Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
5290 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2006, 3052
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 12.07.2006 - IX R 62/04
Miteigentumsanteile von Ehegatten an der von ihnen selbst genutzten Wohnung bilden auch dann ein Objekt i.S. von § 6 Abs. 2 Satz 2 EigZulG und können zudem zusammen Erstobjekt i.S. von § 6 Abs. 1 EigZulG sein, wenn ein Ehegatte Eigenheimzulage für seinen Miteigentumsanteil als Folgeobjekt in Anspruch nimmt.*)
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IMRRS 2006, 3050
Immobilien
BGH, Beschluss vom 20.07.2006 - V ZB 168/05
Eine Zuschlagsbeschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn feststeht, dass sich der gerügte Verfahrensverstoß auf das Recht des Beschwerdeführers nicht ausgewirkt hat.*)
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IMRRS 2006, 3049
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 07.06.2006 - IX R 45/05
Leistet der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene vergebliche Werbungskosten absetzen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 15. November 2005 - IX R 3/04, BStBl II 2006, 258).*)
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IMRRS 2006, 3048
Immobilien
BFH, Urteil vom 12.07.2006 - II R 1/04
Der auf der Grundlage des Bodenrichtwerts festzustellende Wert eines unbebauten Grundstücks ist entsprechend der Geschossflächenzahl unter Zugrundelegung des maßgeblichen Umrechnungskoeffizienten anzupassen, wenn der Gutachterausschuss den Bodenrichtwert und die dazugehörige Geschossflächenzahl bestimmt hat.*)
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IMRRS 2006, 3042
Immobilien
KG, Urteil vom 19.06.2006 - 8 U 263/05
Ein Anspruch aus § 1004 BGB gegen den Zustandsstörer entfällt mit der wirksamen Aufgabe des Eigentums.
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IMRRS 2006, 3040
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 28.09.2006 - V R 43/03
1. Für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, ist vorgreiflich zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.*)
2. Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) oder die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen, sind gesondert zu beurteilen.*)
3. Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 UStG 1991). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.*)
4. Der Umfang der abziehbaren Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude kann sich danach richten, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.*)
5. Ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab i.S. des § 15 Abs. 4 UStG 1991 für die Vorsteuerbeträge auf den Erwerb (bzw. die Herstellung) eines gemischt genutzten Gegenstands, der einem bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheid für den entsprechenden Besteuerungszeitraum zugrunde liegt, ist -auch für nachfolgende Besteuerungszeiträume- bindend und der Besteuerung zugrunde zu legen. Das gilt auch dann, wenn ggf. noch andere "sachgerechte" Ermittlungsmethoden in Betracht kommen, wie z.B. die Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der mit dem Gegenstand ausgeführten Umsätze (gegenstandsbezogener Umsatzschlüssel).*)
6. Der gewählte (sachgerechte) Aufteilungsmaßstab ist auch maßgebend für eine mögliche Vorsteuerberichtung nach § 15a UStG 1991; die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Erstjahr gestaltet die für das Erstjahr "maßgebende" Rechtslage für die Verwendungsumsätze.*)
IMRRS 2006, 3039
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 20.04.2006 - III R 1/05
1. Durchgehandelte und erschlossene Objekte sind gleichermaßen Zählobjekte für die Bestimmung des gewerblichen Grundstückshandels; hinsichtlich der sog. Drei-Objekt-Grenze sind sie zu addieren.*)
