Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16191 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 0850
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2017 - 5 S 1972/16
Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren, das die Errichtung einer Wechselwerbeanlage zum Gegenstand hat, ist ausschließlich von der Empfehlung in Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auszugehen. Der sich aus der Anwendung der Empfehlung ergebende Betrag ist zu verdoppeln, wenn die Wechselwerbeanlage beleuchtet sein soll.*)

IMRRS 2017, 0653

OLG München, Beschluss vom 05.01.2017 - 28 W 2124/16
Bei der nicht weiter spezifizierten Beweisbehauptung in einem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, das Dach eines Gebäudes weise Undichtigkeiten auf, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis; ein hierauf gerichteter Beweisantrag ist abzuweisen. Erforderlich ist zumindest die Nennung und Beschreibung der Schadstellen und aufgetretenen Schäden.

IMRRS 2017, 0864

BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 69/16
In der Berufungsinstanz neu sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind oder die zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen worden sind (vgl. § 399 ZPO). Hierzu gehört ein in der ersten Instanz angetretener Sachverständigen- oder Zeugenbeweis, der mangels Einzahlung des angeforderten Vorschusses gemäß §§ 402, 379 Satz 2 ZPO nicht erhoben worden ist, nicht ohne Weiteres (in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 05.05.1982 - VIII ZR 152/81, NJW 1982, 2559 unter 3 a [zu § 528 Abs. 2 ZPO a.F.]).*)

IMRRS 2017, 0858

LG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2016 - 10 O 605/11
Geht das streitige Recht durch den Tod der Partei statt auf den Erben auf einen Sonderrechtsnachfolger über, so kann nur dieser als derjenige das unterbrochene Verfahren aufnehmen, der anstelle der verstorbenen Partei in dessen Position eingerückt ist. Für Gesamtrechtsnachfolger, die den Rechtsstreit aufzunehmen haben, gilt dies nicht.

IMRRS 2017, 0859

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - V ZA 10/17
1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substanziiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben.
2. Die bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substanziierte Darlegung und einen Nachweis nicht.
3. Die Beschwer bemisst sich bei der Abweisung der Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.

IMRRS 2017, 0851

OVG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2016 - 1 VO 376/16
1. Richtet sich eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, ist in Anlehnung an den in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmen in der Regel von einem Streitwert von 7.500 Euro auszugehen, sofern es an Anhaltspunkten für einen höheren wirtschaftlichen Schaden fehlt. Für eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus ist in der Regel ein Streitwert von 10.000 Euro festzusetzen.*)
2. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für eine Nachbarklage anzusetzende Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig zu halbieren.*)

IMRRS 2017, 0856

OVG Saarland, Urteil vom 06.06.2017 - 2 C 119/16
1. Liegt das Grundstück der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB nomierte Abwägungsgebot eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als geringfügig sind.*)
2. Einzelfall, in dem die planbedingte Zunahme von Verkehrslärm die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.*)

IMRRS 2017, 0849

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2017 - 7 A 1397/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0843

BGH, Beschluss vom 24.05.2017 - XII ZB 337/15
Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26.04.2017 - XII ZB 177/16, IBRRS 2017, 1867; BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656).*)

IMRRS 2017, 0825

AG Ahrensburg, Urteil vom 31.01.2017 - 45 C 1464/15
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0840

AG Offenbach, Beschluss vom 19.01.2017 - 350 C 517/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0838

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2017 - 6 W 51/16
Der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit der Ablehnung eines Richters entspricht grundsätzlich dem vollen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache.*)

IMRRS 2017, 0836

OVG Saarland, Beschluss vom 23.05.2017 - 2 D 379/17
1. Die Ablehnung des gesamten Spruchkörpers oder des gesamten Gerichts stellt kein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.01.2017 - 5 C 10/15).*)
2. Einer dienstlichen Stellungnahme der Richter bedarf es bei offensichtlicher Unzulässigkeit nicht.*)

