Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16190 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 1253
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 08.08.2017 - 9 C 62/17
1. Die Rücknahme eines Mieterhöhungsverlangens im laufenden Zustimmungsprozess durch den Vermieter ist als einseitiger Klageverzicht nicht als erledigendes Ereignis in der Hauptsache, sondern zwingend als Fall der Klagerücknahme zu bewerten.
2. Liegt das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen nach dem Stichpunkt des neuen Mietspiegels, kann das Gericht im laufenden Erhöhungsverfahren den neuen Mietspiegel zur Anwendung bringen.
3. Da die Frage der Begründetheit im erledigten Erhöhungs- und Anschlussprozess Berücksichtigung findet, werden dem Mieter in unbilliger Weise die Kosten des Rechtsstreits doppelt auferlegt.
IMRRS 2017, 1250

LG Münster, Beschluss vom 29.06.2017 - 15 O 88/16
Wird in einem Rechtsstreit neben einem Werklohnanspruch auch ein Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung geltend gemacht, ist der Wert beider Anträge bei der Ermittlung des Streitwerts zu addieren.

IMRRS 2017, 1248

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - V ZR 260/16
Nimmt ein Grundstückseigentümer einen benachbarten Grundstückseigentümer erfolglos auf Unterlassung von Immissionen in Anspruch, bemisst sich die Beschwer grundsätzlich nach der Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Immissionen erleidet.

IMRRS 2017, 1247

BGH, Beschluss vom 18.07.2017 - VI ZR 52/16
Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 09.05.1989 - VI ZB 12/89; BGH, Beschlüsse vom 09.02.1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20.05.1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; vom 30.05.1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768). Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.03.1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 09.02.1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).*)

IMRRS 2017, 1215

VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
1. Die Klagebefugnis - soweit es um Geräuschimmissionen geht - ist an die Belegenheit des jeweiligen Anwesens im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinn der TA Lärm zu knüpfen. Drittschützende Normen erfordern, dass derjenige, der sich auf diesen Schutz berufen will, zur Nachbarschaft gehört.
2. Danach fehlt für Lärmbeeinträchtigungen bereits die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte, wenn ein Anwesen nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage nach der TA Lärm liegt.
3. Ein Anwesen liegt außerhalb des Einwirkungsbereichs, wenn der für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens erheblich unterschritten wird.

IMRRS 2017, 1208

OVG Saarland, Beschluss vom 31.07.2017 - 1 B 528/17
Die Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Übermittlung einer Telekopie gegen Empfangsbekenntnis erfordert die Bereitschaft des Zustellungsempfängers zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks.*)

IMRRS 2017, 1152

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - VI ZB 32/16
1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.*)
2. Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.*)
3. Der Rechtsanwalt hat seine organisatorischen Anweisungen klar und unmissverständlich zu formulieren.*)

IMRRS 2017, 1207

OVG Saarland, Beschluss vom 09.08.2017 - 2 A 574/17
Der fehlende Hinweis auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) macht die Rechtsmittelbelehrung zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht fehlerhaft, da dies nicht zum zwingenden Inhalt der Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO gehört.*)

IMRRS 2017, 0978

LG Berlin, Beschluss vom 30.06.2017 - 12 O 149/15
Hinsichtlich eines Sachverständigen, der bereits von den Parteien des Rechtsstreits als Partei- und Schiedsgutachter beauftragt war, besteht ein absoluter Ablehnungsgrund nach § 41 Nr. 8 ZPO.

IMRRS 2017, 1238

AG Frankenthal, Beschluss vom 14.06.2017 - 3a C 302/16
Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren durch unterlegenen Prozessgegner.*)

IMRRS 2017, 1219

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2017 - 3 U 130/16
Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und wird der Termin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Ergebnis fortgesetzt, dass ein Verkündungstermin anberaumt wird, dann handelt es sich bei der noch während des laufenden Ablehnungsverfahrens getroffenen Entscheidung über die Verlegung des Verkündungstermins um eine unaufschiebbare Handlung i.S. des § 47 Abs. 1 ZPO, an der auch der abgelehnte Richter mitwirken kann, ohne gegen die Wartepflicht zu verstoßen.*)

