Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16607 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2020, 1024
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 15.07.2020 - 20 U 4176/19
Der Gegner einer negativen Feststellungsklage muss darlegen und beweisen, dass das Recht, dessen er sich berühmt, besteht.
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IMRRS 2020, 1037
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 30.07.2020 - III ZB 48/19
Die Begründung einer Berufung in einem Zivilprozess muss zwar weder in sich schlüssig noch rechtlich haltbar sein - aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten. Ist der Schriftsatz eines Anwalts aber "größtenteils bereits sprachlich unverständlich und inhaltlich schlichtweg nicht mehr nachvollziehbar", ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
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IMRRS 2020, 1023
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.07.2020 - 15 WF 158/20
Die Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung bietet nicht grundsätzlich und in jedem Fall Anlass, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre, deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt.
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IMRRS 2020, 1018
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 25.06.2020 - 1 AR 62/20
1. Voraussetzung einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist, dass der Antragsteller zur Begründung seiner Klageansprüche Tatsachen behauptet, mit denen die Voraussetzungen einer passiven Streitgenossenschaft i. S. v. §§ 59, 60 ZPO schlüssig vorgetragen sind.*)
2. Zur schlüssigen Darstellung einer hinsichtlich des Streitgegenstands bestehenden Rechtsgemeinschaft aufgrund Gesamtschuldnerschaft reicht es nicht aus, dass der Klageantrag auf die Verurteilung mehrerer Personen „als Gesamtschuldner“ gerichtet ist.*)
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IMRRS 2020, 1015
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.07.2020 - 20 VA 19/19
1. Ein Rechtsschutzversicherer, der Deckung gewährt hat, hat regelmäßig ein rechtliches Interesse i.S.d. § 299 Abs. 2 ZPO an der Einsichtnahme in die Akten des Rechtsstreits, an dem sein Versicherungsnehmer beteiligt ist, wenn er prüfen will, ob ihm ein Kraft Gesetztes (§§ 86 Abs. 1 VVG) übergegangener Anspruch des Versicherungsnehmers gegen dessen Prozessbevollmächtigten zusteht (Anschluss an: OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2020 - I-15 VA 35/19 und OLG Köln, Beschluss vom 06.08.2019 - 7 VA 12/19 und vom 12.08.2019 - 7 VA 17/19).*)
2. Gegen die Bewilligung von Akteneinsicht für einen nicht prozessbeteiligten Dritten steht dem Rechtsanwalt einer Partei des Prozesses im Grundsatz eine Antragsbefugnis aus § 24 Abs. 1 EGGVG nicht zu.*)
3. Ausnahmsweise kann der Rechtsanwalt durch die Bewilligung von Akteneinsicht aber drittbetroffene und im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG antragsbefugt sein; dies gilt dann, wenn dem Rechtschutzversicherer der von ihm vertretenen Partei als Drittem Akteneinsicht nach § 299 Abs. 2 ZPO bewilligt worden ist, weil dieser das Bestehen von nach § 86 Abs. 1 VVG auf ihn übergangener Schadensersatzansprüche gegen eben jenen Rechtsanwalt prüfen will.*)
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IMRRS 2020, 0983
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 BvQ 24/20
1. Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten.*)
2. Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet.*)
3. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre.*)
4. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung lässt den Erlass einer einstweiligen Anordnung geboten erscheinen. Die Folgen, die einträten, wenn die Löschung der zu Gunsten der Antragstellerin bestehenden Auflassungsvormerkung im Grundbuch erfolgte, sich aber später herausstellte, dass die Bestätigung des Insolvenzplans verfassungswidrig war, wiegen erheblich schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn der Vollzug des Insolvenzplans insoweit einstweilen untersagt würde, sich aber später herausstellte, dass er ohne Verfassungsverstoß hätte vollzogen werden können*)
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IMRRS 2020, 0969
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2020 - 20 W 2/20
Eine (sofortige) Beschwerde gegen eine Anordnung nach § 142 ZPO, bestimmte Urkunden vorzulegen, ist nicht statthaft. Dies gilt nicht nur im selbstständigen Beweisverfahren, sondern auch bei einer Anordnung während eines Klageverfahrens.