IMRRS 2017, 0816

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.05.2017 - 1 S 204/16
Erteilt die Denkmalbehörde der Wohnungseigentümergemeinschaft die von ihrem Verwalter beantragte Bescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG mit dem Inhalt, dass die Aufwendungen für bauliche Maßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Kulturdenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren, ist ein einzelner Wohnungseigentümer regelmäßig für eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheinigung nicht klagebefugt, wenn er von der Denkmalbehörde auch eine Einzelbescheinigung nach §§ 7i, 10f, 11b EStG erhalten kann.*)

IMRRS 2017, 0817

OLG Schleswig, Beschluss vom 27.02.2017 - 4 U 19/16
1. Der Prozessvergleich eine rechtliche Doppelnatur: er ist zum einen Prozesshandlung, durch die der Rechtsstreit beendet wird und deren Wirksamkeit sich nach verfahrensrechtlichen Grundsätzen bestimmt. Dazu ist er ein privates Rechtsgeschäft, für das die Vorschriften des materiellen Rechts gelten und mit dem die Parteien Ansprüche und Verbindlichkeiten regeln.
2. Prozesshandlung und privates Rechtsgeschäft stehen nicht getrennt nebeneinander. Vielmehr sind die prozessualen Wirkungen und die materiell-rechtlichen Vereinbarungen voneinander abhängig.
3. Der Prozessvergleich ist nur wirksam, wenn sowohl die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für einen Vergleich als auch die prozessualen Anforderungen erfüllt sind, die an eine wirksame Prozesshandlung zu stellen sind.

IMRRS 2017, 0830

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 208/16
Die bewusste Entscheidung eines Gerichts, über einen seiner Auffassung nach nicht oder nicht mehr anhängigen Anspruch nicht zu entscheiden, kann (nur) mit einem Rechtsmittel angefochten werden, während das Urteilsergänzungsverfahren nach § 321 ZPO lediglich auf die Schließung einer - auch nur vermeintlichen - Entscheidungslücke gerichtet und deshalb unzulässig ist, wenn es nur die Korrektur einer inhaltlich falschen Entscheidung zum Ziel hat.

IMRRS 2017, 0775

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2017 - 14 W 122/17
Auch in Kostensachen müssen die angefochtene Entscheidung wie die Nichtabhilfeentscheidung erkennen lassen, dass das Beschwerdevorbringen zur Kenntnis genommen, geprüft und berücksichtigt wurde.*)

IMRRS 2017, 0810

BGH, Beschluss vom 09.05.2017 - VIII ZB 69/16
1. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung berufen, wenn diese mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, FamRZ 2007, 1808 Rn. 5 = IBRRS 2007, 4242 = IMRRS 2007, 1987; vom 09.07.2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8 = IBR 2009, 1309 - nur online; jeweils mwN). Dies wiederum ist bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist dann der Fall, wenn dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 18.07.2007 - IV ZR 132/06, aaO; vom 15.08.2007 - XII ZB 82/07, NJW-RR 2008, 76 Rn. 10 = IBRRS 2007, 4243 = IMRRS 2007, 1988; vom 16.10.2007 - VI ZB 65/06, NJW-RR 2008, 367 Rn. 9 = IBRRS 2007, 4821 = IMRRS 2007, 2374; vom 09.07.2009 - VII ZB 111/08, aaO; vom 26.01.2017 - IX ZB 34/16, IBRRS 2017, 0749 = IMRRS 2017, 0321; jeweils mwN).*)
2. An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden. Daher reicht der bloße Hinweis auf eine Arbeitsüberlastung zur Feststellung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (im Anschluss an BVerfG, NJW 2001, 812, 813; NJW 2007, 3342; BGH, Beschlüsse vom 16.03.2010 - VI ZB 46/09, NJW 2010, 1610 Rn. 9 = IBR 2010, 1178 - nur online); vom 10.06.2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8 = IBRRS 2010, 2707 = IMRRS 2010, 1989; vom 12.11.2013 - VI ZB 4/13, NJW 2014, 700 Rn. 15 = IBRRS 2013, 5296 = IMRRS 2013, 2433; jeweils mwN).*)
3. Unter Umständen kann auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen (hier: Arbeitsüberlastung) ausreichend sein (Fortführung von BGH, Beschluss vom 12.04.2006 - XII ZB 74/05, NJW 2006, 2192 Rn. 10).*)

