Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16171 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2022
IMRRS 2022, 0937
LG Berlin, Urteil vom 22.03.2022 - 55 S 144/21 WEG
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2022, 0931

OLG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2022 - 6 U 119/22
1. Ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens ist nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist aufzufassen.
2. Die Absicht der Parteien, Vergleichsverhandlungen ohne den Druck der auf beiden Seiten laufenden Rechtsmittelbegründungsfristen führen zu können, rechtfertigt es nicht, einen nach dem Wortlaut eindeutig nicht gestellten Antrag (auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) in den nach dem Wortlaut allein gestellten Antrag auf Anordnung des Ruhens des Verfahrens "hineinzulesen".

IMRRS 2022, 0495

LG Berlin, Urteil vom 08.02.2022 - 63 S 7/21
Für eine Klage auf Auskunft zur Überschreitung der Mietpeisbremse wegen höherer Vormiete, Modernisierungsmaßnahmen oder Neubau besteht jedenfalls bei nach dem 31.12.2018 abgeschlossenen Mietverträgen kein Rechtsschutzbedürfnis.

IMRRS 2022, 0924

OLG Hamburg, Beschluss vom 10.02.2021 - 4 U 53/20
1. Maßgebend für die Streitwertfestsetzung ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels. Hierfür kommt es wiederum darauf an, welcher Ansprüche sich der Kläger berühmt.
2. Das Berufungsgericht kann im Rahmen einer Streitwertfestsetzung nicht überprüfen, ob es sich bei der von der Kläger mit seinem Auftraggeber getroffenen Vertragsstrafenvereinbarung um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt und ob sie dann eine unangemessene Benachteiligung für die Auftragnehmerin darstellen würde.
3. Im Rahmen der Streitwertfestsetzung ist es auch nicht erforderlich, dass der Klägerin die Mehrkosten für die Ersatzbeauftragung anderer Planer und Bauunternehmen im Rahmen eines abzugrenzenden Vergleichs zwischen dem bei der Beklagten beauftragten Leistungsumfangs einerseits und dem letztlich nach eigener weiterer Mängelbeseitigung der auftraggeberseitigen mangelhaften Planung geänderten tatsächlich beauftragten Leistung substantiiert darlegt. Gleiches gilt für die Schätzung der bauzeitbedingten Mehrkosten.

IMRRS 2022, 0909

OLG Rostock, Beschluss vom 20.05.2022 - 3 W 125/21
Jedenfalls dann, wenn das persönliche Erscheinen der Partei vom Gericht zum Termin angeordnet ist, liegt in der corona-bedingten Isolation der Partei zum Zeitpunkt des Termins zur mündlichen Verhandlung ein wichtiger Grund i.S.d. § 227 ZPO, der auf Antrag die Verlegung des Verhandlungstermins erfordert.*)

IMRRS 2022, 0786

LG München I, Beschluss vom 09.09.2021 - 36 T 6514/21
1. Selbst bei äußerlich eindeutiger, aber offenkundig unrichtiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei angesprochen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung betroffen werden soll.
2. Eine Rubrumsberichtigung kommt gerade in der Übergangszeit in Betracht.
3. Richtet sich die Klage nur gegen einige bzw. einen Wohnungseigentümer, ist aber erkennbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer verklagt werden soll, so ist das Rubrum von Amts wegen entsprechend zu berichtigen.

IMRRS 2022, 0920

BGH, Beschluss vom 14.06.2022 - VI ZB 26/21
Die Erhebung einer Anhörungsrüge hat keinen Einfluss auf den Ablauf prozessualer Fristen und hindert den Eintritt der formellen Rechtskraft nicht (hier: Frist zur Einlegung der Berufung).*)

IMRRS 2022, 0919

BVerwG, Beschluss vom 12.05.2022 - 1 B 14.22
1. Bei mehreren Prozessbevollmächtigten genügt die Zustellung an einen von ihnen. Bei Zustellungen an mehrere Prozessbevollmächtigte ist für den Beginn der Rechtsmittelfrist die zeitlich erste Zustellung maßgeblich.*)
2. Die Mandatskündigung eines Prozessbevollmächtigten erlangt erst mit Anzeige gegenüber dem Gericht rechtliche Wirksamkeit.*)

