Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16171 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0559
BGH, Beschluss vom 25.03.2003 - VI ZR 355/02
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 78 b ZPO i.d.F. des ZPO-RG vom 27. Juli 2001 ist abzulehnen, wenn die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aussichtslos ist, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht gegeben oder nicht dargetan sind.*)

IMRRS 2003, 0556

BGH, Beschluss vom 22.05.2003 - I ZB 38/02
Mit dem Kostenwiderspruch fällt auf seiten des Antragsgegners keine 5/10-Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1 BRAGO aus dem Gegenstandswert des Verfügungsverfahrens an.*)

IMRRS 2003, 0554

BGH, Urteil vom 13.05.2003 - VI ZR 430/02
a) § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG ist grundsätzlich auch in Fällen einfacher Streitgenossenschaft anwendbar.*)
b) Die Rücknahme der Berufung gegen den einzigen Streitgenossen mit Wohnsitz im Ausland hat jedenfalls dann keinen Einfluß auf die Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts, wenn sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist erfolgt.*)

IMRRS 2003, 0553

OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2002 - 9 U 774/02
Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich nach der vollen Bürgschaftssumme, wenn der Werkunternehmer mit der Herausgabe die konkret drohende volle Inanspruchnahme der Bürgschaft abwehren will.

IMRRS 2003, 0552

BGH, Urteil vom 07.05.2003 - IV ZR 121/02
Eine wiederholende Feststellungsklage ist nur dann zulässig, wenn sie unerläßlich ist, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern (im Anschluß an BGHZ 93, 287). Das ist nicht der Fall, wenn der Gläubiger eines rechtskräftig festgestellten Anspruchs die Möglichkeit hat, die Verjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 5 BGB a.F. durch die Vornahme einer weiteren Vollstreckungshandlung (hier: Wechsel von der Zwangsverwaltung zur Zwangsversteigerung) zu unterbrechen.*)

IMRRS 2003, 0550

OLG Celle, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 W 5/03
Eine Überleitung des Beschwerdeverfahrens in ein Berufungsverfahren bei einer entgegen § 341 Abs. 2 ZPO erfolgten Verwerfung des Einspruchs gegen ein Versäumnisurteil durch Beschluss kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn das Landgericht durch einen Einzelrichter entschieden hat, gegen dessen Beschluss aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips die sofortige Beschwerde zum originären Einzelrichter des Berufungsgerichts gegeben ist; der Verwerfungsbeschluss ist in diesem Fall aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.*)

IMRRS 2003, 0546

BGH, Beschluss vom 08.05.2003 - I ZB 40/02
Gegen eine im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung gemäß § 91a ZPO ergangene Entscheidung über die Kosten ist eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft.*)

IMRRS 2003, 0543

BGH, Beschluss vom 03.04.2003 - V ZB 44/02
Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses vom 11. November 1960, V ZR 47/55).*)

IMRRS 2003, 0542

BGH, Beschluss vom 26.03.2003 - VIII ZB 104/02
Im Wege der Prozeßkostenhilfe dürfen - außer Rechtsanwälten - nur solche Rechtsbeistände und Prozeßagenten beigeordnet werden, die nach § 209 BRAO in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden sind (vgl. § 25 EGZPO). Eine Beiordnung anderer Rechtsbeistände oder Prozeßagenten scheidet aus.*)

IMRRS 2003, 0536

BGH, Urteil vom 03.04.2003 - I ZR 1/01
a) Ein Gericht entscheidet unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über etwas anderes, als beantragt ist, wenn es seinem Urteilsausspruch über einen Unterlassungsantrag einen anderen Klagegrund zugrunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat.*)
b) Wird mit einem Antrag die Untersagung einer bestimmten geschäftlichen Tätigkeit begehrt, stellt das Verbot eines Teils dieser geschäftlichen Tätigkeit prozessual kein Minus zu dem gestellten Unterlassungsantrag dar, wenn seine Begründung von tatsächlichen Voraussetzungen abhängt, die nicht zum Inhalt des Antrags erhoben worden sind.*)

IMRRS 2003, 0534

BGH, Urteil vom 07.05.2003 - VIII ZR 340/02
Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich. Der Antrag des Berufungsklägers braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden, aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.

