Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5312 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2013, 1008
Grundbuchrecht
OLG Hamm, Beschluss vom 03.04.2013 - 15 W 107/13
Zwangsmaßnahmen im Grundbuchberichtigungsverfahren nach § 82 GBO dürfen nur gegenüber dem Eigentümer angewandt werden, der zur Überzeugung des Grundbuchamtes als neuer Eigentümer feststeht.*)
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IMRRS 2013, 0998
Immobilien
LG Augsburg, Urteil vom 23.01.2013 - 11 O 1404/10
1. Der Verkäufer kann bei ohne weiteres erkennbaren Mängeln, die einer Besichtigung zugänglich sind, erwarten, dass der Käufer sie selbst wahrnimmt. Eine Aufklärungspflicht besteht nur für versteckte Mängel, die sich etwa in der Bausubstanz befinden, und für den Käufer nicht erkennbar sind.
2. Ein Verkäufer muss bei versteckten Mängeln, "gemäß seinem Kenntnisstand aufklären und darf sein konkretes Wissen nicht zurückhalten", wobei mögliche Schlussfolgerungen auf Mängel durch ein eingeholtes Gutachten von einem redlichen Verkäufer mitzuteilen sind.
3. Ein Verkäufer, der dem Käufer die Existenz eines Gutachtens verschweigt, wonach es in der zu verkaufenden Eigentumswohnung zur Schimmelbildung kommt, die auf eine fehlerhafte Abdichtung des Sockels zurückzuführen ist, handelt arglistig. Ein Gewährleistungsausschluss ist daher unwirksam: dem Käufer steht ein Minderungsrecht zu.
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IMRRS 2013, 0997
Immobilien
BVerfG, Beschluss vom 17.04.2013 - 1 BvR 2614/12
Der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums (Art. 14 GG) verbietet es, trotz Rechtskraft eines Urteils über die Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss, der enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, eine Enteignung zur Verwirklichung des mit dem Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Vorhabens anzuordnen, wenn feststeht, dass diese Enteignung aufgrund nachträglich eingetretener Änderungen der Sach- oder Rechtslage nicht mehr dem Gemeinwohl dienen würde.
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IMRRS 2013, 0991
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 21.02.2013 - V ZB 15/12
Hat ein im gesetzlichen Güterstand lebender Grundstückseigentümer über ein ihm gehörendes Grundstück ohne Zustimmung des Ehegatten verfügt, darf das Grundbuchamt seine Verfügungsbefugnis nur anzweifeln, wenn konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen sowohl der objektiven als auch der subjektiven Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB bestehen (Bestätigung von BGHZ 35, 135).*)
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IMRRS 2013, 0988
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 12.04.2013 - 34 Wx 124/13
Zur Eintragungsfähigkeit eines Sondernutzungsrechts mit der Befugnis, die maßgebliche Fläche in beliebiger Form zu bebauen, wenn sich der Ausübungsbereich von zugleich am Gesamtgrundstück bestellten Grunddienstbarkeiten (Überbaurechte) hierauf flächengleich erstreckt.*)
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IMRRS 2013, 0987
Immobilien
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.02.2013 - 101 U 7/12
Ist die Verpflichtung des Pächters landwirtschaftlicher Flächen, dem Zahlungsansprüche aus der EG-Verordnung Nr. 1782/2003 förmlich übertragen wurden, einen Teil der gezahlten Betriebsprämien (sogenannte Top-up's) an den Verpächter auszukehren, nach Auslegung des Vertrags als Teil der Pacht anzusehen, liegt kein Verstoß gegen die Bestimmungen der EG-Verordnung Nr. 1782/2003 vor.*)
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IMRRS 2013, 0974
Grundbuchrecht
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 02.01.2013 - 3 W 101/12
Auch für den Nachweis, dass die für eine Gemeinde gegenüber dem Grundbuchamt handelnde Person tatsächlich deren Ortsbürgermeister (und deshalb nach §§ 49, 50 GemO-RP vertretungsbefugt) ist, gilt das Formerfordernis des § 29 GBO. Diese Tatsache ist dem Grundbuchamt grundsätzlich weder amtsbekannt noch ist sie offenkundig. Nachforschungen in allgemein zugänglichen Quellen muss das Grundbuchamt von Amts wegen nicht anstellen, insbesondere dann nicht, wenn solche Quellen nicht ausreichend zuverlässig sind.*)
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IMRRS 2013, 0965
Immobilien
BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 14 AS 158/11 R