2. Gewerblicher Grundstückshandel kann auch vorliegen, wenn auf die Veräußerung des ersten Objektes eine mehr als zweijährige inaktive Phase folgt, in der die späteren Grundstücksgeschäfte noch nicht konkret absehbar sind und während der keine Grundstücke im Umlaufvermögen gehalten werden.*)
3. Eine Erklärung über den Gewerbesteuermessbetrag ist -bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist- auch dann abzugeben, wenn sich die Gewerblichkeit der ersten Veräußerung erst rückblickend aus dem Zusammenhang mit Grundstücksgeschäften in späteren Jahren ergibt.*)
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IMRRS 2006, 3036
Immobilien
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.07.2006 - 20 W 450/05
1. Enthält die Bewilligungserklärung weder die Worte "unter Ausschluss des Eigentümers" noch die Bezeichnung als "Wohnungsrecht" entsprechend der Gesetzesüberschrift des § 1093 BGB, sondern wurde nur ein "lebenslängliches Wohnrecht" bestellt, muss sich für die Auslegung als Bestellung eines Wohnungsrechts im Sinn von § 1093 BGB der Ausschluss des Eigentümers von der Benutzung aus dem sonstigen Inhalt der Urkunde ergeben.*)
2. Dies ist nicht der Fall, wenn sich aus den Angaben zu den Personalien der Beteiligten in der Urkunde ergibt, dass ein Ehegatte während bestehender Ehe für den anderen ein Wohnrecht an der gemeinsamen Ehewohnung bestellt.*)
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IMRRS 2006, 3019
Immobilien
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 03.11.2006 - 3 W 188/06
1. Eine weitergehende Prüfungskompetenz, als das formelle Konsensprinzip (§ 19 GBO) vorsieht, hat das Grundbuchamt bei einem Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung grundsätzlich nicht. Das Grundbuchamt darf die Eintragung nur ablehnen, wenn es aus den vorgelegten Urkunden und aus ihm sonst bekannten Umständen mit Sicherheit erkennt, dass der zu sichernde Anspruch nicht entstanden ist und auch künftig nicht mehr entstehen kann.*)
2. Ob dem Testamentsvollstrecker nach § 2205 Satz 3 BGB die Rechtsmacht zur Veräußerung eines Nachlassgrundstücks fehlt, ist bei einem Antrag auf Eintragung einer Eigentumsvormerkung für das Grundbuchamt ohne Bedeutung.*)
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IMRRS 2006, 3010
Immobilien
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2006 - 5 U 134/05
1. Erfolgt die Dachentwässerung eines Reihenhauses über eine Dachrinne, von der das Oberflächenwasser über ein an dem Haus des Nachbarn angebrachtes Fallrohr in die gemeinsame Grundleitung und von dort in die Kanalisation abgeleitet wird, so bildet die für die Dachentwässerung der Reihenhäuser vorgehaltene durchgehende Dachrinne eine funktionale Einheit mit dem für die Entwässerung der angeschlossenen Reihenhäuser bestimmten Rohrleitungssystem. Sie ist als solche jedenfalls als eine ihr zugeordnete Nebeneinrichtung Bestandteil der Anlage.
2. Diese funktionale Zusammengehörigkeit des Rohleitungssystems führt in rechtlicher Konsequenz dazu, dass zwischen den angeschlossenen Hauseigentümern eine Gemeinschaft im Sinne der §§ 741ff BGB besteht, welche ihre Mitglieder in gleicher Weise zum Besitz und zur Nutzung der Entwässerungsleitungen berechtigt.
3. Ergibt sich aus dem Vorgesagten demnach, dass die Gemeinschaftsmitglieder gemäß § 744 BGB gemeinsam über die Nutzung und Instandhaltung des funktional zusammengehörenden Rohrleitungssystems zu befinden haben, so folgt daraus für § 2 HpflG, dass ein jeder von ihnen als Mitinhaber der gesamten Rohrleitungsanlage anzusehen ist.
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IMRRS 2006, 3009
Öffentliches Baurecht
VG Braunschweig, Urteil vom 25.04.2006 - 2 A 180/05
Zu der Frage, wann eine Solaranlage auf dem Dach eines Kulturdenkmales zu genehmigen ist.
