Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2002, 0301
BGH, Urteil vom 15.03.2002 - V ZR 39/01
Für die Frage der Zulässigkeit der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil kommt es auf das Klageziel bei Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht an; es muß sich in diesem Zeitpunkt weiterhin (auch) gegen die in dem angefochtenen Urteil liegende Beschwer richten.*)

IMRRS 2002, 0298

OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2002 - 12 U 155/01
Bei einer von Amts wegen zu berücksichtigenden “Ver”- bzw. Anrechnung scheidet die Anwendung des § 302 ZPO aus. Erklärt der Auftraggeber gegenüber dem klagenden Auftragnehmer hingegen die Aufrechnung mit Schadensersatz und/oder Vertragsstrafe, so ist der Erlass eines Vorbehaltsurteils gemäß § 302 ZPO möglich, wobei die Klärung der noch beweisbedürftigen Gegenansprüche dem sogenannten Nachverfahren vorbehalten bleibt.

IMRRS 2002, 0293

BGH, Beschluss vom 12.03.2002 - X ARZ 314/01
a) Auch eine an sich rechtswidrige Verweisung ist bindend, wenn sie in Rechtskraft erwachsen ist.*)
b) Wenn ein Gericht die Unzulässigkeit des zu ihm beschrittenen Rechtsweges rechtskräftig ausgesprochen hat, bedarf es der Bestimmung des zuständigen Gerichts durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Ein auf eine solche Bestimmung gerichteter Antrag ist unzulässig.*)

IMRRS 2002, 0286

BGH, Urteil vom 16.05.2002 - VII ZR 259/01
Die Begründung muß zum einen erkennen lassen, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist, und zum anderen im Einzelnen angeben, aus welchen Gründen er die tatsächliche und rechtliche Würdigung des vorinstanzlichen Urteils in den angegebenen Punkten für unrichtig hält. Es reicht nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch den Erstrichter mit formelhaften Wendungen zu rügen oder auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.

IMRRS 2002, 0284

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.03.2002 - 21 W 48/01
Es kann einigen Gläubigern zugemutet werden, die Kosten des Rechtsstreits aufzubringen, und zwar auch für die Gläubiger mit Minimalforderungen, wenn die Kostentragungspflicht dieser Gläubiger nur 4,1 % ihrer Erfolgssumme beträgt.

IMRRS 2002, 0282

BGH, Beschluss vom 30.04.2002 - X ARZ 59/02
Eine unmittelbare Anrufung des Bundesgerichtshofes auf Vorlage eines beteiligten Gerichts, etwa unter Berufung darauf, daß das Oberlandesgericht seiner Vorlagepflicht nach § 36 Abs. 3 ZPO zu Unrecht nicht nachgekommen sei, scheidet aus.

IMRRS 2002, 0280

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 14/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0278

BGH, Beschluss vom 02.05.2002 - V ZB 36/01
a) Für die gemäß § 45 Abs. 1 WEG befristeten Rechtsmittel in Wohnungseigentumssachen ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung.*)
b) Zu belehren ist in schriftlicher Form über das Rechtsmittel selbst, über einzuhaltende Form- und Fristerfordernisse sowie über die Gerichte, bei denen das Rechtsmittel einzulegen ist.*)
c) Unterbleibt die erforderliche Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen, so steht dies weder der Wirksamkeit der gerichtlichen Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entgegen.*)
d) Ist der Belehrungsmangel im Einzelfall für das Versäumen der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden, so ist bei Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschulden des Rechtsmittelführers - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - unwiderlegbar zu vermuten.*)

IMRRS 2002, 0277

BGH, Beschluss vom 08.05.2002 - V ZB 32/01
Der Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe des vom Verfügungsberechtigten durch den Verkauf des Vermögenswertes erlangten Erlöses ist vor den Zivilgerichten geltend zu machen.*)

IMRRS 2002, 0274

BGH, Urteil vom 27.03.2002 - XII ZR 143/00
Zur Darlegungs- und Beweislast für Umstände, die den Umfang der Ausgleichspflicht bei Rückgewähr einer unbenannten Zuwendung bestimmen.*)

