Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
512 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 0702
OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2007 - 3 Ss OWi 494/07
1. Bei den Regelungen einer Baumschutzsatzung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beschränkungen von nachbarrechtlichen Ansprüchen. Die in einer solchen Satzung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer eines Grundstücks, sondern gelten für jedermann und wirken sich daher auf das (privatrechtliche) Nachbarrechtsverhältnis aus.
2. Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden.
3. Der räumliche Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung, der sich auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne erstreckt, ist hinreichend bestimmt umschrieben.

IMRRS 2008, 0601

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.01.2008 - 3 S 2773/07
Zu den Voraussetzungen, unter denen eine Verletzung der Verpflichtung zur Errichtung notwendiger Stellplätze zu einem Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme führen kann.*)

IMRRS 2008, 0493

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.10.2007 - 1 LB 5/07
1. Zu den Voraussetzungen für einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten.*)
2. Die Bauaufsichtsbehörde kann einen Nachbarn jedenfalls dann ermessenfehlerfrei auf das Beschreiten des Zivilrechtswegs gegen den unmittelbaren Störer (hier: Tischlereinutzung) verweisen, wenn ihrer Einschätzung nach keine Gesundheitsgefahren, sondern nur Belästigungen in Rede stehen, das Gewerbeaufsichtsamt in seinem Zuständigkeitsbereich stärker betroffen ist als die Bauaufsichtsbehörde selbst und und die beanstandeten Störungen weniger durch eine typische Nutzung der Anlage als durch (behauptetes) rücksichtsloses Verhalten verursacht werden, das einer eigenen Beobachtung durch die Bauaufsichtsbehörde und damit ihrer Beweisführung im Prozess wenig zugänglich ist.*)
3. Eine Tischlerei kann in einem ansonsten eher mischgebietstypisch genutzten städtischen Quartier maßgeblich zur Bestimmung des Gebietscharakters (Gemengelage mit starkem GE-Anteil) beitragen, ohne als Fremdkörper unberücksicht bleiben zu müssen; das gilt jedenfalls dann, wenn sie im Blockinnenbereich überwiegend in eine nicht lärmempfindliche Nutzung z.B. für ein Autohaus eingebettet ist.*)

IMRRS 2008, 0368

OLG München, Beschluss vom 20.02.2008 - 32 Wx 2/08
Enthält eine Teilungserklärung die Bestimmung „Die einzelnen Eigentümer der Reihenhauseigentumseinheiten sollen wirtschaftlich soweit wie möglich gestellt werden, als ob sie Alleineigentümer der betreffenden Grundstücks- und Gebäudeeinheiten seien“, sind Abwehrrechte der anderen Wohnungseigentümer gegen bestimmte Nutzungen und bauliche Veränderungen in der Regel ausgeschlossen, sofern nicht der Bestand von der Gemeinschaft dienender Anlagenteile als solcher beeinträchtigt oder gegen allgemeine nachbarrechtliche oder nachbarschützende bauordnungsrechtliche Normen verstoßen wird.*)

IMRRS 2008, 0364

BGH, Urteil vom 24.01.2008 - IX ZR 216/06
1. Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, der es bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu nehmen.*)
2. Wer ein Grundstück aus vom Eigentümer abgeleiteten Recht nutzt, unterliegt aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis denselben Beschränkungen wie dieser.*)

IMRRS 2008, 0349

BGH, Urteil vom 01.02.2008 - V ZR 47/07
Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB umfasst auch Vermögenseinbußen, die der Eigentümer oder Besitzer des beeinträchtigten Grundstücks infolge der Beschädigung sich auf dem Grundstück befindlicher beweglicher Sachen erleidet (Abgrenzung zu BGHZ 92, 143).*)

IMRRS 2008, 0205

BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 - 4 B 55.07
1. Ein Nachbar, dessen Grundstück nicht im Plangebiet liegt, hat grundsätzlich keinen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Anspruch auf Schutz vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Plangebiet.*)
2. Der Nachbarschutz eines außerhalb der Grenzen des Plangebiets belegenen Grundstückseigentümers bestimmt sich bundesrechtlich (nur) nach dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme.*)

IMRRS 2008, 0063

BVerwG, Urteil vom 29.08.2007 - 4 C 2.07
1. Der TA Lärm vom 26. August 1998 kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 1 BImSchG) konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Sie unterliegt als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift der revisionsgerichtlichen Überprüfung.*)
2. Die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm ist nicht anzuwenden, wenn auf eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für eine Windenergieanlage die Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Messung ermittelt werden.*)
3. Eine Küche, die nicht lediglich der Zubereitung der Mahlzeiten, sondern auch dem sonstigen Aufenthalt der Bewohner dient, ist als schutzbedürftiger Raum im Sinne von Nr. A.1.3 TA Lärm (in Verbindung mit der DIN 4109, Ausgabe November 1989) anzusehen.*)
4. Es ist Aufgabe der Tatsachengerichte, zu überprüfen, ob Windenergieanlagen Geräusche hervorrufen, die im Hinblick auf ihre außergewöhnliche Störwirkung die Vergabe eines Impulszuschlags rechtfertigen.*)

Online seit 2007
IMRRS 2007, 2526
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 08.11.2007 - 3 S 1923/07
1. Der Grad einer "rücksichtslosen" Betroffenheit des Nachbarn bestimmt sich nicht nur nach der Intensität der Beeinträchtigungen, sondern auch nach der Bewertung der rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit von Bauherr und Nachbar im Einzelfall. Dabei können sich unterschiedliche Anforderungen an den Drittschutz ergeben, je nachdem ob es sich um ein allgemein zulässiges, ein befreiungsbedürftiges oder gar um ein erkennbar objektiv rechtswidriges Vorhaben handelt (wie Senatsbeschluss vom 16.02.1990 - 3 S 155/90 -; im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, und vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 -).*)
2. Der Grundsatz, dass die bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächentiefen auch den Inhalt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots konkretisieren, gilt nur für die vom Schutzbereich der §§ 5 und 6 LBO erfassten Belange und damit nicht für den an planungsrechtliche Kriterien (hier: Maß der baulichen Nutzung) anknüpfenden Belang der optisch erdrückenden Wirkung eines Vorhabens (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 23.05.1986 - 4 C 34.85 -).*)

Online seit 2004
IMRRS 2004, 2354
BGH, Urteil vom 04.03.2004 - III ZR 225/03
Zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbäume (hier: Ursächlichkeit einer unterlassenen Baumüberprüfung für einen durch das Abbrechen eines Astes verursachten Verkehrsunfall).*)

Online seit 1983
IMRRS 1983, 0002
BGH, Urteil vom 21.10.1983 - V ZR 166/82
1. Schattet ein Hochhaus Funkwellen so ab, daß auf dem Nachbargrundstück ein Empfang nicht mehr möglich ist, kann der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks nicht beanspruchen, auf Kosten des Hochhauseigentümers Anschluß an die Sammelantenne des Hochhauses zu erhalten.*)
2. Er hat auch keinen Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Ausgleichs.*)

Ältere Dokumente

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.11.2023 - 7 A 1177/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
