Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2007
IMRRS 2007, 1102
BGH, Beschluss vom 14.11.2006 - VII ZB 88/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1101

BGH, Beschluss vom 26.02.2007 - VII ZB 14/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1100

BGH, Beschluss vom 19.09.2006 - VII ZB 88/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1099

BGH, Beschluss vom 30.03.2006 - VII ZA 1/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1097

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - VII ZR 307/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 1095

BGH, Beschluss vom 13.02.2007 - VIII ZB 40/06
1. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei hat durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass ein fristwahrender Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht. Hierzu gehört auch, dass der Anwalt durch rechtzeitiges Diktat eines fristgebundenen Schriftsatzes sicherstellt, dass die weiteren Schritte - Schreiben des Textes, Überprüfung und Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt, Übermittlung an das zuständige Gericht - noch innerhalb der Frist erfolgen können.
2. Ein Anwalt hat bei Ausschöpfung einer Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag wegen des damit verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen.

IMRRS 2007, 1094

BGH, Beschluss vom 24.05.2006 - XII ZR 165/05
Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten. Eine Äußerung des Zeugen außerhalb einer förmlichen Vernehmung dahingehend, keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, macht das Beweismittel nicht ungeeignet.

IMRRS 2007, 1093

BGH, Beschluss vom 24.05.2006 - XII ZR 164/05
Bei der Zurückweisung eines Beweismittels als ungeeignet ist größte Zurückhaltung geboten. Eine Äußerung des Zeugen außerhalb einer förmlichen Vernehmung dahingehend, keine konkrete Erinnerung mehr zu haben, macht das Beweismittel nicht ungeeignet.

IMRRS 2007, 1089

OLG Hamburg, Beschluss vom 22.11.2006 - 8 W 202/06
Ein Wechsel des Anwalts zwischen selbständigem Beweisverfahren und anschließendem Hauptsacheverfahren ist für die Kostenausgleichung ohne Bedeutung.

IMRRS 2007, 1076

BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 79/06
Im Kostenfestsetzungsverfahren ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben oder unstreitig sind.*)

IMRRS 2007, 1075

BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - VIII ZB 109/05
Erteilt das Gericht einen schriftlichen Hinweis oder stellt es schriftlich eine Frage mit dem Ziel der Ergänzung ungenügender Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen, ohne dass der Partei eine Frist zur Stellungnahme gesetzt wird, ist diese gehalten, darauf so rechtzeitig zu reagieren, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf die Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht. Welcher Zeitraum der Partei danach zuzubilligen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.*)

IMRRS 2007, 1074

BGH, Beschluss vom 21.03.2007 - XII ZR 136/05
Wird eine Revision unbeschränkt zugelassen und legen beide Parteien Revision ein, kann eine der Revisionen auch durch getrennten Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückgewiesen werden.*)

IMRRS 2007, 1072

BGH, Beschluss vom 28.03.2007 - IV AR(VZ) 1/07
Bei Streitigkeiten über die Streichung aus der bei der Justizverwaltung geführten Liste beeidigter und ermächtigter Dolmetscher und Übersetzer ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten eröffnet.*)

IMRRS 2007, 1069

BGH, Urteil vom 16.11.2006 - I ZR 218/03
Für die Klagebefugnis eines Verbands kommt es grundsätzlich nicht darauf an, über welche mitgliedschaftlichen Rechte dessen - mittelbare oder unmittelbare - Mitglieder verfügen. Es genügt, dass ein Verband, der dem klagenden Verband Wettbewerber des Beklagten als (mittelbare) Mitglieder vermittelt, von diesen mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen - gegebenenfalls auch schlüssig - beauftragt worden ist und seinerseits den klagenden Verband durch seinen Beitritt mit der Wahrnehmung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder beauftragen durfte.*)

