Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16605 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2020, 1141
Prozessuales
AG Zeitz, Beschluss vom 03.08.2020 - 6 F 292/19
Eine Neufestsetzung der Kosten gem. § 107 ZPO ist nicht auf die Festsetzung des bisher nicht festgesetzten Differenzbetrags zu beschränken, der sich durch eine nachträgliche Erhöhung des Streitwerts ergibt. Vielmehr kann die obsiegende Partei eine Neufestsetzung des Gesamtbetrags der entstandenen Kosten auf der Grundlage des geänderten Streitwerts einschließlich Zinsen auf den Gesamtbetrag ab Eingang des ersten Kostenfestsetzungsantrags beanspruchen.*)
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IMRRS 2020, 1165
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 7/20
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt.
2. Besondere formale Anforderungen bestehen zwar nicht. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein.
3. Dabei ist stets zu beachten, dass formelle Anforderungen an die Einlegung eines Rechtsmittels im Zivilprozess nicht weitergehen dürfen, als es durch ihren Zweck geboten ist. Das gilt auch für die Prüfung der Anforderungen an die Zulässigkeit der Berufung.
4. Ein Verweis auf eine andere Entscheidung reicht in aller Regel für eine ausreichende Begründung nicht aus. Anders liegt es, wenn der von der Berufungsbegründung genannte Beschluss in einem im wesentlichen sachverhaltsgleichen Parallelverfahren ergangen ist.
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IMRRS 2020, 1143
Prozessuales
VG Schwerin, Urteil vom 13.07.2020 - 2 A 1827/19
1. Wird die Beiziehung eines Rechtsanwalts für notwendig erklärt, hat der Rechtsträger, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen einschließlich der Gebühren und Auslagen des Anwalts zu erstatten.
2. Diese notwendigen Gebühren werden nach dem Streitwert bestimmt, der sich nach der aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen bemisst.
3. Bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus beträgt der Streitwert bzw. anwaltliche Gegenstandswert regelmäßig 20.000 Euro. Geht es nur um einen Bauvorbescheid, liegt der Streitwert bei einem Bruchteil dieses Streitwerts.
4. Dies gilt auch dann, wenn das der Bauvoranfrage zu Grunde liegende Haus als "Musterhaus" betitelt wird, jedoch eine notwendige konkrete Bauabsicht für weitere Gebäude aus dem Bauvorbescheidsantrag nicht hinreichend deutlich erkennbar wird.
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IMRRS 2020, 1155
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2020 - I ZR 73/20
Auch ein Fachanwalt kann sich vor dem Bundesgerichtshof in Zivilsachen nicht selbst vertreten. Dies gilt selbst dann, wenn der Fall ein Gebiet berührt, auf dem besondere Kenntnisse des Anwalts bestehen.
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IMRRS 2020, 1142
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.09.2020 - 10 OA 173/20
Im Rahmen der Gegenstandswertfestsetzung ist bei der Bemessung des Interesses des Vollstreckungsgläubigers an der Vollstreckung gem. § 172 VwGO grundsätzlich von dem hälftigen Wert des anzudrohenden Zwangsgeldes auszugehen.*)
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IMRRS 2020, 1130
Prozessuales
LG Hamburg, Urteil vom 03.07.2020 - 311 S 78/19
Wird ein Urteil in einem anzuberaumenden Termin verkündet, ist dies in einem Protokoll festzustellen, das von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben ist. Ohne ein entsprechendes Verkündungsprotokoll liegt kein Urteil, sondern lediglich ein unverbindlicher Urteilsentwurf vor.
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IMRRS 2020, 1151
Prozessuales
AG Hamburg, Beschluss vom 29.05.2020 - 17a C 5/20
Auch einem in der Republik Irland ansässigen Beklagten ist es trotz der Corona-Pandemie möglich, Schriftverkehr mit dem Gericht zu führen oder einen Vertreter in einen Termin zur mündlichen Verhandlung zu entsenden.