Die Belastung eines (Haus-)Grundstücks mit einem Nießbrauch oder Wohnrecht schließt dessen Verwertung als Vermögen nicht aus; vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, ob es eine Verwertungsmöglichkeit gibt.*)
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IMRRS 2013, 0941
Immobilien
VG Gießen, Urteil vom 21.02.2013 - 8 K 4088/11
Für die Behauptung, der Grundstückseigentümer habe die Annahme einer Restabfalltonne rechtsgrundlos verweigert, obliegt der Behörde die Beweislast.*)
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IMRRS 2013, 0929
Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2012 - 10 U 103/12
VN behält Rechtsschutzdeckung als Eigentümer seiner selbstgenutzten Wohnung, auch wenn er diese nur noch ab und zu benutzt und überwiegend bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Auf den "Lebensmittelpunkt" kommt es nicht an.*)
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IMRRS 2013, 0911
Amtshaftung
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - III ZR 253/12
1. Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.*)
2. Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.*)
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IMRRS 2013, 0909
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.03.2013 - II ZR 214/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0904
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2013 - 3 U 780/12
Hat der Nießbrauchsberechtigte durch Vertrag die Hausverwaltung einer gewerblichen Hausverwaltungsgesellschaft übertragen und werden die Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück teilweise auf ein von der Eigentümerin und Nießbrauchsverpflichteten geführtes Konto überwiesen, das zur Abwicklung von Aufwendungen in Bezug auf die Immobilie dient, sind Abbuchungen die von diesem Konto auf Weisung der Eigentümerin und Nießbrauchsverpflichteten an die Hausverwaltung erfolgen, im Verhältnis zum Nießbrauchsberechtigten als Erfüllung ihrer Nießbrauchsverpflichtung anzusehen.*)
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IMRRS 2013, 0894
Immobilien
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2012 - 15 O 103/11
Der Verkäufer eines Hauses verliert sein Eigentum an im Gebäude versteckten Geldscheinen nicht allein aufgrund der Grundstücksveräußerung. Denn bei dem Geld handelt es sich nicht um Zubehör - einem der Hauptsache dienenden Gegenstand -, auf das sich ein Eigentumsübergang erstrecken könnte.
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IMRRS 2013, 0892
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 02.10.2012 - I ZB 78/11
Zulässigkeit der Herausgabe des Grundstücks ohne Räumung in der Zwangsvollstreckung.
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IMRRS 2013, 0887
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.03.2013 - 3 W 179//13
1. Besteht nur die Einräumung eines schuldrechtlichen Nutzungsrechts hinsichtlich der Benutzbarkeit eines Privatwegs mit Fahrzeugen, so muss sich der Einzelrechtsnachfolge hinsichtlich des Nachbargrundstücks nicht daran festhalten lassen, wenn er gutgläubig lastenfrei sein Hausgrundstück erworben hat.*)
2. Zu einer ordnungsgemäßen Benutzung eines Wohngrundstücks gehört heute, dass es mit dem eigenen Kraftfahrzeug angefahren werden kann (in Anknüpfung an BGH, Teilurteil vom 12.12.2008 - V ZR 106/07 - MDR 2009, 374 ff. = NJW-RR 2009, 515 ff; OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 29.10.2012 - 2 U 1124/11) und Abgrenzung zu BGHZ 75, 315 ff.).*)
3. Voraussetzung für ein Notwegerecht ist das Fehlen einer für eine ordnungsgemäße Benutzung des Grundstücks notwendigen Verbindung zu einem öffentlichen Weg, soweit Ausschlussgründe des § 918 BGB nicht vorliegen. Die Ordnungsmäßigkeit der Benutzung des notleidenden Grundstücks richtet sich nicht nach den persönlichen Bedürfnissen des Grundstückseigentümers, sondern nach objektiven Gesichtspunkten, insbesondere nach Größe, Lage, Kulturart und Umgebung des Grundstücks. Notwendig für die ordnungsgemäße Benutzung ist eine Verbindung, ohne die die ordnungsgemäße Benutzung nicht gewährleistet ist. Eine solche Verbindung fehlt, wenn sie nicht besteht und auch nicht anderweitig auf dem notleidenden Grundstück geschaffen werden kann, ohne dass durch die hierfür aufzuwendenden Kosten die Wirtschaftlichkeit der Grundstücksbenutzung aufgehoben oder in unzumutbarer Weise geschmälert ist; bloße Erschwerungen sind dagegen