IMRRS 2017, 0776

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.03.2017 - 14 W 118/17
1. Die Erstattungsfähigkeit der Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren setzt einen auf die Vertretung gerichteten Auftrag und eine Tätigkeit im Berufungsverfahren voraus. Dies wird nicht durch die Bitte an den Gegner in Frage gestellt, sich noch nicht zu bestellen.*)
2. Die 1,6-Verfahrensgebühr ist - unabhängig von der Frage ihres Anfalles - nur dann zu erstatten, wenn die Antragstellung im Berufungsverfahren zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlich war. Dies ist vor Antragstellung und Berufungsbegründung durch den Berufungsführer regelmäßig nicht der Fall.*)

IMRRS 2017, 0791

OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.05.2017 - 12 W 52/17
1. Der Streitwert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem in der Antragsschrift zum Ausdruck kommenden Interesse des Antragstellers an der Beweiserhebung. Ein vom Antragsteller bei Verfahrenseinleitung geschätzter Wert ist dabei weder bindend noch maßgeblich.
2. Hat der Antragsteller ausdrücklich eine sachverständige Ermittlung der aufzuwendenden Kosten beantragt, ist der Streitwert auf Grundlage der festgestellten tatsächlichen Mängelbeseitigungskosten festzusetzen.

IMRRS 2017, 0798

BGH, Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 113/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers, der erfolglos einen Beschluss über die Entlastung des Verwaltungsbeirats angefochten hat, bemisst sich nach dem regelmäßig mit 500 Euro anzusetzenden Wert, den die künftige vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsbeirat hat, zuzüglich des klägerischen Anteils an etwaigen Ersatzansprüchen gegen den Verwaltungsbeirat, auf die die Anfechtung des Entlastungsbeschlusses gestützt wird.*)

IMRRS 2017, 0765

OLG Koblenz, Beschluss vom 15.03.2017 - 14 W 112/17
Der Kostenfestsetzungsbeschluss kann wirksam dem im Prozess bestellten Bevollmächtigten zugestellt werden. Ob und wann die Partei von dem Kostenfestsetzungsbeschluss Kenntnis erlangt, ist für den Beginn der Beschwerdefrist unerheblich.*)

IMRRS 2017, 0797

BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - V ZB 113/16
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2017, 0787

BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 188/16
1. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Anfechtungsbeklagten, die einen für ungültig erklärten Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung mit dem Ziel der Aufrechterhaltung verteidigen, bemisst sich nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung ohne den auf den Anfechtungskläger entfallenden Anteil.*)
2. Stützt der klagende Wohnungseigentümer die Anfechtungsklage gegen den Beschluss der Wohnungseigentümer über die Genehmigung der Jahresabrechnung auf Einwendungen gegen die Jahresabrechnung insgesamt, bemisst sich der Streitwert gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem hälftigen Nennbetrag der Jahresabrechnung; daneben sind die Grenzen des § 49a Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG und des § 49a Abs. 2 GKG zu beachten.*)

IMRRS 2017, 0769

OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2017 - 14 W 34/17
Fusionieren während eines Rechtsstreits innerhalb einer Instanz zwei Kliniken, die zuvor von zwei Bevollmächtigten vertreten wurden, so dass nunmehr eine Partei durch zwei Bevollmächtigte vertreten wird, sind nur die Kosten eines Bevollmächtigten erstattungsfähig.*)

IMRRS 2017, 0777

OLG Koblenz, Beschluss vom 04.01.2017 - 14 W 4/17
Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.*)