IMRRS 2002, 0272

BGH, Urteil vom 12.12.2001 - X ZR 141/00
Daß eine Partei ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits modifiziert, macht das neue Vorbringen nicht unerheblich. Die Tatsache der Änderung kann jedoch im Rahmen der richterlichen Tatsachenwürdigung berücksichtigt und bewertet werden.*)

IMRRS 2002, 0262

BGH, Beschluss vom 08.05.2002 - V ZB 20/02
Liegt der angefochtenen Entscheidung ein unzutreffender Sachverhalt zugrunde, so ist sie dennoch nicht greifbar gesetzeswidrig. Eine außerordentliche Beschwerde ist deshalb unzulässig.

IMRRS 2002, 0261

BGH, Urteil vom 08.05.2002 - IV ZR 239/00
Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beweisaufnahme und -würdigung.

IMRRS 2002, 0260

BGH, Beschluss vom 07.05.2002 - I ZB 30/01
Zu den Anforderungen an das Berufungsgericht bezüglich der Feststellung des Unverschuldens des Klägers an der Fristversäumung.

IMRRS 2002, 0253

BGH, Urteil vom 17.04.2002 - VIII ZR 139/01
Zur Verjährung eines Schadensersatzanspruches aufgrund Verletzung des Alleinvertriebsrechtes eines Vertragshändlers.*)

IMRRS 2002, 0252

BGH, Beschluss vom 15.05.2002 - XII ZR 201/00
Nach § 98 ZPO sind die Kosten, wenn der Rechtsstreit durch einen Prozeßvergleich beendet worden ist, als gegeneinander aufgehoben anzusehen, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Abschluß eines außergerichtlichen Vergleichs, der keine Kostenregelung enthält, ist diese Bestimmung im Rahmen der nach § 91a ZPO erfolgenden Kostenentscheidung sinngemäß zu berücksichtigen.

IMRRS 2002, 0247

BGH, Beschluss vom 11.04.2002 - IX ZB 101/02
Kann nicht festgestellt werden, ob eine nicht verkündete Entscheidung des Beschwerdegerichts vor dem 1. Januar 2002 der Geschäftsstelle übergeben worden ist, gilt das Meistbegünstigungsprinzip.*)

IMRRS 2002, 0246

BGH, Urteil vom 19.04.2002 - V ZR 439/00
Der Verfügungsberechtigte kann mit dem Anspruch auf Erstattung gewöhnlicher Betriebs- und Erhaltungskosten nur insoweit gegenüber dem Anspruch des Berechtigten auf Herausgabe von Nutzungen aufrechnen, als die Aufwendungen auf die Zeit entfallen, für die der Berechtigte Entgelte herausverlangt; diese Begrenzung gilt für Gegenansprüche wegen außergewöhnlicher Erhaltungsmaßnahmen nicht.*)

IMRRS 2002, 0244

BGH, Beschluss vom 25.04.2002 - IX ZB 106/02
Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, ist bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe die Beiordnung eines zur Vertretung bereiten Rechtsanwalts nach Wahl des Antragstellers zwingend. Dies gilt auch, wenn die antragstellende Partei (hier: Insolvenzverwalter) selbst Rechtanwalt ist.*)

IMRRS 2002, 0238

BGH, Beschluss vom 09.04.2002 - X ARZ 24/02
Zur Unzulässigkeit einer Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei einem Zuständigkeitskonflikt zwischen Gerichten verschiedener Rechtswege.*)

IMRRS 2002, 0236

BGH, Beschluss vom 29.04.2002 - II ZB 26/01
1.) Der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zur Auskunftserteilung bemißt sich in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert.
2.) Die Wertfestsetzung des Berufungsgerichts kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen rechtsfehlerhaft Gebrauch gemacht, insbesondere für die Bewertung maßgebliche, glaubhaft gemachte Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat.

IMRRS 2002, 0234

BGH, Urteil vom 02.05.2002 - VII ZR 481/00
Für die Schlüssigkeit der Honorarklage eines Architekten ist näherer Vortrag zu den anrechenbaren Kosten erst dann erforderlich, wenn der Beklagte diese mit einem konkreten Gegenvortrag in Frage stellt (vgl. BGH, IBR 1992, 191).

