Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2010, 2289
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2010 - XI ZR 236/07
1. Eine Zahlung, die mittels des im November 2009 neu eingeführten SEPALastschriftverfahrens bewirkt wird, ist insolvenzfest. Der Anspruch des Zahlers, gemäß § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB i.V.m. Abschn. C. Nr. 2.5 Abs. 1 der Sonderbedingungen für den Lastschriftverkehr im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren binnen acht Wochen ab Belastungsbuchung von seinem Kreditinstitut Erstattung des Zahlbetrages verlangen zu können, fällt in entsprechender Anwendung des § 377 Abs. 1 BGB nicht in die Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO).*)
2. Das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren kann von der Kreditwirtschaft seit Inkrafttreten des neuen Zahlungsdiensterechts rechtswirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dem SEPA-Basis-Lastschriftverfahren nachgebildet werden (§ 675j Abs. 1, § 675x Abs. 1, Abs. 2, Abs. 4 BGB). Bei einer solchen rechtlichen Ausgestaltung der Einzugsermächtigungslastschrift sind auch die auf diesem Wege bewirkten Zahlungen von Anfang an insolvenzfest.*)
3. Nach derzeitiger Ausgestaltung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens hängt die Wirksamkeit der Kontobelastung davon ab, dass der Lastschriftschuldner diese gegenüber seinem Kreditinstitut genehmigt (§ 684 Satz 2 BGB). Dabei schließt die Genehmigungsfiktion in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreditinstitute eine vorherige Genehmigung durch schlüssiges Verhalten nicht aus. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen, wie etwa aus Dauerschuldverhältnissen, ständigen Geschäftsbeziehungen oder zur Steuervorauszahlung, kann nach den vom Tatgericht festzustellenden Umständen des Einzelfalls - jedenfalls im unternehmerischen Geschäftsverkehr - eine konkludente Genehmigung vorliegen, wenn der Lastschriftschuldner in Kenntnis der Belastung dem Einzug nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist nicht widerspricht und er einen früheren Einzug zuvor bereits genehmigt hatte.*)
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IMRRS 2010, 2234
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZB 66/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2198
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - III ZR 217/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2148
Gewerberaummiete
BGH, vom 07.07.2010 - XII ZR 158/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2146
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 01.07.2010 - IX ZA 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2136
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 15.07.2010 - IX ZB 65/10
1. Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gläubiger wirksam bestrittener Forderungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erheben müssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan bestätigt.*)
2. Für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde des Gläubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gemäß § 250 InsO von Amts wegen die Bestätigung hätte versagt werden müssen, genügt, dass der Gläubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeinträchtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegenüber einem durchgeführten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich.*)
3. Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gemäß § 251 InsO.*)
4. Eine Gläubigerversammlung ist so durchzuführen, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung möglich ist.*)
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IMRRS 2010, 2127
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 225/09
Der aus der Anfechtung von Ausschüttungen im Rahmen eines Schneeballsystems resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters erstreckt sich mangels Unentgeltlichkeit nicht auf Auszahlungen, mit denen - etwa nach einer Kündigung der Mitgliedschaft in der Anlegergemeinschaft - vom Anleger erbrachte Einlagen zurückgewährt worden sind (Fortführung von BGHZ 179, 137).*)
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IMRRS 2010, 2115
Insolvenzrecht
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.04.2010 - 2 U 998/09
Eine modifizierte Freigabe einer Forderung durch den Konkursverwalter bzw. Insolvenzverwalter liegt nicht vor, wenn die dingliche Freigabe gegenüber der Gemeinschuldnerin ohne Bedingungen, die Verpflichtung zur Rückführung eines Überschusses an die Masse durch Realisierung der freigegebenen Forderung durch den Geschäftsführer jedoch persönlich erfolgte.*)
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IMRRS 2010, 2084
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 24.06.2010 - IX ZR 199/09
Für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens stehen dem Kautionsversicherer keine Aval-Prämienansprüche mehr zu.
