Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16496 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 0092
Versicherungsrecht
BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist.*)
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IMRRS 2004, 0090
Sachverständige
LG Potsdam, Beschluss vom 06.11.2003 - 4 O 297/01
Hat der Sachverständige einen höheren Vorschuss gefordert, als die Parteien und das Gericht zunächst bewilligt haben, muss der Sachverständige rechtzeitig darauf hinweisen, wenn voraussichtlich höhere Kosten erwachsen. Stundennachweise des Gutachters müssen plausibel sein.
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IMRRS 2004, 0089
Bauvertrag
LG Berlin, Urteil vom 30.10.2003 - 5 O 92/03
1. Der Bauträger ist verpflichtet, Vermögenswerte der Auftraggeber nur entsprechend dem Bauablauf entgegenzunehmen oder sich zu deren Verwendung ermächtigen zu lassen.
2. Eine vertragliche Regelung, die die Fälligkeit des Kaufpreises davon abhängig macht, dass der Bauherr durch den Architekten oder Bauleiter schriftlich mitteilt, dass die Arbeiten erbracht wurden, verstößt gegen §§ 3, 12 der Makler- und Bauträgerverordnung und ist daher gemäß § 134 BGB nichtig. Aufgrund der Klausel könnte etwa im Wege des Urkundenprozesses auf die Vermögenswerte des Auftraggebers zugegriffen werden, ohne dass die in § 3 MaBV geregelten Fälligkeitsvoraussetzungen tatsächlich vorliegen; denn an die Stelle des tatsächlichen Bautenstandes tritt die bloße Mitteilung über den Bautenstand.
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IMRRS 2004, 0087
Werkvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2002 - 13 U 233/01
1. Die Vergütung grundsätzlich ohne Erteilung einer Rechnung fällig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Parteien vereinbaren, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung fällig werden soll.
2. Kann der Beklagte den Nachweis für Bestechungen der Klägerin im Urkundsprozess nicht führen, ist die Verwertung der Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft als Urkundsbeweis unzulässig, weil dadurch lediglich die unmittelbare Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung ersetzt werden soll.
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IMRRS 2004, 0086
Werkvertrag
OLG Stuttgart, Urteil vom 18.07.2002 - 13 U 233/2001
1. Ob ein Wartungsvertrag als Werkvertrag oder als Dienstvertrag anzusehen ist, kann in des meisten Fällen dahingestellt bleiben. In beiden Fällen wird die Vergütung grundsätzlich ohne Erteilung einer Rechnung fällig. Etwas anderes gilt aber dann, wenn die Parteien vereinbaren, daß die Vergütung erst nach Erteilung einer Rechnung fällig werden soll.
2. Kann der Beklagte den Nachweis für Bestechungen der Klägerin im Urkundsprozess nicht führen, ist die Verwertung der Vernehmungsprotokolle der Staatsanwaltschaft als Urkundsbeweis unzulässig, weil dadurch lediglich die unmittelbare Beweiserhebung durch Zeugenvernehmung ersetzt werden soll.
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IMRRS 2004, 0081
Prozessuales
OLG Dresden, Urteil vom 19.02.2003 - 12 U 1922/01
Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn der Streithelfer nicht dem Streitverkünder, sondern dem Gegner des Streitverkünders beigetreten ist.
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IMRRS 2004, 0080
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 09.05.2003 - 12 U 1922/01
Eine Kostenerstattung kommt nicht in Betracht, wenn der Streithelfer nicht dem Streitverkünder, sondern dem Gegner des Streitverkünders beigetreten ist.
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IMRRS 2004, 0078
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.12.2003 - 16 W 123/03
Im selbständigen Beweisverfahren genügt die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen, der Tatsachenvortrag kann sich aus dem Zusammenhang des Antrages und der Begründung ergeben.
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IMRRS 2004, 0076
Prozessuales
LG Regensburg, Beschluss vom 25.11.2003 - 4 OH 87/01
Der Streithelfer hat ein eigenes Antragsrecht gemäß § 494a ZPO, es sei denn, es bestünde ein Widerspruch zu den Prozesshandlungen der unterstützten Partei (ZPO § 67).