vom Eigentümer des notleidenden Grundstücks hinzunehmen. An alle tatbestandlichen Erfordernisse des § 917 S. 1 BGB ist angesichts des schwerwiegenden Eingriffs, den ein Notweg für das Eigentum des Nachbarn bedeutet, ein strenger Maßstab anzulegen (in Anknüpfung an OLG Koblenz Hinweisbeschluss vom 29.10.2012 - 2 U 1124/11; Hinweisverfügung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 07.01.2009 i.V.m Beschluss vom 26.03.2009 und Beschluss vom 16.06.2009 Gehörsrüge gemäß § 321 a ZPO - 2 U 715/09 - NJOZ 2010, 153; Hinweisbeschluss vom 22.03.2013 - 2 U 117/13). Dass es für den Nachbarn bequemer ist, das Hausgrundstück über den Privatweg anzufahren, ist unbeachtlich. Von einer vorhandenen anderweitigen Verbindungsmöglichkeit muss der Grundstückseigentümer auch dann Gebrauch machen, wenn sie umständlicher, weniger bequem oder kostspieliger ist als ein Notweg über das Nachbargrundstück (BGH, Urteil vom 15.04.1964 - V ZR 134/62 - NJW 1964, 1321 ff. = MDR 1964, 583 = WM 1964, 772 ff.).*)
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IMRRS 2013, 0885
Immobilien
BGH, Urteil vom 01.02.2013 - V ZR 72/11
1. Vermitteln die von dem Verkäufer eines Hausgrundstücks angegebenen Mieteinnahmen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund besonderer Umstände ein falsches Bild über die Ertragsfähigkeit des Grundstücks, muss er den Käufer über diese Umstände aufklären, wenn sie für dessen Kaufentschluss erkennbar von Bedeutung sind.*)
2. Die in einem Kaufvertrag vereinbarten Informationspflichten können über das hinausgehen, was der Verkäufer aus dem vorvertraglichen Schuldverhältnis mitzuteilen verpflichtet gewesen wäre.*)
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IMRRS 2013, 0883
Immobilien
BGH, Beschluss vom 19.03.2013 - VIII ZR 275/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0879
Architekten und Ingenieure
OLG Stuttgart, Urteil vom 25.09.2012 - 10 U 67/12
1. Ein Vermessungsingenieur ist verpflichtet, vor Leistungen der Bauvermessung (Auspflocken der Baugrube und Einschneiden des Schnurgerüsts) die aktuellen Grundstücksgrenzen zu ermitteln.*)
2. Ein Bauherr muss den Vermessungsingenieur über eine länger zurück liegende Änderung der Grundstücksgrenzen (hier: rund 3 Jahre) nicht aufklären.*)
3. Schon die vom Ausführungsplan abweichende Lage des Gebäudes im Verhältnis zu den Grundstücksgrenzen stellt einen Mangelfolgeschaden der fehlerhaften Bauvermessung dar.*)
4. In die Abwägung, ob einem an den Kosten der Beseitigung eines Überbaus bemessenen Schadensersatzanspruch der Einwand der Unverhältnismäßigkeit entgegensteht, sind das Verschulden des Schädigers, seine finanziellen Möglichkeiten, die Höhe der Kosten für die Beseitigung des Überbaus und die Belastung des nachbarschaftlichen Verhältnisses bei der beabsichtigten Eigennutzung des Gebäudes einzustellen.*)
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IMRRS 2013, 0876
Grundbuchrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2013 - 3 Wx 240/12
Der Anspruch auf Übertragung einer Teilfläche eines mehreren Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zustehenden Grundstücks (hier: Auflassungsanspruch hinsichtlich eines Teils des Gesamtgrundstücks) kann nur von allen Wohnungseigentümern gemeinschaftlich erfüllt werden; deshalb kommt auch eine Vormerkung des hierauf gerichteten Anspruchs an einem Wohnungseigentum alleine nicht in Betracht.
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IMRRS 2013, 0860
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 01.02.2013 - 34 Wx 453/12
Bei der Begründung eines Sondernutzungsrechts ist im Grundbucheintragungsverfahren die Zustimmung des Dritten dann nicht erforderlich, wenn durch die Vereinbarung gleichzeitig das zu seinen Gunsten belastete Wohnungseigentum mit einem Sondernutzungsrecht verbunden wird; hierfür kommt es nicht auf die Gleichwertigkeit der Rechte an (hier: Sondernutzungsrechte an einem Kellerraum und an einer abzutrennenden Teilfläche eines Kellerraums).*)
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IMRRS 2013, 0853
Wohnungseigentum
VGH Bayern, Urteil vom 08.03.2013 - 15 CE 13.236
1. Zum Anspruch des Eigentümers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen Nutzung seines Buchgrundstücks durch Dritte.*)
2. Innerhalb der Gemeinschaft der Miteigentümer eines Grundstücks und innerhalb einer WEG sind öffentlich-rechtliche Abwehransprüche ausgeschlossen.