IMRRS 2017, 1242

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 205/15
1. Hat der Beweisführer zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift eine Schriftvergleichung durch das Gericht und die Mitteilung von zur Vergleichung geeigneten Schriften durch einen Notar und durch das für den Prozessgegner zuständige Registergericht beantragt, liegen darin Beweisantritte gemäß § 441 Abs. 1 und 2 ZPO. Dagegen handelt es sich nicht um einen Antrag auf Vorlage zum Vergleich geeigneter Schriften durch den Gegner gemäß § 441 Abs. 3 ZPO.*)
2. Die gerichtliche Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften gemäß § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO setzt neben einem entsprechenden Antrag des Beweisführers voraus, dass die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs nach §§ 421 bis 426 ZPO gegeben sind.*)
3. Für eine Anordnung des Gerichts gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass die nicht beweisbelastete Partei in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorlegt, reicht die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus. Die Bezugnahme muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich sinngemäß aus dem Sachvortrag oder aus anderen eingereichten Unterlagen ergeben. Sie muss aber so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist.*)
4. Für die gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden. Insoweit gehen die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vor.*)
5. Erlässt das Gericht ohne gesetzliche Grundlage eine Anordnung, nach der der Gegner der beweisbelasteten Partei zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen hat, darf der Umstand, dass dieser der Anordnung nicht Folge geleistet hat, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.*)

IMRRS 2017, 1237

OLG Jena, Beschluss vom 04.04.2017 - 6 W 104/17
Ein auf die Ablehnung weiterer Fristverlängerung gestützter und erst kurz vor Aufruf der Sache gestellter Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn er entgegen § 225 Abs. 3 ZPO nur der Erzwingung der zu Recht abgelehnten Fristverlängerung und der Aufhebung des Haupttermins dient, d.h. die Richterablehnung als taktisches Mittel zur Verfahrensverschleppung missbraucht wird. In einem solchen Fall gilt das Verbot des Entscheidens in eigener Sache nach § 45 Abs. 1 ZPO nicht.*)

IMRRS 2017, 1203

OLG München, Beschluss vom 28.07.2017 - 34 Wx 110/17
1. Ein Grundschuldbrief kann für kraftlos erklärt werden. Antragsberechtigt ist derjenige, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, bei Grundpfandrechtsbriefen der Inhaber des dinglichen Rechts.
2. Eine Antragstellung ist auch in Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in gewillkürter Verfahrensstandschaft möglich, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensführung hat.
3. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse liegt entweder vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage der Prozessführungsbefugten hat oder ein wirtschaftliches Interesse besteht.
4. Ein solches Eigeninteresse hat ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, wenn bei einer Briefgrundschuld das zugrundeliegende Darlehen bereits durch den Erblasser getilgt worden war, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unbedingt geworden ist und mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft überging, der Grundschuldbrief aber nicht mehr vorhanden ist.

IMRRS 2017, 1228

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - VI ZR 439/16
1. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Jede Partei hat einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (§§ 397, 402 ZPO).*)
2. Hat das Erstgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben.*)

IMRRS 2017, 1222

BGH, Beschluss vom 02.08.2017 - VII ZR 155/15
1. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Rechtsmittelgericht, erstinstanzlich vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will.
2. Eine nochmalige Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

IMRRS 2017, 1206

OVG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2017 - 2 Bs 114/17
Ein Beigeladener kann mit einer Anschlussbeschwerde nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO begehren, seine erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, wenn er dort durch einen Antrag ein Kostenrisiko übernommen hatte. § 158 Abs. 1 VwGO steht dem nicht entgegen.*)

IMRRS 2017, 1211

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12
Sozialgerichte dürfen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Eilbedürftigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht schematisch darauf abstellen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Vielmehr müssen sie prüfen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohen.

IMRRS 2017, 1196

BGH, Beschluss vom 08.08.2017 - X ZB 9/15
1. Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angabe enthalten, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll.
2. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er den Unterschied zwischen richterlicher Zulässigkeitsprüfung und vorausgehender verwaltungsmäßiger Prüfung seitens der Geschäftsstelle erkennt und dass er ferner weiß, dass die Bezeichnung des Berufungsklägers der Schriftform bedarf, die auch dann nicht erfüllt ist, wenn ein Geschäftsstellenbeamter telefonische Angaben in der Akte schriftlich vermerkt.

