Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16170 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 0214
BGH, Beschluss vom 11.01.2023 - I ZB 120/22
Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, findet die Revision nicht statt. Die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und Beschwerdeinstanz ist im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen (Anschluss u. a. an BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - VII ZA 3/22, IBRRS 2023, 0176 = IMRRS 2023, 0114).

IMRRS 2023, 0212

OLG München, Beschluss vom 01.02.2023 - 7 W 16/23
1. Eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters findet statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Nicht jede Verletzung von Verfahrensgrundsätzen begründet jedoch die Besorgnis der Befangenheit. Das ist erst dann der Fall, wenn sich aufgrund der zu beanstandenden Vorgehensweise die Besorgnis einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt oder das Verfahren so wirkt, als trete an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür.
3. Zwei schwer wiegende Verfahrensverstöße begründen bei vernünftiger Betrachtung die Besorgnis, dass der abgelehnte Richter kurzen Prozess machen und die Beklagten ohne Federlesens verurteilen wollte.

IMRRS 2023, 0213

BGH, Urteil vom 14.12.2021 - X ZR 147/17
1. § 306 ZPO findet im Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde entsprechende Anwendung. Eine Zulassung der Revision und eine mündliche Verhandlung sind nicht erforderlich (Aufgabe von BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - X ZR 112/07, Rn. 3, IBRRS 2010, 4371 = IMRRS 2010, 3196; Urteil vom 16.06.1987 - X ZR 102/85, NJW 1988, 210).*)
2. Abweichend von § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO kann der Klageverzicht in dieser Verfahrenslage auch vom zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers wirksam erklärt werden.*)

IMRRS 2023, 0208

OLG München, Beschluss vom 29.11.2022 - 11 W 642/22
In dem Fall, dass ein sofortiges Anerkenntnis nur unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgegeben wird, ist kein Raum für eine Gebührenermäßigung i.S.V. Nr. 1211 Nr. 2 GKVerz.*)

IMRRS 2023, 0207

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.2023 - 19 W 64/22
1. Die Frage, ob die Überschreitung eines Gutachterauftrags geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen zu begründen, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten. Dabei kann eine Stellungnahme des Sachverständigen, die Komplexität der Beweisfrage und die Fülle des Prozessstoffes zu berücksichtigen sein.*)
2. Liegt in Ansehung aller Umstände eine bloße Fehlinterpretation des Gutachtenauftrags vor, stellt dies regelmäßig keinen Befangenheitsgrund dar. Dieser Vorwurf betrifft in der Sache nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen, sondern die Qualität des Gutachtens.*)
3. Unzulänglichkeiten oder Fehler des Gutachtens können dieses entwerten, rechtfertigen aber für sich allein nicht die Ablehnung des Sachverständigen wegen Befangenheit.*)

IMRRS 2023, 0198

OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2022 - 14 U 49/21
Ob zwischen den Parteien eines Zivilprozesses das für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage notwendige Rechtsverhältnis (§ 256 Abs. 1 ZPO) vorliegt, ist nicht allein nach dem gestellten Klagantrag, sondern aufgrund des gesamten unstreitigen oder bewiesenen Sachvortrags zu beurteilen.*)

IMRRS 2023, 0177

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2022 - 19 W 7/21
(ohne amtliche Leitsätze)

IMRRS 2023, 0192

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.01.2023 - 4 A 1130/22
1. Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig.
2. Völlige Ungeeignetheit ist anzunehmen, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens selbst entbehrlich ist.
3. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit und bei offensichtlichem Missbrauch des Ablehnungsrechts bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen.

