Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16607 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 0813
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 29.05.2020 - 8 W 350/20
1. Die Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 Abs. 1 ZPO kann regelmäßig nicht unter Verweis auf eine mögliche Notgeschäftsführerbestellung analog § 29 BGB abgelehnt werden.*)
2. Zu den Anforderungen an eine Gefahr im Verzug im Sinne des § 57 Abs. 1 ZPO.*)
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IMRRS 2020, 0810
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VII ZR 192/18
Im Falle der Umdeutung einer unzulässigen Revision in eine zulässige Anschlussrevision sind die Kosten der gemäß § 554 Abs. 4 ZPO nach Rücknahme der Revision wirkungslos gewordenen Anschlussrevision dem Revisionskläger aufzuerlegen (Anschluss an BGH, IBR 2013, 1065 - nur online; Beschluss vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, NJW 2012, 2446 = IBRRS 2012, 2374 = IMRRS 2012, 1736).*)
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IMRRS 2020, 0794
Prozessuales
OLG Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2020 - 1 AR 12/20
1. Die Bindungswirkung einer Verweisung nach § 281 Abs. 2 ZPO kann nur ausnahmsweise infolge der Verletzung höherrangigen (Verfassungs-)Rechts, namentlich bei der ungenügenden Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder bei objektiv willkürlicher Entziehung des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) entfallen.
2. Im Interesse einer baldigen Klärung und Vermeidung wechselseitiger (Rück-)Verweisungen ist die Willkürschwelle hoch anzusetzen. Die Verweisung muss offenbar gesetzwidrig oder grob rechtsfehlerhaft sein, also gleichsam jeder gesetzlichen Grundlage entbehren.
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IMRRS 2020, 0803
Prozessuales
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.06.2020 - 17 U 96/20
Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Dritten mit geregelt, kann dies den Vergleichswert für die von diesem Anspruch Betroffenen nur dann erhöhen, wenn der mitgeregelte Anspruch zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war.
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IMRRS 2020, 0796
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.05.2020 - VII ZB 33/18
Zur Unzulässigkeit der isolierten Anfechtung einer Kostenentscheidung.*)
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IMRRS 2020, 0792
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 10.06.2020 - 1 AR 39/20
1. Im Bestimmungsverfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kommt es nicht darauf an, ob die tatsächlichen Behauptungen des Antragstellers zum Vorliegen einer Streitgenossenschaft zutreffen. Dies gilt für das selbständige Beweisverfahren erst recht wegen § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO, der für die Zuständigkeit, wenn Klage noch nicht erhoben ist, den Vortrag des Antragstellers für allein maßgebend erklärt.*)
2. Entscheidend für die Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 486 Abs. 3 ZPO zur Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist, ob die verlangte und sofort notwendige Beweiserhebung vor dem an sich zuständigen Hauptsachegericht nicht mehr rechtzeitig durchführbar wäre. Dagegen genügt die Besorgnis, dass der Verlust des Beweismittels drohe, für die Annahme einer Zuständigkeit nach dieser Vorschrift nicht.*)
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IMRRS 2020, 0788
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - VII ZB 41/19
Eine nachträgliche, isolierte Zulassung der Rechtsbeschwerde aufgrund einer Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn das Beschwerdegericht bei seiner ursprünglichen Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bezogen auf die Zulassungsentscheidung das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat oder wenn das Verfahren aufgrund eines Gehörsverstoßes gemäß § 321a Abs. 5 ZPO fortgesetzt wird und sich erst aus dem anschließend gewährten rechtlichen Gehör ein Grund für die Zulassung ergibt (Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - IX ZB 92/15, NJW-RR 2016, 955 = IBRRS 2016, 1801 = IMRRS 2016, 1094; BGH, IBR 2012, 1040 - nur online).*)
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IMRRS 2020, 0785
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.06.2020 - 1 ME 144/19
Für baurechtliche Nachbarklagen, in denen die Beeinträchtigung von Wohnungen eines Mehrfamilienhauses geltend gemacht wird, beträgt der Streitwert grundsätzlich 7.500,00 EUR pro betroffene Wohnung.*)