IMRRS 2022, 0907

AG Fulda, Beschluss vom 07.07.2022 - 3180 E1
Ist die Ladungsfrist nicht eingehalten, so darf das Schiedsamt kein Ordnungsgeld festsetzen.*)

IMRRS 2022, 0890

OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 15.06.2022 - 5 KS 27/19
1. Geben nur die Kläger eine Erledigungserklärung ab, so hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob die behauptete Erledigung tatsächlich eingetreten ist.*)
2. § 155 Abs. 4 VwGO räumt dem Gericht ein Ermessen ein, ob es schuldhaft verursachte Kosten von den sonstigen Kosten abgetrennt dem Veranlasser auferlegt.*)

IMRRS 2022, 0901

BGH, Urteil vom 02.06.2022 - III ZR 216/20
Zum Verhältnis von § 314 ZPO und § 283 ZPO.*)

IMRRS 2022, 0894

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.04.2022 - 5 MB 3/22
Das Rechtsschutzinteresse für eine Beschwerde in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kann nicht mit dem Argument verneint werden, die Hauptsache habe sich zwischen den Instanzen durch Zeitablauf erledigt. In einer solchen Situation kann der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse daran haben, die Beschwerde allein zu dem Zweck einzulegen, im dadurch anhängig gemachten Beschwerdeverfahren die Hauptsache für erledigt zu erklären und dadurch zu erreichen, dass das Beschwerdegericht die angefochtene Sachentscheidung für wirkungslos erklärt und eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten trifft.*)

IMRRS 2022, 0897

BGH, Beschluss vom 24.05.2022 - VI ZR 304/21
Zur Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs bei einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO.*)

IMRRS 2022, 0684

OLG Celle, Urteil vom 13.01.2022 - 11 U 58/21
1. Ein nicht vertretungsberechtigter Gesellschafter einer juristischen Person ist als Zeuge und nicht als Partei zu behandeln.
2. Zur Beweiswürdigung, wenn der Kunde gegen den Provisionsanspruch des Maklers Erfüllung einwendet.
3. Führt die Beweisaufnahme zu keinem eindeutigen Ergebnis, ist eine Entscheidung nach den Regeln der Beweislast zu treffen.

IMRRS 2022, 0895

OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.2022 - 4 W 20/22
1. Wird ein Rechtsstreit gem. § 148 ZPO in entsprechender Anwendung ausgesetzt, um das Ergebnis einer in einem fremden Verfahren eingeleiteten EuGH-Vorlage abzuwarten, so ist diese Aussetzungsentscheidung gem. § 252 ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der grundsätzlich beschränkte Prüfungsmaßstab des Beschwerdegerichts erstreckt sich auf die formelle Entscheidungserheblichkeit des fremden Vorlageverfahrens für das ausgesetzte Verfahren sowie die Prüfung von Ermessensfehlern (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2022 – 4 W 4/22 –, BeckRS 2022, 3668).*)
2. Ermessensfehlerhaft ist die Aussetzung eines Verfahrens, wenn der Rechtsstreit aus Sicht des aussetzenden Gerichts zur Entscheidung reif ist oder wenn die Frage der Entscheidungsreife offen gelassen wird. Das Gericht darf das Verfahren nicht mit der Begründung aussetzen, die Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ trete hinter der Möglichkeit zurück, eine weitergehende oder nachhaltigere Beendigung des Rechtsstreites zu erreichen (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 28.06.2022 – 4 W 13/22 –, BeckRS 2022, 15711).*)
3. Widerruft der Verbraucher einen mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag und veräußert er den Kaufgegenstand anschließend an einen Dritten, so steht der Bank grundsätzlich ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 358 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 357 Abs. 4 Satz 1 BGB in der seit dem 13.06.2014 geltenden Fassung zu. Der sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufenden Bank kann der Verbraucher die Unmöglichkeit seiner Vorleistungspflicht nur unter den Voraussetzungen des § 275 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB entgegenhalten. Der Verbraucher muss hierzu darlegen und beweisen, dass der Dritterwerber die für die Beschaffung der zurückzugebenden Sache erforderliche Mitwirkung verweigert bzw. von grob unverhältnismäßigen Forderungen abhängig macht.*)

