Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16605 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 1546
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - V ZB 59/20
Die Besorgnis der Befangenheit ist begründet, wenn zwischen dem Ehegatten des abgelehnten Richters und einer Prozesspartei eine enge bzw. langjährige Freundschaft besteht.*)
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IMRRS 2020, 1543
Prozessuales
BGH, Urteil vom 26.11.2020 - III ZR 61/20
1. § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG stellt keine besonderen Anforderungen an die Form oder den Mindestinhalt einer Verzögerungsrüge, sondern verlangt lediglich, dass die "Dauer des Verfahrens gerügt" wird. Daraus folgt, dass auch eine nicht ausdrücklich als "Verzögerungsrüge" bezeichnete Äußerung eines Verfahrensbeteiligten im Wege der Auslegung als Verzögerungsrüge anzusehen ist, wenn sich ihr nur entnehmen lässt, dass der Beteiligte die Dauer des Verfahrens beanstandet oder in sonstiger Weise zum Ausdruck bringt, mit der Verfahrensdauer nicht einverstanden zu sein.*)
2. Ein Anlass zur Besorgnis im Sinne des § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG ist gegeben, wenn ein Betroffener erstmals Anhaltspunkte dafür hat, dass das Ausgangsverfahren keinen angemessen zügigen Fortgang nimmt. Auf ein rein subjektives Empfinden des Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Vielmehr müssen objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtungsweise geeignet sind, zu einer unangemessenen Verfahrensdauer zu führen, ohne dass ein allzu strenger Maßstab angelegt werden darf (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 21.05.2014 - III ZR 355/13, NJW 2014, 2443 = IBRRS 2014, 3732).*)
3. Wird die Verzögerungsrüge nach dem in § 198 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GVG normierten Zeitpunkt erhoben, ist dies für die Entstehung des Entschädigungsanspruchs grundsätzlich unschädlich, wenn sie bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz, in der die Verzögerung eingetreten ist, eingelegt worden ist und kein rechtsmissbräuchliches "Dulden und Liquidieren" vorliegt (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 10.04.2014 - III ZR 335/13, NJW 2014, 1967 = IBRRS 2014, 3535; Abgrenzung zu BFHE 253, 205).*)
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IMRRS 2020, 1256
Prozessuales
VG Schleswig, Urteil vom 27.05.2020 - 4 B 2/20
1. Zahlungsschwierigkeiten allein oder die Notwendigkeit einer Kreditaufnahme sind kein Stundungsgrund.
2. Nicht gehört werden kann die Antragstellerin mit dem Einwand, sie hafte für die Abwassergebühren nur im Außenverhältnis. Eine im Verfahren auf Stundung zu berücksichtigende erhebliche Härte folgt nicht aus dem Einwand nicht Gebührenschuldner zu sein.
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IMRRS 2020, 1540
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.11.2020 - VI ZB 57/20
Zur teilweisen (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.*)
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IMRRS 2020, 1533
Wohnraummiete
BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZR 371/18
1. Das Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur hinsichtlich eines tatsächlich und rechtlich selbstständigen und abtrennbaren Teils des Gesamtstreitstoffs zuzulassen, auf den auch die Partei selbst die Revision beschränken oder der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte.
2. Voraussetzung für eine wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ist eine Selbstständigkeit des von der Zulassungsbeschränkung erfassten Teils des Streitstoffs in dem Sinne, dass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Streitstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung kein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann.
3. Ein Anspruch auf Ersatz der im Zuge der Anmietung entstandenen Maklerkosten kann nach § 284 BGB bestehen, da es sich hierbei um Aufwendungen handelt, die der Mieter im Hinblick auf den abgeschlossenen Mietvertrag gemacht hat und die durch dessen (frühe) Beendigung - möglicherweise - nutzlos geworden sind. Jedoch können diese nach § 284 BGB nur ersetzt werden, wenn sie "ihren Zweck nicht erreicht" haben, sie mithin "vergeblich" waren.
4. Dies ist zu verneinen, wenn die (Mindest-)Mietdauer von vier Jahren im Zeitpunkt der Kündigung wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Vermieters bereits abgelaufen ist.
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IMRRS 2020, 1520
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2019 - 17 U 84/17
1. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird.
2. Dies gilt auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind.
3. Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten selbst oder aus der Person des Sachverständigen ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist, wenn sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage gibt.