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IMRRS 2006, 3001
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Beschluss vom 24.07.2006 - 4 B 53.06
Ob es einen Eigentümer unangemessen belastet, wenn er, nachdem er, um einen geduldeten Schwarzbau besser nutzen zu können, erheblich in dessen Bausubstanz eingegriffen und dadurch auch das äußere Erscheinungsbild und die Funktion der Anlage nachhaltig verändert hat, nicht nur die funktionsverbessernden Maßnahmen rückgängig machen, sondern auch einen Teil des Schwarzbaus selbst beseitigen muss, hängt maßgebend von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
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IMRRS 2006, 3000
Versicherungsrecht
OLG Köln, Urteil vom 10.01.2006 - 9 U 92/05
1. Bei der Wiederherstellung muss es sich nicht um die Errichtung eines mit dem zerstörten Gebäude vollständig identischen handeln. Auf technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Änderungen beruhende Modernisierungen stehen der Bejahung einer Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung nicht entgegen.
2. Wird das Gebäude in seiner Gesamtheit nicht unwesentlich vergrößert, so geht das in der Regel über Modernisierungsmaßnahmen hinaus. Deshalb kann eine Wiederherstellung nur dann angenommen werden, wenn das neu errichtete Gebäude etwa dieselbe Größe wie das zerstörte aufweist und gleichartigen Zwecken dient.
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IMRRS 2006, 2999
Mietrecht
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 21.06.2005 - 518 C 219/04
1. Wird in einem Schreiben des Vermieters an den Mieter der Beendigungszeitpunkt für ein Mietverhältnis fälschlicherweise mit einem Jahr zu spät angegeben, der Schreibfehler ist jedoch klar erkennbar, da bereits mit einem voran gegangenen Schriftsatz die Räumung gerichtlich geltend gemacht wurde, hat die Falschangabe keine Auswirkungen.
2. Eine analoge Anwendung des § 573b Abs. 1 Nr. 1 BGB, wenn der neu zu schaffende Wohnraum nicht vermietet werden soll, ist aus dem Zweck der Vorschrift, neuen Wohnraum zu Gunsten der Mieter auf den Markt zu bringen, gerechtfertigt, wenn die alte Wohnung dem Mietwohnungsmarkt zur Verfügung gestellt wird.
3. Die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, wie der Nachweis, dass eine beabsichtigte bauliche Maßnahme rechtlich zulässig ist, müssen grundsätzlich bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisbar gegeben sein.
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IMRRS 2006, 2982
Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 25.09.2006 - II ZR 218/05
Sind im Grundbuch die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" als Eigentümer eingetragen, so ist die Gesellschaft Eigentümerin des Grundstücks. Auf die Frage, ob die Gesellschaft auch selbst in das Grundbuch eingetragen werden könnte, kommt es dabei nicht an.*)
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IMRRS 2006, 2978
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 24.08.2006 - IX R 32/04
Die Vereinnahmung eines Reugeldes für den Rücktritt vom Kaufvertrag über ein Grundstück des Privatvermögens ist nicht steuerbar.*)
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IMRRS 2006, 2974
Immobilien
EuGH, Urteil vom 15.06.2006 - Rs. C-264/04
Eine Gebühr, die für durch die Verschmelzung zweier juristischer Personen notwendig gewordene Berichtigung des Grundbuchs erhoben wird, fällt grundsätzlich unter das Verbot des Art. 10 lit. c der Richtlinie 69/335/EWG des Rates betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital.
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IMRRS 2006, 2970
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 26/04
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.*)
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IMRRS 2006, 2967
Bauvertrag
OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.08.2002 - 17 U 25/02
Wird als Hauptleistungspflicht die Herstellung eines der Landesbauordnung entsprechenden Zustandes geschuldet, wird diese nicht dadurch unmöglich, dass ein Miteigentümer seine Zustimmung zum Herstellung eines Lichthofs verweigert, sofern ein Sondernutzungsrecht die Stellung des Schuldners gegenüber dem Miteigentümer verbessert.
