abs. 1 AktG eine materielle Klagevoraussetzung, die von der klagenden Partei darzulegen und von dem Gericht von Amts wegen zu prüfen ist.*)
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IMRRS 1998, 0004
Allgemeines Zivilrecht
KG, Urteil vom 21.11.1997 - 5 U 5398/97
1. Kündigt ein Vertreter ein Vertragsverhältnis, ohne eine Vollmachtsurkunde beizufügen, ist eine Zurückweisung durch den Kündigungsgegner unwirksam, wenn diesem die Bevollmächtigung bekannt war.
2. Auf die außerordentliche Kündigung von Franchiseverträgen kann § 89a HGB entsprechend angewendet werden.
3. Die Fortsetzung eines langfristigen Franchisevertrags ist dem Franchisegeber nicht schon dann nicht mehr zuzumuten, wenn der Franchisenehmer in Zahlungsverzug gerät und einzelne Vertragsbestimmungen verletzt. Es kann dem Franchisegeber zuzumuten sein, seinen Vertragspartner zur Erfüllung anzuhalten und seine einzelnen Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen. Jedenfalls im Regelfall muß der Franchisegeber, bevor er besonders einschneidende Maßnahmen ergreift, diese unmißverständlich ankündigen und so dem Franchisenehmer Gelegenheit geben, sein Verhalten zu überdenken.
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IMRRS 1998, 0006
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 05.03.1998 - III ZR 183/96
Zur Haftung eines Wirtschaftsberatungs- und Finanzbetreuungsunternehmens kraft Anscheinsvollmacht für einen als Handelsvertreter tätigen Außendienstmitarbeiter, der weisungswidrig Kapitalanlagen vermittelt, die nicht in dem gültigen Produktplan des Unternehmens enthalten sind.*)
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Online seit 1996
IMRRS 1996, 0007
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 22.04.1996 - II ZR 65/95
1. Die Vertretungsmacht des Vorstands eines Vereins ist im Außenverhältnis zu Dritten grundsätzlich unbeschränkt. Die in der Satzung des Vereins vorgesehenen Zustimmungserfordernisse zugunsten anderer Vereinsorgane, insbesondere zugunsten der Mitgliederversammlung, können den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstandes im Außenverhältnis nur dann wirksam einschränken, wenn dies in der Satzung "eindeutig" zum Ausdruck kommt. Ist dies nicht der Fall, wirkt sich das Zustimmungserfordernis nur auf das Innenverhältnis aus.
2. Die in einer Vereinssatzung für Austrittserklärungen vorgeschriebene Schriftform ist grundsätzlich als gewillkürte Schriftform i.S. des § 127 BGB und nicht wie eine durch Gesetz vorgeschriebene Schriftform i.S. des § 126 BGB zu behandeln. Deshalb genügt die Übermittlung einer Austrittserklärung mittels Telefax der "vereinsrechtlichen" Schriftform.
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Online seit 1995
IMRRS 1995, 0007
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 02.11.1995 - X ZR 135/93
1. Bei einem freibleibenden Angebot handelt es sich im Regelfall nicht um ein Vertragsangebot, sondern lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
2. Das Schweigen auf ein Vertragsangebot kann ausnahmsweise dann als beredtes Schweigen im Sinne einer Vertragsannahme gewertet werden, wenn nach den Vorverhandlungen Einigkeit über die wesentlichen Punkte des Vertrags bestanden hat und beide Parteien fest mit einem Vertragsabschluß gerechnet haben.
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IMRRS 1995, 0004
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94
1. Die Herstellung von Bildnissen einer Person, insb. die Filmaufzeichnung mittels einer Videokamera, kann auch in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen, etwa auf einem öffentlichen Weg, einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen, selbst wenn keine Verbreitungsabsicht besteht. Ob ein derartiger rechtswidriger Eingriff anzunehmen ist, kann nur unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und durch Vornahme einer die (verfassungs-)rechtlich geschützten Positionen der Beteiligten berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung ermittelt werden.*)
2. Ist die Revision wirksam nur für einen bestimmten Teil des Streitgegenstandes zugelassen worden, so kann durch eine unselbständige Anschlußrevision die angefochtene Entscheidung nicht*)
hinsichtlich eines anderen Teils des Streitgegenstandes zur Nachprüfung gestellt werden.*)
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Online seit 1994
IMRRS 1994, 0002
Allgemeines Zivilrecht
OLG München, Urteil vom 09.11.1994 - 7 U 3261/94
Die Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens greifen nur ein, wenn das die Vertragsverhandlungen zusammenfassende Schreiben zeitlich unmittelbar auf die Vertragsverhandlung folgt. Liegen zwischen dem Gespräch und der Absendung des Schreibens nahezu drei Wochen, ist der unmittelbare zeitliche Zusammenhang nicht mehr gewährleistet.