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IMRRS 2004, 0075
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.11.2003 - II ZB 37/02
Ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Beschwerdegerichts, des Berufungsgerichts oder des Oberlandesgerichts nicht ausgesprochen worden, kann sie durch Ergänzungsentscheidung entsprechend § 321 ZPO nicht nachgeholt werden. Die Grundsätze, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzulässigkeit einer Ergänzungsentscheidung führen, wenn die Zulassung der Revision im Berufungsurteil unterblieben ist (vgl. BGHZ 44, 395 zu § 546 ZPO a.F.), gelten hier entsprechend.*)
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IMRRS 2004, 0073
Insolvenzrecht
OLG Koblenz, Urteil vom 25.09.2003 - 5 U 788/03
1. Die Behauptung des Anfechtungsgegners, der Gläubiger habe Erfolg versprechende Vollstreckungsmöglichkeiten nicht genutzt, ist im Anfechtungsprozess unerheblich, wenn die zwischenzeitlich abgegebene eidesstattliche Offenbarungsversicherung des Schuldners dessen Einkommens- und Vermögenslosigkeit ergeben hat und die behaupteten Vollstreckungsmöglichkeiten dem Gläubiger seinerzeit nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten.
2. Beim entgeltlichen Vertrag mit einer nahe stehenden Person i. S. v. § 138 InsO wird vermutet, dass sie die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte. Fehlende Kenntnis muss der Anfechtungsgegner beweisen. Dabei ist maßgeblich, welche Vorstellung von den Beweggründen des Schuldners das konkrete Rechtsgeschäft vermitteln musste.
3. Zu den Anforderungen an die Darlegung fehlender Kenntnis der Gläubigerbenachteiligungsabsicht.
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IMRRS 2004, 0068
Prozessuales
LG München II, Beschluss vom 28.07.2003 - 1 O 4326/03
1. Soweit ein Rechtsanwalt im Einklang mit dem BGH und der wesentlichen Literatur in Bausachen den Ort des Bauvorhabens als Erfüllungsort im Sinne des § 269 BGB für alle wechselseitigen Ansprüche aus dem BGB-Bauvertrag wählt und dementsprechend eine Werklohnklage am gemäß § 29 ZPO örtlich zuständigen Gericht erhebt, verstößt er gegen seine Pflicht zur "Wahl des sichersten Weges". Denn für viele Instanzgerichte ist Werklohn am Wohn- oder Geschäftssitz des Bauherrn zu bezahlen.
2. Bei der "angeblich herschenden Meinung" handelt es sich nur um ein "Phantom".
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IMRRS 2004, 0067
Prozessuales
BGH, Urteil vom 30.09.2003 - X ZR 114/00
Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben kann sich eine Verpflichtung der nicht beweisbelasteten Partei ergeben, dem Gegner gewisse Informationen zur Erleichterung seiner Beweisführung zu bieten, wozu namentlich die Spezifizierung von Tatsachen gehören kann, wenn und soweit diese der mit der Beweisführung belasteten Partei nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Erschwerungen zugänglich sind, während ihre Offenlegung für den Gegner sowohl ohne weiteres möglich als auch zumutbar erscheint. Dieser Grundsatz findet auch im Patentverletzungsprozeß Anwendung.*)
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IMRRS 2004, 0062
Gesellschaftsrecht
BGH, Urteil vom 24.11.2003 - II ZR 127/01
Der fakultative Aufsichtsrat einer GmbH vertritt diese in einem Rechtsstreit mit einem (ehemaligen) Geschäftsführer über den Widerruf einer Versorgungszusage, soweit der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (§ 52 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 112 AktG).*)
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IMRRS 2004, 0057
Immobilien
BGH, Urteil vom 28.11.2003 - V ZR 123/03
Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Grundstückserwerbs durch den Sozialversicherungsträger.*)
Einem Teilurteil über einen von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen steht es nicht entgegen, daß die Entscheidung über den weiteren Anspruch von derselben Rechtsfrage abhängt.*)
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IMRRS 2004, 0054
Bauvertrag
OLG Braunschweig, Urteil vom 27.11.2003 - 8 U 106/02
1. Zur Begründung einer Vollstreckungsgegenklage kann der Auftraggeber nur solche Gegenrechte aus Mängeln geltend machen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Vorprozesses über den Werklohn objektiv verborgen waren; es kommt nicht darauf an, wann der Auftraggeber erstmalig von den Mängeln Kenntnis erlangt hat.*)
