Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16189 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0240
OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2017 - 4 W 1068/17
Wird ein Schriftsatz durch das Gericht förmlich zugestellt, werden die darin enthaltenen Ansprüche auch dann rechtshängig, wenn dieser den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt.*)

IMRRS 2018, 0239

OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 - 4 W 1078/17
Eine Beschwerde, die nicht erkennen lässt, welches konkrete Ziel der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht, ist unzulässig.*)

IMRRS 2018, 0237

VGH Hessen, Beschluss vom 25.10.2017 - 3 B 1572/17
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn dieser erweist sich als offensichtlich unwirksam (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15, IBRRS 2015, 3113; OVG Nordrhein-Westfalen, IBR 2009, 1143 - nur online; OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 48/12, IBRRS 2012, 2091).*)

IMRRS 2018, 0236

OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2017 - 1 U 49/15
1. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Bauherrn voraus, das der Unternehmer als Billigung seiner Leistung verstehen darf. Ein solches Verhalten kann darin gesehen werden, dass der Bauherr die Leistung des Unternehmers einem Drittunternehmer als Gegenstand weiterer Leistungen überlässt.
2. Auch eine Teilabnahme ist grundsätzlich konkludent möglich, wenn deutlich wird, dass dies dem Willen des Bauherrn entspricht und er sich der Folgen bewusst ist.
3. Nach der Abnahme der Werkleistung ist der Bauherr für das Vorliegen eines Mangels beweisbelastet.
4. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ist weder dazu gehalten, den Sachverständigen zur Bauteilöffnung anzuweisen, noch ist der Sachverständige, einer solchen Anweisung nachzukommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bauteilöffnung nicht die eigentliche Untersuchung des Bauteils bildet, sondern sie notwendig wird, um an den zu begutachtenden Bauteil heranzukommen.
5. Die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung sind nicht hoch. Es reicht, wenn sie, zugeschnitten auf den jeweiligen Fall, erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Weitere besondere Anforderungen bestehen nicht.

IMRRS 2018, 0235

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2017 - 16 W 152/17
Es ist Aufgabe der Parteien und nicht etwa des Gerichts, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Ausführung seiner gutachterlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Es besteht deshalb keine Anordnungsbefugnis des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen zu Bauteilöffnungen.

IMRRS 2018, 0234

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 253/17
1. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung liegen nicht vor, wenn der Kläger nicht gehindert war, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels einzuhalten.
2. Den Kläger trifft ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis, wenn er nicht für den rechtzeitigen Ausgleich der nach Grund und Höhe nicht zu beanstandenden Kostenrechnung seines Verfahrensbevollmächtigten Sorge getragen hat.
3. Der Umstand, dass die Rechnung nicht ausdrücklich als Vorschussrechnung gekennzeichnet war, vermag den Kläger nicht zu entlasten, wenn aus dem Begleitschreiben unmissverständlich hervorgeht, dass es sich um eine Vorschussforderung handelt.

IMRRS 2018, 0208

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 11/17
1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen.*)
2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind.*)
3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlichen die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.*)

IMRRS 2018, 0260

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - V ZB 53/17
1. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG enthält einen einheitlichen Haftgrund der Fluchtgefahr, der durch die Kriterien des § 2 Abs. 14 AufenthG gesetzlich näher ausgeformt ist.*)
2. Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es die angeordnete Sicherungshaft auf einen anderen der in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 6 AufenthG festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr stützen will, als es das Amtsgericht getan hat. Anders ist es, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte.*)

IMRRS 2018, 0261

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - V ZB 28/17
1. Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es den unter Anhörung des Betroffenen festgestellten Sachverhalt lediglich einem anderen der gesetzlich festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (erheblichen) Fluchtgefahr zuordnen will als das Amtsgericht.*)
2. Die beteiligten Behörden und die Haftgerichte können sich im Grundsatz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in dem Eurodac-Register verlassen und insbesondere darauf vertrauen, dass ein als offen ausgewiesenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.*)
3. Die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG setzt eine Belehrung des Betroffenen darüber, dass er vor Abschluss des Verfahrens im Erstaufnahmestaat nicht in einen anderen Mitgliedstaat reisen darf, nicht voraus.*)

