Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16189 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0791
BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 565/16
Bei einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist in einer Räumungssache ist dem Beschleunigungsgebot im Rahmen des richterlichen Ermessens auf der Rechtsfolgenseite Rechnung zu tragen.*)

IMRRS 2018, 0802

BGH, Beschluss vom 14.03.2018 - V ZB 187/17
Die Durchführung eines gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichteten selbständigen Beweisverfahrens über Mängel an dem Gemeinschaftseigentum setzt nicht voraus, dass der antragstellende Wohnungseigentümer sich zuvor um eine Beschlussfassung der Eigentümerversammlung über die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den behaupteten Mängeln bemüht hat.

IMRRS 2018, 0796

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.04.2018 - 12 KN 243/17
Mit einer Beiladung im Normenkontrollverfahren kann lediglich einem Anliegen des Beiladungsinteressenten Rechnung getragen werden, den Bestand der Norm zu verteidigen, nicht aber zu erreichen, dass diese für unwirksam erklärt wird.*)

IMRRS 2018, 0792

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZR 378/17
Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VI ZR 355/14, NJW 2016, 641).*)

IMRRS 2018, 0738

KG, Urteil vom 27.04.2018 - 7 U 98/15
1. Die alleinige Bezugnahme auf Anlagen in der Klageschrift ersetzt einen substanziierten und damit schlüssigen Sachvortrag nicht.
2. Eines richterlichen Hinweises zur Unschlüssigkeit bedarf es nicht, wenn der Kläger durch die Gegenseite zutreffend über die Sach- und Rechtslage unterrichtet ist.

IMRRS 2018, 0778

BGH, Beschluss vom 29.05.2018 - VI ZR 370/17
1. Der in erster Instanz siegreiche Berufungsbeklagte darf darauf vertrauen, nicht nur rechtzeitig darauf hingewiesen zu werden, dass und aufgrund welcher Erwägungen das Berufungsgericht der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will, sondern dann auch Gelegenheit zu erhalten, seinen Tatsachenvortrag sachdienlich zu ergänzen oder weiteren Beweis anzutreten.*)
2. § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die Rechtsansicht des Gerichts den erstinstanzlichen Sachvortrag der Partei beeinflusst hat und daher (mit-)ursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in das Berufungsverfahren verlagert hat. Hiervon ist aber bereits dann auszugehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)

IMRRS 2018, 0777

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VI ZB 44/16
Ein Rechtsanwalt muss allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen treffen (Anschluss an Senatsbeschluss vom 06.03.1990 - VI ZB 4/90, VersR 1990, 1026).*)

IMRRS 2018, 0776

BGH, Urteil vom 15.05.2018 - VI ZR 233/17
1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.*)
2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.*)

IMRRS 2018, 0766

VGH Hessen, Beschluss vom 25.01.2018 - 4 B 1535/17
1. Auf das "dringend Gebotensein" einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile kann auch bei ganz überwiegender Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren nicht verzichtet werden. Wenn Maßnahmen zum Vollzug der angefochtenen Norm bis zur Normenkontrollentscheidung in der Hauptsache mit hinreichender Sicherheit nicht zu erwarten sind, ist eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht geboten.*)
2. Es besteht ein Anwendungsvorrang der Zielfestlegungen in einem Regionalplan im Verhältnis zu den Darstellungen im Flächennutzungsplan, sodass mit Inkrafttreten des Regionalplans bei der Anwendung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - jedenfalls was die Ausschlusswirkung im Hinblick auf raumbedeutsame Windkraftanlagen betrifft - die Festlegungen des Regionalplans maßgeblich sind.*)

IMRRS 2018, 0765

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.01.2018 - 2 A 2747/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0877

LG Kleve, Urteil vom 14.12.2017 - 6 S 23/17
Wenn das Amtsgericht in einem Urteil über mehrere in objektiver Klagehäufung geltend gemachte Ansprüche entschieden hat, richtet sich die Zuständigkeit des Berufungsgerichts auch dann einheitlich nach § 72 Abs. 2 GVG, wenn nur ein einziger der streitgegenständlichen Ansprüche eine Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 WEG betrifft.

