Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16187 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 1415
BGH, Beschluss vom 06.11.2018 - VIII ZR 219/18
1. Eine Anhörungsrüge muss konkrete Ausführungen dazu enthalten, aus welchen Umständen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch das Gericht ergibt. Dabei genügt die schlichte Behauptung einer Gehörsverletzung nicht.
2. Die erforderliche Darlegung setzt die Angabe der Tatsachen voraus, aus denen sich die geltend gemachte Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ergibt, sowie einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen der Voraussetzungen einer Gehörsverletzung.
3. Auch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Gehörsverletzung hat die Partei substantiiert darzulegen. Sieht sie ihr rechtliches Gehör dadurch als verletzt an, dass ihr aufgrund einer vermeintlich verfrühten gerichtlichen Entscheidung weiterer, ergänzender Sachvortrag abgeschnitten worden sei, muss sie im Rahmen der Anhörungsrüge ausführen, was sie im Verfahren noch hätte vortragen wollen.

IMRRS 2018, 1390

VG Neustadt, Beschluss vom 08.10.2018 - 5 K 348/18
1. Die Anwendung des § 161 Abs. 3 VwGO im Falle der Klagerücknahme setzt eine Kausalität zwischen der Verzögerung der Verwaltungsentscheidung und dem Klageverfahren voraus. Daran fehlt es, wenn der Kläger eine Untätigkeitsklage (aus sonstigen Gründen) zurückzieht, bevor sich der Beklagte in der Sache geäußert hat oder der Kläger eine Verfahrensbeendigung herbeiführt, bevor die Behörde eine Entscheidung über den beantragten Verwaltungsakt getroffen bzw. einen Widerspruchsbescheid erlassen hat.*)
2. Nimmt der Kläger die Untätigkeitsklage erst zurück, nachdem der Beklagte zur Sache Stellung genommen oder einen ablehnenden (Widerspruchs)Bescheid erlassen hat, so ist eine Kostenüberbürdung auf den Beklagten nach § 161 Abs. 3 VwGO nur dann nicht zwingend, wenn dieser einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und dem Kläger dieser Grund auch bekannt war bzw. er diesen Grund kennen musste.*)
3. Aus den §§ 68 ff. VwGO ergibt sich nicht, dass der Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt gesondert zu begründen ist.*)
4. Einer positiven Entscheidung über den Antrag gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO steht nicht entgegen, dass das Vorverfahren bis zuletzt in der Schwebe geblieben ist.*)

IMRRS 2018, 1392

BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 595/14
1. Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Die Einschränkung der Kontrolle folgt hier nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung.*)
2. In grundrechtsrelevanten Bereichen darf der Gesetzgeber Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen "Erkenntnisvakuum" übertragen, sondern muss jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.*)

IMRRS 2018, 1391

BVerfG, Beschluss vom 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13
1. Stößt die gerichtliche Kontrolle nach weitestmöglicher Aufklärung an die Grenze des Erkenntnisstands naturschutzfachlicher Wissenschaft und Praxis, zwingt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, sondern erlaubt ihm, seiner Entscheidung insoweit die plausible Einschätzung der Behörde zu der fachlichen Frage zugrunde zu legen. Die Einschränkung der Kontrolle folgt hier nicht aus einer der Verwaltung eingeräumten Einschätzungsprärogative und bedarf nicht eigens gesetzlicher Ermächtigung.*)
2. In grundrechtsrelevanten Bereichen darf der Gesetzgeber Verwaltung und Gerichten nicht ohne weitere Maßgaben auf Dauer Entscheidungen in einem fachwissenschaftlichen "Erkenntnisvakuum" übertragen, sondern muss jedenfalls auf längere Sicht für eine zumindest untergesetzliche Maßstabsbildung sorgen.*)