IMRRS 2018, 0262

BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15
1. Der Kläger, der Schadensersatzansprüche auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede stützt, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Von ihm können im Rechtsstreit keine näheren Darlegungen hierzu mit der Begründung verlangt werden, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen.*)
2. Hat der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede vorgetragen, trägt der Beklagte die sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, eine solche Schmiergeldabrede habe nicht vorgelegen.*)
3. Ein von dem Sachvortrag des Klägers abweichendes Vorbringen des Beklagten, das der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhilft, kann zugunsten des Klägers nur verwertet werden, wenn er es sich hilfsweise zu eigen macht und seine Klage hierauf stützt. Der Kläger, der geltend macht, eine bestimmte Person habe als sein Beauftragter zu seinen Lasten überhöhte Vergütungen verabredet, macht sich das Vorbringen der Beklagtenseite, eine andere Person habe die beanstandeten Vereinbarungen getroffen, nicht zu eigen, wenn er deren Behauptung bestreitet.*)

IMRRS 2018, 0264

BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - IX ZB 89/16
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr.4.4. des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar?*)
2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat eine Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil möglich ist, ohne dass die Sicherheitsleistung erbracht wird?*)
3. Sofern Frage 2 bejaht wird:
a)Wie hat das Ursprungsgericht im Fall einer Entscheidung, die eine vollstreckbare Verpflichtung enthält und gegen die im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei der die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund des Urteilsausspruchs oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach einer Sicherheitsleistung erfolgen darf?*)
b)Hat das Ursprungsgericht in diesem Fall die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auszustellen, ohne die in Nr. 4.4.1. bis 4.4.4. vorgesehenen Angaben zu machen?*)
c)Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts - zusätzliche Angaben zur erforderlichen Sicherheitsleistung aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?*)
4. Sofern Frage 2 verneint wird:
a)Wie hat das Ursprungsgericht hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Sicherungsvollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach Ablauf einer Frist zulässig ist?*)
b)Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts - zusätzliche Angaben zu dieser Frist aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?*)

IMRRS 2018, 0268

BGH, Urteil vom 21.11.2017 - II ZR 180/15
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung), die auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gerichtet sind und im Kern darauf gestützt werden, dass durch den Emissionsprospekt ein unzutreffender Eindruck von den Risiken der Beteiligung vermittelt worden sei, betreffen im Regelfall denselben Streitgegenstand.*)

IMRRS 2018, 0222

BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - I ZB 9/17
1. Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.*)
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2018, 0111

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2015 - 8 U 946/14
1. Macht das Gericht die Ladung des vom Kläger benannten Zeugen von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig, der trotz ausdrücklicher Erinnerung nicht eingezahlt wird, muss der Zeuge nicht geladen werden.
2. Lässt der Kläger wegen einer versehentlich unterbliebenen Vorschusszahlung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und wird der Prozess der Prozess durch seinen Einspruch in die vor Eintritt der Versäumnis bestehende Lage zurückversetzt, gilt die bereits angemahnte Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses nicht nur fort, sondern "erst recht".

IMRRS 2018, 0206

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2015 - 8 U 946/14
1. Macht das Gericht die Ladung des vom Kläger benannten Zeugen von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig, der trotz ausdrücklicher Erinnerung nicht eingezahlt wird, muss der Zeuge nicht geladen werden.
2. Lässt der Kläger wegen einer versehentlich unterbliebenen Vorschusszahlung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und wird der Prozess der Prozess durch seinen Einspruch in die vor Eintritt der Versäumnis bestehende Lage zurückversetzt, gilt die bereits angemahnte Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses nicht nur fort, sondern "erst recht".