IMRRS 2022, 0891

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.06.2022 - 1 OWi 2 SsRs 85/21
Die Geschäftsabläufe eines Amtsgerichts müssen gewährleisten, dass ein Schriftsatz, der per Fax gut drei Stunden vor einer Hauptverhandlung über den allgemeinen Anschluss des Gerichts eingeht und den Hinweis "Eilt! Termin heute!" enthält, bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Geschäftsstelle erreicht.*)

IMRRS 2022, 0861

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.11.2020 - 9 W 48/20
1. Die erstmalige Erhebung der Verjährungseinrede im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist (BGH, IBR 2010, 730).*)
2. Erklären die Parteien in einem solchen Fall den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt, kommt es für die Kostenentscheidung in erster Linie darauf an, wie der Prozess voraussichtlich ausgegangen wäre, wenn die Verjährungseinrede nicht erhoben worden wäre.*)
3. Die fiktiven Erfolgsaussichten stehen in einem derartigen Fall jedenfalls dann für die Billigkeitserwägungen gem. § 91a Abs. 1 ZPO im Vordergrund, wenn die Beklagte schon vorprozessual die Möglichkeit gehabt hätte, die Einrede zu erheben.*)

IMRRS 2022, 0876

BGH, Urteil vom 31.05.2022 - VI ZR 804/20
1. Die Bestimmung des Streitgegenstands ist Sache des Klägers. Will er einen weiteren Streitgegenstand in den Prozess einführen, muss er zweifelsfrei deutlich machen, dass er einen neuen prozessualen Anspruch verfolgt.*)
2. Leitet ein Fahrzeugkäufer sein Schadensersatzbegehren in einem sog. Dieselfall zusätzlich aus einer vertraglichen Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Aufspielen des Software-Updates ab, handelt es sich gegenüber dem ursprünglichen Fahrzeugerwerb um einen anderen Klagegrund und damit um einen anderen Streitgegenstand.*)

IMRRS 2022, 0867

VG Karlsruhe, Beschluss vom 13.06.2022 - 3 K 1735/22
1. Werden im Wege der objektiven Klagehäufung mehrere Klageanträge in einer Klage zusammen verfolgt, so ist die Frage der örtlichen Zuständigkeit und einer etwaigen Verweisung für jeden Klageantrag gesondert zu prüfen.*)
2. Ist bei einer Klagehäufung für einen Klageantrag ein anderes Verwaltungsgericht örtlich zuständig, so ist das Verfahren abzutrennen und an das insoweit zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen, wenn die Klageanträge verschiedene Streitgegenstände haben.*)
3. Betreffen die Klageanträge hingegen einen nicht teilbaren Streitgegenstand, so hat das zuerst angerufene Verwaltungsgericht über die von § 83 Satz 1 VwGO angeordnete "entsprechende" Anwendbarkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG infolge seiner Zuständigkeit für zumindest einen Klageantrag über den Rechtsstreit unter allen rechtlichen Gesichtspunkten, d. h. insoweit über alle Klageanträge, zu entscheiden.*)
4. Der Umstand, dass die Frage der Anwendung einer bestimmten Rechtsnorm auf einen Lebenssachverhalt für mehrere im Wege der objektiven Klagehäufung verbundene Klagebegehren, denen aber verschiedenen Lebenssachverhalte zugrunde liegen, entscheidungserheblich ist, verbindet diese nicht zu einem untrennbaren Streitgegenstand, sondern markiert bloß einen rechtlichen Zusammenhang, der gegebenenfalls eine Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit rechtfertigen kann.*)
5. Sind für einen Haupt- und Hilfsantrag unterschiedliche Verwaltungsgerichte örtlich zuständig, bestimmt sich die Zuständigkeit zunächst nach dem Hauptantrag. Wird der Hauptantrag abgewiesen oder erledigt sich auf andere Weise, ist der Hilfsantrag an das für diesen örtlich zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.*)