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IMRRS 2020, 1557
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.05.2020 - VI ZB 51/19
Beweisfragen zu Inhalt und Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht kommen als Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 Abs. 2 ZPO in Betracht (Fortführung Senatsbeschlüsse vom 24.09.2013 - VI ZB 12/13, BGHZ 198, 237; vom 21.01.2003 - VI ZB 51/02, BGHZ 153, 302).*)
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IMRRS 2020, 0771
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14.05.2020 - 1 L 50/20
Bei der Frist des § 124a As. 4 Satz 4 VwGO, wonach innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen sind, aus denen die Berufung zuzulassen ist, handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die einer Verlängerung durch das Gericht nicht zugänglich ist.*)
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IMRRS 2020, 0774
Prozessuales
LG Limburg, Beschluss vom 21.04.2020 - 4 O 267/19
Für eine Klage des Bauträgers auf Abnahme (auch) des gemeinschaftlichen Eigentums gegen den einzelnen Erwerber ist das Gericht am Ort der Belegenheit des Grundstücks örtlich ausschließlich zuständig.
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IMRRS 2020, 0767
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.06.2020 - 3 M 89/20
1. Ein trotz übereinstimmender Erledigungserklärungen in der Sache ergangener Beschluss des Verwaltungsgerichts ist von Anfang an wirkungslos.*)
2. Das Verwaltungsgericht bleibt für die deklaratorische Einstellung des (erstinstanzlichen) Verfahrens in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO und die nach § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung zuständig.*)
3. Mangels gesetzlicher Grundlage kommt es nicht in Betracht, der Staatskasse die durch eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten aufzuerlegen.*)
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IMRRS 2020, 0763
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 14.03.2017 - 9 U 2296/16 Bau
1. Die Abstandnahme vom Urkundenprozess im Berufungsverfahren ist als Klageänderungsantrag zu qualifizieren. Die Klageänderung ist nur zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht die Klageänderung für sachdienlich hält.
2. Eine Klageänderung ist nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen Prozessführung verwertet werden kann.
3. Im Urkundenprozess sind Zahlungsansprüche geltend zu machen. Die anspruchsbegründenden Tatsachen müssen durch Urkunden zu belegen sein. Das bedeutet, dass rechtsbegründende Tatsachen, Eintritt einer mitvereinbarten Bedingung, wie auch die Fälligkeit einer Forderung durch Urkunden zu belegen sind. Nur unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen des Urkundenbeweises nicht.
4. Haben die Parteien für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten über die Anpassung des Kaufpreises wegen Änderungen der Wohnfläche die Einholung eines Schiedsgutachtens vereinbart, ist das Schiedsgutachten Anspruchsvoraussetzung.
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IMRRS 2020, 0750
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.05.2020 - 2 S 2882/19
Die Rechtsbehelfsbelehrung eines Streitwertbeschlusses muss nach § 5b GKG für den Empfänger laienhaft verständlich sein; ein bloßer Verweis auf § 68 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5 GKG genügt nicht. Ein nicht anwaltlich vertretener Beteiligter muss in den Stand gesetzt werden, allein anhand der Rechtsbehelfsbelehrung ohne Mandatierung eines Rechtsanwalts eine formrichtige Beschwerde einzulegen.*)
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IMRRS 2020, 0736
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 157/19
1. Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes gem. § 29 Abs. 1 ZPO ist auch bei negativen Feststellungsklagen anwendbar, mit denen die Feststellung begehrt wird, dass aus einem Darlehensverhältnis keine Zins- und Tilgungsleistungen aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB mehr geschuldet werden.*)
2. Bei der negativen Feststellungsklage ist für die Bestimmung des Erfüllungsortes im Rahmen des § 29 Abs. 1 ZPO die Verpflichtung des Klägers maßgeblich, deren Nichtbestehen er richterlich festgestellt wissen will.*)
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IMRRS 2020, 0742
Prozessuales
LG München II, Beschluss vom 12.03.2020 - 12 T 812/20 Miet
Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer einstweiligen Verfügung im Wege des Beschlusses ist nur zulässig, wenn der Streitwert 600,00 Euro übersteigt.