IMRRS 2018, 0213

AG Brühl, Urteil vom 24.10.2017 - 24 C 80/17
1. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
2. Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen und Zeugenaussagen.

IMRRS 2018, 0203

OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 - 13 W 101/18
1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird kein Streitwert, sondern ein Gegenstandswert festgesetzt.
2. Begehrt der Gläubiger der Zwangsvollstreckung die Erlangung des Eigentums, ist für den Gegenstandswert der Wert der Wohnung maßgeblich, nicht die Höhe der letzten Kaufpreisrate.

IMRRS 2018, 0181

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2018 - 9 C 18.50007
Ein Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.

IMRRS 2018, 0231

BGH, Urteil vom 09.01.2018 - VI ZR 82/17
1. Eine nur beschränkte Zulassung der Berufung ist unter denselben Voraussetzungen wie die beschränkte Zulassung der Revision zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 10).*)
2. Der Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts ist auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sodann mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Fortführung von BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17 Rn. 5 ff.IBRRS 2018, 0263; IMRRS 2018, 0081; IVRRS 2018, 0032).*)
3. Unerheblich ist insoweit, ob der Verweis vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Geltendmachung des Anspruchs erfolgt und ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (Fortführung von BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17, IBRRS 2018, 0263; IMRRS 2018, 0081; IVRRS 2018, 0032).*)

IMRRS 2018, 0205

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2017 - 13 U 75/17
1. Gemäß § 1 Abs. 5 WEG sind alle Wohnungseigentümer gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks.
2. Nur diese und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Reallast verpflichten, so dass sich eine Auslegung, wonach die Lieferverpflichtung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, verbietet. Durch die Entgegennahme der gelieferten Heizenergie kommt kein Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Stande.
3. Die Situation desjenigen, der aufgrund einer Reallast Energie liefert, ist nicht mit der eines öffentlichen Energieversorgungsunternehmens vergleichbar.

IMRRS 2018, 0204

LG Freiburg, Urteil vom 28.04.2017 - 1 O 374/15
Besteht aufgrund eingetragenen Reallasten die Verpflichtung zur Abnahme von Heizenergie, ist nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband passivlegitimiert, sondern deren einzelne Mitglieder (Wohnungseigentümer) sind Vertragspartner und zur Zahlung der Heizenergie verpflichtet.

IMRRS 2018, 0201

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - III ZB 81/17
Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde.*)

IMRRS 2018, 0200

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - III ZB 82/17
Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde.*)

IMRRS 2018, 0202

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 62/16
1. Erfährt ein Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel (hier: zu niedrig betonierter Ringanker) und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, wenn er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.*)
2. Ein Architekt muss einen Bauherrn, der von einem Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.*)
3. Der Tatbestand eines Urteils liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Kann dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO), muss der Richter auf Grund der Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgehen, wenn eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht vorgenommen wird.*)
4. Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen.*)

IMRRS 2018, 0207

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2018 - 8 S 1294/17
Eine Belehrung über "die einzuhaltende Frist" im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO erfordert keine Belehrung über deren Beginn.*)

IMRRS 2018, 0178

BGH, Beschluss vom 16.01.2018 - VIII ZB 61/17
1. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf faires Verfahren abgeleitet. Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (im Anschluss an BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN).*)
2. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, nicht aber um einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht vor.*)
3. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht deswegen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: Akteneinsicht) zu laufen beginnen soll (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO a.F.]).*)

IMRRS 2018, 0162

OLG München, Beschluss vom 08.06.2017 - 28 U 5034/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 1224

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - V ZB 35/17
Eine fehlende Vollmacht bei Einlegung eines Rechtsmittels kann nach § 8-9 Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenden wirksam rückwirkend geheilt werden.
BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - V ZB 35/17, Volltext: IBRRS 2018, 0452
WEG § 46; ZPO § 89 Abs. 2