IMRRS 2003, 0531

OLG Dresden, Beschluss vom 10.04.2003 - 11 U 802/02
Wenn der Bauherr erst sieben Jahre nach Erhalt der Architektenpläne und vier Jahre nach Beginn des Prozesses um das Architektenhonorar in der Berufungsinstanz zum ersten Mal die Tauglichkeit der Pläne rügt, dann beruht das auf Nachlässigkeit und ist gemäß § 531 II Nr. 3 ZPO nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2003, 0530

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.03.2003 - 14 W 148/03
Im Wege einer Kostenentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO können im Hauptprozess keine Kosten der vorprozessualen Beweissicherung festgesetzt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Klagerücknahme mit einem Verzicht auf den Klageanspruch verbunden war.

IMRRS 2003, 0527

BGH, Beschluss vom 08.04.2003 - XI ZR 193/02
a) Eine die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründende Divergenz liegt begriffsnotwendig nur dann vor, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Tatgerichts bereits entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung existiert, von der das angefochtene Urteil abweicht.*)
b) Eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt Wiederholungsgefahr voraus, die in der Regel zu verneinen ist, wenn das Tatgericht zwar bereits ergangene, aber noch nicht veröffentlichte höchstrichterliche Rechtsprechung in nicht vorwerfbarer Weise (noch) nicht beachtet.*)
c) Ob die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde.*)

IMRRS 2003, 0526

BGH, Beschluss vom 09.05.2003 - IXa ZB 25/03
Versteigert der Rechtspfleger in demselben Verfahren mehrere Grundstücksbruchteile nach Gesamt-, Gruppen- und Einzelausgeboten, so verstößt er gegen § 73 Abs. 1 Satz 2 ZVG, wenn er das jeweils abgegebene höchste Gesamt- oder Gruppenausgebot durch dreimaligen Aufruf verkündet und nach Eintrag der genauen Uhrzeit im Protokoll insoweit die Versteigerung schließt. Wegen eines solchen Verfahrensfehlers ist der Zuschlag zu versagen.*)

IMRRS 2003, 0525

BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - V ZB 71/02
a) Der Berufungsbeklagte hat die Wahl, ob er sich der Berufung des Gegners anschließt oder ob er, falls die Voraussetzungen des § 511 ZPO gegeben sind, eigenständig Berufung einlegt. Nur im ersteren Fall verliert der Angriff gegen das Urteil seine Wirkung, wenn der Gegner die Berufung zurücknimmt (§ 524 Abs. 4 ZPO).*)
b) Die Möglichkeit, Anschlußberufung einzulegen, besteht auch innerhalb der für den Berufungsbeklagten offenen Frist zur Einlegung einer eigenständigen Berufung.*)
c) Zur Auslegung einer "selbständigen Anschlußberufung", die innerhalb der für eine eigenständige Berufung laufenden Frist eingelegt worden ist.*)

IMRRS 2003, 0523

BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - IV ZR 336/02
Die Nichtzulassungsbeschwerde setzt auch dann, wenn sie sich gegen ein die Berufung verwerfendes Urteil richtet, einen Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer von mehr als 20.000 € voraus.*)

IMRRS 2003, 0521

BGH, Beschluss vom 07.05.2003 - XII ZB 191/02
1. Auch die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluß ist nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
2. Zu den Voraussetzungen des gewillkürten Klägerwechsels im zweiten Rechtszug.*)
3. Zu den Möglichkeiten des Rechtsträgers, ein Urteil anzufechten, das die Klage des vermeintlichen gesetzlichen Prozeßstandschafters als unbegründet abgewiesen hat.*)

