Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2011, 1826
Immobilienmakler
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.05.2011 - 19 U 18/11
Eine anfechtbare unentgeltliche Leistung i. S. des § 134 InsO liegt nicht vor, wenn der Schuldner auf Grund einer Regelung im qualifizierten Makleralleinauftrag Zahlungen leistet, die eine Schadensersatzpflicht des Schuldners im Falle einer Eigenvermittlung des Objekts vorsieht.*)
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IMRRS 2011, 1820
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 224/09
1. Zu der Obliegenheit des Schuldners, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen, gehört es, sich im Regelfall bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und laufend Kontakt zu den dort für ihn zuständigen Mitarbeitern zu halten. Weiter muss er sich selbst aktiv und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen, etwa durch stetige Lektüre einschlägiger Stellenanzeigen und durch entsprechende Bewerbungen. Als ungefähre Richtgröße können zwei bis drei Bewerbungen in der Woche gelten, sofern entsprechende Stellen angeboten werden.*)
2. Der Schuldner wird dem Bemühen um eine Arbeitsstelle nicht gerecht, wenn er durchschnittlich alle drei Monate eine Bewerbung abgibt, sonst aber keine Aktivitäten entfaltet.*)
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IMRRS 2011, 1806
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 274/10
Verweigert der Schuldner seine Mitwirkung im Versagungsverfahren nach § 296 Abs. 2 InsO, kann ihm die Restschuldbefreiung nur versagt werden, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 InsO zugrunde liegt; zulässig muss der Antrag nicht sein.*)
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IMRRS 2011, 1800
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 215/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1797
Bankrecht
BGH, Urteil vom 03.05.2011 - XI ZR 155/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1781
Mietrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 08.06.2011 - 3 U 87/10
Die nur einseitige Vorstellung des Vermieters, die Zahlung eines Baukostenzuschusses werde durch die Einnahmen aus einem langfristigen Mietverhältnis kompensiert, wird nicht Geschäftsgrundlage. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei den Vertragsparteien nicht um die Parteien des Mietvertrages handelt und der Mietvertrag vorzeitig gekündigt werden kann.
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IMRRS 2011, 1769
Insolvenzrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2011 - 24 U 118/10
1. Gemäß dem bis zum 30. November 2001 geltenden § 302 Nr. 1 InsO a. F. waren von der Restschuldbefreiung Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ohne Weiteres ausgenommen, ohne dass sonstige Voraussetzungen - etwa entsprechende Angaben in der Anmeldung, eine Anmeldung überhaupt oder die Feststellung, dass eine unerlaubte Handlung vorliege, im Tenor des Vollstreckungstitels - hätten vorliegen müssen.*)
2. Für vorsätzliches Handeln des Schuldners im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO a. F. genügt Eventualvorsatz, ohne dass jede einzelne Schadensposition vom Vorsatz umfasst sein muss.*)
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IMRRS 2011, 1759
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 27/10
Eine Gebietskörperschaft zählt bei der Berechnung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auch dann als (nur) eine Gläubigerin, wenn sie durch verschiedene Behörden mehrere Forderungen aus unterschiedlichen Rechtsverhältnissen angemeldet hat.*)
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IMRRS 2011, 1730
Insolvenzrecht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2011 - 24 U 138/10
1. Eine Nachfristsetzung ist regelmäßig entbehrlich, nachdem der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages abgelehnt hat. *)
2. Hat der Leasingnehmer die Leasingrate vereinbarungsgemäß am Quartalsanfang zu zahlen, gilt für die Abrechnung die vorschüssige Rentenbarwertformel.*)
3. Der Vergleich des Veräußerungserlöses mit dem kalkulierten Restwert ist für die Abrechnung bedeutungslos, weil es sich bei dem Restwert lediglich um einen Kalkulationsfaktor handelt.*)
4. Die Kosten für die Begutachtung des Leasinggegenstands sind im Rahmen der Verwertung allenfalls ersatzfähig, wenn dies vertraglich vereinbart ist.*)
5. Die ersparten Vertragskosten schätzt der Senat regelmäßig auf 10,00 EUR pro Monat.*)
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IMRRS 2011, 1696
