Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16607 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2020
IMRRS 2020, 0190
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2020 - 4 U 70/19
1. Die Klageschrift muss unter anderem einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss den erhobenen Anspruch konkret bezeichnen und dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen, und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lassen.
2. Verlangt der Kläger Mangelbeseitigung, müssen die Mängel so genau bezeichnet sein, dass eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil möglich ist. Die Beschreibung der Mängel muss aus sich heraus verständlich sein und erkennen lassen, was der Besteller vom Unternehmer verlangt. Falls notwendig, ist der Mangel örtlich genau einzugrenzen; auf Skizzen, Lagepläne, Sachverständigengutachten und Fotos kann dabei Bezug genommen werden.
3. Ausreichend ist eine genaue Bezeichnung der Mangelerscheinung; die Mangelursache muss nicht angegeben werden. Dementsprechend kann und darf für die Bestimmtheit einer Leistungsklage, die auf Beseitigung eines Baumangels gerichtet ist, nicht verlangt werden, dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist bzw. mit welchen konkreten Maßnahmen die Mängelbeseitigung herbeizuführen ist, benennt.
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IMRRS 2020, 0187
Prozessuales
LG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2019 - 6 OH 20/18
1. Maßgebend für den Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens ist der Wert, der sich nach Erhebung des Gutachtens als der "richtige" Hauptsachestreitwert ergibt. Sofern der Sachverständige nicht alle Behauptungen des Antragstellers bestätigt, sind für dessen maßgebendes Interesse die Mängelbeseitigungskosten entscheidend, die sich unter Zugrundelegung seiner Darstellung ergeben hätten.
2. Im selbständigen Beweisverfahren kommt es für die Streitwertfestsetzung auf eine Beschränkung ermittelter "Sowieso"-Kosten nicht an (entgegen OLG Karlsruhe, IBR 2015, 232).
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IMRRS 2020, 0186
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 16.12.2019 - 4 BN 16.19
Will ein Tatsachengericht eine Entscheidung ganz oder teilweise auf die Unbeachtlichkeit von Fehlern eines Bebauungsplans nach § 215 Abs. 1 BauGB stützen, muss es bei seiner Amtsermittlung in Rechnung stellen, dass nur die Gemeinde Kenntnis aller erhobenen Rügen hat, während einem Antragsteller die zu seinen Gunsten wirkenden Rügen Dritter unbekannt sein können.*)
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IMRRS 2020, 0172
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.11.2019 - VIII ZA 4/19
Bei einem Fristverlängerungsantrag, der sich bis zu einem bestimmten Datum richtet, ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass abweichend vom Wortlaut eine nach den jeweiligen Vorschriften grundsätzlich mögliche weitergehende Fristverlängerung begehrt wird (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.11.1993 - VII ZB 24/93, NJW-RR 1994, 568 unter II 1 a). *)
IMRRS 2020, 0171
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZB 96/17
Gegen die Ablehnung, den gerichtlich bestellten Sachverständigen anzuweisen, eine Bauteilöffnung vorzunehmen, ist im selbständigen Beweisverfahren ein Rechtsmittel nicht gegeben.*)
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IMRRS 2019, 0420
Prozessuales
OLG Celle, Beschluss vom 17.01.2019 - 7 U 265/18
1. Vergisst das Berufungsgericht nach Rücknahme der Berufung in der Kostengrundentscheidung, mit der dem Berufungskläger die Kosten des Rechtsmittels auferlegt werden, über die Kosten des Streithelfers der Berufungsbeklagten zu entscheiden, bedarf es zur Ergänzung eines fristgebundenen Ergänzungsantrags des Streithelfers.
2. Die Zwei-Wochen-Frist beginnt mit Zustellung des Beschlusses an den Streithelfer.
3. Ein nach Ablauf der Frist gestellter Ergänzungsantrag ist unzulässig.
4. Ein innerhalb der Frist bei der Vorinstanz eingehender Kostenfestsetzungsantrag des Streithelfers kann nicht als Ergänzungsantrag ausgelegt werden.