IMRRS 2023, 0194

BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 34/22
Ist ein nach § 53 Abs. 1 JustG-NW vorgeschriebenes Schlichtungsverfahren vor Klageerhebung durchgeführt worden, macht ein im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens vorgenommener Parteiwechsel auf Beklagtenseite keinen neuen Schlichtungsversuch erforderlich (Fortführung von Senat, Urteil vom 18.06.2010 - V ZR 9/10, IBRRS 2010, 2794 = NJW-RR 2010, 1726).*)

IMRRS 2023, 0193

LG München I, Urteil vom 12.01.2023 - 2 O 2151/22
1. Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird gem. § 13 ZPO durch den Wohnsitz bestimmt.
2. Einen für den Fall einer negativen Feststellungsklage generell anzunehmenden ungeschriebenen besonderen oder allgemeinen Gerichtsstand am Wohnort der Klagepartei gibt es nicht.

IMRRS 2023, 0174

OVG Sachsen, Beschluss vom 19.01.2023 - 3 A 368/21
1. Die Verhandlung vor dem erkennenden Gericht einschließlich der Verkündung des Urteils ist öffentlich. „Öffentlich“ ist eine Verhandlung, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich für jedermann zugänglich sind. Dies umfasst auch, dass der Sitzungssaal eine solche Größe aufweist, dass Zuhörerplätze in einer Mindestzahl vorhanden sind.
2. Wird der Sitzungssaal so gewählt, dass jedenfalls zu Beginn der Sitzung kein Vertreter der Öffentlichkeit im Sitzungssaal Platz finden kann, weil sämtliche vorhandene Plätze durch die Verfahrensbeteiligten sowie Dolmetscher und Zeuge belegt sind, wird die Öffentlichkeit faktisch ausgeschlossen.
3. Die Mindestabstandsvorgaben einer Corona-Verordnung rechtfertigen den faktischen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht.

IMRRS 2023, 0173

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 - 2 AR 21/22
1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gem. § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201, und BGH, Beschluss vom 6. Oktober 1993 - XII ARZ 22/93, NJW-RR 1994, 126).*)
2. Objektiv willkürlich, weil offensichtlich unhaltbar und nicht mehr verständlich ist ein Verweisungsbeschluss auch dann, wenn das verweisende Gericht Akteninhalt unbeachtet lässt, aus dem sich die Zuständigkeit des verweisenden Gerichts geradezu aufdrängt und daher zwingend zu prüfen war. Dies ist der Fall, wenn sich das verweisende Gericht mit der Zuständigkeit gem. § 21 ZPO nicht auseinandersetzt, obwohl sich eine Prüfung aufgedrängt hätte: Der streitgegenständliche Gegenstand wurde in einer Niederlassung der Beklagten erworben, die im Bezirk des verweisenden Amtsgerichts liegt, wie sich aus der als Anlage K1 der Klage beigefügten Rechnung ergibt.*)
3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird auch dann verletzt, wenn sich ein Gericht mit Vorbringen einer Partei, das für die Zuständigkeitsfrage entscheidungserheblich ist, nicht auseinandersetzt, weil es den Eindruck erweckt, als habe es das Vorbringen einer Partei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Wird ein Verweisungsbeschluss unter anderem damit begründet, die Klägerseite habe zu einer örtlichen Zuständigkeit - auch nach entsprechendem Hinweis des Gerichts - nicht vorgetragen, obwohl eine Partei ausdrücklich zur Zuständigkeit vorgetragen hat, handelt es sich um ein derart eklatantes Übergehen von Parteivortrag (in Form eines ausdrücklichen Negierens), dass der darin liegende Gehörsverstoß zum Entfall der Bindungswirkung führt. Dies gilt unabhängig davon, ob man eine Zuständigkeit des verweisenden Gerichts entsprechend der Argumentation in dem Parteivortrag (hier gem. § 29 ZPO) im Ergebnis bejaht oder nicht, solange die von der Partei vertretene Zuständigkeit zumindest in Betracht zu ziehen war.*)

IMRRS 2023, 0010

AG Berlin-Mitte, Urteil vom 02.11.2022 - 123 C 77/22
1. Der Berliner Mietspiegel 2019 kann jedenfalls als einfacher Mietspiegel zur Berechnung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogen werden.
2. Die §§ 556d bis 556g BGB sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
3. Auch bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse ist eine später erklärte Indexmieterhöhung wirksam.