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IMRRS 2020, 1154
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - VI ZB 95/19
1. Eine Ablehnung wegen Befangenheit gem. § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht (BGH, IBR 2020, 160).*)
2. Entsprechendes gilt, wenn der Richter Ansprüche gegen die Partei bislang nicht geltend gemacht hat, dies aber ernsthaft in Erwägung zieht.*)
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IMRRS 2020, 1146
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 27.07.2020 - 5 W 33/20
1. Hat das Gericht gemäß § 142 Abs. 2 ZPO die Vorlage von Urkunden oder sonstigen Unterlagen durch einen Dritten angeordnet, so kann bei einer mit Gründen versehenen Herausgabeverweigerung, deren Begründung nicht von vorneherein völlig abwegig erscheint und deshalb unbeachtlich wäre, ein Ordnungsgeld gegen den Dritten nur festgesetzt werden, wenn dieser die Herausgabe aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund weiterhin verweigert.*)
2. Ob der vorgetragene Verweigerungsgrund unerheblich ist, muss gegebenenfalls im Rahmen eines Zwischenstreits geklärt werden.*)
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IMRRS 2020, 1133
Zwangsvollstreckung
BGH, Beschluss vom 26.08.2020 - VII ZB 39/19
1. Für den Rechtsnachfolger eines Gläubigers ist bei Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO durch den zuständigen Rechtspfleger eines Amts- oder Landgerichts im ersten Rechtszug die sofortige Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG, §§ 567 ff. ZPO der statthafte Rechtsbehelf. Nichts Anderes gilt, wenn dem Antragsteller eine vollstreckbare Ausfertigung i.S.v. § 727 ZPO erteilt wird, er aber geltend macht, diese entspreche nicht dem Gesetz und beeinträchtige daher sein Recht auf fehlerfreie Erteilung einer Vollstreckungsklausel.*)
2. Ist dem Rechtsnachfolger eines Gläubigers eine Vollstreckungsklausel erteilt worden, wonach die Rechtsnachfolge durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen ist, so ist der Rechtsnachfolger, der geltend macht, die Rechtsnachfolge sei bei dem Gericht offenkundig, beschwert.*)
3. Hat sich der Rechtspfleger von der Rechtsnachfolge durch anlässlich des Antrags vorgenommene Einsichtnahme in eine in der Generalakte des Amtsgerichts abgelegte, vom Antragsteller dort zuvor eingereichte notariell beglaubigte Abschrift einer Abtretungsvertragsurkunde überzeugt, war die Rechtsnachfolge nicht bei dem Gericht offenkundig.*)
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IMRRS 2020, 1132
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - VI ZB 67/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
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IMRRS 2020, 1121
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 15.09.2020 - 101 AR 101/20
Ein Verweisungsbeschluss kann als willkürlich und daher nicht bindend zu werten sein, wenn das verweisende Gericht trotz des Auslandsbezugs der Streitsache, der wegen des in der Schweiz liegenden Sitzes der beklagten Partei auf der Hand liegt, ausschließlich auf Zuständigkeitsvorschriften des nationalen Prozessrechts abstellt, ohne die sich aufdrängende Frage ihrer Anwendbarkeit zu thematisieren und ohne vorrangige staatsvertragliche Regelungen auch nur zu erwähnen.*)
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IMRRS 2020, 1122
Prozessuales
BAG, Beschluss vom 05.06.2020 - 10 AZN 53/20
Ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, ist nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt.*)
IMRRS 2020, 1120
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 15.09.2020 - 101 AR 99/20
1. §§ 72a und 119a GVG sind gegenüber Zuständigkeitsregelungen im Geschäftsverteilungsplan des Präsidiums vorrangig.*)
2. Dass mit der Klage weitere Ansprüche geltend gemacht werden, die nicht unter §§ 72a, 119a GVG fallen, steht der gesetzlichen Zuständigkeit der Spezialspruchkörper nicht entgegen.*)
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IMRRS 2020, 1112
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2019 - 2 U 1237/18
1. Hat der Sachverständige ein fachlich stichhaltiges und überzeugendes Gutachten erstellt und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ergänzt und erläutert, kann das erkennende Gericht es seiner Entscheidung zu Grunde legen.
2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gerichtliche Sachverständige fachlich nicht hinreichend qualifiziert ist oder ein anderer Sachverständiger überlegene Erkenntnismöglichkeiten besitzt, besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine neue Begutachtung anzuordnen.
