Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16605 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2005, 1080
Insolvenzrecht
OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2005 - 4 U 83/05
1. Für die Festsetzung des Streitwertes einer Insolvenzfeststellungsklage gegen den bestreitenden Insolvenzverwalter ist ausschließlich die zu erwartende Insolvenzquote maßgeblich; gleiches gilt für die Festsetzung der Beschwer im Berufungsverfahren.*)
2. Die Möglichkeit der Vollstreckung gegen den Schuldner nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder Erteilung der Restschuldbefreiung ist bei der Festsetzung des Wertes der Insolvenzfeststellungsklage nicht zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2005, 1071
Mietrecht
BGH, Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 5/04
a) Verbindet der Vermieter von Wohnraum die Klage auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung mit einer Klage auf Zahlung der erhöhten Miete, so bestehen im Berufungsverfahren gegen die Zulässigkeit der Zahlungsklage jedenfalls dann keine Bedenken (mehr), wenn der Mieter in erster Instanz verurteilt worden ist, der Mieterhöhung zuzustimmen, und diese Verurteilung vor der Berufungsverhandlung über die Zahlungsklage in Teilrechtskraft erwachsen ist.*)
b) Die zweimonatige Kündigungssperre für den Wohnraumvermieter nach § 569 Abs. 3 Nr. 3 BGB gilt auch dann, wenn der Mieter rechtskräftig verurteilt worden ist, einer rückwirkenden Mieterhöhung zuzustimmen.*)
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IMRRS 2005, 1069
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - V ZB 32/05
a) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt.*)
b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben.*)
c) Gläubiger der Gemeinschaft können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der Gemeinschaft gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte umfaßt.*)
d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der Gemeinschaft gehören der Anspruch, ihr die finanzielle Grundlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch Beschlußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.*)
e) Soweit der Verwalter als Organ der Gemeinschaft nicht kraft Gesetzes zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG auszuführenden Beschlusses obliegt.*)
f) Die Anfechtung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung betrifft die Willensbildung innerhalb der Gemeinschaft und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.*)
g) Der Einzelwirtschaftsplan gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne Einzelwirtschaftsplan ist auf Antrag für ungültig zu erklären.*)
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IMRRS 2005, 1068
Mietrecht
BGH, Urteil vom 25.05.2005 - VIII ZR 301/03
Ein Zwangsverwalter, der auf Rückgabe einer Mietsicherheit klageweise in Anspruch genommen wird, ist zur Führung des Prozesses jedenfalls dann nicht mehr befugt, wenn die Zwangsverwaltung vor Rechtshängigkeit der Streitsache aufgehoben worden ist. In diesem Fall ist die Klage mangels Prozeßführungsbefugnis des als Zwangsverwalter in Anspruch genommenen Beklagten als unzulässig abzuweisen.*)
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IMRRS 2005, 1064
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.06.2005 - III ZR 21/04
Bei Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen dauernden Dienstverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten (hier: Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer) bestimmt sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich in Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG a.F. (§ 42 Abs. 3 n.F.). § 13 Abs. 4 GKG a.F. und § 12 Abs. 7 ArbGG a.F. (§ 52 Abs. 4 GKG n.F. und § 42 Abs. 4 GKG n.F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/85 - NJW-RR 1986, 676). Das verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.*)
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IMRRS 2005, 1062
Prozessuales
BGH, Urteil vom 04.05.2005 - VIII ZR 123/04
Zur Bindungswirkung eines Zwischenurteils, das das Minderungsbegehren eines Käufers dem Grunde nach für berechtigt erklärt.*)
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IMRRS 2005, 1058
Prozessuales
BGH, Urteil vom 13.01.2005 - III ZR 265/03
a) Den Parteien der Schiedsvereinbarung ist es nach dem Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes verwehrt, eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts zu begründen mit der Folge, daß dessen Zuständigkeitsbeurteilung die staatlichen Gerichte bindet.*)
b) Aufgrund einer Kompetenz-Kompetenz-Klausel ist das staatliche Gericht nicht gehalten, vor einer Entscheidung über die Schiedseinrede die Zuständigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts (§ 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO) abzuwarten.*)
c) Eine Schiedsabrede, an der ein Verbraucher beteiligt ist, kann durch formularmäßigen Schiedsvertrag getroffen werden, sofern die Formerfordernisse des § 1031 Abs. 5 ZPO erfüllt sind. Es ist nicht erforderlich, daß auf seiten des Verwenders ein besonderes Bedürfnis an der Einsetzung des Schiedsgerichts besteht.*)
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IMRRS 2005, 1053
Architekten und Ingenieure
OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.05.2005 - 8 U 116/04
1. Das Gericht hat den Architekten nach § 139 ZPO konkret darauf hinzuweisen, welche Umstände einer Prüfbarkeit der Schlussrechnung entgegenstehen.