IMRRS 2018, 1377

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - IX ZA 16/17
Die frühere Mitwirkung des abgelehnten Richters an einer juristischen Festschrift kann in einem Rechtsstreit, in dem der Geehrte als Beklagter wegen Pflichtverletzung in Anspruch genommen wird, die Besorgnis der Befangenheit begründen.*)

IMRRS 2018, 1381

OLG Zweibrücken, Urteil vom 16.11.2018 - 2 U 68/17
Ein Insolvenzverwalter ist kein Kaufmann und deshalb nicht befugt, eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Abs. 1 ZPO zu treffen.*)

IMRRS 2018, 1384

OLG München, Beschluss vom 12.07.2018 - 13 U 2892/17 Bau
Im Rahmen der Rechtsfehlerkontrolle ist der Senat des OLG gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verpflichtet, erneute bzw. eigene Feststellungen zu treffen, soweit konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen.

IMRRS 2018, 1379

BGH, Beschluss vom 07.11.2018 - IV ZB 13/18
Die außergerichtlichen Kosten der Gegenpartei des erfolglosen Beschwerdeführers im Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen gemäß § 406 ZPO gehören zu den erstattungsfähigen notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 ZPO.*)

IMRRS 2018, 1373

LG München I, Urteil vom 15.11.2018 - 31 S 2182/18
Der Mieter trägt die Beweislast für die tatsächliche Beeinträchtigung des Mietgebrauchs durch den Lärm vom Nachbargrundstück. Der Vermieter hingegen trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er selbst die Immissionen ohne eigene Abwehr- und Entschädigungsmöglichkeit nach § 906 BGB als unwesentlich und ortsüblich hinzunehmen hat.

IMRRS 2018, 1343

OVG Niedersachsen, Urteil vom 10.07.2018 - 1 KN 158/16
1. Das Interesse des Veräußerers eines von Festsetzungen eines Bebauungsplans betroffenen Grundstücks, etwaige kaufrechtliche Gewährleistungspflichten erfüllen zu können, ist nicht abwägungserheblich.*)
2. Eine gewillkürte Prozessstandschaft im Normenkontrollverfahren ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erst nach Ablauf der Normenkontrollantragsfrist erklärt wird.*)

IMRRS 2018, 1344

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.08.2018 - 12 OA 90/18
1. Aufwendungen für private, d. h. nicht vom Gericht in Auftrag gegebene, Gutachten und Stellungnahmen von Sachverständigen im Verwaltungsprozess können lediglich in engen Grenzen als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anerkannt werden.
2. Ob ein Beteiligter mangels eigener Fachkenntnisse (Berechnung der Einsturzgefahr einer Brücke) sein Vorbringen ausnahmsweise nur mittels Privatgutachten darlegen kann, bestimmt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte.
3. Der den Verwaltungsprozess prägende Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO) wird durch den Charakter des Eilverfahrens und die insbesondere dem Antragsteller dieses Verfahrens obliegende Mitwirkungslast eingeschränkt, denn im Eilverfahren ergeht die Entscheidung im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit aufgrund der innerhalb angemessener Zeit verfügbaren präsenten Beweismittel, von glaubhaft gemachten Tatsachen und aufgrund überwiegender Wahrscheinlichkeiten.

IMRRS 2018, 1337

VGH Hessen, Beschluss vom 24.07.2018 - 3 B 556/18
Zu den Voraussetzungen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO.*)

IMRRS 2018, 1365

OLG Koblenz, Beschluss vom 05.11.2018 - 1 U 932/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.04.2011 - VI ZR 300/09; Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