IMRRS 2017, 1205

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - III ZR 440/16
Die Einholung eines Privatgutachtens zählt nicht zu den "Rechtsmitteln" im Sinne von § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB.*)

IMRRS 2017, 1180

OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 AR 64/17
Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3
ZPO zurückgenommen, ist jedenfalls dann keine Kostenentscheidung
veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und
der Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch
dieselben Anwälte vertreten wird (Fortführung von OLG München vom
21.3.2014, 34 AR 256/13, IBRRS 2015, 2301 = IMRRS 2015, 0964).*)

IMRRS 2017, 1178

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - II ZB 22/16
Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann es ihm zumutbar sein, aus einer allgemein zugänglichen, ihm zur Verfügung stehenden Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung zu bringen. Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18 = IBRRS 2017, 0875 = IMRRS 2017, 0368).*)

IMRRS 2017, 1173

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 K 7/16
Der Eigentümerin eines Einkaufszentrums fehlt regelmäßig die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Discountmarkt auf einem benachbarten Grundstück.*)

IMRRS 2017, 1170

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2016 - 11 VA 1/16
1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle werden im Aufsichtsweg erledigt.
2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist diejenige Stelle berufen, der die allgemeine Dienstaufsicht über den Rechtspfleger zusteht. Beim Amtsgericht ist dies der Direktor des Amtsgerichts.
3. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtsdirektor ist eine weitere Beschwerde zum übergeordneten Präsidenten des Landgerichts möglich.

IMRRS 2017, 1162

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - X ARZ 76/17
1. Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht nur im Erkenntnisverfahren möglich, sondern kommt auch in dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren in Betracht.*)
2. Eine im Vollstreckungsverfahren ausgesprochene unanfechtbar gewordene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses Gericht bindend.*)

IMRRS 2017, 1158

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 470/15
Kann die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst nicht eingehalten werden, kann das Gericht erneut die Zustimmung beider Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren einholen und auf dieser Grundlage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen (Anschluss an Senatsurteil vom 17.01.2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 34 = IBRRS 2012, 0606 = IMRRS 2012, 0439).*)

IMRRS 2017, 1141

BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 - 2 BvQ 23/17
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gerechtfertigt, wenn sich dadurch der Versteigerungstermin in einem Zwangsversteigerungsverfahren voraussichtlich nur um einige Wochen verzögert, andererseits aber nicht auszuschließen ist, dass aufgrund der Durchführung des Versteigerungstermins möglicherweise nicht rückgängig zu machende Folgen für Leib und Leben der Antragstellerin eintreten.

IMRRS 2017, 1135

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.07.2017 - 6 W 51/17
Wird nach Erlass einer Unterlassungsverfügung im Widerspruchsverfahren eine die Wiederholungsgefahr beseitigende Erklärung abgegeben und erklären die Parteien daraufhin das Eilverfahren (nur) mit Wirkung für die Zukunft für erledigt, ist grundsätzlich über den nicht für erledigt erklärten Teil des Verfahrens, nämlich die Frage, ob der Unterlassungstitel für die Vergangenheit Bestand hat, durch Urteil zu entscheiden; in diesem Urteil ist im Rahmen einer einheitlichen Kostenentscheidung zugleich gemäß § 91a ZPO über die Kosten des für erledigten Teils zu befinden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Parteien hierzu ausdrücklich weitergehende Anträge gestellt haben; fehlt es daran, bleibt der Vollstreckungstitel für die Vergangenheit bestehen, und es ergeht nur eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO (Anschluss an BGH, 20.01.2016 - I ZB 102/14 = IBRRS 2016, 0537 = IMRRS 2016, 0336 - Erledigungserklärung nach Gesetzesänderung).*)

IMRRS 2017, 1769

OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2017 - 16 W 26/17
1. Persönliche Beziehungen des Richters zu dem Prozessbevollmächtigten einer Partei sind zwar grundsätzlich geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. An ihre Intensität und Qualität sind jedoch höhere Anforderungen zu stellen als bei persönlichen Beziehungen zur Partei selbst.
2. Die Vertretung eines Richters durch den Bevollmächtigten einer Partei in einer eigenen Sache vermag nur unter Hinzutreten weiterer Umstände die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

IMRRS 2017, 1126

OLG Hamm, Beschluss vom 04.04.2017 - 32 SA 9/17
Für eine auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück gerichtete und auf § 11 AnfG gestützte Klage ist kein ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 24 ZPO begründet. Das ist die überwiegend in Rechtsprechung und Literatur vertretene Rechtsmeinung. Will ein Gericht bei der Beurteilung einer Zuständigkeitsfrage von der ihm durch eine der Parteien mitgeteilten ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweichen, ist es regelmäßig erforderlich, dass sich das Gericht erkennbar nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess der Mindermeinung angeschlossen und sich über maßgebliche Rechtsfragen nicht evident hinweggesetzt hat. Eine ohne eine solche Begründung ausgesprochene Verweisung kann grob rechtsfehlerhaft und nicht verbindlich sein.