4. Ein bloßes Negieren der Beurteilung des Sachverständigen stellt keinen wirksamen Angriff auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dar.
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IMRRS 2020, 1519
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2019 - 17 U 84/17
1. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird.
2. Dies gilt auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind.
3. Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten selbst oder aus der Person des Sachverständigen ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist, wenn sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage gibt.
4. Ein bloßes Negieren der Beurteilung des Sachverständigen stellt keinen wirksamen Angriff auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dar.
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IMRRS 2020, 1507
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 23.09.2019 - 27 U 1099/19 Bau
1. Ein erforderlicher Sachvortrag kann nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden.
2. Substanziiertes Bestreiten ist erst dann möglich und nötig, soweit substanziierter Sachvortrag vorliegt.
3. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei Hinweisen an die Beklagtenpartei auch Hinweise an die Klagepartei erfolgen müssen.
4. Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht erfordert konkrete Angaben dazu, was genau bei rechtzeitigem Hinweis zu den Problempunkten vorgetragen worden wäre.
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IMRRS 2020, 1506
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 25.06.2019 - 27 U 1099/19 Bau
1. Ein erforderlicher Sachvortrag kann nicht durch die bloße Vorlage von Anlagen ersetzt werden.
2. Substanziiertes Bestreiten ist erst dann möglich und nötig, soweit substanziierter Sachvortrag vorliegt.
3. Es gibt keinen Rechtssatz, dass bei Hinweisen an die Beklagtenpartei auch Hinweise an die Klagepartei erfolgen müssen.
4. Eine Rüge der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht erfordert konkrete Angaben dazu, was genau bei rechtzeitigem Hinweis zu den Problempunkten vorgetragen worden wäre.
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IMRRS 2020, 1503
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 09.12.2020 - 14 U 107/20
1. Steht der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nur zur Höhe im Streit, während der Anspruch dem Grunde nach unstreitig ist, darf kein (Teil-)Grundurteil ergehen (vgl. u.a. BGH, Urteil vom 19.02.1991 - X ZR 90/89, IBRRS 1991, 0416).*)
2. Ein Teilurteil darf auch bei grundsätzlicher Teilbarkeit eines Streitgegenstands nur ergehen, wenn die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge abweichender Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist. Steht die Haftung des in Anspruch genommenen Unfallgegners bzw. des Versicherers dem Grunde nach außer Streit, kann hinsichtlich einzelner Schadenspositionen (hier: Schmerzensgeld, Verdienstausfall) dann nicht durch abschließendes Teilurteil entschieden werden, wenn nicht auszuschließen ist, dass die anstehende Beweisaufnahme zu der offenen Schadensposition (hier: Haushaltsführungsschaden) ein Ergebnis erbringen kann, das Auswirkung auf die weiteren Streitpunkte hat (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 08.07.2020 - 14 U 27/20, DAR 2020, 625).*)
3. Ein unzulässiges Grund- und Teilurteil ist nur im Umfang der Anfechtung aufzuheben und die Sache insoweit an das Erstgericht zurückzuverweisen. Wird ein das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil verletzendes Teilurteil nur teilweise angefochten, steht einer auf diesen Verfahrensfehler gestützten Aufhebung des gesamten Teilurteils das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGH, IBR 2013, 1348 - nur online).*)
4. Bei der Bemessung des Schmerzensgelds ist die Berücksichtigung von „Vergleichsrechtsprechung“ unentbehrlich.*)
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IMRRS 2020, 1501
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.09.2020 - 3 VA 8/20
1. Die Entscheidung über ein Akteneinsichtsgesuch eines Dritten gem. § 299 Abs. 2 ZPO stellt einen Justizverwaltungsakt dar.
2. Der Vorstand des Gerichts kann dritten Personen ohne Einwilligung der Parteien/Verfahrensbeteiligten Einsicht in die Akten eines Zivilverfahrens gestatten, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen. Das gilt auch für die Akten eines selbständigen Beweisverfahrens.