IMRRS 2007, 1068

BGH, Beschluss vom 14.03.2007 - XII ZB 174/04
1. Im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nach der Brüssel I-VO haben die Gerichte des Vollstreckungsstaates bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens uneingeschränkt zu prüfen, ob und gegebenenfalls inwieweit die ausländische Entscheidung im Ursprungsstaat bereits aufgehoben worden ist.*)
2. Der Schuldner kann mit einem Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO keine sachlichen Einwendungen gegen einen titulierten Unterhaltsanspruch erheben, die im Wege einer Abänderungsklage geltend zu machen wären (Fortführung des Senatsurteils vom 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - FamRZ 1990, 504 ff.)*)
3. Art. 45 Abs. 1 Brüssel I-VO beschreibt den Prüfungsrahmen, in dem die Rechtsbehelfsgerichte des Vollstreckungsstaates zum einen den materiellen Gehalt der ausländischen Entscheidung und zum anderen ihr Zustandekommen zum Anlass für eine Versagung oder Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nehmen dürfen; diese Vorschrift schließt es dagegen nicht aus, die ausländische Entscheidung wegen solcher Umstände nicht zur Zwangsvollstreckung im Inland zuzulassen, die erst nachträglich entstanden sind und daher bei der Entscheidungsfindung im Erststaat nicht berücksichtigt werden konnten.*)
4. Im Verfahren über einen Rechtsbehelf nach Art. 43 Brüssel I-VO kann der Schuldner auf der Grundlage des § 12 AVAG einwenden, dass die im Ursprungsstaat titulierte Forderung nachträglich ganz oder teilweise erfüllt worden sei. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der von dem Schuldner erhobene Erfüllungseinwand unstreitig ist.*)

IMRRS 2007, 1059

BGH, Beschluss vom 23.11.2006 - I ZB 39/06
1. Ob Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren, beurteilt sich nach einem objektiven Maßstab. Die durch die Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entstandenen Kosten sind daher auch dann nicht erstattungsfähig, wenn der Antragsgegner die Antragsrücknahme nicht kannte oder kennen musste.*)
2. Hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners das Geschäft i.S. von Teil 3 Vorb. 3 Abs. 2 RVG VV bereits vor der Rücknahme des Verfügungsantrags betrieben, etwa durch Entgegennahme des Auftrags sowie erster Informationen, so ist dadurch die 0,8-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100, 3101 Nr. 1 RVG VV angefallen.*)

IMRRS 2007, 1054

BGH, Urteil vom 13.03.2007 - VI ZR 129/06
Tritt der von einem Verkehrsunfall Betroffene seine Schadensersatzforderung an einen Dritten ab und wird die Forderung im Haftpflichtprozess von dem Zessionar geltend gemacht, so ist eine Drittwiderklage, die der beklagte Unfallgegner wegen seiner aus dem Unfall resultierenden Schadensersatzforderung gegen den am Prozess bisher nicht beteiligten Zedenten bei seinem Gerichtsstand erhebt, regelmäßig zulässig.*)

IMRRS 2007, 1053

BGH, Beschluss vom 04.04.2007 - III ZB 109/06
Zur Ausgangskontrolle, wenn die richtig adressierte Berufungsschrift durch Telefax an ein unzuständiges Gericht gesendet wird, und zur Pflicht dieses Gerichts, die Berufungsschrift im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuleiten.*)

IMRRS 2007, 1052

BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - I ZB 5/05
Zur Glaubhaftmachung eines späteren Vermögenserwerbs als Voraussetzung für eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 903 Satz 1 ZPO reicht nicht allein die Tatsache aus, dass der Schuldner ein im ersten Vermögensverzeichnis angegebenes Bankkonto aufgelöst hat.*)

IMRRS 2007, 1051

BGH, Urteil vom 20.03.2007 - VI ZR 254/05
1. Schweigen der Parteien auf die Anordnung des schriftlichen Verfahrens "im vermuteten Einverständnis der Parteien" bedeutet grundsätzlich keine Zustimmung gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO.*)
2. Das Gericht darf die beweisbelastete Partei nicht allein wegen einer nach Nichtzahlung eines Auslagenvorschusses (§ 379 ZPO) oder nach Versäumung einer Ausschlussfrist (§ 356 ZPO) fehlenden Möglichkeit des Sachverständigenbeweises als beweisfällig ansehen, sondern muss versuchen, vor Erlass einer Entscheidung zunächst die beweiserhebliche Frage in anderer Weise auf Grund des Parteivortrags und der verfügbaren Beweismittel zu klären.*)
3. Es ist nicht Aufgabe eines Zeugen, auf Grund von Erfahrungssätzen oder besonderen Fachkenntnissen Schlussfolgerungen aus einem feststehenden Sachverhalt zu ziehen oder dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze oder besondere Kenntnis in einem jeweiligen Wissensgebiet - wie hier in einem regionalen Mietwagenmarkt - zu vermitteln (Anschluss an BGH, Urteil vom 23. November 1973 - I ZR 59/72 - MDR 1974, 382).*)