3. Zwischen Miteigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft kommen Ansprüche nach § 15 Abs. 3 WEG in Betracht, gegenüber dritten Nutzern des Sondereigentums ist auf die dinglichen Abwehransprüche gem. § 1004 BGB zu verweisen.
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IMRRS 2013, 0851
Immobilien
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 07.11.2012 - 531 C 6/12
1. Der Antrag des Grundstücksnachbarn auf Beseitigung überhängender Äste ist zwar schon dann begründet, wenn eine öffentlich-rechtliche Ausnahmeregelung von den Beschränkungen der Baumschutzverordnung möglich erscheint, er muss aber unter Vorbehalt der Genehmigung durch die entsprechende Behörde erfolgen.
2. Ist bereits zweimal ein dickerer Ast auf das Grundstück der Kläger gefallen, spricht bereits ein Anscheinsbeweis für eine konkrete Gefährdung des Grundstücks durch die die Grenze überragenden Äste.
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IMRRS 2013, 0842
Grundbuchrecht
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.11.2012 - 20 W 324/12
Der Nachweis des Fortbestandes der in notarieller Urkunde durch den Vorstand einer Bank an ihre Bankangestellten erteilten Vollmacht zur Abgabe von Grundbucherklärungen und diesbezüglichen Unterbevollmächtigten kann im Grundbuchverkehr dadurch geführt werden, dass die beiden jeweils nur gemeinsam vertretungsberechtigten Bankangestellten bei Abgabe ihrer Erklärungen eine Ausfertigung vorlegen, die der Bank als Vollmachtgeberin erteilt worden ist (Abgrenzung zu OLG Köln, Beschluss vom 9. Juli 2001 - 2 Wx 42/01 = RNotZ 2001, 407 und OLG München, Beschluss vom 19. Mai 2008 - 34 Wx 23/08 = DNotZ 2008, 844).*)
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IMRRS 2013, 0828
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 20.02.2013 - 34 Wx 439/12
Hat das Grundbuchamt - etwa aus ihm bekannten offensichtlichen und eindeutig gefassten internen Bindungsklauseln - sichere Kenntnis vom Missbrauch einer im Außenverhältnis unbeschränkten Vollmacht, dann kann und muss es die Eintragung ablehnen.*)
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IMRRS 2013, 0810
Immobilien
VGH Bayern, Beschluss vom 27.09.2012 - 4 ZB 11.1826
Eine Gemeinde kann einen Anschlussnehmer zur Sanierung einer schadhaften Grundstücksentwässerungsanlage grundsätzlich auch dann verpflichten, wenn der Schadenseintritt möglicherweise von der Gemeinde mitverursacht wurde.*)
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IMRRS 2013, 0809
Immobilien
EuGH, Urteil vom 21.03.2013 - Rs. C-92/11
1. Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass diese Richtlinie für Klauseln allgemeiner Bedingungen in zwischen Gewerbetreibenden und Verbrauchern geschlossenen Verträgen gilt, die eine für eine andere Vertragskategorie geltende Regel des nationalen Rechts aufgreifen und der fraglichen nationalen Regelung nicht unterliegen.*)
2. Die Art. 3 und 5 Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Richtlinie 2003/55/EG sind dahin auszulegen, dass es für die Beurteilung, ob eine Standardvertragsklausel, mit der sich ein Versorgungsunternehmen das Recht vorbehält, die Entgelte für die Lieferung von Gas zu ändern, den in diesen Bestimmungen aufgestellten Anforderungen an Treu und Glauben, Ausgewogenheit und Transparenz genügt, insbesondere darauf ankommt,
- ob der Anlass und der Modus der Änderung dieser Entgelte in dem Vertrag so transparent dargestellt werden, dass der Verbraucher die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien absehen kann, wobei das Ausbleiben der betreffenden Information vor Vertragsabschluss grundsätzlich nicht allein dadurch ausgeglichen werden kann, dass der Verbraucher während der Durchführung des Vertrags mit angemessener Frist im Voraus über die Änderung der Entgelte und über sein Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn er diese Änderung nicht hinnehmen will, unterrichtet wird, und
- ob von der dem Verbraucher eingeräumten Kündigungsmöglichkeit unter den gegebenen Bedingungen tatsächlich Gebrauch gemacht werden kann.
Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, diese Beurteilung anhand aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, einschließlich aller Klauseln in den allgemeinen Bedingungen der Verbraucherverträge, die die streitige Klausel enthalten.*)
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IMRRS 2013, 0802
Grundbuchrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2013 - 3 Wx 8/13
Das Grundbuchamt darf den verfahrensrechtlichen Vollzug der Aufhebung eines Sondernutzungsrechts (hier: Nutzung des allein dem Eigentümer der Erdgeschosswohnung zugänglichen Gartens) nicht davon abhängig machen, ob das - nunmehr unbeschränkte - Gemeinschaftseigentum allen Wohnungseigentümern ohne Weiteres zugänglich ist.
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IMRRS 2013, 0799
Immobilien
KG, Urteil vom 02.11.2012 - 7 U 231/11
1. Maßgebende Faktoren für die Bemessung des Erbbauzinses können die Art der Bebauung, die Nutzung des Grundstücks und dessen Ertragswert sowie die Finanzierung des Projekts einschließlich der Höhe etwaiger Fördermittel sein. Die Vertragspartner können allerdings von diesen Faktoren Abstand nehmen und vereinbaren, dass der Erbbauzins nur bei einer Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" oder des Grundstückswertes auf Verlangen eines Vertragspartners vorzunehmen ist, soweit dies unter Berücksichtigung aller Umstände nicht unbillig erscheint.
2. Die Nichtgewährung einer Anschlussförderung stellt keine Änderung der "allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse" dar. Allgemein anerkannter Maßstab dafür ist der Mittelwert der Einkommen der Arbeiter und Angestellten einerseits und der Lebenshaltungskosten bzw. Verbraucherpreise andererseits. Dem entsprechend geht es bei der Nichtgewährung der Anschlussförderung um Auswirkungen einer Entscheidung der Exekutive über den Ausstieg aus der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, die nicht der Allgemeinheit, sondern einer im sozialen Wohnungsbau engagierten Gruppe von Beteiligten ein Sonderopfer abverlangt.
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IMRRS 2013, 0788
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 10.08.2012 - 34 Wx 440/11
1. Nach Abtretung einer Gesamtgrundschuld an einen der Miteigentümer und entsprechender Eintragung im Grundbuch kann dieser allein wirksam auf die Grundschuld an seinem Miteigentumsanteil verzichten und die Löschung des Rechts an seinem Anteil bewilligen (Anschluss an Beschluss des Senats vom 28.2.2011, 34 Wx 101/10).*)
2. Zur Löschung von nach Zwangsversteigerung bestehen gebliebenen dinglichen Sicherheiten, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie entstehen, nicht mehr eintreten können.*)
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IMRRS 2013, 0787
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 30.10.2012 - 1 W 46-67/12
Eine notariell beglaubigte Eintragungsbewilligung wird dem Begünstigten mit Willen des Betroffenen zur Vorlage bei dem Grundbuchamt ausgehändigt, wenn der Begünstigte aufgrund ihm erteilter Vollmacht des Betroffenen in dessen Namen die Bewilligung erteilt und zugleich im eigenen Namen die Eintragung bewilligt hat. Die Bewilligung wird in diesem Fall im Zeitpunkt der Erklärungen durch den Begünstigten wirksam. Der nachfolgend vor Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt erklärte Widerruf der Vollmacht ändert hieran nichts mehr.*)
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IMRRS 2013, 0777
Grundbuchrecht
KG, Beschluss vom 18.12.2012 - 1 W 367/12
Eine Vormerkung für einen Anspruch auf Auflassung eines realen Grundstücksteils kann nicht an einem Miteigentumsanteil eingetragen werden.*)
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IMRRS 2013, 0776
Immobilien
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2013 - 3 U 1122/12
1. Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel setzt voraus, dass dem Verkäufer Fehler bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Fehler nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss (in Anknüpfung an OLG Koblenz, Beschluss vom 13.11.2009 - 2 U 443/09 - NJW-RR 2010, 989 ff. = BauR 2010, 668 f. = NZM 2011, 491 ff.; Beschlüsse vom 19.01.2009 - 2 U 422/08 und vom 20.02.2009 - 2 U 848/08; Beschlüsse vom 04.10.2012 und 13.12. 2012 - 2 U 1020 /11; OLG Koblenz, Urteil vom 09.02.2006 - 5 U 1111/05 - IBR 2006, 232 = VersR 2006, 1262 = MDR 2006, 1343).*)
2. Für die Verkäuferin eines Hauses besteht keine Offenbarungspflicht, dass es in den 1950'er Jahren zu einem Blitzeinschlag in den Dachstuhl des Hauses gekommen war, der Sanierungsarbeiten erforderlich machte; insbesondere wenn in Folge die Schadhaftigkeit der damals durchgeführten Sanierung nicht offenkundig wurde, andererseits ausweislich des Exposés das Haus insgesamt als renovierungsbedürftig beschrieben worden ist.*)
