Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16187 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 1543
BGH, Beschluss vom 21.02.2019 - IX ZR 226/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2019, 0128

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.01.2019 - 19 W 74/18
Die Beschwerdeinstanz ist eine volle Tatsacheninstanz (§ 571 Abs. 2 ZPO), in der ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens grundsätzlich zulässig ist. Wird jedoch trotz Fristsetzung unter Verweis auf die Präklusionsfolgen (§ 411 Abs. 4 Satz 2 ZPO) kein solcher Antrag in der Vorinstanz gestellt, ist der in der Beschwerdeinstanz nach Fristversäumung gestellte Antrag, den Sachverständigen anzuhören, zurückzuweisen (§ 414 Abs. 4 Satz 2, § 296 Abs. 1 ZPO).

IMRRS 2019, 0295

OLG Dresden, Beschluss vom 11.02.2019 - 4 W 128/19
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags unterliegt beim Landgericht dem Anwaltszwang, eine Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich.*)
2. Enthält eine gleichwohl erteilte Belehrung keinen Hinweis auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung, rechtfertigt dies regelmäßig die Nichterhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren.*)

IMRRS 2019, 0303

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 W 33/18
1. Ein Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem auf die zwischen den Parteien umstrittene Frage der Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Kosten mit keinem Wort eingegangen wird, leidet an einem schwerwiegenden Begründungsmangel.*)
2. Dieser Verfahrensfehler rechtfertigt regelmäßig die Zurückverweisung der Sache durch das Beschwerdegericht.*)

IMRRS 2019, 0296

OLG Hamm, Beschluss vom 03.01.2019 - 32 SA 59/18
Zur Bestimmung einer BLB-Niederlassung als einer nach § 18 Abs. 1 VOB/B für die Prozessvertretung des BLB zuständigen Stelle.*)

IMRRS 2019, 0292

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - II ZB 21/16
Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Ergänzungsantrags entsprechend § 321 Abs. 2 ZPO beginnt bei einem Beschluss, der nicht förmlich zugestellt werden muss, mit dessen formloser Mitteilung.*)

IMRRS 2019, 0261

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.01.2019 - 12 U 132/18
Das Versäumnis eines früheren Prozessbevollmächtigten ist der Partei nicht mehr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.09.2007 - VIII ZB 44/07, IBRRS 2007, 4525 = IMRRS 2007, 2174).

IMRRS 2019, 0260

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2019 - 10 W 19/18
Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt.*)

IMRRS 2019, 0256

LG München I, Beschluss vom 24.09.2018 - 36 T 12113/16
1. Bei der Bestimmung des Streitwerts für den Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung durch den Verwalter sind sowohl das Interesse an der Abrechnungsleistung selbst als auch an der Übernahme der Gewähr für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Belege (Rechenschaftsinteresse) zu berücksichtigen.
2. Die Abrechnungsleistung kann - bei Fehlen anderer betragsmäßiger Größen - auf 20 bis 25% des Verwalterhonorars geschätzt werden.
3. Das Rechenschaftsinteresse wird grundsätzlich vom Wert der Abrechnungsleistung erfasst, es sei denn, der Anspruch auf Erstellung einer Jahresabrechnung kommt im Einzelfall einem vorbereitenden Auskunftsanspruch gleich.

IMRRS 2019, 0247

OLG Schleswig, Beschluss vom 24.01.2019 - 9 W 182/18
1. Waren Streitgenossen in einem Prozess, in dem ein Streitgenosse obsiegt hat und ein anderer unterlegen ist, durch einen gemeinschaftlichen Anwalt vertreten, kann der obsiegende Streitgenosse grundsätzlich nur den seiner Beteiligung am Rechtsstreit entsprechenden Bruchteil der Anwaltskosten von dem Prozessgegner erstattet verlangen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.04.2003 - VIII ZB 100/02, IBRRS 2003, 1875 = IMRRS 2003, 0760).
2. Aus der gesetzlichen Verpflichtung eines Streitgenossen, die gesamten Prozesskosten endgültig zu tragen, kann sich eine für die Kostenfestsetzung maßgebliche anderweitige Bestimmung ergeben. Hat aufgrund der Regelungen für das Innenverhältnis der Streitgenossen einer von ihnen die gesamten Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten zu tragen, sind dies die vom Gegner zu erstattenden Kosten.

