Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16192 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 3031
OLG Schleswig, Beschluss vom 23.08.2006 - 15 WF 226/06
Eine pauschale und einseitige Bezugnahme auf die Argumentation einer Partei in den Gründen einer vorangegangenen Entscheidung kann aus Sicht der Gegenpartei die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)

IMRRS 2006, 3030

KG, Beschluss vom 07.09.2006 - 8 U 107/06
Eine Berufung kann nicht allein auf die Behauptung gestützt werden, dass es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein Überraschungsurteil handele. Gemäß § 520 Abs. 3 Ziffer 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung enthalten.*)

IMRRS 2006, 3028

OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2006 - 2 Wx 13/06
Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde durch den Notar bzw. deren Ankündigung sieht weder das BeurkG noch die BNotO ein Rechtsmittel vor. Der in § 54 BeurkG eröffnete Beschwerderechtszug gibt lediglich dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durchzusetzen. Der Schuldner kann Einwendungen im Wege der allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehlfe geltend machen.*)

IMRRS 2006, 3027

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.09.2006 - 3 Wx 81/06
1. Wenn aufgrund des von den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts davon auszugehen ist, dass eine notwendige Beteiligung am gerichtlichen Verfahren unterblieben ist, führt dies auf die weitere Beschwerde hin regelmäßig zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und Zurückverweisung der Sache.*)
2. Ersterwerber, die Mitglieder einer werdenden Eigentümergemeinschaft geworden sind, sind auch nachdem die Eigentümergemeinschaft in Vollzug gesetzt worden ist an Wohnungseigentumsverfahren zu beteiligen.*)

IMRRS 2006, 3026

OLG Jena, Urteil vom 20.09.2006 - 4 U 101/06
1. Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf, der es ermöglichen soll, unrichtige Entscheidungen trotz eingetretener Rechtskraft noch zu berichtigen. Im Interesse der Rechtskraft von Urteilen ist dieser Rechtsbehelf aber nur in engen Grenzen zulässig.*)
2. Steht ein Urteil - im Fall des § 580 Nr. 7b ZPO - mit einem - nachträglich aufgefundenen - qualifiziert verbrieften Beweismittel (=Urkunde) in Widerspruch, kann es im Wege der Restitutionsklage korrigiert werden. Das bedeutet aber, dass die Urkunde geeignet sein muss, eine für den Restitutionskläger günstigere Entscheidung zu bewirken.*)
3. Für die Frage der Geeignetheit der - nachträglich aufgefundenen - Urkunde ist nicht allein auf den Inhalt der Urkunde abzustellen, sondern es muss ihre Bedeutung mit dem im Vorprozess vorgetragenen Prozessstoff und den dazu erhobeben Beweisen bewertet werden. Mit der Berücksichtigung neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt der Restitutionskläger aber ausgeschlossen.*)

IMRRS 2006, 3021

KG, Beschluss vom 10.10.2006 - 8 W 55/06
Die Entscheidung ob eine Verhandlung gemäß § 148 ZPO auszusetzen ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist überprüfbar, ob die tatbestandliche Voraussetzung für eine Aussetzung, nämlich eine Vorgreiflichkeit vorliegt. Im Übrigen darf das Beschwerdegericht die vorinstanzliche Entscheidung nur auf einen Verfahrens- oder Ermessensfehler hin überprüfen.*)

IMRRS 2006, 3020

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 W 49/06
1. Setzt das Gericht den Zuständigkeitsstreitwert vorab durch gesonderten Beschluss fest, so kann diese Festsetzung nicht isoliert mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.*)
Wird die Klage wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit abgewiesen, steht dem Kläger das Rechtsmittel der Berufung offen.*)
2. Die vorläufige Festsetzung des Gebührenstreitwerts unterliegt nicht der Beschwerde nach § 68 GKG.*)

IMRRS 2006, 3016

OLG München, Beschluss vom 26.06.2006 - 34 Wx 29/06
Wird die sofortige weitere Beschwerde von einem Rechtsanwalt unterzeichnet, dessen Unterschrift der Name eines anderen Rechtsanwalts mit dem Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis ("pro abs.") beigefügt ist, ist das Rechtsmittel nicht wirksam eingelegt, wenn der bezeichnete Rechtsanwalt nicht der dafür bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers war.*)

IMRRS 2006, 3015

OLG München, Beschluss vom 03.04.2006 - 34 Wx 40/06
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das Landgericht für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die Erstbeschwerde statt, nicht die zulassungsbedürftige weitere Beschwerde.*)

IMRRS 2006, 3014

OLG München, Beschluss vom 24.07.2006 - 34 Wx 56/06
Zur Frage der Teilbarkeit des Verfahrensgegenstandes bei mehreren Unterlassungs- und Beseitigungsanträgen, die sich auf ein Teileigentum beziehen.