2. Die Vorlage einer neuen prüfbaren Schlussrechnung in der Berufungsinstanz ist zulässig.
3. Bestreitet der Auftraggeber eine Honorarforderung des Architekten mit der Behauptung, es sei kein Architektenvertrag geschlossen worden, kann er sich nicht auf die Bindungswirkung einer früheren Schlussrechnung berufen.
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IMRRS 2005, 1052
Prozessuales
KG, Urteil vom 18.12.2003 - 12 U 54/02
1. Da ein jeder Vertrag die Abgabe übereinstimmender Willenserklärungen voraussetzt, ist zur substantiierten Darlegung eines streitigen Vertragsschlusses zumindest erforderlich, dass vorgetragen wird, welche Personen welche Willenserklärungen - ausdrücklich oder konkludent - abgegeben haben; wird dies dem Gericht nicht mitgeteilt, so fehlt dem Gericht die Grundlage für die Prüfung der Frage, ob Tatsachen behauptet werden, die geeignet sind, einen Erlass- oder Aufhebungsvertrag als abgeschlossen erscheinen zu lassen; die Vernehmung von Zeugen über die angebliche Entlassung aus der Bürgschaftsverpflichtung ist daher nicht angezeigt. Die Grundsätze der Sittenwidrigkeit einer Bürgschaft wegen krasser finanzieller Überforderung des Bürgen oder Mithaftenden, der - ohne eigenes wirtschaftliches Interesse - nur aus persönlicher, enger emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernimmt, sind nur anwendbar, wenn die vom Bürgen behauptete "emotionale Verbundenheit" auf einer Beziehung beruht, die einer Ehe, Verlobung, nichtehelichen Lebensgemeinschaft, geschwisterlichen Beziehung oder einem Eltern-Kind-Verhältnis gleichkommt.*)
2. Wird das Darlehenskonto als Kontokorrent geführt mit der Folge eines Saldoanerkenntnisses, kann sich die Bank zur Darlegung der Hauptschuld auf das Saldoanerkenntnis berufen, was wiederum zur Beweislastumkehr - auch im Verhältnis zwischen Bank und Bürgen - führt.*)
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IMRRS 2005, 1050
Prozessuales
KG, Urteil vom 15.06.2004 - 6 U 268/03
1. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde erstreckt sich nicht darauf, dass unter der Zustellungsanschrift eine Wohnung des Empfängers besteht.*)
2. Die Zustellungsurkunde hat insoweit nur die Bedeutung eines beweiskräftigen Indizes, dass erschüttert werden kann.*)
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IMRRS 2005, 1048
Prozessuales
KG, Beschluss vom 14.10.2004 - 28 AR 55/04
1. Der Gerichtsstand des § 29 ZPO ist auch für quasivertragliche Schuldverhältnisse, die auf dem gesetzlichen Anschluss- und Benutzungszwang basieren, anwendbar (hier: Straßenreinigung und Müllentsorgung).*)
2.Gemeinsamer Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus solchen Schuldverhältnissen ist der Ort des belegenen Grundstücks.*)
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IMRRS 2005, 1046
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2004 - 24 U 105/04
1. Die Ersatzzustellung in der Wohnung setzt voraus, dass der Zustellungsadressat dort lebt und nicht nur eine Kontaktadresse unterhält.*)
2. Der Erlass eines zweiten Versäumnisurteils nach Einspruch des Beklagten gegen einen Vollstreckungsbescheid ist fehlerhaft, wenn ihm die Anspruchsbegründung nicht nachweislich zugestellt worden ist.*)
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IMRRS 2005, 1045
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2005 - 24 U 125/04
1. Der Rechtsanwalt - nicht sein Mandant - ist Bereicherungsschuldner, wenn der Gläubiger in Erwartung eines Treuhandverhältnisses, das dann nicht zustande kommt, an den Rechtsanwalt Zahlungen erbracht hat*)
2. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Rechtsanwalt nicht berufen, wenn er die Treuhandgelder in Kenntnis der Umstände seinem eigenen Vermögen zuführt.*)
3. Will oder darf der Rechtsanwalt den Treuhandauftrag nicht annehmen, ist er zur unverzüglichen Rückzahlung der voraus gezahlten Geldbeträge verpflichtet und haftet andernfalls dem Gläubiger auf Schadensersatz.*)
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IMRRS 2005, 1043
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.01.2005 - 10 W 2/05
Mandiert sich für eine im Zeitpunkt der Klagzustellung bereits verstorbene beklagte Partei ein Rechtsanwalt mit dem Antrag, die Klage als unzulässig abzuweisen, so ist für den Kostenantrag nach anschließender Klagrücknahme die Existenz dieser Partei zu fingieren (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12.05.04 - XII ZB 226/03, NJW RR 2004, 1505).*)
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IMRRS 2005, 1041
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.01.2005 - 20 W 438/04
Die für die Vertretung bei endgültiger und dauernder Verhinderung entwickelten Grundsätze können nicht auf die Besetzung der Spruchkörper übertragen werden.*)
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IMRRS 2005, 1040
Wohnungseigentum
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.02.2005 - 20 W 321/01
Ein Beschluss, mit dem das Gericht im Wohnungseigentumsverfahren einen Antrag auf Ergänzung der Sitzungsniederschrift ablehnt, ist nicht anfechtbar.*)
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IMRRS 2005, 1038
Sachverständige
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.02.2005 - 5 WF 49/04
Entstandene Gutachterkosten können nur dann nicht angesetzt werden, wenn die Beweiserhebung als unrichtige Sachbehandlung gewertet werden muss.*)
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IMRRS 2005, 1035
Mietrecht
KG, Urteil vom 28.02.2005 - 12 U 74/03
1. Auch ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der widersprüchliche Regelungen enthält, wahrt die Schriftform des § 126 BGB. Haben die Parteien im schriftlichen Mietvertrag mit fester Laufzeit von 10 Jahren eine Vereinbarung dahin getroffen, dass nach Ablauf eines Jahres über die angemessene Anhebung des Mietzinses jeweils Einvernehmen zu erzielen ist, und ist der Mieter dann jeweils den Bitten des Vermieters nachgekommen, monatlich eine um zwischen 1,5 % und 5 % erhöhte Miete zu zahlen, so führt die dadurch getroffene Vereinbarung nicht dazu, dass der Mietvertrag nicht mehr die Schriftform des § 550 BGB n. F. (§ 566 BGB a. F.) wahrt. Nicht jede nachträgliche, zeitlich nicht beschränkte Änderung der schriftlich vereinbarten Miethöhe ist "wesentlich" mit der Folge, dass die Schriftform des § 550 Satz 1 BGB n. F. in jedem Fall nicht mehr gewahrt ist.*)
2. § 550 BGB n. F. dient vorrangig dem Schutz des in ein bestehendes Mietverhältnis eintretenden Grundstückserwerbers.*)
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IMRRS 2005, 1034
Prozessuales
KG, Urteil vom 14.03.2005 - 12 U 46/04
1. Die Beweiskraft der Zustellungsurkunde nach § 418 ZPO erstreckt sich nicht darauf, dass unter der gegebenen Zustellungsanschrift eine Wohnung des Adressaten existiert.*)
2. Die bloße Indizwirkung der Zustellungsurkunde, dass der Adressat unter der Zustellanschrift auch tatsächlich wohnhaft ist, kann durch eine plausible und schlüssige Darstellung der tatsächlichen Wohnverhältnisse durch den Adressaten erschüttert und entkräftet werden.*)
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IMRRS 2005, 1033
Prozessuales