IMRRS 2023, 1164

BGH, Beschluss vom 01.11.2022 - V ZB 38/21 V ZB 39/21
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2023, 0171

BFH, Beschluss vom 22.11.2022 - XI B 1/22
Erörtert das Finanzgericht im Anschluss an die Beweisaufnahme und vor Erlass seines Urteils nicht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Beteiligten, verletzt es deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 14.04.2021 - Rs. C-108/20 - Finanzamt Wilmersdorf, DStR 2021, 1477).*)

IMRRS 2023, 0159

LG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2022 - 11 S 135/21
Auch in verwalterlosen Zweiergemeinschaften kann der einzelne Eigentümer den Anspruch für den Verband auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums nach Inkrafttreten des WEMoG nicht direkt geltend machen.*)

IMRRS 2023, 0153

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.01.2023 - A 2 S 363/22
1. Gemäß § 105 VwGO i.V.m. § 160 Abs. 2 ZPO sind die wesentlichen Verhandlungsvorgänge in das Protokoll aufzunehmen. Was wesentlich ist, hängt maßgeblich vom Verhandlungsgegenstand und vom Verhandlungsverlauf ab. In das Protokoll ist alles aufzunehmen, was das Rechtsmittelgericht für die Entscheidungs- und Verfahrenskontrolle benötigt. Dazu zählen u. a. Prozessanträge wie etwa ein Antrag auf Gewährung einer Schriftsatzfrist oder prozessleitende Verfügungen bzw. Beschlüsse des Gerichts, mit denen beispielsweise eine Schriftsatzfrist gewährt oder abgelehnt wurde. Gleiches gilt, wenn ein Gericht für den Fall einer Änderung seiner vorläufigen Rechtsauffassung ein weiteres Schriftsatzrecht zusichert und damit sozusagen ein "bedingtes" Schriftsatzrecht gewährt.*)
2. Gerichtliche Hinweise - hier zur vorläufigen Rechtsauffassung des Gerichts -, die in der mündlichen Verhandlung erteilt werden, sind in der Regel als wesentliche Vorgänge im Sinne des § 160 Abs. 2 ZPO in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. Schweigt das Protokoll hierzu, ist im Hinblick auf § 173 VwGO i.V.m. § 415 ZPO davon auszugehen, dass der Hinweis nicht erfolgt ist.*)

IMRRS 2023, 0135

LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2022 - 25 T 182/22
Auch nach der WEG-Reform 2020 ist der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme) zu bemessen.

IMRRS 2023, 0152

OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.12.2022 - 6 W 77/22
Für die Unterlassungsklage eines Verbraucherverbands gegen ein Maklerunternehmen wegen eines Verstoßes gegen § 87 Abs. 1 GEG kann ein Gebührenstreitwert von 30.000 Euro angemessen sein.*)

IMRRS 2023, 0150

OLG Dresden, Beschluss vom 11.01.2023 - 12 W 638/22
Ausnahmsweise sind die Kosten des auswärtigen Rechtsanwalts im Kostenfestsetzungsverfahren erstattungsfähig, wenn ein zweiter Rechtsstreit aus einer Gegenabmahnung gegen eine unberechtigte Abmahnung einer angeblichen Markenrechtsverletzung resultiert.*)

IMRRS 2023, 0155

BGH, Beschluss vom 13.12.2022 - VIII ZB 43/22
1. Eine Berufungsbegründung muss nicht ausdrücklich als solche bezeichnet sein. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen ist nicht allein auf deren Wortlaut abzustellen, vielmehr ist im Zweifel dasjenige gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht.
2. Maßgebend ist, ob sich beim Fehlen einer ausdrücklich erklärten Bestimmung zur Berufungsbegründung eine solche aus dem Zusammenhang und den Begleitumständen ergibt. Bei der hiernach erforderlichen Prüfung der Willensrichtung des Berufungsklägers kommt es allein auf dessen erklärten, nach außen hervorgetretenen Willen im Zeitpunkt der Einreichung des Schriftsatzes an; "klarstellende" Parteierklärungen nach Ablauf der Begründungsfrist bleiben unberücksichtigt.