IMRRS 2018, 0196

BGH, Beschluss vom 29.11.2017 - XII ZB 414/17
1. Die Rechtsmittelbegründung muss geeignet sein, die gesamte angefochtene Entscheidung in Frage zu stellen. Bei mehreren Streitgegenständen oder einem teilbaren Streitgegenstand muss sie sich grundsätzlich auf alle Teile der angefochtenen Entscheidung erstrecken, hinsichtlich derer eine Abänderung beantragt ist; andernfalls ist das Rechtsmittel für den nicht begründeten Teil unzulässig (im Anschluss an BGH, 23.06.2015 - II ZR 166/14, NJW 2015, 3040).*)
2. Die Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen ist als Rechtsmittelbegründung unzureichend (im Anschluss an BGH, 27.01.2015 - VI ZB 40/14, IBRRS 2015, 0420; IMRRS 2015, 0243, 511 und BGH, 18.12.1991 - XII ZB 128/91, FamRZ 1992, 538).*)

IMRRS 2018, 0197

BGH, Beschluss vom 19.09.2017 - VI ZB 37/16
Zu den Pflichten des unzuständigen Gerichts bei Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes.*)

IMRRS 2018, 0198

BGH, Urteil vom 08.11.2017 - IV ZR 551/15
§ 215 Abs. 1 Satz 1 VVG erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO abzustellen ist.*)

IMRRS 2018, 0174

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 17.01.2018 - 12 ME 3/18
1. Die Beschwerde gegen eine "zwischen den Instanzen" erledigte Zwischenentscheidung ("Hängebeschluss") im Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist unzulässig.*)
2. Zur Notwendigkeit, in einem solchen Beschwerdeverfahren eine Kostenentscheidung zu treffen und einen Streitwert festzusetzen.*)

IMRRS 2018, 0167

OLG Hamm, Beschluss vom 05.01.2018 - 12 W 28/17
Der Antragsgegner eines selbständigen Beweisverfahrens handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er eine Fristsetzung nach § 494a Abs. 1 ZPO beantragt, obwohl etwaige Anspürche gegen ihn durch das Verhalten eines weiteren Antragsgegners erloschen waren.*)

IMRRS 2018, 0160

LG Hamburg, Urteil vom 20.09.2017 - 318 S 92/16
1. Ein Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind. Fehlt es an einer dieser Voraussetzungen, tritt auch die prozessbeendigende Wirkung nicht ein.
2. Wird eine Verwalterbestellung später für ungültig erklärt, führt das nicht automatisch dazu, dass zwischenzeitliches Handeln der Verwaltung unwirksam ist. Vielmehr bleiben Handlungen des Verwalters gegenüber Dritten wirksam.

IMRRS 2018, 0121

LG München I, Beschluss vom 29.08.2017 - 36 T 14698/16
1. Sinn und Zweck des § 494a ZPO ist es, die Lücke zu schließen, die entsteht, wenn der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens nach der Beweisaufnahme auf eine Hauptsacheklage verzichtet; er soll nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht entgehen, die sich bei Abweisung einer Hauptsacheklage ergeben würde. Die Kostentragungspflicht nach § 494a Abs. 2 ZPO wurzelt demnach in einem mutmaßlichen Unterliegen des Antragstellers des selbständigen Beweisverfahrens.
2. Für eine Anwendung des § 494a ZPO ist kein Raum, wenn der Antragsgegner die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel selbst beseitigt.
3. Die übrigen Wohnungseigentümer begeben sich durch die Mängelbeseitigung jedoch nicht in vergleichbarer Weise in die unterlegene Position wie etwa der Werkunternehmer, der sachverständig bestätigte Mängel behebt. Die Wohnungseigentümer schulden nicht die Mängelbeseitigung, sondern primär die Mitwirkung an einer entsprechenden Beschlussfassung.
4. Dies setzt im Regelfall die vorherige Vorbefassung der Wohnungseigentümer mit dem Rechtschutzbegehren des Antragstellers voraus.