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IMRRS 2020, 0977
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - II ZR 20/20
Ein Berufungsgericht muss eine bereits in erster Instanz angehörte Partei nochmals hören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Es gelten die gleichen Maßstäbe wie bei der Vernehmung eines Zeugen.
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IMRRS 2020, 0965
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2020 - 26 W 14/20
Gegen einen Beschluss des Landgerichts als Beschwerdeinstanz über die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist die Rechtsbeschwerde nur im Fall ihrer Zulassung, ansonsten jedoch kein Rechtsmittel statthaft.*)
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IMRRS 2020, 0953
Prozessuales
VGH Hessen, Beschluss vom 01.07.2020 - 3 F 1148/19
1. Der grundsätzlich statthafte Antrag auf Fortsetzung eines Verfahrens nach gerichtlichem Vergleich ist unzulässig, wenn das Recht auf Einbringung eines solchen Antrags verwirkt ist.*)
2. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann bereits vor Ablauf eines Jahres Verwirkung eintreten. Die äußerste Grenze markiert die Frist für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 153 VwGO i.V.m. § 586 Abs. 2 Satz 2 ZPO.*)
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IMRRS 2020, 0951
Prozessuales
VGH Hessen, Beschluss vom 14.07.2020 - 4 C 2108/15
Die Aufhebung eines Vorranggebiets in einem Regionalplan, der nicht als Rechtsvorschrift i.S.d. § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ergeht, kann nicht im Wege der Normenkontrolle angegriffen werden.*)
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IMRRS 2020, 0948
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 16.07.2020 - 8 W 2303/20
1. Die Kosten der Übersetzung der Klageschrift und der Klageerwiderung sind einer obsiegenden ausländischen Prozesspartei grundsätzlich auch dann zu erstatten, wenn der streitgegenständliche Vertrag ca. 15 Jahre vor Klageerhebung in deutscher Sprache geschlossen und die Anwendbarkeit deutschen Rechts vereinbart worden ist.
2. Mit dem bestrittenen Einwand, ihm sie bei Vertragsschluss zugesagt worden, das gesamte Verhältnis der Parteien vollziehe sich auch im Falle streitiger Auseinandersetzung in deutscher Sprache, kann der Kostenschuldner im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO nicht gehört werden.
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IMRRS 2020, 0945
Prozessuales
LG Saarbrücken, Urteil vom 15.05.2020 - 5 S 24/19
§ 37a Abs. 1 Nr. 1 a AGJusG Saarland gilt auch bei Streitigkeiten zwischen Eigentümern einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Für die Gütepflicht genügt es daher, dass die Parteien im Saarland wohnen und Streit über eine der in § 906 BGB geregelten Immissionen herrscht. Die zwischen den Wohnungseigentümern bestehende Sonderverbindung schließt eine Gütepflicht nicht aus.*)
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IMRRS 2020, 0952
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 07.07.2020 - 1 BvR 1978/19
Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet das Recht sich in einer mündlichen Verhandlung zu äußern. Wird eine mündliche Verhandlung beantragt, ist diese deshalb auch durchzuführen.