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IMRRS 2010, 2081
Insolvenzrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 198/09
1. In Fällen, in denen die Streitgegenstände nicht identisch sind, aber durch eine Klageänderung eine Identität hergestellt werden kann, kann der anhängige Rechtsstreit gemäß § 180 Abs. 2 InsO aufgenommen werden.*)
2. § 180 Abs. 2 InsO ist dahingehend auszulegen, dass in Fällen eines nicht identischen Streitgegenstandes zwischen anhängiger Klage und Feststellungsklage eine Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits jedenfalls grundsätzlich möglich ist. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Kosten- und Zeitaufwand eines selbständigen Feststellungsprozesses zu vermeiden und die bisherigen Prozessergebnisse zu erhalten, wodurch unnötiger Zeit- und Kostenaufwand vermieden werden soll. Ist ein Rechtsstreit rechtshängig, dessen Ergebnisse im Rahmen des Feststellungsprozesses verwertet werden können, so dass eine Klageänderung hin zu einem Antrag auf Zahlung der bestrittenen Forderung sachdienlich wäre, dient es der Prozessökonomie, wenn der alte Rechtsstreit aufgenommen wird.*)
3. Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sechs-Monats-Frist gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht der Zugang des Tabellenauszugs mit dem Bestreiten des Insolvenzverwalters. Unter dem "eingeleiteten Verfahren" im Sinne des § 204 Abs. 2 S. 1 BGB ist nicht das Ende des "Forderungsanmeldungsverfahrens" durch Bekanntgabe des endgültigen Bestreitens einer Forderung, sondern das Ende des Insolvenzverfahrens zu verstehen.*)
4. Sachurteilsvoraussetzung einer jeden Klage, die sich auf Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle richtet, ist es, dass der Insolvenzgläubiger die Forderung zunächst zur Insolvenztabelle angemeldet und der Insolvenzverwalter sie bestritten hat.
5. Gemäß § 182 InsO bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für diese Forderung zu erwarten ist.
6. Leistet ein Auftraggeber (AG) innerhalb einer vom Auftragnehmer (AN) gesetzten und angemessenen Frist keine Sicherheit gemäß § 648a BGB, ist der AN dazu berechtigt, die Mängelbeseitigung zu verweigern, und zwar auch im Stadium nach Kündigung/Abnahme. Ein Anspruch des AG auf Erstattung von Ersatzvornahmekosten ist ausgeschlossen.
7. Die für die Fälligkeit einer Werklohnforderung nach Kündigung notwendige Abnahme kann darin liegen, dass die Bauvertragsparteien eine Bautenstandsfeststellung durchführen, wenn dieser ein Abnahmeverlangen des AN mit Terminvorschlägen vorausgegangen ist.
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IMRRS 2010, 2063
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 11/07
1. Die Festsetzung der Verwaltervergütung im Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungsverfahren entfaltet materielle Rechtskraft für den Vergütungsanspruch als solchen und seinen Umfang; die Berechnungsgrundlage und der Vergütungssatz einschließlich der hierbei bejahten oder verneinten Zu- oder Abschläge nehmen als Vorfragen an der Rechtskraft nicht teil.*)
2. Ein Zweitverfahren über die Festsetzung der Verwaltervergütung kann nicht auf Umstände gestützt werden, die bereits im Erstverfahren geltend gemacht worden sind oder hätten geltend gemacht werden können.*)
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IMRRS 2010, 2049
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 24.06.2010 - IX ZR 97/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2044
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 26.04.2010 - II ZR 60/09
1. Eine mit Mitaktionären koordinierte, auf die Verhinderung der Insolvenz einer Aktiengesellschaft gerichtete Kapitalhilfe eines Aktionärs, der ein Aktienpaket im Umfang von 15 % hält, kann das für die Auslösung der Haftung nach den Eigenkapitalersatzregeln konstitutive unternehmerische Interesse des Darlehen gewährenden Aktionärs begründen.*)
2. Eine Ausnahme von den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts bei sog. kurzfristigen Überbrückungskrediten ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft mit einer Rückzahlung nach längstens drei Wochen objektiv gerechnet werden kann.*)
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IMRRS 2010, 2043
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 24.06.2010 - IX ZB 283/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2039
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 17.06.2010 - IX ZR 186/08
1. Begleicht der Schuldner die gegen einen insolvenzreifen Dritten gerichtete Forderung des Anfechtungsgegners, stehen werthaltige Außenstände des Dritten der Unentgeltlichkeit der Zuwendung nur entgegen, wenn der Anfechtungsgegner auf diese trotz der materiellen Insolvenz des Dritten insolvenzbeständig hätte zugreifen können.*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Anfechtungsgegner (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 19. November 2009 - IX ZR 9/08, ZInsO 2010, 36, 37 f).*)
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IMRRS 2010, 2030
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 24.06.2010 - IX ZR 125/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 2018
Wohnungseigentum
AG Koblenz, Urteil vom 10.12.2009 - 133 C 1461/09
Zum Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Insolvenzverwalter auf Duldung der Zwangsversteigerung der Wohnung des insolventen Wohnungseigentümers wegen rückständiger Hausgeldzahlungen.*)
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IMRRS 2010, 1933
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 17.06.2010 - IX ZB 250/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1923