IMRRS 2023, 0147

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.01.2023 - 4 LA 111/22
Die Mitwirkung eines Richters an einer früher ergangenen und für den Beteiligten ungünstigen oder ihn enttäuschenden Entscheidung vermag die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht zu begründen. Verständiger Anlass zu einem aus einer Vorbefassung hergeleiteten Misstrauen eines Beteiligten gegen die Unparteilichkeit eines Richters besteht erst dann, wenn sich aufgrund besonderer zusätzlicher Umstände der Eindruck einer unsachlichen, durch Voreingenommenheit oder gar Willkür geprägten Einstellung des Richters aufdrängt (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 11.12.2012 - 8 B 64.12 -, BeckRS 2013, 46337).*)

IMRRS 2023, 0146

KG, Beschluss vom 16.01.2023 - 2 AR 2/23
1. Eine gesetzliche Sonderzuständigkeit nach §§ 72a, 119a GVG kann auch dann begründet sein, wenn ein unter die Vorschriften fallender Anspruch erst nachträglich durch eine Klageerweiterung oder eine Widerklage in den Rechtsstreit eingeführt wird. Der Grundsatz der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) steht dem nicht entgegen, weil er einen unveränderten Streitgegenstand voraussetzt (Festhaltung an KG, IBR 2021, 58).*)
2. Werden im Rahmen einer Klage und einer Widerklage Ansprüche geltend gemacht, die unterschiedlichen Fallgruppen von §§ 72a, 119a GVG zugehörig sind, bestimmt sich der gesetzlich zuständige Spruchkörper danach, auf welcher der in §§ 72a, 119a GVG normierten Sonderzuständigkeiten der Schwerpunkt des Rechtsstreits liegt.*)

IMRRS 2023, 0130

OLG Hamm, Urteil vom 30.11.2022 - 12 U 7/22
1. Eine Privaturkunde i. S. des § 416 ZPO erbringt grundsätzlich nur den vollen Beweis dafür, dass die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind. Es besteht allerdings darüber hinaus für die über ein Rechtsgeschäft aufgenommene Urkunde die tatsächliche Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Dieser Vermutung steht nicht entgegen, dass die vertraglichen Regelungen nur stichpunktartig niedergelegt sind.*)
2. Die Ablehnung eines Beweisangebots desjenigen, der die Echtheit einer Privaturkunde bestreitet, kann dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzen. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die eigene Sachkunde des Richters die Einholung eines Sachverständigengutachtens erübrigt.*)

IMRRS 2023, 0129

OLG Dresden, Beschluss vom 03.11.2022 - 4 U 1473/22
Eine Berufungsbegründung, die im Wesentlichen aus Textbausteinen besteht und nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen die erstinstanzliche Entscheidung für falsch gehalten wird, ist unzulässig.*)

IMRRS 2023, 0125

BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - V ZB 29/22
Das Berufungsgericht muss bei einer Berufungseinlegung durch den Streithelfer auch dann prüfen, ob der Beitritt den Anforderungen des § 70 Abs. 1 Satz 2 ZPO genügt, wenn der Beitritt bereits erstinstanzlich mit der Einlegung eines Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil verbunden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - I ZB 100/17, Rz. 8, IBRRS 2018, 3443 = TranspR 2019, 39).*)