KG, Beschluss vom 24.03.2005 - 8 W 14/05
§ 269 Abs.3 ZPO findet grundsätzlich keine entsprechende Anwendung, wenn ein Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gemäß § 696 Abs.4 Satz 1 ZPO zurückgenommen wird. Dem Interesse des Antragsgegners, eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller zu erhalten, wird dadurch Rechnung getragen, dass ihm § 696 Abs.1 ZPO die Möglichkeit eröffnet, die Durchführung des streitigen Verfahrens zu beantragen.*)
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IMRRS 2005, 1032
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.04.2005 - 19 W 16/05
Ist das persönliche Erscheinen des Geschäftsführers einer GmbH angeordnet, kann bei dessen Nichterscheinen ein Ordnungsgeld nur gegen die GmbH, nicht aber gegen den Geschäftsführer persönlich angeordnet werden.*)
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IMRRS 2005, 1031
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.04.2005 - 6 W 41/05
1. Auf außergerichtliche Einigungsverträge im Sinne von Nr. 1000 VV zum RVG ist die Auslegungsregel des § 98 ZPO anzuwenden.*)
2. Eine Festsetzung außergerichtlicher Einigungsgebühren auf Grund einer gerichtlichen Kostenentscheidung kommt nur in Betracht, wenn die Parteien - in Abweichung von § 98 ZPO - eine Vereinbarung getroffen haben, dass die Einigungskosten in die zu erwartende Kostenentscheidung des Gerichts einbezogen werden sollen.*)
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IMRRS 2005, 1030
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.04.2005 - 4 W 10/05
Im Wege einer Urteilsberichtigung kann auch die nach dem Rubrum beklagte Partei durch eine andere ersetzt werden, wenn sich aus dem übrigen Inhalt des Urteils zweifelsfrei ergibt, dass die andere Partei als Beklagte angesehen wird und verurteilt werden soll.*)
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IMRRS 2005, 1029
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.04.2005 - 6 W 218/04
Durchbrechung des Grundsatzes von § 99 I ZPO und Zulassung einer Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung, soweit diese eine Antragsänderung durch den Antragsteller als teilweise Rücknahme des Eilantrags mit entsprechender Kostenfolge wertet.*)
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IMRRS 2005, 1021
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.05.2005 - XII ZB 242/03
a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i.V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.*)
b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.*)
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IMRRS 2005, 1019
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 9/05
Auf einen dinglichen Gläubiger, der den materiell-rechtlichen Folgen eines eigenen Meistgebots zu entgehen sucht, indem er einen Dritten den Grundbesitz ersteigern läßt, ist § 114a ZVG entsprechend anzuwenden. Die Wirksamkeit des Gebots des Dritten bleibt hiervon unberührt.*)
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IMRRS 2005, 1018
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.06.2005 - III ZR 452/04
Zur Urteilsformel bei einem Verzichtsurteil in der Revisionsinstanz.*)
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IMRRS 2005, 1014
Selbständiges Beweisverfahren
LG München I, Beschluss vom 27.01.2005 - 8HK O 1937/02
Leistet ein Streithelfer im selbständigen Beweisverfahren Vorschuss zur Akte für das von ihm veranlasste weitergehende Sachverständigengutachten, handelt es sich kostenrechtlich um ein Zahlung der von diesem Streithelfer unterstützten Partei.