3. Ein Antragsteller ist kein Dritter (mehr), wenn er dem selbständigen Beweisverfahren beitritt.
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IMRRS 2020, 1499
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VI ZR 577/19
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (hier: zu Unrecht unterbliebene Zeugenvernehmung, weil die Zeugen den "eigentlichen Vorgang" nicht wahrgenommen hätten).*)
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IMRRS 2020, 1498
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 26.10.2020 - 3 O 253/20
Die Befangenheitsablehnung eines als originärer Einzelrichter tätigen und aus der zugestellten Einleitungsverfügung namentlich ersichtlichen Richters, die für den Beklagten ausschließlich auf dessen Verhalten in einem früheren Verfahren gestützt wird, ist nach dem seit Januar 2020 geltenden Recht gem. § 44 Abs. 4 Satz 2 ZPO verspätet, wenn die geltend gemachten Ablehnungsgründe dem tätigen Prozessbevollmächtigten aus von ihm bereits zuvor in anderen Verfahren angebrachten gleichartigen Ablehnungsgesuchen vollständig bekannt sind und die Ablehnung nicht zeitnah nach der Anzeige der Verteidigungsbereitschaft, sondern erst mit Ablauf der - gar antragsgemäß verlängerten - Erwiderungsfrist geltend gemacht werden.*)
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IMRRS 2020, 0634
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 U 1354/19
1. Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs nach §§ 397, 402 ZPO gebietet es zwar, dass die Partei dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann. Dies gilt aber nicht, wenn das Gericht das Vorbringen einer Partei, zu der sie den Sachverständigen anhören will, zu ihren Gunsten als richtig unterstellt.
2. Teilt das Gericht den Parteien mit, dass es beabsichtigt, ein Gutachten aus einem Straf- oder Ermittlungsverfahren zu verwerten, führt die rügelose Antragstellung dazu, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in der Berufungsinstanz nicht mehr eingewandt werden kann.
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IMRRS 2020, 1478
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 18.11.2020 - 101 VA 136/20
Es widerspricht regelmäßig der wohlverstandenen Interessenlage einer Partei, ihre Erklärung zuerst im Wege der Auslegung als förmlichen Rechtsbehelf zu deuten, um diesen sodann wegen offensichtlicher Unzulässigkeit kostenpflichtig zu verwerfen.*)
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IMRRS 2020, 1483
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 20.08.2020 - 6 W 32/20
1. Eine Zeugeneinvernahme im selbständigen Beweisverfahren gem. § 485 Abs. 1 ZPO ist auch dann zulässig, wenn ein Rechtsstreit in der Hauptsache (noch) nicht anhängig ist.*)
2. Das hohe Alter eines Zeugen/einer Zeugin (hier: 83 Jahre) begründet die Besorgnis, dass das Beweismittel verloren geht oder eine erschwerte Benutzung desselben eintritt; damit ist die Sicherung des Beweises durch ein selbständiges Beweisverfahren gerechtfertigt.*)
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IMRRS 2020, 1480
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.09.2020 - V ZR 305/19
Ein Berufungsgericht ist verpflichtet, einen in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will.
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IMRRS 2020, 1479
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 153/19
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Der Vortrag, mit der Klage sei eine Entgeltforderung geltend gemacht worden und bei dem Beklagten handele es sich nicht um einen Verbraucher, so dass der Kläger gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verlangen könne, ist entscheidungserheblich.
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IMRRS 2020, 1463
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 15.10.2019 - 27 U 2897/19 Bau
1. Die die gewillkürte Prozessstandschaft setzt in der Regel die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts voraus. Ein nicht abtretbares Recht kann nur ausnahmsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
2. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen findet jedoch nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist.
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IMRRS 2020, 1462
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 02.09.2019 - 27 U 2897/19 Bau
1. Die die gewillkürte Prozessstandschaft setzt in der Regel die Abtretbarkeit des geltend zu machenden Rechts voraus. Nur unter Umständen kann ein nicht abtretbares Recht ausnahmsweise im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend gemacht werden.
2. Die Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen findet jedoch nur dann ihre Rechtfertigung, wenn das Interesse des Prozessstandschafters auf die Verwirklichung gerade dieses Rechts gerichtet ist.
