Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16605 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 0327
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - IX ZB 6/20
1. Der Anspruch auf Einziehung von Wertersatz wird insolvenzrechtlich mit der Erlangung des Gegenstands begründet.*)
2. Der Einzelrichter hat bei Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben oder besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweisen, das Verfahren zwingend dem Kollegium zu übertragen.
3. Bejaht er mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, entscheidet er aber zugleich in der Sache als Einzelrichter, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist.
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IMRRS 2021, 0325
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.02.2021 - III ZR 79/20
1. In Verfahren, in denen ein bayerisches Berufungsgericht die Revision zulässt, hat dieses nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EGZPO gleichzeitig über die Zuständigkeit entweder des Bayerischen Obersten Landesgerichts oder des Bundesgerichtshofs für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel zu befinden.*)
2. Die versehentlich unterbliebene Entscheidung über das zuständige Revisionsgericht kann das Berufungsgericht mit Bindungswirkung durch Berichtigungsbeschluss gemäß § 319 Abs. 1 ZPO nachholen. Bestimmt das Berufungsgericht nachträglich das Bayerische Oberste Landesgericht als Revisionsgericht, ist diese Entscheidung auch für den Bundesgerichtshof gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 EGZPO bindend. Dieser erklärt sich entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 2 EGZPO für unzuständig und übersendet die Prozessakten dem Bayerischen Obersten Landesgericht.*)
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IMRRS 2021, 0322
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 17.02.2021 - 1 W 943/20
Die Ablehnung eines Terminverlegungsgesuchs, das nur damit begründet wurde, dass die Anreise des 70-jährigen Klägers, dessen persönliches Erscheinen nicht angeordnet worden war, und seine Prozessbevollmächtigten zum Termin wegen der Covid-19-Pandemie unzumutbar sein, vermag die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen.*)
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IMRRS 2021, 0320
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.03.2021 - VI ZR 889/20
War im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde ein Zulassungsgrund gegeben und ist dieser zwischenzeitlich durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderer Sache entfallen, ist die Revision zuzulassen, wenn dem Rechtsmittel Erfolgsaussichten beizumessen sind.*)
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IMRRS 2021, 0312
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2021 - 4 U 90/19
1. Bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung von Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB bemisst sich der Streitwert nach der Höhe der Werklohnforderung zuzüglich eines Betrags von 1/3 des Wert der zu sichernden Forderung.*)
2. Gleiches gilt, wenn neben dem Anspruch auf Zahlung von Werklohn ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB geltend gemacht wird.*)
3. Der Streitwert des Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB ist mit dem vollen Wert der zu sichernden Forderung anzusetzen.*)
4. Der Wert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/4 des Bürgschaftsbetrags, wenn der Besteller mit der Herausgabeklage keine drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft verhindern will, sondern es ihm allein oder ganz überwiegend darum geht, weitere Bürgschaftskosten zu vermeiden.*)
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IMRRS 2021, 0299
Wohnraummiete
OLG Brandenburg, Urteil vom 13.01.2021 - 4 U 208/20
1. Bei einem entgeltlichen Hausverwaltervertrag handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit überwiegend dienstvertraglichem Charakter, auf den die Regeln des Dienstvertragsrechts und des Auftragsrechts Anwendung finden.
2. Dem Auftraggeber eines Geschäftsbesorgungsvertrags steht zwar gegen den Geschäftsbesorger grundsätzlich ein Anspruch auf Rechnungslegung und Herausgabe von Unterlagen zu, allerdings erst nach Beendigung des Auftrags, sofern der Geschäftsbesorger diese Unterlagen für seine Tätigkeit benötigt.
3. Allein die Tatsache, dass eine Pflicht aus einem Vertrag verletzt worden ist, rechtfertigt im Regelfall nicht eine außerordentliche Kündigung, sondern setzt zusätzlich eine Abmahnung voraus, die dem Vertragspartner deutlich macht, dass der Vertrag bei Fortsetzung des Verhaltens gekündigt werden wird.
4. § 626 Abs. 2 BGB ist auf alle außerordentlichen Kündigungen von Dienstverträgen anzuwenden; dabei handelt es sich um eine Ausschlussfrist.