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IMRRS 2020, 1111
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.03.2019 - 2 U 1237/18
1. Hat der Sachverständige ein fachlich stichhaltiges und überzeugendes Gutachten erstellt und in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar ergänzt und erläutert, kann das erkennende Gericht es seiner Entscheidung zu Grunde legen.
2. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der gerichtliche Sachverständige fachlich nicht hinreichend qualifiziert ist oder ein anderer Sachverständiger überlegene Erkenntnismöglichkeiten besitzt, besteht für das Gericht keine Veranlassung, eine neue Begutachtung anzuordnen.
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IMRRS 2020, 1110
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 04.08.2020 - 2 O 50/20
Da das Berufungsgericht in einem Berufungszulassungsverfahren die Voraussetzungen von Amts wegen prüft, ist es als Zulassungsantragsgegner nicht erforderlich, direkt nach Eingang eines Berufungszulassungsantrags und ohne Kenntnis der Zulassungsgründe einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen.
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IMRRS 2020, 1107
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 21.07.2020 - VI ZB 68/19
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung (hier: Abweisung einer Klage wegen Inverkehrbringens eines Kraftfahrzeugs mit unzulässiger Abschalteinrichtung).*)
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IMRRS 2020, 1105
Prozessuales
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.08.2020 - 1 E 10895/20
1. Zur Zulässigkeit einer Beschwerde durch Verfahrensbeteiligte gegen die Ablehnung einer Beiladung.*)
2. Zu den Voraussetzungen für die Beiladung des Architekten im öffentlich-rechtlichen Bauprozess.*)
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IMRRS 2020, 1101
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.07.2020 - 17 W 15/20
1. Es ist unerheblich, ob der Kläger die Kosten wegen des vorprozessualen Beweissicherungsverfahrens mit dem Klageantrag formal in einer Gesamtforderung geltend macht oder ob er bereits im Klageantrag seine Forderung in mehrere Posten aufgliedert. Unabhängig davon bleibt nur die Hauptforderung streitwertbestimmend und nicht der um die Nebenforderung erhöhte Zahlungsanspruch.*)
2. Die Einordnung der vorprozessualen Kosten zur Rechtsdurchsetzung als Nebenforderung gemäß den § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG ist eine Rechtsfrage, die nicht der Disposition des Klägers unterliegt.*)
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IMRRS 2020, 1097
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 02.09.2020 - 1 AR 76/20
1. Verweisungsbeschlüsse und deren Bindungswirkung sind unanfechtbar. Die Bindungswirkung entfällt nur dann, wenn der Verweisungsbeschluss als objektiv willkürlich betrachtet werden muss und offensichtlich unhaltbar ist, etwa wegen Verletzung rechtlichen Gehörs.
2. Hat sich ein Amtsgericht durch unanfechtbaren Verweisungsbeschluss für unzuständig erklärt, erfüllt diese ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit das Tatbestandsmerkmal „rechtskräftig“ i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO.
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IMRRS 2020, 1095
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.09.2020 - 4 MN 53/19
Eine Versäumung der in § 6 Satz 1 UmwRG geregelten Frist führt nicht zur Unzulässigkeit der Anrufung des Gerichts.*)
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IMRRS 2020, 1092
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.08.2020 - 2 L 136/19
Dritte sind grundsätzlich nicht befugt, eine denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch eines Gebäudes anzufechten.*)
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IMRRS 2020, 1091
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.08.2020 - XI ZR 108/20
1. Die in dem Zahlungsantrag enthaltenen Zinszahlungen bleiben ebenso wie die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten bei der Bemessung des Werts des von dem Kläger verfolgten Klagebegehrens als Nebenforderungen außer Betracht.
2. Dem Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs kommt neben der in der Hauptsache geltend gemachten Zug-um-Zug-Verurteilung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
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IMRRS 2020, 1028
Gewerberaummiete
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.08.2020 - 2-05 O 160/20
Die Kostenlast bei verspäteter Mietzahlung im Prozess folgt dem Verwendungsrisiko des Mieters.