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IMRRS 2020, 0160
Prozessuales
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.01.2020 - 13 SV 2/20
Eine Ausnahme von der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn sich das als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft zuständige Gericht darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt, oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl nicht berücksichtigt hat.*)
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IMRRS 2020, 0121
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.07.2019 - 4 A 349/18
1. Ein Gericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es annimmt, der Kläger habe die Klagefrist verschuldet nicht eingehalten, weil sein Prozessbevollmächtigter die Klageschrift erst zwei Tage vor Fristablauf zur Post gegeben, nicht vorab per Fax abgesandt und sich nicht rechtzeitig vor Fristablauf bei Gericht über den rechtzeitigen Klageeingang erkundigt habe.*)
2. Wird eine Klage zugleich als unzulässig und als unbegründet abgewiesen, müssen mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung Zulassungsgründe nur hinsichtlich der Zulässigkeit erhoben werden, weil die Ausführungen zur Begründetheit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht in Rechtskraft erwachsen.*)
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IMRRS 2020, 0131
Prozessuales
OLG Dresden, Urteil vom 28.01.2020 - 4 U 559/17
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte Streitbeitritt ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn der Beitretende zum Zeitpunkt der Beitrittserklärung sicher weiß, dass die unterstützte Partei im Rechtsstreit unterliegen wird.*)
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IMRRS 2020, 0111
Prozessuales
OVG Saarland, Beschluss vom 12.12.2019 - 1 A 343/19
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet das Recht, sich im Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zu Grunde liegenden Sachverhalt äußern zu können.
2. Dieses Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht jedoch weder dazu, dem Vortrag inhaltlich zu folgen noch jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.
3. Nur wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, muss das Gericht die vorgebrachten Argumente erwägen.
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IMRRS 2020, 0145
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.01.2020 - VII ZR 123/17
1. Bleibt ein Angriffsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 20.03.2019 - VII ZR 182/18, IBRRS 2019, 1155 = IMRRS 2019, 0438).
2. Es stellt eine objektiv willkürliche, weil in der Zivilprozessordnung nicht vorgesehene Handhabung dar, eine "Präklusion gemäß § 279 Abs. 3, § 285 ZPO" anzunehmen, wenn eine Partei ihren Vortrag einschließlich Beweisantritten im Anschluss an eine Beweisaufnahme zu einem anderen Teil des Streitstoffs nicht ausdrücklich wiederholt.
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IMRRS 2020, 0144
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - VI ZB 19/19
Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags - innerhalb der Briefkastenleerungszeiten - aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Ohne konkrete Anhaltspunkte muss ein Rechtsmittelführer deshalb nicht mit Postlaufzeiten rechnen, die die ernsthafte Gefahr der Fristversäumung begründen (Anschluss BGH, IBR 2019, 231).*)
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IMRRS 2020, 0134
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 18.12.2019 - XII ZR 67/19
Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substanziierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.07.2016 - XII ZR 59/14, IBRRS 2016, 2223 = NJW-RR 2016, 1291).*)
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IMRRS 2020, 0125
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.11.2019 - V ZB 12/16
1. Wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs in erster Instanz gerügt, ein Beschluss nach § 17a Abs. 3 Satz 2 GVG aber nicht gefasst, ist die Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren nachzuholen.*)
2. Der ordentliche Rechtsweg ist für eine Abwehrklage aus § 862 BGB ausgeschlossen, wenn das Besitzrechtsverhältnis durch ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis überlagert ist und eine der Besitzschutzklage stattgebende Entscheidung im Widerspruch zu den Rechten und Pflichten der Beteiligten aus diesem Rechtsverhältnis stehen könnte.*)
3. Ein Besitzrechtsverhältnis, das durch eine öffentlich-rechtliche vorzeitige Besitzeinweisung - hier nach § 116 BauGB - begründet worden ist, wird durch das der vorzeitigen Besitzeinweisung zu Grunde liegende öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis überlagert, bis dieses seinen Zweck erreicht hat oder vollständig rückabgewickelt worden ist. Zur Entscheidung über Besitzansprüche sind je nach dem Stadium, in dem sich dieses Rechtsverhältnis befindet, die allgemeinen Verwaltungsgerichte oder die Kammern und Senate für Baulandsachen der ordentlichen Gerichtsbarkeit berufen.*)
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IMRRS 2020, 0133
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - VIII ZR 377/18
Erteilt das Gericht einen Hinweis entgegen § 139 Abs. 4 Satz 1 ZPO erst im Termin zur mündlichen Verhandlung und gewährt einen Schriftsatznachlass (§ 139 Abs. 5, § 296a Satz 2 ZPO), ist es verpflichtet, den fristgerecht eingereichten Schriftsatz bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen und gegebenenfalls die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.12.2004 - XI ZR 17/03, IBRRS 2004, 4983; Beschluss vom 12.09.2019 - V ZR 276/18, Rz. 5, IBRRS 2019, 3378).*)
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IMRRS 2020, 0110
Prozessuales
OVG Saarland, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 A 26/19
1. Allein der Umstand, dass die auf einer Tatsachenwertung der tatsächlichen Auswirkungen im konkreten Umfeld eines Bauvorhabens beruhende Einschätzung, ob eine Verletzung des dem § 15 Abs. 1 BauNVO zu entnehmenden Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme vorliegt, in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt nicht schon die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).*)
2. Hat sich das Verwaltungsgericht einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der baulichen Situation auf benachbarten Grundstücken, verschafft, so ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Einzelfalles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses der Zumutbarkeitsbewertung begründen können.*)
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IMRRS 2020, 0128
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.12.2019 - V ZR 87/19
Über den Umweg einer Anhörungsrüge kann eine Partei die Mitteilung einer Begründung nicht erzwingen.