IMRRS 2019, 0242

VGH Hessen, Beschluss vom 25.09.2018 - 3 B 1684/18
Zu den Voraussetzungen eines Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans nach § 47 Abs. 6 VwGO bei Antragstellung durch nach § 3 UmwRG anerkannte Vereinigungen.*)

IMRRS 2019, 0223

BGH, Beschluss vom 31.01.2019 - III ZA 34/18
1. An der Einleitung eines Gerichtsverfahrens im Sinne des § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG kann es fehlen, wenn der "Klage" kein sinnhaftes und ernst zu nehmendes Rechtschutzbegehren zugrunde liegt. Dies ist insbesondere bei absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz oder bei offensichtlich unschlüssigem Vorbringen anzunehmen, etwa wenn kein konkreter Streitgegenstand erkennbar ist, der Kläger nur allgemeine Ausführungen macht oder wenn sein Vorbringen bereits mehrmals Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen war. Entsprechendes gilt, wenn ein Rechtsschutzersuchen erkennbar nicht mehr der Wahrnehmung prozessualer Rechte, sondern ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dient.*)
2. Zur Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung, wenn durch ein Rechtsmittel allein der Rechtsweg für ein offensichtlich unbegründetes Klagebegehren geklärt werden soll.*)

IMRRS 2019, 0239

BGH, Beschluss vom 31.01.2019 - III ZB 88/18
Der Prozessbevollmächtigte einer Partei, der aufgrund der bereits auf dem Originalschriftsatz kaum sichtbaren (blassen) Unterschrift damit rechnen muss, dass diese entgegen § 130 Nr. 6 ZPO möglicherweise nicht auf die Telekopie übertragen werden wird, handelt schuldhaft, wenn das bei Gericht eingehende und dort ausgedruckte Fax eine im Original tatsächlich vorhandene Unterschrift nicht erkennen lässt und er dadurch eine Frist im Sinne von § 233 Satz 1 ZPO versäumt.*)

IMRRS 2019, 0231

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16.10.2018 - 8 S 2368/16
Die bloße Behauptung, eine unterbrochene Nutzung (hier: einen Schweinehaltungsbetrieb) wieder aufnehmen zu wollen, begründet noch keinen in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB schutzwürdigen Belang, wenn hierfür keine nachvollziehbare Perspektive aufgezeigt wird und eine Wiederaufnahme des Betriebs ohne eine erhebliche Ertüchtigung der baulichen Anlagen sowie eine grundlegende Umstellung der Nutzungsbedingungen gar nicht zulässig ist.*)

IMRRS 2019, 0215

OLG Köln, Urteil vom 31.10.2018 - 11 U 166/17
1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ausschluss fiktiver Mängelbeseitigungskosten im Werkvertrag (BGH, IBR 2018, 196) gilt auch für die Durchgriffshaftung des Geschäftsführers einer Bauunternehmung wegen Baumängeln aus § 826 BGB.*)
2. Der Übergang vom Schadensersatzanspruch auf den Vorschussanspruch ist keine Klageänderung und daher grundsätzlich auch noch im Berufungsverfahren zulässig.*)
3. Der Übergang von einem Antrag auf Feststellung der Pflicht zur Erstattung von Umsatzsteuer im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs zu einem Antrag auf Zahlung der Umsatzsteuer im Rahmen eines Vorschussanspruchs ist eine Klageerweiterung, die der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte in der Berufung nur unter den Voraussetzungen einer Anschlussberufung und damit innerhalb der wirksam gesetzten Berufungserwiderungsfrist geltend machen kann (Anschluss an BGH, IBR 2015, 527).*)
4. Die Berufungserwiderungsfrist ist nur wirksam gesetzt, wenn dem Berufungsbeklagten eine beglaubigte Abschrift der Verfügung zugestellt wird und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist belehrt worden ist.*)