5. Grundsätzlich kann eine Kündigungserklärung auch durch einen Anwaltsschriftsatz im Rahmen eines Rechtsstreits erfolgen, dies setzt allerdings voraus, dass eindeutig erkennbar ist, dass mit dem prozessualen Schriftsatz auch eine materiell-rechtliche Willenserklärung abgegeben und nicht nur eine bereits außerprozessual erklärte Kündigung durchgesetzt werden soll.
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IMRRS 2021, 0315
Prozessuales
LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2021 - 12 Sa 453/20
1. Die Zuschaltung der Parteivertreter bei einer Verhandlung im Wege der Bild- und Tonübertragung aus der Kanzlei bzw. dem Homeoffice steht im Einklang mit § 128a Abs. 1 ZPO. Der "andere Ort" im Sinne dieser Bestimmung ist nicht auf einen Gerichtssaal bzw. vom Gericht zur Verfügung gestellten Raum beschränkt. Eine inhaltliche Beschränkung des "anderen Orts" enthält § 128a ZPO nicht.*)
2. Es ist Aufgabe des Gerichts, dafür zu sorgen, dass eine ordnungsmäße und dem Wesen einer Gerichtsverhandlung angemessene mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Wo dies nicht der Fall ist, d. h. kein angemessener Ort gewählt wird (Schwimmbad, Kneipe, Fußballplatz), kann die Bild- und Tonübertragung unter- oder abgebrochen werden. In Betracht kommt außerdem die Anwendung von Ordnungsmitteln.*)
3. Die so verstandene Auslegung von § 128a ZPO, welche dem Gesetzeswortlaut, der Gesetzesbegründung und dem Normzweck entspricht, ist in Zeiten einer epidemischen Lage auch gem. Art. 19 Abs. 4 GG geboten. In besonderen Lagen - wie derzeit - kann die audio-visuelle Verhandlung zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der Justiz und zum Schutz der Individualrechtsgüter von Gerichtspersonen, Parteien, Bevollmächtigten und Zeugen genutzt werden.*)
4. Eine Altersgrenze von 55 Jahren als Zugangsvoraussetzung für einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung ist zulässig. Sie beinhaltet weder eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters noch wegen des Geschlechts. Das Abstellen auf ein typisches Erwerbsleben innerhalb der Angemessenheitsprüfung zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters begründet bei einem Zugangsalter von 55 Jahren keine mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts.*)
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IMRRS 2021, 0173
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 07.01.2021 - 6 W 832/20
1. Die Streitverkündung gegenüber einer Partei des Rechtsstreits ist unstatthaft und damit unzulässig. Die Parteien eines Rechtsstreits sind keine Dritten.
2. Der Streitverkündungsempfänger kann die Unzulässigkeit der Streitverkündung bereits im Erstverfahren rügen und feststellen lassen.
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IMRRS 2021, 0309
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.02.2021 - VII ZB 8/21
1. Das Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren.
2. Geht das Berufungsgericht mit rechtlich unhaltbaren Erwägungen davon aus, dass die Berufungsschrift auch durch Auslegung nicht zweifelsfrei erkennen lässt, für wen das Rechtsmittel eingelegt worden sei, verweht es dem Berufungskläger den Zugang zur Berufungsinstanz in grob rechtsfehlerhafter Weise.
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IMRRS 2021, 0301
Wohnraummiete
LG Potsdam, Urteil vom 10.09.2020 - 12 O 48/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2021, 0302
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 10.02.2021 - 101 AR 154/20
Zur Frage der Bindungswirkung i.S.d. § 35 ZPO bei objektiver Klagehäufung mit fehlerbehafteter Wahl für einzelne Ansprüche.*)
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IMRRS 2021, 0298
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 06.01.2021 - 4 U 1928/20
Die gebotene Anhörung des Antragsgegners vor Erlass einer einstweiligen Verfügung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werden.*)
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IMRRS 2021, 0284
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 18.02.2021 - 13 O 35/21
Die ab 2021 bei Landgerichten eingehenden Insolvenzstreitigkeiten i.S.v. § 72a Abs. 1 Nr. 7 GVG sind originäre Kammersachen gem. § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO.*)
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IMRRS 2021, 0283
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.02.2021 - 6 W 68/20
Der Umstand, dass die abgelehnte Richterin die Schwester einer bei einer nicht prozessbeteiligten Gesellschaft beschäftigten Juristin ist, die dort mit der streitgegenständlichen Problematik befasst war, stellt keinen Ablehnungsgrund dar.