IMRRS 2018, 1364

OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2018 - 1 U 932/18
1. Nach dem mit Einführung des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001, BGBl. I. 2001, S. 1887 ff.) geänderten Zivilprozessrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich auch aufgrund einer Beweiserhebung getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.*)
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Dabei beschränkt sich die Prüfung des Senats nicht darauf, ob das Landgericht in erster Instanz den Prozessstoff und die Beweisergebnisse umfassend und widerspruchsfrei geprüft hat und seine Würdigung vollständig und rechtlich möglich ist, ohne gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze zu verstoßen. Der Senat hat den vorgelegten Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen vielmehr auch dahin zu überprüfen, ob die Beweiswürdigung des Landgerichts bei Berücksichtigung aller Gesichtspunkte sachlich überzeugend ist (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12. April 2011 – VI ZR 300/09; Beschluss vom 19. November 2014 – IV ZR 317/13; OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 13.02.2015 - 3 U 1261/14; Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO vom 15.06.2018 - 1 U 1288/17; Hinweisbeschluss vom 02.07.2018 - 1 U 367/18).*)

IMRRS 2018, 1341

KG, Beschluss vom 05.07.2018 - 8 W 32/18
1. Der Streitwert von Anträgen auf Feststellung einer Mietminderung ist nicht gemäß oder analog § 41 Abs. 5 GVG zu bestimmen (so auch BGH, Beschluss vom 14.6.2016 - VIII ZR 43/15, IBRRS 2016, 1876).
2. Der Ansatz einer Mietminderung für 3 ½ Jahre bei vom Vermieter behebbaren Mängeln (§ 9 Satz 1 ZPO) entspricht jedoch nicht der üblichen Dauer bis zur Mangelbeseitigung.
3. Im Interesse gleichmäßiger und vorhersehbarer Bewertung kann im Regelfall der Zeitraum zwischen Klageeinreichung und Mängelbeseitigung auf 12 Monate geschätzt werden kann.

IMRRS 2018, 1360

BGH, Beschluss vom 23.10.2018 - III ZB 54/18
1. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax muss der Absender die Belegung des Empfangsgeräts des Gerichts durch andere eingehende Sendungen - insbesondere auch in den Abend- und Nachtstunden - in Rechnung stellen und zusätzlich zur eigentlichen Sendedauer eine Zeitreserve ("Sicherheitszuschlag") von etwa 20 Minuten einplanen, um gegebenenfalls durch Wiederholung der Übermittlungsvorgänge einen Zugang des zu übersendenden Schriftsatzes bis zum Fristablauf zu gewährleisten.*)
2. Zur Bemessung des "Sicherheitszuschlags" bei der Versendung mehrerer fristgebundener Schriftsätze.*)
IMRRS 2018, 1328

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.10.2018 - 6 W 87/18
Nach Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz einer Partei bleibt die Kostenfestsetzung aus einer Kostengrundentscheidung, die andere Verfahrensbeteiligte als die insolvente Partei betrifft (hier Streithelfer der insolventen Partei und deren Gegner), möglich.*)

IMRRS 2018, 1325

LG Karlsruhe, Beschluss vom 03.07.2018 - 9 T 147/17
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf zukünftige Leistung von Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietverhältnis bis zum unbekannten Zeitpunkt der Räumung ist nicht nach § 9 ZPO, sondern nach § 3 ZPO zu bestimmen, wobei in einfach gelagerten Fällen dieser Streitwert auf den sechsfachen Betrag der geforderten monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen ist.

IMRRS 2018, 1332

BGH, Beschluss vom 25.10.2018 - III ZB 71/18
Gegen die Zurückweisung eines Antrags, die Aussetzung des Entschädigungsverfahrens gemäß § 201 Abs. 3 Satz 1 GVG aufzuheben und das Verfahren fortzusetzen, ist nicht die sofortige Beschwerde nach § 252 ZPO, sondern nur - unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 ZPO - die Rechtsbeschwerde statthaft (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 27.06.2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449).*)