IMRRS 2018, 0168

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - XII ZB 451/17
Zur Bewertung des vom Auskunftspflichtigen aufzuwendenden Zeitaufwands ist auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können (im Anschluss an BGH, 16.08.2017 - XII ZB 429/16, IBRRS 2017, 3195).*)

IMRRS 2018, 1508

BGH, Beschluss vom 18.01.2018 - III ZR 537/16
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2018, 0131

OLG München, Beschluss vom 25.01.2018 - 34 AR 216/17
Die Bestimmung eines zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nur auf Antrag des Klägers erfolgen. Die Vorlageverfügung eines Gerichts ist nicht ausreichend. Eine Bestimmung kann auch nicht von Amts wegen erfolgen.*)

IMRRS 2018, 0130

BVerwG, Beschluss vom 09.01.2018 - 4 BN 33.17
1. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot gewährt ein subjektives Recht. Es verleiht Privaten ein subjektives Recht darauf, dass ihre Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend "abgearbeitet" werden.
2. Der Antragsteller im Normenkontrollverfahren kann sich deshalb darauf berufen, dass seine abwägungserheblichen privaten Belange möglicherweise fehlerhaft abgewogen wurden.
3. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.

IMRRS 2018, 0129

BVerwG, Beschluss vom 21.12.2017 - 6 B 31.17
Zum Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme bei beauftragtem Richter.*)

IMRRS 2018, 1510

VGH Bayern, Beschluss vom 11.04.2018 - 2 CS 18.198
1. Eine Antragsbefugnis gemäß § 2 Abs. 1 UmwRG iVm § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG ist nicht gegeben, wenn die streitgegenständliche Entscheidung nicht unter den normierten Katalog des Umweltrechtsbehelfsgesetzes fällt.
2. Ob eine Baugenehmigung dem Vorhabensbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG unterfällt, hängt davon ab, ob eine umweltbezogene Vorschrift i.S. des § 1 Abs. 4 UmwRG zur Anwendung gekommen ist.
3. Bei einer Baugenehmigung nach § 30 BauGB kommen bei der Zulassungsentscheidung gerade keine umweltbezogenen Rechtsvorschriften i.S. des § 1 Abs. 4 UmwRG zur Anwendung. Eine Prüfung umweltbezogener Rechtsvorschriften findet auf der Ebene der Bauleitplanung und nicht bei der Zulassungsentscheidung des einzelnen Vorhabens statt.

IMRRS 2018, 0101

OLG München, Beschluss vom 12.12.2017 - 32 W 1939/17
Bei einem Antrag nach § 940 ZPO auf Räumung von gewerblich genutzten Räumen ist in der Regel ein Verfügungsgrund gegeben, wenn die in § 940a Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen vorliegen, die den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen Dritte auf Räumung von Wohnraum ermöglichen.*)

IMRRS 2018, 0119

BGH, Beschluss vom 13.12.2017 - XII ZB 356/17
1. Wird zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags geltend gemacht, die fristwahrende Beschwerdebegründung sei nach der Aufgabe zur Post verloren gegangen, so kann ein Postausgangsbuch ein geeignetes Mittel sein, um die erforderliche Ausgangskontrolle zu gewährleisten (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.11. 2013 - III ZB 46/13, IMR 2014, 126 = IBRRS 2014, 0497).*)
2. Das ist aber dann nicht der Fall, wenn zwischen dem Eintrag in das Postausgangsbuch und der Aufgabe des Schriftstücks zur Post oder dessen Aufbewahrung in einem dafür vorgesehenen Ausgangsbehältnis als der letzten Station auf dem Weg zum Adressaten ein längerer Zeitraum liegt, da dann keine zuverlässige Kontrolle möglich ist, ob die Absendung tatsächlich erfolgt ist (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - VIII ZB 20/17, NJOZ 2017, 1643).*)

IMRRS 2018, 0104

OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.12.2017 - 2 W 19/17
1. Eine Hilfswiderklage ist nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn der Hilfswiderklageantrag nur angekündigt, aber nicht gestellt worden ist.
2. Eine Hilfswiderklage ist als nicht erhoben anzusehen, wenn sie unter eine Bedingung gestellt wurde, die nicht eingetreten ist.