IMRRS 2022, 0866

OLG Celle, Urteil vom 02.02.2022 - 16 U 36/18
Auch teilweise unentgeltliche Leistungen sind anfechtbar. Allerdings gilt dies nur, soweit die Beteiligten den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben. Dabei entscheidet zwar grundsätzlich die objektive Sach- und Rechtslage darüber, ob eine Gegenleistung vereinbart wurde und ob sie die Leistung des Schuldners wertmäßig ausgleicht. Allerdings sind auch die Vorstellungen der Beteiligten bei der Beurteilung mit zu berücksichtigen, ob eine Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht, denen hinsichtlich dieser Einschätzung ein angemessener Bewertungsspielraum zusteht.

IMRRS 2022, 0851

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.05.2022 - 1 W 9/22
1. Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Anspruchstellers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen.
2. Reichen dem Schuldner die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Prüfung der Berechtigung der geltend gemachten Ansprüche nicht aus, darf er nicht untätig bleiben. Vielmehr obliegt ihm, dem Gläubiger Mitteilung von Leistungshindernis zu machen und die aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen zu benennen und dies zu erläutern.
3. Wird das schriftliche Vorverfahren angeordnet, kann die beklagte Partei, sofern mit der Verteidigungserklärung kein Sachantrag angekündigt oder das Klagevorbringen bestritten wird, noch in der fristgerecht eingereichten Klageerwiderung den geltend gemachten Anspruch anerkennen.

IMRRS 2022, 0862

BGH, Beschluss vom 18.05.2022 - VII ZB 40/21
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Sie muss konkrete Anhaltspunkte bezeichnen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
2. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
3. Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; auch ist es für die Zulässigkeit der Berufung ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind.
4. Die Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
5. Ob das Erstgericht in seinem Urteil von der obergerichtlichen Judikatur abweicht, ist nicht erheblich. Für die Frage, ob eine zulässige Berufung vorliegt, kommt es vielmehr darauf an, ob die Berufungsbegründung einen Angriff auf jede die angefochtene landgerichtliche Entscheidung selbstständig tragende Erwägung enthält.
6. Einen auf den konkreten Streitfall zugeschnittener Angriff darf nicht nur darin bestehen, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen in erster Instanz zu verweisen.

IMRRS 2022, 0659

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2022 - 2-28 O 191/21
1. Mehrfach indexorientiert erhöhte Miete kann im Urkundenprozess geltend gemacht werden.
2. Die Vorlage eines Mietkontoauszugs/Saldos reicht regelmäßig aus.
3. Das rechtskräftige Vorbehaltsurteil entfaltet auch für das Nachverfahren Bindungswirkung, als es nicht auf den Eigenheiten des Urkundenprozesses beruht

IMRRS 2022, 0852

BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VI ZB 4/20
Zu den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung.*)

IMRRS 2022, 0850

BAG, Beschluss vom 25.04.2022 - 3 AZB 2/22
1. Das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften sieht ab dem 01.01.2022 Erleichterungen der Formalitäten bei Einreichung eines elektronischen Dokuments vor. Ob sie anwendbar sind, hängt davon ab, wann eine prozessuale Frist abläuft, die gewahrt werden soll.*)
2. Für die Formwirksamkeit der Einreichung eines elektronischen Dokuments ist lediglich noch zwingend, dass es im PDF-Format eingereicht wird. Dann ist entscheidend, ob das elektronische Dokument konkret zur Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, auch wenn die vorgesehenen Standards nicht eingehalten sind. Es ist formunwirksam, wenn es nach dem konkreten Stand der elektronischen Aktenbearbeitung nicht bearbeitet werden kann, ohne ausgedruckt zu werden.*)
3. Weist das Gericht nicht unverzüglich auf Formmängel im elektronischen Dokument hin, entfällt dadurch weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit des gesetzlichen Heilungsverfahrens.*)
4. Es fehlt nicht an der Formwirksamkeit eines elektronischen Dokuments, wenn nicht sämtliche Schriftarten eingebettet sind.*)