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IMRRS 2020, 0941
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.06.2020 - I ZB 83/19
Der absolute Revisionsgrund der mangelnden vorschriftsmäßigen Vertretung gem. § 547 Nr. 4 ZPO bezweckt den Schutz der Parteien, die ihre Angelegenheiten im Prozess nicht verantwortlich regeln konnten oder denen die Handlungen vollmachtloser Vertreter nicht zugerechnet werden dürfen. Die Vorschrift findet bei Fortfall eines Bevollmächtigten im Parteiprozess (§ 79 Abs. 1 Satz 1 ZPO) keine Anwendung, weil die Partei ohne Unterbrechung selbst an die Stelle des oder der Bevollmächtigten tritt. Das schließt die Annahme eines Nichtvertretenseins i.S.v. § 547 Nr. 4 ZPO aus.*)
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IMRRS 2020, 0935
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 AR 56/20
1. Sofern der Ort für die Leistung nicht vertraglich bestimmt ist, ist Erfüllungsort für die Verpflichtung des Beauftragten der Ausführungsort, somit der Ort, an dem der Beauftragte die Handlung, die zum Auftrag gehört, vorzunehmen hat.*)
2. Der Verbrauchergerichtsstand der Art. 17 ff. Brüssel-Ia-VO ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn Verbraucher und Unternehmer nicht in unterschiedlichen Vertragsstaaten ansässig sind. Ein Auslandsbezug kann sich allerdings aus dem Grund der Streitigkeit ergeben, wenn dieser die Durchführung eines Vertrags allein oder auch im Ausland betrifft.*)
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IMRRS 2020, 0923
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.04.2020 - 1 ME 99/19
1. Zwar ist für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht Voraussetzung, dass der (notwendig) Beigeladene sich nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Allein aus der Rechtsstellung nach § 65 Abs. 2 VwGO folgt jedoch noch nicht, dass die Belastung des unterlegenen Verfahrensbeteiligten mit den außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen als billig anzusehen ist (Änderung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Zur entwicklungsbedingten Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit bei der Umnutzung eines im Außenbereich gelegenen Stallgebäudes zur Wohnung für Feriengäste.*)
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IMRRS 2020, 0913
Allgemeines Zivilrecht
OLG Dresden, Urteil vom 22.04.2020 - 5 MK 1/19
1. Die Feststellung des Bestehens eines Anspruchs dem Grunde nach ist ein zulässiges Feststellungsziel einer Musterfeststellungsklage. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von § 606 Abs. 1 S. 1 ZPO, der nicht erst das Bestehen von Ansprüchen, sondern bereits das "Bestehen oder Nichtbestehen von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen" als der Feststellung zugänglich behandelt. Damit kann auch die rechtliche Würdigung typischer Tatsachenkonstellationen und damit auch eine Rechtsfrage, Gegenstand der Feststellung sein. (Rn. 35) (Rn. 36)
2. Auch Tatsachen und rechtliche Voraussetzungen für das Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen können Gegenstand der Musterfeststellungsklage sein. Dazu gehören auch rechtsvernichtende Einwendungen wie Verjährung und Verwirkung. Ob deren tatsächliche und rechtliche Voraussetzungen vorliegen, ist für die klagenden Verbraucher von der gleichen Bedeutung wie das Bestehen des Anspruchs. Es kommt nicht darauf an, ob der Einwand der Verjährung bereits erhoben worden ist. (Rn. 44)
3. Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst". Mit der Klausel "Die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit ... % verzinst wird dem Kreditinstitut ein einseitiges Bestimmungsrecht über die Höhe des vereinbarten variablen Zinssatzes eingeräumt. Dies ist bei in den Vertrag mit einem Verbraucher einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen unzulässig, die dahingehende Vereinbarung ist gemäß § 308 Nr. 4 BGB unwirksam. (Rn. 53)