IMRRS 2002, 0232

BGH, Beschluss vom 16.05.2002 - VII ZR 181/00
Zur Wirkung eines Aussetzungsantrags bei notwendiger Streitgenossen.

IMRRS 2002, 0229

BGH, Beschluss vom 25.04.2002 - III ZB 2/02
Bei Verfahren der Rechtsbeschwerde in schiedsrichterlichen Verfahren findet eine Ermäßigung der Gebühr nicht statt, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen wird.

IMRRS 2002, 0228

BGH, Beschluss vom 23.04.2002 - X ZR 83/01
Für die Prüfung der Frage, ob er zur Erstellung eines Gutachtens in der Lage ist, steht dem als Sachverständigen in Aussicht Genommenen regelmäßig eine Entschädigung nicht zu.*)

IMRRS 2002, 0219

BGH, Urteil vom 21.03.2002 - VII ZR 224/00
a) Der Auftragnehmer muß eine Behinderung, aus der er Schadensersatzansprüche ableitet, möglichst konkret darlegen. Dazu ist in der Regel auch dann eine bauablaufbezogene Darstellung notwendig, wenn feststeht, daß die freigegebenen Ausführungspläne nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind.*)
b) Allgemeine Hinweise darauf, daß die verzögerte Lieferung freigegebener Pläne zu Bauablaufstörungen und zu dadurch bedingten Produktivitätsverlusten geführt habe, die durch Beschleunigungsmaßnahmen ausgeglichen worden seien, genügen den Anforderungen an die Darlegungslast einer Behinderung nicht. Sie sind auch keine geeignete Grundlage für eine Schadensschätzung.*)

IMRRS 2002, 0217

BGH, Urteil vom 02.05.2002 - III ZR 135/01
Eine bezifferte verdeckte Teilklage unterbricht die Verjährung grundsätzlich nur im beantragten Umfang. Später nachgeschobene Mehrforderungen, die nicht auf einer Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse beruhen, sind verjährungsrechtlich gesondert zu beurteilen.*)

IMRRS 2002, 0216

OLG Celle, Urteil vom 21.03.2002 - 22 U 148/01
Der Erlass eines Teilurteils, mit dem ein Teil der vom Werkunternehmer geltend gemachten Werklohnforderung abgewiesen wird, ist unzulässig, wenn der Bauherr mit einer die gesamte Klageforderung übersteigenden Gegenforderung aufgerechnet hat und beide Forderungen der Höhe nach streitig sind.*)

IMRRS 2002, 0214

OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.01.2002 - 1 Sch 21/01
1.) Ob ein Schiedsgutachten oder ein Schiedsrichterliches Verfahren vereinbart ist, richtet sich danach, welche Wirkung die Feststellung nach dem Willen der Parteien haben soll.*)
2.) Danach kann auch eine als "Schiedsgutachten" bezeichnete Entscheidung der Gebührenabteilung einer Rechtsanwaltskammer ein Schiedsurteil sein.*)

IMRRS 2002, 0212

OLG Naumburg, Beschluss vom 21.02.2002 - 10 Sch 8/01
1.) Führt ein Schiedsgericht, für dessen Verfahren die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen ist, trotz entsprechenden Antrags einer Partei des Schiedsgerichtsverfahrens eine mündliche Verhandlung nicht durch, so handelt es verfahrensfehlerhaft, § 1047 Abs. 1 S. 2 ZPO.*)
2.) Eine Partei eines schiedsgerichtlichen Verfahrens ist im Verfahren auf Aufhebung des Schiedsspruches mit der Rüge dieses Verfahrensfehlers nach § 1027 S. 1 ZPO ausgeschlossen, wenn sie den Fehler nicht unverzüglich nach Kenntniserlangung gerügt hatte. Zur Kenntniserlangung genügt es, dass der Partei die Anordnung des Schiedsrichters zugeht, aus der sich ergibt, dass der Schiedsrichter trotz des Antrags auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Wege des schriftlichen Verfahrens zu entscheiden beabsichtigt.*)
3.) Die - ausdrückliche oder konkludente - Weigerung des Schiedsgerichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, führt jedenfalls dann nicht zu einer Versagung rechtlichen Gehörs, wenn die Parteien des schiedsgerichtlichen Verfahrens Gelegenheit haben, sich schriftlich zur Sache zu äußern.*)