IMRRS 2022, 0848

LAG Hessen, Urteil vom 23.03.2022 - 6 Sa 1248/20
1. Eine im E-Mail-to-Fax-Verfahren übermittelte Berufungsbegründungsschrift genügt den gesetzlichen Formanforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift Anforderungen grundsätzlich nicht, wenn sie lediglich eine eingescannte Unterschrift enthält.*)
2. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 05.04.2000 (GmS-OGB 1/98, BGHZ 144, 160 = IBRRS 2003, 2563 = IMRRS 2003, 1083) zum Computerfax, wonach dann, wenn ein bestimmender Schriftsatz inhaltlich den prozessualen Anforderungen genügt, die Person des Erklärenden in der Regel dadurch eindeutig bestimmt sei, dass seine Unterschrift eingescannt oder der Hinweis angebracht sei, dass der benannte Urheber wegen der gewählten Übertragungsform nicht unterzeichnen könne (so auch BGH, IBR 2021, 272; BFH, IBR 2011, 59; BAG, Urteil vom 05.08.2009 - 10 AZR 692/08, Rn. 22 ff.), sind auf das Mail-to-Fax-Verfahren nicht übertragbar.*)

IMRRS 2022, 0839

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2022 - 8 U 23/22
Eine Berufung kann seit dem 01.01.2022 grundsätzlich nicht wirksam durch ein Faxschreiben eingelegt werden. Eine Ausnahme nach § 130d Satz 2 ZPO liegt nicht vor, wenn ein nach § 130a ZPO zugelassener Übermittlungsweg noch nicht in Betrieb genommen oder eingerichtet wurde.*)

IMRRS 2022, 0838

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.06.2022 - 7 D 84/22
Ein Normenkontrollantrag ist grundsätzlich nur gegen bereits erlassene Normen statthaft, denn nur diese können allgemeinverbindlich für nichtig erklärt werden. Eine solche Entscheidung ist gegen eine erst im Werden begriffene Norm nicht möglich.

IMRRS 2022, 0833

OLG Frankfurt, Urteil vom 16.05.2022 - 13 U 296/20
Ein Kläger kann von der Feststellungsklage auf die Leistungsklage oder umgekehrt wechseln, wobei es sich um eine privilegierte Klageerweiterung bzw. -beschränkung i. S. des § 264 Nr. 2 ZPO und nicht um eine Klageänderung gem. § 263 ZPO handelt, wenn sich der neue Antrag - wie vorliegend - auf dasselbe Rechtsverhältnis bezieht.*)

IMRRS 2022, 0823

LG Lübeck, Beschluss vom 24.06.2022 - 7 T 214/22
§ 45 Abs. 1 S. 3 GKG findet keine Anwendung, wenn mit Klage und Widerklage lediglich Teilansprüche aus demselben Rechtsverhältnis hergeleitet werden, die sich rechtlich zwar wechselseitig ausschließen, wirtschaftlich aber nicht überschneiden, sondern unterschiedliche Vermögenspositionen (hier: Mietkautionsrückforderung und Vermieteransprüche unter Abzug der Mietkaution) betreffen.*)

IMRRS 2022, 0817

BGH, Beschluss vom 10.05.2022 - VI ZR 219/21
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes in einem Schadensersatzprozess.*)

IMRRS 2022, 0798

VGH Bayern, Beschluss vom 17.05.2022 - 2 ZB 21.73
Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer baurechtlichen Genehmigung oder eines baurechtlichen Vorbescheids fehlt das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel dann, wenn der Antragsteller kein Sachbescheidungsinteresse hat. Davon ist auszugehen, wenn feststeht, dass der Bauherr aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen an einer Verwertung der begehrten Genehmigung gehindert ist.