IMRRS 2017, 0753

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.04.2017 - 14 W 161/17
1. Die durch die vorprozessuale Einholung eines Privatgutachtens entstehenden Kosten sind nur dann erstattungsfähig, wenn sie unmittelbar prozessbezogen und zugleich erforderlich sind.*)
2. An der Prozessbezogenheit fehlt es, wenn allein die eigene Einstandspflicht überprüft wird.*)
3. Der gerichtlichen Beweisaufnahme gebührt der Vorrang, so dass es an der Erforderlichkeit fehlt, wenn die offenen Fragen durch gerichtliche Beweisaufnahme ggf. in einem selbständigen Beweisverfahren geklärt werden können.*)
4. Allein der Verdacht eines manipulierten Verkehrsunfallereignisses oder eines vorgetäuschten Schadensumfanges rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Kosten eines darauf beauftragten Privatgutachtens erstattungsfähig sind.*)

IMRRS 2017, 0784

BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - VII ZR 149/15
1. Das Prozessgericht ist verpflichtet, bei der Suche und Auswahl eines geeigneten Sachverständigen alle bekannten Erkenntnisquellen auszuschöpfen, § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO.*)
2. Findet es keinen geeigneten Sachverständigen, kann es unter den Voraussetzungen des § 356 ZPO von einer Beweiserhebung absehen. Die dafür maßgeblichen Erwägungen müssen in den Urteilsgründen, gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Verfügungen und Beschlüsse des Prozessgerichts, für die Parteien nachvollziehbar dargelegt werden. Dazu gehört die Offenlegung sämtlicher Bemühungen des Prozessgerichts, aus denen sich der zwingende Schluss ergibt, dass der Beweis durch Sachverständige nicht geführt werden kann.*)
2. Die Bezeichnung eines geeigneten Sachverständigen ist in diesem Fall im Rahmen der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht erforderlich, um die Verletzung des Verfahrensgrundrechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO darzulegen.*)

IMRRS 2017, 0751

BGH, Beschluss vom 26.04.2017 - XII ZB 33/17
Zum Nachweis des fristgerechten Eingangs der Berufungsbegründung entgegen dem gerichtlichen Eingangsstempel.*)

IMRRS 2017, 0750

BGH, Beschluss vom 06.04.2017 - V ZR 254/16
Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Wohnungseigentümers, dessen Klage auf Beseitigung einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums abgewiesen worden ist, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.

IMRRS 2017, 0729

LG Lüneburg, Beschluss vom 24.03.2016 - 1 T 12/16
1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgt nur, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
2. Eine fehlende Beiladung ist kein solcher Grund, sondern eine Formalie, die häufig übersehen wird und im laufenden Verfahren geheilt werden kann.
3. Ein Verwalter gilt nicht als beigeladen, wenn ihm die Klageschrift kommentarlos oder eigens in seiner Funktion als Vertreter der übrigen Wohnungseigentümer zugestellt wird.

IMRRS 2017, 0749

KG, Urteil vom 09.05.2017 - 21 U 97/15
1. Ist die VOB/C in einen Bauvertrag einbezogen, so stellt der Abruf einer dort als Nebenleistung bewerteten Leistung keine vergütungspflichtige Leistungsänderung dar, solange nicht die Auslegung des Vertrags in seiner Gesamtheit zweifelsfrei zu einem anderen Ergebnis führt.*)
2. Zur Auslegung eines Vertrages über die Errichtung einer Autobahnbrücke im Hinblick auf die Frage, ob der Unternehmer für das Herstellen der Gründung das Bohren unter Wasserauflast hätte einkalkulieren müssen.*)
3. Streitet ein Bauunternehmer einerseits mit seinem Auftraggeber und andererseits mit seinem Nachunternehmer in unterschiedlichen Prozessen wegen der gleichen angeblichen Leistungsänderung um einen Vergütungsnachtrag, so ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheidungen in beiden Rechtsstreitigkeiten eine Streitverkündung des Bauunternehmers an die jeweils nicht beteiligte Partei zulässig.*)
4. Lehnt eine Partei den Sachverständigen des Gerichts nach dem letzten Verhandlungstermin wegen der Besorgnis der Befangenheit ab, kann das Gericht ein unbegründetes Ablehnungsgesuch in seinem Urteil zurückweisen. Ein solches Vorgehen ist gegenüber einer Zurückweisung durch gesonderten Beschluss vorzugswürdig, um Verzögerungen des Rechtsstreits zu vermeiden.*)