IMRRS 2023, 0104

OLG Schleswig, Beschluss vom 12.12.2022 - 2 AR 27/22
1. Der Grundsatz der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wird lediglich in eng begrenzten, verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmefällen durchbrochen, namentlich bei einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder des aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abzuleitenden Willkürverbots (vgl. BGH, NJW 2003, 3201; BGH, NJW-RR 1994, 126).*)
2. Willkür liegt nicht bereits vor, wenn der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist, Willkür ist vielmehr erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, NJW 2003, 3201; BGH, NJW-RR 1992, 902).*)
3. Nimmt ein Gericht bei Anwendung von § 17 ZPO den Sitz der beklagten Gesellschaft im Bezirk eines anderen Gerichts ohne weitere Begründung allein deshalb an, weil dort Klage bzw. Anspruchsbegründung und Mahnbescheid an eine c/o Adresse zugestellt wurden, ist dies bereits für sich genommen offensichtlich unhaltbar und damit objektiv willkürlich. Dies gilt umso mehr wenn vor Erlass des Verweisungsbeschlusses ein Schriftsatz der beklagten Gesellschaft bei dem verweisenden Gericht eingegangen ist, der in Kopf- und Fußzeile als Anschrift der Beklagten eine Adresse aufweist, die im Bezirk des verweisenden Gerichts liegt sowie ein Verweis auf die Eintragung im Handelsregister im Bezirk des verweisenden Gerichts.*)

IMRRS 2023, 0115

BGH, Beschluss vom 01.12.2022 - IV ZB 1/22
Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung gem. § 322 Abs. 2 ZPO liegt auch dann vor, wenn eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Forderung unberücksichtigt bleibt, weil es an der Gegenseitigkeit im Sinne von § 387 BGB fehlt.*)

IMRRS 2022, 1563

LG Berlin, Urteil vom 06.01.2022 - 20 O 110/21
1. Der Auftraggeber kann den Anspruch auf Herstellung bzw. Fertigstellung eines Bauwerks gegen den Bauträger gerichtlich durchsetzen.
2. Zulässiges Klageziel ist der Werkerfolg. Der Werkerfolg ist dabei das Ergebnis mehrerer unselbständiger Bauleistungen, die der Auftraggeber zu benennen hat. Es muss dabei auch wenigstens im Groben erkennbar sein, welche Gewerke noch nicht ausgeführt wurden.
3. Die Vollstreckung wird im Regelfall nach § 887 ZPO erfolgen, so dass sie letztlich zu einem auf Vorschuss gerichteten Zahlungstitel und auch vor Abnahme des Werkes zu einer Selbstvornahme führen kann.

IMRRS 2023, 0103

OLG Dresden, Beschluss vom 05.12.2022 - 4 U 1856/22
Die Berufung gegen ein Urteil im einstweiligen Verfügungsverfahren, mit der allein die Feststellung einer Erledigung der Hauptsache erreicht werden soll, ist jedenfalls dann unzulässig, wenn der Berufungsführer durch sein Verhalten zu erkennen gibt, dass er dieser Entscheidung keine Eilbedürftigkeit beimisst.*)

IMRRS 2023, 0114

BGH, Beschluss vom 30.11.2022 - VII ZA 3/22
Gegen Urteile, durch die über die Anordnung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, findet die Revision nicht statt. Die Anrufung des Bundesgerichtshofs als weiterer Rechtsmittel- und Beschwerdeinstanz ist im summarischen Eilverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen.

IMRRS 2023, 0102

KG, Beschluss vom 16.12.2022 - 7 W 15/22
1. Die Erledigungserklärung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses, das heißt des Eintritts der Rechtshängigkeit. Die bloße Anhängigkeit genügt nicht.
2. Erklären die Parteien trotz fehlender ordnungsgemäßer Klagezustellung die Sache übereinstimmend für erledigt, ist die zustimmende Erklärung des Beklagten in der Regel als (konkludenter) Verzicht anzusehen.