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IMRRS 2020, 1085
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 25.08.2020 - 4 U 26/19
1. Ein Teilurteil trennt den Prozess in zwei selbstständige Verfahren. Will der Kläger im Rahmen seiner Berufung gegen ein Schlussurteil hinsichtlich der Herausgabeansprüche aus einem davor zu seinen Gunsten ergangenen rechtskräftigen Teilanerkenntnisurteil nunmehr auf Schadensersatzforderungen übergehen, stellt sich dies daher für den 2. Rechtszug als Klageerweiterung dar, deren Zulässigkeit sich nicht nach § 264 ZPO, sondern nach § 533 ZPO beurteilt.*)
2. Die Fälligkeit der Leistung des Unternehmers bei einem Werkvertrag kann sich aus einer vertraglich bestimmten Frist oder aus den Umständen ergeben. Dazu sind der Wortlaut des Vertrags und die Umstände des Einzelfalls, namentlich die der Gegenseite erkennbare wirtschaftliche Bedeutung an der Einhaltung einer Frist, zu würdigen.
3. Im Zweifel hat der Unternehmer nach Vertragsschluss mit der Herstellung alsbald zu beginnen und sie in angemessener Zeit zügig zu Ende zu führen. Dabei ist die für die Herstellung des Werks notwendige Zeit in Rechnung zu stellen. Mit Ablauf der angemessenen Fertigstellungsfrist tritt Fälligkeit ein.
4. Streiten die Parteien, ob die Schuld fällig ist, nachdem der Gläubiger die Leistung verlangt hat, ist es Sache des Schuldners darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Festlegung oder der Umstände des Falls erst zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt zu leisten war bzw. ist; dies trifft auch bei einem Streit darüber zu, wann im konkreten Fall die angemessene Fertigstellungsfrist tatsächlich abgelaufen und deshalb Fälligkeit eingetreten ist.
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IMRRS 2020, 1083
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - VIII ZR 126/20
1. Ist ein Verfahren wegen Insolvenzeröffnung unterbrochen, läuft ab diesem Zeitpunkt die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiter und das Revisionsgericht ist an einer Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde gehindert.
2. Eine in Unkenntnis einer eingetretenen Unterbrechung ergangene Gerichtsentscheidung ist jedoch nicht nichtig, sondern nur mit dem gegen die getroffene Entscheidung eröffneten Rechtsmittel anfechtbar.
3. Gibt es kein Rechtsmittel, bleibt die Entscheidung jedoch bestehen.
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IMRRS 2020, 1082
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.08.2020 - VII ZB 5/20
Die Erklärung, inwieweit das erstinstanzliche Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge), muss nicht notwendig mittels als solcher bezeichneter Anträge abgegeben werden. Es reicht aus, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt. Bei der Beurteilung ist im Grundsatz davon auszugehen, dass eine Berufung im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung gerichtet ist, diese also insoweit angreift, als der Berufungskläger durch sie beschwert ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.06.2019 - VII ZB 61/18, IBRRS 2019, 2264 = IMRRS 2019, 0829 = NJW-RR 2019, 1022; Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 29/19, IBRRS 2019, 2894 = IMRRS 2019, 1081 = NJW-RR 2019, 1293).*)
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IMRRS 2020, 1069
Prozessuales
OLG Dresden, Urteil vom 21.07.2020 - 4 W 242/20
Die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem der Erlass einer einstweiligen Verfügung abgelehnt wird, ist auch dann durch Urteil zu treffen, wenn ein zunächst angesetzter Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren getroffen wird.*)
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IMRRS 2020, 1065
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 19.08.2020 - 10 C 20.1853
In verwaltungsgerichtlichen Verfahren richtet sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für diesen ergebenden Bedeutung der Sache. Entscheidend ist dabei, welche Bedeutung der Sache sich für den Kläger - objektiv beurteilt - unmittelbar aufgrund seines Klageantrags ergibt. Ein ideelles Interesse an der Sache oder klägerische subjektiven Vorstellungen beeinflussen den Streitwert nicht.
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IMRRS 2020, 1073
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.08.2020 - IV ZR 122/20
Legt ein Rechtsanwalt beim falschen Gericht Revision ein und wird er vom Gericht auf diesen Umstand hingewiesen, kann die versäumte Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht geheilt werden.
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IMRRS 2020, 1047
Prozessuales
AG Hanau, Urteil vom 31.07.2020 - 32 C 136/20
1. Art. 240 § 2 Abs. 1 Satz 2 EGBGB ordnet lediglich eine Beweiserleichterung i.S.d. § 252 Satz 2 BGB an.
2. Der Mieter muss daher Tatsachen vortragen, die ausreichende Anhaltspukte begründen können, dass die Nichtleistung der Miete tatsächlich unmittelbar pandemiebedingt ist.
