Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16187 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0085
BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 32/04
Der Schuldner ist nicht nur im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage, sondern auch im Zwangsvollstreckungsverfahren mit seinem Einwand zu hören, der vollstreckbare Anspruch sei erfüllt.*)

IMRRS 2005, 0083

BGH, Beschluss vom 09.11.2004 - XI ZB 6/04
Die Einwilligung des Berufungsbeklagten in die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bedarf nicht der Schriftform, sondern kann vom Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers eingeholt und gegenüber dem Gericht anwaltlich versichert werden.*)

IMRRS 2005, 0079

EuGH, Urteil vom 20.01.2005 - Rs. C-464/01
Die Zuständigkeitsvorschriften des EuGVÜ sind wie folgt auszulegen:
- Eine Person, die einen Vertrag abgeschlossen hat, der sich auf einen Gegenstand bezieht, der für einen teils beruflich-gewerblichen, teils nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnenden Zweck bestimmt ist, kann sich nicht auf die speziellen Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 13 bis 15 EuGVÜ berufen, es sei denn, der beruflich-gewerbliche Zweck ist derart nebensächlich, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäftes nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt, wobei die Tatsache, dass der nicht beruflich-gewerbliche Zweck überwiegt, ohne Bedeutung ist;
- es ist Sache des angerufenen Gerichts, zu entscheiden, ob der betreffende Vertrag abgeschlossen wurde, um in nicht ganz untergeordnetem Maße Bedürfnisse zu decken, die der beruflich-gewerblichen Tätigkeit des Betroffenen zuzurechnen sind, oder ob im Gegenteil der beruflich-gewerbliche Zweck nur eine unbedeutende Rolle spielte;
- hierbei hat dieses Gericht sämtliche tatsächlichen Umstände zu berücksichtigen, die sich objektiv aus den Akten ergeben; nicht zu berücksichtigen sind jedoch Umstände oder Merkmale, die für den Vertragspartner der Person, die sich auf die Verbrauchereigenschaft beruft, erkennbar waren, es sei denn, diese hat sich so verhalten, dass ihr Vertragspartner zu Recht den Eindruck gewinnen konnte, sie handele zu beruflich-gewerblichen Zwecken.*)

IMRRS 2005, 0078

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.01.2005 - 14 W 17/05
1. Wer ein Verkehrswertgutachten in der Zwangsversteigerung erfolglos mit der Beschwerde angreift, hat die im Rechtsmittelverfahren entstandenen Sachverständigenkosten zu tragen. Die Kosten sind nicht aus dem Versteigerungserlös zu entnehmen.
2. Unterbleibt die Anforderung eines Auslagenvorschusses für ein Sachverständigengutachten, liegt darin noch keine unrichtige Sachbehandlung, die zur Nichterhebung der Kosten führt.

IMRRS 2005, 0067

OLG Frankfurt, Beschluss vom 10.12.2004 - 21 AR 138/04
1. Bei einer Verweisung von Amts wegen durch die KfH nach § 97 Abs. 2 GVG - entgegen dem Antrag beider Parteien - ist besonders sorgfältig zu prüfen, ob nicht doch eine Handelssache vorliegt.*)
2. Schließen sich Kaufleute als Vertragspartner eines beiderseitigen Handelsgeschäfts auf einer Seite zu einer GbR (sogenannte ARGE) zusammen, ändert sich nichts am Charakter des Vertrages als Handelsgeschäft, und zwar auch dann, wenn dies bereits vor Vertragsschluss geschieht.*)
3. Die Bau-ARGE wird ohne Publizitätsakt zur OHG und damit selbst zum Handelsunternehmen, wenn sie in einem kaufmännisch eingerichteten Betrieb ein Bauvorhaben von erheblichem Umfang ausführt.*)

IMRRS 2005, 0064

OLG Brandenburg, Urteil vom 13.11.2003 - 8 U 29/03
1. Ein Schiedsgutachten, das auf der Grundlage einer zwischen den Parteien getroffenen Schiedsgutachtervereinbarung erstellt wird, stellt eine Urkunde im Sinne von § 592 ZPO dar und ist geeignet, einen Anspruch im Urkundenprozess zu belegen.
2. Das Schiedsgutachten ist in entsprechender Anwendung von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.