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IMRRS 2020, 0729
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 08.01.2020 - 4 W 25/19
Die Zusammenrechnung nach § 39 Abs. 1 GKG setzt nicht voraus, dass die mehreren Streitgegenstände gleichzeitig nebeneinander geltend gemacht werden; dies gilt nicht nur für den Fall einer teilweisen Rücknahme der Klage bezüglich einzelner Streitgegenstände und deren Ersetzung durch neue Streitgegenstände im Wege einer Klageänderung, sondern auch für denjenigen einer teilweisen Klagerücknahme hinsichtlich eines Teils mehrerer anhängiger Streitgegenstände in Verbindung mit einer gleichzeitigen Klageerweiterung bezüglich der danach noch anhängig bleibenden Streitgegenstände.*)
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IMRRS 2020, 0741
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.05.2020 - VIII ZR 171/19
Zum Vorliegen einer gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßenden Überraschungsentscheidung, wenn das Gericht bewusst von einer ihm zur Kenntnis gebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (hier: Voraussetzungen für eine ergänzende Vertragsauslegung bezüglich der Rückforderung von Umsatzsteuer, die für die Lieferung patientenindividuell von einer Krankenhausapotheke hergestellter Zytostatika berechnet wurde) abweicht, ohne den Parteien hierzu einen konkreten Hinweis zu erteilen und ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.*)
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IMRRS 2020, 0714
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.04.2020 - 1 OA 32/20
Im Klageverfahren gegen die Ablehnung der weiteren Bearbeitung eines Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO wegen fehlender Bauvorlagen richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den Kosten für die Erstellung dieser Bauvorlagen.*)
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IMRRS 2020, 0712
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 10.06.2020 - 1 AR 45/20
1. Eine Verweisung des Rechtsstreits nach § 281 ZPO nur hinsichtlich eines Streitgenossen führt nicht dazu, dass eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO generell ausscheidet, sie schränkt jedoch das Auswahlermessen ein.*)
2. Zum Erfordernis der Streitgenossenschaft bei der Gerichtsstandsbestimmung entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO für ein selbständiges Beweisverfahren.*)
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IMRRS 2020, 0725
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.05.2020 - IX ZB 62/18
Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsbegründung.*)
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IMRRS 2020, 0723
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 22.05.2020 - 2 W 1728/20
Die Kosten, die eine Partei zur Schaffung der Voraussetzungen für die Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen, entstanden sind, stellen jedenfalls dann keine Gerichtskosten dar, wenn der Beweisbeschluss vorsieht, dass erforderliche Bauteilöffnungen von der beweisbelastenden Partei auf deren Kosten vorzunehmen sind.*)
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IMRRS 2020, 0708
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 20.05.2020 - 14 U 3/20
1. War eine richterlich gesetzte Frist bereits versäumt, so kann die säumig gewordene Partei durch Hinnahme eines Versäumnisurteils die Rechtsfolge des § 296 ZPO faktisch unterlaufen (Flucht in die Säumnis), wenn sie nur die „Gnadenfrist“ des § 340 Abs. 3 ZPO zur Nachholung des zunächst versäumten Vorbringens nutzt.*)
2. Das Gericht hat im Rahmen der Vorbereitung des Einspruchstermins alles Zumutbare zu unternehmen, um eine verzögerungsfreie Berücksichtigung des neuen Vortrags zu ermöglichen.*)
3. Der Prozessvortrag einer Partei kann nicht als verspätet zurückgewiesen werden, wenn auch bei fristgerechtem Vortrag der Rechtsstreit nicht früher beendet werden kann als bei Berücksichtigung des verspäteten Vortrags.*)
4. Verspätetes Vorbringen darf nicht ausgeschlossen werden, wenn offenkundig ist, dass dieselbe Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre.*)
5. Im Einzelfall kann eine Verzögerung von zwei Monaten bezogen auf die zu erwartende Gesamtdauer des Verfahrens bei Zulassung des verspäteten Vorbringens keine erhebliche Verzögerung darstellen.*)
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IMRRS 2020, 0710
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.03.2020 - VIII ZR 115/19
Die Beschwer des Mieters im Falle der Abweisung einer Klage auf Feststellung einer Mietminderung oder der Beseitigung von Mängeln bemisst sich nach dem 3,5fachen Jahresbetrag der Minderung.