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IMRRS 2020, 0108
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 20.01.2020 - 2 B 316/19
Ein Anspruch auf Akteneinsicht setzt das Vorhandensein einer Akte voraus.*)
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IMRRS 2020, 0118
Prozessuales
AG Tostedt, Urteil vom 28.03.2019 - 5 C 141/15
1. Das Rechtsschutzbedürfnis kann fehlen, wenn eine Klage objektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann.
2. Dementsprechend sind sog. Negativbeschlüsse, die einen Antrag eines Wohnungseigentümers in einer Eigentümerversammlung zurückweisen, nicht isoliert anfechtbar. Mit dem bloßen Wegfall eines Negativbeschlusses erreicht der die Anfechtungsklage erhebende Wohnungseigentümer nicht das von ihm angestrebte Beschlussergebnis.
3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Negativbeschlusses besteht daher nur dann, wenn zugleich mit der Anfechtung eine positive Regelung durch das Gericht erstrebt wird.
4. Ein Rechtsschutzbedürfnis wird auch angenommen, wenn die Ablehnung des Antrags des Wohnungseigentümers sein Recht auf ordnungsgemäße Verwaltung verletzen kann.
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IMRRS 2020, 0120
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 13.11.2018 - 9 U 589/18
1. Missachtet die erste Instanz die Bindungswirkung eines zurückverweisenden Urteils, liegt darin jedenfalls dann ein erheblicher Mangel, wenn dadurch das Parteivorbringen beschnitten wird.
2. Die fehlerhafte Überprüfung eines obergerichtlichen Urteils ist nicht anders zu bewerten als die Missachtung der Bindungswirkung eines zurückweisenden Urteils. Eine obergerichtliche Entscheidung hat der erstinstanzliche Richter ohne Rücksicht auf seine eigene Meinung hinzunehmen.
3. Was rechtskräftig entschieden ist, ergibt sich aus der Urteilsformel, zu deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe sowie der in Bezug genommene Parteivortrag samt Antrag und das Protokoll der mündlichen Verhandlung, das der Entscheidung vorausgegangen ist, heranzuziehen sind.