IMRRS 2018, 0748

BGH, Beschluss vom 16.05.2018 - X ARZ 69/18
Im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren ist eine Divergenzvorlage nach § 36 Abs. 3 ZPO nur zulässig, wenn der Bundesgerichtshof das nächsthöhere gemeinschaftliche Gericht ist und sich die Bestimmungszuständigkeit des Oberlandesgerichts deshalb aus § 36 Abs. 2 ZPO ergibt; sie ist unzulässig, wenn das Oberlandesgericht selbst das im Rechtszug nächsthöhere Gericht und mithin nach § 36 Abs. 1 ZPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts berufen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 21.06.2000 - XII ARZ 6/00, NJW 2000, 3214).*)

IMRRS 2018, 0741

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.04.2018 - 10 W 25/18
1. Werden in einem Prozessvergleich gesamtschuldnerische Innenausgleichsansprüche, die nicht rechtshängig waren, miterledigt, kann dies einen Vergleichsmehrwert begründen, gleich ob die mit erledigten Ansprüche zwischen zwei Prozessparteien bestehen, oder zwischen einer Partei und einem Streithelfer, wobei auf das jeweilige Verhältnis der am Innenausgleich Beteiligten abzustellen ist (Fortführung: Senat, Beschluss vom 15.12.2014 - 10 U 158/13 = IBRRS 2015, 0583).*)
2. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bemessung des Wertes der den Mehrwert begründenden, nicht rechtshängigen Ansprüche ist derjenige des Vergleichsabschlusses (Fortführung: Senat, Beschluss vom 28.03.2018 - 10 W 8/18 = IBRRS 2018, 1557).*)
3. Der Wert des zwischen den Gesamtschuldnern aufzuteilenden Vergleichsbetrages begrenzt den Wert des mit erledigten, nicht rechtshängig gewordenen Gesamtschuldnerinnenausgleichsanspruchs nach oben hin. Der Vergleichsbetrag stellt damit die Obergrenze für den im mitgeregelten Gesamtschuldnerausgleich liegenden Vergleichsmehrwert dar.*)

IMRRS 2018, 0752

BAG, Urteil vom 24.10.2017 - 1 AZR 166/16
1. Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist; auch darf es nicht etwas Anderes zusprechen als das Beantragte.
2. Dem Antragserfordernis kann nicht durch eine bloße streitige Erörterung der Sach- und Rechtslage Genüge getan werden.

IMRRS 2018, 0740

OLG Koblenz, Urteil vom 16.05.2018 - 5 U 1321/17
1. Der bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs vor Abnahme erfolgte Wechsel von einem Leistungs- auf ein Feststellungsbegehren aufgrund der Änderung der Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung von werkvertraglichen Mängelbeseitigungskosten (BGH, IBR 2018, 196) unterfällt der privilegierenden Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO.*)
2. Der Gläubiger ist bei der Nachfristsetzung nicht gehalten, dem Schuldner eine das Vielfache der zur Leistungsausführungen erforderlichen Zeit einzuräumen, um diesem eine Klärung der Verantwortlichkeit im Verhältnis zu Dritten zu eröffnen. Die Frist muss den Schuldner nur in die Lage versetzen, die bereits vorbereitete Leistung zu vollenden.*)

IMRRS 2018, 0750

BGH, Urteil vom 04.05.2018 - V ZR 266/16
1. Legt der Verwalter auf eine entsprechende Anordnung des Gerichts eine Eigentümerliste vor, kann das Gericht mangels entgegenstehender Anhaltspunkte in aller Regel davon ausgehen, dass der Verwalter die Liste nach bestem Wissen und Gewissen erstellt hat und diese den Eigentümerbestand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zutreffend ausweist (Fortführung von Senat, Urteil vom 14. 12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)
2. Anders liegt der Fall aber, wenn der Verwalter selbst auf Fehler der vorgelegten Liste oder Zweifel an ihrer Richtigkeit hinweist, diese Fehler aber nicht korrigiert bzw. die Zweifel nicht aufklärt. Es ist Aufgabe des Verwalters, die für das Erstellen einer korrekten Eigentümerliste etwaig erforderlichen Ermittlungen anzustellen. Weigert er sich, eine entsprechende Liste vorzulegen, ist er hierzu mit Zwangsmitteln anzuhalten. Als Zwangsmittel steht hierbei allerdings nur die Verhängung eines Ordnungsgelds entsprechend § 142 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 390 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Verfügung, nicht jedoch eine Haftanordnung (Fortführung von Senat, Urteil vom 14.12.2012 - V ZR 162/11, IMRRS 2013, 0263 = NJW 2013, 1003).*)

