Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16666 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2003
IMRRS 2003, 0361
Prozessuales
BGH, Urteil vom 26.02.2003 - VIII ZR 262/02
Die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils kann sich nicht auf den Berufungsantrag erstrecken; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Das Berufungsurteil muß deshalb, wenn es auf die wörtliche Wiedergabe des Antrages verzichtet, wenigstens erkennen lassen, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat.*)
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IMRRS 2003, 0360
Prozessuales
BGH, Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02
Zur Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozeß des Kunden eines Energieversorgungsunternehmens.*)
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IMRRS 2003, 0354
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.08.2002 - 4 W 39/02
Die Vorschriften über Aussetzung und Unterbrechung stehen mit Sinn und Zweck des selbständigen Beweisverfahrens nicht in Einklang und sind daher auf diese Verfahren nicht anwendbar.
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IMRRS 2003, 0353
Prozessuales
BGH, Urteil vom 13.03.2003 - VII ZR 370/98
Eine Gesellschaft, die unter dem Schutz der im EG-Vertrag garantierten Niederlassungsfreiheit steht, ist berechtigt, ihre vertraglichen Rechte in jedem Mitgliedsstaat geltend zu machen, wenn sie nach der Rechtsordnung des Staates, in dem sie gegründet worden ist und in dem sie nach einer eventuellen Verlegung ihres Verwaltungssitzes in einen anderen Mitgliedsstaat weiterhin ihren satzungsmäßigen Sitz hat, hinsichtlich des geltend gemachten Rechts rechtsfähig ist.*)
IMRRS 2003, 0352
Prozessuales
OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2003 - 18 U 93/02
Neues Vorbringen ist in der Berufungsinstanz zuzulassen, wenn es unstreitig bleibt und eine Zurückweisung zu einer evident unrichtigen Entscheidung führen würde.
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IMRRS 2003, 0348
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.03.2003 - 13 U 4063/02
1. Gemäß § 66 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Ein ideales oder wirtschaftliches Interesse genügt nicht.
2. Eine unzulässige Nebenintervention muss sofort gerügt werden, sonst erlischt das Recht gem. § 295 ZPO.
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IMRRS 2003, 0345
Zwangsvollstreckung
OLG Naumburg, Urteil vom 20.08.2002 - 9 U 86/02
Der Mieter kann sich gegenüber dem Zwangsverwalter nicht auf eine mit dem Vermieter im Mietvertrag getroffene Aufrechnungsvereinbarung berufen, die zum Anwendungsbereich von § 566c BGB zu rechnen ist.*)
Dies ergibt sich aus §§ 57b ZVG, der in diesem Zusammenhang auch auf den Zwangsverwalter anzuwenden ist. Zwar könnte der Wortlaut von § 152 Abs. 2 ZVG dafür sprechen, dass ein im Mietvertrag vereinbartes Rechtsgeschäft über den Mietzins gegen den Zwangsverwalter wirkt, weil der Zwangsverwalter den Inhalt des Mietvertrages grundsätzlich gegen sich gelten lassen muss. Die §§ 57b ZVG, § 566c BGB schützen jedoch den Erwerber den Zwangsverwalter auch gegen eine schon im Mietvertrag enthaltene Vorausverfügung. Ist der Mietzins periodisch zu zahlen, so ist zu gewährleisten, dass auch der Zwangsverwalter den Mietzins für die Zeitspanne erhält, während der er die Vermieterpflichten zu erfüllen hat (OLG Rostock OLGR 2000, 214, 216).*)
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IMRRS 2003, 0343
Bauvertrag
OLG Koblenz, Urteil vom 11.10.2002 - 10 U 1601/01
Wird eine Klage rechtskräftig auch wegen mangelnder Schlüssigkeit der geltend gemachten Werklohnforderung in der Sache abgewiesen, steht der erneut geltend gemachten Werklohnvergütung der Einwand der Rechtskraft entgegen.