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 134/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1682
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - IX ZB 251/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1679
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - IX ZB 250/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1669
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 19.05.2011 - IX ZR 222/08
Ein bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehendes Aufrechnungsrecht bleibt auch dann erhalten, wenn die aufgerechnete Gegenforderung nach einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan als erlassen gilt.*)
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IMRRS 2011, 1664
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - V ZB 197/10
Ein Insolvenzvermerk ist auch dann in das Grundbuch einzutragen, wenn das Grundstück im Eigentum einer Erbengemeinschaft steht und das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines der Miterben eröffnet wird.*)
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IMRRS 2011, 1654
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 17.02.2011 - IX ZR 91/10
Der aus Insolvenzanfechtung folgende Rückgewähranspruch kann abgetreten werden.*)
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IMRRS 2011, 1646
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 12.05.2011 - IX ZR 133/10
Zahlungen des Drittschuldners auf ein nach Verfahrensaufhebung fortbestehendes Anderkonto des vormaligen Insolvenzverwalters haben keine schuldbefreiende Wirkung, wenn der Schuldner dem Insolvenzverwalter keine Einziehungsermächtigung erteilt hat.*)
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IMRRS 2011, 1633
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 221/09
Nimmt der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zurück, ist ein neuer Antrag erst nach Ablauf einer Sperrfrist von drei Jahren zulässig.*)
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IMRRS 2011, 1580
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 181/10
Der mit dem Gesetz zum Pfändungsschutz der privaten Altersvorsorge eingeführte Schutz bestimmter privater, zur Altersvorsorge abgeschlossener Versicherungen erstreckt sich nur auf das vom Versicherungsnehmer aufgebaute Deckungskapital und die nach Eintritt des Versicherungsfalls zu erbringenden Leistungen, nicht jedoch auf die für die Einzahlung erforderlichen Mittel des Schuldners.*)
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IMRRS 2011, 1548
Grundbuchrecht
OLG München, Beschluss vom 15.03.2011 - 34 Wx 140/10
Der allgemein gefasste Titel des Anfechtungsgläubigers, dass der Anfechtungsschuldner von der im Grundbuch zu seinen Gunsten eingetragenen Sicherungshypothek keinen Gebrauch machen darf, soweit es zur Befriedigung des Gläubigers erforderlich ist, ist mangels Bestimmtheit nicht geeignet, einen Rangrücktritt im Grundbuch im Verhältnis zu einem dort nachrangig eingetragenenen Grundpfandrecht des Gläubigers zu vermerken.*)
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IMRRS 2011, 1522
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - IX ZB 214/10
Ein Insolvenzantrag ist als rechtsmissbräuchlich zu erachten, wenn mit dem Insolvenzverfahren der ausschließliche Zweck verfolgt wird, einen Konkurrenten aus dem Wettbewerb zu entfernen.*)
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IMRRS 2011, 1520
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - IX ZB 229/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1519
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - IX ZB 136/09
1. Über eine Verlängerung der Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag entschieden.*)
2. Nach Bestätigung des Insolvenzplans und Aufhebung des Insolvenzverfahrens kommt eine weitere Stundung der Verfahrenskosten nicht in Betracht.*)
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IMRRS 2011, 1505
Wohnungseigentum
OLG München, Urteil vom 04.05.2011 - 7 U 189/11
1. Das Wohnungseigentumsgericht ist gem § 43 Nr. 1 WEG zuständig für Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
2. Streitigkeiten aus dem Gemeinschaftsverhältnis liegen in der Regel vor, wenn diese die Kosten- und Lastentragung betreffen. Darunter können nach § 16 Abs. 3 WEG auch die durch Beschluss der Wohnungseigentümer umgelegten Kosten des individuellen Gebrauchs von Sondereigentum fallen, wenn sie über die Gemeinschaft abgerechnet werden und nur ein gemeinschaftliches Vertragsverhältnis mit einem Versorgungsunternehmer besteht.