IMRRS 2019, 0214

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - XII ZR 95/17
1. Beruft sich ein Nutzungsberechtigter gegenüber einer Kündigung auf Schutzregeln, die das Kündigungsrecht einschränken und ihm ein Recht zur Fortsetzung der Nutzung geben, so dauert die streitige Zeit im Sinne des § 8 ZPO vom Tag der Erhebung der Räumungsklage bis zu dem Zeitpunkt, den derjenige, der sich auf ein Nutzungsrecht beruft, als den für ihn günstigsten Beendigungszeitpunkt des Nutzungsvertrags in Anspruch nimmt.
2. Nur wenn der Beendigungszeitpunkt ungewiss ist oder sich die streitige Zeit nicht ermitteln lässt, ist § 9 ZPO für die Bemessung der Beschwer entsprechend anwendbar und der dreieinhalbfache Wert des einjährigen Entgelts anzusetzen.

IMRRS 2019, 0219

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.01.2019 - 6 W 111/18
Die obsiegende Partei ist durch einen nach ihrer Auffassung zu geringen Streitwert beschwert, wenn sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, der zufolge sie diesem ein Honorar schuldet, das die auf der Grundlage des festgesetzten Streitwerts berechneten Gebühren nach dem RVG übersteigt.*)

IMRRS 2019, 0212

BGH, Urteil vom 06.02.2019 - VIII ZR 54/18
Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klagebegehrens bei der sog. Saldoklage (im Anschluss an BGH, IMR 2018, 262; IMR 2018, 264, und IMR 2019, 127).*)

IMRRS 2019, 0209

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.02.2019 - 2-13 T 147/18
Für die Streitwertbemessung der Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung ist darauf abzustellen, welche Kosten dem Verwalter für deren Erstellung entstehen.

IMRRS 2019, 0207

OLG Bamberg, Urteil vom 30.01.2019 - 8 U 159/18
1. Soweit Art. 23 LugÜ eine „Vereinbarung“ erfordert, bezieht sich dies allein auf die Gerichtsstandsregelung, nicht auf das eine Rechtsstreitigkeit auslösende Rechtsverhältnis der Parteien.*)
2. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann auch ohne unmittelbare Kommunikation der hieran Beteiligten zustande kommen.*)

IMRRS 2019, 0205

BGH, Urteil vom 24.01.2019 - VII ZR 123/18
Zur Notwendigkeit, bei der Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht der Partei die nach Auffassung des Gerichts hierfür sprechenden Gründe in der Entscheidung hinreichend zu dokumentieren.*)

IMRRS 2019, 0202

BGH, Beschluss vom 23.01.2019 - VII ZB 43/18
1. Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen.
2. Wird Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, muss die Partei im Rahmen ihres Antrags auf Wiedereinsetzung eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist, vortragen.
3. Grundsätzlich müssen alle Tatsachen, die für die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein können, innerhalb der Antragsfrist vorgetragen werden; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten ist, dürfen jedoch auch nach Fristablauf noch erläutert oder vervollständigt werden.

IMRRS 2019, 0189

AG Bad Segeberg, Beschluss vom 10.12.2018 - 17 C 285/18
Wird eine einstweilige Verfügung mit einer Kostenentscheidung gegen den Antragsgegner erlassen, so kann dieser als Kostenschuldner von Gerichtskosten (Entscheidungsschuldner i.S.v. § 29 Nr. 1 GKG) erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die einstweilige Verfügung mit der Kostenentscheidung an ihn zugestellt worden ist.*)

IMRRS 2019, 0188

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.01.2019 - 4 S 17/19
1. Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch bereits für den Zulassungsantrag an die Gerichte.
2. Der Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 VwGO kann nicht dadurch unzulässig umgangen werden, dass ein postulationsfähiger Prozessvertreter pauschal auf Schriftstücke seines Mandanten oder von Dritten Bezug nimmt bzw. solche in eigene Schriftsätze hineinkopiert, d.h. auf der ersten Seite mit seinem Briefkopf versieht und auf der letzten Seite eigenhändig unterschreibt.*)

