Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16189 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 1599
BGH, Beschluss vom 09.11.2004 - X ZR 65/03
Auch wenn der Gutachter mit einer der beiden Prozessparteien bei mehreren früheren Bauobjekten beruflich zusammengearbeitet hat, so führt dies nicht zwingend zu einer Befangenheit als Gerichtssachverständiger.

IMRRS 2005, 1588

BGH, Beschluss vom 14.05.2005 - V ZB 17/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1587

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.10.2005 - 1 AR 56/05
1. Nach überwiegender, wenn auch umstrittener Ansicht ist eine Gerichtsstandsvereinbarung, die erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit geschlossen wird und einen Rechtsstreit betrifft, der bereits vor einem zuständigen Gericht anhängig ist, im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht geeignet, dem bereits befassten Gericht die Zuständigkeit zu nehmen, so dass die Verweisung des Rechtsstreits an das andere, als zuständig vereinbarte Gericht in diesen Fällen nicht in Betracht kommt.
2. Da die Gegenansicht jedoch vertretbar ist, kann eine gleichwohl von einem Gericht ausgesprochene Verweisung nicht als objektiv willkürlich und daher unwirksam behandelt werden.

IMRRS 2005, 1586

BGH, Beschluss vom 14.12.2004 - XI ZB 20/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1585

BGH, Beschluss vom 27.07.2005 - XII ZR 67/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1584

BGH, Beschluss vom 11.07.2005 - NotSt (B) 2/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1583

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 325/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1582

BGH, Beschluss vom 20.01.2005 - IX ZR 112/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1581

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 297/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1578

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 334/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1577

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 323/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1576

BGH, Urteil vom 15.03.2005 - XI ZR 137/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1574

BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 25/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1573

BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 358/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1571

BGH, Beschluss vom 19.09.2005 - IX ZA 6/05
Die Nichterweislichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen eines redlichen Erwerbs gehen im Vermögensrecht nur dann zu Lasten des Erwerbers, wenn überhaupt greifbare Anhaltspunkte für eine mögliche Unredlichkeit bestehen.

IMRRS 2005, 1568

OLG Naumburg, Beschluss vom 25.07.2005 - 12 W 76/05
1. Eine besondere Entschädigung i. S. d. § 7 ZSEG (jetzt § 13 JVEG) setzt voraus, dass ein ausreichender Vorschluss gezahlt ist.*)
2. Nach Beendigung des Rechtsstreits ist die Anforderung eines weiteren Vorschusses gegenüber einer hierzu nicht bereiten Partei nicht durchsetzbar.*)

IMRRS 2005, 1564

OLG Naumburg, Beschluss vom 01.08.2005 - 12 W 78/05
Die Mitwirkung am Zustandekommen des im Verfahren nach § 278 Abs. 6 ZPO abgeschlossenen Vergleichs lässt für den Beschwerdeführer keine Gebühr nach Nr. 3104 Anlage 1 zum RVG entstehen.*)

IMRRS 2005, 1558

KG, Beschluss vom 15.08.2005 - 1 W 281/05
Das Vorliegen eines Routinefalls, bei dem ein vorbereitendes Mandantengespräch in der Regel entbehrlich ist, kann verneint werden, wenn das Gericht das persönliche Erscheinen der gegnerischen Partei angeordnet und der Rechtsanwalt der auswärtigen Partei - wie vom Gericht erbeten - gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO bevollmächtigt sein soll.*)

IMRRS 2005, 1553

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.08.2005 - 5 W 237/05
Nicht in jedem Fall, in dem der Richter vor Ablauf einer den Parteien gesetzten Stellungnahmefrist entschieden hat, liegt eine grobe Verletzung von Verfahrensgrundrechten und ein hieraus ableitbarer Befangenheitsgrund vor.*)

IMRRS 2005, 1552

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.08.2005 - 5 W 243/05
Das Nichterscheinen des Zeugen im Termin ist dann nicht genügend entschuldigt, wenn der Zeuge lediglich geltend macht, den Termin ordnungsgemäß in seinem elektronischen Terminplaner eingetragen, den akustischen Hinweis wohl aber überhört zu haben, oder der Terminplaner habe kein akustisches Signal ausgesendet.*)

IMRRS 2005, 1550

KG, Beschluss vom 25.08.2005 - 8 W 37/05
Zur Bemessung des Streitwerts für eine Räumungsklage des (Haupt)Vermieters gegen den Untermieter.*)