IMRRS 2005, 0060

OLG Stuttgart, Beschluss vom 29.11.2004 - 10 W 75/04
1. Für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens mit Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Feststellung der durch eine Mobilfunksendeanlage verursachten Strahlenbelastung besteht ein rechtliches Interesse, wenn der Antragsteller kaufvertragliche Ansprüche geltend macht, weil ihm bei Abschluss des Vertrags über den Kauf einer Eigentumswohnung in dem Gebäude, auf dem nunmehr eine Antenne montiert ist, der seinerzeit bereits erfolgte Abschluss eines Nutzungsvertrags mit dem Mobilfunkunternehmen nicht mitgeteilt worden war. Der gegenwärtige Stand der Rechtsprechung zu Unterlassungsansprüchen gegen den Betrieb solcher Anlagen rechtfertigt es nicht, ein Gutachten als ungeeignetes Beweismittel zu erachten, da eine ganz offensichtliche Aussichtslosigkeit des beabsichtigten Rechtsschutzbegehrens nicht festgestellt werden kann.*)
2. Die Behauptung des Antragsgegners, er sei nicht verhandlungs- und vergleichsbereit, schließt die Bejahung eines rechtlichen Interesses an einem selbständigen Beweisverfahren nicht aus.*)

IMRRS 2005, 0056

OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2004 - 21 U 229/03
Verkündet in einem Gerichtsverfahren zwischen Generalunternehmer und dessen Nachunternehmer der Generalunternehmer seinem Auftraggeber den Streit, binden die in diesem Prozess getroffenen tragenden Feststellungen das Gericht, welches später über den Rechtsstreit zwischen Generalunternehmer und Auftraggeber zu entscheiden hat.

IMRRS 2005, 0047

OLG Hamm, Beschluss vom 12.10.2004 - 21 W 34/04
Der Streitwert des Anspruchs auf Anweisung des Notars, die Auflassung zu erklären, ist beim Bauträgervertrag nach dem Vertragspreis ohne Berücksichtigung der Höhe einer Restforderung des Bauträgers zu bemessen.

IMRRS 2005, 0046

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.11.2004 - 10 W 88/04
Entscheidend für die Vergütung als gerichtlicher Sachverständiger oder für die - niedrigere - Entschädigung als Zeuge ist nicht die Bezeichnung dieser Person in dem Beweisbeschluss oder der Ladung, sondern der sachliche Gehalt der ihr gestellten Aufgabe.

IMRRS 2005, 0045

OLG Hamburg, Beschluss vom 01.06.2004 - 6 W 1/04
1. Für die Streitwertfestsetzung des selbständigen Beweisverfahrens ist der Wert der Hauptsache maßgeblich, weil das selbständige Beweisverfahren die Vorwegnahme der Beweisaufnahme des in Aussicht genommenen Hauptsacheprozesses darstellt.
2. Steht die Höhe der Kosten der Beseitigung der durch den Antragsteller behaupteten Mängel fest, so bemisst sich der Streitwert nach diesen Kosten.

IMRRS 2005, 0044

BGH, Urteil vom 28.10.2004 - VII ZR 18/03
1. Zu einer im Tenor des Berufungsurteils nicht ausgesprochenen, aus den Entscheidungsgründen sich ergebenden Beschränkung der Zulassung der Revision.*)
2. Eine Kündigungsandrohung verliert ihre Warnfunktion, wenn aus dem nachträglichen Verhalten des die Kündigung androhenden Vertragspartners für den Gegner erkennbar wird, er werde nicht mehr an seiner Kündigungsandrohung festhalten.