IMRRS 2018, 1324

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.07.2018 - 13 W 35/18
1. Maßgebend für den Rechtsweg ist die sich aus dem tatsächlichen Vorbringen des Klägers ergebende Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs. Auf die von dem Kläger vorgetragene rechtliche Bewertung der von ihm behaupteten Tatsachen kommt es hingegen nicht an.*)
2. Nimmt ein Bürger Aufgaben wahr, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören, kann ein Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen aufgrund entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht kommen. Ansprüche aus einer derartigen öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag sind im Verwaltungsrechtsweg geltend zu machen. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, ob der behauptete öffentlich-rechtliche Anspruch tatsächlich besteht.*)

IMRRS 2018, 1313

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 34/17
1. Bejaht der Einzelrichter im Beschwerdeverfahren mit seiner Entscheidung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, unterlässt er es aber, das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 ZPO dem Kollegium zu übertragen, und entscheidet in der Sache als Einzelrichter, so ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters, was vom Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu beachten ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 22.11.2011 - VIII ZB 81/11, NJW-RR 2012, 125 Rn. 9 mwN = IBRRS 2011, 5230 = IMRRS 2011, 3823).*)
2. Die Beschwerdeentscheidung unterfällt in einem solchen Fall der Aufhebung durch das Rechtsbeschwerdegericht, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Einzelrichter getroffene Entscheidung in der Sache richtig wäre.*)
3. Zur Frage einer hinreichend bestimmten Bezeichnung des Beklagten gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO bei Verwendung eines Aliasnamens.*)

IMRRS 2018, 1297

BGH, Beschluss vom 18.09.2018 - VI ZB 26/17
Zur Ermittlung des Werts der Beschwer des Klägers im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung.*)

IMRRS 2018, 1291

OLG Köln, Urteil vom 17.10.2018 - 16 U 3/18
1. Eine aus den Ausschreibungsunterlagen erkennbare PCB-Belastung des Anstrichs von Metallteilen fällt in den Risikobereich des Auftragnehmers, auch wenn die Beseitigung der kontaminierten Anstriche selbst nicht ausdrücklich im Leistungsverzeichnis geregelt ist.
2. An die von ihm gestellte Schlussrechnung ist der Auftragnehmer nicht gebunden.
2. Ist der Auftraggeber Verwender der VOB/B und wird die VOB/B nicht "als Ganzes" vereinbart, hält die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. VOB/B (Ausschluss von Nachforderungen bei vorbehaltloser Annahme der Schlusszahlung) einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle nicht stand und ist unwirksam.
3. Ein Teilurteil über eine Klage trotz nicht entscheidungsreifer Widerklage und der Gefahr widersprechender Entscheidungen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Erhebung der Widerklage rechtsmissbräuchlich ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die "Flucht in die Widerklage" als solche nicht unter die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO fällt. Zu Begründung für die Rechtsmissbräuchlichkeit genügt es daher nicht, dass die kurz vor dem ersten Verhandlungstermin eingereichte Widerklage nur der Verzögerung des Prozesses gedient habe.*)

IMRRS 2018, 1281

OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.08.2018 - 6 W 79/18
Gehört ein Handelsrichter dem Aufsichtsrat einer der Prozessparteien an, begründet dies einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit.*)

IMRRS 2018, 1282

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.01.2018 - 7 W 4/18
1. Das Gesuch auf Ablehnung eines Richters ist nur zulässig, wenn es mit einer Begründung versehen ist. Das gilt auch dann, wenn ein Umstand gegeben ist, der es der ablehnenden Partei als evident erscheinen lässt, dass ein Richter ihr gegenüber befangen sei; denn eine amtswegige Überprüfung der Akte auf das Vorliegen etwaiger Ablehnungsgründe durch die über das Ablehnungsgesuch entscheidenden Richter findet nicht statt.*)
2. War ein zunächst gestelltes Ablehnungsgesuch mangels beigegebener Begründung unzulässig, kann die ablehnende Partei, sofern sie ihr Ablehnungsrecht nicht nach § 43 ZPO verloren hat, ein erneutes Ablehnungsgesuch stellen. Legt die ablehnende Partei gegen den Beschluss, mit dem ihr Ablehnungsgesuch als mangels Begründung unzulässig verworfen wird, sofortige Beschwerde ein und begründet sie darin nunmehr ihr Ablehnungsgesuch, ist dies als ein erneutes Ablehnungsgesuch zu sehen.*)