IMRRS 2018, 0744

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.01.2018 - 10 W 12/18
1. Die in einem selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten sind Kosten eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn Parteien und Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Hauptsacheprozesses identisch sind.
2. Es ist nicht erforderlich für die Kostenberücksichtigung, dass das Beweisergebnis des Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren in einer gerichtlichen Entscheidung verwertet worden ist.

IMRRS 2018, 0739

OLG Frankfurt, Urteil vom 06.10.2017 - 8 WF 7/17
Der Anspruch auf Mitwirkung an der Abgabe einer gemeinsamen Erklärung gegenüber dem gemeinsamen Vermieter im Sinne des § 1568a Abs. 3 Nr. 1 BGB ist im Verfahren der sonstigen Familienstreitsachen zu behandeln.*)

IMRRS 2018, 0725

BGH, Beschluss vom 06.06.2018 - IV ZB 10/17
Eine Berufung kann rechtzeitig eingelegt sein, wenn die Berufungsschrift vor Fristablauf an einem Telefaxgerät der Referendarabteilung des Berufungsgerichts eingeht.*)

IMRRS 2018, 0716

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZR 230/17
1. Die aus der Verurteilung zur Herausgabe eines Grundstücks folgende Beschwer bemisst sich im Ausgangspunkt nicht nach dem Verkehrswert des Grundstücks, sondern nach dem Nutzungsentgelt.
2. Dies gilt auch, wenn das zwischen den Parteien vereinbarte Nutzungsverhältnis unentgeltlich war. In diesem Fall ist der Streitwert nach freiem Ermessen zu bestimmen.

IMRRS 2018, 0576

OLG Nürnberg, Urteil vom 10.06.2015 - 2 U 2316/14
1. Die Parteivernehmung ist subsidiär und erst nach Ausschöpfung aller sonstigen Erkenntnisquellen zulässig. Hieran ändert auch der Grundsatz der Waffengleichheit nichts.
2. Der formellen Parteivernehmung kommt gegenüber der informatorischen Anhörung kein erhöhtes Gewicht zu.

IMRRS 2018, 0713

BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - I ZR 76/17
1. Die Aussetzung eines Rechtsstreits bis zur Zustellung einer in diesem Rechtsstreit eingereichten Streitverkündungsschrift kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung von § 148 ZPO in Betracht.*)
2. Trifft das Gericht eine Entscheidung, bevor eine in dem Rechtsstreit eingereichte Streitverkündungsschrift zugestellt worden ist, wird dadurch weder das Recht der streitverkündenden Partei auf ein faires Verfahren und auf wirkungsvollen Rechtsschutz noch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.*)

IMRRS 2018, 1505

BGH, Beschluss vom 08.05.2018 - XI ZR 538/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0665

LG Stuttgart, Beschluss vom 29.03.2018 - 19 O 181/16
1. Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist lediglich das Vorliegen einer Erinnerung oder einer Beschwerde nach § 66 GKG.
2. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ist nicht ersichtlich, warum die aufschiebende Wirkung im Rahmen einer Beschwerde zulässig sein kann, im Rahmen einer (Erst-)Erinnerung jedoch grundsätzlich nicht.

IMRRS 2018, 0698

LG Berlin, Beschluss vom 07.06.2018 - 67 T 66/18
Es entspricht pflichtgemäß ausgeübtem Aussetzungsermessen, wenn ein Gericht analog § 148 ZPO einen Rechtsstreit bis zu einer Entscheidung des BVerfG über die Verfassungsgemäßheit der sog. Mietpreisbremse aussetzt, sofern die §§ 556d ff. BGB für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich sind (Fortführung Kammer, Beschluss vom 01.03.2018 - 67 T 20/18, ZMR 2018, 507; Anschluss LG Berlin, Beschluss vom 23.01.2018 - 63 S 156/17, GE 2018, 263).*)