IMRRS 2005, 1548

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2005 - 9 U 56/05
1. Zur Darlegungs- und Beweislast eines Berufungsklägers, der sich gegen die drohende Verwerfung seiner Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist wendet, indem er behauptet, der Datumsstempelabdruck neben der Unterschrift seines Prozessbevollmächtigten auf dem Empfangsbekenntnis, mit dem dieser den Erhalt des angefochtenen Urteils bestätigt, stamme nicht aus dessen Kanzlei; tatsächlich sei das Urteil erst später zugestellt worden*)
2. Zu den nach § 236 II ZPO erforderlichen Darlegungen in einem Wiedereinsetzungsantrag.*)

IMRRS 2005, 1547

OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - 34 Sch 21/05
Die Frage, ob der Schiedsspruch, der für vollstreckbar erklärt werden soll, eine vollstreckbare Verurteilung, insbesondere eine hinreichend bestimmte Gegenleistung, zu der Zug um Zug verurteilt wurde, enthält, kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren grundsätzlich offen bleiben. Sie ist erst im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu prüfen.*)

IMRRS 2005, 1545

OLG München, Beschluss vom 07.09.2005 - 34 Sch 23/05
1. Eine einseitig gebliebene Erledigungserklärung des Antragstellers kann unter bestimmten Voraussetzungen als Antragsrücknahme mit Antrag auf Kostenentscheidung nach billigem Ermessen ausgelegt werden.*)
2. Bei einer durch Schiedsspruch zuerkannten unbedingten Zahlungsverpflichtung gibt eine mehrwöchige Untätigkeit des Schuldners dem Gläubiger regelmäßig Anlass, einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung zu stellen. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Antrag verfrüht gestellt ist, sind auch die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2005, 1540

OLG Naumburg, Urteil vom 20.09.2005 - 9 U 58/05
Der Antrag auf Stellung einer Bürgschaft (hier: Sicherheitsleistung bei einem Gewerberaummietvertrag) kann nicht mit einem bedingten Antrag auf Schadensersatz für den Fall verbunden werden, dass die Sicherheit nicht fristgemäß erbracht wird.*)

IMRRS 2005, 1538

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.05.2005 - 8 Sc 1/04
Der Schlichtungssausschuss des Landesverbandes B. der Kleingärtner e.V. ist ein Schiedsgericht im Sinne des § 1066 ZPO.*)

IMRRS 2005, 1537

BGH, Beschluss vom 29.06.2005 - III ZB 65/04
Liegt ein Formmangel der Schiedsvereinbarung vor und hat der Schiedsbeklagte dennoch vor dem Schiedsgericht zur Hauptsache verhandelt ohne Einwendungen gegen den Formmangel zu erheben, so ist der Formmangel nicht zu berücksichtigen.

IMRRS 2005, 1535

OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2005 - 13 U 99/05
Kündigt der Beklagte schriftsätzlich als seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung den Klaganspruch unter Verwahrung gegen die Kosten anzuerkennen und auf die Ausführung der Rechte im Nachverfahren zu verzichten, so ist er an diese Entscheidung gebunden und kann sie im Termin nicht widerrufen und Klagabweisung beantragen, wenn er nicht schriftsätzlich deutlich gemacht hat, dass er sich die endgültige Entscheidung bis zum Verhandlungstermin vorbehalten wolle.*)

IMRRS 2005, 1533

OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.06.2005 - 1 W 692/05
Bei einem Vergleichsabschluss nach § 278 Abs. 6 ZPO fällt eine 1,2 Terminsgebühr an, wenn die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsgespräche führen (Abgrenzung zu OLG Nürnberg, 3 W 4006/04; 2 W 208/05).*)