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IMRRS 2020, 1067
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2020 - 14 U 36/20
1. Die Möglichkeit der Urteilsergänzung ist nur dann eröffnet, wenn das Urteil versehentlich lückenhaft ist, nicht dagegen, wenn ein prozessualer Anspruch bewusst nicht beschieden worden ist.*)
2. An einer Entscheidungslücke fehlt es, wenn der Tenor den gesamten Streitstoff erfasst. Ob eine Entscheidungslücke vorliegt, beurteilt sich nach dem Tatbestand des Urteils.*)
3. Die Ablehnung eines Antrags auf Urteilsergänzung erfordert nicht stets die Entscheidung durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.*)
4. Durch den Antrag auf Urteilsergänzung darf nicht die Möglichkeit eröffnet werden, ein umfassendes und sich auf alle Aspekte des Streitstoffs beziehendes Urteil nach seinem Erlass neben einem Rechtsmittel erneut der Befassung des Gerichts zu unterziehen.*)
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IMRRS 2020, 1064
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2020 - 21 CS 20.1602
1. Eine Anhörungsrüge gegen eine gerichtliche Entscheidung ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich zu erheben.
2. Hatte die Partei einen Prozessbevollmächtigten, beginnt der Lauf der Zwei-Wochen-Frist mit Zustellung beim Bevollmächtigten.
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IMRRS 2020, 1066
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2020 - 15 U 171/19
1. Jede Berufungsbegründung muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein und im Einzelnen erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält.
2. Eine Berufungsbegründungsschrift, die sich weitgehend aus Textbausteinen, Urteilsversatzstücken etc. zusammensetzt, auf das angegriffene erstinstanzliche Urteil nur "sporadisch" eingeht, genügt diesen Anforderungen nicht.
3. Textbausteinartige Darlegungen, die sich in Massenverfahren nicht vermeiden lassen, sind nur dann unschädlich, wenn sie die Subsumtion der (sei es umfangreichen) Textbausteine auf den Einzelfall noch - zumindest im wesentlichen Kern - an irgendeiner Stelle der Berufungsbegründung erkennen lassen (hier trotz 146 Seiten Text verneint).
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IMRRS 2020, 1061
Nachbarrecht
VGH Hessen, Beschluss vom 24.03.2020 - 4 B 2146/19
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen nachbarrechtlichen Eilantrag besteht unabhängig vom Grad der Fertigstellung des Gebäudes fort, wenn der Dritte (auch) Beeinträchtigungen geltend macht, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung der baulichen Anlage ausgehen (hier: Einsichtsmöglichkeiten durch die Benutzung einer Hauseingangsrampe).*)
2. Ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch unter dem Gesichtspunkt der Störung einer rückwärtigen Ruhelage durch eine Hinterlandbebauung kommt nur in Betracht, wenn der Dritte Eigentümer oder dinglich Berechtigter eines Grundstückes in der gestörten Ruhelage ist.*)
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IMRRS 2020, 1062
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.08.2020 - VIII ZB 18/20
1. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO verlangt, dass die Berufungsbegründung ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig erkennen lässt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil der ersten Instanz angefochten werden soll. Das ist aber bereits dann der Fall, wenn die Berufungsbegründung den Schluss auf die Weiterverfolgung des erstinstanzlichen Begehrens zulässt (Anschluss an Senat, Beschluss vom 20.08.2019 - VIII ZB 29/19, NJW-RR 2019, 1293 Rn. 14 m.w.N. = IBRRS 2019, 2894 = IMRRS 2019, 1081). Diesen Anforderungen ist Genüge getan, wenn ein in erster Instanz vollständig unterlegener Kläger in seiner Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, dass er die Abweisung der Klage zwar insgesamt für unzutreffend hält, das erstinstanzliche Urteil allerdings vorläufig und unter Erweiterungsvorbehalt nur in reduzierter Höhe anfechten will.*)
2. Die Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil ein Kläger, der in erster Instanz mehrere Klageanträge gestellt hat und vollständig unterlegen ist, in der Berufungsinstanz den Gesamtumfang der Klageforderung reduziert, ohne den noch verlangten Betrag auf die erstinstanzlich gestellten Klageanträge und die verschiedenen darin enthaltenen Positionen aufzuteilen. Insoweit liegt ein die Zulässigkeit der Klage betreffender Mangel vor, der auch noch nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, nämlich bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz, behoben werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - III ZB 77/16, NJW-RR 2017, 1341 Rn. 9 m.w.N. = IBRRS 2017, 2222).*)