IMRRS 2006, 3007

KG, Urteil vom 17.10.2006 - 21 U 70/04
1. Ist in einem Nachtrag der Vorbehalt der späteren Abrechnung der tatsächlich anfallenden Vorhaltezeiten aufgenommen und wird diese Berechnung erst mit der Berufung vorgenommen, ist dies verspätet und wird vom Berufungsgericht nicht mehr berücksichtigt.
2. Bezieht sich ein Nebenangebot dem Wortlaut nach nur auf einzelne Positionen des Leistungsverzeichnisses, kann der Inhalt einer hiervon nicht erfassten funktional beschriebenen Teilleistung gleichwohl so zu verstehen sein, dass hierunter auch alle Maßnahmen fallen, die infolge der Beauftragung des Nebenangebots notwendig werden, um das vereinbarte Leistungsziel zu erreichen.
3. Solche Maßnahmen sind durch einen für diese Teilleistung vereinbarten (Teil-)Pauschalpreis abgegolten.

IMRRS 2006, 3005

LG Karlsruhe, Beschluss vom 28.09.2005 - 2 O 200/04
1. Bei einem den Streitwert des Hauptsacheverfahrens übersteigenden Gegenstandswert des selbständigen Beweisverfahrens werden nur diejenigen Kosten des Beweisverfahrens erfasst, die sich auf den Streitgegenstand dieses Prozesses beziehen.
2. Ist der Streitwert des Hauptsacheverfahrens geringer als der Gegenstand des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens, so sind die Kosten des Beweisverfahrens nur anteilig zu berücksichtigen.

IMRRS 2006, 2996

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.05.2005 - 1 W 23/05
Nimmt der Leiharbeitnehmer ausschließlich den Entleiher, sowie den Auftraggeber des Entleihers aus Haftung wegen Verkehrssicherungspflichten in Anspruch, ist die Rechtswegzuständigkeit zu den Arbeitsgerichten eröffnet.

IMRRS 2006, 2991

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.07.2006 - 10 Sch 2/06
1. Ein Sachverständiger, der in derselben Angelegenheit zuvor als gerichtlich bestellter Gutachter in einem selbständigen Beweisverfahren tätig war, kann als Schiedsrichter wegen Vorbefassung abgelehnt werden.
2. Die Erfüllung eines der Tatbestände des § 41 ZPO (Ausschluss vom Richteramt) begründet in der Regel Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Schiedsrichters und berechtigt zur Ablehnung des Schiedsrichters gemäß § 9 SGO Bau.

IMRRS 2006, 2990

BGH, Beschluss vom 10.10.2006 - X ZB 6/06
Gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ausschließlich durch das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in Betracht. Damit ist eine Zulassung durch ein Amtsgericht ausnahmslos ausgeschlossen. Das gilt auch, wenn das Amtsgericht nach § 11 Abs. 2 RPflG über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Rechtspflegers entscheidet.*)

IMRRS 2006, 2989

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - V ZB 76/06
Hat ein Vertreter die Unterwerfung des Schuldners unter die sofortige Zwangsvollstreckung aus einer Urkunde erklärt, ist die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn die Vollmacht des Vertreters oder - bei vollmachtlosem Handeln - die Genehmigung von dessen Erklärungen seitens des Vertretenen durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunden dem Schuldner zugestellt worden sind oder mit dem Beginn der Vollstreckung zugestellt werden.*)

IMRRS 2006, 2986

BGH, Beschluss vom 04.10.2006 - I ZR 196/05
Hat eine Partei eine vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision eingelegt und - soweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, sind die Werte der zugelassenen Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde für die Bestimmung des Wertes der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer i.S. von § 26 Nr. 8 EGZPO zusammenzurechnen.*)