IMRRS 2005, 1531

BGH, Urteil vom 05.07.2005 - X ZR 60/04
1. Seit der Eröffnung der Revision auch gegen Urteile des Landgerichts durch die Zivilprozeßnovelle 2002 kann das Revisionsgericht Allgemeine Geschäftsbedingungen selbst auslegen, wenn eine unterschiedliche Auslegung durch verschiedene Berufungsgerichte - verschiedene Landgerichte, verschiedene Oberlandesgerichte oder ein Landgericht und ein Oberlandesgericht - denkbar ist. Daß die Klausel nur im Bezirk eines Oberlandesgerichts angewendet wird, steht der Auslegung durch das Revisionsgericht nicht entgegen.*)
2. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Versorgungsunternehmens ist folgende Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam:
"Trotz rechtzeitiger Mitteilung [der Einwendungen gegen die Rechnung der Klägerin] bleibt die Verpflichtung zur Zahlung der Entgelte jedoch unberührt. Die Einwendungen sind im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend zu machen. Ist eine Einwendung begründet, so wird der zuviel gezahlte Betrag verrechnet oder auf ausdrücklichen Wunsch des Entgeltpflichtigen erstattet."*)

IMRRS 2005, 1526

BGH, Urteil vom 21.07.2005 - III ZR 21/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1525

BGH, Urteil vom 10.06.2005 - V ZR 225/04
Wenn die Parteien eines Grundstückskaufes, von dem Notar entsprechend unterrichtet, wissen, dass ein anstehendes Umlegungsverfahren zu einer Flächenreduzierung des Kaufgrundstücks führt, dann liegt es nicht fern, dass sie diesem Umstand den Kaufvertrag anpassen und die Übereignungsverpflichtung auf die Fläche beschränken, die das Grundstück nach Abschluss des Umlegungsverfahrens haben wird. Berücksichtigt dies das Berufungsgericht nicht, so verkennt es den gesamten Umfang des Auslegungsstoffes und verstößt somit gegen die Grundsätze der §§ 133, 157 BGB.

IMRRS 2005, 1524

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VIII ZB 114/04
Bei unterschiedlichem Prozessausgang für gemeinsam von demselben Rechtsanwalt vertretene Streitgenossen, kann derjenige mit der günstigeren Erstattungsquote gegenüber dem Prozessgegner grundsätzlich den vollen Haftungsanteil ansetzen, den der Streitgenosse dem gemeinsamen Anwalt schuldet.

IMRRS 2005, 1523

BGH, Beschluss vom 21.12.2004 - IXa ZB 281/03
Endet das Mietverhältnis zwischen Mieter und Vermieter während eines noch andauernden Zwangsvollstreckungsverfahrens, in dem der Mieter einen Titel zur Ersatzvornahme hinsichtlich der Beseitigung von Mängeln an der Mietsache erwirkt hat, so erledigt sich damit gleichsam das Zwangsvollstreckungsverfahren, da der Mieter insoweit kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Beseitigung der Mängel haben kann.

IMRRS 2005, 1522

BGH, Beschluss vom 10.12.2004 - IXa ZB 53/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1521

BGH, Urteil vom 10.06.2005 - V ZR 251/04
1. Nach § 545 Abs. 1 ZPO kann die Revision nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt. Daran ändert sich nicht dadurch etwas, dass das Berufungsgericht die Revision wegen einer für die Auslegung des Landesnachbarrechts maßgeblichen Frage zugelassen hat.
2. Zum nachbarrechtlichen Anspruch auf Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern.

IMRRS 2005, 1519

BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - XII ZR 126/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1518

BGH, Beschluss vom 16.12.2004 - IX ZR 25/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1517

BGH, Beschluss vom 27.07.2005 - XII ZR 70/04
1. Für die Räumungsklage berechnet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Danach ist, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Pacht- oder Mietverhältnisses streitig ist, der auf die gesamte streitige Zeit entfallende Pacht- oder Mietzins anzusetzen, wenn nicht der 25-fache Betrag des einjährigen Mietzinses geringer ist.
2. Zu den Verfahren, in denen im Sinne dieser Vorschrift der Bestand oder die Dauer eines Miet- oder Pachtverhältnisses streitig ist, zählen auch Räumungsklagen nach vorangegangener Kündigung.

IMRRS 2005, 1516

BGH, Beschluss vom 22.12.2004 - III ZR 235/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1515

BGH, Beschluss vom 20.07.2005 - XII ZB 68/05
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1514

BGH, Beschluss vom 24.08.2005 - VI ZR 227/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2005, 1512

KG, Beschluss vom 02.03.2004 - 15 W 15/04
Mit der Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung liegt dann ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, wenn die Gründe für den Verlegungsantrag erheblich sind und in der Verweigerung eine augenfällige Ungleichbehandlung der Prozessparteien zum Ausdruck kommt.