4. Bei einer unwirksamen Zinsanpassungsklausel ist im Rechtsstreit eine Bestimmung des Zinssatzes durch das Gericht vorzunehmen. Diese Bestimmung ist daran zu orientieren, welche Regelungen die Parteien in Kenntnis der Unwirksamkeit der vereinbarten Zinsanpassungsklausel nach dem Vertragszweck in angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen als redliche Vertragspartner nach Treu und Glauben getroffen hätten. (Rn. 60)
5. Die Verjährung des Anspruchs auf Sparzinsen beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Zinsleistung zu bewirken war. Das ist erst der Zeitpunkt, zu dem die Berechnungsparameter feststehen und zu dem die Zinsen vertragsgerecht zu leisten waren. (Rn. 88 - 94)
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IMRRS 2020, 0939
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 27.05.2020 - VIII ZR 121/19
1. § 557 Abs. 2 ZPO schließt eine Inzidentprüfung einer unanfechtbaren Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch das Revisionsgericht im Rahmen des Rechtsmittels gegen eine von erfolglos abgelehnten Richtern getroffene Entscheidung in der Hauptsache aus (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 20 ff., IMRRS 2020, 0853 = WM 2020, 991; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0854; vom 27.05.2020 - VIII ZR 128/19, IMRRS 2020, 0938, und VIII ZR 129/19, IMRRS 2020, 0852, jeweils unter II 1 und zur Veröffentlichung bestimmt).*)
2. Zur Aktivlegitimation eines registrierten Inkassodienstleisters, der Ansprüche des Mieters aus der sogenannten Mietpreisbremse (§§ 556d, 556g BGB) - mit der Zusage einer Freistellung des Mieters von jeglichem Kostenrisiko - im Wege der Abtretung verfolgt (im Anschluss an Senatsurteile IMR 2020, 78; vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 30 ff., a.a.O.; vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 2, a.a.O.; vom 27.05.2020 - VIII ZR 45/19, unter II 3, IMRRS 2020, 0676, sowie VIII ZR 31/19, unter II 1, IMRRS 2020, 0855, VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2, jeweils a.a.O.).*)
3. Eine Überschreitung der Inkassodienstleistungsbefugnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG folgt (auch) nicht aus dem Umstand, dass der Inkassodienstleister im Rahmen der von ihm für den Mieter gemäß § 556d Abs. 2 BGB erfolgten Rüge eines Verstoßes gegen die Vorschriften der Begrenzung der Miethöhe (§§ 556d ff. BGB) den Vermieter nicht nur zur Rückerstattung zu viel gezahlter Miete, sondern zusätzlich dazu auffordert, künftig von dem Mieter nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und diese auf den zulässigen Höchstbetrag herabzusetzen. Diese Aufforderung ist nicht als eine - einem registrierten Inkassodienstleister nicht gestattete - Maßnahme der Anspruchsabwehr anzusehen; es handelt sich bei ihr nicht um eine Reaktion auf ein Verlangen des Vermieters, sondern um eine in engem Zusammenhang mit der von dem Inkassodienstleister zulässigerweise erhobenen Rüge und dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Rückerstattung zu viel gezahlter Miete stehende Maßnahme, die letztlich dazu dient, für die Zukunft die Geltendmachung weitergehender Rückzahlungsansprüche des Mieters entbehrlich zu machen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, Rz. 162, a.a.O.; Anschluss an Senatsurteile vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 1 b, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 2 b jeweils a.a.O.).*)
4. Eine zum Ausschluss einer Abtretung führende Inhaltsänderung ist nicht nur bei höchstpersönlichen oder unselbständigen akzessorischen Ansprüchen, sondern auch dann anzunehmen, wenn ein Gläubigerwechsel zwar rechtlich vorstellbar ist, das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerposition aber besonders schutzwürdig ist. Eine solche Schutzwürdigkeit besteht je-doch nicht bei einer bereicherungsrechtlichen Rückforderung zu viel gezahlter Miete nach § 556g Abs. 1 Satz 3 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 08.04.2020 - VIII ZR 130/19, Rz. 77f., a.a.O., vom 06.05.2020 - VIII ZR 120/19, unter II 3 a, a.a.O., sowie vom 27.05.2020 - VIII ZR 31/19, unter II 2, a.a.O., VIII ZR 128/19 und VIII ZR 129/19, unter II 3, jeweils a.a.O.).*)