IMRRS 2017, 0747

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZR 217/16
1. Für die zur Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid erforderliche Individualisierung der darin geltend gemachten Ansprüche genügt es, wenn der Schuldner selbst - etwa anhand einer im Mahnbescheid genannten und ihm bekannten Forderungsaufstellung - erkennen kann, um welche Forderungen es geht (Bestätigung von BGH, Urteile vom 25.03.2015 - VIII ZR 243/13, NJW 2015, 3228 Rn. 63 f. = IBRRS 2015, 0958 = IMRRS 2015, 0568, insoweit in BGHZ 204, 325 nicht abgedruckt; vom 17.11.2010 - VIII ZR 211/09, NJW 2011, 613 Rn. 9 = IBRRS 2011, 0040 = IMRRS 2011, 0031).*)
2. Bei einer auf zahlreichen Einzelpositionen (hier: diverse Lieferungen für verschiedene Bauvorhaben) beruhenden Klage, deren Entstehung und Höhe aufgrund verschiedener Streitpunkte der Parteien nicht einfach darzustellen ist, muss sich das Gericht der Mühe unterziehen, trotz derartiger, sich aus der Natur der Sache ergebender Schwierigkeiten den Sachvortrag der Parteien zur Kenntnis zu nehmen. Dies gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn die klagende Partei ihren Vortrag noch nicht in der Klagschrift umfassend gehalten, sondern im Laufe des Verfahrens ergänzt und präzisiert sowie zur Erläuterung und wegen der Einzelheiten auf beigefügte Anlagen verwiesen hat. Verschließt sich das Gericht in einem solchen Fall seiner Aufgabe, indem es die Klage mit der pauschalen Begründung abweist, es sei nicht verpflichtet, "sich die geltend gemachte Forderung nach Grund und Höhe aus den von der Klägerseite eingereichten Schriftsätzen und den Anlagen zusammen zu suchen", liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (im Anschluss an BVerfG, NJW 1994, 2683).*)

IMRRS 2017, 0742

LG Berlin, Beschluss vom 13.01.2017 - 63 S 121/16
(ohne amtlichen Leitzsatz)

IMRRS 2017, 0719

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.03.2017 - 8 A 11416/16
1. Zum Verlust von Abwehrrechten allein wegen Zeitablaufs.*)
2. Der Widerspruch eines Nachbarn, dem die Baugenehmigung nicht bekannt gegeben wurde, ist - abgesehen von der möglichen Verwirkung des Widerspruchsrechts - nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in Anlehnung an § 70 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO auch allein wegen Zeitablaufs unzulässig, wenn seit dem Zeitpunkt, in dem er von der Erteilung der Genehmigung zuverlässig Kenntnis erlangt hat oder hätte Kenntnis erlangen können, ein Jahr verstrichen ist (wie BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72 und 16.05.1991 - 4 C 4/89).*)

IMRRS 2017, 0716

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.04.2017 - 20 UF 81/15
Reisekosten eines nicht im Bezirk des Verfahrensgerichts (Prozessgerichts) niedergelassenen Rechtsanwalts, dessen Beauftragung nicht notwendig war, sind nicht erstattungsfähig, auch nicht in Höhe der fiktiven Reisekosten eines fiktiven Bevollmächtigten mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks.*)

IMRRS 2017, 0715

OLG Dresden, Beschluss vom 26.04.2017 - 4 U 225/17
1. Ein Rechtsanwalt hat sicherzustellen, dass mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist eine Vorfrist eingetragen wird, damit die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Frist fertiggestellt werden kann (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.06.1999 - XII ZB 62/99, NJW-RR 1999, 1663).*)
2. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand in die versäumte Berufungsbegründungsfrist kann auch dann nicht bewilligt werden, wenn der Rechtsanwalt zwar die Eintragung einer solchen Vorfrist glaubhaft macht, eine eigenständige Fristenprüfung bei Aktenvorlage nach deren Ablauf aber unterlässt.*)