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IMRRS 2020, 1457
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 11.11.2020 - 14 U 119/19
1. Ein Urteil, das gegen einen einfachen Streitgenossen ergangen ist, dem die Klageschrift nicht zugestellt worden ist, ist nichtig. Es erwächst nicht in materielle Rechtskraft, ist aber formell rechtskraftfähig.*)
2. Obwohl der Streitgenosse nie Partei des Rechtsstreits geworden ist, ist er im Berufungsverfahren als Partei zu führen, damit die klarstellende Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils nach außen hin deutlich wird.*)
3. Ein gegen den anderen Streitgenossen ergangenes Urteil ist ein verdecktes Teilurteil, dessen Erlass bei einer Klage gegen die personenverschiedenen Halter und Führer eines Kraftfahrzeugs aufgrund der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen unzulässig ist.*)
4. Die volle Überzeugung des Tatgerichts von einem manipulierten Unfallgeschehen kann sich auch aus einer Vielzahl von Indizien ergeben.*)
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IMRRS 2020, 1454
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 11.11.2020 - 29 O 110/18
Die Tatsache, dass in der mündlichen Verhandlung 5 Personen zusätzlich zur Richterbank anwesend wären und zwei Personen davon einen längere Anreise hätten, stellt aufgrund der bei der Anreise bestehenden Infektionsgefahr sowie der Infektionsgefahr im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen wichtigen Grund für die Terminsaufhebung dar.
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IMRRS 2020, 1451
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 09.11.2020 - 11 W 1187/20
1. Auch wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts "am dritten Ort" im Einzelfall kostenrechtlich als sachdienlich anzusehen ist, beispielsweise weil die Kriterien der BGH-Rechtsprechung zum sog. Hausanwalt erfüllt sind oder weil die Partei eine Vielzahl von gleichartigen Prozessen im gesamten Bundesgebiet zu führen hat, bedeutet dies nicht, dass die Mehrkosten dieses Anwalts am dritten Ort automatisch in voller Höhe erstattungsfähig sind.*)
2. Wird der Rechtsstreit am Sitz der Partei geführt und sind auch dort Rechtsanwälte tätig, die als "Hausanwalt" in Betracht kämen, dann besteht kein Grund, die erstattungspflichtige Partei mit den Mehrkosten zu belasten, die daraus resultieren, dass der ständig beauftragte Anwalt seinen Geschäftssitz an einem anderen Ort hat.*)
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IMRRS 2020, 1456
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 29.10.2020 - 67 S 314/20
Die §§ 719 Abs. 1, 707 Abs. 1 ZPO finden zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes bereits vor Einlegung des Rechtsmittels während der Dauer des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das beabsichtigte Rechtsmittel entsprechende Anwendung.*)
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IMRRS 2020, 1452
Prozessuales
OLG Dresden, Urteil vom 12.05.2020 - 4 U 2047/19
1. Die Feststellungsklage gegen einen Gebäudeversicherer ist auch dann zulässig, wenn in den Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren zur Schadenshöhe vorgesehen ist.*)
2. Der Austritt von Wasser aus der Zuleitung eines Zahnarztstuhls ist ein versicherter Leitungswasserschaden.*)
3. Ist zwischen den Parteien eines Versicherungsvertrages ein Direktinkasso vereinbart, kommt der Versicherungsnehmer in Verzug, wenn eine qualifizierte Mahnung allein seinem Versicherungsmakler zugeht.*)
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IMRRS 2020, 1450
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2020 - 6 W 35/20
Die Entscheidung, einem nach § 299 Abs. 1 ZPO Berechtigten Akteneinsicht zu gewähren, ist im Allgemeinen mangels Zurückweisung eines das Verfahren betreffenden Gesuchs auch dann nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn ein Verfahrensbeteiligter der Akteneinsicht entgegengetreten ist.*)
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IMRRS 2020, 1418
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 30.10.2020 - 1 OA 141/20
Für eine Klage auf Verlängerung eines Bauvorbescheids ist der volle Streitwert des beantragten Vorhabens maßgeblich, auch wenn auf Grundlage des Bauvorbescheids bereits ein diesen nicht voll ausschöpfendes Vorhaben genehmigt wurde.*)
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IMRRS 2020, 1415
Prozessuales
LG München I, Urteil vom 08.10.2020 - 14 HKO 910/20
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2020, 1365
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.06.2018 - 12 U 180/17
1. Die Zustellung eines (Versäumnis-)Urteils an den Beklagten mittels Einlegung in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten ist durch eine vom Gerichtsvollzieher ausgefüllte Zustellungsurkunde nachgewiesen.
2. Bei einer Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet.
3. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist.