2. Ist der Auftraggeber nicht der Bauherr, sondern Generalunternehmer, so führt der Umstand, dass in solchen Fällen der Generalunternehmer in der Regel keine Veranlassung sieht, das Werk vorsorglich auf Mängel zu untersuchen, sondern abwartet, ob der Bauherr seinerseits Ansprüche wegen Mängeln geltend macht, nicht dazu, im Rahmen einer Abwehrklage gegen die Vollstreckung des Werklohnes des Subunternehmers die Präklusionswirkung des § 767 Abs. 2 ZPO einzuschränken.*)
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IMRRS 2004, 0053
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 27.05.2003 - 14 W 27/03
Auch nach der Änderung der Zivilprozessordnung gilt der Grundsatz, dass im Zivilprozess eine Rechtsmittelbelehrung nicht erforderlich ist.*)
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IMRRS 2004, 0052
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2003 - 1 U 115/03
Eine erstmals in der Berufungsinstanz erhobene Verjährungseinrede ist ein neues Verteidigungsmittel, welches nach § 531 Abs. 2 ZPO ohne Rücksicht auf die Frage der Verzögerung des Rechtsstreits nicht zugelassen werden kann.*)
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IMRRS 2004, 0051
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.11.2003 - 12 W 144/03
Avalkosten für eine Bürgschaft können Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 Abs. 3 ZPO sein.*)
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IMRRS 2004, 0046
Prozessuales
LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 10.10.2003 - 13 O 151/03
Die Werklohnklage kann im Urkundenprozess erhoben werden, wenn nur Gegenansprüche streitig sind.
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IMRRS 2004, 0040
Insolvenzrecht
OLG Celle, Beschluss vom 05.01.2004 - 2 W 113/03
Gegen die Verweigerung von Einsicht in die Insolvenzakten innerhalb eines eröffneten Insolvenzverfahrens steht dem Gläubiger das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu.*)
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IMRRS 2004, 0035
Selbständiges Beweisverfahren
BGH, Beschluss vom 11.12.2003 - VII ZB 14/03
Das selbständige Beweisverfahren wird nicht durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien unterbrochen.*)
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IMRRS 2004, 0034
Immobilien
OLG Koblenz, Urteil vom 09.10.2003 - 7 U 378/02
Wird eine streitgegenständliche Forderung nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung erster Instanz abgetreten, kann der Rechtsnachfolger durch Berufungseinlegung den Rechtsstreit nach § 265 Abs. 2 S. 2 ZPO übernehmen. Diese Übernahme ist wirksam, wenn der Gegner sich rügelos hierauf einlässt.*)
Weil der Rechtsnachfolger das klageabweisende Urteil erster Instanz gemäß § 325 ZPO gegen sich gelten lassen müsste, ist er durch dieses Urteil in gleicher Weise beschwert, als wenn es von vorneherein gegen ihn ergangen wäre. Ihm fehlt daher nicht die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer (Weiterentwicklung von BGH NJW 2003, 2172).*)
Nach italienischem Recht können Grundstückskaufverträge auch privatschriftlich wirksam abgeschlossen werden (Art. 1350 Nr. 1 c.c.). Eine notarielle Beurkundung ist nur für den Vollzug des Geschäfts von Bedeutung, weil eine für die Drittwirkung erforderliche Eintragung (Art. 2644 c.c.) des (nach Art. 1376 c.c. durch bloße Einigung erfolgenden) Eigentumswechsels in das Immobilienregister gemäß Art. 2659 c.c. nur auf der Grundlage einer notariellen Urkunde erfolgt.*)
Einer Nachfristsetzung mit Ablehnungsandrohung im Sinne des § 326 BGB a.F. bedarf es dann nicht, wenn der Schuldner hierauf verzichtet. Der Gläubiger kann dann sofort zur Vertragsliquidierung nach Maßgabe des § 326 Abs. 1 BGB a.F. schreiten. Ein solcher Verzicht ist dann anzunehmen, wenn der Schuldner im Hinblick auf ausstehende Zahlungen dem Drängen des Gläubigers auf Vertragsaufhebung nachkommt.*)
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IMRRS 2004, 0032
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.02.2002 - 7 W 5/02
Der Grundsatz der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert, einer Partei die Möglichkeit einzuräumen, einem Sachverständigen nach Vorliegen des schriftlichen Gutachtens Fragen zu stellen, Bedenken vorzutragen oder ihn um nähere Erläuterung von Zweifelsfragen zu bitten.