IMRRS 2019, 0183

OLG Dresden, Beschluss vom 16.01.2019 - 8 W 8/19
Wenn das Verfahren gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern nach einer teilweisen Klagerücknahme abgetrennt wird, ist die Höhe der ursprünglichen Klageforderung für den Gebührenstreitwert des abgetrennten Verfahrens maßgeblich.*)

IMRRS 2019, 0182

LG Köln, Beschluss vom 22.10.2018 - 5 O 410/18
1. In der Klageschrift müssen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Parteien genau bezeichnet sein.
2. Auch in einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung müssen die Parteien genau bezeichnet sein.
3. Zwar muss der Antragsgegner nicht unbedingt mit Namen bezeichnet werden. Notwendig ist es aber, die Partei so klar zu bezeichnen, dass kein Zweifel an ihrer Identität und Stellung aufkommen kann und dass sich anhand der Parteibezeichnung die Partei feststellen lässt.
4. In Fällen der Hausbesetzung kann es für einen Grundstückseigentümer unmöglich sein, die Besetzer mit zivilrechtlichen Mitteln in Anspruch zu nehmen.
5. Das Problem ist mit polizeirechtlichen Mitteln zu lösen, wenn zivilrechtliche Maßnahmen nicht möglich sind.

IMRRS 2019, 0175

OLG Schleswig, Beschluss vom 22.01.2019 - 16 W 146/18
Soweit es nicht um eine Erschwerung der Sachaufklärung geht, reicht zur Vermeidung der Festsetzung eines Ordnungsgelds bereits die formale Bevollmächtigung des erschienenen Prozessbevollmächtigten zum Vergleichsschluss aus.

IMRRS 2019, 0173

BGH, Beschluss vom 15.01.2019 - II ZB 12/17
Die Kosten anwaltlicher Vertretung in einem freiwilligen Güteverfahren sind im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig.*)

IMRRS 2019, 0172

OLG Celle, Beschluss vom 31.01.2019 - 8 U 180/18
Grundsätzlich ist das Gericht nicht befugt, einen Bausachverständigen gem. § 404a Abs. 1 ZPO zu einer Bauteilöffnung zu verpflichten. Ob das im Einzelfall anders beurteilt werden kann, hängt vom Ergebnis einer Interessenabwägung ab.*)

IMRRS 2019, 0156

BGH, Beschluss vom 06.12.2018 - V ZR 239/17
1. Für die Bemessung der in § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG genannten Obergrenze sind die Verkehrswerte mehrerer Wohnungseigentumseinheiten desselben Klägers zusammenzurechnen.*)
2. Das Gericht muss den gem. § 49a Abs. 1 Satz 3 GKG für die Obergrenze maßgeblichen Verkehrswert schätzen; da eine sachverständige Begutachtung im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht in Betracht kommt, ist es Sache der Partei, dem Gericht die für die Schätzung erforderliche Tatsachengrundlage zu unterbreiten.*)

IMRRS 2019, 0145

OLG Dresden, Beschluss vom 09.01.2019 - 4 U 1197/18
Eine Gehörsrüge kann nicht auf den Vorwurf gestützt werden, das Berufungsgericht habe entgegen einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und unter Verstoß gegen das Willkürverbot eine Berufung durch Beschluss zurückgewiesen.*)

IMRRS 2018, 1468

OLG Schleswig, Beschluss vom 11.12.2018 - 16 W 128/18
Bei Veräußerung des störenden Grundbesitzes während des Laufs eines selbständigen Beweisverfahrens ist es rechtsmissbräuchlich, eine Kostenentscheidung gegen den Antragsteller herbeiführen zu wollen, der die Hauptsacheklage gegen den neuen Grundstückseigentümer richtet und der alte Grundstückseigentümer Streithelfer ist.

IMRRS 2018, 1445

LG Stralsund, Beschluss vom 02.05.2018 - 4 O 455/14
Anders als im selbständigen Beweisverfahren ist die Frage nach fiktiven Mängelbeseitigungskosten für vom Sachverständigen nicht festgestellte Mängel in einem Hauptsacheverfahren nicht zulässig.