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IMRRS 2003, 0340
Prozessuales
BGH, Urteil vom 29.01.2003 - VIII ZR 155/02
Zur Partei- und Prozeßfähigkeit einer in den Vereinigten Staaten von Amerika gegründeten Gesellschaft mit Verwaltungssitz in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund des deutsch-amerikanischen Freundschaftsvertrages.*)
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IMRRS 2003, 0337
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.02.2003 - V ZB 60/02
Erkennt der Bevollmächtigte einer Partei, daß er einen Schriftsatz per Telefax nicht mehr fristgerecht an das zuständige Gericht übermitteln kann, steht es der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand grundsätzlich nicht entgegen, daß er den Schriftsatz in anderer Weise noch rechtzeitig hätte übermitteln können, sofern die Unmöglichkeit der rechtzeitigen Übermittlung per Telefax ihren Grund in der Sphäre des Gerichts findet.*)
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IMRRS 2003, 0336
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.02.2003 - V ZB 59/02
Die Zulassung einer kraft Gesetzes statthaften Rechtsbeschwerde durch das Berufungsgericht bindet das Rechtsbeschwerdegericht nicht.*)
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IMRRS 2003, 0331
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.03.2003 - IV ZR 278/02
Ein Zulassungsgrund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO kann infolge einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen ist, nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde entfallen.*)
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IMRRS 2003, 0330
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.02.2003 - I ZB 22/02
Im Verfahren auf Erlaß eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung ist wegen des durch § 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO begrenzten Instanzenzuges die Rechtsbeschwerde nicht statthaft.*)
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IMRRS 2003, 0327
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 395/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0326
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 397/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0325
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 390/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0324
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI RE 388/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0323
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 357/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0322
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 322/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0321
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 338/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0320
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 304/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0319
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 196/01
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0318
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 162/00
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0317
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 70/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0316
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 53/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0315
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 34/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0314
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 28/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0313
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 18/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0312
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2003 - XI ZR 14/02
1. Im Ablehnungsverfahren nach der Zivilprozeßordnung ist nicht darüber zu entscheiden, ob der Richter befangen ist, sondern ob aus der Sicht einer objektiv und vernünftig urteilenden Partei die Besorgnis besteht, der zur Entscheidung berufene Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und unparteiisch gegenüber.
2. Zu dieser Vorstellung kann eine nach diesem objektivierten Maßstab urteilende Partei nicht allein deswegen gelangen, weil der Richter in seiner bisherigen Spruchtätigkeit oder im Rahmen wissenschaftlicher Erörterungen einen Rechtsstandpunkt eingenommen hat, der der ablehnenden Partei ungünstig ist; denn das Ablehnungsverfahren dient nicht dazu, einer Partei die Handhabe zu geben, einen ihr genehmen, nämlich ihrem Anliegen gewogenen Richter auszuwählen; es soll nur verhindern, daß ein Richter über die Rechtssache entscheidet, der die zur Entscheidung stehenden Fragen - und damit auch seine bisher vertretene Ansicht - im Lichte der ihm unterbreiteten Argumente nicht unvoreingenommen und kritisch prüft und den Eindruck hervorruft, in seiner Ansicht festgelegt oder gegenüber einer Partei ablehnend gesonnen zu sein.
3. Der Umstand, daß der XI. Zivilsenat des BGH nach der Behauptung des Klägers regelmäßig in dem Zusammenhang der sog. "drückervermittelten Wohnungsfinanzierungen" zu Lasten der Anleger entschieden hat, begründet nicht den Vorwurf der Voreingenommenheit.
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IMRRS 2003, 0311
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.02.2003 - XI ZB 10/02
1. Die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei stellt im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar.
2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird.
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IMRRS 2003, 0310
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.02.2003 - V ZR 378/02
Für den Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Benutzung eines Weges ist nicht der Verkehrswert der auf den Weg entfallenden Grundfläche maßgeblich. Entscheidend sind vielmehr die Nachteile, die dem Kläger durch eine fortdauernde Benutzung des Wegs entstehen.