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IMRRS 2006, 2942
Bankrecht
BGH, Urteil vom 13.06.2006 - XI ZR 94/05
Die durch das OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002 eingeführten Widerrufsregelungen für Verbraucherverträge sind nur anwendbar auf Haustürgeschäfte, die nach dem 1. August 2002 abgeschlossen worden sind, und auf andere Schuldverhältnisse, die nach dem 1. November 2002 entstanden sind. Art. 229 § 9 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum OLG-Vertretungsänderungsgesetz vom 23. Juli 2002) ist lex specialis zu Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB (Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001).*)
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IMRRS 2006, 2911
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 17.01.2006 - VIII R 60/02
1. Die auf Grundstücke bezogene unentgeltliche Bestellung von Sicherheiten wahrt die Grenzen der grundstücksbezogenen Vermögensverwaltung i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.*)
2. Die Grundschuldbestellung zur Kreditsicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen eines "Dienens" i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG.*)
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IMRRS 2006, 2909
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.*)
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IMRRS 2006, 2907
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 116/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.*)
IMRRS 2006, 2906
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 378/02
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.*)
IMRRS 2006, 2904
Steuerrecht
BFH, Beschluss vom 30.11.2005 - IX B 172/04
Je kürzer der Abstand zwischen Anschaffung oder Errichtung eines Objekts und der Veräußerung ist, desto mehr spricht das gegen eine auf Dauer angelegte Vermietertätigkeit.
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IMRRS 2006, 2901
Immobilien
LG Dresden, Beschluss vom 28.06.2006 - 13 T 0324/06
1. Dem Schuldner sind die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, wenn er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt.
2. Nur wenn der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes sein Grundstück oder die Verwaltung gefährdet, was durch die Nichtzahlung des Haushaltes der Fall sein kann, ist die Räumung aufzugeben.
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IMRRS 2006, 2897
Immobilien
BGH, Urteil vom 07.04.2000 - V ZR 39/99
a) Der Betreiber eines Drogenhilfezentrums und der Vermieter des Grundstücks, auf dem der Betrieb stattfindet, können als mittelbare Störer für die Behinderung des Zugangs zu dem Nachbargrundstück durch die Drogenszene verantwortlich sein, die sich auf der öffentlichen Straße vor den benachbarten Grundstücken bildet.*)
b) Der Anspruch des Nachbarn auf Einstellung des Betriebes eines Drogenhilfezentrums wegen Behinderung des Zugangs zu seinem Grundstück kann wegen des Allgemeininteresses an der Aufrechterhaltung des Betriebes ausgeschlossen sein; in diesem Falle steht dem Nachbarn ein Ausgleichsanspruch in Geld zu, der sich an den Grundsätzen der Enteignungsentschädigung ausrichtet.*)
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IMRRS 2006, 2894
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 11.04.2000 - 29 U 114/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2886
Immobilien
BGH, Urteil vom 22.09.2006 - V ZR 239/05
Dass zur Feststellung der Baulandqualität eines Grundstücks kein Augenschein eingenommen worden ist, bildet grundsätzlich keinen hinreichenden Grund zur Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung des Rechtsstreits.*)
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IMRRS 2006, 2885
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 28.06.2006 - III R 19/05
Investitionszulage für die Herstellung eines Gebäudes i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Hersteller bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes wird.