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IMRRS 2013, 0767
Immobilien
OLG Köln, Urteil vom 05.10.2012 - 1 U 32/12
1. Die relevanten einzuhaltenden Schallschutznormen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks.
2. Eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte für den Schallschutz, die für menschliche Ohren üblicherweise gar nicht wahrnehmbar ist und sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Abweichung von bis zu + / - 5 dB bewegt, ist als unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 hinzunehmen und führt nicht zu einem entsprechenden Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch des Nachbarn.
3. Ein Klageantrag, gerichtet auf die Ergreifung "geeigneter Maßnahmen" zur Verhinderung einer "Beeinträchtigung" infolge einer durch "nachträgliche Umbauarbeiten entstandenen Verringerung der Schallisolierung", ist nicht bestimmt genug, sondern zu allgemein gefasst und ist deshalb in dieser Form nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
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IMRRS 2013, 0742
Steuerrecht
VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.05.2012 - 5 K 2548/11
Ein Grundsteuererlass wird nicht gewährt für leerstehende Mietshäuser, die zum Zwecke der Sanierung erworben werden und in der Sanierungszeit nicht zur Vermietung stehen. Ebenso hat der steuerpflichtige Grundstückseigentümer eine Rohertragsminderung zu vertreten, die auf seine Entscheidung zurückzuführen ist, ein sanierungsfähiges Gebäude nicht mehr am Markt anzubieten und abzureißen.*)
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IMRRS 2013, 0738
Immobilien
LG Köln, Urteil vom 02.03.2012 - 24 O 208/11
1. Die relevanten einzuhaltenden Schallschutznormen bestimmen sich nach dem Zeitpunkt der Errichtung des Bauwerks.
2. Eine geringfügige Überschreitung der Grenzwerte für den Schallschutz, die für menschliche Ohren üblicherweise gar nicht wahrnehmbar ist und sich darüber hinaus im Rahmen der zulässigen Abweichung von bis zu + / - 5 dB bewegt, ist als unwesentliche Beeinträchtigung i.S.d. § 906 Abs. 1 S. 1 hinzunehmen und führt nicht zu einem entsprechenden Unterlassungs- bzw. Beseitigungsanspruch des Nachbarn.
3. Ein Klageantrag, gerichtet auf die Ergreifung "geeigneter Maßnahmen" zur Verhinderung einer "Beeinträchtigung" infolge einer durch "nachträgliche Umbauarbeiten entstandenen Verringerung der Schallisolierung", ist nicht bestimmt genug, sondern zu allgemein gefasst und ist deshalb in dieser Form nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig.
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IMRRS 2013, 0737
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.11.2012 - 11 KN 187/12
1. Die zum Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nach § HBGSOG § 55 Nds. SOG erforderliche abstrakte Gefahr kann sich auch aus einem kausalen Zusammenhang zwischen dem nächtlichen Alkoholkonsum auf einer Straße, die sich zur "Partymeile" entwickelt hat, und der Störung der Gesundheit, insbesondere der Nachtruhe, der in einem (Besonderen) Wohngebiet lebenden Anwohner der Straße ergeben.*)
2. Ein zum Schutz der Bewohner erlassenes, auf eine 214 Meter lange Straße und die Nachtstunden von Samstag, Sonntag sowie einzelner Feiertage begrenztes Alkoholkonsumverbot auf der Straße ist verhältnismäßig.*)
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IMRRS 2013, 0736
Immobilien
BGH, Urteil vom 08.02.2013 - V ZR 56/12
Der Grundstückseigentümer ist nach den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis auch zu einem positiven Tun - hier: Mitbeheizen der benachbarten Doppelhaushälfte - nur verpflichtet, wenn dies für einen billigen Interessenausgleich zwingend geboten ist (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, vgl. Senat, Urteil vom 29. Juni 2012 - V ZR 97/11, imr-online, NJW-RR 2012, 1160).*)
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IMRRS 2013, 0735
Öffentliches Baurecht
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.10.2012 - 14 B 843/12
1. Ist ein Bodenbelag durch Verkleben fest mit dem Estrich verbunden, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass ein solcher Bodenbelag - etwa im Gegensatz zu einem bloßen Teppich - Teil der baulichen Substanz des Wohnraums ist. Dementsprechend darf zur Sanierung eines asbestbelasteten Bodenbelags (hier: Floor-Flex-Belag) eine wohnungsaufsichtliche Verfügung nach § 40 Abs. 3 WFNG-NW ergehen.