IMRRS 2006, 2983

BGH, Beschluss vom 12.10.2006 - IX ZB 191/05
Die Herabsetzung der Vergütung des Treuhänders wegen vorzeitiger Beendigung des vereinfachten Insolvenzverfahrens setzt nicht eine vergleichsweise kurze Verfahrensdauer voraus.*)

IMRRS 2006, 2977

OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.07.2005 - 12 W 45/05
1. Bei der Bestimmung des Streitwerts im selbständigen Beweisverfahren ist der volle Hauptsachewert anzusetzen (BGH, NJW 2004, 3488).
2. Holt das Gericht ein Gutachten ein, hat es danach den „richtigen“ Hauptsachewert, bezogen auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers, festzusetzen. Werden nicht alle behaupteten Mängel im Gutachten bestätigt, hat eine Schätzung zu erfolgen.
3. Ob ein Nutzungsausfall gerechtfertigt ist bzw. ob eine Nutzungsentschädigung gefordert werden kann, wenn während einer Woche kein Bad zur Verfügung steht, erscheint fraglich, wenn in der Küche ein weiteres Waschbecken zur Verfügung steht. Befindet sich im Badezimmer darüber hinaus jedoch auch das einzige WC, ist davon auszugehen, dass ein Nutzungsausfall vorliegt.
4. Der Anwalt kann aus eigenem Recht Beschwerde gegen eine Wertfestsetzung einlegen.

IMRRS 2006, 2975

OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2004 - 4 U 56/04
1. Die Auszahlung eines hinterlegten Betrages hängt von den vereinbarten Freigabebedingungen ab.
2. Eine Freigabevereinbarung kann ausgelegt werden.

IMRRS 2006, 2968

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2006 - 9 Sch 1/06
1. Anerkennungsverweigerungsgründe im Vollstreckbareklärungsverfahren können nur berücksichtigt werden, wenn eine zulässige und inhaltlich einschlägige Aufhebungsklage im Herkunftsstaat des Schiedsspruches nicht verfristet ist.
2. Eine restriktive Handhabung von Anerkennungsversagungsgründen verwehrt den deutschen Gerichten weder die völkervertragliche Geltung des UNÜ noch seine Geltung als einfaches Recht aufgrund des Verweises in § 1061 ZPO. Das UNÜ verhindert keine anerkennungsfreundlichere Praxis nationalen Rechts.
3. Zumal bei deutschen Schiedssprüchen die ZPO von einer Präklusion bei versäumtem Aufhebungsverfahren ausgeht, sollte den ausländischen Präklusionsregelungen in gleicher Weise Geltung verschafft werden um dem Gedanken der Rechtssicherheit durch Schiedssprüche möglichst Rechnung zu tragen.

IMRRS 2006, 2964

BGH, Beschluss vom 24.07.2006 - NotZ 9/06
Zur Rechtswegzuständigkeit des Oberlandesgerichts (Notarsenat), wenn sich baden-württembergische Notare im Landesdienst gegen die Einrichtung und Ausschreibung von freien Notarstellen in ihrem Amtsbezirk durch die Landesjustizverwaltung wenden.*)

IMRRS 2006, 2960

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - IX ZB 11/04
1. Das Insolvenzgericht und nicht das Vollstreckungsgericht ist funktionell zuständig, um über eine auf Massearmut gestützte Erinnerung des Insolvenzverwalters gegen den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zu entscheiden, durch den ein Kostengläubiger in die Insolvenzmasse vollstreckt.*)
2. Das Vollstreckungsverbot des § 210 InsO gilt entsprechend, wenn ein Kostengläubiger nach Eintritt der Massearmut in die Insolvenzmasse vollstreckt.*)

IMRRS 2006, 2959

BGH, Beschluss vom 27.07.2006 - IX ZB 141/05
Sowohl gegen einen Duldungsbescheid der Finanzbehörde, mit welchem diese einen anfechtungsrechtlichen Rückgewähranspruch geltend macht, als auch gegen einen bloß drohenden Duldungsbescheid dieses Inhalts ist für den Anfechtungsgegner ausschließlich der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben.*)