IMRRS 2019, 0146

KG, Beschluss vom 29.12.2018 - 26 U 108/17
Ein Protokollberichtigungsanspruch ist nur statthaft, um Unrichtigkeiten des Tatbestands zu berichtigen, nicht um im Tatbestand Vorgänge zu ergänzen, die unprotokolliert geblieben sind.

IMRRS 2019, 0148

BGH, Beschluss vom 07.01.2019 - VIII ZR 112/18
Die Beschwer des unterlegenen Vermieters bestimmt sich bei einer Klage auf Duldung der begehrten Modernisierungsmaßnahmen nach dem 3,5-fachen des infolge der Modernisierung zu erwartenden Jahresbetrags der Mieterhöhung.

IMRRS 2019, 0142

OLG München, Beschluss vom 22.01.2019 - 32 W 1907/18
1. Hat das Landgericht als Berufungsgericht die Streitwertfestsetzung bereits geprüft und abgeändert, ist eine weitere Beschwerde nur zulässig, wenn das Landgericht die weitere Beschwerde zugelassen hat.
2. Eine Räumungsklage zu einem beestimmten Datum und der Hilfsantrag auf Feststellung, dass das Mietverhältnis zu diesem Datum endet und der Mieter keine Fortsetzung verlangen kann, sind denselben Gegenstand betreffende Ansprüche, sodass nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend ist.

IMRRS 2019, 0873

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2019 - VfGBbg 1/19 EA
1. Die Auffassung, dass ein sich aus einer ärztlichen Untersuchung ergebender Befangenheitsgrund entsprechend § 406 Abs. 2 Satz 2 ZPO unverzüglich i.S.v. § 121 Abs. 1 BGB - und nicht erst nach Bekanntgabe des schriftlichen Gutachtens - geltend zu machen ist, ist frei von Willkür. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass der Sachverständige die beanstandeten Aussagen im Gutachten wiedergibt.
2. Zur Frage, ob die Bezugnahme in einem psychiatrischen Sachverständigengutachten auf Befangenheitsanträge des Betroffenen einen Ablehnungsgrund darstellen können.

IMRRS 2018, 1069

OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.08.2018 - 3 W 35/18
1. Im Verfügungsverfahren auf Besitzverschaffung einer Immobilie kann der Streitwert bis in Höhe des Kaufpreises liegen und richtet sich gem. § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG nach § 3 ZPO und liegt demnach im Ermessen des Gerichts.
2. Wird die Besitzübergabe an einer errichteten Immobilie nicht generell verweigert, sondern lediglich von einer Restzahlung abhängig gemacht, ist es unverhältnismäßig, den Streitwert des Verfahrens entsprechend § 6 ZPO am Gesamtwert der Immobilie zu orientieren.

IMRRS 2018, 0278

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2018 - 32 SA 63/17
1. Im selbständigen Beweisverfahren erfolgt keine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mehr, wenn die Beweisaufnahme bereits begonnen hat.
2. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie ist eine Gerichtsstandsbestimmung nicht mehr möglich, sobald das selbständige Beweisverfahren in das Stadium der Beweisaufnahme gelangt ist.
3. Die Zuständigkeitsbestimmung unterbleibt, wenn vom angerufenen Gericht bereits Beweisanordnungen getroffen worden sind und ein Sachverständiger beauftragt worden ist.

IMRRS 2019, 0132

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.01.2019 - 22 W 43/18
Auch nach der Neufassung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ist es im Fall der Erledigung zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage zulässig, die Klage auf Feststellung der Kostentragung zu ändern.*)

IMRRS 2017, 1457

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017 - 24 U 167/17
Führt der Berufungskläger das Berufungsverfahren nach einem Hinweisbeschluss gem. § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, in dem der Senat auf die Absicht hingewiesen hat, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, fort, dann unterliegen die Berufungsbeklagten im Umfang des Werts ihrer Anschlussberufungen, weil deren Anschlussberufung mit Zurückweisung der Berufung gegenstandslos wird.