3. Wird eine Abrede über die Stromverteilung und Umlage der Kosten nicht auf einer Wohnungseigentümerversammlung beschlossen, sondern anlässlich einer Zusammenkunft der Strombezieher, lässt die Beteiligung weiterer über den Kreis der Teileigentümer hinaus gehenden Personen an der Stromverteilung auch im Verhältnis der Teileigentümer untereinander den Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis entfallen.
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IMRRS 2011, 1468
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 05.05.2011 - IX ZB 246/10
Wird im Insolvenzverfahren die gegen ein für unbegründet erklärtes Ablehnungsgesuch gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, findet eine Rechtsbeschwerde nur im Falle der Zulassung durch das Beschwerdegericht statt.*)
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IMRRS 2011, 1446
Immobilien
OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2011 - 5 U 45/07
1. Bei einer Grundstücksübereignung ist die Mitwirkung beider Parteien an der Auflassung erforderlich; fehlt es an der Auflassung, so hat keine der Vertragsparteien den Grundstücksübereignungsvertrag vollständig erfüllt.
2. Die Auflassung muss das von ihr betroffene Grundstück eindeutig bezeichnen; geht es um die Übertragung von Miteigentumsanteilen, so muss deren Umfang zumindest im Wege der Auslegung der Auflassung zweifelsfrei zu ermitteln sein.
3. Die Auflassung des gesamten Grundstücks ist dementsprechend nicht in die Auflassung von Miteigentumsanteilen umdeutbar.
4. Eine Forderung, die nicht auf Geld gerichtet ist - wie eine solche auf Übereignung von unbeweglichen Gegenständen -, ist in einen Geldbetrag umzurechnen (§ 45 Satz 1 InsO).
5. Nach § 987 Abs. 1 BGB ist für Gebrauchsvorteile Wertersatz zu leisten, bei Eigengebrauch vermietbarer Sachen in der Regel der objektive Mietwert. Maßgeblich ist diejenige Miete, die auf dem örtlichen Markt für vergleichbare Objekte erzielt wird.
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IMRRS 2011, 1422
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - IX ZA 15/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1404
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 18.04.2011 - IX ZB 161/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1400
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 15.03.2011 - II ZR 204/09
Der Anspruch auf Ersatz des Neugläubigerschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB, § 64 Abs. 1 GmbHG aF (jetzt: § 823 Abs. 2 BGB, § 15a Abs. 1 InsO) verjährt nach den für deliktische Ansprüche allgemein geltenden Vorschriften; § 43 Abs. 4 GmbHG findet keine entsprechende Anwendung.*)
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IMRRS 2011, 1398
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - IX ZB 68/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1385
Insolvenzrecht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2010 - 9 ME 128/10
Ein allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität der Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen in dem Sinne, dass vor dem Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Steuerschuldner alle denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, besteht nicht.*)
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IMRRS 2011, 1356
Insolvenzrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 31.03.2011 - 2 U 330/06
1. Für den von der Gesellschaft bzw. deren Insolvenzverwalter geltend gemachten Primäranspruch wegen angeblich unzulässiger Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen (§§ 30, 31 GmbHG) kommt es - anders als für den Tatbestand einer Krise im Sinne des Eigenkapitalersatzrechts - weder auf eine Überschuldung im Sinne von § 19 InsO noch darauf an, ob die Gesellschafterdarlehen Eigenkapitalersatzcharakter hatten und wegen fehlendem Rangrücktritt der Gesellschafter in einem Überschuldungsstatus der Schuldnerin zu passivieren sind. Das gemäß § 30 GmbHG gebundene Gesellschaftsvermögen ist nach den allgemeinen für die Jahresbilanz geltenden Grundsätzen festzustellen (in Anknüpfung an BGHZ 146, 264).*)
2. Der Geschäftsführer einer GmbH ist für die Buchhaltungsunterlagen, d.h. vollständige Buchführung, Aufbewahrung, Führung eines Kassenbuchs, Durchführung einer körperlichen Bestandsaufnahme selbst verantwortlich.*)