IMRRS 2005, 0043

BGH, Beschluss vom 05.11.2004 - IXa ZB 202/03
Wird vom Zwangsverwalter im Verlauf des Kalenderjahres eine Mietwohnung zwangsgeräumt, berechnet sich die Vergütung in der Zeit des Leerstandes nach dem Umfang der Verwaltertätigkeit (§ 26 ZwVerwVO).*)
Wählt der Zwangsverwalter die Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsrecht, so kann er für eine Geschäftstätigkeit, die mit den gewährten Gebühren durch Anrechnung abgegolten ist, keine Vergütung nach anderen Tatbeständen mehr beanspruchen.*)

IMRRS 2005, 0040

BGH, Urteil vom 23.11.2004 - VI ZR 336/03
Ist durch Landesrecht ein obligatorisches Güteverfahren vorgeschrieben, so muß der Einigungsversuch der Klageerhebung vorausgehen. Er kann nicht nach der Klageerhebung nachgeholt werden. Eine ohne den Einigungsversuch erhobene Klage ist als unzulässig abzuweisen.*)

IMRRS 2005, 0037

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2004 - 14 W 744/04
Bedarf es im Bauprozess einer Besprechung des Prozessbevollmächtigten mit einem ehemaligen Mitarbeiter der Partei, handelt es sich bei dessen Reisekosten nicht um notwendigen Parteiaufwand, wenn eine fernmündliche Information ausgereicht hätte.

IMRRS 2005, 0035

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.10.2004 - 23 W 60/04
1. Dem Streithelfer steht ein Kostenerstattungsanspruch im selbständigen Beweisverfahren ausnahmsweise nicht zu, wenn die Hauptparteien sich außergerichtlich geeinigt haben und der Antragsteller daraufhin den Antrag zurückgenommen hat.
2. Dies gilt dann, wenn die Antragsrücknahme erst durch den Vergleich über die Hauptsache nach erfolgter Beweiserhebung motiviert ist und sie nicht einem Verzicht auf die Durchführung des Verfahrens gleichkommt.

IMRRS 2005, 0034

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2004 - 21 W 31/04
Mit Anhängigwerden des Rechtsstreits in der Hauptsache entfällt die Zulässigkeit eines selbständigen Beweisverfahrens gemäß § 485 Abs. 2 ZPO.

IMRRS 2005, 0030

BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - V ZB 27/04
Die Möglichkeit, ein erstinstanzliches Urteil, das über mehrere Ansprüche erkennt, insgesamt mit der Berufung anzugreifen und so die Frage der Zulässigkeit der Berufung im Hinblick auf einzelne Streitgegenstände in den Hintergrund treten zu lassen, führt nicht dazu, daß das Ermessen des Berufungsgerichts bei der Feststellung der im Berufungsverfahren geltend gemachten Beschwer beschränkt wird.

IMRRS 2005, 0014

BGH, Beschluss vom 16.11.2004 - VIII ZB 32/04
Zur Glaubhaftmachung eines Versehens bedarf es nicht der Darlegung von Gründen, die das Versehen erklären könnten.*)

IMRRS 2005, 0010

KG, Beschluss vom 05.11.2004 - 15 W 105/04
Fällt das Rechtsschutzinteresse für das Richterablehnungsersuchen nachträglich weg, muss sich dies auch im Beschwerdeverfahren auswirken. Ist der abgelehnte Richter ohnehin aus dem Spruchkörper ausgeschieden, so ist eine sachliche Entscheidung über die Beschwerde unzulässig.