IMRRS 2018, 0142

BGH, Urteil vom 19.12.2017 - XI ZR 796/16
Zum Grundsatz der Staatenimmunität, wenn die Klage auf Rückzahlungsansprüche aus Staatsanleihen gestützt ist, die infolge der nachträglich durch Gesetz eingeführten Allgemeinverbindlichkeitserklärung einer Gläubigerentscheidung gegen andere Staatsanleihen ausgetauscht worden sind (Fortführung von BGH, 08.03.2016 - VI ZR 516/14, IBRRS 2016, 1033; IMRRS 2016, 0662).*)

IMRRS 2018, 0144

BGH, Beschluss vom 20.12.2017 - XII ZB 213/17
Auch bei einer unvorhergesehenen Erkrankung muss ein Rechtsanwalt alle ihm dann noch möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Wahrung einer Frist ergreifen. An einer schuldhaften Fristversäumung fehlt es nur dann, wenn infolge der Erkrankung weder kurzfristig ein Vertreter eingeschaltet noch ein Fristverlängerungsantrag gestellt werden konnte; dies ist glaubhaft zu machen (im Anschluss an BGH, 22.10.2014 - XII ZB 257/14, IBRRS 2014, 2956; IMRRS 2014, 1559)*)

IMRRS 2018, 0145

BGH, Beschluss vom 06.12.2017 - XII ZB 107/17
1. Vor der Verwerfung einer Beschwerde in einer Ehe- und Familienstreitsache wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist ist dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu gewähren.*)
2. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hat grundsätzlich das Beschwerdegericht zu entscheiden. Das gilt auch dann, wenn die Beschwerde bereits als unzulässig verworfen worden ist.*)

IMRRS 2018, 0146

BGH, Urteil vom 10.11.2017 - V ZR 217/16
Wird einer von mehreren Klageanträgen durch Teilurteil abgewiesen und erklärt der Kläger mit der Berufungseinlegung insoweit die (Teil-)Erledigung, bemisst sich die Beschwer des Klägers nach seinem Kosteninteresse. Dieses ist nicht nach der Differenzrechnung, sondern dadurch zu ermitteln, dass der Streitwert des abgewiesenen Klageantrags ins Verhältnis zum Gesamtstreitwert gesetzt und die sich nach dieser Quote auf den abgewiesenen Antrag entfallende Kostenbelastung errechnet wird (Abgrenzung u.a. zu BGH, 13.07.2005 - XII ZR 295/02, IBRRS 2005, 2642; IMRRS 2005, 1351).*)

IMRRS 2018, 0062

OLG München, Beschluss vom 14.03.2017 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und sich an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.

IMRRS 2018, 0061

OLG München, Beschluss vom 18.11.2016 - 13 U 3469/16 Bau
1. Auch wenn der Auftragnehmer bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag prüfbar abgerechnet hat, ist - sofern der Auftraggeber die Richtigkeit substantiiert bestritten hat - in die Sachprüfung einzutreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist.
2. Ein Prüfvermerk stellt nur den Nachweis für die durchgeführte rechnerische Prüfung und Feststellung der Einzelpositionen (Mengen- und Einheitspreise) und des Gesamtergebnisses dar.
3. Der Auftraggeber ist grundsätzlich nicht daran gehindert, die vom Auftragnehmer ermittelten Massen im Prozess zu bestreiten, auch wenn er zuvor die in der Schlussrechnung abgerechneten Massen durch einen Prüfvermerk bestätigt hat. Etwas anderes gilt, wenn er selbst die Bauleitung in die Hand genommen und an Ort und Stelle von Art und Umfang der Leistung überzeugen konnte.