IMRRS 2007, 1050

BGH, Beschluss vom 12.03.2007 - II ZR 19/05
Entscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet.*)

IMRRS 2007, 1047

BGH, Urteil vom 08.03.2007 - VII ZR 101/05
Vollstreckt der Gläubiger aus einem erstinstanzlichen Urteil, das fehlerhaft ein Leistungsverweigerungsrecht nicht berücksichtigt, steht dem Schuldner ein Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO in Höhe des Betrages zu, in dem ihm im zweiten Rechtszug das Leistungsverweigerungsrecht zuerkannt wird.*)

IMRRS 2007, 1039

OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.12.2006 - 7 W 77/06
Zur Möglichkeit der Verwertung von Äußerungen, die in einem zur Vorbereitung eines Verhandlungstermins erstellten Votum enthalten sind, bei der Frage, ob die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist.*)

IMRRS 2007, 1038

OLG München, Beschluss vom 10.01.2007 - 34 SchH 14/06
Ist bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig, in dem die Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden ist, besteht für einen Feststellungsantrag nach § 1032 Abs. 2 ZPO regelmäßig kein Rechtsschutzbedürfnis.*)

IMRRS 2007, 1036

OLG München, Beschluss vom 23.01.2007 - 32 Wx 5/07
1. Der Antrag auf Berichtigung des Rubrums eines Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts in einer Wohnungseigentumssache ist eine Folgeentscheidung im Sinne von Art. 55 Abs. 9 AGGVG, für die das Oberlandesgericht München zuständig ist.*)
2. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit kann das Rechtsbeschwerdegericht nach pflichtgemäßem Ermessen von dem besonderen Nachweis einer Vollmacht absehen, wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten anzunehmen ist, dass Bevollmächtigung vorliegt. Jedenfalls dann stellt die Angabe eines Verfahrensbevollmächtigten im Rubrum eines Beschlusses auch bei Fehlen einer Vollmachtsurkunde in den Verfahrensakten keine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO dar.*)

IMRRS 2007, 1031

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.01.2007 - 1 W 14/07
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung (BGH NJW 1995, 3318; NJW-RR 2006, 1146). In diesem Umfang entscheidet der Wert des zu vollstreckenden Anspruchs einschließlich etwaiger Rückstände ohne Zinsen und ohne Kosten des Vorprozesses (Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl., § 3 Rdnr. 16 - Vollstreckungsabwehrklage). Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (BGH NJW-RR 1988, 444; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 1226). Da der Streitgegenstand ausschließlich vom Kläger der Vollstreckungsgegenklage bestimmt wird, kommt es nicht darauf an, ob die titulierte Forderung in Wahrheit ganz oder teilweise getilgt ist und ob dies ganz oder teilweise im Verlauf des Prozesses unstreitig wird (BGH NJW-RR 2006, 1146/1147).*)
2. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall, dass sich aus den Anträgen oder der Klagebegründung ergibt, dass die Zwangsvollstreckung wegen eines Teilbetrags oder eines Restbetrags für unzulässig erklärt werden soll; dann ist dieser Betrag zu Grunde zu legen (BGH NJW 1962, 806).*)