IMRRS 2019, 0130

LG Freiburg, Beschluss vom 21.01.2019 - 9 T 56/18
Werden Gerichtsgebühren trotz Klagerücknahme nicht nach KV 1211 Nr. 1a GKG reduziert, weil ein Versäumnisurteil vorausgegangen ist, handelt es sich hierbei nicht um durch die Säumnis veranlasste Kosten i.S.v. § 344 ZPO.*)

IMRRS 2019, 0126

LG Köln, Urteil vom 22.10.2018 - 18 O 33/18
1. Die Bestrafung des Auftragnehmers ist nicht Aufgabe des Zivilrechts. Ist ausgeschlossen, dass dem Auftraggeber aufgrund eines Verstoßes des Auftragnehmers gegen Vorschriften des Tariftreue- und Vergabegesetzes ein Schaden entsteht, kann ein solches Fehlverhalten nicht mit einer Vertragsstrafe belegt werden.
2. Die Kumulierung einzelner Vertragsstrafen ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur wirksam, wenn sie eine vertretbare Höhe aufweisen und betragsmäßig angemessen nach oben begrenzt werden (hier verneint).
3. Eine verschuldensunabhängige Vertragsstrafenregelung benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist unwirksam.
4. Gerichtskosten sind erst ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags zu verzinsen (Anschluss an OLG München, Urteil vom 30.11.2016 - 7 U 2038/16, IBRRS 2016, 3475).

IMRRS 2019, 0125

BGH, Beschluss vom 18.12.2018 - XI ZB 16/18
Zur Bezeichnung des Rechtsmittelgegners bei Streitgenossenschaft in der Vorinstanz.*)

IMRRS 2019, 0115

OLG München, Beschluss vom 29.10.2018 - 34 AR 183/18
Zur Zuständigkeit des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab 15.09.2018 für Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 ZPO.*)

IMRRS 2019, 0122

BGH, Beschluss vom 19.12.2018 - VII ZB 45/18
Lässt der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO selbst die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu, ist diese Entscheidung wegen Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aufzuheben (st. Rspr.; vgl. nur BGH, IBR 2016, 258; BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17, IBRRS 2018, 3621 = IMRRS 2018, 1313).*)

IMRRS 2019, 0099

OLG Hamburg, Beschluss vom 03.12.2018 - 11 AR 21/18
Wird der Beklagte ausschließlich aus einer Gewährleistungsbürgschaft im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks in Anspruch genommen, handelt es sich nicht um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag im Sinne von § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG, so dass die allgemeinen Zivilkammern zuständig sind.*)

IMRRS 2019, 0097

OLG Stuttgart, Urteil vom 04.12.2018 - 6 U 278/17
1. Ein Teilurteil ist unzulässig, wenn die Gefahr eines Widerspruchs zwischen mehreren Teilentscheidungen besteht, also namentlich dann, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich dem Gericht im weiteren Verfahren noch einmal stellt oder stellen kann, wobei es genügt, dass die Möglichkeit der unterschiedlichen Beurteilung von bloßen Urteilselementen besteht; dass diese in Rechtskraft erwachsen oder das Gericht nach § 318 ZPO gebunden wäre, ist nicht Voraussetzung.
2. Ein Teilurteil ist dabei schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt. Eine solche Gefahr besteht bei einer Mehrheit selbstständiger prozessualer Ansprüche, wenn zwischen den prozessual selbstständigen Ansprüchen eine materiell-rechtliche Verzahnung besteht oder die Ansprüche prozessual in ein Abhängigkeitsverhältnis gestellt sind.

IMRRS 2019, 0096

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2018 - 8 C 11325/17
Zur Antragsbefugnis der Eigentümer eines in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks für die Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan, der in etwa 350 m Entfernung von dem Grundstück einen Wohnmobilstellplatz festsetzt.*)

IMRRS 2019, 0086

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.12.2018 - 11 SV 114/18
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist in entsprechender Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO auch dann zu treffen, wenn sich mehrere Spruchkörper eines Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (hier: § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG).*)
2. Die funktionelle Zuständigkeit einer Baukammer für Streitigkeiten aus Bauverträgen gem. § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG ist gegeben, wenn die vertragstypische Leistung in der Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks liegt. Dabei können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bauwerksbegriff herangezogen werden (hier bejaht für die Konfiguration, Lieferung und Installation eines Batteriespeichers in einem ehemaligen Militärflughafen).*)