3. Es genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, wenn die Urteilsbegründung in einer gegen eine Klageabweisung gerichteten Berufungsbegründung bei Ansprüchen, die sich aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben können, hinsichtlich einer der Anspruchsgrundlagen mit allen hierauf bezogenen, selbständig tragenden rechtlichen Erwägungen insgesamt vollständig angegriffen wird. Denn in diesem Fall stellt bereits dieser Berufungsangriff das Ergebnis des Berufungsurteils in Frage, so dass die gerügte Rechtsverletzung entscheidungserheblich ist.*)
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IMRRS 2020, 1056
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 21.07.2020 - 1 OA 52/20
Die in den Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts genannte Nachbarklagefallgestaltung der Beeinträchtigung einzelner Räume bezieht sich auf eine Wohneinheit. Wird eine gravierende Wohnqualitätsverschlechterung mehrerer in einem Mehrfamilienhaus befindlicher Wohnungen geltend gemacht, ist ein Hauptsachestreitwert von grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung anzusetzen (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 17.06.2020 - 1 ME 144/19, IBRRS 2020, 1783 = IMRRS 2020).*)
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IMRRS 2020, 1054
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.07.2020 - 1 ME 33/20
1. Um die Einschätzung des Landesamtes für Denkmalpflege zur Denkmalwürdigkeit eines Gebäudes zu erschüttern, ist es erforderlich, die Punkte, die das Landesamt übersehen oder nicht hinreichend berücksichtigt haben soll, konkret zu benennen und hinreichende Anhaltspunkte für einen abweichenden Sachverhalt vorzutragen. Diese sind dann im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls durch Beweisaufnahme aufzuklären, im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes anhand der verfügbaren Unterlagen auf ihre Wahrscheinlichkeit zu überprüfen.*)
2. Nr. 17a der Streitwertannahmen des Senats (Nds. VBl. 2002, 192 = NordÖR 2002, 197) ist nur in Fällen anwendbar, in denen die Beteiligten direkt, etwa im Rahmen einer Feststellungsklage oder eines Rechtsstreits über einen Verwaltungsakt nach § 4 Abs. 5 NDSchG, über die Denkmaleigenschaft streiten. Für Klagen gegen denkmalrechtliche Anordnungen ist Nr. 17b der Streitwertannahmen maßgeblich.*)
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IMRRS 2020, 1059
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - VI ZR 468/19
Auch wenn es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts steht, ob und inwieweit eine im ersten Rechtszug durchgeführte Beweisaufnahme zu wiederholen ist, kann von einer erneuten mündlichen Anhörung des Sachverständigen jedenfalls dann nicht abgesehen werden, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will (Festhalten an BGH, Urteil vom 08.06.1993 - VI ZR 192/92, NJW 1993, 2380; Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.03.2019 - IV ZR 128/18, IBRRS 2019, 0847 = IMRRS 2019, 0311).*)
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IMRRS 2020, 1044
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.03.2020 - 1 AR 57/19
Der Umstand, dass es sich bei dem Geschäftsführer einer Prozesspartei um einen der Kammer zugehörigen Handelsrichter handelt, führt dazu, dass eine persönliche Beziehung besteht, die einen berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit – auch – der übrigen Handelsrichter gibt.
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IMRRS 2020, 1045
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZR 100/19
Ein Ablehnungsgesuch, das sich unterschiedslos gegen alle an der Entscheidung beteiligten Richter richtet, ohne dass die Besorgnis der Befangenheit aus konkreten in der angegriffenen Senatsentscheidung enthaltenen Anhaltspunkten, aus persönlichen Beziehungen der Richter zu den Beteiligten oder zur Streitsache oder sonstigen ernsthaften Umständen hergeleitet wird oder sonst erkennbar ist, stellt sich als rechtsmissbräuchlich und damit als unzulässig dar.