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IMRRS 2020, 0109
Öffentliches Recht
OVG Saarland, Beschluss vom 14.01.2020 - 8 F 346/19
1. Der Antrag auf Durchführung eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO vor dem Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts unterliegt dem Vertretungszwang des § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO.*)
2. Der Antrag nach § 99 Abs. 2 VwGO hat zur Voraussetzung, dass von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde auf ein Verlangen des Verwaltungsgerichts hin die Aktenvorlage oder die Auskunft verweigert worden ist (sog. Sperrerklärung).*)
3. Die Zuständigkeit der obersten Aufsichtsbehörde für die Sperrerklärung gilt auch für Akten und Auskünfte von Selbstverwaltungskörperschaften.*)
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IMRRS 2020, 0101
Prozessuales
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.01.2020 - 10 S 1579/18
Der Streitwert einer Anfechtungsklage gegen eine abfallrechtliche Auflage zur Beibringung einer Sicherheitsleistung bemisst sich nach dem Betrag der für den Betreiber mit der Auflage verbundenen Mehrkosten.*)
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IMRRS 2020, 0114
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.11.2019 - VI ZR 215/19
Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird verletzt, wenn das Gericht eine dem Beteiligten selbst gesetzte Frist zur Äußerung mit seiner Entscheidung nicht abwartet (vgl. Senatsbeschluss vom 15.05.2018 - VI ZR 287/17, IBR 2018, 542 = VersR 2018, 935 Rz. 8; BVerfGE 12, 110, 113).*)
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IMRRS 2020, 0096
Prozessuales
VG Schwerin, Beschluss vom 13.11.2019 - 7 B 1739/19
Der für die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 VwGO notwendige unmittelbare Bezug zum konkreten Planfeststellungsverfahren für den Abschnitt des Fahrradwegs an einer Bundesstraße besteht bei einer Streitsache, in der geltend gemacht wird, planfrei durchgeführte Bauarbeiten in einem direkt anschließenden Bauabschnitt gefährdeten bei der anstehenden Planfeststellung die erforderliche Abwägung bei der Frage der Trassenführung, indem sie diese durch das Setzen von "Zwangspunkten" präjudizierten.*)
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IMRRS 2020, 0105
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.01.2020 - X ZR 33/19
1. Zu den Prozessakten im Sinne des § 299 Abs. 1 ZPO gehören grundsätzlich alle Schriftsätze und Unterlagen, die bei dem Gericht zu dem Rechtsstreit geführt werden.*)
2. Eine Ausnahme hiervon gilt, wenn das Gericht mit Rücksicht auf einen bei der Einreichung der Unterlagen erklärten Vorbehalt einer Partei von einer Weitergabe der Unterlagen an die Gegenpartei abgesehen hat.*)
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IMRRS 2020, 0013
Prozessuales
OLG Köln, Beschluss vom 17.05.2019 - 19 U 187/18
Wechselt der Kläger während des Prozesses aufgrund einer geänderten Rechtsprechung von einem Schadensersatzanspruch auf den Ersatzvornahmekostenvorschuss, so stehen ihm Zinsen auf die geltend gemachte Forderung erst ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Klageänderung beim Beklagten zu.
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IMRRS 2020, 0098
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2019 - 4 CN 6.18
1. Ausreichend für die Bekanntgabe im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eine Handlung des Normgebers, welche den potenziell Antragsbefugten die Möglichkeit eröffnet, dass sie sich vom Erlass und vom Inhalt der Rechtsnorm verlässlich Kenntnis verschaffen können, und dass diese Möglichkeit der Kenntnisnahme nicht in unzumutbarer Weise erschwert wird. Das gilt auch bei einer elektronischen Bekanntmachung.*)
2. Eine Veröffentlichung in einem elektronischen Medium muss der Verkündung dienen. Das Einstellen von Gesetzen und Verordnungen in öffentliche Datenbanken zu Informationszwecken oder in private Datenbanken genügt nicht.*)
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IMRRS 2020, 0094
Prozessuales
OLG Rostock, Urteil vom 14.11.2019 - 3 U 28/18
1. Ansprüche können im Urkundsprozess und im ordentlichen Verfahren im Wege der objektiven Klagehäufung i.S.d. § 260 ZPO nebeneinander geltend gemacht werden.*)
2. Die Erteilung einer Dauerrechnung, die allein zur Vorlage vor den Finanzbehörden zur Geltendmachung steuerlicher Ansprüche dient, ist nicht Bestandteil der Erfüllung der in § 535 BGB bestimmten Hauptpflicht des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung, sondern nur eine Nebenpflicht, gegenüber der nur ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB besteht.*)
3. Die Frage, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum dem Mieter, der die mit Mängeln behaftete Mietsache weiter nutzen kann und auch nutzt, danach ein Leistungsverweigerungsrecht zusteht, entzieht sich einer allgemein gültigen Betrachtung. Sie ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 320 Abs. 2, § 242 BGB) zu beantworten.*)
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IMRRS 2020, 0424
Prozessuales
OLG Hamburg, Urteil vom 16.03.2020 - 4 U 37/19
Privatgutachterkosten können wahlweise im Hauptsacherechtsstreit als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch oder im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden.
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IMRRS 2020, 0092
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.01.2020 - III ZR 160/19
1. Die Zugehörigkeit des zuständigen Richters und eines Verfahrensbeteiligten zu demselben Spruchkörper ist auf eine offene und vertrauensvolle Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt. Sie begründet die Besorgnis einer Partei, dass dieses Verhältnis unter Umständen zu einer zumindest unbewussten Solidarisierung mit negativer Auswirkung auf die Behandlung der Sache führen könnte.