IMRRS 2017, 1112

OVG Sachsen, Beschluss vom 26.07.2017 - 1 B 191/17
1. Ist das Gebäude im Wesentlichen, also einschließlich der Fenster und der Dachkonstruktion (einschließlich Dachpappe) errichtet, ist der Rohbau fertig gestellt.
2. Für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (hier: gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus mit 6 Wohneinheiten) fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Nachbar ausschließlich vom Baukörper ausgehende Belastungen geltend macht und das Vorhaben bereits im Rohbau fertig gestellt ist.

IMRRS 2017, 1145

VG Potsdam, Beschluss vom 12.12.2016 - 4 K 460/15
(Ohne)

IMRRS 2017, 1137

LG Verden, Urteil vom 19.04.2017 - 7 S 48/16
(Ohne)

IMRRS 2017, 1131

VGH Bayern, Beschluss vom 13.02.2017 - 8 S 16.2620
1. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung (§ 727 Abs. 1 ZPO) ist nicht nur bei der Gesamtrechtsnachfolge, sondern auch bei der Einzelrechtsnachfolge zulässig (hier: Vollstreckungsklausel für gerichtlichen Vergleich gegen Grundstückserwerber).
2. Mit der Erinnerung nach § 732 ZPO gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel können nur formelle Fehler im Verfahren der Klauselerteilung geltend gemacht werden.

IMRRS 2017, 1123

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 24.02.2017 - 1 O 212/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 1122

LG München I, Beschluss vom 03.01.2017 - 14 T 20267/16
1. Die Erinnerung ist zulässig und begründet, da eine qualifizierte Klausel nach § 726 Abs. 1 ZPO notwendig für die Vollstreckung eines Vergleichs mit Zug um Zug-Vereinbarung ist.
2. § 726 Abs. 2 ZPO findet keine Anwendung auf Vergleiche, so dass zum Nachweis der Erfüllung der Räumungsverpflichtung Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 731 ZPO hätte erhoben werden müssen.

IMRRS 2017, 1147

BGH, Beschluss vom 04.07.2017 - X ZB 11/15
Einer ausländischen Partei ist es unabhängig von ihrer Parteirolle grundsätzlich nicht zuzumuten, die Wahl des deutschen Rechtsanwalts am Sitz des Prozessgerichts auszurichten (Fortführung von BGH, 12.09.2013 - I ZB 39/13, IBRRS 2014, 3389).*)

IMRRS 2017, 1149

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZB 40/17
1. Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne FamFG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen (im Anschluss an BGH, 05.12.2012- XII ZB 652/11, IBRRS 2013, 0185; IMRRS 2013, 0131).*)
2. Streitigkeiten aus Mietverträgen über Wohnraum zwischen Schwiegereltern und ihrem Schwiegerkind anlässlich der Trennung ihres Kindes von dem Schwiegerkind können als sonstige Familiensachen im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG zu qualifizieren sein.*)

IMRRS 2017, 1151

BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZB 55/16
1. Ein Rechtsanwalt, der sich selbst und zugleich eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung vertritt, deren Geschäftsführer er ist, kann in dem ihn betreffendenden Kostenfestsetzungsverfahren Kosten für eine Rechtsanwältin aus seiner Kanzlei, die sich zusätzlich für ihn bestellt hat, nur geltend machen, wenn die zusätzliche Vertretung notwendig war (Bestätigung BGH, 20.01.2004 - VI ZB 76/03, IBRRS 2004, 0461; IMRRS 2004, 0237).*)
2. Im Falle der Insolvenz der Gesellschaft kann er nicht verlangen, so gestellt zu werden, als schulde er sich selbst gemäß § 7 Abs. 2 RVG im Innenverhältnis entfallende Gebühren und Auslagen (Fortentwicklung BGH, 30.04.2003 - VIII ZB 100/02, IBRRS 2003, 1875; IMRRS 2003, 0760).*)

IMRRS 2017, 1153

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - IX ZB 110/16
Den Prozessbevollmächtigten trifft ein seiner Partei anzulastendes Organisationsverschulden, wenn bei Urlaubsabwesenheit des sachbearbeitenden Rechtsanwalts eine Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt nicht geregelt ist.*)

IMRRS 2017, 1074

OVG Saarland, Beschluss vom 06.07.2017 - 2 A 180/16
Richtigkeit i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.*)