IMRRS 2022, 0795

OLG Köln, Beschluss vom 09.12.2021 - 11 W 37/21
Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören grundsätzlich zu den Kosten der Hauptsache. Das gilt auch im Beschlussverfahren, wenn der Beschluss erst auf eine erfolgreiche Beschwerde hin erlassen wird.

IMRRS 2022, 0794

OLG Bremen, Beschluss vom 05.04.2022 - 1 VA 4/21
1. Die Akteneinsicht eines nicht am Verfahren beteiligten Dritten nach § 299 Abs. 2 ZPO setzt das Vorliegen eines rechtlichen Interesses des Dritten voraus, wofür es eines konkreten rechtlichen Bezugs zwischen dem Verfahrensgegenstand und einem gegenwärtigen Rechtsverhältnis des Dritten zu anderen Personen oder einer Sache bedarf.*)
2. Ein bloßes Interesse des Dritten daran, aus der Akteneinsicht Kenntnis über das vorhandene Haftungsvermögen eines Schuldners zu erlangen, um mögliche Vollstreckungsaussichten einschätzen zu können, genügt jedenfalls dann nicht für die Annahme eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 299 Abs. 2 ZPO, wenn die geltend gemachten Ansprüche des Dritten bestritten und nicht tituliert sind.*)

IMRRS 2022, 0790

LG Aachen, Urteil vom 20.08.2021 - 8 O 100/21
Eine Zwischenfeststellungsklage setzt gemäß § 256 Abs. 2 ZPO voraus, dass zusätzlich auch eine Zahlungsklage erhoben wird (vgl. BGH, Urteil vom 03.07.2002 - XII ZR 234/99; IBRRS 2002, 0957; IMRRS 2002, 0444).

IMRRS 2022, 0784

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.06.2022 - 19 E 376/22
1. Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
2. Ist ein Rechtsanwalt an der Wahrnehmung eines Termins gehindert, ist die Inanspruchnahme von Rechtsanwälten derselben Sozietät grundsätzlich zumutbar, soweit das anhängige Verfahren keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist.
3. Ein Anspruch darauf, dass ausschließlich der sachbearbeitende Rechtsanwalt den Termin zur mündlichen Verhandlung wahrnimmt, besteht regelmäßig nicht.

IMRRS 2022, 0783

OLG Hamm, Beschluss vom 23.05.2022 - 22 W 9/22
1. Das rechtliche Interesse an der Einholung eines Sachverständigengutachtens im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 2 ZPO erfordert nicht, dass der Antragsteller als Käufer einer Immobilie darlegt und glaubhaft macht, dass die geltend gemachten Mängel in Anbetracht des Alters der Immobilie Sachmängel darstellen und der Verkäufer arglistig i.S.v. § 444 BGB gehandelt hat.*)
2. Der Antragsteller, der Sachmängel i.S.v. § 434 BGB an einer Bestandsimmobilie geltend macht, muss allerdings gem. § 487 Nr. 2, 4 ZPO vortragen und glaubhaft machen, welche Mangelsymptome zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlagen. Dabei sind diese unter Einbeziehung der Lage im Bauwerk und dem zeitlichen Auftreten so genau zu beschreiben, dass der Gerichtssachverständige ohne eigene Sachverhaltsermittlung die gestellten Beweisfragen bearbeiten kann.*)

IMRRS 2022, 0764

LG Köln, Beschluss vom 28.06.2021 - 29 S 32/21
Der klagende Eigentümer muss seine Beschlussersetzungsklage gegen die übrigen Eigentümer auf eine Klage gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer umstellen. § 48 Abs. 5 WEG ist hier nicht anwendbar.