IMRRS 2018, 0697

OLG München, Urteil vom 06.06.2018 - 20 U 2297/17
1. Ein fristwahrender Schriftsatz, der per Fax übermittelt wird, ist erst in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem er vom Empfangsgerät des Gerichts ausgedruckt wird.
2. Liegen jedoch Anhaltspunkte dafür vor, dass die abgesandten Signale im Empfangsgerät des Gerichts vollständig eingegangen sind und ihr Ausdruck nur infolge eines Fehlers oder fehlerhafter Handhabung des Empfangsgeräts nicht zu einem Ausdruck geführt haben, ist der Zugang zu fingieren.
3. Unterlagen, wie Sendebericht, Auszüge aus den Journalen des Sendegeräts und des Empfangsgeräts beim Landgericht sind ein hinreichender Nachweis dafür, dass der Schriftsatz rechtzeitig beim Landgericht eingegangen ist.

IMRRS 2018, 0681

OLG München, Beschluss vom 03.08.2017 - 28 U 3844/16 Bau
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
2. Gibt es ein im Leistungsverzeichnis genanntes Produkt (hier: 1,5 mm dicke Abdichtungsfolie) auf dem Markt nicht, darf der Auftragnehmer nicht einfach auf ein anderes Produkt (mit geringerer Dicke) ausweichen, sondern er muss sich mit dem Auftraggeber zuerst ins Benehmen setzen und auf eine Vertragsanpassung hinwirken.
3. Unterlässt der Auftragnehmer dies, bleibt es bei der vereinbarten Sollbeschaffenheit und bei der Bejahung eines Mangels, wenn eine andere Folie eingebaut wird.

IMRRS 2018, 0683

LG Berlin, Urteil vom 24.11.2017 - 53 S 46/16 WEG
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0629

AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 16.05.2018 - 100 C 78/17
1. Stützt sich keine der beiden Parteien auf ein Mietvertragsverhältnis, ist das Amtsgericht zur Entscheidung nicht ausschließlich zuständig.
2. Der Streitwert der Herausgabeklage bemisst sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers.
3. Eine ausdrückliche richterliche Belehrung über die Folgen einer rügelosen Einlassung ist auch bei der anwaltlichen Vertretung der Parteien nicht entbehrlich.

IMRRS 2018, 0679

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2016 - 21 U 21/16
1. Eine Partei, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begründet, der (rechtzeitig auf den Weg gebrachte) Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, muss glaubhaft machen, dass die Ursache für die Versäumung der Frist außerhalb eines ihr zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt.
2. Den Verlust des Schriftstück auf dem Postwege kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post. Im Einzelnen ist darzulegen, wann, von wem, in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
3. Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben.

IMRRS 2018, 0677

BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 243/16
Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2018, 1498

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2018 - 8 UF 58/15
Wenn ein Richter in einer von ihm zu entscheidenden familienrechtlichen Sache zugleich in einer eigenen familienrechtlichen Sache (hier jeweils: nachehelicher Unterhalt) Mandant des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt.*)

IMRRS 2018, 0670

BGH, Beschluss vom 24.04.2018 - VI ZB 48/17
Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen.*)

IMRRS 2018, 0578

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2018 - 2 U 7/18
1. Vollstreckungsschutz (§§ 712, 719 ZPO) kann auch in der Berufung erfolgen.
2. Der Schutzzweck des § 550 BGB ist wegen des zusätzlichen Erwerberschutzes mit dem auf Beweisbarkeit und Übereilungsschutz beschränkten § 311b Abs. 1 BGB nicht deckungsgleich.
3. Treuewidrigkeit bei Schriftformmangelkündigung erfordert neben Existenzbeeinträchtigung eine besondere Vertrauensgrundlage.