IMRRS 2023, 0100

FG München, Beschluss vom 18.11.2022 - 4 K 2087/11
Der Antrag eines Beteiligten eines früheren Klageverfahrens auf Berichtigung des Sitzungsprotokolls über die mündliche Verhandlung ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das aufgrund der mündlichen Verhandlung ergangene Urteil bereits rechtskräftig geworden ist.*)

IMRRS 2023, 0087

BGH, Urteil vom 08.11.2022 - VI ZR 379/21
Zur Frage der Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines Kostenerstattungsanspruchs (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 20.05.1985 - VII ZR 209/84, BauR 1985, 478 = ZfBR 85, 274).*)

IMRRS 2023, 0063

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 10.12.2021 - 980b C 12/21
1. Wenn Anfechtungskläger beantragt haben, einen bestimmten Beschluss "für ungültig zu erklären", so ist diese mit einer Anfechtungsklage i.S.v. § 44 Abs.1 Satz 1 Alt. 1 WEG zu erreichende Rechtsfolge wesens- und inhaltsgleich mit dem prozessualen Begehren, die Nichtigkeit eines Beschlusses mit der sog. Nichtigkeitsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 WEG) festzustellen; beide Klagearten haben auch nach WEMoG (vgl. aber zum fehlerbezogenen Streitgegenstand Jacoby/Lehmann-Richter, ZMR 2021, 273 ff.) einen identischen Streitgegenstand (vgl. nur BGH, ZMR 2018, 608 zu § 46 WEG a.F.).*)
2. Wurde die Klage gegen die "übrigen Wohnungseigentümer" gerichtet und später gegen die "Gemeinschaft der Wohnungseigentümer" gerichtet, handelt es sich um eine zulässige (subjektive) Klageänderung im Sinne einer teilweisen Klagerücknahme, verbunden mit einem Parteiwechsel auf Beklagtenseite.*)
3. Wird mit dem Zusatz eingeladen, dass "ein persönliches Erscheinen (...) aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation nicht möglich" sei und dass "die Vertretung (...) in diesem besonderen Fall ausschließlich durch den Verwalter erfolgen" könne, so liegt eine Ausladung und damit ein Ladungsfehler vor, der zur Nichtigkeit führt.*)

IMRRS 2022, 1649

OLG Rostock, Beschluss vom 09.12.2022 - 4 W 19/22
Der "Antrag" der Antragstellers, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen bestimmte Weisungen zu erteilen, ist inhaltlich eine bloße Anregung, die für den Fall, dass das Gericht diesem "Antrag" nicht Folge leistet, nicht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde eröffnet.

IMRRS 2023, 0070

OLG Hamm, Urteil vom 19.12.2022 - 22 U 211/21
1. Nach den Umständen des Einzelfalls kann die bei tatsächlichen Feststellungen zu § 444 BGB im Regelfall gebotene Anhörung der Parteien nach § 141 ZPO zu der richterlichen Überzeugung führen, dass die Verkäuferseite die Käufer über einen Sachmangel arglistig nicht aufgeklärt hat.*)
2. Bei einer Beweisaufnahme zu einem Anspruchsteil mit Teilerfolg können die Beweiskosten selbstständig ausgequotelt werden.*)

IMRRS 2023, 0068

BFH, Urteil vom 19.10.2022 - X R 14/21
1. Eine wirksame Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten (§ 180 ZPO) setzt voraus, dass zuvor ein erfolgloser Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen des Adressaten (§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO) unternommen wurde.*)
2. Allein aus den allgemeinen während der Covid-19-Pandemie geltenden Kontaktbeschränkungen kann nicht abgeleitet werden, dass in dieser Zeit eine Ersatzzustellung durch Einlegen in einen Briefkasten ohne vorherigen Versuch der Ersatzzustellung in der Wohnung oder den Geschäftsräumen als wirksam anzusehen wäre.*)