IMRRS 2003, 0520

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2003 - 14 W 15/03
1. Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, also auch Sachverständigenkosten) sind gerichtliche Kosten des Hauptsacheverfahrens - Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 80, 553 und JurBüro 90, 59 -.*)
2. Soweit die Erstattungsfähigkeit der Kosten des Beweisverfahrens von der Identität der Parteien und des Streitstoffs abhängt, ist nicht auf den prozessualen Streitgegenstand abzustellen, entscheidend ist vielmehr, ob die Beweissicherung einen Prozessbezug hat, also ein notwendiger Bestandteil des Hauptsacheverfahrens ist.*)

IMRRS 2003, 0519

OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2003 - 22 U 157/02
Benennt der Beklagte in erster Instanz einen Zeugen gegenbeweislich, kann sich der beweispflichtige Kläger in zweiter Instanz nicht mehr auf diesen Zeugen berufen.

IMRRS 2003, 0518

BGH, Urteil vom 07.05.2003 - VIII ZR 219/02
1. Ein Berufungsurteil, gegen das nach bisherigem Recht die Revision stattfindet, ist grundsätzlich aufzuheben, wenn es keinen Tatbestand enthält; denn einem solchen Urteil kann in der Regel nicht entnommen werden, welchen Streitstoff das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, so dass diese einer abschließenden Überprüfung in der Revisionsinstanz nicht zugänglich ist.
2. Von einer Aufhebung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn das Ziel, die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen, im Einzelfall erreicht werden kann, weil sich der Sach- und Streitstand aus den Entscheidungsgründen in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfrage ausreichenden Umfang ergibt.

IMRRS 2003, 0517

BGH, Urteil vom 28.03.2003 - V ZR 47/02
Für das Berufungsgericht besteht eine Rechtspflicht zu einer erneuten Vernehmung eines Zeugen, wenn es die protokollierte Aussage vor dem erstinstanzlichen Gericht anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz oder wenn es die Glaubwürdigkeit eines erstinstanzlich vernommenen Zeugen anders beurteilen möchte als das Erstgericht.

IMRRS 2003, 0512

BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).*)

IMRRS 2003, 0511

BGH, Urteil vom 18.03.2003 - X ZR 229/00
Eine Berufung muss mit Ausführungen begründet werden, die auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sind. Eine Berufung, mit der lediglich vorgetragen wird, das angegriffene Urteil sei falsch, ist mangels Begründung unzulässig.

IMRRS 2003, 0510

BGH, Beschluss vom 18.03.2003 - VI ZB 68/02
Ein selbständiges Beweisverfahren erledigt sich, wenn das Rechtsschutzziel nicht mehr erreichbar ist (hier: Versetzung des Zeugen ins Ausland). Eine nach der Erledigung eingelegte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

IMRRS 2003, 0506

BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - III ZR 237/02
Zur Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes des Erfüllungsortes nach Art. 5 Nr. 1 Halbsatz 1 EuGVÜ.*)

IMRRS 2003, 0502

OLG Celle, Beschluss vom 17.03.2003 - 6 W 23/03
1. Vergleichen die Parteien sich bezüglich einer eingeklagten Werklohnforderung und bestimmen sie zugleich, dass eine Kostenentscheidung durch das Gericht erfolgen soll, so ist diese in entsprechender Anwendung von § 91a Abs. 1 ZPO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes vorzunehmen. Demgegenüber ist weder auf den sich aus dem Vergleich ergebenden Grad des Obsiegens und Unterliegens noch auf die Zweifelsregelung des § 98 S. 1 ZPO abzustellen.*)
2. Macht der Unternehmer seine Werklohnforderung vorbehaltlos geltend und beantragt der Auftraggeber einschränkungslos Klagabweisung, so sind die Kosten des Rechtsstreits gem. § 92 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. ZPO gegeneinander aufzuheben, wenn der Auftraggeber zur Zahlung lediglich Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt wird, und die Mängelbeseitigungskosten einschließlich des Druckzuschlages die Höhe der Werklohnforderung erreichen.*)