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IMRRS 2021, 0282
Prozessuales
KG, Beschluss vom 25.02.2021 - 2 AR 7/21
1. Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einer Zivilkammer mit einer Spezialzuständigkeit nach § 72a GVG und einer allgemeinen Zivilkammer desselben Landgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.*)
2. Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das im Rechtszug übergeordnete Oberlandesgericht setzt auch in diesem Fall voraus, dass sich die an der Zuständigkeitsstreitigkeit beteiligten Spruchkörper jeweils "rechtskräftig" für unzuständig erklärt haben, was eine Bekanntgabe der jeweiligen Entscheidungen an die Parteien erfordert. Eine solche Bekanntgabe kann im Einzelfall auch durch die inhaltliche Wiedergabe des Abgabevermerks eines Spruchkörpers in dem nachfolgenden Vorlagebeschluss des anderen Spruchkörpers erfolgen.*)
3. Eine Streitigkeit aus einem abstrakten Schuldanerkenntnis begründet eine gesetzliche Zuständigkeit nach § 72a GVG, sofern der anerkannte Anspruch aus einem in der Vorschrift aufgeführten Rechtsverhältnis herrührt.*)
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IMRRS 2021, 0266
Prozessuales
OVG Saarland, Beschluss vom 08.02.2021 - 2 B 26/21
Beteiligte vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich durch einen Rechtsanwalt oder durch eine sonstige zur Vertretung berechtigte Person vertreten lassen. Das gilt bereits für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
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IMRRS 2021, 0259
Prozessuales
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.01.2021 - 7 W 40/20
1. Die Abänderungsmöglichkeit hinsichtlich einer Streitwertfestsetzung besteht grundsätzlich nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Diese Frist beginnt im Falle einer Klagrücknahme bereits mit der Rücknahmeerklärung.*)
2. Bei einer Zug-um-Zug-Verurteilung bleibt grundsätzlich der Wert der Gegenleistung außer Betracht und wird nicht in Abzug gebracht. Das gilt jedoch ausnahmsweise dann nicht, wenn eine Zahlungsklage erhoben und gleichzeitig als Zug-um-Zug-Leistung eine konkrete Geldzahlung angeboten wird, die im Wege der Vorteilsausgleichung ohnehin von Amts wegen zu berücksichtigen wäre.*)
3. Bei einer Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe eines Fahrzeugs und Zahlung eines Nutzungsentgeltes reduziert sich der Streitwert der Zahlungsklage um den Wert der angebotenen Nutzungsentschädigung.*)
4. Ein Antrag nach § 850 f Abs. 2 ZPO (auf Feststellung, dass der Zahlungsanspruch aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung der Beklagten herrührt) kann gem. § 5 ZPO streitwerterhöhend wirken. Insoweit ist jedoch gem. § 3 ZPO, § 184 InsO nicht auf den Nominalwert der Klagforderung abzustellen, sondern auf die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung eines etwaigen Insolvenzverfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.*)
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IMRRS 2021, 0258
Prozessuales
VG Magdeburg, Beschluss vom 04.02.2021 - 3 B 278/20
Die Beiladung einer anderen Behörde desselben am Verfahren beteiligten Rechtsträgers ist ausgeschlossen.*)
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IMRRS 2021, 0261
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - VI ZR 354/19
Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13.09.2017 - IV ZR 391/16, Rz. 2 m.w.N., IBRRS 2017, 4401).*)
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IMRRS 2021, 0252
Prozessuales
OLG Nürnberg, Urteil vom 22.02.2021 - 8 U 2845/20
Hat eine Partei fristgerecht Einwendungen und Fragen zu einem schriftlichen Sachverständigengutachten geäußert, ohne die Ladung des Sachverständigen zu beantragen, muss sich das Gericht hiermit auseinandersetzen und deutlich machen, warum es den Einwendungen und Fragen nicht nachgegangen ist. Andernfalls wird der Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör verletzt und es liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S.d. § 538 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor.*)