IMRRS 2018, 0659

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2018 - 2 W 10/18
An einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO fehlt es, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren bereits mit der Erklärung seiner Verteidigungsbereitschaft einen klageabweisenden Sachantrag ankündigt.*)

IMRRS 2018, 0666

OVG Saarland, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 C 427/17
1. Ein Automatenaufsteller kann sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis gegen einen Bebauungsplan, der Vergnügungsstätten sowie Schank- und Speisewirtschaften, die Geldspielgeräte aufweisen, für unzulässig erklärt, weder auf das Eigentumsrecht noch auf die Berufsfreiheit berufen.*)
2. Die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO führt nicht dazu, dass ein nach der bisher geltenden Rechtslage unzulässiger Normenkontrollantrag im Nachhinein zulässig wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Frist für die Stellung eines (neuen) Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war.*)

IMRRS 2018, 0660

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 138/17
1. Das Notieren einer Vorfrist in dem elektronischen Fristenkalender ist zur Kontrolle der Richtigkeit der eingegebenen Berufungsbegründungsfrist nicht geeignet. Sie unterliegt derselben spezifischen Fehleranfälligkeit wie die Eingabe des Fristablaufs selbst.
2. Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.
IMRRS 2018, 0652

BGH, Urteil vom 19.04.2018 - IX ZR 222/17
1. Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.*)
2. Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.*)

IMRRS 2018, 0602

OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2015 - 3 U 10/15
1. Gehen Beeinträchtigungen einer auf dem Dach einer landwirtschaftlichen Lagerhalle montierten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) durch ortsübliche Verschmutzungen und Beschädigungen durch Tiere zu Lasten des Auftragnehmers, trägt dieser das Risiko eines Minderertrags infolge von Staub-, Sand- und Schmutzablagerungen, Blättern und Zweigen sowie Vögel-Exkrementen.
2. Garantiert der mit der Errichtung einer PV-Anlage beauftragte Auftragnehmer einen Referenz-Energieertrag, kann der Auftraggeber die Zahlung der Garantieleistung im Urkundenprozess geltend machen.
3. Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen auch im Urkundenverfahren (abgesehen vom Fall der Säumnis) keines Beweises und keiner Urkundenvorlage.

IMRRS 2018, 0649

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - XII ZR 76/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0644

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 202/16
1. Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.*)
2. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen.*)
3. Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht.*)
4. Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.*)

IMRRS 2018, 0608

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2018 - 12 W 63/17
1. Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten können ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" angesehen werden, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist.
2. Ein Privatgutachten ist unabhängig von einer zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit regelmäßig als prozessbezogen anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden sind.

IMRRS 2018, 0642

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 139/17
Der Behauptung einer Partei, eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinbarung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen. Das Gericht ist dabei von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des Freibeweises vorgehen. An die Annahme, die Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich "ins Blaue hinein" erfolgt sei, sind strenge Anforderungen zu stellen.*)

IMRRS 2018, 0630

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - VII ZR 299/14
Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage, darf das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.

IMRRS 2018, 0619

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2018 - 3 W 5/18
Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO ist nicht statthaft.*)

IMRRS 2018, 0617

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2018 - 13 W 8/18
Sind die Äußerungen des erstinstanzlichen Richters über ein Berufungsurteil, mit dem das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und zurückverwiesen wurde, geeignet, bei den Parteien den Eindruck zu erwecken, das erstinstanzliche Gericht werde erneut in der vom Berufungsgericht beanstandeten Weise verfahren, kann dies einen berechtigten Ablehnungsgrund darstellen.*)

IMRRS 2018, 0595

OLG München, Urteil vom 30.11.2017 - 23 U 874/17
1. Entscheidet ein Gericht lediglich über einen Zahlungsantrag und nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil.
2. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist.

IMRRS 2018, 0586

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2018 - 10 W 6/18
Ein selbständiges Beweisverfahren ist entweder beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist oder aber auch dann, wenn die Zuständigkeit für die Beweiserhebung nach Einleitung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens auf das Prozessgericht durch Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken durch das Prozessgericht übergeht.

IMRRS 2018, 0594

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.04.2018 - 12 W 253/18
Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - X ZB 2/15, IBRRS 2015, 3126 = IMRRS 2015, 1410; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2013 - 17 W 78/13, IBRRS 2015, 3126 = IMRRS 2015, 1410; OLG München, Beschluss vom 08.02.1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).*)

IMRRS 2018, 0593

OLG München, Beschluss vom 02.05.2018 - 34 AR 69/18
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht erfolgen, wenn durch eine zwischen dem Antragsteller und einem Antragsgegner geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung der sonst bestehende gemeinsame Gerichtsstand nicht zur Verfügung steht.*)