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IMRRS 2020, 0703
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 13.05.2020 - VIII ZR 222/18
1. Eine Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch - mit der hierfür erforderlichen Klarheit - aus den Urteilsgründen ergeben. Das ist regelmäßig etwa dann anzunehmen, wenn die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant bezeichnete Frage lediglich einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs betrifft (im Anschluss an BGH, Urteile vom 24.10.2017 - II ZR 16/16, Rz. 9, NJW-RR 2018, 39; vom 05.12.2018 - VIII ZR 67/18, Rz. 17; vom 16.01.2019 - VIII ZR 173/17, Rz. 11, NJW-RR 2019, 787; vom 11.12.2019 - VIII ZR 361/18, Rz. 24, WM 2020, 469; vom 29.04.2020 - VIII ZR 355/18, unter B I 2 a, zur Veröffentlichung bestimmt; jeweils m.w.N.).*)
2. Aus den Entscheidungsgründen eines Berufungsurteils kann sich auch mit der gebotenen Deutlichkeit ergeben, dass die Revision nur bezüglich der Partei zugelassen worden ist, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm als klärungsbedürftig empfundene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2003 - VIII ZR 320/02, unter II, NJW-RR 2004, 426; Beschlüsse vom 08.05.2012 - XI ZR 261/10, Rz. 6, NJW 2012, 2446; vom 27.03.2014 - III ZR 387/13, Rz. 5; vom 13.05.2014 - VIII ZR 264/13, Rz. 8 f.; vom 10.04.2018 - VIII ZR 247/17, Rz. 11, NJW 2018, 1880; jeweils m.w.N.).*)
3. Ist nach Vorstehendem die Revision nur bezüglich einer abgrenzbaren Frage und nur zugunsten der insoweit unterlegenen Partei zugelassen, kann aus dem Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (hier: Nichtanwendung von § 713 ZPO) regelmäßig nicht gefolgert werden, das Berufungsgericht habe die Revision auch zu Gunsten der anderen Prozesspartei - und damit vorliegend unbeschränkt - zulassen wollen.*)
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IMRRS 2020, 0672
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 11.06.2019 - 32 SA 32/19
Werden Gesellschafter einer Baufirma aus Gewährleistung auf Schadensersatz und ihr privater Haftpflichtversicherer aus einem konstitutiven, zu dem Schadensfall abgegebenen Schuldanerkenntnis in Anspruch genommen, kommt eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht, weil kein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand vorliegt. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (§ 29 ZPO) am Ort des Bauvorhabens gilt nicht für den mit dem Schuldanerkenntnis begründeten Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer.*)
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IMRRS 2020, 0638
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 VA 21/20
Wird ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 23 EGGVG wegen Vollmachtsmangels verworfen, ist über die Tragung der Gerichtskosten nach dem Veranlassungsprinzip zu entscheiden.*)
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IMRRS 2020, 0049
Prozessuales
LG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019 - 7 O 72/17
Zur Substanziierung des Prozessvortrags hat der Werkunternehmer bei einer Restwerklohnklage sich aus den Anlagen zur Klage ergebende Massen und Mengen aus Liefer- und Wiegescheinen schriftsätzlich mit den jeweiligen Rechnungspositionen in Zusammenhang zu bringen und den jeweiligen Positionen zuzuordnen; eine bloße Bezugnahme auf diese Anlagen zur Klage ist nicht ausreichend.