2. Da ein Verbleib der Mieter in den Wohnungen während der Durchführung der Maßnahmen gefährlich und deshalb unzumutbar ist, ist eine Verfügung, in der eine anderweitige Unterbringung der Mieter während der Dauer der Sanierungsmaßnahmen verlangt wird, nicht offensichtlich rechtswidrig.
3. Eine Verfügung, freie asbestbelastete Wohnungen nicht zu vermieten, bevor die Sanierung durchgeführt wurde, kann nicht auf § 42 Abs. 1 Satz 1 WFNG-NW gestützt werden.
4. Die Behörde kann auch nicht verlangen, dass der Vermieter alle seine Mieter über den Floor-Flex-Belag und den verwendeten Kleber allgemein informiert.
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IMRRS 2013, 0730
Immobilien
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - III ZR 121/12
1. Die Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG steht nicht zur Disposition der Urkundsbeteiligten.*)
2. Ein Abweichen von der Regelfrist kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe - auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers - es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist deshalb ein sachlicher Grund.*)
3. Der Notar hat, so die Regelfrist von zwei Wochen nicht abgelaufen ist und die Zwecke dieser Wartefrist nicht anderweitig erfüllt sind, die Amtspflicht, eine Beurkundung auch dann abzulehnen, wenn diese von den Urkundsbeteiligten gewünscht wird.*)
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IMRRS 2013, 0729
Immobilien
BGH, Urteil vom 06.02.2013 - VIII ZR 354/11
1. Aus § 3 AVBWasserV ergibt sich die grundsätzliche Verpflichtung des Anschlussnehmers, seinen gesamten Wasserbedarf im vereinbarten Umfang bei dem Wasserversorgungsunternehmen zu decken.*)
2. Kann das Wasserversorgungsunternehmen gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 AVBWasserV verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, so hat der Anschlussnehmer seine Kundenanlage an die neue Übergabestelle anzupassen, um weiterhin seinen Bezugspflichten nachzukommen.*)
3. Der Anspruch des Wasserversorgungsunternehmens gegen den Anschlussnehmer auf Erstattung der notwendigen Kosten für Veränderungen des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVB-WasserV) setzt kein auf diese Veränderungen ausgerichtetes und damit zielgerichtetes Verhalten des Anschlussnehmers voraus. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Kosten einem bestimmten Anschlussobjekt zugeordnet werden können (Fortführung des Senatsurteils vom 1. April 1987 - VIII ZR 167/86, BGHZ 100, 299, 305 f.).*)
4. Die Kostenpflicht des Anschlussnehmers gemäß § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 AVBWasserV wird auch dann begründet, wenn eine Änderung des Hausanschlusses durch den Verkauf und die Bebauung eines früher dem Anschlussnehmer gehörenden Grundstücks notwendig wird.*)
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IMRRS 2013, 0728
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 14.02.2013 - 22 U 14/12
§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB hindert nicht die Verurteilung einer nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB geschuldeten Eintragung als Eigentümer im Grundbuch.