IMRRS 2007, 1030

OLG Schleswig, Urteil vom 02.02.2007 - 4 U 71/06
1. Der beklagte Besitzer ist grundsätzlich auch für den Fortbestand seines bisherigen Besitzrechts beweispflichtig (BGH NJW RR 1996, 282, 283). Für das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines abgeleiteten (schuldrechtlichen) Besitzrechts aufgrund Mietvertrages zwischen dem Voreigentümer und seiner Ehefrau trägt nicht der neue Eigentümer die Beweislast. Bei der Besitzrechtsableitung muss derjenige, der sich auf sein Besitzrecht beruft, sowohl das eigene Besitzrecht als auch die Überlassungsbefugnis der Zwischenperson beweisen. Ihm kann nur eine tatsächliche Vermutung für den Fortbestand seines Besitzrechts zugute kommen, die im Rahmen der richterlichen Beweiswürdigung Bedeutung gewinnt, vom Kläger aber nicht widerlegt, sondern nur erschüttert werden muss.*)
2. § 416 ZPO begründet keine tatsächliche Vermutung für die inhaltliche Richtigkeit und Vollständigkeit einer Privaturkunde (hier Mietvertrag) gegenüber Dritten. Eine tatsächliche Vermutung auch für die Richtigkeit des in einer Privaturkunde aufgeführten Datums besteht nur im Verhältnis zwischen den Vertragspartnern (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 62. Aufl., § 416 Anm. 8; Kammergericht Berlin MDR 1977, 674; in einem obiter dictum auch BGH VersR 1976, 168, 169; BGH NJW 1990 716, 718). Nur die an der Entstehung der Urkunde Beteiligten sollen nach der Errichtung der Urkunde nicht mehr die Richtigkeit und Vollständigkeit ihres Inhalts bezweifeln können, nicht jedoch Dritte, weil ihnen anderenfalls der Beweis der Unrichtigkeit und Unvollständigkeit gerade auch dann aufgebürdet werden würde, wenn die Urkunde von den Vertragspartnern zum Zwecke der Täuschung bewusst mit einem falschen Datum errichtet worden sein sollte (vgl. Kammergericht Berlin, MDR 1977, 674; OLG Schleswig v. 15.4.2005 4 U 171/04).*)

IMRRS 2007, 1029

OLG Oldenburg, Beschluss vom 08.02.2007 - 5 W 6/07
Nimmt der Kläger seine Klage vor Zustellung wegen vom Gericht geäußerter Bedenken gegen die Schlüssigkeit des Vorbringens zurück, so ist für eine Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3, 4 ZPO kein Raum. Der Gegner hat die ihm bis dahin entstandenen Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen.*)

IMRRS 2007, 1028

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2007 - 5 U 108/06
Die Vorschriften des 1.1.2002 reformierten Verjährungsrechts sind nach Art. 229 § 6 Abs.1 EGBGB anzuwenden, soweit nicht der Verjährungsbeginn oder Hemmungen und Unterbrechungen aus früherer Zeit betroffen sind, wenn der titulierte Anspruch am 1.1.2002 bereits bestand und zu diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt war.*)

IMRRS 2007, 1025

KG, Beschluss vom 19.02.2007 - 8 U 185/06
Der Erlass eines Teilbeschlusses ist im Rahmen von § 522 Abs. 2 ZPO zulässig.*)

IMRRS 2007, 1024

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2007 - 24 W 9/07
Der Streitwert für ein vom Pächter angestrengtes selbstständiges Beweisverfahren, das der Feststellung von Mängeln des Pachtobjekts dient, richtet sich nach dem angemessenen Minderungsbetrag (höchstens für ein Jahr) und nicht nach den Mängelbeseitigungskosten.*)

IMRRS 2007, 1021

KG, Beschluss vom 06.03.2007 - 8 U 155/06
Ist ein Schriftsatz in erster Instanz nicht zu den Akten gelangt und legt die Partei, die den Schriftsatz verfasst hat, nicht dar, dass dies nicht auf einer Nachlässigkeit ihrerseits beruht, ist der Inhalt dieses Schriftsatzes gemäß § 531 Abs. 2 Ziffer 3 ZPO im Berufungsrechtszug nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2007, 1020

KG, Beschluss vom 07.03.2007 - 1 W 43/05
Wird ein selbständiges Beweisverfahren von einem kostenbefreiten Antragsteller und zugleich mit selbständigen Anträgen vom nichtbefreiten Antragsgegner betrieben, so vermindert sich die Antragstellerhaftung der nichtbefreiten Partei nach § 22 GKG (§ 49 GKG a. F.) um den Anteil, der den Befreiten im Innenverhältnis getroffen hätte. Das ist - bei gleichem Gegenstand der Beweiserhebung - nach § 426 Abs. 1 BGB ein hälftiger Anteil, da das Innenverhältnis nach § 31 (1) GKG (§ 58 (1) GKG a. F.) in der gemeinsamen Beteiligung als Veranlasser des Beweisverfahrens besteht.*)