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IMRRS 2005, 1012
Selbständiges Beweisverfahren
LG München I, Beschluss vom 27.01.2005 - 8 KH O 1937/02
Sehr geehrte ibr-online-Nutzer,
in die Juli-Ausgabe der IBR hat sich leider der Fehlerteufel eingeschlichen:
Das von Ihnen eingegebene und auch so in der IBR abgedruckte Aktenzeichen 8 KH O 1937/02 ist leider falsch. Richtig lautet das Aktenzeichen: 8HK O 1937/02.
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IMRRS 2005, 1011
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Koblenz, Beschluss vom 18.05.2005 - 8 W 296/05
Da der Hauptsachewert entscheidend ist, ist der Streitwert bei mehreren Antragsgegnern, die unechte Streitgenossen sind, entsprechend ihrer jeweiligen Beteiligung festzusetzen.
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IMRRS 2005, 1005
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - VII ZB 34/05
Ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs leigt vor, wenn dem Beklagten vor Erlass des Verwerfungsbeschlusses keine Gelegenheit gegeben wird, sich zu der angeblich unterbliebenen Berufungsbegründung zu äußern.
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IMRRS 2005, 0999
Prozessuales
BGH, Urteil vom 19.04.2005 - VI ZR 175/04
Auch eine Beweiswürdigung nach § 287 ZPO kann vom Revisionsgericht (wie bei Anwendung des § 286 ZPO) lediglich darauf überprüft werden, ob sich der Tatrichter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungsgrundsätze verstößt.*)
Die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordert im zivilen Haftungsrecht auch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität nicht die Feststellung einer richtunggebenden Veränderung, vielmehr reicht schon eine bloße Mitverursachung aus, um einen Ursachenzusammenhang zu bejahen.*)
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IMRRS 2005, 0996
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 06.04.2005 - V ZB 25/04
a) Bei der Richterablehnung hat der Gegner der ablehnenden Partei die Stellung eines Verfahrensbeteiligten. Die Entstehung und die Erstattung seiner Anwaltsgebühren im Beschwerdeverfahren richten sich deshalb nach allgemeinen Grundsätzen. Sie sind insbesondere nicht davon abhängig, daß der Anwalt einen Schriftsatz eingereicht hat.*)
b) Der im Hauptsacheverfahren tätige Anwalt ist in der Regel als beauftragt anzusehen, die Partei auch im Beschwerdeverfahren einer Richterablehnung zu vertreten.*)
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IMRRS 2005, 0995
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 7/05
Über ein mißbräuchlich gestelltes Ablehnungsgesuch kann der Rechtspfleger selbst entscheiden. § 47 ZPO gilt in diesem Fall nicht.*)
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IMRRS 2005, 0994
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 10/05
a) In den Diensten des Beteiligten steht im Sinne von § 150a Abs. 1 ZVG nur eine Person, die sich in einem Beamten- oder festen Arbeitsverhältnis zu diesem befindet.*)
b) Die durch § 150a Abs. 1 ZVG dem Gericht eingeräumte Befugnis, dem Gläubiger eine Frist zum Vorschlag eines Institutsverwalters zu setzen, erweitert die Rechtsstellung des Gläubigers nicht, sondern beschränkt sie.*)
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IMRRS 2005, 0993
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 14.04.2005 - V ZB 5/05
Aufwendungen des Gläubigers, deren Zweck nicht darin besteht, die Befriedigung der titulierten Forderung zu erreichen, stellen keine von dem Schuldner zu erstattenden notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung dar.*)
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IMRRS 2005, 0987
Prozessuales
BGH, Urteil vom 10.05.2005 - XI ZR 128/04
a) Die in Computerschrift erfolgte Wiedergabe des Vor- und Nachnamens des Prozeßbevollmächtigten unter einer als Computerfax übermittelten Berufungsbegründungsschrift stellt keine den Anforderungen des § 130 Nr. 6 2. Halbs. ZPO genügende Wiedergabe der Unterschrift dar.*)