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IMRRS 2021, 0247
Prozessuales
BGH, Urteil vom 16.10.2020 - V ZR 98/19
Ist über einen Streitgegenstand rechtskräftig entschieden worden, ermöglicht eine nachträglich eingetretene Tatsache eine neue abweichende Entscheidung nur dann, wenn sie denjenigen Sachverhalt verändert hat, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist (Bestätigung von Senat, Urteil vom 11.03.1983 - V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127).*)
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IMRRS 2021, 0223
Prozessuales
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.01.2021 - 8 E 10109/21
1. Bei der Ausfüllung des in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für die Baunachbarklage eröffneten Rahmens von 7.500 Euro bis 15.000 Euro ist im "Normalfall" ein mittlerer Streitwert von 10.000 Euro anzunehmen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2020 - 8 S 702/19, IBRRS 2021, 0624).*)
2. Die behauptete Wertminderung für das Anwesen des Nachbarn ist kein geeignetes Kriterium für die Bemessung des Streitwerts.*)
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IMRRS 2021, 0239
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.11.2020 - V ZB 32/20
Sind mehrere Streitgenossen erstinstanzlich unterlegen und legt ihr Anwalt Berufung ein, ohne innerhalb der Berufungsfrist anzugeben, wer Rechtsmittelkläger ist, kann die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelführers nicht allein aus dem beigefügten erstinstanzlichen Urteil gewonnen werden.*)
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IMRRS 2021, 0240
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.01.2021 - 29 U 166/19
1. Nur die zulässige Streitverkündung hat verjährungshemmende Wirkung (BGH, IBR 2008, 87).
2. Eine Streitverkündungsschrift muss das volle Rubrum, die Lage des Rechtsstreits und den Grund der Streitverkündung enthalten.
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IMRRS 2021, 0233
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2021 - XII ZR 21/20
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschlüsse, IBR 2012, 1273 - nur online, und IBR, 2021, 54).*)
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IMRRS 2021, 0221
Prozessuales
VG Gießen, Beschluss vom 21.01.2021 - 8 K 4149/18
Verweist ein Rechtsmittelgericht das Verfahren an ein Gericht einer niedrigeren prozessualen Instanz eines anderen Rechtswegs (sog. Diagonalverweisung) - hier: Landgericht als Berufungsinstanz an Verwaltungsgericht als erstinstanzliches Gericht -, ist für die Festsetzung der vor dem zuerst angerufenen Gericht angefallenen Kosten der Streitwert maßgeblich, der vom empfangenden Gericht (hier dem Verwaltungsgericht) festgesetzt worden ist.*)
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IMRRS 2021, 0220
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.02.2021 - 6 W 82/18
Der nach § 142 Abs. 1 ZPO vom Gericht verpflichtete Dritte ist nach § 23 JVEG wie ein Zeuge zu entschädigen. Damit kann er lediglich Erstattung der in §§ 19 ff. JVEG genannten Aufwendungen verlangen. Einen Anspruch auf Festsetzung der durch einen als Rechtsbeistand beigezogenen Rechtsanwalt gegen die unterliegende Partei hat er dagegen nicht.*)
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IMRRS 2021, 0229
Wohnungseigentum
LG München I, Beschluss vom 01.09.2020 - 1 S 17376/19 WEG
1. Bei einer verwalterlosen Eigentümergemeinschaft wird der Verband durch alle Eigentümer vertreten. Es besteht insoweit eine Gesamtvertretung. Das bedeutet, dass die Gemeinschaft aktiv, also bei Abgabe einer Willenserklärung für die Gemeinschaft, nur durch alle Miteigentümer gemeinsam vertreten wird, jedoch im Rahmen der Passivvertretung, also bei Entgegennahme von Willenserklärungen für die Gemeinschaft, jeder einzelne Wohnungseigentümer vertritt.