IMRRS 2017, 1079

VG Mainz, Beschluss vom 24.07.2017 - 3 L 665/17
1. Vorläufiger Rechtsschutz gegen einen Bescheid über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach § 135 a Abs. 2 BauGB richtet sich nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212 a Abs. 2 BauGB. Es handelt sich dabei nicht um öffentliche Abgaben oder Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO.*)
2. Die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen setzt aus Gründen der Planbestimmtheit eine hinreichend konkrete Zuordnung der Ausgleichsflächen im Bebauungsplan oder in einem anderen Bebauungsplan zu den im Plangebiet gelegenen Eingriffsgrundstücken voraus.*)
3. Bei Kosten für die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen für aufgrund der Bauleitplanung zu erwartende Eingriffe in Natur und Landschaft handelt es sich um "Kosten der Erschließung nach dem Baugesetzbuch" im Sinne von § 82 Abs. 1 Satz 1 SchulG, die die Schulsitzgemeinde zu tragen hat. Sie können nicht dem Schulträger aufgebürdet werden.*)

IMRRS 2017, 1073

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.04.2017 - 4 L 164/16
Die Versäumung der in § 9 Abs. 4 AG AbwAG normierten Ausschlussfrist hat zur Folge, dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.*)

IMRRS 2017, 1040

OLG München, Beschluss vom 29.09.2014 - 28 U 1200/14 Bau
1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.
2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.
3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.
4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.

IMRRS 2017, 1039

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 04.08.2014 - 28 U 1200/14 Bau
1. Ein zwischen dem Auftraggeber und dem Architekten bzw. dessen Versicherung im Zusammenhang mit Schadensersatzforderungen wegen Baumängeln geführter Schriftverkehr führt noch nicht ohne Weiteres zur Hemmung der Verjährung. Erforderlich hierfür ist, dass der Architekt und/oder seine Versicherung beim Auftraggeber den Eindruck erwecken, sie würden sich weiter um die Mängel kümmern oder eine eigene Verantwortlichkeit bzw. Haftung weiter prüfen.
2. Eine angekündigte Tätigkeit aus Kulanz ohne Anerkennung einer Rechtspflicht stellt keine verjährungshemmende Verhandlung dar.
3. Verlangt der Auftraggeber vom Architekten die Erstattung der Kosten für die Beseitigung mehrerer Baumängel, müssen die einzelnen Teilbeträge sowie die unterschiedlichen Mängel in einem Mahnbescheid hinreichend konkretisiert werden. Anderenfalls kommt dem Mahnbescheid keine verjährungshemmende Wirkung zu. Das gilt auch dann, wenn die geltend gemachten Ansprüche aus einem einzigen Architektenvertrag resultieren.
4. Eine nachträglich vorgenommene Individualisierung des Klageanspruchs hat jedenfalls bei vorgeschaltetem Mahnverfahren für die Frage der Verjährung keine Rückwirkung zur Folge.

IMRRS 2017, 1101

BGH, Beschluss vom 12.07.2017 - XII ZR 46/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 1096

BGH, Beschluss vom 05.07.2017 - XII ZR 11/17
Mit dem Ziel, die Einreichung einer inhaltlich seinen Vorstellungen entsprechenden Nichtzulassungsbeschwerdebegründung zu erreichen, kann die Bestellung eines Notanwalts nicht verlangt werden (im Anschluss an BGH, 18.12.2013 - III ZR 122/13, IBRRS 2014, 0336; IMRRS 2014, 0161).*)

IMRRS 2017, 1097

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 45/17
Eine Anhörung des Betroffenen im Betreuungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH, 21.09.2016 - XII ZB 57/16, IBRRS 2016, 3458; IMRRS 2016, 1925; IVRRS 2016, 0180).*)

IMRRS 2017, 1098

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 42/17
1. Verfahrenskostenhilfe kann nur der bedürftige Beteiligte erhalten, der in eigenen Rechten betroffen ist (im Anschluss an BGH, 22.10.2014 - XII ZB 125/14, IBRRS 2014, 4158).*)
2. Daher scheidet die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für einen Beteiligten in einem Verfahren aus, in dem ein anderer Beteiligter nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsverfahrens die Aufhebung eines Zwangsgeldfestsetzungsbeschlusses und die Rückzahlung des beigetriebenen Zwangsgelds erstrebt.*)

IMRRS 2017, 1099

BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - XII ZB 36/17
1. Der Sachverständige hat den Betroffenen vor der Erstellung des Gutachtens persönlich zu untersuchen oder zu befragen; eine Begutachtung nach Aktenlage ist grundsätzlich nicht zulässig (im Anschluss an BGH, 20.08.2014 - XII ZB 179/14, IBRRS 2014, 3951).*)
2. Ist Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen und werden seine Interessen im Betreuungsverfahren nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten vertreten, so ist eine Verfahrenspflegschaft nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umständen einen rein formalen Charakter hätte (im Anschluss an BGH, 16.03.2016 - XII ZB 203/14, IBRRS 2016, 1060; IMRRS 2016, 0679).*)