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IMRRS 2004, 0030
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 335/00
Zur sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners hinsichtlich des Rechtsgrundes im Rahmen der Leistungskondiktion.*)
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IMRRS 2004, 0027
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.11.2003 - V ZB 43/03
a) Die Interventionswirkung kommt Feststellungen des Erstgerichts, auf denen sein Urteil nicht beruht (sog. überschießende Feststellungen), nicht zu.*)
b) Maßgeblich dafür, ob eine Feststellung überschießt, ist nicht die Sicht des Erstgerichts. Es kommt vielmehr darauf an, worauf die Entscheidung des Erstprozesses objektiv nach zutreffender Würdigung beruht.*)
c) Eine bei dem von dem Erstgericht gewählten Begründungsansatz objektiv notwendige Feststellung wird nicht deshalb zu einer überschießenden Feststellung, weil sie sich bei einem anderen Ansatz erübrigt hätte.*)
§ 12 SchuldRAnpG ist auf eine nach § 8 VZOG verfügungsbefugte Stelle jedenfalls dann nicht analog anzuwenden, wenn diese über das Grundstück nicht verfügt.*)
Die Verfügungsbefugnis erlischt mit Eintritt der Bestandskraft eines Zuordnungsbescheids und lebt nach dessen Aufhebung jedenfalls dann nicht wieder auf, wenn dieser im Grundbuch vollzogen worden ist.*)
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IMRRS 2004, 0026
Prozessuales
BGH, Urteil vom 30.10.2003 - I ZR 59/00
Zur Begründung der Zuständigkeit aus einer Gerichtsstandsvereinbarung i.S. des Art. 17 des Brüsseler EWG-Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) ist die schlüssige Darlegung des Anspruchs, auf welchen sich die Vereinbarung bezieht, erforderlich, aber auch ausreichend (im Anschluß an BGHZ 124, 237, 240 f.; 133, 240, 243).*)
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IMRRS 2004, 0025
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 04.09.2003 - 8 Sch 11/02
1. Die Partei, die die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) im Inland betreibt (§ 1061 ZPO), ist darlegungs und beweispflichtig für das Zustandekommen einer wirksamen Schiedsabrede.*)
2. Das innerstaatliche Gericht ist nicht an die Feststellungen des ausländischen Schiedsgerichts zum Vorliegen einer wirksamen Schiedsabrede gebunden.*)
3. Der Antragsgegner im Anerkennungs und Vollstreckungsverfahren ist jedenfalls dann berechtigt, die Unwirksamkeit der Schiedsabrede geltend zu machen, wenn er die Zuständigkeitsrüge bereits vor dem ausländischen Schiedsgericht erhoben und sich nicht auf das dortige Verfahren eingelassen hat.*)
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IMRRS 2004, 0024
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2003 - 16 W 126/03
Über ein Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen hat stets die vollbesetzte Kammer unter Mitwirkung des Vorsitzendenvertreters und der beiden nach der Geschäftsverteilung zuständigen Handelsrichter zu entscheiden.*)
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IMRRS 2004, 0023
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Schleswig, Beschluss vom 31.10.2003 - 16 W 145/03
Zu den rechtlichen Grenzen von Ergänzungsanträgen im selbständigen Beweisverfahren.*)
IMRRS 2004, 0013
Prozessuales
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - IX ZR 250/00
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (ständige Rechtsprechung).*)
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IMRRS 2004, 0011
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - IX ZB 369/02
a) Das Rechtsbeschwerdegericht prüft von Amts wegen, ob die sofortige Beschwerde zulässig war.*)
b) Die Beschwerdeschrift muß bei großzügiger Auslegung den Beschwerdeführer, die angefochtene Entscheidung und das Anliegen der Überprüfung derselben durch die höhere Instanz erkennen lassen. Eine zur Vorbereitung einer Entscheidung eingereichte Stellungnahme kann nicht in eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung umgedeutet werden.*)
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IMRRS 2004, 0010