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IMRRS 1994, 0005
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 01.06.1994 - XII ZR 227/92
1. Zur Anwendbarkeit der §§ 145 ff. BGB bei Verhandlungen aufgrund einer Anpassungsklausel für Erbbauzins.*)
2. Schweigen bedeutet im Rechtsverkehr grundsätzlich keine Zustimmung.
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Online seit 1993
IMRRS 1993, 0003
Allgemeines Zivilrecht
OLG Nürnberg, Urteil vom 18.02.1993 - 12 U 1663/92
Zur Frage der Vergütung umfangreicher Vorarbeiten (Software-Entwicklungsarbeiten), wenn es nicht zum Abschluß des vorgesehenen Werkvertrags kommt.*)
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Online seit 1992
IMRRS 1992, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.05.1992 - VIII ZR 240/91
Für die Annahme einer stillschweigenden Einwilligung des Patienten in die Weitergabe der Abrechnungsunterlagen an eine gewerbliche Verrechnungsstelle zum Zwecke der Rechnungserstellung und Forderungseinziehung genügt es nicht, daß der Patient die ärztliche Behandlung in Anspruch nimmt, nachdem er schon früher Rechnungen des Arztes durch diese Verrechnungsstelle erhalten und bezahlt hat (im Anschluß an BGHZ 115, 123 = NJW 1991, 2955 = LM § 134 BGB Nr. 134).*)
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IMRRS 1992, 0005
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 13.05.1992 - IV ZR 79/91
1. Bei der Anscheinsvollmacht kann sich der Vertretene auf den Mangel der Vertretungsmacht seines Vertreters nicht berufen, wenn er schuldhaft den Rechtsschein einer Vollmacht veranlaßt hat, so daß der Geschäftsgegner nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte von einer Bevollmächtigung ausgehen durfte. Das ist dann der Fall, wenn er nach Lage der Dinge ohne Fahrlässigkeit annehmen darf, der Vertretene kenne und dulde das Verhalten des für ihn auftretenden Vertreters.
2. Dieser Rechtsgrundsatz greift aber in der Regel nur ein, wenn das Verhalten des angeblich Vertretenen, aus dem der Geschäftsgegner auf die Bevollmächtigung des Dritten schließen zu können glaubt, von einer gewissen Häufigkeit und Dauer ist.
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IMRRS 1992, 0003
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.04.1992 - X ZR 119/90
ohne amtlichen Leitsatz
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Online seit 1990
IMRRS 1990, 0004
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.01.1990 - II ZR 311/88
1. Zur Person des Vertragspartners bei sogenannten unternehmensbezogenen Geschäften.*)
2. Zu Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Rechtsscheinhaftung bei Fortlassung des nach § 4 II GmbHG vorgeschriebenen Formzusatzes im Geschäftsverkehr.*)
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Online seit 1989
IMRRS 1989, 0005
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 27.09.1989 - VIII ZR 245/88
Ist ein Vertrag wegen der Mitwirkung eines vollmachtlosen Vertreters schwebend unwirksam, so kann dieser Mangel durch Schweigen auf das dem Vertragsschluß folgende Bestätigungsschreiben geheilt werden; daß das an den Vertragspartner gerichtete Bestätigungsschreiben "zu Händen" des vollmachtlosen Vertreters adressiert ist, ändert daran grundsätzlich nichts.*)
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IMRRS 1989, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 15.06.1989 - VII ZR 205/88
1. Die Klausel in Allgemeinen Reisebedingungen, daß die Abtretung nur vom Anmelder geltend zu machender Ansprüche aus dem Reisevertrag ausgeschlossen ist, benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 I AGB-Gesetz unwirksam.*)
2. Auch eine in Allgemeinen Reisebedingungen enthaltene Klausel, wonach der Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale des Reiseveranstalters in Deutschland zu richten, verstößt gegen § 9 AGB-Gesetz und ist daher unwirksam.*)
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IMRRS 1989, 0003
Allgemeines Zivilrecht
LG Tübingen, Urteil vom 05.01.1989 - 1 S 145/88
Zur Frage des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung wegen verspäteter Lieferung einer Einbauküche.
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Online seit 1986
IMRRS 1986, 0003
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Beschluss vom 09.07.1986 - GSZ 1/86
Es kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Eigentümer einer von ihm selbst genutzten Sache, jedenfalls eines von ihm selbst bewohnten Hauses, infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen oder Einnahmen entgehen.*)
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IMRRS 1986, 0001
AGB
BGH, Urteil vom 03.02.1986 - II ZR 201/85
1. Konnossementsbedingungen, die infolge ihrer drucktechnischen Gestaltung nur mit der Lupe zu lesen sind, werden nicht Bestandteil des Konnossementsvertrags.