2. Eine Berufungseinlegung muss also durch sämtliche Eigentümer erfolgen - außer durch die klagenden Eigentümer.
3. "Verbündet" sich in einer Dreier-Eigentümergemeinschaft einer der übrigen beiden Eigentümer mit dem klagenden Eigentümer, kann der dritte Eigentümer nicht alleine für den Verband handeln. Er ist jedoch in diesem Fall nicht schutzlos gestellt, vielmehr kann er
- gegen die beiden anderen Eigentümer Schadensersatz wegen Verletzung der zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden gegenseitigen Rücksichtnahme- und Treuepflichten geltend machen oder
- soweit er ein rechtliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits für sich beanspruchen kann, dem Rechtsstreit auf Seiten des Verbands zum Zwecke der Unterstützung als Nebenintervenient beitreten und dann in dieser Funktion - unabhängig vom Verband - Rechtsmittel einlegen.
4. Die Mehrheitsverwaltung hat grundsätzlich den Vorrang vor der Notverwaltung des Einzelnen.
5. Es fehlt an einer Notlage, wenn genügend Zeit bleibt, eine Entscheidung der Wohnungseigentümer herbeizuführen.
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IMRRS 2021, 0222
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 20.01.2021 - 17 U 492/19
1. Gemäß § 29 ZPO besteht für Ansprüche im Zusammenhang mit dem Widerruf und der Rückabwicklung eines Darlehensvertrags, der mit einem Pkw-Kauf ein verbundenes Geschäft darstellt, ein einheitlicher Erfüllungsort am Ort, an dem sich die veräußerte Sache vertragsgemäß befindet.*)
2. Sind Ansprüche mit unterschiedlichen Erfüllungsorten mittels einer innerprozessualen Bedingung voneinander abhängig gemacht, hindert die Klammerwirkung der Bedingung eine Abtrennung der bedingten Ansprüche.*)
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IMRRS 2021, 0219
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 12.01.2021 - 21 C 20.2062
Bei einer Klagerücknahme in der Hauptsache ist der Zugang der Klagerücknahme beim Verwaltungsgericht für die Frist zur Streitwertbeschwerde maßgeblich. Der Einstellungsbeschluss hat nur deklaratorische Wirkung.
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IMRRS 2021, 0215
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2020 - 4 U 1544/20
Wird die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren erhobene Widerklage ihre Wirkung.*)
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IMRRS 2021, 0214
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 10.02.2021 - 101 AR 163/20
Zur Ausübung des Wahlrechts nach § 35 ZPO beim Parteiwechsel auf Beklagtenseite.*)
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IMRRS 2021, 0203
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 05.01.2021 - 2 O 137/20
Endet das Verfahren durch Klagerücknahme, beginnt der Lauf der Frist für die Streitwertbeschwerde mit Eingang der Rücknahmeerklärung bei Gericht.*)
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IMRRS 2021, 0096
Rechtsanwälte und Notare
LG München I, Beschluss vom 30.07.2020 - 1 T 7253/20 WEG
1. Bei der Anfechtungsklage gegen einen Beschluss, wonach auch Verwandte ersten Grades und Ehepartner als Vertreter eines Eigentümers in der Eigentümerversammlung mit Stimmrecht zugelassen werden können, ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maßgebliche Auffangwert i.H.v. 5.000 Euro anzusetzen.
2. In Wohnungseigentumssachen ist gem. § 49a Abs. 1 GKG der Streitwert auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen, wobei er allerdings das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten darf. Dabei liegt es auf der Hand, dass ein nur mit einer geringen Quote beteiligter Eigentümer auch ein deutlich geringeres Interesse an den Folgen einer beschlossenen Maßnahme hat als ein in größerem Umfange Beteiligter. Insbesondere bemessen sich mögliche Kostentragungen eines Eigentümers hinsichtlich denkbarer Schäden für das Gemeinschaftseigentum nach der Beteiligung des Einzelnen.