IMRRS 2002, 0210

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.2001 - 7 U 87/97
1.) Ein Streithelfer kann nicht damit gehört werden, die Messungen des gerichtlichen Sachverständigen seien unrichtig, wenn die von ihm unterstützte Partei ausdrücklich erklärt, die Messungen seien richtig.*)
2.) Die nach § 635 BGB geschuldeten Kosten der Mängelbeseitigung umfassen auch die Kosten, die zur Vorbereitung der eigentlichen Mängelbeseitigung und zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands nach Abschluss der Mängelbeseitigung erforderlich sind, selbst wenn daneben auch die gesamtschuldnerische Mithaftung eines anderen Unternehmers ganz oder teilweise in Betracht kommt.*)
3.) Dem Anspruch des Bestellers aus § 635 BGB kann nicht entgegen gehalten werden, die Mängelbeseitigung sei gemäß § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen eines damit verbundenen unverhältnismäßigen Aufwands ausgeschlossen, denn § 633 Abs. 2 Satz 2 BGB ist auf den Schadensersatzanspruch nicht anwendbar. Eine Beschränkung des Schadensersatzanspruchs kann sich allein aus dem entsprechend anwendbaren § 251 Abs. 2 BGB ergeben.*)

IMRRS 2002, 0208

OLG Frankfurt, Urteil vom 14.02.2002 - 3 U 8/01
Der Zedent darf auch bei Offenlegung einer Sicherungszession im Wege gewillkürter Prozessstandschaft Gewährleistungsansprüche geltend machen. Verweigert der Vertragspartner grundlos die Mitwirkung an der vertraglich vereinbarten Schiedsgutachterbestellung, besteht die Befugnis, den Schiedsgutachter allein zu beauftragen.*)

IMRRS 2002, 0207

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.12.2001 - 3 W 53/01
Haben die Parteien in einem Vergleich Kostenaufhebung vereinbart, so findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten auch im Verhältnis zum Streithelfer nicht statt (§ 101 ZPO).*)

IMRRS 2002, 0203

OLG Brandenburg, Urteil vom 20.06.2001 - 13 U 27/01
Ein Vertrag, der neben einer Schiedsklausel Vereinbarungen zum Gerichtsstand und zum zuständigen Gericht enthält, ist dahin auszulegen, dass mit dem Gerichtsstand der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sowie mit dem zuständigen Gericht die in §§ 1033, 1062 ZPO genannten Gerichte bestimmt werden sollen.

IMRRS 2002, 0202

OLG Köln, Urteil vom 02.11.2001 - 19 U 77/01
Es stellt einen Verstoß gegen § 308 ZPO dar, wenn das Gericht einen Kostenvorschuss statt des ausdrücklich beantragten Schadensersatzes zuspricht.

IMRRS 2002, 0201

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.02.2002 - 8 W 12/02
1) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch im selbständigen Beweisverfahren in Betracht.*)
2) Dabei ist nur zu prüfen, ob dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens voraussichtlich stattzugeben ist und ob der Antrag nicht mutwillig erscheint.*)

IMRRS 2002, 0200

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 162/00
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0199

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 196/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0198

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 28/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0197

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 304/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0196

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 322/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0195

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 338/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0194

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 34/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0193

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 53/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0192

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 397/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0191

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 18/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0190

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 395/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0189

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 390/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0188

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 357/01
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.

IMRRS 2002, 0187

BGH, Beschluss vom 14.05.2002 - XI ZR 70/02
1.) Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet gemäß § 42 Abs. 2 ZPO nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entscheidend ist, ob ein Prozeßbeteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit eines Richters zu zweifeln.
2.) Die für einen Prozeßbeteiligten ungünstige Rechtsauffassung eines Richters in einem früheren Rechtsstreit zwischen anderen Parteien ist kein Ablehnungsgrund.