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IMRRS 2003, 0303
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.01.2003 - X ZR 82/02
Ob eine Rechtsfrage, deren Beantwortung die gegen eine Nichtzulassung der Revision beschwerdeführende Partei für grundsätzlich hält, entscheidungserheblich ist, kann der Bundesgerichtshof im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nur auf der Grundlage der Erkenntnisse beurteilen, die ihm in diesem Verfahrensabschnitt zulässigerweise hierzu zur Verfügung stehen.*)
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IMRRS 2003, 0297
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VI ZB 38/02
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein Rechtsanwalt die Anweisung erteilt hat, die von ihm in Gegenwart seiner Büroangestellten unterzeichnete Rechtsmittelschrift per Telefax an das Rechtsmittelgericht zu senden, die Angestellte aber aufgrund einer Verwechslung eine nicht unterzeichnete Abschrift übermittelt.*)
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IMRRS 2003, 0295
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Hamm, Beschluss vom 16.09.2002 - 17 W 30/02
Im selbständigen Beweisverfahren ist es zulässig, ein Gutachten über folgende Frage einzuholen:
Wie hoch ist der Minderwert, wenn eine Mängelbeseitigung unverhältnismäßig oder nicht möglich ist?
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IMRRS 2003, 0292
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.03.2003 - IX ZB 134/02
Entscheidet der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam, die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen.*)
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IMRRS 2003, 0291
Prozessuales
BGH, Urteil vom 19.02.2003 - IV ZR 321/02
Will eine Prozeßpartei ein ihr ungünstiges Sachverständigengutachten angreifen, so ist sie grundsätzlich weder aufgrund ihrer Substantiierungslast noch aufgrund ihrer allgemeinen Prozeßförderungspflicht verpflichtet, ein Privatgutachten einzuholen (hier: ungerechtfertigte Nichtzulassung eines Privatgutachtens im Berufungsverfahren).*)
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IMRRS 2003, 0290
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.12.2002 - III ZB 33/02
Im Verfahren der Prozeßkostenhilfe kann dem Antragsteller Prozeßkostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Gerichts der sofortigen Beschwerde bewilligt werden.*)
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IMRRS 2003, 0289
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - VIII ZB 56/02
Im Beschwerdeverfahren (§ 568 ZPO) findet die Vorschrift des § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO, die den Einsatz des Richters auf Probe als sogenannter originärer Einzelrichter beschränkt, keine entsprechende Anwendung.*)
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IMRRS 2003, 0285
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.02.2003 - IV ZB 31/02
Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und Beschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG hängt nicht davon ab, ob es im Einzelfall auf internationales Recht ankommt.*)
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IMRRS 2003, 0284
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.02.2003 - II ZR 322/00
Die Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts gebietet es, die Parteien auf Widersprüche zwischen ihrem schriftsätzlichen Vortrag und den dazu eingereichten Unterlagen hinzuweisen und ihnen Gelegenheit zu deren Ausräumung zu geben.*)
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IMRRS 2003, 0282
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 14.01.2003 - 7 W 26/02
1. Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für ein selbständiges Beweisverfahren tritt mit Anhängigkeit der Hauptsache ein, wenn die Klage bei einem anderen Gericht erhoben wird.*)