IMRRS 2007, 1018

KG, Beschluss vom 13.03.2007 - 1 W 74/07
Im Verfahren über den Kostenansatz ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit nicht statthaft.*)

IMRRS 2007, 1015

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.04.2007 - 6 W 227/06
Eine Aufrechnung gegen die nach § 91 IV ZPO mögliche Rückfestsetzung von Kosten setzt eine unstreitige Aufrechnungslage voraus.*)

IMRRS 2007, 1012

KG, Beschluss vom 20.12.2006 - 12 W 66/06
Der Gebührenstreitwert bei einer Zahlungsklage auf zukünftige Zahlung von Nutzungsentschädigung für Gewerberaum nach der Beendigung des Mietvertrags richtet sich nach § 3 ZPO und nicht nach § 9 ZPO, wobei dieser Streitwert in einfach gelagerten Fällen das Zwölffache der monatlich anfallenden Nutzungsentschädigung ist.

IMRRS 2007, 1006

BGH, Beschluss vom 22.03.2007 - V ZB 152/06
1. § 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar.*)
2. § 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden.*)
3. Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsverfahren in die nach § 765a ZPO gebotene Abwägung einzubeziehen.*)

IMRRS 2007, 1004

BGH, Beschluss vom 15.03.2007 - V ZB 95/06
Die Einstellung des Verfahrens nach § 30 ZVG kann auch noch nach dem Schluss der Versteigerung bis zur vollständigen Verkündung des Zuschlags bewilligt werden, hat dann allerdings zur Folge, dass der Zuschlag zu versagen ist (§ 33 ZVG).*)

IMRRS 2007, 0991

BGH, Urteil vom 12.04.2007 - VII ZR 236/05
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss die Durchsetzung der auf die ordnungsgemäße Herstellung des Gemeinschaftseigentums gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums an sich ziehen. Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, begründet dies ihre alleinige Zuständigkeit. Im Gerichtsverfahren tritt die Wohnungseigentümergemeinschaft als gesetzlicher Prozessstandschafter auf.*)
2. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann in gewillkürter Prozessstandschaft Ansprüche verfolgen, die in einem engen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums stehen und an deren Durchsetzung sie ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat. Sie kann von den einzelnen Wohnungseigentümern ermächtigt werden, neben den Ansprüchen wegen Mängeln des Gemeinschaftseigentums Ansprüche wegen Mängeln des Sondereigentums geltend zu machen.*)
3. Ein Mahnbescheid unterbricht die Verjährung des Anspruchs auf Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten auch dann, wenn - von der Sachbefugnis abgesehen - noch nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 5. Mai 1988 - VII ZR 119/87, BGHZ 104, 268, 273).*)
4. Bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Kostenvorschuss für die Beseitigung mehrerer Mängel kommt einem Mahnbescheid verjährungsunterbrechende Wirkung nur zu, wenn für den Antragsgegner erkennbar ist, wegen welcher einzelnen Mängel und in welcher jeweiligen Höhe Ansprüche gegen ihn erhoben werden.*)
IMRRS 2007, 0990

LG Koblenz, Beschluss vom 14.11.2005 - 9 OH 44/04
Wird der gegen mehrere Antragsgegner, die alle von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, gerichtete, sachlich identische Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend einige Antragsgegner zurückgenommen, hat der Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen der ausgeschiedenen Antragsgegner nach Kopfteilen berechnet zu tragen.

IMRRS 2007, 0989

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.03.2006 - 14 W 155/06
Wird der gegen mehrere Antragsgegner, die alle von demselben Verfahrensbevollmächtigten vertreten werden, gerichtete, sachlich identische Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens betreffend einige Antragsgegner zurückgenommen, hat der Antragsteller die außergerichtlichen Auslagen der ausgeschiedenen Antragsgegner nach Kopfteilen berechnet zu tragen.