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IMRRS 2020, 1035
Prozessuales
OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.07.2020 - 2 U 248/19
Im Falle einer Klage des Vermieters auf Zahlung rückständiger Miete und auf Räumung des Mietobjekts ist die zur Unzulässigkeit eines Teilurteils über den geltend gemachten Räumungsanspruch führende Gefahr sich widersprechender Entscheidungen auch dann gegeben, wenn das Erstgericht zwar die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung als durchgreifend erachtet, jedoch nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Rechtsmittelgericht diesbezüglich zu einem abweichenden Ergebnis gelangt und im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der durch den Vermieter ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung Feststellungen zu einem Zahlungsverzug des Mieters zu treffen hat.*)
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IMRRS 2020, 1041
Rechtsanwälte
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.05.2020 - 17 U 398/20
Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 Var. 2 ZPO muss ein elektronisches Dokument von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Eine auf elektronischem Weg eingelegte Berufung ist daher nur in diesem Sinne formgerecht eingelegt, wenn die verantwortende Person eine zweiaktige Handlung - einfache Signatur und Einreichung auf einem sicheren Übermittlungsweg - vorgenommen hat, nicht aber wenn die von einem Rechtsanwalt einfach signierte Berufungsschrift aus dem beA eines anderen Rechtsanwalts bei Gericht eingereicht wird, § 519 Abs. 1, 4, § 130a Abs. 3 ZPO.*)
IMRRS 2020, 1013
Prozessuales
VG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2020 - 2 K 4518/19
Die neuere Tendenz in der zweitinstanzlichen Rechtsprechung, bei der Bemessung des Streitwerts für Bauvorbescheide in Fällen fraglicher Bebaubarkeit eines Grundstücks die halbe Bodenwertsteigerung durch den vollen Wert für die jeweilige Baugenehmigung zu deckeln (sog. Deckelungsmethode, vgl. insbesondere VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2019 - 5 S 1704/19, IBRRS 2020, 0007; OVG Hamburg, Beschluss vom 18.06.2019 - 2 Bf 212/18, IBRRS 2019, 3752), vermag im Regelfall nicht zu überzeugen.*)
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IMRRS 2020, 0982
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.05.2020 - 4 E 402/20
Zu den in § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG genannten Akten der ordentlichen Gerichte zählen grds. auch Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts über die Bestellung eines Zwangsverwalters, auch soweit hierfür nach § 3 Nr. 1 lit. i RPflG der Rechtspfleger funktionell zuständig ist.
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IMRRS 2020, 1038
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.07.2020 - X ARZ 156/20
1. Bei einer Erweiterung der Klage auf zusätzliche Beklagte kann eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nicht erfolgen, wenn der Kläger von einer bei Klageerhebung bestehenden Möglichkeit zur Wahl eines für alle späteren Beklagten zuständigen Gerichts keinen Gebrauch gemacht hat.*)
2. Eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aber erfolgen, wenn der Kläger bei Klageerhebung von der Existenz möglicher weiterer Schuldner der Klageforderung keine Kenntnis hatte und diese auch nicht ohne wesentliche Schwierigkeiten ermitteln konnte.*)
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IMRRS 2020, 1014
Prozessuales
VG Würzburg, Beschluss vom 10.08.2020 - 4 M 20.643
1. Außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt. Dieser Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit ist in den Tenor aufzunehmen und zu begründen.
2. Unterbleibt eine ausdrückliche Entscheidung über die außergerichtlichen Aufwendungen des Beigeladenen, erfasst die getroffene Kostengrundentscheidung diese Aufwendungen nicht, sodass diese im Kostenfestsetzungsverfahren nicht in Ansatz gebracht werden dürfen.
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IMRRS 2020, 1024
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 15.07.2020 - 20 U 4176/19
Der Gegner einer negativen Feststellungsklage muss darlegen und beweisen, dass das Recht, dessen er sich berühmt, besteht.
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IMRRS 2020, 1037
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZB 48/19
Die Begründung einer Berufung in einem Zivilprozess muss zwar weder in sich schlüssig noch rechtlich haltbar sein - aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Ist der Schriftsatz eines Anwalts aber "größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar", ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
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