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IMRRS 2020, 0929
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.07.2020 - VI ZR 212/19
Da die Handhabung der Substanziierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (hier: Überspannung der an ein beachtliches Bestreiten zu stellenden Anforderungen).*)
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IMRRS 2020, 0921
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 OA 83/20
1. Der Streitwert für ein Anpassungsverlangen nach § 85 Abs. 2 NBauO bemisst sich nach dem für die Umsetzung der Anordnungen erforderlichen Kostenaufwand.*)
2. § 107 ZPO ist im Verwaltungsgerichtsverfahren nach § 173 Satz 1 VwGO entsprechend anwendbar (wie BayVGH, Beschluss vom 09.04.2002 - 26 C 98.259).*)
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IMRRS 2020, 0918
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.07.2020 - 1 OA 20/20
1. Als Streitwert für ein Nutzungsverbot ist regelmäßig der Jahresnutz- oder Mietwert anzusetzen. Dies gilt auch bei der Untersagung des Betriebs eines Wettbüros.*)
2. Zur Bezifferung des Jahresnutz- oder Mietwerts ist regelmäßig die Jahresnettomiete heranzuziehen. Fehlt es an mietvertraglichen Regelungen oder werden diese nicht offenbart, kann auf selbst recherchierte Vergleichsmieten abgestellt werden.*)
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IMRRS 2020, 0917
Allgemeines Zivilrecht
OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2020 - 3 U 3/20
1. Ist die örtliche Zuständigkeit gem. § 29 Abs. 1 ZPO für eine negative Feststellungsklage begründet, mit der die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr geschuldet werden, ist das Gericht auch für die Leistungsanträge zuständig, die auf Rückabwicklung des Darlehensverhältnisses sowie eines gem. § 358 Abs. 3 BGB hiermit verbundenen Vertrags zielen.*)
2. Befindet sich die Kaufsache vertragsgemäß am Wohnsitz des Käufers, liegt der gemeinsame Erfüllungsort im Anwendungsbereich des § 358 Abs. 3 BGB für die negative Feststellungsklage und die Leistungsklage am Wohnsitz des Käufers.*)
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IMRRS 2020, 0915
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 AR 54/20
Enthält ein Schriftstück mehrere Anträge und richtet sich der Zustellungswille des Gerichts nur auf einen Teil davon, so entfaltet die Zustellung des gesamten Schriftstücks nur hinsichtlich dieser Anträge Wirkungen. Hinsichtlich der anderen, nicht vom Zustellungswillen erfassten Anträge liegt lediglich eine formlose Mitteilung vor.*)
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IMRRS 2020, 0920
Prozessuales
BGH, Urteil vom 07.07.2020 - XI ZR 320/18
Zur Maßgeblichkeit von § 524 Abs. 4 ZPO bei teilweiser Rücknahme des klägerischen Berufungsantrags und Verwerfung im Übrigen, wenn in erster Instanz die Klage abgewiesen und deshalb nicht über die Hilfswiderklage der beklagten Partei entschieden worden ist und in zweiter Instanz nach Berufungseinlegung durch die Klägerseite die beklagte Partei ihren Widerklageantrag nicht mehr vom Erfolg der Klage abhängig macht.*)
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IMRRS 2020, 0914
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 02.07.2020 - V ZR 2/20
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers daran, eine bestimmte Art der Finanzierung einer baulichen Maßnahme zu verhindern, bemisst sich nach seinem Anteil an den aufzubringenden Kosten.*)
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IMRRS 2020, 0338
Prozessuales
AG Hannover, Urteil vom 24.02.2020 - 532 C 11182/19
Unpünktliche Zahlungen führen zum Verzug und lassen (weitere) anwaltliche Kosten entstehen.