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IMRRS 2013, 0720
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 21.12.2012 - 34 Wx 281/12
1. Zum Inhalt eines im Grundbuch eingetragenen Grenzbebauungsrechts.*)
2. Ein im Grundbuch eingetragenes Grenzbebauungsrecht muss nicht deshalb in Wegfall kommen, weil das belastete Grundstück durch katastermäßige Veränderungen zwischenzeitlich keine gemeinsame Grenze mehr mit den herrschenden Grundstücken hat*)
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IMRRS 2013, 0681
Bauhaftung
OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.02.2013 - 4 U 447/11
1. Gibt eine Gemeinde Kanalbauarbeiten in Auftrag, so haftet sie für Schäden, die einem Dritten durch Fehler des privaten Bauunternehmers entstehen, im Regelfall nach allgemeinen deliktsrechtlichen Grundsätzen und nicht aus Amtshaftung.*)
2. Die allgemeine deliktsrechtliche Haftung ist auch dann eröffnet, wenn ein Grundstückseigentümer durch eine unzureichende Unterhaltung der Kanalanlage geschädigt wird.*)
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IMRRS 2013, 0665
Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 23.01.2013 - 5 U 789/12
1. Ein vom Vorkaufsrecht erfasster Vertrag liegt auch dann vor, wenn der Kaufpreis lediglich 64 % des Verkehrswertes beträgt, ein dem Verkäufer verbleibendes unentgeltliches Wohnrecht die Differenz aber kompensiert.*)
2. Dass ein derartiges Wohnrecht als Leihe zu qualifizieren ist, macht es nicht wertlos, wenn die Rückforderung zu Lebzeiten des Entleihers ausgeschlossen ist.*)
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IMRRS 2013, 0657
Grundbuchrecht
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.11.2012 - 3 U 70/12
Die für die Anfechtung einer Vormerkungsbewilligung erforderliche objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn das zu übertragende Grundstück bereits wertausschöpfend belastet ist. Erfolgt die Abtretung einer Eigentümergrundschuld in Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung zur Sicherheitsstellung, ist sie mangels Inkongruenz der Deckung ebenfalls nicht nach dem AnfG anfechtbar.*)
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IMRRS 2013, 0655
Grundbuchrecht
KG, Urteil vom 04.12.2012 - 1 W 150/12
Ist die persönlich haftende Gesellschafterin zweier GmbH & Co KG identisch, muss der Geschäftsführer der GmbH bei einem Rechtsgeschäft zwischen beiden GmbH & Co KG durch diese nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden, wenn die Kommanditgesellschaften bereits jeweils der GmbH die Mehrvertretung gestattet haben.*)
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IMRRS 2013, 0639
Immobilien
OLG München, Urteil vom 13.02.2013 - 7 U 2616/12
Wer noch vor Eintritt in Verkaufsverhandlungen über ein Grundstück im Zusammenhang mit der Erwirkung eines Vorbescheids über die Bebaubarkeit jemanden in beratender Funktion hinsichtlich Fassade, Raumaufteilung und Aufstockung des bestehenden Gebäudes beauftragt, muss sich dessen erlangtes Wissen über Veränderungen des Baugrundes in der Vergangenheit nicht als Wissensvertreter zurechnen lassen.*)
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IMRRS 2013, 0638
Immobilien
BGH, Urteil vom 23.01.2013 - VIII ZR 80/12
1. Auch in Ansehung des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG kann eine infolge der Unwirksamkeit einer formularmäßig vereinbarten Preisänderungsklausel nach § 307 BGB entstehende planwidrige Regelungslücke in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) dahingehend geschlossen werden, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat (Fortführung der Senatsurteile vom 14. März 2012 - VIII ZR 113/11, NJW 2012, 1865, Rn. 19 ff., zur Veröffentlichung in BGHZ 192, 372 bestimmt, und VIII ZR 93/11, ZNER 2012, 265, Rn. 24 ff.).*)
2. Ist die in einem Energieversorgungsvertrag mit einem (Norm-)Sonderkunden formularmäßig vereinbarte Preisänderungsklausel nach § 307 BGB unwirksam, verbleiben das Kalkulations- und damit auch das Kostensteigerungsrisiko grundsätzlich bei dem Energieversorgungsunternehmen (Fortführung des Senatsurteils vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, BGHZ 109, 139, 145). Dessen Verpflichtung zur Herausgabe der von dem Kunden rechtsgrundlos gezahlten Erhöhungsbeträge ist daher nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.*)
3. Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen wegen Gaspreisüberzahlungen beginnt nicht bereits mit den jeweils geleisteten Abschlagszahlungen, sondern erst mit der anschließenden Erteilung der Jahresabrechnung zu laufen (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Mai 2012 - VIII ZR 210/11, NJW 2012, 2647 Rn. 9 ff.).*)
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IMRRS 2013, 0635
Immobilien
OLG Saarbrücken, Urteil vom 06.02.2013 - 1 U 132/12
1. Weiß ein Verkäufer um Feuchtigkeitsschäden des Hauses und lässt er kurz vor der Veräußerung durch Dritte durchführen, wobei ihm nicht bekannt ist, über welche fachliche Qualifikation der Ausführende, dessen Arbeiten der Verkäufer auch nicht überprüft, verfügt, muss er mit der Möglichkeit eines fortbestehenden Fehlers rechnen.*)
2. Klärt der Verkäufer den Käufer nicht über diese Umstände auf, handelt er arglistig.*)
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