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IMRRS 2006, 2880
Immobilien
BayObLG, Beschluss vom 28.04.2000 - 4Z AR 41/00
Ansprüche aus Mietgarantien sind am Ort des Gerichtes einzuklagen, bei dem der Immobilienverkäufer seinen Firmensitz hat.*)
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IMRRS 2006, 2877
Immobilien
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.05.2000 - 4 U 14/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2876
Immobilien
BGH, Urteil vom 04.05.2000 - IX ZR 142/99
Zur Verantwortlichkeit eines steuerlichen Beraters, der im Rahmen eines allgemeinen Beratungsauftrags ein Vorhaben "begleiten" soll, zu dem der Mandant das Gutachten eines Steuerspezialisten eingeholt hat.*)
Will der Mandant ein Betriebsgrundstück mit Räumlichkeiten bebauen, die später von einem Angehörigen privat genutzt werden sollen, und hierbei die Steuervergünstigung gemäß § 52 Abs. 15 Satz 11 EStG a.F. in Anspruch nehmen, muß der Steuerberater ihn über die Risiken aufklären, die sich daraus ergeben können, daß eine Entnahme aus dem Betriebsvermögen schon vor Abschluß der Bauarbeiten angenommen werden kann.*)
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IMRRS 2006, 2875
Immobilien
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.05.2000 - 12 U 41/00
Treten zu dem bisherigen Miteigentümer eines Hausgrundstücks nach Abschluß eines Rechtsschutzversicherungsvertrages gem. § 29 ARB 75 weitere Miteigentümer hinzu (z.B. durch Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum), so ist davon auszugehen, daß auch die neu hinzugekommenen Miteigentümer als Mitversicherte Versicherungsschutz genießen.*)
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IMRRS 2006, 2872
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2000 - 10 W 25/00
Zu der Frage, welcher Rechtsweg für die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer sog. Überlassungsvereinbarung eröffnet ist, die der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben (hier: Tätigkeit des Bundesgrenzschutzes auf einem Flughafengelände) zu dienen bestimmt ist.*)
Oberlandesgericht Düsseldorf, 10. Zivilsenat Beschluß vom 11.5.2000 (10 W 25/00)*)
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IMRRS 2006, 2871
Immobilien
BGH, Urteil vom 17.05.2000 - XII ZR 344/97
Vereinbart der Veräußerer eines Grundstücks, der dieses zugleich zur Fortführung seines Betriebs vom Erwerber pachtet, einen Nachlaß auf den ursprünglich vorgesehenen Kaufpreis mit der Maßgabe, daß sich zum Ausgleich hierfür der Pachtzins für einen bestimmten Zeitraum ermäßigt, so liegt in Höhe der Kaufpreisdifferenz eine Pachtvorauszahlung vor, die bei vorzeitiger Beendigung des Pachtverhältnisses nach §§ 581 Abs. 2, 557 a Abs. 1 BGB zu erstatten sein kann.*)
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IMRRS 2006, 2866
Immobilien
OLG Jena, Beschluss vom 22.05.2000 - 6 W 331/00
22.05.2000*)
6 W 331/00*)
Rechtliche Grundlage:*)
GG Art. 1 ZPO § 765a ZPO § 850c*)
1. Die Vollstreckunggseinstellung wegen Selbstmordgefahr nach § 765a ZPO mit der Auflage angeordnet werden, dass der Vollstreckunggschuldner eine erfolgversprechende Behandlungsmöglichkeit wahrnimmt und dass er die Notwendigkeit weiterer Behandlung in halbjährlichem Abstand durch eine Bescheinigung des Sozialpsychiatrischen Dienstes nachweist.*)
2. Nach allgemeiner Auffassung kann die Vollstreckungseinstellung auch mit Zahlungsauflagen an den Schuldner verbunden werden. Die Vorschrift des § 850c BGB ist dabei allenfalls entsprechend anwendbar.*)
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IMRRS 2006, 2865
Immobilien
BayObLG, Beschluss vom 22.05.2000 - 2Z BR 43/00
Eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, wonach letztlich der Staat bestimmt, wer eine Wohnung nutzen darf, darf zeitlich unbegrenzt sein.*)
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IMRRS 2006, 2864