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IMRRS 2020, 0910
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 23.07.2020 - 1 AR 66/20
1. Die Erhebung einer Widerklage bei dem für die Hauptklage örtlich unzuständigen Gericht steht einer Gerichtsstandsbestimmung (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) für die Klage nicht entgegen.*)
2. Mit Bestimmung des zuständigen Gerichts für die Klage wird dieses unter den Voraussetzungen des § 33 ZPO auch für die bereits erhobene Widerklage zuständig.*)
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IMRRS 2020, 0832
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.04.2020 - 5 U 540/19
1. Ansprüche des Vermieters, die auf die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands des Mietobjekts, auf die Erfüllung einer vom Mieter übernommenen Instandhaltungspflicht bzw. auf Schadensersatz wegen deren Nichterfüllung gerichtet sind, fallen in den gegenständlichen Anwendungsbereich von § 548 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Werden mit einem Mahnbescheid mehrere prozessuale Einzelansprüche unter Zusammenfassung in einer Summe geltend gemacht, müssen die jeweiligen Einzelforderungen nach Individualisierungsmerkmalen und Betrag bestimmt sein, um den in § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aufgestellten Anforderungen an eine Individualisierung des im Mahnbescheid bezeichneten Anspruchs zu genügen. Macht der Anspruchsteller demgegenüber eine einheitliche Schadensersatzforderung geltend, die sich lediglich aus mehreren unselbstständigen Rechnungsposten zusammensetzt, so bedarf es einer Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten im Mahnantrag nicht, solange der Schadensersatzanspruch selbst hinreichend individualisiert ist.
3. Verfolgt der Anspruchsteller Ersatzansprüche wegen verschiedener Mängel, so liegen in aller Regel mehrere Einzelansprüche vor, so dass, um dem Erfordernis der Individualisierung zu genügen, die einzelnen Mängel, aus denen die Ansprüche resultieren, im Mahnantrag zu bezeichnen sind.
4. Sollen unterschiedliche Mängel beseitigt, ein Serverschrank sowie eine Küchenzeile entfernt werden, handelt es sich um Einzelansprüche.
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IMRRS 2020, 0894
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 29.01.2020 - 34 AR 70/20
Zur Abgrenzung der Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen und der Kammer für Bau-und Architektensachen. Bestimmung einer nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligten Spezialkammer.*)
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IMRRS 2020, 0886
Prozessuales
VGH Hessen, Beschluss vom 12.02.2020 - 9 B 3008/19
Da das Rechtsschutzinteresse eines Antragstellers bis zur Entscheidung im Eilverfahren schon dadurch vereitelt werden kann, dass der Vorhabenträger von einer sofort vollziehbaren immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch vorbereitende Arbeiten Gebrauch macht, wirkt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Antrag auf Zwischenverfügung regelmäßig auf den Inhalt des Verfahrens aus. Aus diesen Gründen steht § 146 Abs. 2 VwGO der Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen die eine Zwischenverfügung ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.*)
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IMRRS 2020, 0880
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2020 - 1 W 20/20
Weist der Einzelrichter auf die Möglichkeit der Verjährung hin, ohne dass die Erhebung dieser Einrede im Vorbringen der Beklagten auch nur angedeutet wurde, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit.
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IMRRS 2020, 0883
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.06.2020 - VII ZR 111/19
1. Die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren hemmt die Verjährung, wenn der im Mahnbescheid bezeichnete Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen unterschieden und abgegrenzt werden kann.
2. Der geltend gemachte Anspruch muss Grundlage eines Vollstreckungstitels sein können und dem Schuldner die Beurteilung ermöglichen, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht.
3. Kann der auf Auftraggeberseite zuständige Sachbearbeiter aufgrund des vor Zustellung des Mahnbescheids geführten Schriftverkehrs und den Angaben im Mahnbescheid die geltend gemachte Forderung einem Bauvorhaben zuzuordnen, reicht dies für die Hemmung der Verjährung aus.