2. Eine in den Konnossementsbedingungen enthaltene Gerichtswahlklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil sie alternativ die ausschließliche Zuständigkeit von Gerichten in zwei verschiedenen Städten je nach der Person des Verfrachters festlegt. Dies gilt auch dann, wenn der jeweilige Verfrachter dem Konnossement nicht entnommen werden kann.
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Online seit 1985
IMRRS 1985, 0004
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 13.02.1985 - IVb ZR 72/83
1. Die Mitverpflichtung nach § 1357 I BGB entfällt nicht bereits dadurch, daß ein Ehegatte das Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie als Vertreter des anderen schließt. Hinzutreten muß die eindeutige Offenlegung des Ausschlusses der Mitverpflichtung.*)
2. Zum Kreis der durch § 1357 BGB erfaßten Rechtsgeschäfte.*)
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Online seit 1984
IMRRS 1984, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 14.03.1984 - VIII ZR 287/82
Zur Frage der Wirksamkeit eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, wenn darin ihm vorausgehende, vom Inhalt der Vertragsbesprechung abweichende Vorschläge des Empfängers abgelehnt werden und der Empfänger nicht mehr widerspricht.Zu den Voraussetzungen für ein durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu begründendes Fixhandelsgeschäft.*)
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Online seit 1983
IMRRS 1983, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 28.06.1983 - VI ZR 285/81
Gegenüber dem Anspruch auf Befreiung von einer Verbindlichkeit kann der Schuldner nicht mit einem Zahlungsanspruch aufrechnen, der ihm gegen den Gläubiger zusteht. Er kann aber durch Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ein wirtschaftlich ähnliches Ergebnis erreichen, wenn die Gegenforderung auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Befreiungsanspruch (Bestätigung von BGHZ 12, 136 (144) = NJW 1954, 795; BGHZ 25, 1 (6) = NJW 1957, 1514; BGHZ 29, 337 (343) = NJW 1959, 886; BGHZ 47, 157 (166) = NJW 1967, 1275).*)
Volltext
IMRRS 1983, 0003
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 24.02.1983 - I ZR 14/81
Zur Frage des Zustandekommens eines Handelsvertretervertrages durch schlüssiges Verhalten, wenn die Parteien über die Höhe eines auf den Ausgleichsanspruch anzurechnenden Übernahmepreises für die Handelsvertretung noch keine Einigung erzielt haben, aber gleichwohl mit der tatsächlichen Durchführung des in diesem Punkt noch unvollständigen Vertrages begonnen haben.*)
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Online seit 1978
IMRRS 1978, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 08.02.1978 - VIII ZR 221/76
Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Ölpreissteigerung im Jahre 1973 als Änderung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage anzusehen ist.*)
Volltext
Online seit 1976
IMRRS 1976, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 02.06.1976 - VIII ZR 97/74
Haben Kaufleute in einem Individualvertrag vereinbart, Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung des Vertrages bedürften der Schriftform, der Verzicht auf dieses Formerfordernis könne ebenfalls nur schriftlich erklärt werden, so ist der Einwand, die Berufung auf die Formbedürftigkeit eines mündlichen Angebots zur Vertragsaufhebung sei treuwidrig und stelle deshalb eine unzulässige Rechtsausübung dar, grundsätzlich nur dann erheblich, wenn die Einhaltung der Schriftform bewußt vereitelt worden ist.
Volltext
Online seit 1974
IMRRS 1974, 0001
AGB
BGH, Urteil vom 27.11.1974 - VIII ZR 9/73
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen und Formularverträge kann die Verpflichtung des Gläubigers, auf seinen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung die aus diesem Grund verwirkte Vertragsstrafe anzurechnen, nicht abbedungen werden.*)
Volltext
Online seit 1973
IMRRS 1973, 0002
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 07.12.1973 - V ZR 24/73
Zur Frage der unzulässigen Rechtsausübung bei Überschreitung einer nach § 326 gesetzten Frist um einen Tag.