4. Der bloße Vortrag, neben dem Briefkasten des Beklagten befinde sich der Briefkasten der Mieter und es sei in der Vergangenheit mehrfach zu vertauschten Zustellungen gekommen, reicht hierfür nicht aus.
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IMRRS 2020, 1448
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.04.2018 - 12 U 180/17
1. Die Zustellung eines (Versäumnis-)Urteils an den Beklagten mittels Einlegung in den zum Geschäftsraum des Beklagten gehörenden Briefkasten ist durch eine vom Gerichtsvollzieher ausgefüllte Zustellungsurkunde nachgewiesen.
2. Bei einer Zustellungsurkunde handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet.
3. Der Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen erfordert den vollen Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehens in der Weise, dass die Beweiswirkung der Zustellungsurkunde vollständig entkräftet und jede Möglichkeit der Richtigkeit der in ihr niedergelegten Tatsachen ausgeschlossen ist.
4. Der bloße Vortrag, neben dem Briefkasten des Beklagten befinde sich der Briefkasten der Mieter und es sei in der Vergangenheit mehrfach zu vertauschten Zustellungen gekommen, reicht hierfür nicht aus.
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IMRRS 2020, 1443
Bauvertrag
BGH, Beschluss vom 04.11.2020 - VII ZR 261/18
1. Bei Mängelansprüchen genügt der Auftraggeber den Anforderungen an ein hinreichend bestimmtes Mängelbeseitigungsverlangen wie auch an eine schlüssige Darlegung eines Mangels im Prozess, wenn er die Erscheinungen, die er auf vertragswidrige Abweichungen zurückführt, hinlänglich deutlich beschreibt. Er ist nicht gehalten, die Mangelursachen im Einzelnen zu bezeichnen (sog. Symptomtheorie).
2. Trägt der Auftraggeber vor, dass das Brüstungsblech auf der rechten Mauer der Tiefgaragenzufahrt ein Gefälle in die falsche Richtung habe, was zu Hinterfeuchtungen und Putzabsprengungen führe, und verweist er ergänzend auf näher bezeichnete Bilder in dem Gutachten eines Privatsachverständigen, hat er den von ihm behaupteten Mangel "falsches Gefälle der Blechabdeckung" einschließlich der hierdurch verursachten nachteiligen Folgen hinreichend deutlich beschrieben.
3. Weitere Angaben dazu, welcher Art das Gefälle sei und wie es bei fachgerechter Ausführung konkret sein müsste, sind für die schlüssige Darlegung des Mangels ebensowenig erforderlich wie dessen Erkennbarkeit für das Gericht auf den in Bezug genommenen Bildern.
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IMRRS 2020, 1439
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.10.2020 - XII ZR 114/19
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung von Zeugen verpflichtet, wenn es deren Aussagen anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 21.03.2012 - XII ZR 18/11, IBR 2012, 1273 - nur online).*)
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IMRRS 2020, 1343
Prozessuales
LG Hamburg, Beschluss vom 02.07.2020 - 332 T 12/20
1. Verfahrensfehler rechtfertigen den Schluss auf eine Voreingenommenheit des Richters nur in besonderen Fällen, etwa dann, wenn sie völlig unverständlich sind und deshalb den Verdacht nahelegen, dass sie bewusst und aufgrund sachfremder Erwägungen unter Inkaufnahme der Benachteiligung einer der Parteien erfolgt sind. Hierfür muss sich regelrecht aufdrängen, dass an die Stelle der Bemühung um richtige Rechtsanwendung ein Akt richterlicher Willkür tritt.
2. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des WEG-Verwalters - ohne dass er Partei oder Streitgenosse ist - ist nicht in der Lage, die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters zu begründen, wenn dieser meint, der Verwalter sei gesetzlicher Vertreter der Beklagten und folglich gerade nicht Dritter, weshalb ein Anhörung nach § 141 ZPO zulässig sei.
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IMRRS 2020, 1430
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.11.2020 - 2-13 T 73/20
Ein Urteilstenor, welcher den Schuldner im Rahmen von Rückbaumaßnahmen verpflichtet, den „früheren Zustand“ ohne nähere Beschreibung „wieder herzustellen“, ist unbestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig.*)
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IMRRS 2020, 1522
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2020 - 21 U 118/18
1. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft. Es müssen u.a. dieselben Parteien betroffen sein oder eine Person, auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außerdem muss sich die neue Klage auf denselben Lebenssachverhalt stützen, aus dem der rechtshängige Anspruch hergeleitet wird.
2. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Urkundenprozesses kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das beschleunigte Verfahren des Urkundenprozesses zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht werden soll.
3. Streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer darüber, ob es sich bei der geforderten Leistung des Auftragnehmers um (kostenlose) Mängelbeseitigungsarbeiten oder einen (vergütungspflichtigen) Auftrag handelt, und schließen die Parteien einen Vertrag, wonach die Leistung gegen Vergütung auszuführen ist, ist es nicht treuwidrig, wenn der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend macht.
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IMRRS 2020, 1521
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 03.03.2020 - 21 U 118/18
1. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft. Es müssen u.a. dieselben Parteien betroffen sein oder eine Person, auf die sich die Rechtskraft erstreckt. Außerdem muss sich die neue Klage auf denselben Lebenssachverhalt stützen, aus dem der rechtshängige Anspruch hergeleitet wird.
2. Die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Urkundenprozesses kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn das beschleunigte Verfahren des Urkundenprozesses zu verfahrensfremden Zwecken missbraucht werden soll.
3. Streiten sich Auftraggeber und Auftragnehmer darüber, ob es sich bei der geforderten Leistung des Auftragnehmers um (kostenlose) Mängelbeseitigungsarbeiten oder einen (vergütungspflichtigen) Auftrag handelt, und schließen die Parteien einen Vertrag, wonach die Leistung gegen Vergütung auszuführen ist, ist es nicht treuwidrig, wenn der Auftragnehmer seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend macht.
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IMRRS 2020, 1417
Öffentliches Recht
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.11.2020 - 1 OA 89/20
Hat die Behörde einem Verpflichtungsbegehren des Klägers vollständig abgeholfen, so ist die Rechtssache erledigt i.S.d. Nr. 1002 VV-RVG; die abstrakte Möglichkeit, noch einen Fortsetzungsfeststellungsantrag zu stellen, ändert daran regelmäßig nichts.*)
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IMRRS 2020, 1414
Prozessuales
KG, Beschluss vom 16.11.2020 - 2 AR 1053/20
1. Bei der Rückabwicklung von Kaufverträgen über bewegliche Sachen aufgrund Rücktritt, Widerruf oder Anfechtung ist nach der unverändert geltenden Rechtsprechung ein einheitlicher Erfüllungsort und damit ein Gerichtsstand nach § 29 ZPO an dem Ort anzunehmen, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Rückgängigmachung des Kaufvertrages vertragsgemäß befindet (Anschluss an BGH, Urteil vom 09.03.1983 - VIII ZR 11/82, BGHZ 87, 104; IBRRS 2011, 4387).*)
2. Der Austauchort ist auch dann für die Bestimmung des Erfüllungsorts maßgeblich, wenn die verkaufte Sache untergegangen oder bereits an den Verkäufer zurückgeben worden ist, da hierdurch Zufallsergebnisse vermieden werden und der Käufer nicht schlechter stehen sollte, als wenn der die Kaufsache behalten hätte.*)
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IMRRS 2020, 1402
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.11.2020 - 34 Wx 430/20
Zur effektiven Gewährung rechtlichen Gehörs im Rahmen eines Geschäftswertfestsetzungsverfahrens ist der Beteiligte nicht nur vorab auf die Grundlagen der Berechnung hinzuweisen, vielmehr sind ihm auch Unterlagen zur Verfügung zu stellen, auf sich die Entscheidung gründen soll. Nur so kann ein Beteiligter vor Erlass der Entscheidung in die Lage versetzt werden, die Entscheidung zu einer Wertberechnung nachzuvollziehen und Fehler der Entscheidung zu benennen (Anschluss an OLG München vom 8.1.2018, 31 Wx 12/18 Kost).*)
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IMRRS 2020, 1389
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 08.10.2020 - 4 W 655/20
1. Allein der Bezug auf das ungünstige Ergebnis einer Beweiswürdigung reicht für die Darlegung einer Gehörsrügenverletzung nicht aus. Gleiches gilt für die Behauptung im Rechtsmittelverfahren perpetuierter Gehörsrügenverletzungen der Vorinstanz.*)
2. Jedenfalls ein mit einer unzulässigen Gehörsrüge verknüpftes Befangenheitsgesuch ist nach einer die Instanz abschließenden Entscheidung unzulässig und kann durch die an der Ausgangsentscheidung beteiligten Richter verworfen werden.*)
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IMRRS 2020, 1393
Prozessuales