IMRRS 2006, 2958

BGH, Beschluss vom 13.03.2006 - II ZB 26/04
Bei Spruchverfahren, die sich nach §§ 306, 327 f Abs. 1 Satz 2 AktG a.F. oder nach § 305 UmwG a.F. richten, ist die Antragsfrist (hier: nach § 327 f Abs. 2 Satz 2 AktG a.F.) entsprechend § 281 ZPO auch dann gewahrt, wenn der Einleitungsantrag rechtzeitig bei einem unzuständigen Gericht eingereicht worden, jedoch die Sache erst nach Fristablauf aufgrund Verweisungsbeschlusses bei dem zuständigen Gericht eingegangen ist.*)

IMRRS 2006, 2955

BGH, Beschluss vom 13.07.2006 - IX ZB 117/04
1. Beschlüsse des Insolvenzgerichts, die mit der sofortigen Beschwerde angreifbar sind, können grundsätzlich innerhalb laufender Beschwerdefrist von Amts wegen geändert werden.*)
2. Die Abtretungserklärung des Schuldners gemäß § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO ist vorrangig als Prozesshandlung zu verstehen; sie ist im Zweifel so auszulegen, dass der Schuldner die Restschuldbefreiung unter den jeweils gültigen gesetzlichen Bedingungen anstrebt.*)

IMRRS 2006, 2953

BGH, Beschluss vom 05.09.2006 - VI ZB 65/05
Ein Rechtsmittelverzicht ergibt sich nicht allein daraus, dass bei Abschluss eines Vergleichs auf eine Begründung der dem Gericht überlassenen Kostenentscheidung verzichtet wird.*)

IMRRS 2006, 2952

BGH, Beschluss vom 05.09.2006 - VI ZR 176/05
1. Für den Antrag einer Partei auf Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist.
2. Von der Partei, die den Antrag auf Ladung des Sachverständigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Sachverständigen zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert.

IMRRS 2006, 2951

BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - I ZB 45/05
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.*)

IMRRS 2006, 2949

BGH, Urteil vom 14.02.2006 - X ZR 93/04
1. Es ist Aufgabe des Tatrichters festzustellen, ob die wegen Sortenschutzverletzung in Anspruch genommene Partei eine Handlung begangen hat, die vorzunehmen dem Inhaber des Rechts an der jeweiligen Klagesorte vorbehalten ist. Wie sich der Tatrichter im Rahmen der beweisrechtlichen Vorschriften der Zivilprozessordnung seine Überzeugung bildet, kann ihm nicht vorgeschrieben werden.*)
2. Ein Händler beachtet jedenfalls dann nicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt, wenn er ein Erzeugnis in den Verkehr bringt, ohne begründetermaßen annehmen zu dürfen, dass die notwendige Prüfung auf die Verletzung absoluter Rechte Dritter zumindest einmal durchgeführt worden ist.*)
3. Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht dem Berechtigten auch zur Bezifferung des Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung einer Gemeinschaftssorte zu.*)

IMRRS 2006, 2948

BGH, Urteil vom 01.03.2006 - XII ZR 210/04
1. Zur Verwertbarkeit eines gerichtlichen Abstammungsgutachtens, das nicht hätte eingeholt werden dürfen, weil die Anfechtung der Vaterschaft auf eine heimlich eingeholte DNA-Analyse gestützt war (Fortführung der Senatsurteile BGHZ 162, 1 und vom 12. Januar 2005 - XII ZR 60/03 - FamRZ 2005, 342 ff.).*)
2. Zu den prozessualen Möglichkeiten des Kindes, die Rechtmäßigkeit einer solchen Beweisanordnung durch Zwischenurteil klären zu lassen.*)

IMRRS 2006, 2944

BGH, Beschluss vom 10.08.2006 - I ZB 135/05
Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).*)

IMRRS 2006, 2939

BGH, Beschluss vom 21.09.2006 - V ZR 28/06
Der Streitwert der Eigentumsentziehungsklage bestimmt sich nach dem Verkehrswert des zu veräußernden Wohnungs- oder Teileigentums.*)

IMRRS 2006, 2928

BGH, Beschluss vom 13.09.2006 - XII ZB 103/06
Soll eine Einzelanweisung an eine Kanzleiangestellte nicht sofort, sondern erst am nächsten Tag anlässlich einer Fahrt an den Sitz des Berufungsgerichts ausgeführt werden, können zusätzliche organisatorische Maßnahmen erforderlich sein, um einem Vergessen der Anweisung vorzubeugen.*)