IMRRS 2023, 0065

BGH, Beschluss vom 17.11.2022 - IX ZB 17/22
Ist es dem Rechtsanwalt bereits im Zeitpunkt der Ersatzeinreichung eines Schriftsatzes möglich, die vorübergehende technische Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung des Dokuments darzulegen und glaubhaft zu machen, hat dies mit der Ersatzeinreichung zu erfolgen; in diesem Fall genügt es nicht, wenn der Rechtsanwalt die Voraussetzungen für eine Ersatzeinreichung nachträglich darlegt und glaubhaft macht.*)

IMRRS 2023, 0036

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2022 - 2 AR 28/22
1. § 29 ZPO ist auch anwendbar, wenn der Käufer, der einen Mangel behauptet, nach einvernehmlicher Rückabwicklung (seitens des Verkäufers aus „Kulanz“) die Rückzahlung des (restlichen) Kaufpreises einklagt, weil § 29 ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift.*)
2. Ein Entfall der Bindungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO wegen objektiver Willkür ist erst dann anzunehmen, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt, etwa wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist. Ein objektiv willkürlicher, weil nicht mehr nachvollziehbarer Verweisungsbeschluss liegt vor, wenn das verweisende Gericht mit seiner Entscheidung von einer in Rechtsprechung und Literatur seit Jahrzehnten nahezu einhellig vertretenen Rechtsauffassung abweicht, ohne sich mit der herrschenden Meinung in seinem Verweisungsbeschluss inhaltlich auseinanderzusetzen oder sie dort überhaupt nur zu erwähnen.*)
3. Hält das verweisende Gericht § 29 ZPO bei einvernehmlicher Rückabwicklung (seitens des Verkäufers aus „Kulanz“) allein deshalb für nicht einschlägig, weil der Käufer nicht zurückgetreten sei, ist diese Begründung derart unzureichend, dass der Beschluss insgesamt nicht mehr nachvollziehbar ist. Zumindest mit der Frage, ob nicht § 29 ZPO auch für die im vorliegenden Fall erfolgte einvernehmliche Rückabwicklung Anwendung findet, hätte sich das Gericht auseinandersetzen müssen, weil § 29 ZPO bei Rückabwicklungen gleich welcher Art greift. Ohne diese Auseinandersetzung ist eine derartige Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt mehr nachvollziehbar, sodass sie keine Bindungswirkung entfaltet.*)

IMRRS 2023, 0024

VGH Bayern, Beschluss vom 17.11.2022 - 24 CS 22.1522
1. Die Ablehnung eines „Fristverlängerungsantrags“ in einem eilbedürftigen Verfahren ist kein Grund, der geeignet wäre, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist erst auszugehen, wenn die vor Erlass einer Entscheidung vom Gericht gesetzte Frist zur Äußerung objektiv nicht ausreicht, um innerhalb der Frist eine sachlich fundierte Äußerung zum entscheidungserheblichen Sachverhalt und zur Rechtslage zu erbringen, das rechtliche Gehör also in unzumutbarer Weise erschwert wird (hier verneint).

IMRRS 2023, 0023

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.11.2022 - 6 U 757/20
1. Eine zulässige Berufung setzt voraus, dass der Berufungsführer mit der Berufung die Beschwer bekämpft, die sich für den Kläger aus der Abweisung der Klage ergibt.
2. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt, sondern lediglich im Wege der Klageerweiterung einen neuen Anspruch zur Entscheidung stellt, über den in erster Instanz nicht entschieden wurde. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein.
3. Die Beschwer muss nicht nur im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung vorliegen. Sie darf auch nicht vor Schluss der mündlichen Verhandlung entfallen sein. Eine alleine verbliebene Beschwer des Klägers im Kostenpunkt genügt nicht.