IMRRS 2005, 0003

BGH, Beschluss vom 03.12.2003 - VIII ZB 80/03
Zur Unzulässigkeit der gleichzeitigen Verwerfung einer Berufung mangels ordnungsgemäßer Begründung und Versagung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren.*)

Online seit 2004
IMRRS 2004, 2355
VGH Bayern, Urteil vom 11.11.2004 - 1 N 03.983
1. Bei der Anfechtung eines Bebauungsplans kann sich nur der Eigentümer eines Grundstücks, das von der angegriffenen Festsetzung unmittelbar betroffen ist, uneingeschränkt darauf berufen, dass die Norm aus formellen oder materiellen Gründen unwirksam ist.
2. Eigentümer von Grundstücken außerhalb des Plangebiets (oder von zwar innerhalb des Plangebiets liegenden, aber von der angegriffenen Festsetzung nicht unmittelbar betroffenen Grundstücken) können sich nur auf eine ihre Belange berührende Verletzung des Abwägungsgebots.
3. Ein Wohnungseigentümer kann sich aus eigenem Recht nur auf abwägungserhebliche Belange berufen, die sein Sondereigentum betreffen. Eine Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums kann er nur in den engen Grenzen einer Notgeschäftsführung und nur in Prozessstandschaft für die Eigentümergemeinschaft abwehren.

IMRRS 2004, 2353

OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2004 - 1 U 47/04
1. Die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache i.S.v. § 443 BGB kann – wie die Zusicherung einer Eigenschaft i.S.v. §§ 459 Abs. 2, 463 S. 2 BGB a.F. – auch konkludent vereinbart werden. Eine solche konkludente Garantieübernahme ist anzunehmen, wenn ein Mehrfamilienhaus "bestehend aus drei abgeschlossenen Wohnungen" verkauft wird, der Kaufpreis auf Wunsch des Käufers in Beträge für die verschiedenen Wohnungen aufgeteilt worden ist und die bestehenden Mietverhältnisse vom Käufer im Verhältnis zum Verkäufer mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden. Gegenüber einer solchen konkludent übernommenen Garantie der selbständigen Vermietbarkeit der Wohnungen geht ein Haftungsausschluss wegen Sachmängeln des Kaufgegenstandes ins Leere.*)
2. Stellt der erstinstanzliche obsiegende Kläger seinen Feststellungsantrag im Berufungsrechtszug teilweise auf Zahlung um, so ist darin eine Anschlussberufung zu sehen, die, da in dieser Antragsstellung gem. § 264 Nr. 2 ZPO keine Klageänderung liegt, nicht den für die Klageänderung im Berufungsverfahren in § 533 ZPO aufgestellten besonderen Erfordernissen unterliegt.*)

IMRRS 2004, 2340

BGH, Urteil vom 04.11.2004 - III ZR 372/03
Besteht der begründete Verdacht, daß - enteignungsrechtlich zu entschädigende - Baulichkeiten und Anlagen mit Altlasten befallen sind, so kann sich daraus eine Wertminderung (Reduzierung der Entschädigung) nach der Höhe der Sanierungskosten (einschließlich Untersuchungs- und Sicherungskosten) ergeben.*)
Zur Anwendbarkeit der Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO im baulandgerichtlichen Berufungsverfahren.*)

IMRRS 2004, 2339

BGH, Beschluss vom 11.11.2004 - VII ZR 95/04
Zur Beschwer des Klägers, der mit der Klage einen Schadensersatzanspruch geltend gemacht hat und dem statt dessen die Mängelbeseitigungskosten als Vorschuß zuerkannt worden sind.*)

IMRRS 2004, 2337

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 08.09.2004 - 5 W 36/04
Die Ablehnung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit ist gerechtfertigt, wenn der Sachverständige sich von einer Partei mit weiteren Maßnahmen der Beweissicherung entgeltlich beauftragen lässt, auch wenn es sich dabei "überwiegend um eine Fotodokumentation handelt, die fast keine gutachterlichen Bewertungen enthält".*)

IMRRS 2004, 2332

BGH, Urteil vom 25.11.2004 - VII ZR 320/03
Einen Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen mußte.*)

IMRRS 2004, 2328

OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2004 - 16 U 82/04
Die Unkenntnis über die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts als Berufungsgericht ist kein Entlastungsgrund bei versäumter Berufungsfrist.