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IMRRS 2020, 0683
Prozessuales
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 25.03.2020 - 6 Sa 102/20
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0685
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.04.2020 - VI ZR 347/19
Ist die Berufung zulässig, so wird im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen ohne weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz; eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (Senatsbeschluss vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18, Rz. 8 m.w.N., IBRRS 2019, 3774 = IMRRS 2020, 0687 = VersR 2020, 379). Die Zurückweisung eines in der Berufungsinstanz wiederholten Beweisangebots mit der Begründung, die Nichterhebung des Beweises sei nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist beanstandet worden, verletzt daher den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs.*)
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IMRRS 2020, 0687
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.09.2019 - VI ZR 517/18
Zur Anwendung des Novenrechts im Verfahren nach § 522 Abs. 2 ZPO.*)
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IMRRS 2020, 0651
Prozessuales
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21.04.2020 - 2 L 119/19
1. Für die Feststellung nach § 92 Abs. 2 Satz 4 VwGO, dass die Klage als zurückgenommen gilt, ist gem. § 87a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 VwGO der bestellte Berichterstatter zuständig.*)
2. Eine fiktive Klagerücknahme nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO setzt voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben.*)
3. Solche Anhaltspunkte können sich daraus ergeben, dass das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer klagenden Gesellschaft mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt wurde, sich die Gesellschaft in Liquidation befindet und der (frühere) Prozessbevollmächtigte dem Gericht mitgeteilt hat, dass er die Gesellschaft nicht mehr vertrete und ihm auch keine zustellungsfähige Anschrift vorliege.*)
4. Eine Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann auch im Berufungsverfahren ergehen, wenn der Kläger Rechtsmittelgegner ist.*)
5. Der Umstand, dass der Kläger von seinem Prozessbevollmächtigten nach dessen Mitteilung nicht mehr vertreten werde, steht einer an den bisherigen Prozessbevollmächtigten gerichteten Betreibensaufforderung nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO im Anwaltsprozess nicht entgegen, wenn keine Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts gegenüber dem Gericht erfolgt ist (§ 87 Abs. 1 ZPO).*)
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IMRRS 2020, 0646
Öffentliches Recht
VG Lüneburg, Beschluss vom 09.04.2020 - 3 B 6/20
1. Rügt der Antragsteller die fehlende Bekanntgabe eines Leistungsbescheids, der vollstreckt werden soll, kommt vorläufiger Rechtsschutz nicht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, sondern durch eine einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO in Betracht.*)
2. Bestreitet der Adressat eines Verwaltungsakts den Zugang desselben, muss er den Nichterhalt des Schriftstücks nicht besonders substantiieren, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für einen tatsächlichen Erhalt vorliegen.*)
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IMRRS 2020, 0644
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2020 - 8 OA 13/20
In Streitwert- und Kostenbeschwerden bzw. entsprechenden Erinnerungen besteht selbst dann kein Anwalts- oder Vertretungszwang, wenn dies im zu Grunde liegenden Hauptsacheverfahren der Fall ist.
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IMRRS 2020, 0643
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 19.04.2020 - 8 OA 14/20
Bei der Kostenrechnung handelt es sich um einen (Justiz-)Verwaltungsakt. Wird dieser mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen, bedarf es keiner Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters.