AG Schweinfurt, Beschluss vom 26.08.2020 - 3 C 107/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2020, 1378
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 19.10.2020 - 4 W 759/20
1. Die Verfahrensdauer lässt für sich genommen keinen Rückschluss auf eine Besorgnis der Befangenheit des Richters zu. Der Vorwurf, das Verfahren werde so gestaltet, dass es in der Sache einer Rechtsschutzverweigerung gleichkomme, kann diese Besorgnis nur begründen, wen sich für eine objektive Partei der Eindruck einer willkürlichen und voreingenommenen Verfahrensweise ergibt.*)
2. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens über eine Richterablehnung entspricht dem Streitwert in der Hauptsache.*)
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IMRRS 2020, 1311
Prozessuales
LG Schweinfurt, Beschluss vom 28.10.2020 - 11 T 120/20
Die Anforderungen an die Nachforschungen über den Aufenthalt des Mieters nach erfolgter Räumung und Herausgabe sind nicht zu überspannen. Insbesondere ist die Qualität der Beziehung zwischen den Parteien für die Entscheidung über die Anordnung der öffentlichen Zustellung zu berücksichtigen.
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IMRRS 2020, 1385
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.10.2020 - VI ZB 6/20
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
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IMRRS 2020, 1383
Gewerberaummiete
BGH, Urteil vom 23.09.2020 - XII ZR 86/18
1. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage, die entsprechend § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO den Widerruf des Einverständnisses mit der Entscheidung durch den Einzelrichter in der Berufungsinstanz rechtfertigt, kann auch durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO herbeigeführt werden, wenn der Einzelrichter auf bestimmte, bislang von den Parteien nicht erkannte rechtliche Gesichtspunkte hinweist oder zu erkennen gibt, dass er entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfragen anders beurteilen will als beide Parteien (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 105, 270 = FamRZ 1989, 164).*)
2. Zu den Voraussetzungen, unter denen Maßnahmen des Vermieters zur Mangelerforschung und Mangelbeseitigung die Annahme eines "tatsächlichen" Anerkenntnisses der vom Mieter behaupteten Mängel der Mietsache rechtfertigen können.*)
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IMRRS 2020, 1375
Prozessuales
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2020 - 5 N 36.17
Das Zweckentfremdungsverbot zielt auf die Sicherstellung der Wohnversorgung. Dieser Schutzzweck rechtfertigt es nicht, dem Eigentümer zu verwehren, Räumlichkeiten, die er als Zweitwohnung nutzt und die lediglich zwischenzeitlich zweckentfremdungsrechtlich erlaubt leer stehen, während dieser begrenzten Zeiten als Ferienwohnung zu vermieten.
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IMRRS 2020, 1373
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 AR 78/20
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt nicht in Betracht, wenn hinsichtlich mehrerer beklagter Streitgenossen kollidierende ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen zu beachten sind.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte kann auch die Ansprüche der Dritten erfassen.*)
3. In der Regel erfasst die Gerichtsstandsvereinbarung in einem Vertrag auch die Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen, soweit sie mit vertraglichen konkurrieren. Das gilt grundsätzlich auch für Gerichtsstandsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen.*)
4. Gerichtsstandsvereinbarungen sind bei der Durchsetzung der davon erfassten Ansprüche durch einen Rechtsnachfolger zu beachten, auch wenn dieser selbst nicht pro- und derogationsbefugt ist.*)
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IMRRS 2020, 1369
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VI ZB 28/20
Im selbständigen Beweisverfahren ist für eine Kostenentscheidung entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO kein Raum.*)
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IMRRS 2020, 1329
Allgemeines Zivilrecht
AG München, Urteil vom 03.09.2020 - 161 C 16953/19
ohne amtliche Leitsätze
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IMRRS 2020, 1362
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 28.10.2020 - 1 AR 79/20
Zu den Voraussetzungen von Streitgenossenschaft i.S. des § 60 ZPO (hier verneint).*)
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