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IMRRS 2020, 0877
Prozessuales
BGH, Urteil vom 26.06.2020 - V ZR 106/19
1. Der Streithelfer kann für die Hauptpartei ungeachtet der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 ZPO wirksam Berufung einlegen, solange die Nebenintervention nicht rechtskräftig für unzulässig erklärt worden ist.*)
2. Die von einem Streithelfer bis zur (rechtskräftigen) Zurückweisung seines Beitritts (§ 71 Abs. 1 ZPO) wirksam vorgenommenen Prozesshandlungen (hier: Einlegung und Begründung einer Berufung) behalten auch nach Rechtskraft der Zurückweisungsentscheidung ihre Wirksamkeit (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.05.2013 - II ZB 1/11, WM 2013, 1220 Rn. 19 = IBRRS 2013, 2401 = IMRRS 2013, 1335).*)
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IMRRS 2020, 0867
Rechtsanwälte
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.06.2020 - L 11 R 3926/19
Das Eintippen einer falschen, aber tatsächlich vergebenen Faxnummer rechtfertigt bei einer Berufungseinlegung kurz vor Ablauf der Berufungsfrist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In einem solchen Fall kann sich der Prozessbevollmächtigte nicht auf den "OK"-Vermerk des Sendeprotokolls berufen.*)
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IMRRS 2020, 0869
Prozessuales
KG, Beschluss vom 29.01.2019 - 5 W 167/18
(kein amtlicher Leitsatz)
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IMRRS 2020, 0846
Prozessuales
OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2020 - 16a W 3/20
1. Stellt ein Richter eine von ihm vertretene Mindermeinung als die nach deutschem Recht allein existierende dar, obwohl ihm die überwiegend vertretene Gegenansicht bekannt ist, stellt er die Rechtslage wissentlich falsch als unumstritten und einhellig dar. Hierdurch verletzt er das Gebot der Sachlichkeit und Fairness. Dies begründet aus Sicht einer vernünftigen Partei einen Umstand i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen.*)
2. Eine Spruchkörper übergreifende Verfahrensverbindung ist nach § 147 ZPO gegen den Willen der Parteien nicht möglich, wenn es hierfür keine Grundlage im Geschäftsverteilungsplan gibt. Setzt sich ein Richter hierüber wissentlich hinweg, so begründet dies einen groben Verfahrensfehler, der eine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann.*)
3. Beabsichtigt ein Einzelrichter ein Verfahren dem EuGH vorzulegen, so bringt er hierdurch zum Ausdruck, dass er von einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 348 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO ausgeht. Dies löst eine Pflicht aus, den Rechtsstreit der Kammer zur Entscheidung vorzulegen, ob der Rechtsstreit übernommen wird. Verstößt der Einzelrichter hiergegen erkennbar bewusst, so begründet dies einen groben Verfahrensfehler, der eine Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO begründen kann.*)
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IMRRS 2020, 0843
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 26.03.2020 - 9 W 230/20
1. Wird aus einem Beweisbeschluss deutlich, dass der erkennende Richter den übereinstimmenden Vortrag beider Parteien überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat, weil er einen Beweisbeschluss ausschließlich zu unstreitigen Tatsachen erlassen hat, kann dies die Besorgnis der Befangenheit begründen.
2. Stellt der Erlass des Beweisbeschlusses und die Versendung der Akten an den Sachverständigen einen offensichtlichen schweren Fehler des Gerichts dar, kommt eine Niederschlagung der hieraus resultierenden Kosten in Betracht.
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IMRRS 2020, 0838
Prozessuales
OLG Frankfurt, Urteil vom 05.12.2019 - 22 U 15/18
Ein Grundurteil, das nicht zugleich abschließend auch über einen gestellten Feststellungsantrag entscheidet, stellt ein unzulässiges Teilurteil dar.*)
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IMRRS 2020, 0834
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 02.07.2020 - 13 W 2128/20
Die Klausel in einem Vergleich, das Gericht solle über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO entscheiden, ist regelmäßig lediglich als Auftrag an das Gericht zu verstehen, anhand dieses Maßstabs eine Kostenregelung zu treffen; die implizite Vorgabe, die Kosten der Nebenintervention dabei auszuschließen, enthält sie nicht.*)
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IMRRS 2020, 0751
Prozessuales
LG Wuppertal, Beschluss vom 15.04.2020 - 16 T 124/19
1. Die Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten sind nur ausnahmsweise Kosten des Rechtsstreits i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.