IMRRS 2018, 1271

LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.01.2018 - 20 S 12/18
Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mit der Konsequenz, dass eine Notanwaltsbestellung zu unterbleiben hat, dann, wenn eine Partei, die nicht auf die Bestellung eines Notanwalts angewiesen ist, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

IMRRS 2018, 1279

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2018 - 20 C 18.1046
1. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwerts in Beitragsstreitigkeiten ist nicht allein das Zahlungsverlangen, sondern der festgesetzte Beitrag als die angefochtene Regelung des Beitragsbescheids.
2. Wird die Festsetzung des Beitrags nur teilweise angefochten, darf der Streitwert auch nur in dieser Höhe festgesetzt werden.

IMRRS 2018, 1285

KG, Beschluss vom 31.10.2018 - 21 U 24/16
Der Antrag einer Partei auf Ergänzung eines Urteils gemäß § 321 oder § 716 ZPO kann durch Beschluss als unzulässig verworfen werden, wenn das Gericht die aus Sicht des Antragstellers nachzuholende Entscheidung nicht - auch nicht teilweise - übergangen hat.*)

IMRRS 2018, 1278

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.09.2018 - 6 W 33/17
Der Grundsatz, wonach die Reisekosten eines außerhalb des Gerichtsbezirks ansässigen Anwalts in Höhe der (fiktiven) Kosten erstattungsfähig sind, die bei Beauftragung eines Anwalts am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks entstanden wären (BGH NJW 2018, 2572 - Auswärtiger Rechtsanwalt IX), gilt auch für das Berufungsverfahren; abzustellen ist daher auf die Verhältnisse im Bezirk des Berufungsgerichts.*)

IMRRS 2018, 1267

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.09.2018 - 13 W 7/18
Äußert sich der Richter zum Bestreiten einer Partei dahingehend, das Bestreiten sei "bestenfalls ungehörig" kann darin ein Grund liegen, der Anlass zur Besorgnis seiner Befangenheit gibt.*)

IMRRS 2018, 1254

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 12.10.2018 - 6 WF 130/18
1. Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung kann ausnahmsweise - und zwar auch in Verfahren, in denen das Vorrang- und Beschleunigungsgebot gilt - die Besorgnis der Befangenheit begründen, wenn zwingende Gründe für die Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für den betreffenden Beteiligten schlechthin unzumutbar wäre und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte.
2. Ein solch zwingender Grund kann auch eine Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten an einer mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung sein, wenn dem Beteiligten im konkreten Einzelfall weder eine Wahrnehmung des Erörterungstermins ohne anwaltlichen Beistand noch eine Vertretung seines Verfahrensbevollmächtigten durch einen anderen Rechtsanwalt zugemutet werden kann (hier bejaht).*)

IMRRS 2018, 1261

BGH, Beschluss vom 21.06.2018 - I ZB 58/17
Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn seine Ehegattin als Sekretärin der Rechtsanwaltskanzlei tätig ist, die den Gegner vor diesem Richter vertritt, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei unter Berücksichtigung der Umstände die Besorgnis besteht, dass der Prozessbevollmächtigte des Gegners auf die Ehefrau und diese wiederum auf den Richter unzulässig Einfluss nimmt (Fortführung von BGH, IBR 2012, 429).*)

IMRRS 2018, 1244

OLG München, Beschluss vom 21.02.2017 - 9 U 1161/15 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 1259

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2018 - 1 U 1233/17
1. Der Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu bewerten. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wie hoch das Interesse an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung anzusetzen ist. Für die Bewertung ist das verfolgte Ziel, der angestrebte Erfolg maßgebend. Entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Verlangt eine Partei die Zustimmung der anderen Partei zum Vollzug der Auflassung des Wohneigentums, so ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung des Werts der (streitigen) Gegenforderung zu schätzen. § 6 ZPO findet keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00, IBR 2002, 339).*)
2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.*)