2. Zur Streitwertbemessung im selbständigen Beweisverfahren.
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IMRRS 2003, 0279
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.2002 - 6 W 101/02
Nach Abschluss des selbstständigen Beweisverfahrens können die Parteien nicht zeitlich unbegrenzt Anträge nach § 411 Abs. 4 S. 1 ZPO stellen, falls die gerichtliche Fristsetzung unterblieben ist. Am Maßstab des § 282 Abs. 1 ZPO ist zu prüfen, ob die Partei ihre Einwendungen und Anträge, die das schriftliche Gutachten betreffen, so zeitig vorgebracht hat, wie es "einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht". (Anschluss und Fortführung von BGH, Urt. vom 20. Februar 2002 - VIII ZR 228/00 - IBR 2002, 340).*)
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IMRRS 2003, 0276
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2002 - 2 W 1034/02
Gegenanträge im selbstständigen Beweisverfahren sind statthaft, wenn sie spätestens vor Durchführung des Ortstermins des Sachverständigen gestellt sind, in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Beweisantrag des Antragstellers stehen und weder einen neuen Beteiligten in das Verfahren einbeziehen noch die Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen erforderlich machen.*)
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IMRRS 2003, 0274
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 24.09.2002 - 19 W 0232/02
Die Kosten eines während des laufenden Prozesses eingeholten Privatgutachtens sind nur erstattungsfähig, wenn der Sachverständige unabhängig ist. An der (äußeren) Unabhängigkeit fehlt es z.B., wenn er in derselben Sozietät wie der Prozessbevollmächtigte des Auftraggebers tätig ist.*)
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IMRRS 2003, 0273
Prozessuales
KG, Beschluss vom 04.11.2002 - 22 W 302/02
Der Wert einer auf Auflassung eines Grundstücks gerichteten Klage bemisst sich jedenfalls dann nach dem Wert streitiger Gegenforderungen, wenn jener im Vergleich zu dem Wert des Grundstücks von nur untergeordneter Bedeutung ist und die Pflicht zur Abgabe der Auflassungerklärung dem Grunde nach unstreitig besteht.*)
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IMRRS 2003, 0272
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Celle, Beschluss vom 14.11.2002 - 6 W 129/02
1. Der Streitwert für das selbstständige Beweisverfahren bemisst sich nach dem materiellen Interesse des Antragstellers im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens (§ 15 GKG). Das ist in der Regel der Streitwert der Hauptsache ohne Berücksichtigung eines quotalen Abschlages oder des späteren Ergebnisses der Beweisaufnahme.*)
2. Hiernach bemisst sich das Interesse des Auftraggebers einer Werkleistung als Antragsteller nach dem Umfang der von ihm behaupteten Mängelansprüche sowie das Interesse des Auftragnehmers als Antragsteller nach der Höhe der vom Auftraggeber wegen behaupteter Mängel zurückbehaltenen Werklohnforderung.*)
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IMRRS 2003, 0271
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2002 - 9 U 132/02
Ist im Kaufvertrag hinsichtlich eines zunächst behobenen Feuchtigkeitsmangels für den Fall des Wiederauftretens Nachbesserung durch den Verkäufer vereinbart, so gehen die Kosten eines auf Antrag des Käufers im selbständigen Beweisverfahren zur Ursachenfeststellung eingeholten Gutachtens jedenfalls dann zu Lasten des Verkäufers, wenn dieser die Einleitung des Verfahrens nicht zum Anlass genommen hat, seinerseits Feststellungen zur Mangelursache treffen zu lassen.*)
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IMRRS 2003, 0267
Selbständiges Beweisverfahren
BayObLG, Beschluss vom 07.10.2002 - 4 Z SchH 8/02
Zur Frage der Zulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens, wenn bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist.
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IMRRS 2003, 0266
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 09.10.2002 - 2 Z BR 110/01
Der Geschäftswert eines Rechtsbeschwerdeverfahrens um die Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die Begründung neuer Wohnungseigentumsrechte im Zusammenhang mit der Erweiterung einer Wohnanlage, kann der Wert der Erweiterungsmaßnahme sein.
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IMRRS 2003, 0260
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.02.2003 - XI ZR 153/02
a) Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör stellt nur dann einen Revisionszulassungsgrund dar, wenn das Berufungsurteil darauf beruht. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, so muß er darlegen, was er im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf einen richterlichen Hinweis vorgetragen hätte. Dabei ist der zunächst unterbliebene Vortrag so vollständig nachzuholen, daß er nunmehr schlüssig ist.*)
b) Die Frage, ob es in Fällen, in denen ein Zeuge einer Partei vernommen wird, zur Wahrung der Chancengleichheit der Parteien geboten sein kann, die zeugenlose Gegenseite als Partei zu vernehmen, stellt sich jedenfalls dann nicht, wenn das Gericht seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit streitiger Parteibehauptungen nicht allein auf die Bekundungen des Zeugen stützt.*)
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