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.11.2003 - IV ZB 20/03
Gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts im Kostenfestsetzungsverfahren ist die Rechtsbeschwerde nur eröffnet, wenn das Beschwerdegericht sie zuläßt. Wird die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, ist die Entscheidung nicht anfechtbar.*)
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IMRRS 2004, 0006
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 23.10.2003 - 21 U 58/03
Der Rechtsbegriff der Abnahme enthält einen Tatsachenkern, so dass ein erstmaliges Bestreiten der Abnahme in der zweiten Instanz nach § 531 Abs. 2 ZPO verspätet sein kann.
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IMRRS 2004, 0005
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2003 - 21 AR 106/03
Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts bei einer Klage aus einem Bauvertrag.*)
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IMRRS 2004, 0004
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.11.2003 - II ZB 14/02
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung hat der Einzelrichter, der über eine Entscheidung des Einzelrichters (hier: des Amtsrichters) zu befinden hat, ohne Übertragungsermessen das Verfahren an das Beschwerdegericht in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO), weil allein dieser Spruchkörper nach dem Gesetz befugt ist darüber zu befinden, ob eine Sache grundsätzliche Bedeutung hat und deswegen die Rechtsbeschwerde - auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung - zuzulassen ist.*)
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IMRRS 2004, 0003
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.11.2003 - VI ZR 418/02
Sind mehrere Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt, so beläuft sich der Wert der mit der angestrebten Revision aller verurteilten Beklagten geltend zu machenden Beschwer im Sinne des § 26 Nr. 8 EGZPO maximal auf den (einfachen) Betrag der Verurteilung. Der Verurteilungsbetrag ist nicht mit der Anzahl der verurteilten Beklagten zu vervielfältigen.*)
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Online seit 2003
IMRRS 2003, 1453
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - VI ZB 41/03
Die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts ist auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz ZPO anzusehen, wenn ein Haftpflichtversicherer Partei ist, der keine eigene Rechtsabteilung unterhält, sondern bei rechtlichen Schwierigkeiten einen Hausanwalt an seinem Geschäftsort beauftragt (sog. "Outsourcing").*)
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IMRRS 2003, 1451
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - LwZB 1/03
Der Beginn der Rechtsmittelfrist spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung wird nicht dadurch gehindert, daß die betroffene Partei von dem konkreten Verkündungstermin keine Kenntnis hatte.*)
Gelingt es dem Anwalt einer Partei trotz mehrfacher, auch schriftlicher Anfragen nicht, von dem Gericht zu erfahren, ob, gegebenenfalls wann und gegebenenfalls mit welchem Inhalt eine Entscheidung verkündet worden ist, so beruht die Versäumung der Rechtsmittelfrist auch dann nicht auf dem Verschulden des Anwalts, wenn die absolute Frist des § 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG i.V.m. § 517 ZPO abgelaufen ist. Es ist der Partei nicht zuzumuten, fristwahrend ein Rechtsmittel gegen eine zu welchem Zeitpunkt und mit welchem Inhalt auch immer ergangene Entscheidung einzulegen.*)
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IMRRS 2003, 1450
Mietrecht
BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 10/03
Eine analoge Anwendung des § 321a ZPO scheidet jedenfalls dann aus, wenn gegen eine Entscheidung, die unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangen ist, die Rechtsbeschwerde statthaft ist.*)