b) Das Fehlen der Unterschrift des Prozeßbevollmächtigten unter der Berufungsbegründungsschrift kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn sich aus anderen, eine Beweisaufnahme nicht erfordernden Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr dafür ergibt, daß der Rechtsmittelanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelbegründungsschrift übernommen und diese willentlich in den Rechtsverkehr gebracht hat. Dabei sind nur spätestens bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist dem Berufungsgericht bekannt gewordene Umstände berücksichtigungsfähig.*)
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IMRRS 2005, 0981
Prozessuales
KG, Beschluss vom 07.06.2005 - 7 U 3/05
1. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung der des Anspruchs aus § 11 Abs. 1 AnfG kann die Behauptung, das der Anfechtung unterliegende Grundstück sei wertausschöpfend belastet, nur mit den nach § 294 ZPO zulässigen Mitteln glaubhaft gemacht werden. Im Zweifel bleibt die Klärung dieser für die objektive Gläubigerbenachteiligung maßgeblichen Frage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten und steht dem Erlass der einstweiligen Verfügung nicht entgegen.*)
2. Ergeben sich erst im Laufe des Verfahrens Umstände, die den ursprünglich begründeten Anspruch entfallen lassen und wird das Verfahren daraufhin sofort für erledigt erklärt, ist bei der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO der Rechtsgedanke des § 93 ZPO zu berücksichtigen.*)
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IMRRS 2005, 0976
Prozessuales
OLG Oldenburg, Beschluss vom 23.05.2005 - 15 W 21/05
Über ein Ablehnungsgesuch gegen einen originären Einzelrichter hat dessen geschäftsplanmäßiger Vertreter und nicht die Zivilkammer in voller Besetzung zu entscheiden.*)
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IMRRS 2005, 0975
Insolvenzrecht
OLG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2005 - 17 U 177/03
Mit der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Masse gem. § 204 KO (jetzt § 207 InsO) verliert der Konkursverwalter auch seine Stellung als Partei kraft Amtes im rechtshängigen Aktivprozess. Gleichzeitig endet seine Prozessführungsbefugnis. Dies führt in der Regel zu einem Parteiwechsel auf Klägerseite, wonach die (frühere) Gemeinschuldnerin als Gesellschaft in Liquidation ohne weiteres als Klägerin in den Prozess eintritt.*)
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IMRRS 2005, 0974
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11.04.2005 - 17 W 21/05
1. Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass ein Darlehensvertrag unwirksam ist, bestimmt sich nach der Höhe der noch offenen Darlehensvaluta.*)
2. Die aufgrund des Darlehensvertrags geschuldeten Zinsen erhöhen den Streitwert nicht; § 9 ZPO gilt nur für die Bewertung eines Stammrechts.*)
3. Ansprüche auf Rückgabe von Sicherheiten erhöhen den Streitwert nicht.*)
4. Bei Gegenansprüchen, die auf die Auszahlung der Darlehensvaluta gestützt werden, handelt es sich um mit dem Darlehensanspruch wirtschaftlich identische Ansprüche.*)
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IMRRS 2005, 0973
Architekten und Ingenieure
OLG Celle, Urteil vom 14.03.2001 - 14 U 84/00
Der klagende Architekt ist zwar grundsätzlich nicht gehindert, die Fälligkeit seiner Honorarforderung durch die nachträgliche Erstellung einer prüffähigen Schlussrechnung herbeizuführen. Er ist jedoch aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung in Vorprozess gehindert, ohne jeden neuen Tatsachenstoff denselben Sachverhalt nochmals dem Gericht zur Entscheidung zu unterbreiten.*)
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IMRRS 2005, 0962
Prozessuales
BGH, Urteil vom 19.10.2000 - IX ZR 255/99
Allein die nachträgliche Kenntnis des Schuldners davon, daß der Gläubiger den titulierten Anspruch vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz an einen Dritten abgetreten hat, begründet grundsätzlich keinen Einwand, auf den eine Vollstreckungsabwehrklage gegen den aus dem Titel vorgehenden Zedenten gestützt werden kann.*)