IMRRS 2022, 0780

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.06.2022 - 1 MN 83/21
Die Tatsache, dass ein zu seiner Unwirksamkeit führender Mangel eines Bebauungsplans (hier: fehlerhafte Ausfertigung) durch ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB geheilt werden kann, steht dessen Außervollzugsetzung im Normenkontrolleilverfahren nicht entgegen. Nach einer solchen Heilung würde die Außervollzugsetzung gegenstandslos, ohne dass es eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens analog § 80 Abs. 7 VwGO bedürfte. Anlass, Antragstellern auf die bloße Möglichkeit einer Heilung hin die einstweilige Hinnahme eines sie belastenden rechtswidrigen Bebauungsplans zuzumuten, besteht nicht.*)

IMRRS 2022, 0777

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.06.2022 - 4 W 16/22
1. § 32 Abs. 2 RVG eröffnet dem Rechtsanwalt nicht die Möglichkeit, einen vom Gericht nur vorläufig festgesetzten Streitwert – erst recht nicht eine Festsetzung des Zuständigkeitsstreitwerts – mit der Beschwerde anzufechten.*)
2. Die in § 68 Abs. 3 GKG gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit gilt nur für statthafte Verfahren.*)

IMRRS 2022, 0758

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.05.2022 - 9 W 24/22
1. Der Verstoß eines abgelehnten Richters gegen die Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO kann eine Besorgnis der Befangenheit begründen.*)
2. Der Hinweis des abgelehnten Richters, er habe sich bei Eingang der Klageerwiderung zunächst nur das Inhaltsverzeichnis angeschaut und dadurch einen Befangenheitsantrag übersehen, entspricht unabhängig von der Länge des Schriftsatzes nicht den berechtigten Erwartungen der Partei.*)
3. Verstößt ein Richter zweimal gegen seine Wartepflicht gemäß § 47 Abs. 1 ZPO, weil er in zwei Schriftsätzen die Befangenheitsanträge der Beklagten übersehen hat, kann dies aus der Perspektive der Partei den Eindruck evident fehlender Sorgfalt erwecken. Dies kann die Befürchtung begründen, der Richter werde auch bei einer späteren Sachentscheidung das Vorbringen der Partei nicht in angemessener Weise ernst nehmen.*)

IMRRS 2022, 0757

OLG München, Beschluss vom 22.02.2022 - 7 W 186/22
1. Ein einmal grundsätzlich gegebener Verfügungsgrund kann wieder entfallen, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt.
2. Zwar lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern es hängt von der Art des geltend gemachten Anspruchs und den Umständen des Einzelfalls ab, wie lange ein Antragsteller mit dem Antrag zuwarten darf. Jedoch ist mit sechs Monaten die Grenze zulässigen Zuwartens bei Weitem überschritten.

IMRRS 2022, 0756

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 30.03.2022 - 5 W 17/22
Die Weigerung, einem auf unspezifische "Grippesymptome" gestützten Terminsverlegungsversuch des Prozessbevollmächtigten zu entsprechen, dessen am Terminstag durchgeführter Corona-Test nach eigener Darlegung negativ ausgefallen war, und der Erlass eines Versäumnisurteils gegen die im Termin säumige Partei rechtfertigen nicht die Annahme, der Richter stehe dieser nicht unvoreingenommen gegenüber.*)

IMRRS 2022, 0744

OLG Köln, Beschluss vom 18.03.2022 - 11 W 54/21
Eine negative Feststellungsklage der Antragsgegnerseite sperrt nicht die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO.*)

IMRRS 2022, 0742

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.03.2022 - 5 WF 11/22
Eine sofortige Beschwerde, die durch einen Rechtsanwalt nach dem 01.01.2022 eingelegt wird, muss elektronisch übermittelt werden, um die Beschwerdefrist zu wahren.