Hat eine Partei aufgrund eines ausdrücklichen Hinweises des Gerichts gegen einen Beschluß, mit dem ihre Berufung unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als unzulässig verworfen worden ist, verfahrensfehlerhaft die Abhilfe analog § 321a ZPO beantragt, anstatt das an sich statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO) einzulegen, so darf ihr nach dem Meistbegünstigungsprinzip die Wahl des falschen Rechtsbehelfs nicht zum Nachteil gereichen.*)
Die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen eines Wohnungsmietvertrages enthaltene Klausel
"Bei preisgebundenem Wohnraum gilt die jeweils gesetzlich zulässige Miete als vertraglich vereinbart"
verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.*)
Zu den Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung bei preisgebundenem Wohnraum.*)
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IMRRS 2003, 1449
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.10.2003 - I ZB 45/02
Bei der - gegebenenfalls durch Auslegung vorzunehmenden - Feststellung, gegen wen sich ein im Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung erwirkter Unterlassungstitel richtet, können grundsätzlich auch Umstände außerhalb des Titels berücksichtigt werden, wenn dem nicht berechtigte Schutzinteressen des Antragsgegners entgegenstehen.*)
Die kumulative Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft widerspricht zwar der Vorschrift, daß Ordnungsgeld und Ordnungshaft nur alternativ angedroht werden dürfen, ist aber als Voraussetzung für die Festsetzung von Ordnungsmitteln wirksam.*)
a) Wird die Hauptsache übereinstimmend und uneingeschränkt für erledigt erklärt, hat dies zur Folge, daß ein im Verfahren erlassener, noch nicht rechtskräftig gewordener Unterlassungstitel ohne weiteres entfällt. Der Titel kann danach auch dann keine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen mehr sein, wenn die Zuwiderhandlung gegen das ausgesprochene Unterlassungsgebot zuvor begangen worden ist.*)
b) Ein Gläubiger kann jedoch seine Erledigterklärung auf die Zeit nach dem erledigenden Ereignis beschränken, wenn ein bereits erstrittener Unterlassungstitel weiterhin als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen, die vor dem erledigenden Ereignis begangen worden sind, aufrechterhalten bleiben soll.*)
Zur Frage der Bemessung von Ordnungsmitteln.*)
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IMRRS 2003, 1447
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.11.2003 - LwZR 2/03
In Rechtsstreitigkeiten über die Zuteilung oder den Übergang von Milchreferenzmengen ist der Wert des Streitgegenstands in der Regel auf den innerhalb eines Wirtschaftsjahres durch die Anlieferung von Milch erzielbaren Ertrag festzusetzen; er kann pauschalierend mit 0,10 Euro pro Kilogramm der streitigen Referenzmenge veranschlagt werden. Auf den durch die Veräußerung der Referenzmenge erzielbaren Erlös kann dagegen nur abgestellt werden, wenn eine solche Art der Verwertung beabsichtigt ist.*)
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IMRRS 2003, 1445
Prozessuales
BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 161/02
a) Wird eine durch einen Prozeßbevollmächtigten vertretene GmbH während des Rechtsstreits auf eine AG verschmolzen, tritt diese entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO ohne Unterbrechung des Verfahrens in den Prozeß ein und wird entsprechend § 86 ZPO durch den bisherigen Prozeßbevollmächtigten der GmbH "nach Vorschrift der Gesetze" vertreten (vgl. Senat, BGHZ 121, 263).*)
b) Die (zulässige) Klage des Geschäftsführers einer GmbH gegen diese wird nach deren Verschmelzung auf eine AG nicht dadurch unzulässig, daß der Kläger in seiner Berufungsschrift das Vertretungsorgan der AG falsch bezeichnet. Auch die Zulässigkeit der Berufung bleibt davon unberührt.*)
c) Zu den Voraussetzungen des Nachschiebens von Gründen für die fristlose Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrages (§ 626 BGB).*)
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IMRRS 2003, 1444
Prozessuales
BGH, Urteil vom 09.10.2003 - I ZR 17/01