3. Die fünfjährige Verjährungsfrist nach § 31 Abs. 5 GmbHG a.F. findet keine Anwendung, wenn dem Verpflichteten eine bösliche Handlungsweise zur Last gelegt wird. Der Gesellschafter handelt böslich, wenn er die Auszahlung in Kenntnis ihrer Unzulässigkeit entgegennimmt, also weiß, dass bereits eine Überschuldung oder eine Unterbilanz besteht oder dass infolge der Auszahlung das zur Deckung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nunmehr angegriffen wird. Ein bösliches Handeln setzt kein arglistiges oder betrügerisches Verhalten voraus. Der Geschäftsführer einer GmbH kann diese Dinge nicht gänzlich auf Dritte delegieren. Es bestehen stets Überwachungspflichten. (vgl. Senatsbeschluss vom 28.12.2010 – 2 U 203/09 – ZinsO 2011, 335, 338).*)
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IMRRS 2011, 1354
Insolvenzrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 09.12.2010 - 2 U 225/05
1. Bei dem Vorwurf der Verletzung der Insolvenzantragspflicht müssen sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer Pflichtverletzung zeitlich zusammenfallen. Das gilt auch bei einem Dauerdelikt der Insolvenzantragsverschleppung.*)
2. Eine Neugläubigerin, die ihre Forderungen gegen die Insolvenzschuldnerin nach Eintritt der Insolvenzantragspflicht erworben hat, ist nicht auf die Geltendmachung eines Quotenschadens beschränkt.*)
3. Beim Neugläubigerschaden bestimmt sich der Schaden nicht nach einem willkürlich herausgegriffenen Spitzenbetrag, sondern nach einem zu schätzenden Durchschnittsbetrag des durch die Verletzung der Insolvenzantragspflicht entstandenen Schadens, der dann vom Endsaldo zum Tag der Insolvenzantragstellung abzuziehen ist.*)
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IMRRS 2011, 1330
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 07.04.2011 - IX ZR 137/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1326
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 07.04.2011 - IX ZR 118/10
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung).*)
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IMRRS 2011, 1319
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - IX ZR 129/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1302
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 14.04.2011 - IX ZA 51/10
Eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung liegt auch dann vor, wenn die vom Schuldner nicht abgeführten Beträge lediglich zur (teilweisen) Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.*)
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IMRRS 2011, 1287
Mietrecht
AG Bernau, Urteil vom 30.11.2010 - 34 C 32/09
1. Nach Insolvenzeröffnung fällig werdende Hausgeldforderungen sind Masseverbindlichkeiten, die grundsätzlich im Wege der Leistungsklage gegen den Insolvenzverwalter verfolgt werden können.
2. Empfängt die Wohnungseigentümergemeinschaft die Einnahmen aus der Vermietung des Sondereigentums des Insolvenzschuldners, besteht ein Kondiktionsrecht des Insolvenzverwalters nur ausnahmsweise. Der Insolvenzverwalter kann Direktzahlungen des Mieters gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft anfechten, wenn es sich um Leistungen des Insolvenzschuldners handelt.
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IMRRS 2011, 1277
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 80/11
Der Grundsatz, dass ein Schuldner auch dann unter die Vorschriften des Regelinsolvenzverfahrens fällt, wenn er neben einer abhängigen Beschäftigung einer wirtschaftlich selbständigen Nebentätigkeit nachgeht, gilt nur dann, wenn die Nebentätigkeit einen nennenswerten Umfang erreicht und sich organisatorisch verfestigt hat; eine nur gelegentlich ausgeübte Tätigkeit, die sich nicht zu einer einheitlichen Organisation verdichtet hat, ist keine selbständige Erwerbstätigkeit.*)
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IMRRS 2011, 1265
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - IX ZB 254/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1264
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - IX ZB 170/10
1. Der Insolvenzverwalter kann die sofortige Beschwerde gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes, mit dem er zur Vornahme einer bestimmten Handlung angehalten werden soll, nicht mit Einwendungen gegen die Zulässigkeit der vom Insolvenzgericht getroffenen Aufsichtsanordnung bekämpfen.*)
2. Die sofortige Beschwerde gegen die Androhung eines (weiteren) Zwangsgeldes gegen den Insolvenzverwalter ist unstatthaft.*)
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IMRRS 2011, 1263
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 03.02.2011 - V ZB 54/10