Immobilien
BayObLG, Beschluss vom 23.05.2000 - 3Z BR 61/00
Es besteht jedenfalls in kostenrechtlicher Hinsicht ein Mietvertrag von unbestimmter Dauer, wenn eine der Parteien bis zum Beginn der Mietzeit ohne Angabe von Gründen zurücktreten kann.*)
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IMRRS 2006, 2849
Immobilien
OVG Sachsen, Urteil vom 23.08.2006 - 5 B 709/05
1. Je kleiner die durch eine Straße verbundenen Ortsteile und je größer die zwischen ihnen liegenden Freiflächen sind, desto sicherer ist die Feststellung, dass die Straße dem überörtlichen Verkehr dient. Auf die Verkehrsbelastung und die Straßenbreite kommt es insoweit grundsätzlich nicht an.*)
2. Kreisstraßen sind typischerweise Hauptverkehrsstraßen.*)
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IMRRS 2006, 2848
Immobilien
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2006 - 9 LA 2/06
Grundstückseigentümer, die gemäß § 149 Abs. 3 NWG zur Eigenentsorgung von Niederschlagswasser auf ihrem Grundstück verpflichtet sind, werden durch die betriebsfertige Herstellung eines Niederschlagswasserkanals keine besonderen wirtschaftlichen Vorteile im Sinne von § 6 Abs. 1 NKAG geboten, weil sie sich nicht zwecks Ableitung von Niederschlagswasser an den Kanal anschließen dürfen.
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IMRRS 2006, 2847
Immobilien
BVerwG, Urteil vom 31.08.2006 - 7 C 3.06
Inhaber einer Deponie im Sinne des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG a.F. ist nur, wer sie betreibt oder zuletzt betrieben hat.*)
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IMRRS 2006, 2846
Öffentliches Baurecht
BVerwG, Urteil vom 13.07.2006 - 4 C 5.05
Ein öffentliches Interesse am Erlass eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags besteht, wenn der Erlass geeignet ist, die Ziele und Zwecke der jeweiligen Sanierungsmaßnahmen zu fördern.*)
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IMRRS 2006, 2838
Immobilien
OLG Schleswig, Beschluss vom 25.05.2000 - 2 W 112/00
Weder unterliegt die Aufteilung eines Wohngrundstückes nach § 1010 BGB anstatt nach WEG dem Genehmigungsvorbehalt des § 22 BauGB noch verkörpert sie ein verbotenes Umgehungsgeschäft.*)
SchlHOLG, 2. ZS., Beschluß vom 25. Mai 2000, - 2 W 112/00 -*)
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IMRRS 2006, 2836
Immobilien
BGH, Urteil vom 26.05.2000 - V ZR 399/99
Ein Scheingeschäft nach § 117 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn eine Vertragspartei den notariellen Kaufvertrag selbst abgeschlossen hat und dabei die Abrede ihres Verhandlungsbevollmächtigten zum Abschluß eines Scheingeschäfts (hier: sog. Unterverbriefung) nicht kennt. Über eine Wissenszurechnung analog § 166 BGB läßt sich der fehlende Scheingeschäftswille nicht ersetzen.*)
Das mißlungene Scheingeschäft ist auch dann nichtig, wenn hierüber eine notarielle Urkunde errichtet wurde.*)
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IMRRS 2006, 2815
Immobilien
OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.06.2000 - 24 U 143/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2006, 2805
Öffentliches Baurecht
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2006 - 8 S 1737/05
1. Widerspricht ein Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur teilweise und kann es tatsächlich auch ohne diesen nicht genehmigungsfähigen Teil realisiert werden, ohne seine Identität zu verlieren, besteht Anspruch auf eine entsprechende Teilgenehmigung.*)
2. Die Baurechtsbehörde kann die Baugenehmigung jedoch auch in diesen Fällen insgesamt versagen, wenn sich aus den Antragsunterlagen oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Bauherr nicht beabsichtigt, nur den genehmigungsfähigen Teil seines Vorhabens zu verwirklichen.*)
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IMRRS 2006, 2801