IMRRS 2017, 0703

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.04.2017 - 1 AR 6/17
1. Der Zuständigkeitsstreit zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen Landgerichts Potsdam ist durch das beiden Spruchkörpern übergeordnete Brandenburgische Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).
2. Diese Regelung ist auch für Zuständigkeitskonflikte zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen desselben Landgerichts (analog) anwendbar, auch wenn es sich um verschiedene Spruchkörper desselben Gerichts handelt.

IMRRS 2017, 0714

OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.04.2017 - 24 U 152/16
1. In dem mietvertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen ist der Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten auch nicht als Minus enthalten. Vielmehr handelt es sich dabei um unterschiedliche Streitgegenstände, die unterschiedliche Grundlagen haben und anderen Voraussetzungen unterliegen. Das schließt jedoch nicht aus, dass der klagende Mieter beide Ansprüche miteinander verbindet, indem er in erster Linie die Formwirksamkeit der Nebenkostenabrechnung bestreitet und für den Fall, dass das Gericht seiner Auffassung nicht folgt, hilfsweise die Überzahlung der berechtigten Nebenkosten geltend macht. In dem Fall handelt es sich bei dem verfolgten Anspruch auf Erstattung der Überzahlung allerdings nicht um ein bloßes Hilfsvorbringen, sondern um einen eventualiter gestellten Antrag.*)
2. Macht der Mieter (hilfsweise) den Bereicherungsanspruch auf Erstattung überzahlter Nebenkosten geltend, muss er (nach Belegeinsicht) zu jeder Kostenart die dem Vermieter entstandenen Aufwendungen und den zutreffenden Umlageschlüssel angeben.*)

IMRRS 2017, 0701

LG Berlin, Urteil vom 04.05.2017 - 67 S 59/17
1. Wird eine Mietminderung wegen gesundheitsgefährdenden Legionellenbefalls geltend gemacht, kann das Gericht nicht einfach zu Gunsten des Vermieters annehmen, dass eine Gesundheitsgefährdung unstreitig nicht vorliege.
2. Es bedarf vielmehr einer umfangreichen Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten hinsichtlich der Gesundheitsgefährdung.
3. Die Durchführung einer förmlichen Beweiserhebung ist nur dann ausnahmsweise aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts entbehrlich, wenn diese Sachkunde nicht nur vorliegt, sondern den Parteien vor Schluss der mündlichen Verhandlung auch aufgezeigt wurde.
4. Das Gericht kann sich auch nicht auf ein Arbeitsblatt berufen, wenn dieses nicht von den Parteien in den Prozess einbezogen wurde. In diesem Fall würde es sich um eine gegen den Beibringungsgrundsatz und § 291 ZPO verstoßende richterlichen Eigenrecherche handeln.
5. Eine solche ist allenfalls dann zulässig, wenn sie dazu dient, sich über allgemeinkundige Tatsachen zu informieren.

IMRRS 2017, 0686

EuGH, Urteil vom 16.11.2016 - Rs. C-417/15
1. Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen sind dahin auszulegen, dass eine Klage auf Aufhebung eines Schenkungsvertrags über ein Grundstück wegen Geschäftsunfähigkeit des Schenkenden nicht nach Art. 24 Nr. 1 dieser Verordnung in die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats fällt, in dem das Grundstück belegen ist, sondern in die besondere Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung.*)
2. Eine Klage auf Löschung der das Eigentumsrecht des Beschenkten betreffenden Eintragungen aus dem Grundbuch fällt in die ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 24 Nr. 1 der Verordnung.*)