IMRRS 2003, 0500

OLG Oldenburg, Urteil vom 25.02.2003 - 2 U 232/02
1. Es liegt auch dann eine Verrechnung und keine Aufrechnung vor, wenn der Besteller nur Schadensersatz für einzelne Mängel verlangt, die Architektenleistung somit nicht insgesamt zurückweist.*)
2. In diesem Fall ist trotz der Neufassung des § 302 ZPO ein Vorbehaltsurteil nicht zulässig, wenn der Besteller seine Schadensersatzansprüche der Honorarforderung des Architekten entgegenhält.*)

IMRRS 2003, 0498

BGH, Beschluss vom 10.04.2003 - VII ZB 17/02
Läßt der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, die Rechtsbeschwerde zu, so führt die auf die Rechtsbeschwerde von Amts wegen gebotene Aufhebung der Entscheidung zur Zurückverweisung der Sache an den Einzelrichter (im Anschluß an BGH, Beschluß vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).*)

IMRRS 2003, 0497

BGH, Beschluss vom 10.04.2003 - I ZB 36/02
Beauftragt ein gewerbliches Unternehmen, das über eine eigene, die Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt, für die Führung eines Prozesses vor einem auswärtigen Gericht einen am Sitz des Unternehmens ansässigen Rechtsanwalt, sind dessen im Zusammenhang mit der Terminswahrnehmung anfallenden Reisekosten im allgemeinen keine notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung oder -verteidigung. Dies gilt grundsätzlich auch für das Verfahren der einstweiligen Verfügung.*)

IMRRS 2003, 0482

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.10.2002 - 7 U 109/02
1. Ist der Rechtsweg vor dem angerufenen Gericht nicht eröffnet und erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, so hat das angerufene Gericht über die Kosten zu entscheiden.
2. Bei der Kostenentscheidung ist dann ausschließlich auf die fehlende Zuständigkeit des angerufenen Gerichts abzustellen.

IMRRS 2003, 0481

LG Aachen, Urteil vom 21.08.2002 - 4 O 239/02
Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist für einen Antrag auf Unterlassen hoheitlicher Maßnahmen auch dann nicht gegeben, wenn als Anspruchsgrundlage § 1004 BGB in Frage kommt.

IMRRS 2003, 0480

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.09.2002 - 8 W 329/02
1. Der Prozessbevollmächtigte ist durch die im Verhältnis zwischen Kläger und Beklagtem ergangene Kostenfestsetzungsentscheidung nicht beschwert. Eine von ihm eingelegte Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist daher unzulässig.
2. Eine Architekten-GbR ist unter dem Gesichtspunkt der Notwendigkeit gemäß § 91 ZPO grundsätzlich gehalten, als solche zu klagen, so dass im Verhältnis zum beauftragten Rechtsanwalt nur ein Auftraggeber i.S.d. § 6 BRAGO vorliegt.

IMRRS 2003, 0477

OLG Hamburg, Beschluss vom 07.05.2003 - 6 U 35/03
Eine mit der Berufungsbegründung vorgelegte neue Schlussrechnung stellt jedenfalls dann ein neues Angriffsmittel im Sinne des § 531 Abs. 2 ZPO dar, wenn darin neues Zahlenmaterial enthalten ist.