IMRRS 2004, 2319

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.12.2004 - 14 W 814/04
1. Die Zustimmung des Gerichts zu einem bestimmten Stundensatz des Sachverständigen wirkt nicht zurück. Das gilt auch dann, wenn eine Entschädigung für bloße Vorarbeiten begehrt wird.
2. Ist eine juristische Person zum Sachverständigen ernannt worden, sind die durch einen Wechsel des Sachbearbeiters entstehenden Mehrkosten in der Regel nicht erforderlich und daher auch nicht zu vergüten.
3. Enden umfangreiche und aufwendige Vorarbeiten eines Sachverständigen mit der Empfehlung, den Sachverständigen einer ganz anderen Fachrichtung zu beauftragen, ist die Erforderlichkeit der Vorarbeiten besonders kritisch zu prüfen.
4. Die nicht fristgebundene Erinnerung gegen den gerichtlichen Kostenansatz kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht als verwirkt angesehen werden, wenn sie erst nach mehr als drei Jahren erhoben wird.

IMRRS 2004, 2314

OLG Koblenz, Urteil vom 16.12.2004 - 5 U 772/04
1. Hat der Unternehmer zu schmale Kästen für die vom Subunternehmer zu liefernden Rollläden eingebaut, handelt es sich bei den Kosten neuer Rollläden und eines darauf abgestimmten neuen Außenputzes nicht um einen Schaden, der auf den Subunternehmer abgewälzt werden kann.
2. Auf Erstattung der Kosten eines Vorprozesses mit dem Bauherrn haftet der Subunternehmer seinem Auftraggeber nicht, wenn dessen sachwidrige Prozessführung auf einer freien eigenen Entscheidung beruhte.
3. Verkündet der Unternehmer in seinem Prozess mit dem Bauherrn dem Subunternehmer den Streit, ist dieser im Folgeprozess nicht mit dem Einwand präkludiert, bei dem vom Unternehmer zu tragenden Schaden des Bauherrn handele es sich um Sowieso-Kosten.

IMRRS 2004, 2310

OLG Schleswig, Beschluss vom 30.08.2004 - 9 W 141/04
Werden anlässlich eines Berufungsverfahrens nicht anhängige Ansprüche mitverglichen, so löst dies lediglich eine 15/10-Vergleichsgebühr aus, die nicht nach § 11 Abs. 1 Satz 4 BRAGO zu erhöhen ist (gegen OLG Schleswig, Beschluss vom 15. Januar 2001 - 9 W 163/01 -, OLGReport 2002, 130 = SchlHA 2002, 122 f. = MDR 2002, 421 = Rpfleger 2002, 331 ).*)

IMRRS 2004, 2304

BGH, Beschluss vom 21.10.2004 - IX ZB 205/03
Entscheidet das erstinstanzliche Gericht durch Zwischenurteil, daß eine Unterbrechung des Verfahrens wegen Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 17 AnfG oder § 240 ZPO eingetreten sei, kann der Kläger die Entscheidung wie ein Endurteil mit der Berufung anfechten, soweit er geltend macht, der erhobene Anspruch betreffe nicht die Insolvenzmasse und sei nicht auf Duldung der Zwangsvollstreckung nach dem Anfechtungsgesetz gerichtet (Fortführung des Beschlusses vom 8. Juni 2004 - IX ZR 281/03, WM 2004, 1656).*)

IMRRS 2004, 2297

BGH, Urteil vom 28.09.2004 - VI ZR 362/03
Zu den gemäß § 540 ZPO bestehenden Mindestanforderungen an den Inhalt eines Berufungsurteils.*)

IMRRS 2004, 2288

BGH, Urteil vom 10.10.1966 - VII ZR 30/65
Erklärt der Unternehmer in der Klageschrift, daß er nur den Teil seiner Werklohnforderung einklage, der den vom Bauherrn vertragsgemäß einbehaltenen Sicherungsbetrag übersteigt, so kann der Bauherr gegenüber der eingeklagten Teilforderung mit einem Schadensersatzanspruch nur aufrechnen, soweit dieser den Sicherungsbetrag übersteigt.*)