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 17.06.2010 - IX ZR 134/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1906
Insolvenzrecht
OLG Celle, Urteil vom 14.07.2010 - 3 U 23/10
Im Fall einer weiten Sicherungszweckerklärung im Verhältnis zwischen dem Schuldner und dem erstrangigen Grundpfandgläubiger kann dem dem zweitrangigen Grundpfandgläubiger zur Sicherung abgetretenen Anspruch auf Auskehrung des Übererlöses infolge der Verwertung des belasteten Grundstücks die Insolvenzfestigkeit fehlen.*)
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IMRRS 2010, 1857
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 153/09
1. In der Wohlverhaltensperiode ist der Schuldner verpflichtet, jeden Wechsel der Anschrift, unter der er persönlich und per Post zu erreichen ist, dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder unverzüglich mitzuteilen, auch wenn die Wohnsitzgemeinde dieselbe bleibt. Auf den Wohnsitzbegriff des § 7 BGB kommt es nicht an.*)
2. Ein Schuldner, der in der Wohlverhaltensperiode den Zugang von Auskunftsersuchen des Treuhänders vereitelt, hat die von ihm verlangten Auskünfte nicht erteilt.*)
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IMRRS 2010, 1830
Insolvenzrecht
OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2010 - 12 U 189/09
Hinweis:
Hierbei handelt es sich um ein falsches Aktenzeichen.
Das korrekte Aktenzeichen der Entscheidung lautet: 12 U 198/09
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IMRRS 2010, 1812
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 156/08
Bei der Beurteilung, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, können auch Steuererstattungsansprüche von Bedeutung sein.*)
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IMRRS 2010, 1804
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 26.05.2010 - XII ZR 170/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1794
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZB 162/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1785
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - IV ZR 221/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1781
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 16/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1763
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - III ZR 56/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1759
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 101/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1756
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 08.06.2010 - IX ZA 16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1750
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZB 87/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1736
Insolvenzrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 27.05.2010 - 2 U 907/09
1. Eine zur Anfechtung berechtigende inkongruente Deckung liegt nicht vor, wenn die Bank innerhalb des Anfechtungszeitraums die Kreditlinie offen hält und der Gemeinschuldner im Rahmen des nicht gekündigten Kredits diesen ausschöpft.*)
2. Die Frage der Inkongruenz der Rückführung eines Darlehens kann für den gesamten Zeitraum der Anfechtbarkeit nur einheitlich beantwortet werden, auch wenn die Insolvenzordnung selbst zwischen dem 2. und 3. Monat vor Insolvenzantragstellung einerseits sowie dem letzten Monat vor Antragstellung andererseits unterscheidet. Eine derartige Differenzierung würde zu zufälligen und willkürlichen Ergebnissen führen (in Anknüpfung an BGH NZI 2008,184; BGHZ 150, 122, 127).*)
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IMRRS 2010, 1725
Wohnungseigentum
AG Mannheim, Urteil vom 04.06.2010 - 4 C 25/10
1. Gibt der Insolvenzverwalter Wohnungseigentum frei, wird die Masse nicht von der Entrichtung der Hausgelder entlastet. Es gilt der Grundsatz fort, wonach Verbindlichkeiten nur mit Zustimmung des Gläubigers "freigegeben" werden können.*)
2. Die nach der Freigabe fällig werden Hausgelder, das sind die Vorschüsse auf den Wirtschaftsplan, die Abrechnungssalden der Jahresabrechnungen und Sonderumlagen, sind als Masseschulden zu berichtigen.*)
3. Ein Mietverhältnis wird auch nach der Freigabe mit dem Insolvenzverwalter fortgesetzt.*)
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IMRRS 2010, 1711
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 251/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1710
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 11.05.2010 - IX ZR 138/09
Der Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) und die Einziehung des Wertersatzes (§ 74c StGB) sind nachrangige Insolvenzforderungen, weil sie im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO Nebenfolgen einer Straftat sind, die zu einer Geldzahlung verpflichten.*)
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IMRRS 2010, 1707
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 22.04.2010 - IX ZR 163/09
1. Der aus der Anfechtung der Auszahlung von Scheingewinnen resultierende Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters ist nicht mit den als Einlage des Anlegers erbrachten Zahlungen zu saldieren (Fortführung von BGHZ 179, 137).*)
2. Hat der Anfechtungsgegner aufgrund der Auszahlung von Scheingewinnen bleibende steuerliche Belastungen zu tragen, so kann er sich insoweit auf den Einwand der Entreicherung berufen.*)
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IMRRS 2010, 1696
Insolvenzrecht
OLG Hamm, Urteil vom 25.11.2009 - 31 U 15/04
1. Wird nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Schuldner statt zur Insolvenzmasse geleistet, so wird der Leistende nur befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des Verfahrens nicht kannte.