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IMRRS 2021, 0200
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 08.01.2021 - 1 M 144/20
1. Mit dem Recht der Verfahrensbeteiligten sich zu allen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten äußern zu können, die entscheidungserheblich sein können, korrespondiert keine umfassende Frage-, Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts, da regelmäßig erwartet werden kann, dass die Beteiligten von sich aus erkennen, welche Gesichtspunkte Bedeutung für den Fortgang des Verfahrens und die abschließende Sachentscheidung des Gerichts erlangen können und entsprechend vortragen.*)
2. Dies gilt erst recht bei einer anwaltlichen Vertretung des Beteiligten.*)
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IMRRS 2021, 0208
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZB 41/20
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben sowie den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen. Anderenfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb wegen eines von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangels aufzuheben.*)
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IMRRS 2021, 0199
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.01.2021 - 2 O 139/20
Der Beschwerdewert bei der Streitwertbeschwerde errechnet sich nicht aus dem Unterschied zwischen dem festgesetzten und dem mit der Beschwerde angestrebten Streitwert, sondern aus der Differenz der anfallenden Gebühren, die sich nach den beiden Streitwerten ergeben.*)
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IMRRS 2021, 0206
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.02.2020 - 9 W 55/19
1. Im selbständigen Beweisverfahren richtet sich der Gegenstandswert nach dem voraussichtlichen Streitwert der Klage in einem späteren Hauptsacheprozess.*)
2. Soll ein Sachverständiger Gebäudeschäden und deren Ursachen klären, sind die im Gutachten angegebenen Sanierungskosten für den Streitwert maßgeblich. Auf die Frage, wie hoch der Antragsteller selbst in seinem Antrag den Streitwert angegeben hat, kommt es in der Regel nicht an, wenn die im Gutachten ermittelten Mangelbeseitigungskosten von der Schätzung des Antragstellers abweichen.*)
3. Enthält das Gutachten eine Schätzung der Sanierungskosten, sind diese für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens auch dann maßgeblich, wenn der Sachverständige bei der Frage nach der Ursache eines Gebäudeschadens keine Gründe für eine Verantwortlichkeit des Antragsgegners festgestellt hat.*)
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IMRRS 2021, 0191
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2021 - 14 O 327/20
1. Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
2. Besteht danach eine Zuständigkeit am Wohnsitz des Käufers, ist der käuferische Wohnsitz bei Vertragsschluss ausschlaggebend. Der Wohnsitz im Zeitpunkt der Klageerhebung begründet keinen Gerichtsstand.
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IMRRS 2021, 0190
Prozessuales
LG Fulda, Beschluss vom 28.01.2021 - 5 T 212/20
Aus dem Rechtsgedanken des § 249 Abs. 3 ZPO ergibt sich, dass das Gericht bei einem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens wegen Versterbens der anwaltlich vertretenen Partei nicht gehindert ist, eine Entscheidung über die Kosten nach § 91a ZPO zu treffen, wenn vor einer Entscheidung über die Aussetzung der Rechtsstreit bereits übereinstimmend für erledigt erklärt wurde.*)
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IMRRS 2021, 0195
Prozessuales
BGH, Urteil vom 02.02.2021 - VI ZR 449/20
1. Knüpft der Käufer sein Angebot auf Rückgabe der Kaufsache an eine unberechtigte Bedingung (hier: die Zahlung von Deliktszinsen seit Kaufpreiszahlung), schließt dies einen Annahmeverzug des Verkäufers aus.
2. Zur Beschränkung der Revision durch die Revisionsanträge.*)
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IMRRS 2021, 0194
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - VI ZB 46/20
Zu den Anforderungen an die Schilderung der die Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist begründenden Tatsachen (hier: Einlegung der Berufung mittels Computerfax).*)
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IMRRS 2021, 0196
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.01.2021 - VI ZR 354/19
Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16, IBR 2017, 352 = NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 m.w.N.).*)
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IMRRS 2021, 0099
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 07.01.2021 - 16 AR 33/20
1. Sollen Bauträger, Wohnungseigentümergemeinschaft und einzelne Eigentümer in einem Verfahren in Anspruch genommen werden, ist im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeitsbestimmung darauf abzustellen, ob die Sache einen baurechtlichen bzw. kaufvertraglichen oder wohnungseigentumsrechtlichen Schwerpunkt hat.