IMRRS 2018, 1258

OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2018 - 1 U 1233/17
1. Der Gebührenstreitwert bei einer auf Abgabe einer Willenserklärung gerichteten Klage ist nach § 3 ZPO zu bewerten. Dabei kommt es maßgebend darauf an, wie hoch das Interesse an der antragsgemäßen Abgabe der Willenserklärung anzusetzen ist. Für die Bewertung ist das verfolgte Ziel, der angestrebte Erfolg maßgebend. Entscheidend ist die Einzelfallbetrachtung. Verlangt eine Partei die Zustimmung der anderen Partei zum Vollzug der Auflassung des Wohneigentums, so ist der Gebührenstreitwert unter Berücksichtigung des Werts der (streitigen) Gegenforderung zu schätzen. § 6 ZPO findet keine Anwendung (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 06.12.2001 - VII ZR 420/00, IBR 2002, 339).*)
2. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG werden die in einer Klage und einer Widerklage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet. Betreffen die Ansprüche nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG denselben Gegenstand, ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.*)

IMRRS 2018, 1250

KG, Beschluss vom 18.10.2018 - 2 AR 54/18
Für die Festsetzung von Kosten, die infolge der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung entstanden sind, wenn es letztlich nicht zur Zwangsvollstreckung kommt (sog. Vorbereitungskosten), etwa weil der Schuldner die titulierte Forderung zuvor bezahlt, ist das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (Aufgabe von KG, Beschluss vom 19.10.2007 - 2 AR 42/07, Rpfleger 2008, 145, und Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 W 3/10, IBRRS 2010, 1878 = IMRRS 2010, 1341).*)

IMRRS 2018, 1248

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 30.04.2018 - 2-13 S 42/17
Die Begrenzung des Streitwertes durch den Verkehrswert des Wohneigentums des Klägers (§ 49a Abs. 1 Satz 3 GKG) ist auf Zahlungsklagen nicht anzuwenden.*)

IMRRS 2018, 1229

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 20.08.2018 - 1 O 88/18
1. Eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren setzt voraus, dass die Klage „vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung“ zurück genommen wird.
2. Eine Klagerücknahme zu einem Zeitpunkt, als der Richter die mündliche Verhandlung nach Erörterung der Streitsache bereits für geschlossen erklärt hat, wirkt sich nicht mehr gebührenmindernd aus.

IMRRS 2018, 1235

BGH, Beschluss vom 27.09.2018 - IX ZB 67/17
1. Der Rechtsmittelführer hat auch bei Einsatz eines Telefaxgeräts die Rechtzeitigkeit des Eingangs der Berufungsbegründung zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen.*)
2. Wird ein fünfseitiger Schriftsatz kurz vor 23:58 Uhr mit Hilfe eines Telefaxgeräts an das Gericht übermittelt, der erst nach 24:00 Uhr eingeht, scheidet ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten an der Fristwahrung nur aus, wenn er vorträgt und glaubhaft macht, dass nach seinen Erfahrungswerten bei einer üblichen Übertragungsdauer von einem Eingang vor 24:00 Uhr auszugehen war.*)
3. Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt zu laufen, sobald der Prozessbevollmächtigte der Partei von dem Gericht fernmündlich oder schriftlich auf die Fristversäumung hingewiesen wird.*)
IMRRS 2018, 1234

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.09.2018 - 2-13 T 91/18
Zur Behandlung von Kostenerstattungsansprüchen der verklagten Wohnungseigentümer, wenn ein Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich einzelner obsiegender Beklagter unter Missachtung des § 50 WEG rechtskräftig ergangen ist.*)