a) Macht eine Partei in der Berufungsbegründung die Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F. durch das erstinstanzliche Gericht geltend, ist es nicht erforderlich, daß sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfahrensrüge anführt, welchen Vortrag sie in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat. Vielmehr reicht es aus, daß nach dem Inhalt der Berufungsbegründung ohne Zweifel ersichtlich ist, was aufgrund des gerichtlichen Hinweises vorgetragen worden wäre.*)
b) Zur Hinweispflicht nach § 139 ZPO a.F., wenn dies eine Änderung des Streitgegenstands zur Folge hat.*)
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IMRRS 2003, 1436
Prozessuales
BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 320/02
Zur Beschränkung der Revisionszulassung.*)
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IMRRS 2003, 1432
Prozessuales
BGH, Urteil vom 30.09.2003 - VI ZR 438/02
a) Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulassungsbeschwerde statt, muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.*)
b) Ist der Parteivortrag im Berufungsverfahren ergänzt worden und hielt das Berufungsgericht eine weitere Beweisaufnahme für erforderlich, muß es im Urteil eine kurze Begründung dafür geben, weshalb es dem erstinstanzlichen Urteil in vollem Umfang folgt.*)
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IMRRS 2003, 1431
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.09.2003 - 14 W 469/03
1. Lässt der Bauherr und spätere Beklagte zuvor in einem selbständigen Beweisverfahren neben Baumängeln auch Schäden feststellen, die der Bauunternehmer am Eigentum des Auftraggebers verursacht hat, können die dadurch verursachten anteiligen Kosten der Beweissicherung nicht als Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits festgesetzt werden, wenn dort nur die Baumängel Streitgegenstand waren.
2. Wegen der nicht in der Hauptsache festzusetzenden anteiligen Kosten der Beweissicherung kommt eine Kostenentscheidung zu Gunsten des Antragstellers der Beweissicherung in entsprechender Anwendung von § 494a Abs. 2 ZPO oder §§ 91 ff ZPO in Betracht.
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IMRRS 2003, 1423
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.10.2003 - 5 W 49/03
Die sofortige Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender Mitwirkung gem. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO (keine Vorlage der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse) hat keinen Erfolg, wenn der Antragsteller erst im Beschwerdeverfahren die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegt.*)
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IMRRS 2003, 1421
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.06.2003 - 5 W 20/03
Eine Aussetzung des Hauptsacheverfahrens gemäß § 148 ZPO kommt nicht in Betracht, weil es an einem vorgreiflichen Rechtsverhältnis fehlt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreites bildet.*)
Eine analoge Anwendung von § 148 ZPO scheidet nach dem Zweck dieser Vorschrift aus, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht besteht und weil die Aussetzung des Hauptsacheverfahrens im Hinblick auf das selbständige Beweisverfahren dessen Sinn und Zweck widerspräche. Die Zulässigkeit der Streitverkündung im selbständigen Beweisverfahren gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.*)
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IMRRS 2003, 1418
Prozessuales
BGH, Urteil vom 11.11.2003 - VI ZR 371/02
Auch die Haftung für Schäden des Prozeßgegners, die durch die Verteidigung in einem Rechtsstreit verursacht werden, setzt nicht nur voraus, daß die sich verteidigende Partei die materielle Unrichtigkeit ihrer Einwendung kennt und dem Prozeßgegner zumindest mit bedingtem Vorsatz Schaden zufügt; vielmehr müssen besondere Umstände aus der Art und Weise der Rechtsverteidigung hinzutreten, die das Vorgehen als sittenwidrig prägen (im Anschluß an Senatsurteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02 - VersR 2003, 653, zum Abdruck in BGHZ vorgesehen).*)
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