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Sachgebiet: Allgemeines Zivilrecht

3564 Entscheidungen insgesamt




Online seit 1954

IMRRS 1954, 0002
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Berufung auf offenen Einigungsmangel als Verstoß gegen Treu und Glauben

BGH, Urteil vom 20.01.1954 - II ZR 1/53

Die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel stellt dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben dar und ist daher unbeachtlich, wenn die eine Vertragspartei auf diesem Wege sich nur ihrer eigenen Verpflichtung entziehen, die erlangten Vorteile aus der Vereinbarung aber für sich behalten will, und wenn die andere Vertragspartei die Ergänzung der offengebliebenen Vertragslücke im Sinn der bisherigen Vorschläge seines Vertragsgegners zu schliessen gewillt ist.*)

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Online seit 1923

IMRRS 1923, 0001
KaufrechtKaufrecht
Wann ist der Lieferant des Verkäufers dessen Erfüllungsgehilfe?

RG, Urteil vom 21.09.1923 - III 569/22

1. Wann ist der Lieferant des Verkäufers dessen Erfüllungsgehilfe gegenüber dem Käufer?*)

2. Haftet der Verkäufer auf Schadensersatz wegen Lieferung einer von ihm schuldhafterweise mangelhaft hergestellten Sache? Haftet er auch dann, wenn die fehlerhafte Herstellung durch seinen Erfüllungsgehilfen erfolgt ist?*)

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Ältere Dokumente

IMRRS 2001, 0087
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht - Schadensberechnung

BGH, Urteil vom 02.04.2001 - II ZR 331/99

Zur Frage der Behandlung nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entstehender Vorteile, die den Schaden mindern würden, bei der Schadensberechnung.

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IMRRS 2001, 0084
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht - Grundlagenvertrag nach 1jähriger Verhandlung gescheitert

BGH, Urteil vom 15.01.2001 - II ZR 127/99

(Ohne amtlichen Leitsatz)

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IMRRS 2001, 0083
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Dienstvertrag

BGH, Urteil vom 18.10.2001 - III ZR 265/00

Zur konkludenten Übernahme des Risikos eines Leistungshindernisses durch den Gläubiger bei einem Dienstvertrag (hier: Ausfall einer Konzerttournee, für die ein Beleuchtungstechniker engagiert worden war).

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IMRRS 2001, 0062
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Schadensrecht

BGH, Urteil vom 17.05.2001 - III ZR 249/00

1. Die Vorschriften des Bundesberggesetzes über die Haftung für Bergschäden gelten für Bergschäden im Beitrittsgebiet nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages (Anl. I Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 1 Buchst. k Sätze 2 und 3) nicht, wenn auch nur eine mitwirkende Ursache vor dem 3. Oktober 1990 gesetzt worden ist. Ursache ist dabei die bergbauliche Betriebshandlung. Als mitwirkende Bedingung in diesem Sinn sind lediglich Umstände anzusehen, die konkret die Gefahr von Bergschäden erhöht haben.

2. Das Berggesetz der ehemaligen DDR gilt auch für Bergschäden, die vor seinem Inkrafttreten verursacht worden sind, sofern der Schaden erst danach entstanden ist.

3. Die Haftung nach § 18 BergG setzt voraus, daß das in Anspruch genommene Unternehmen den Schaden durch eigene Tätigkeit herbeigeführt, d.h. selbst zumindest mitverursacht hat, falls es nicht Rechtsnachfolger des ursprünglich verantwortlichen Betriebs ist.

4. Der Geschädigte kann nach § 19 BergG trotz der in § 26 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Durchführungsverordnung zum Berggesetz bestimmten Nachrangigkeit von Geldersatz in entsprechender Anwendung des § 250 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn der Schädiger jegliche Ersatzleistung verweigert.

5. Gegenüber den gesetzlichen Vorschriften über den Ersatz von Bergschäden tritt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück, wenn der Bergwerksunternehmer im Einzelfall für den Schaden nicht verantwortlich ist (Abweichung von BGH, Urteil vom 20. November 1998 - V ZR 411/97 - NJW 1999, 1029).

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IMRRS 2001, 0052
Allgemeines ZivilrechtAllgemeines Zivilrecht
Sonstiges Zivilrecht

BGH, Urteil vom 20.03.2001 - X ZR 63/99

Geht ein Unternehmen, das mit dem am selben Ort residierenden und auf dem selben Gebiet tätigen wahren Schuldner wirtschaftlich verbunden ist, im Verkehr unter einer mit der Geschäftsbezeichnung des Schuldners weitgehend übereinstimmenden Firma auftritt, Aufträge mit diesem arbeitsteilig abwickelt und das selbe Bankkonto wie der Schuldner benutzt, ohne Hinweis auf die fehlende eigene Passivlegitimation sachlich auf das Verlangen des Gläubigers ein, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten, kann es dem Gläubiger aus dem Gesichtspunkt der culpa in contrahendo zum Schadensersatz verpflichtet sein. Zu ersetzen ist nur ein Schaden, den der Gläubiger dadurch erleidet, daß er infolgedessen eine rechtzeitige Geltendmachung seiner Ansprüche gegen den wahren Schuldner unterläßt.

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