IMRRS 2004, 2287

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.11.2004 - 5 W 149/04
Ein Tatbestandsberichtigungsantrag ist nach Ablauf der Dreimonatsfrist gemäß § 320 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch dann ausgeschlossen, wenn das vollständige Urteil der Partei erst nach Ablauf der Frist zugestellt wird und sie damit gar nicht die Möglichkeit hatte, etwaige Fehler im Tatbestand festzustellen (wie BGHZ 32,17 gegen KG NJW-RR 2001, 1296)*)

IMRRS 2004, 2284

LG Darmstadt, Beschluss vom 09.06.1993 - 1 OH 16/91
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2273

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 297/03
Wird über das Vermögen des Revisionsklägers das Insolvenzverfahren eröffnet, nachdem seine Revision teilweise angenommen und im übrigen nicht angenommen worden ist, haftet der Insolvenzverwalter nach Aufnahme des Rechtsstreits für die - zuvor noch nicht entrichtete - Verfahrensgebühr und die erst mit Urteilserlaß fällig gewordene Urteilsgebühr des Revisionsverfahrens (nur) aus dem Gegenstandswert, mit dem der Rechtsstreit nach der Annahmeentscheidung anhängig geblieben ist.*)

IMRRS 2004, 2270

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.10.2004 - 13 W 63/04
Die zur Stellungnahme zu einem gerichtlichen Sachverständigengutachten gesetzte Frist ist grundsätzlich nicht maßgeblich für die Frage der Rechtzeitigkeit eines Ablehnungsantrages, der auf den Inhalt des Gutachtens gestützt wird.*)

IMRRS 2004, 2268

LG Bonn, Beschluss vom 13.10.1994 - 1 OH 13/94
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2266

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZB 43/04
Im Mahnverfahren ist § 269 Abs. 3 ZPO grundsätzlich entsprechend anwendbar. Macht der Antragsteller allerdings geltend, daß der Anlaß zur Einreichung des Mahnantrags vor Rechtshängigkeit entfallen sei und daß er deswegen den Mahnantrag zurückgenommen habe (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), so hat über die Kosten des Mahnverfahrens nach Abgabe das für das streitige Verfahren zuständige Gericht zu entscheiden.*)

IMRRS 2004, 2263

BGH, Urteil vom 04.10.2004 - II ZR 356/02
a) Das Berufungsgericht darf seine das erstinstanzliche Urteil abändernde Entscheidung auf eine von diesem abweichende und von einer Partei in erster Instanz lediglich am Rande in Betracht gezogene Vertragsauslegung nur stützen, wenn es die Parteien darauf zuvor unmißverständlich hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (§ 139 Abs. 2 ZPO).*)
b) Auch bei der Gruppenvertretung der Kommanditisten einer KG kann durch Gesellschafterbeschluß in die mitgliedschaftlichen Rechte (hier Mitarbeitsrecht) eines von ihnen gegen dessen Willen nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eingegriffen werden (Ergänzung zu BGH, Urt. v. 17. Dezember 1973 - II ZR 124/72, WM 1974, 177 f.).*)

IMRRS 2004, 2262

BGH, Beschluss vom 12.07.1967 - VII ZR 59/67
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2004, 2258

BGH, Beschluss vom 28.10.2004 - III ZR 381/03
Wiedereinsetzung kann nach Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags nur dann gewährt werden, wenn die Partei davon ausgehen durfte, die wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausreichend dargetan zu haben. Hierzu gehört insbesondere bei der erstmaligen Beantragung von Prozesskostenhilfe im Rechtsmittelverfahren, dass sich die Partei gemäß § 117 Abs. 4 ZPO zur Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vordrucks bedient.