Verlangt der Titelgläubiger Zahlung, obwohl er den geltend gemachten Anspruch während des Rechtsstreits abgetreten hat, und erhält der Schuldner, der davon erfährt, auf Anforderung keine inhaltlich übereinstimmenden Erklärungen des alten und des neuen Gläubigers, an wen er leisten soll, kann er mit schuldbefreiender Wirkung hinterlegen.*)
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IMRRS 2005, 0961
Prozessuales
BGH, Urteil vom 31.10.2000 - VI ZR 198/99
a) Zu den Voraussetzungen der Kenntnis des Geschädigten im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen.*)
b) Als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in der Klageschrift kann auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, daß von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen (hier: Bezeichnung der beklagten Krankenhausärzte im Arzthaftungsprozeß mit Namen und ärztlicher Funktion in einer bestimmten medizinischen Abteilung des Krankenhauses).*)
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IMRRS 2005, 0957
Immobilien
BGH, Beschluss vom 20.04.2005 - XII ZR 92/02
Die Beschwer eines zur Beseitigung von Kontaminationen Verurteilten bemißt sich nicht nach dem vom Kläger behaupteten, sondern nach dem tatsächlichen, vom Gerichtssachverständigen festgestellten Kostenaufwand (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 16. September 2004 - III ZB 33/04 - NJW 2004, 3488 ff.).*)
Volltext
IMRRS 2005, 0956
Insolvenzrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 12.05.2005 - 5 U 132/05
1. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot aufzuerlegen, ist das ohne Einfluss auf einen vom Schuldner geführten Rechtsstreit.
2. Richtet sich das Urteil gleichwohl gegen den Insolvenzverwalter, kann dieser die Entscheidung nur mit dem Ziel der Aufhebung und Zurückverweisung in die erste Instanz anfechten, wenn zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, jedoch lediglich eine einfache Insolvenzforderung betroffen ist.
Volltext
IMRRS 2005, 0946
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.02.2001 - VII ZR 477/00
Der Revisionsbeklagte kann die Aufnahme eines im Revisionsverfahren durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Prozesses bis zur Entscheidung über die Annahme der Revision durch einen beim Revisionsgericht einzureichenden Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz erklären.*)
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IMRRS 2005, 0942
Prozessuales
BGH, Urteil vom 22.05.2001 - X ZR 21/00
Einverständnis der Parteien im Sinne von § 524 Abs. 4 ZPO liegt nicht vor, wenn zunächst nur eine Partei ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Einzelrichter erklärt hat und erst nach deren Widerruf die andere Partei ihre Zustimmung erklärt.*)
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IMRRS 2005, 0941
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.06.2001 - XI ZR 161/01
a) Nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Revisionsfrist nur gewährt werden, wenn innerhalb der Frist ein ordnungsgemäßer Prozeßkostenhilfeantrag gestellt worden ist.*)
b) In der Rechtsmittelinstanz darf die nach § 117 Abs. 4 ZPO erforderliche Vorlage einer ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruckerklärung nur dann durch die Bezugnahme auf einen in der Vorinstanz vorgelegten Vordruck ersetzt werden, wenn zugleich unmißverständlich mitgeteilt wird, daß seitdem keine Änderungen eingetreten sind.*)
c) § 85 Abs. 2 ZPO findet sowohl im Prozeßkostenhilfe-Verfahren als auch im Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Anwendung.*)
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IMRRS 2005, 0936
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 05.04.2005 - VII ZB 20/05
Sowohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, Ansprüche auf Arbeitseinkommen mit Sozialleistungen oder Ansprüche auf verschiedene Sozialleistungen untereinander zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung nicht unterworfen sind.*)
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