2. Zur Vermeidung des bösen Scheins einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Neutralität ist eine Selbstablehnung in einer solchen Konstellation daher für begründet zu erklären.
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IMRRS 2020, 0091
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 05.12.2019 - 4 B 21.19
1. Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts und als solches etwa in den Tatbestandsmerkmalen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 enthalten.
2. Eine Entscheidung stellt eine unzulässige Überraschungsentscheidung dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.
3. Das Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Streitstoffs hinweisen. Das gilt auch dann, wenn sich das Gericht zuvor bereits in Eilverfahren zu den entscheidungserheblichen Fragen geäußert hat oder wenn die Entscheidungen in Verfahren anderer Beteiligter ergangen sind, die sich in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht von dem Verfahren der Kläger unterscheiden können.
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IMRRS 2020, 0090
Prozessuales
BGH, Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 281/18
Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen (Anschluss an BGH, Urteile vom 29.09.2017 - V ZR 103/16, Rz. 9, IBRRS 2017, 3973 = IMRRS 2017, 1642 = NJW-RR 2018, 461, und vom 20.04.2018 - V ZR 202/16, Rz. 36, IBRRS 2018, 1780 = IMRRS 2018, 0644 = NJW-RR 2018, 970).*)
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IMRRS 2020, 0087
Wohnraummiete
BGH, Urteil vom 18.12.2019 - VIII ZR 332/18
1. Eine falsche oder ungenaue Bezeichnung des Rechtsmittelklägers in der Rechtsmittelschrift kann behoben werden, wenn der richtige Rechtsmittelkläger aufgrund weiterer Erkenntnismöglichkeiten innerhalb der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei erkennbar wird, beispielsweise im Wege der Auslegung der Rechtsmittelschrift und der im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist vorliegenden sonstigen Unterlagen, etwa der zwischenzeitlich eingegangenen Instanzakten (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 13.01.2004 - VI ZB 53/03, unter II 1 b aa, IBRRS 2004, 0352 = NJW-RR 2004, 572).*)
2. Ist im Falle einer nachträglichen Berichtigung des Berufungsurteils die richtige Partei erst aus dem Berichtigungsbeschluss erkennbar, beginnt die Revisionsfrist ausnahmsweise erst mit dessen Zustellung (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23.04.1955 - VI ZB 4/55, IBRRS 1955, 0008 = BGHZ 17, 149, 151 f.; Urteil vom 10.03.1981 - VI ZR 236/79, VersR 1981, 548 unter II 1; Beschluss vom 17.01.1991 - VII ZB 13/90, IBRRS 1991, 0469 = BGHZ 113, 228, 231).*)
3. Zu den Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung.*)
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IMRRS 2020, 0083
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2019 - 9 U 75/19
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2020, 0076
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 13.01.2020 - 9 C 19.2062
1. Für sanierungsrechtliche Genehmigungen sieht der Streitwertkatalog keine Empfehlung vor. Die Höhe des wirtschaftlichen Interesses ist deshalb unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen.
2. Dabei werden die Werte mehrerer Streitgegenstände (hier: Zeugnis über die sanierungsrechtliche Genehmigung und ausgeübtes Vorkaufsrecht) in demselben Verfahren zusammengerechnet, sofern diese Ansprüche von selbständigem Wert sind und nicht wirtschaftlich denselben Gegenstand haben.
3. Bei der Bemessung des Eigentümerinteresses an der Durchführung des Kaufvertrags ist es sachgerecht, nicht vom vollen Grundstückskaufpreis, sondern von einem geringeren Betrag auszugehen, weil die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag noch von weiteren Umständen abhängt. Wegen der vergleichbaren Interessenlage ist es angemessen als Streitwert ein Viertel des Kaufpreises zu veranschlagen.
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IMRRS 2020, 0078
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.12.2019 - II ZB 14/19
Eine Ablehnung wegen Befangenheit gem. § 42 Abs. 2 ZPO kann begründet sein, wenn ein Richter in einem Verfahren zwar nicht selbst Partei ist, aber über den gleichen Sachverhalt zu entscheiden hat, aus dem er selbst Ansprüche gegen eine Partei geltend macht.*)
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IMRRS 2020, 0030
Prozessuales
OLG Dresden, Beschluss vom 02.12.2019 - 6 U 395/19
1. Der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers entspricht dem der von ihm unterstützten Partei (Grundsatz der Kostenparallelität).