IMRRS 2003, 0476

LG Hamburg, Urteil vom 20.01.2003 - 415 O 158/02
1. Mehrwertsteuer auf die vereinbarte bzw. abzurechnende Vergütung wird nur geschuldet, soweit dem Vergütungsanspruch eine umsatzsteuerbare Leistung zu Grunde liegt.
2. Eine solche Leistung wird aber in den Fällen des § 649 Satz 2 BGB bzw. § 8 Nr. 1 VOB von dem Unternehmer nur insoweit erbracht, als er tatsächlich teilgeleistet hat, nicht, soweit es um den ihm nach Kündigung verbleibenden Anspruch trotz nicht erbrachter Leistungen - abzüglich ersparter Aufwendungen – geht.
3. Soweit der Unternehmer noch keinerlei Leistungen erbracht hat, genügt es, wenn er die vereinbarte Vergütung angibt und hiervon die ersparten Aufwendungen - und ggf. den anderweitigen Erwerb - abzieht. Die Abrechnung muss dem Auftraggeber jedoch die Prüfung ermöglichen, ob der Unternehmer ersparte Kosten auf der Grundlage der konkreten, dem Vertrag zu Grunde liegenden Kalkulation zutreffend berücksichtigt hat.
4. Die Rechtsprechung und Literatur verlangt im Interesse des Auftraggebers die Offenlegung der Kalkulation, insbesondere auch für einen Pauschalpreisvertrag.

IMRRS 2003, 0474

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.02.2003 - 4 W 52/02
Für die Rechtzeitigkeit des Ablehnungsgesuchs kommt es auf den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des Ablehnungsgrundes an. Die Parteien sind nicht gehalten, Erkundigungen über die Person des Sachverständigen einzuholen.

IMRRS 2003, 0470

OLG Jena, Beschluss vom 30.04.2002 - 1 W 200/02
1. Wird ein Antrag auf Gutachtenergänzung nicht innerhalb des im Sinne des § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO angemessenen Zeitraumes gestellt, so ist davon auszugehen, dass das selbständige Beweisverfahren beendet ist.
2. Die Bemessung des "angemessenen Zeitraumes" i.S.d. § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO wird maßgeblich durch die objektive Schwierigkeit der Beweisfrage und Verständlichkeit des schriftlichen Gutachtens bestimmt.
3. Eine "Schriftsatzverwechselung" und eine damit einhergehende, über einen Zeitraum von 9 1/2 Monaten währenden, Außerachtlassung eines von mehreren gleichgelagerten Verfahren, welches zudem nach Darstellung der Antragstellerin prägnante Unterschiede zu diesen gleichgelagerten Verfahren aufzeigt, stellt eine grobe Nachlässigkeit dar.

IMRRS 2003, 0469

OLG Celle, Beschluss vom 19.04.2002 - 8 W 509/01
Zu den außergerichtlichen Kosten eines Privatgutachters.

IMRRS 2003, 0465

BGH, Beschluss vom 10.04.2003 - VII ZR 383/02
Zur Organisation der Fristenkontrolle, wenn die Partei durch zwei Prozeßbevollmächtigte vertreten wird.*)

IMRRS 2003, 0458

BGH, Beschluss vom 24.04.2003 - III ZB 94/02
Zu den Anforderungen an die Bezeichnung des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils in der Berufungsschrift.*)

IMRRS 2003, 0447

BGH, Urteil vom 27.03.2003 - IX ZR 399/99
Der Berufungsanwalt verletzt die ihm obliegenden vertraglichen Pflichten, wenn er die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde als aussichtslos hinstellt, obwohl er deren Erfolgsaussichten nicht sorgfältig geprüft hat.*)