IMRRS 2006, 2926

BGH, Beschluss vom 15.05.2006 - II ZB 5/05
Die Bezeichnung einer Partei ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Entscheidend ist, welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht des Gerichts und des Prozessgegners hat. Demgemäß ist bei einer dem Wortlaut nach unrichtigen Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die nach dem Gesamtzusammenhang der Prozesserklärung als Partei gemeint ist.*)

IMRRS 2006, 2922

BGH, Urteil vom 26.04.2006 - IV ZR 26/05
1. Die Regelung der Folgen einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für rechtskräftig abgeschlossene andere Verfahren in § 79 BVerfGG hat Vorrang vor dem Restitutionsrecht der Zivilprozessordnung, insbesondere dem § 580 Nr. 6 ZPO.*)
2. Die vom Bundesverfassungsgericht für die Rechtsanwendung vorgegebenen Maßstäbe sind von den Gerichten zwar bei zukünftigen Entscheidungen zu beachten, ändern aber nichts daran, dass rechtskräftige Entscheidungen in anderen, nicht strafrechtlichen Verfahren, die nicht vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben worden sind, unberührt bleiben.*)

IMRRS 2006, 2921

BGH, Beschluss vom 12.06.2006 - II ZB 21/05
Bei der Kostenfestsetzung nach § 126 Abs. 1 ZPO kann der beigeordnete Rechtsanwalt von der unterlegenen Partei nicht die Erstattung von Mehrwertsteuer auf die Honorarforderung fordern. Für die arme, zum Abzug der Vorsteuer berechtigte Partei ist der ihr von dem Prozessbevollmächtigten in Rechnung zu stellende Mehrwertsteuerbetrag ein durchlaufender Posten.*)

IMRRS 2006, 2920

BGH, Beschluss vom 16.05.2006 - X ARZ 41/06
Der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für einfache Streitgenossen, bei denen ein gemeinsamer Gerichtsstand nicht gegeben ist, steht es nicht entgegen, dass dadurch das die Streitgenossen schützende Bankgeheimnis berührt werden kann.*)

IMRRS 2006, 2917

BGH, Beschluss vom 17.08.2006 - KVR 11/06
a) Besteht die begründete Annahme, dass die Kartellbehörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde verneint, kann der Betroffene beim Beschwerdegericht in entsprechender Anwendung von § 65 Abs. 3 Satz 3 GWB die Feststellung beantragen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt.*)
b) Einer Beschwerde gegen eine Abstellungsverfügung nach § 32 GWB kommt auch insoweit aufschiebende Wirkung zu, als sie auf Art. 82 EG gestützt ist.*)

IMRRS 2006, 2914

BGH, Beschluss vom 28.09.2006 - VII ZR 103/05
1. Ein gerichtlicher Hinweis erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn der betroffenen Partei anschließend die Möglichkeit gegeben wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen.
2. Die gerichtliche Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn dieser die Rechtslage falsch beurteilt.

IMRRS 2006, 2908

BGH, Beschluss vom 05.09.2006 - VI ZB 7/06
Wird eine per Telefax übertragene Berufungsbegründungsschrift vor Fristablauf nur unvollständig übermittelt, hat das Berufungsgericht zu prüfen, ob der vom Telefaxgerät des Gerichts empfangene Teil den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung genügt.*)

IMRRS 2006, 2902

LG Erfurt, Beschluss vom 16.01.2006 - 9 O 3017/99
Die Reisekosten eines an einem dritten Ort (also weder Gerichtsort, noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten sind bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig, wenn dessen Beauftragung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung erforderlich gewesen wäre.

IMRRS 2006, 2901

LG Dresden, Beschluss vom 28.06.2006 - 13 T 0324/06
1. Dem Schuldner sind die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume zu belassen, wenn er zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstück wohnt.
2. Nur wenn der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes sein Grundstück oder die Verwaltung gefährdet, was durch die Nichtzahlung des Haushaltes der Fall sein kann, ist die Räumung aufzugeben.