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IMRRS 2020, 0645
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 LA 163/18
1. Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung gem. § 101 Abs. 2 VwGO ist eine grundsätzlich unwiderrufliche Prozesshandlung.*)
2. Ein Moor i.S.v. § 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG liegt vor, wenn ein abgrenzbarer Lebensraum auf Torfboden durch eine Lebensgemeinschaft von bestimmten wild lebenden Pflanzen, die an diesen Standort angepasst und somit für ihn charakteristisch sind, geprägt oder zumindest mitgeprägt wird und sich der Lebensraum aus diesem botanischen Blickwinkel betrachtet deshalb in einem natürlichen oder naturnahen Zustand befindet. Für die nähere Bestimmung der an diesen Standort angepassten Lebensgemeinschaften spielt die Vegetation, die gemäß der Anlage "Definition und Erläuterungen der in Artikel 1 § 30 Abs. 1 genannten Biotope" (BT-Drs. 14/6378, S. 66) dem Feuchtbiotop "Moore" zuzurechnen ist, eine hervorgehobene Rolle.*)
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IMRRS 2020, 0639
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 29.04.2020 - 21 U 50/20
1. Eine "Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens" wird vom Bundesgerichtshof nur im Bereich der Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Aufklärungspflichten angenommen und ist deshalb nicht auf eine strittige sittenwidrige vorsätzliche Schädigung übertragbar.
2. Der Anspruchsteller ist darlegungs- und beweisbelastet für Tatsachen, die seinen Anspruch begründen. Erscheint er trotz persönlicher Vorladung zum Termin nicht, bleibt er durch die fehlende Anhörung beweisfällig.
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IMRRS 2020, 0657
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.04.2020 - VI ZB 64/19
Gemäß § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Auf die Darlegung eines Zulassungsgrunds kann nicht deshalb verzichtet werden, weil der gerügte Rechtsfehler des Berufungsgerichts, läge er vor, dazu geführt hätte, dass das Berufungsgericht über eine tatsächlich nicht eingelegte Berufung entschieden hat.*)
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IMRRS 2020, 0637
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 42/20
Hat eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihre Geschäftstätigkeit im Zeitpunkt der Insolvenzantragstellung vollständig eingestellt und verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk der Aufbewahrungsort der Geschäftsbücher der Schuldnerin lediglich vermutet wird, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür nicht.*)
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IMRRS 2020, 0628
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 35/20
1. Die Insolvenz eines der beklagten Streitgenossen und die dadurch bedingte Unterbrechung des streitigen Verfahrens im Verhältnis zu diesem Streitgenossen hindert die Bestimmung eines für den Rechtsstreit einheitlich zuständigen Gerichts nicht.*)
2. Im Fall der Insolvenz eines Streitgenossen ist regelmäßig die Bestimmung des Gerichts am allgemeinen Gerichtsstand des anderen Streitgenossen sachgerecht.*)
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IMRRS 2020, 0624
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 05.05.2020 - 9 U 1/20
Das unberechtigte Übergehen eines Beweisantrags stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt, einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.*)
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IMRRS 2020, 0618
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 19.05.2020 - 1 AR 28/20
1. Ist ein Prozessbevollmächtigter bestellt, so haben gemäß § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO Zustellungen an ihn zu erfolgen. Dies gilt auch für formlose Mitteilungen.*)
2. Die ausdrücklich ausgesprochene Leugnung der eigenen Zuständigkeit des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist, erfüllt regelmäßig noch nicht das Tatbestandsmerkmal "rechtskräftig" im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO, wenn der Beschluss, mit dem sich das Gericht für unzuständig erklärt, einer Partei nicht mitgeteilt worden ist.*)
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IMRRS 2020, 0621
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.04.2020 - VIII ZR 383/18
Der Wert der Beschwer einer Verurteilung des Vermieters zum Rückbau begonnener und den Mietgebrauch des Mieters beeinträchtigender Bauarbeiten bemisst sich nicht nach den Kosten des Rückbaus, sondern gem. §§ 2, 3 und 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag der aufgrund des Mangels gegebenen Mietminderung.