IMRRS 2005, 1511

BGH, Beschluss vom 25.08.2005 - VII ZB 35/04
Anträge nach § 494 a ZPO sind unzulässig, wenn und solange im Werklohnprozess des Antragsgegners ein Gewährleistungsanspruch des Antragstellers zur Aufrechnung gestellt ist, der sich auf Mängel bezieht, die Gegenstand des Beweisverfahrens waren.*)

IMRRS 2005, 1508

BGH, Beschluss vom 05.07.2005 - VII ZB 14/05
Für die Sicherungsvollstreckung nach § 720a, 750 Abs. 3 ZPO bedarf es der Zustellung der Vollstreckungsklausel nur in den Fällen des § 750 Abs. 2 ZPO.*)

IMRRS 2005, 1507

OLG Brandenburg, Urteil vom 11.05.2005 - 4 U 172/04
1. Der Auftraggeber, der von dem Unternehmer einen Kostenvorschuß für die Mängelbeseitigung verlangt, muß sich nach dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 254 BGB, der nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auch auf die werkvertragliche Nachbesserung anzuwenden ist, ein Fehlverhalten seines Architekten bei der Planung oder Koordinierung zurechnen lassen.
2. Der Grundsatz der Vorteilsausgleichung kommt auch außerhalb des Schadensersatzrechts in zahlreichen Vorschriften zum Ausdruck und ist deshalb auf Nachbesserungs- und Kostenerstattungsansprüche gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F. (jetzt § 637 BGB n.F.) und § 13 Nr. 5 VOB/B entsprechend anzuwenden.
3. Setzt sich das Gericht nicht hinreichend mit einem Sachverständigengutachten auseinander und folgt stellenweise dem Gutachten, an anderer Stelle jedoch nicht, so ist ein neues Gutachten zu den strittigen Beweisthemen einzuholen.
4. Der Auftraggeber hat nur einmal die Möglichkeit, durch eine schriftliche Aufforderung die zweijährige Verjährungsfrist des § 13 Nr. 5 Abs. 1 Satz 2 VOB/B in Gang zu setzen.

IMRRS 2005, 1506

BGH, Beschluss vom 07.04.2005 - I ZB 2/05
Der zur Vornahme einer vertretbaren Handlung verurteilte Schuldner kann im Zwangsvollstreckungsverfahren nicht geltend machen, die Vornahme der Handlung sei für ihn unzumutbar (geworden) oder führe nicht zum Erfolg.*)

IMRRS 2005, 1505

OLG Rostock, Beschluss vom 15.06.2005 - 1 W 64/03
Nach dem Wortlaut und Sinn des § 17 Abs. 2 GVG ist eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit nur dann geboten und zulässig, wenn der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten schlechthin, das heißt für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, nicht gegeben ist.

IMRRS 2005, 1503

OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2005 - 4 U 161/04
1. Eine Kostentragung des Klägers kommt nur bei einem sofortigen Anerkenntnis nach § 93 ZPO in Betracht, nicht bei einem späteren (§ 91 Abs. 1 ZPO).
2. Die Kostenlast hinsichtlich einer Hauptsacheerledigung hat der Beklagte zu tragen. Das Gericht entscheidet gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen.

IMRRS 2005, 1501

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.06.2005 - 5 U 43/03
1. Ein zeitweiliges Erfüllungshindernis ist einem dauernden dann gleich zu achten ist, wenn die Erreichung des Vertragszwecks durch die teilweise Unmöglichkeit in Frage gestellt wird und deshalb dem Vertragsgegner nach dem Grundsatz von Treu und Glauben unter billiger Abwägung der Belange beider Vertragsteile die Einhaltung des Vertrages nicht zugemutet werden kann.
2. Ob ein Leistungshindernis zu einer dauernden oder nur vorübergehenden Unmöglichkeit führt, ist nach dem Zeitpunkt des Eintritts dieses Leistungshindernisses zu beurteilen.
3. Beim Unvermögen der Eigentumsverschaffung an einem Grundstück infolge einer nicht mehr bestehenden Eigentümerstellung, welche aus einer Enteignung durch die DDR zum Zeitpunkt der Teilung Deutschlands resultiert, liegt mangels der Absehbarkeit einer Änderung des Zustands, der Teilung Deutschlands, von Unmöglichkeit auszugehen.