IMRRS 2006, 2888

BGH, Urteil vom 30.03.2006 - I ZR 96/03
1. Für die Klage, die auf Entziehung des für das Inland bestehenden Schutzes aus einer IR-Marke gerichtet ist, sind die inländischen Gerichte ausschließlich zuständig.*)
2. Zwischen Parfums und Lederwaren besteht keine Warenähnlichkeit.*)

IMRRS 2006, 2886

BGH, Urteil vom 22.09.2006 - V ZR 239/05
Dass zur Feststellung der Baulandqualität eines Grundstücks kein Augenschein eingenommen worden ist, bildet grundsätzlich keinen hinreichenden Grund zur Aufhebung des Urteils und des Verfahrens und Zurückverweisung des Rechtsstreits.*)

IMRRS 2006, 2879

BGH, Urteil vom 03.05.2000 - XII ZR 42/98
Haben die Parteien eines Mietvertrages für Ansprüche aus dem Mietverhältnis eine Schiedsvereinbarung getroffen und tritt ein Erwerber des vermieteten Hausgrundstücks nach § 571 Abs. 1 BGB an Stelle des Vermieters in die sich aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, so bleibt die Schiedsvereinbarung auch im Verhältnis zwischen dem Erwerber und dem Mieter wirksam.*)

IMRRS 2006, 2857

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.03.2006 - 10 W 139/05
Eine ausländische Partei kann grundsätzlich nicht darauf verwiesen werden, sie habe zur Kostengeringhaltung auf eine persönliche Information ihres am Ort des Prozessgerichts ansässigen Prozessbevollmächtigten verzichten und stattdessen einen Verkehrsanwalt am Ort ihres ausländischen Geschäftssitzes einschalten müssen. Die Geltendmachung der Kosten für eine Informationsreise der Partei ist auch nicht der Höhe nach beschränkt auf die ansonsten angefallenen Kosten für die Einschaltung eines Verkehrsanwaltes.*)

IMRRS 2006, 2854

OLG Koblenz, Beschluss vom 30.03.2006 - 2 U 774/05
1. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung*)
2. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs gegenüber der ein verbundenes Geschäft finanzierenden Bank genügt, um den Hemmungstatbestand auszulösen. Es ist nicht erforderlich, auch verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin (GmbH) des Anlageobjekts geltend zu machen. Eine solche Notwendigkeit lässt nicht aus den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Die akzessorische Natur des finanzierten Geschäfts gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG gebietet diese Maßnahmen nicht, wenn die Realisierung des Rückgriffsanspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Verkäufer-GmbH aussichtslos ist.*)

IMRRS 2006, 2851

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.03.2006 - 2 U 746/05
1. Ein Kaufvertrag bildet ein mit dem Kreditvertrag verbundenes Geschäft, wenn der Kredit der Finanzierung des Kaufpreises dient und beide Verträge als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Kreditgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Kreditvertrages der Mitwirkung des Verkäufers bedient. Es handelt sich dabei um eine unwiderlegliche Vermutung*)
2. Die gerichtliche Geltendmachung des Rückgewähranspruchs gegenüber der ein verbundenes Geschäft finanzierenden Bank genügt, um den Hemmungstatbestand auszulösen. Es ist nicht erforderlich, auch verjährungsunterbrechende oder verjährungshemmende Maßnahmen gegenüber der Verkäuferin (GmbH) des Anlageobjekts geltend zu machen. Eine solche Notwendigkeit lässt nicht aus den zivilprozessualen Vorschriften über die Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO entnehmen. Die akzessorische Natur des finanzierten Geschäfts gemäß § 9 Abs. 3 VerbrKrG gebietet diese Maßnahmen nicht, wenn die Realisierung des Rückgriffsanspruchs wegen Vermögenslosigkeit der Verkäufer-GmbH aussichtslos ist.*)

IMRRS 2006, 2843

OLG Brandenburg, Urteil vom 06.09.2006 - 13 U 37/06
1. Die mit der Streitverkündung angestrebte Bindungswirkung für den Regressprozess greift im Falle von Mehrfachbegründungen nicht ein, wenn es dem Streitverkündeten unmöglich oder unzumutbar war, die ihn jeweils belastende Begründung nebst den zugrunde liegenden Feststellungen letztinstanzlich anzugreifen.
2. Zur Neuherstellung im Wege der Selbsthilfe, wenn eine vollständige Mangelbeseitigung durch Nachbesserung nicht zu erreichen ist.