IMRRS 2007, 0987

OLG Rostock, Urteil vom 03.07.2006 - 3 U 149/05
1. Der Berechtigung des Zwangsverwalters zur Einziehung der Mieten steht nicht entgegen, dass der Vermieter über künftige Mieten bereits eine Vorausverfügung getroffen hat, also der Mieter eine Leistung erbracht hat, mit der die Mietzahlungsansprüche des Vermieters für die Zukunft verrechnet werden. Hierunter fällt ein geleisteter Baukostenzuschuss nicht.*)
2. Ein Baukostenzuschuss setzt voraus, dass die Leistung des Mieters zu Gunsten des Vermieters erfolgt ist.*)

IMRRS 2007, 0985

OLG München, Beschluss vom 25.04.2007 - 32 Wx 52/07
Die Frage, ob das Prozessgericht oder das Wohnungseigentumsgericht zuständig ist, ist vom Gericht der Hauptsache auch noch in der Beschwerdeinstanz zu prüfen, wenn das erstinstanzliche Gericht trotz eindeutigen Klageantrags zum Prozessgericht das Verfahren als Wohnungseigentumsgericht geführt hat, ohne vorab über die Frage der Verfahrenszuständigkeit zu entscheiden.*)

IMRRS 2007, 0984

KG, Beschluss vom 21.08.2006 - 20 U 10/05
Der Berufungsführer der Anschlussberufung trägt bei einer Zurückweisung der Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO die Kosten der Anschlussberufung.

IMRRS 2007, 0973

BGH, Beschluss vom 16.11.2006 - V ZR 97/06
Der aus einem nachbarlichen Überbau resultierende Wertverlust eines Grundstücks ist mit dem Wert der überbauten Fläche anzusetzen, wenn nichts vorgetragen wird oder zu erkennen ist, dass durch den Überbau auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt worden ist.

IMRRS 2007, 0968

OLG Hamburg, Beschluss vom 21.12.2006 - 12 W 12/06
Die Hilfsaufrechnung mit einem Vertragsstrafenanspruch wegen verspäteter Fertigstellung wirkt streitwerterhöhend.

IMRRS 2007, 0965

BGH, Beschluss vom 29.03.2007 - V ZR 213/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2007, 0956

BGH, Urteil vom 27.03.2007 - VIII ZB 123/06
Auch unter der Geltung des reformierten Zivilprozessrechts ist es zulässig, die mit der Berufung erstrebte Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich mit neuen Angriffs- und Verteidigungsmitteln zu begründen, soweit diese in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen sind. Einer Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils bedarf es in diesem Fall nicht.*)

IMRRS 2007, 0953

BGH, Urteil vom 08.01.2007 - II ZR 334/04
1. Das "aus dem Berufungsurteil ersichtliche Parteivorbringen" (§ 559 Abs. 1 ZPO n.F.) erbringt nach § 314 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen in der Berufungsinstanz. Dieser Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll, nicht jedoch durch den Inhalt der Schriftsätze entkräftet werden.*)
2. Selbst bei einem Widerspruch zwischen ausdrücklichen "tatbestandlichen" Feststellungen und in Bezug genommenem Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze geht der "Tatbestand" vor.*)
3. Eine etwaige Unrichtigkeit tatbestandlicher Feststellungen im Berufungsurteil kann nur im Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO, nicht jedoch mit einer Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO n.F. oder einer entsprechenden Gegenrüge des Revisionsbeklagten behoben werden.*)

IMRRS 2007, 0951

BGH, Beschluss vom 18.01.2007 - V ZB 129/06
1. Eine die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts begründende Anwendung ausländischen Rechts kann auch in seiner Anwendung bei einer Vorfrage liegen.*)
2. Eine ausdrückliche Feststellung ausländischen Rechts im Sinne von § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c GVG liegt grundsätzlich nur vor, wenn das Urteil des Amtsgerichts förmlich feststellt, dass ausländisches Recht angewendet worden ist, oder wenn es die angewendeten Vorschriften oder Rechtssätze des zugrunde gelegten ausländischen Rechts ausdrücklich bezeichnet.*)