1. Die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzverfahren (ABl. EG 2000 Nr. L 160 S. 1) gehen in ihrem Anwendungsbereich den Vorschriften des in §§ 335 ff. InsO geregelten deutschen Internationalen Insolvenzrechts vor; deshalb richten sich die Befugnisse des Insolvenzverwalters nach dem Recht des Staates, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde.*)
2. Nach der Eröffnung des englischen Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines deutschen Schuldners darf die Zwangsversteigerung eines zur Masse gehörenden, in Deutschland belegenen Grundstücks grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn zuvor die vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungstitels auf den englischen Insolvenzverwalter umgeschrieben und diesem zugestellt worden ist.*)
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IMRRS 2011, 1256
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - V ZB 11/10
Die Kündigungssperre des § 112 InsO hindert nicht das Erlöschen einer Dienstbarkeit, welche das aus einem Mietvertrag folgende Nutzungsrecht an dem belasteten Grundstück sichert und unter der auflösenden Bedingung steht, dass über das Vermögen des Berechtigten ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, wenn diese Bedingung vor dem Sicherungsfall eintritt.*)
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IMRRS 2011, 1251
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 07.04.2011 - IX ZB 40/10
Sieht der Treuhänder im Fall eines abhängig beschäftigten Schuldners von der gesetzlich gebotenen Offenlegung der Abtretungsanzeige gegenüber dessen Arbeitgeber ab, hat er die vom Schuldner abzuführenden Beträge eigenverantwortlich zu berechnen und monatlich einzuziehen.*)
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IMRRS 2011, 1219
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 97/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1206
Grundbuchrecht
BGH, Beschluss vom 04.04.2011 - V ZB 308/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1186
Mietrecht
BGH, Urteil vom 13.04.2011 - VIII ZR 295/10
In der Insolvenz des Mieters ist die einen Abrechnungszeitraum vor Insolvenzeröffnung betreffende Betriebskostennachforderung des Vermieters auch dann (einfache) Insolvenzforderung, wenn der Vermieter erst nach der Insolvenzeröffnung oder nach dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters gemäß § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgerechnet hat.*)
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IMRRS 2011, 1167
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 155/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1158
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 217/08
Werden fortlaufende Bezüge des Schuldners vor Eröffnung des Verfahrens gepfändet, ist das Pfändungspfandrecht danach nur so weit und so lange unwirksam, als die Zwecke des Insolvenzverfahrens und der möglichen Restschuldbefreiung dies rechtfertigen.*)
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IMRRS 2011, 1145
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.03.2011 - IX ZB 180/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1142
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 297/08
1. Werden mit dem durch einen Kredit finanzierten Erwerb von Genossenschaftsanteilen vorrangig Kapitalanlage- und/oder Steuerzwecke verfolgt, ist der Beitrittsvertrag mit Rücksicht auf den mit der Beteiligung verfolgten wirtschaftlichen Zweck und die Schutzbedürftigkeit des Anlegers einem Vertrag im Sinn von § 358 Abs. 3 BGB gleichzustellen.*)
2. Liegen auch die weiteren Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts vor, ist der Verbraucher nach dem wirksamen Widerruf des Darlehensvertrags nicht mehr an den Beitritt zu der Genossenschaft gebunden. Nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft sind seine Rechte gegenüber der Genossenschaft jedoch auf das Auseinandersetzungsguthaben beschränkt.*)
3. Ist der Darlehensbetrag im Zeitpunkt des Widerrufs des Darlehensvertrags der Genossenschaft bereits zugeflossen, findet die Rückabwicklung beider Verträge gemäß § 358 Abs. 4 Satz 3 BGB im Verhältnis zum Verbraucher ausschließlich zwischen ihm und der Darlehensgeberin statt. Dies gilt auch dann, wenn über das Vermögen der Darlehensgeberin das Insolvenzverfahren eröffnet wird.*)
4. In der Insolvenz der Darlehensgeberin kann der Verbraucher seine vor Insolvenzeröffnung entstandenen Rückabwicklungsansprüche nur noch nach Maßgabe der insolvenzrechtlichen Vorschriften durchsetzen.*)
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