IMRRS 2004, 2254

BVerfG, Beschluss vom 19.10.2004 - 2 BvR 779/04
1. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Diesem Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs entspricht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen.
2. Art. 103 Abs. 1 GG gewährt hingegen keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen. Auch verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht nicht, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen.
3. Geht es allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrages einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung dieses Vortrages schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war oder aus prozessrechtlichen Gründen unberücksichtigt gelassen wurde.
4. Das Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes enthält auch die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes, der die grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Verfahrensgegenstandes ermöglichen muss. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verleiht dem Einzelnen einen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.
5. Dieses Grundrecht ist verletzt, wenn die Gerichte die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann. Nichts anderes gilt für den Fall, dass ein Gericht seine Pflicht zur Sachverhaltsfeststellung unvertretbar eng auslegt oder faktisch entsprechend verfährt.

IMRRS 2004, 2253

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2004 - 5 U 126/03
Wer einen Vergleich schließt, kann sich der vereinbarten Zahlung nicht durch Aufrechnung entziehen, wenn er schon bei Abschluss der Vergleiches die Umstände, aus denen er die Aufrechnungslage herleitet, gekannt und sich dennoch nicht ausdrücklich die spätere Aufrechnung vorbehalten hat.*)

IMRRS 2004, 2247

BGH, Beschluss vom 13.10.2004 - XII ZR 110/02
In einem Berufungsurteil, das auf eine nach dem 31. Dezember 2001 geschlossene mündliche Verhandlung ergeht, ist eine Beschwer nicht festzusetzen. Geschieht dies dennoch, ist das Revisionsgericht daran nicht gebunden.*)

IMRRS 2004, 2245

BGH, Urteil vom 14.10.2004 - VII ZR 33/04
Zur Notwendigkeit der Beweiserhebung über eine Behauptung, ein fristwahrender Schriftsatz sei entgegen dem auf ihm angebrachten Eingangsstempel in den Nachtbriefkasten des Gerichts rechtzeitig eingeworfen worden.*)

IMRRS 2004, 2244

BGH, Beschluss vom 14.09.2004 - VI ZB 37/04
Beauftragt eine vor einem auswärtigen Gericht klagende Partei einen in der Nähe ihres Wohnsitzes ansässigen Rechtsanwalt mit der gerichtlichen Vertretung, sind die Kosten des von diesem eingeschalteten Unterbevollmächtigten am Gerichtsort jedenfalls dann erstattungsfähig, wenn sie die (fiktiven) Reisekosten des Prozeßbevollmächtigten am Wohnsitz der Partei nicht erheblich übersteigen.*)

IMRRS 2004, 2242

BGH, Beschluss vom 27.09.2004 - II ZB 17/03
Einer mittellosen Partei darf nicht deshalb die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung versagt werden, weil sie das Prozeßkostenhilfegesuch erst kurz vor Ablauf der (verlängerten) Begründungsfrist eingereicht hat. Das gilt auch dann, wenn das Gesuch erst nach einem Mandatswechsel durch den neuen Prozeßbevollmächtigten gestellt wird und dieser seine weitere Tätigkeit von der Gewährung der Prozeßkostenhilfe abhängig gemacht hat (im Anschl. an BGHZ 38, 376).*)

IMRRS 2004, 2240

BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 66/02
a) Das Berufungsgericht ist an die Beurteilung der Verwechslungsgefahr und der Zeichenähnlichkeit als einer ihrer Faktoren im Revisionsurteil nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden, wenn die der Prüfung zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen sich nicht verändert haben.*)
b) Dem einzelnen Mitgliedsunternehmen einer Unternehmensgruppe kommt die Verkehrsbekanntheit eines einheitlich benutzten Unternehmenskennzeichens i.S. von § 5 Abs. 2 MarkenG zugute, wenn der Verkehr das Kennzeichen auch dem einzelnen Unternehmen zuordnet.*)