IMRRS 2018, 1233

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.08.2018 - 2-13 T 73/18
Für die Streitwertbemessung bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung sind jedenfalls die Einnahmen aufgrund geleisteter Zahlungen aus dem Wirtschaftsplan nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2018, 1225

OLG Hamm, Beschluss vom 31.07.2018 - 21 W 16/18
Stellt die Partei, deren persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, einen Vertreter, ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen die Partei nur dann gerechtfertigt, wenn der entsandte Vertreter – dieser kann auch der Prozessbevollmächtigte sein – nicht in der Lage ist, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen oder er nicht zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere einem Vergleichsschluss, ermächtigt ist.

IMRRS 2018, 1222

OVG Saarland, Beschluss vom 05.10.2018 - 2 B 292/18
1. Selbst bei Eintritt der Bestandskraft einer Baugenehmigung entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag erst dann, wenn das bekämpfte Vorhaben zusätzlich auch ausgeführt ist.*)
2. Dies gilt entsprechend für die begehrte vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplans. Allein mit der Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einzelhandelsvorhaben ist der Bebauungsplan noch nicht abschließend "vollzogen".*)

IMRRS 2018, 1215

BVerwG, Beschluss vom 11.09.2018 - 4 B 34.18
Die Prüfung, ob das verfahrensrechtliche Recht zum Widerspruch gegen eine einem Dritten erteilte Baugenehmigung verwirkt ist, kann nur veranlasst sein, wenn die Baugenehmigung nicht schon wegen Versäumung der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden ist.*)

IMRRS 2018, 1216

BGH, Beschluss vom 13.09.2018 - V ZR 270/17
Darf eine Garage nicht abgerissen werden, bemisst sich die Beschwer an der Wertminderung, die das Grundstück durch die zu unterlassende Handlung, also den Abriss, erleidet.

IMRRS 2018, 1214

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 70/16
Zur Ersatzfähigkeit der dem Berufungsbeklagten entstandenen Rechtsanwaltskosten, wenn die anwaltliche Tätigkeit (Antrag auf Zurückweisung der Berufung) in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Berufungsrücknahme erfolgt (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 25.02.2016 - III ZB 66/15, BGHZ 209, 120 = IBRRS 2016, 0852 = IMRRS 2016, 0546).*)

IMRRS 2018, 1211

BVerwG, Beschluss vom 30.04.2018 - 4 B 59.17
1. Eine Rechtssache ist nur bedeutsam, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage zu erwarten ist.
2. In der Beschwerdebegründung muss näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist.
3. Wird eine Baugenehmigung für den Umbau einer Gaststätte zu einem Brauhaus wegen fehlender Gebietsverträglichkeit aufgehoben, ist die Frage, wie ein Gebiet abzugrenzen ist, dessen Versorgung die jeweilige Schank- oder Speisewirtschaft dient, nicht entscheidungserheblich.

IMRRS 2018, 1210

BGH, Beschluss vom 29.08.2018 - VII ZR 195/14
1. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist.
2. Ein Gehörsverstoß liegt dabei auch dann vor, wenn sich das Gericht über die einer Partei günstigen sachverständigen Beurteilungen mit Erwägungen hinwegsetzt, die Fachwissen voraussetzen, ohne hierzu ein (weiteres) Sachverständigengutachten einzuholen oder eigene besondere Sachkunde auszuweisen.

IMRRS 2018, 1208

AG Köln, Urteil vom 29.06.2018 - 220 C 50/18
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0958

OLG Schleswig, Beschluss vom 10.08.2018 - 16 W 78/18
Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat auch bei streitigen Anforderungen zum Schallschutz ein rechtliches Interesse, im selbständigen Beweisverfahren feststellen zu lassen, welcher Minderwert anzunehmen ist, wenn Schallschutz nach der VDI 4100 Schallschutzstufe 2 bzw. den DEGA-Empfehlungen unterstellt werden soll.