2. Im Falle eines Vergleichs ist die insofern zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung auch dann für den Streithelfer maßgeblich, wenn er sich nicht am Vergleich beteiligt.
3. Hat der Gegner der unterstützten Partei die Kosten zu tragen, so trägt er auch die Kosten des Streithelfers.
4. Die insofern notwendige Kostengrundentscheidung trifft dasjenige Gericht, vor dem die Parteien den Vergleich geschlossen haben.
Volltext
IMRRS 2020, 0068
Prozessuales
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2019 - 11 U 33/19
1. Ein Teilurteil darf nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so dass die Gefahr einander widersprechende Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht.
2. Hängen Klage und Widerklage von denselben Vorfragen ab und kann über die Widerklage ein Endurteil nicht ergehen, kommt auch hinsichtlich der Klage ein Teilurteil nicht in Betracht. Dabei darf ein Teilurteil schon dann nicht ergehen, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass es in demselben Rechtsstreit im Instanzenzug zu widersprechenden Entscheidungen kommt.
3. Der Erlass eines Teilurteils über die Werklohnforderung des Unternehmers ist unzulässig, wenn der Besteller im Zusammenhang mit dem gleichen Bauvorhaben im Wege der Widerklage Rückforderungsansprüche wegen vermeintlich überzahlter Beträge geltend macht und noch eine Vertragskündigung im Raum steht.
Volltext
IMRRS 2020, 0069
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 22.10.2019 - VI ZB 51/18
Zu den Anforderungen an die formgültige Unterschrift einer Berufungsbegründung.*)
Volltext
IMRRS 2020, 0057
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 04.12.2019 - 2-13 T 111/19
Eine Zuständigkeit des WEG-Konzentrationsberufungsgerichts (§ 72 Abs. 2 GVG) besteht auch für Streitwertbeschwerden.*)
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IMRRS 2020, 0067
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.12.2019 - III ZB 28/19
Die zur Auskunftserteilung oder Rechnungslegung verurteilte Partei ist nur insoweit beschwert, als sie durch das Urteil zu (zusätzlichen) Leistungen verpflichtet wird. Demgegenüber bleibt bereits vor dem Urteil von der Partei vorgenommener Aufwand außer Betracht, auch wenn auf ihn zur Erfüllung der titulierten Verpflichtung teilweise zurückgegriffen werden kann.*)
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IMRRS 2020, 0059
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.01.2020 - 10 LA 262/19
1. Das unrichtigerweise angerufene Oberverwaltungsgericht ist im Rahmen seiner prozessualen Fürsorgepflicht grundsätzlich gehalten, den Zulassungsantrag im normalen Geschäftsgang an das zuständige Verwaltungsgericht weiterzuleiten.
2. Der prozessualen Fürsorgepflicht ist allerdings Genüge getan, wenn der Kläger in einem anderen Verfahren, in dem er ein falsches Rechtsmittel eingelegt hatte, auf das richtige Rechtsmittel und die dafür geltenden Vorschriften ausdrücklich hingewiesen worden ist.
3. Die prozessuale Fürsorgepflicht bedeutet nicht, dass ein Rechtsanwalt wiederholt auf die von ihm einzuhaltenden prozessualen Vorschriften hinzuweisen ist bzw. ihm unterlaufene Fehler durch gerichtliches Handeln zu korrigieren sind.