IMRRS 2023, 0002

BFH, Beschluss vom 29.11.2022 - VIII B 141/21
Die Übermittlung eines finanzgerichtlichen Urteils als elektronisches Dokument an das besondere elektronische Anwaltspostfach und der Übermittlungszeitpunkt sind nach der im Jahr 2021 geltenden Rechtslage nachgewiesen, wenn der Prozessbevollmächtigte unmittelbar nach dem Erhalt der Nachricht ein von ihm qualifiziert signiertes elektronisches Empfangsbekenntnis an das Finanzgericht übermittelt und anschließend den erforderlichen Gegenbeweis nicht führen kann, dass die Übermittlung entgegen den Angaben im elektronischen Empfangsbekenntnis fehlgeschlagen sei.*)

IMRRS 2023, 0042

BGH, Beschluss vom 22.11.2022 - VIII ZB 28/21
Ein die Berufung nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO verwerfender Beschluss muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, weil anderenfalls dem Rechtsbeschwerdegericht die Überprüfung der Entscheidung nicht möglich ist (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 08.03.2022 - VIII ZB 96/20, Rz. 14, IBRRS 2022, 1157 = NJW-RR 2022, 644; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.02.2016 - V ZR 164/15, Rz. 10, 12, IBRRS 2016, 0846).*)

IMRRS 2023, 0040

BGH, Beschluss vom 06.12.2022 - VIII ZA 12/22
Wird ein bestimmender, grundsätzlich von einem zur Vertretung berechtigten Rechtsanwalt eigenhändig zu unterzeichnender Schriftsatz - hier Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) - von dem den Schriftsatz verfassenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet und vom unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht verantwortet, fehlt es an einer wirksamen Unterschrift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 19.10.1988 - IVb ZR 5/88, NJW 1989, 394 unter II 1; Beschlüsse vom 23.06.2005 - V ZB 45/04, IBRRS 2005, 3643 = NJW 2005, 2709 unter III 2 a; vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16, Rz. 7 ff., IBRRS 2017, 1551 = NJW-RR 2017, 686).*)

IMRRS 2023, 0022

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.12.2022 - 17 W 31/22
1. Im Falle des Todes eines einfachen Streitgenossen kommt grundsätzlich nur die Aussetzung des Verfahrens diesem gegenüber in Betracht (hier: Gesamtschuldner wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers).*)
2. Ob in diesem Fall die Antragsbefugnis gem. § 246 Abs. 1 ZPO auch eine Gesamtaussetzung des Verfahrens erfassen kann, kann offen bleiben.*)

IMRRS 2023, 0029

AG Pfaffenhofen, Urteil vom 18.01.2022 - 1 C 667/21 WEG
Hat eine beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft keinen Verwalter, so wird sie - soweit einer der Wohnungseigentümer die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt - über die Rechtsfigur der kupierten Gesamtvertretung durch alle Wohnungseigentümer ohne den klagenden Wohnungseigentümer vertreten.

IMRRS 2023, 0021

KG, Urteil vom 24.11.2022 - 2 U 1073/20
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen Ansprüche aus Minderung einerseits und wegen vorvertraglichen Verhandlungsverschuldens andererseits einen einheitlichen Streitgegenstand darstellen können.*).
2. Zur Erweiterung eines Zwischenurteils über den Grund, das ausdrücklich nur über den Anspruch aus vorvertraglichem Verhandlungsverschulden, nicht aber über einen solchen aus Minderung entschieden hat, durch das Berufungsgericht.*).

IMRRS 2023, 0030

BGH, Beschluss vom 24.11.2022 - IX ZB 11/22
Ein anwaltlicher Insolvenzverwalter ist jedenfalls dann zur elektronischen Übermittlung von Schriftsätzen an das Gericht verpflichtet, wenn er Rechtsmittel im Insolvenzverfahren einlegt.*)

IMRRS 2023, 0020

OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2022 - 14 W 30/22
An der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Privatgutachters fehlt es grundsätzlich, wenn der zu beurteilende Sachverhalt überschaubar ist und das gerichtliche Gutachten die Beweisfragen umfassend beantwortet hat.*)