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Online seit 1968
IMRRS 1968, 0001
AGB
BGH, Urteil vom 27.11.1968 - VIII ZR 9/67
a) Ist in einem Bierbezugsvertrag für den Fall der Schließung der Gastwirtschaft eine Vertragsstrafe vereinbart, so kann der Gastwirt, der sein Grundstück an die Gemeinde veräußert, um es nicht zu einer Enteignung kommen zu lassen, gegen die Verwirkung der Vertragsstrafe nicht einwenden, daß der Bierbezug auch bei einer Enteignung beendet worden wäre.*)
b) Dieser Umstand kann aber bei der Entscheidung über eine Herabsetzung der verwirkten Vertragsstrafe nach § 343 BGB berücksichtigt werden.*)
Volltext
Online seit 1966
IMRRS 1966, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 21.03.1966 - VIII ZR 44/64
Kreuzen sich kaufmännische Bestätigungsschreiben über einen Kaufvertrag und enthält eines der Bestätigungsschreiben, deren Inhalt miteinander nicht in unvereinbarem Gegensatz steht, eine zusätzliche Klausel (hier: Ausschluß der Gewährleistung im Bestätigungsschreiben des Verkäufers eines gebrauchten Autoschütters), durch die der Empfänger des Bestätigungsschreibens nicht überrascht sein konnte, so muß er dem Bestätigungsschreiben des Vertragspartners rechtzeitig widersprechen; andernfalls ist der Kaufvertrag mit der zusätzlichen Klausel zustande gekommen.*)
Volltext
Online seit 1965
IMRRS 1965, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 01.02.1965 - III ZR 106/63
Zur Frage des mitwirkenden Verschuldens des Grundstückseigentümers (Verpächters), dem andere Nutzungsmöglichkeiten dadurch entgehen, daß nach Auflösung des Pachtverhältnisses die Familie des Pächters als obdachlos von der Polizei in einem Teil des Pachtanwesens eingewiesen wird und die Polizei die Obdachlosen nicht rechtzeitig anderweit unterbringt (Ergänzung zu BGHZ 35, 27).*)
[Hier: a) Hat der Verpächter vor der Verpachtung eine Erkundigung über den - ungeeigneten - Pächter unterlassen, sich dann aber im rechtlich geregelten Verfahren von seinem Pächter befreit und damit im Bahnen seiner Möglichkeiten die Wirkungen der vertraglichen Besitzüberlassung beseitigt, so kann ihm bei wertender Betrachtung der schaden, der dadurch entsteht, daß die Polizeibehörde zur Beseitigung der Obdachlosigkeit die Pächterfamilie wieder einweist und sodann pflichtwidrig die gebotenen Abhilfemaßnahmen versäumt, billigerweise nicht zugerechnet werden (§ 254 Abs. 1).
b) In welcher Form und mit welchen Einzelheiten auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden aufmerksam zu machen ist, läßt sich nur nach den gesamten umständen des Einzelfalls und den Geboten von Treu und Glauben im Rechtsverkehr beurteilen. Grundsätzlich kann der Bürger davon ausgehen, daß ein abstrakter Hinweis auf die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit eines besonders hohen Schadens genügt, um eine Behörde, welche ihrer Amtspflicht nicht nachkommt, zu äußerster Sorgfalt und zu größtmöglicher Sorgfalt bei Vermeidung weiterer Versäumnisse zu veranlassen (§ 254 Abs. 2).]*)
Volltext
Online seit 1963
IMRRS 1963, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 26.06.1963 - VIII ZR 61/62
1. Die Grundsätze über die Wirkung des Schweigens auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gelten auch dann, wenn der Bestätigende nicht Kaufmann ist, aber ähnlich einem Kaufmann am Geschäftsleben teilnimmt und erwarten kann, daß der Empfänger ihm gegenüber nach kaufmännischer Sitte verfährt.*)
2. Werden Vereinbarungen, die ein Vertreter getroffen hat, von dem Vertretenen bestätigt, so ist für die Frage, ob die bindende Wirkung eines unwidersprochen gebliebenen Bestätigungsschreibens entfällt, weil wegen der Abweichung seines Inhalts von dem Verhandelten der Bestätigende mit einem Einverständnis des Empfängers nicht rechnen kann, die Kenntnis des Vertreters dem Bestätigenden zuzurechnen.*)
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Online seit 1961
IMRRS 1961, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 20.11.1961 - VIII ZR 126/60
Der Widerspruch gegen ein Schreiben, durch das der Abschluß eines angeblich geschlossenen Vertrages bestätigt wird, ist rechtserheblich, wenn er unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern erklärt wird. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab, bei deren Bewertung dem Ermessen des Tatrichters ausschlaggebende Bedeutung zukommt; danach kann ein Widerspruch, der dem Bestätigenden erst drei Tage nach Eingang des Schreibens zugeht, rechtzeitig erklärt sein.
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IMRRS 1961, 0002
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 11.10.1961 - VIII ZR 109/60
Behauptet der Empfänger eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens, daß er diesem Schreiben rechtzeitig widersprochen habe, so hat er, um die Wirkung eines vermuteten Einverständnisses abzuwenden, diese Behauptung zu beweisen (Bestätigung von RGZ 114, 282).
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Online seit 1960
IMRRS 1960, 0001
Allgemeines Zivilrecht
BGH, Urteil vom 23.02.1960 - VI ZR 29/59
Ein allgemeine Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens genügt nicht den Anforderungen des § 254 Abs. 2 BGB, denn der Schädiger soll nach Sinn und Zweck der Vorschrift zu sorgsamer Erfüllung seiner Verbindlichkeit veranlaßt und in die Lage versetzt werden, dem drohenden Schaden seinerseits zu begegnen.
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