IMRRS 2022, 0733

BGH, Urteil vom 10.03.2022 - I ZR 70/21
Ein Haftpflichtversicherer ist im gegen seinen Versicherungsnehmer geführten Prozess nicht gem. § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 ZPO vertretungsbefugt.*)

IMRRS 2022, 0747

OLG Celle, Beschluss vom 08.10.2020 - 16 U 34/20
1. Die Regelung des § 2 Abs. 3 VOB/B ist nur auf die Fälle anwendbar, in denen sich das Risiko einer Fehleinschätzung verwirklicht, weil im Hinblick auf die Mengen andere Verhältnisse vorgefunden wurden als sie im Vordersatz Eingang gefunden haben. Dementsprechend ist § 2 Abs. 3 Nr. 3 VOB/B nicht anwendbar, wenn sich die Mengen durch Anordnungen des Auftraggebers ändern oder dieser einen Teil der Leistung kündigt.
2. Verzichtet der Auftraggeber vollständig auf die Ausführung bestimmter Positionen des Leistungsverzeichnisses, handelt es sich nicht um eine "Mengenreduzierung auf Null", sondern um eine freie Teilkündigung.
3. Ein entgangener Vergabegewinn ist keine ersparte Aufwendung.

IMRRS 2022, 0725

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.12.2021 - 25 W 24/21
Wird in einer Klage ein Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek mit einem Anspruch auf Zahlung des Werklohns verbunden, bestimmt sich der Streitwert allein nach dem Wert des Zahlungsanspruchs. Denn es liegt ein Fall wirtschaftlicher Identität vor, da der Anspruch auf Eintragung einer Sicherungshypothek akzessorisch zum Anspruch auf Werklohnzahlung ist. Da keine Werthäufung eintritt, scheidet eine Addition nach § 5 Hs. 1 ZPO folglich aus.*)

IMRRS 2022, 0726

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 26.02.2020 - 5 W 10/20
Eine Wertaddition mehrerer (formal) unterschiedlicher Klagebegehren setzt nach allgemeinen Grundsätzen voraus, dass die mehreren Ansprüche von selbständigem Wert sind, mithin nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben. Mehrere Streitgegenstände im vorgenannten Sinne liegen daher nicht vor, wenn zwar formal verschiedene Ansprüche geltend gemacht werden, die verfolgten Interessen aber wirtschaftlich identisch sind.*)

IMRRS 2022, 0720

OLG Hamm, Urteil vom 05.05.2022 - 24 U 199/19
1. a) Ist die gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Betriebs einer Windenergieanlage gerichtete Anfechtungsklage durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig (§ 121 VwGO) mit der Begründung abgewiesen worden, dass von der Anlage auf das Grundstück des Klägers einwirkende akustische oder optische Immissionen etwa in Form von Infraschallimmissionen das in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG geregelte Maß nicht erreichen, bindet diese Entscheidung die Zivilgerichte bei der Beurteilung eines auf solche Immissionen gestützten Unterlassungsanspruchs des Klägers gegen den im Verwaltungsprozess gem. § 63 Nr. 3, § 65 VwGO beigeladenen Betreiber (vgl. BGH, IBR 2021, 155).*)
b) Wesentliche Geräuschimmissionen i.S.v. § 906 Abs. 1 BGB sind identisch mit den erheblichen Geräuschbelästigungen und damit schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG (vgl. BGH, Urteil vom 23.03.1990 - V ZR 58/89, NJW 1990, 2465 = IBRRS 1990, 0236). Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil den (öffentlich-rechtlichen) Grenz- und Richtwerten i.S.v. § 906 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB nur eine Regelwirkung zukommt. Damit kommt den Zivilgerichten kein weiterer Beurteilungsspielraum als den Verwaltungsgerichten zu.*)
2. Die inhaltliche Bindung der Zivilgerichte an ein rechtskräftiges verwaltungsgerichtliches Urteil tritt in einem solchen Fall auch dann ein, wenn die Anfechtungsklage wegen fehlender Klagebefugnis gem. § 42 Abs. 2 VwGO bereits als unzulässig abgewiesen wird, weil die behaupteten Immissionen bereits offensichtlich nicht vorliegen können und deshalb eine Rechtsverletzung des Klägers ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.1968 - IV C 160/65, NJW 1968, 1795).*)