2. Dies gilt auch für Privatgutachten, die im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens eingeholt werden.
3. Dienen diese lediglich der besseren Beurteilung der eigenen Erfolgsaussichten eines erwarteten gerichtlichen Verfahrens und/oder zur Minimierung anderer Risiken (hier hinsichtlich einer von der Mietwohnung angeblich ausgehenden Gesundheitsgefährdung), liegt eine solche Ausnahme nicht vor.
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IMRRS 2020, 0844
Prozessuales
LG Regensburg, Urteil vom 07.04.2020 - 62 O 806/19
Ist Vermieterin laut Mietvertrag explizit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, so muss auch diese klagen. Deren Gesellschafter haben keine Prozessführungsbefugnis.
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IMRRS 2020, 0818
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.04.2020 - 11 W 3/20
Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ergänzung des erstatteten Gutachtens ist (auch) im selbständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben (Anschluss an BGH, IBR 2010, 729).
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IMRRS 2020, 0595
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.04.2020 - 22 W 1/20
Der Gegenstandswert eines Verfahrens auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist auf einen Wert deutlich unter dem Nennbetrag der Bürgschaft festzusetzen, wenn das Herausgabeverlangen allein oder zumindest ganz überwiegend dem Zweck dient, Bürgschaftskosten durch Vermeidung weiterer Avalgebühren zu reduzieren und die Kreditwürdigkeit für anderweitige Verpflichtungen zu erweitern.
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IMRRS 2020, 0836
Prozessuales
BVerfG, Beschluss vom 17.06.2020 - 1 BvR 1380/20
Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit gebietet im Verfahren der einstweiligen Verfügung eine Einbeziehung der Gegenseite. Das gilt auch dann, wenn eine Verfügung wegen besonderer Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung ergehen darf.
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IMRRS 2020, 0837
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZR 171/19
1. Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen wird ohne Weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz, eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 = IBRRS 2019, 3774 = IMRRS 2020, 0687).*)
2. Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 = IBRRS 2019, 3774 = IMRRS 2020, 0687).*)
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IMRRS 2020, 0819
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 14.11.2019 - 24 W 4/19
Gegenstand eines selbstständigen Beweisverfahrens können auch die auf ein Grundstück einwirkenden Geräuschimmissionen sein.*)
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IMRRS 2020, 0824
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.06.2020 - VIII ZR 300/18
1. Eine Anhörungsrüge ist nur dann zulässig, wenn sie konkrete Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt.
2. Auch die Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Gehörsverletzung hat die Partei substanziiert darzulegen.
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IMRRS 2020, 0816
Prozessuales
LSG Hessen, Beschluss vom 05.05.2020 - L 6 AS 164/20
1. Über in der Prozessordnung nicht vorgesehene oder sonst offensichtlich unzulässige Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung über ein Befangenheitsgesuch entscheidet das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters.*)
2. Zu den Voraussetzungen des Selbstentscheidungsrechts über ein Befangenheitsgesuch.*)
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IMRRS 2020, 0693
Prozessuales
LG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2019 - 19 S 8/19
Ist in einer Beschlussersetzungsklage ein wirtschaftliches Interesse nicht feststellbar oder nicht bezifferbar, weil genügende Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts fehlen, ist eine Wertfestsetzung in Anlehnung an § 23 Abs. 3 RVG, § 36 Abs. 3 GNotKG auf 5.000 Euro sachgerecht.
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