2. Beim Auseinanderfallen der sachlichen Zuständigkeit kann trotz ausschließlicher Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für einzelne Verfahrensbeteiligte das Gericht zum zuständigen Gericht bestimmt werden, an dem der Bauträger seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
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IMRRS 2021, 0188
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2021 - 12 U 216/20
1. § 126 Abs. 2 VVG begründet keine gesetzliche Prozessführungsbefugnis des Schadensabwicklungsunternehmens zur Geltendmachung von gemäß § 86 VVG auf den Rechtsschutzversicherer übergegangenen Regressansprüchen.*)
2. Aus einem Ausgliederungsvertrag zwischen dem Rechtsschutzversicherer und einem Schadensabwicklungsunternehmen kann sich eine gewillkürte Prozessführungsbefugnis ergeben.
3. Bei einer Klage in gewillkürter Prozessstandschaft tritt die verjährungshemmende Wirkung der Klageerhebung erst in dem Augenblick ein, in dem diese prozessual offengelegt wird oder offensichtlich ist. Dafür genügte es, dass die Klagepartei offenlegte, dass sie als Schadensabwicklungsunternehmen auftrete und Auskunfts- sowie Zahlungsansprüche des Rechtsschutzversicherers geltend mache.*)
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IMRRS 2021, 0187
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.01.2021 - XII ZB 329/20
1. Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 02.12.2020 - XII ZB 324/20, IBRRS 2021, 0283 = IMRRS 2021, 0116 m.w.N., und vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17, IBRRS 2018, 0387 = IMRRS 2018, 0119, sowie an BGH, Beschluss vom 22.09.2020 - II ZB 2/20, IBRRS 2020, 3073).*)
2. Die bloße - anwaltlich versicherte - Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag "bei der Post aufgegeben worden", ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 22.09.2020 und vom 16.11.2020 - II ZB 2/20, IBRRS 2020, 3587).*)
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IMRRS 2021, 0148
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 04.01.2021 - 1 KN 20/17
In einem Normenkontrollverfahren, in dessen Verlauf ein ergänzendes Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB durchgeführt worden ist, können die erstattungsfähigen Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Gemeinde i.S.v. § 162 Abs. 1 VwGO auch die Reisekosten eines zweiten sachkundigen Behördenmitarbeiters zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung umfassen.*)
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IMRRS 2021, 0180
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.12.2020 - I ZB 38/20
Ein "Anlass zur Einreichung der Klage" i.S.d. § 269 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 ZPO kann nur angenommen werden, wenn die Klage bei ihrer Einreichung zulässig und begründet war oder jedenfalls zu irgendeinem Zeitpunkt vor ihrer Einreichung zulässig und begründet gewesen wäre. Auf den Fall einer aus objektiver Sicht zu keinem Zeitpunkt aussichtsreichen Klage ist die Vorschrift nicht anwendbar.*)
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IMRRS 2021, 0149
Prozessuales
VG Hannover, Beschluss vom 22.12.2020 - 1 A 10748/17
Bei einer Klage gegen den Widerruf der Stundung eines Abwasserbeitrags mit dem Ziel, weiterhin von der Zahlung des festgesetzten Beitrags verschont zu bleiben, richtet sich der Streitwert auch dann nach Nr. 3.2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wenn die Stundung zinslos erfolgt ist (entgegen OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.10.2018 - 9 OA 135/18, BeckRS 2018, 24591).*)
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IMRRS 2021, 0645
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2020 - V ZB 128/19
1. Ist ein Verfahrensbeteiligter, für den ein besonderer Vertreter nach § 57 ZPO (Prozesspfleger) bestellt wurde, tatsächlich prozessfähig oder erlangt er die Prozessfähigkeit im Laufe des Verfahrens wieder, endet das Amt des Prozesspflegers nicht von selbst, sondern erst mit dem Wirksamwerden der gerichtlichen Aufhebung der Bestellung. Eine trotz Prozessfähigkeit des Verfahrensbeteiligten an den Prozesspfleger erfolgte Zustellung des Zuschlagsbeschlusses ist deshalb wirksam und löst die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde des § 96 ZVG i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO aus. (Rn. 20 - 22)*)
2. Der Nichtigkeitsgrund nach § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist nicht gegeben, wenn der Verfahrensbeteiligte durch einen Prozesspfleger gemäß § 57 ZPO vertreten wird, obwohl die Voraussetzungen für dessen Bestellung nicht vorgelegen haben oder weggefallen sind. (Rn. 28)*)
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