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IMRRS 2020, 0053
Rechtsanwälte
LG Krefeld, Beschluss vom 10.09.2019 - 2 S 14/19
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei Unerreichbarkeit des gerichtlichen Faxgeräts zur Fristwahrung das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) zu nutzen.*)
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IMRRS 2020, 0051
Insolvenz und Zwangsvollstreckung
BayObLG, Beschluss vom 19.12.2019 - 1 AR 139/19
Verweist das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk die vom Eröffnungsantrag betroffene Gesellschaft mit beschränkter Haftung ihren statutarischen, im Handelsregister auch eingetragenen Sitz hat, das Verfahren an das Gericht, in dessen Bezirk die im Handelsregister gleichfalls eingetragene Geschäftsadresse liegt, ohne die ihm obliegenden und sich aufdrängenden Ermittlungen zum Mittelpunkt einer Geschäftstätigkeit an der neuen Geschäftsadresse vorgenommen zu haben, so bindet die Verweisung wegen objektiver Willkür auch dann nicht, wenn das verweisende Gericht seine Entscheidung auf die grob fehlerhafte Rechtsauffassung gestützt hat, mit der Geschäftsadresse habe sich auch der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin geändert.*)
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IMRRS 2020, 0041
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2019 - 2 UF 234/19
1. Ein Rechtsanwalt genügt der von ihm geforderten üblichen Sorgfalt jedenfalls dann nicht mehr, wenn er dieselbe Kanzleikraft, die zuvor weisungswidrig den falsch adressierten und von ihm unterzeichneten fristgebundenen Schriftsatz gefertigt hat, anweist, einen korrigierten Schriftsatz zu erstellen, diesen ihm zur Unterschrift vorzulegen und anschließend an das dort aufgeführte Gericht zu übersenden, ohne die Durchführung dieser Weisung durch weitere Maßnahmen abzusichern (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - XII ZB 583/14, IBRRS 2015, 3555).*)
2. Dies gilt insbesondere, wenn der Rechtsanwalt die Kanzleikraft anweist, den korrigierten Ausdruck des Schriftsatzes nicht ihm selbst, sondern einem Sozietätskollegen zur Unterschrift vorzulegen, weil er selbst für den Rest des Tages außer Haus ist.*)
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IMRRS 2020, 0042
Prozessuales
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2019 - 56/19.VB-3
1. Nach dem auch im Prozessrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben kann die Befugnis zur Anrufung der Gerichte im Einzelfall der Verwirkung unterliegen. An die verfassungsrechtliche Kontrolle der Verwirkung sind dieselben Maßstäbe anzulegen, die für Prozessnormen gelten, die den Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG regeln.*)
2. Eine Auslegung und Anwendung der §§ 124, 124a VwGO ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen ist, sich damit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert. Dies gilt für die gerichtliche Handhabung der Anforderungen an die Darlegung wie auch das Vorliegen von Zulassungsgründen.*)
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IMRRS 2020, 0037
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 17.09.2019 - 32 SA 58/19
Wird in einer Klageschrift vorgetragen, dass die kaufmännischen Parteien unter Bezugnahme auf - nicht vorgelegte - AGB einen bestimmten Ort als ausschließlichen Gerichtsstand vereinbart haben, und bleibt dieser Vortrag auch nach dem Hinweis des Gerichts auf eine dann vorliegende Unzuständigkeit - unter Stellung eines Verweisungsantrags durch den Kläger - unstreitig, kann die Verweisung des Rechtsstreits an das nach dem Vorbringen örtlich zuständige Gericht verbindlich sein, auch wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass die Ortsangabe in der Klageschrift unrichtig war und nach dem tatsächlichen Inhalt der AGB das zunächst angerufene Gericht örtlich zuständig gewesen wäre. Bei einem unstreitigen Sachvortrag zum Inhalt der AGB und einem gestellten Verweisungsantrag, dem der Beklagte zudem noch zugestimmt hat, ist das zunächst angerufene Gericht nicht verpflichtet, den vorgetragenen Inhalt der in den AGB enthaltenen Gerichtsstandvereinbarung weitergehend zu überprüfen.*)
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IMRRS 2020, 0019
Prozessuales
AG Ebersberg, Beschluss vom 27.11.2019 - 7 C 746/19
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2020, 0034
Prozessuales
OLG Dresden, Urteil vom 05.11.2019 - 4 U 390/18
Außerhalb einer Stellungnahmefrist zum Ergebnis einer mündlichen Sachverständigenanhörung eingegangene Schriftsätze sind nur dann bei der Entscheidung zu berücksichtigen, wenn offenkundig ist, dass die bei ihrer Berücksichtigung eingetretene Verzögerung auch bei rechtzeitigem Vortrag eingetreten wäre.*)
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IMRRS 2020, 0031
Prozessuales
OLG Naumburg, Urteil vom 12.09.2019 - 1 U 168/18
Auch eine umfangreiche Berufungsbegründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wenn sie sich nicht konkret mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzt, sondern es unter Rückgriff auf Textbausteine bei einer abstrakten Darstellung der Anspruchsvoraussetzungen belässt, die nicht über eine Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens hinausgeht.*)
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