2. Das gilt auch im vorläufigen Insolvenzverfahren.
3. Der Leistende muss beweisen, dass er keine Kenntnis hatte. Dafür reicht die Darlegung, dass eine Organisation besteht, mit welcher die Weitergabe vorhandener Informationen normalerweise sichergestellt ist. Alternativ muss die Unkenntnis zumindest sämtlicher Mitglieder der Leitungsebene bewiesen werden.
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IMRRS 2010, 1680
Mietrecht
LG Braunschweig, Urteil vom 22.12.2009 - 6 S 60/09
Sofern der Mieter nicht für die insolvenzfeste Anlage der Kaution durch den ursprünglichen Vermieter sorgt und dieser in die Insolvenz gerät, so muss dessen Rechtsnachfolger nicht den (vollen) Kautionsbetrag erstatten.
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IMRRS 2010, 1678
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 11.05.2010 - IX ZR 139/09
Der Begriff der "Bezüge aus einem Dienstverhältnis" umfasst auch eine anlässlich der Beendigung eines Arbeitsvertrages gezahlte Abfindung.*)
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IMRRS 2010, 1675
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 11.05.2010 - IX ZB 167/09
1. Grobe Fahrlässigkeit kann bereits dann zu bejahen sein, wenn der Schuldner ein von seinem Verfahrensbevollmächtigten unrichtig ausgefülltes Formular ungeprüft unterschreibt.*)
2. Die Sperrfrist von zehn Jahren für einen erneuten Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gilt auch dann, wenn die Restschuldbefreiung nach Befriedigung aller Insolvenzgläubiger, die ihre Forderungen angemeldet hatten und deren Forderungen festgestellt worden waren, vorzeitig erteilt worden war.*)
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IMRRS 2010, 1662
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 15.04.2010 - IX ZR 188/09
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Aktiengesellschaft sind im Rahmen eines Insolvenzplanverfahrens die unselbständigen Ansprüche von Vorzugsaktionären auf Nachzahlungen nicht geleisteter Vorzugsdividenden wie Forderungen letztrangiger Insolvenzgläubiger zu behandeln. Diese Ansprüche gelten mit rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans als erloschen, soweit im Plan nicht etwas anderes bestimmt ist.*)
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IMRRS 2010, 1660
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 20.05.2010 - IX ZB 262/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1656
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 253/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1636
Insolvenzrecht
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2010 - 2 W 34/10
Beschränkte persönliche Dienstbarkeiten im Sinne der §§ 1090 ff BGB sind nur massezugehörig, soweit eine Überlassung der Ausübung an einen Dritten nach § 1092 Abs. 1 Satz 2 BGB gestattet ist. Ansonsten ist eine Löschung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit nur aufgrund einer Löschungsbewilligung des berechtigten Insolvenzschuldners zulässig.
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IMRRS 2010, 1620
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZR 208/08
Hat der Insolvenzverwalter den absonderungsberechtigten Gläubiger über die beabsichtigte Veräußerung des vom Absonderungsrecht betroffenen Gegenstands an einen Dritten informiert und der Gläubiger daraufhin seine Bereitschaft erklärt, den Gegenstand selbst zu übernehmen, muss der Verwalter den Gläubiger im Regelfall nicht erneut informieren, bevor er den Gegenstand auf ein verbessertes Angebot an den Dritten veräußert.*)
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IMRRS 2010, 1615
Insolvenzrecht
BGH, Urteil vom 27.04.2010 - IX ZR 122/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1603
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 131/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1600
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 200/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1597
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZA 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 1595
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 22.04.2010 - IX ZB 161/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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