IMRRS 2003, 0433

BGH, Beschluss vom 27.03.2003 - V ZR 291/02
a) Zur Darlegung des Zulassungsgrundes des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt nicht die bloße Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung. Die Beschwerdebegründung muß vielmehr insbesondere auf die Klärungsbedürftigkeit einer bestimmten Rechtsfrage und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen.*)
b) Betrifft eine Rechtsfrage, wegen der grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) geltend gemacht wird, auslaufendes Recht, so muß in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde auch dargelegt werden, daß eine höchstrichterliche Entscheidung gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist.*)
c) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist die Revision auch dann zuzulassen, wenn das Berufungsurteil auf einem Rechtsfehler beruht, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Berufungsurteil auf einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner Ausprägung als Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder auf einer Verletzung der Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers beruht (Fortführung der Senatsrechtspr., Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 16/02, NJW 2002, 3029 u. V ZR 75/02, NJW 2002, 2957; Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 1. Oktober 2002, XI ZR 71/02, NJW 2003, 65).*)
d) Auch für eine Zulassung der Revision zur Wahrung des Vertrauens in die Rechtsprechung kommt es auf die Offensichtlichkeit des Rechtsfehlers nicht an. Soweit in den Gesetzesmaterialien eine Ergebniskorrektur wegen "offensichtlicher Unrichtigkeit" des Berufungsurteils gefordert wird, sind damit Fälle der Willkür angesprochen, bei denen sich die Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht so weit von den gesetzlichen Grundlagen entfernt, daß sie unter keinem denkbaren Aspekt mehr vertretbar und in diesem Sinne evident fehlerhaft ist.*)

IMRRS 2003, 0431

BGH, Urteil vom 25.03.2003 - VI ZR 175/02
Die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch das Einleiten oder Betreiben eines Rechtsstreits verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die den Rechtsstreit einleitende oder betreibende Partei die materielle Unrichtigkeit ihres Prozeßbegehrens kennt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der Prozeßeinleitung oder -durchführung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen.*)

IMRRS 2003, 0429

BGH, Beschluss vom 14.03.2003 - IXa ZB 27/03
Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.*)

IMRRS 2003, 0427

KG, Beschluss vom 04.09.2002 - 24 U 9/01
Der Streitwert der durchgeführten Nebenintervention bemisst sich nach dem eigenen Interesse der Streithelfer an der Abwehr möglicher Regressansprüche, auch wenn sich die Streithelfer den Anträgen der unterstützten Hauptpartei uneingeschränkt angeschlossen haben.

IMRRS 2003, 0425

LG Wiesbaden, Beschluss vom 21.03.2003 - 1 O 160/02
Ein Richter in einem Rechtsstreit, in dem ein Bauträger Restwerklohn einklagt, ist befangen, wenn er von diesem Bauträger selbst eine Eigentumswohnung in einem anderen Objekt erworben hat und diese Eigentümergemeinschaft wegen Mängeln ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet hat.

IMRRS 2003, 0422

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.01.2002 - 1 U 322/01-73
Steht das Vorbringen des Streithelfers zur Angemessenheit der Werklohnforderung und zur Mangelfreiheit des Werkes in Widerspruch zu dem Vorbringen der von ihm unterstützten Prozesspartei, so sind seine Darlegungen nicht zu berücksichtigen.

IMRRS 2003, 0421

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.01.2002 - 6 Sch 7/01
1. Ein Schiedsgericht ist grundsätzlich an die Interventionswirkung der Streitverkündung in einem staatlichen Vorprozess gebunden.
2. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Schiedsgericht der betroffenen Partei zu dieser Frage rechtliches Gehör gewährt hat.

IMRRS 2003, 0419

BGH, Beschluss vom 28.02.2002 - VII ZB 28/01
1. Der Rechtsanwalt, der einen anderen mit der Einlegung einer Berufung beauftragt, darf sich grundsätzlich darauf verlassen, daß der rechtzeitig abgesandte Auftrag diesen rechtzeitig erreicht und daß er von ihm ausgeführt wird, wenn zwischen beiden im Einzelfall oder allgemein die Absprache besteht, daß der Rechtsmittelanwalt derartige Aufträge annehmen, prüfen und ausführen werde.
2. Wird der Auftrag per Telefax erteilt, genügt für eine Ausgangskontrolle, daß ein vom Faxgerät des Absenders ausgedruckter Einzelnachweis die ordnungsgemäße Übermittlung belegt und vor Fristablauf zur Kenntnis genommen wird.

IMRRS 2003, 0418

BGH, Beschluss vom 31.07.2002 - XII ZR 178/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