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IMRRS 2020, 0611
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 AR 14/20
1. Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung kann nur für diejenigen Fälle der Nichtleistungskondiktion in Betracht kommen, die unter dem Begriff der Eingriffskondiktion zusammengefasst werden.*)
2. Bildet das Tatsachenvorbringen des Antragstellers - insbesondere in Mehrpersonenverhältnissen - keine hinreichende Grundlage für eine zuverlässige Bewertung dahingehend, die auf Zahlung in Anspruch genommenen Streitgenossen hätten durch eigenes Handeln oder durch eine zur Bereicherung des einen Streitgenossen führende Handlung des anderen Streitgenossen als Dritten rechtswidrig in eine vermögenswerte Rechtsposition des Antragstellers eingegriffen und dadurch „in sonstiger Weise“ ohne rechtlichen Grund etwas auf dessen Kosten erlangt, kann ein gemeinsamer Gerichtsstand des Delikts nicht sicher festgestellt werden.*)
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IMRRS 2020, 0609
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 11.03.2020 - VII ZR 57/19
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
2. Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Dies gilt auch für die Entscheidung über die Anhörungsrüge.
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IMRRS 2020, 0598
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfahlen, Beschluss vom 06.04.2020 - 13 B 398/20
1. Keine Außervollzugsetzung von § 5 Abs. 4 Satz 1 CoronaSchVO.*)
2. Die flächendeckende Betriebsuntersagung von Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht nach § 5 Abs. 1 und 3 CoronaSchVO privilegiert sind, kann voraussichtlich über § 32 Satz 1 IfSG auf die Generalklausel in § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 IfSG gestützt werden.*)
3. Sie verstößt unter Berücksichtigung der aktuellen Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts auch nicht gegen das Gebot der Verhältnismäßigkeit.*)
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IMRRS 2020, 0588
Prozessuales
VerfGH Bayern, Beschluss vom 05.03.2020 - Vf. 65-VI-18
Aufhebung eines zivilgerichtlichen Berufungsurteils wegen Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV).*)
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IMRRS 2020, 0600
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.03.2020 - XII ZR 29/19
Eine Hilfsaufrechnung kann auch noch im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen werden.*)
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IMRRS 2020, 0585
Prozessuales
BayObLG, Beschluss vom 04.05.2020 - 1 AR 26/20
1. Nach Rechtshängigkeit einer Klage kann ein einheitlich zuständiges Gericht für Klage und beabsichtigte Klageerweiterung auf einen Streitgenossen nur dann bestimmt werden, wenn der Verfahrensstand des streitigen Verfahrens nicht entgegensteht.*)
2. Diese Zäsur ist erreicht, wenn der Prozessstand dem bestimmenden Gericht eine echte Auswahl unter den grundsätzlich bestimmbaren Gerichten nicht mehr ermöglicht.*)
3. Das kann der Fall sein, wenn vor Klageerweiterung bereits ein Haupttermin stattgefunden hat, in dem die Parteien zur Aufklärung des Sachverhalts angehört worden sind, und das Streitgericht im Anschluss daran einen Beweisbeschluss erlassen hat.*)
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IMRRS 2020, 0581
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 05.02.2020 - 5 W 1/20
1. Geht ein Gericht auf den Widerspruch einer Prozesspartei gegen eine erneute Fristverlängerung für die Gegenpartei in der Bescheidung eines parallel darauf gestützten Befangenheitsantrags ein, rechtfertigt es aus Sicht einer vernünftig abwägenden Partei nicht den Vorwurf von Voreingenommenheit, wenn das Gericht darüber hinaus keine Stellung zu der Frage der mehrfachen Fristverlängerung nimmt.
2. Einfache, nicht grob fahrlässige oder willkürliche Verfahrensverstöße begründen nicht die Besorgnis der Voreingenommenheit von Richtern.
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