Vergabe
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.04.2006 - 6 A 10145/06
1. Für die Erneuerung von Grundstücksanschlüssen kann eine (Verbands-)Gemeinde auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 1 KAG nur die Aufwendungen erstattet verlangen, die sie für erforderlich halten darf. Diese Begrenzung der Erstattungspflicht ist nicht gleichbedeutend mit dem beitragsrechtlichen Grundsatz, dass nur der erforderliche Aufwand beitragsfähig ist.*)
2. Werden Maßnahmen zur Erneuerung einer öffentlichen Einrichtung ausgeschrieben, deren Kosten zum Teil von konkret begünstigten Grundstückseigentümern in voller Höhe erstattet verlangt und zum anderen Teil als einmalige Beiträge oder als laufende Entgelte auf eine Solidargemeinschaft umgelegt werden (sollen), ist ein Hinweis darauf in die Verdingungsunterlagen aufzunehmen. Bei der Entscheidung, welches der in die Wertung einzubeziehenden Angebote als das wirtschaftlichste erscheint, ist auf diese unterschiedlichen Kosteninteressen Rücksicht zu nehmen, ggf. müssen sie gegeneinander abgewogen werden. Angesichts des geringeren Spielraums der (Verbands-)Gemeinde bei Kosten, die in voller Höhe von den Grundstückseigentümern erstattet verlangt werden, wird im Zweifel der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen sein, das hinsichtlich der Grundstücksanschlüsse das günstigere ist.*)
3. In einem solchen Vergabeverfahren sind Angebote von der Wertung auszuschließen, die den tatsächlichen Preis einer Einzelleistung nicht an ihrer Position des Leistungsverzeichnisses offenlegen, sondern in der Preisangabe einer anderen Position "verstecken" und damit auf einer unzulässigen Mischkalkulation beruhen (im Anschluss an BGHZ 159, 186 = NJW-RR 2004, 1626).*)
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IMRRS 2006, 2800
Immobilien
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.04.2006 - 4 K 26/06
Eine Regelung in einer Satzung über die Abwälzung von Abwasserabgaben, wonach vermutet wird, dass der Eigentümer/Erbauberechtigte des Grundstücks, von dem aus eine Direkteinleitung erfolgt, die Sachherrschaft über die Direkteinleitung ausübt, und nur an Stelle des Eigentümers/Erbbauberechtigten die Person tritt, die die Sachherrschaft tatsächlich ausübt, wenn der Eigentümer/Erbbauberechtigte die Sachherrschaft tatsächlich nicht ausübt und dies der abgabeerhebenden Körperschaft gegenüber innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe des Abgabebescheides nachweist, ist bei einer Kleinstadt im ländlich geprägten Raum grundsätzlich nicht zu beanstanden.*)
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IMRRS 2006, 2799
Öffentliches Baurecht
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.05.2006 - 2 L 39/04
1. § 19 Abs. 4 DenkmSchG-SA muss im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 - 5 DenkmSchG gesehen werden.*)
2. Nach § 10 Abs. 2 Nr. 3 DenkmSchG-SA ist ein Eingriff in ein Kulturdenkmal zu genehmigen, wenn die unveränderte Erhaltung des Kulturdenkmals den Verpflichteten unzumutbar belastet. Dies ist der Fall, wenn für ein geschütztes Baudenkmal die ursprüngliche Nutzung in Folge geänderter Verhältnisse hinfällig wird und eine andere Verwendung, auf die der Eigentümer in zumutbarer Weise verwiesen werden könnte, sich nicht verwirklichen lässt.*)
3. Hält die Behörde die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gleichwohl für geboten, kann für den Eigentümer ein Anspruch auf Entschädigung nach § 19 Abs. 4 DenkmSchG-SA bestehen.*)
4. Hält der Eigentümer die Versagung einer Abbruchgenehmigung für wirtschaftlich unzumutbar, so muss er die Genehmigung im Verwaltungsrechtsweg erstreiten. Gründe der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit können nicht isoliert im Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden.*)
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