IMRRS 2017, 0695

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.04.2017 - 2-13 S 44/16
Findet eine gemeinsame Versammlung mehrerer Wohnungseigentümergemeinschaften mit einer gemeinsamen Beschlussfassung statt, kann der Kläger die gefassten "Beschlüsse" nicht mit einer Anfechtungsklage angreifen, die nur gegen einen Teil der Wohnungseigentümer gerichtet ist.*)

IMRRS 2017, 0692

BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 204/16
1. Bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht. Dies steht in aller Regel einer Auslegung des Klageantrags entgegen, die zu einer Unwirksamkeit der Prozesshandlung (hier: wegen Unbestimmtheit des Klageantrags) und in der Folge zu der Versäumung einer Ausschlussfrist führt.
2. Bei einer Klage nach § 46 WEG, die nur als sog. Vorratsanfechtung zulässig wäre, kann jedoch ausnahmsweise auch eine solche Auslegung der wohlverstandenen Interessenlage der Partei entsprechen.
3. Gibt ein Wohnungseigentümer in einer Beschlussanfechtungsklage zu erkennen, dass er die Klage auf einen (noch unbestimmten) Teil der in einer Wohnungseigentümerversammlung gefassten Beschlüsse beschränken will, versteht es sich nicht von selbst, dass nur eine Auslegung der Klage als Vorratsanfechtung in Betracht kommt. Denkbar ist auch, dass dies wegen der damit verbundenen Kosten nicht dem Willen des Klägers entspricht, er vielmehr - vor die Wahl gestellt - die Versäumung der Ausschlussfrist des § 46 Abs. 1 Satz 2 WEG (als Folge der unklaren Fassung seiner Klage) als das geringere Übel ansehen würde, zumal es ihm dann immer noch möglich ist, die Nichtigkeit der ihm missfallenden Beschlüsse geltend zu machen.

IMRRS 2017, 0709

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZA 2/17
1. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO).
2. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.
3. Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden.

IMRRS 2017, 0708

BGH, Beschluss vom 25.04.2017 - VIII ZA 1/17
1. Grundsätzlich entscheidet über ein Ablehnungsgesuch zwar das Gericht, dem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Mitwirkung (§ 45 Abs. 1 ZPO).
2. Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens ist der abgelehnte Richter in klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs aber zur Vermeidung eines aufwendigen und zeitraubenden Ablehnungsverfahrens an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert.
3. Ein Ablehnungsgesuch, das - rein formal betrachtet - zwar eine Begründung für eine angebliche Befangenheit enthält, dessen Begründung aber aus zwingenden rechtlichen Gründen - ohne nähere sachliche Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Einzelfalls - ein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das Verhalten des abgelehnten Richters nicht erfordert, ist zur Begründung der Besorgnis einer Befangenheit grundsätzlich ungeeignet und steht einem von vornherein unzulässigen Ablehnungsgesuch ohne Angabe eines Ablehnungsgrundes gleich. Darüber kann deshalb abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO das Gericht unter Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden.

IMRRS 2017, 0691

LG Berlin, Beschluss vom 23.03.2017 - 67 S 39/17
1. Die Duldung der Fertigung von Ablichtungen und Scans von Abrechnungsunterlagen ist im Ergebnis ein Anspruch auf Erteilung einer Auskunft.
2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebende Angriffsinteresse des Auskunftsgläubigers ist nur mit einem Bruchteil der Hauptsache zu bewerten und überschreitet regelmäßig nicht die Mindestbeschwer von 600 Euro für eine Berufungszulassung.

IMRRS 2017, 0710

OLG München, Gerichtlicher Hinweis vom 23.02.2015 - 28 U 3883/14 Bau
1. Bei unklarer Bürgschaftsabrede ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert wird. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürgschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst.
2. Eine Klage, die auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, setzt voraus, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. An diesen Vortrag sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können.

IMRRS 2017, 0711

OLG München, Beschluss vom 18.09.2015 - 28 U 3883/14 Bau
1. Bei unklarer Bürgschaftsabrede ist durch Auslegung zu ermitteln, welche Hauptforderung durch die Bürgschaft gesichert wird. Vornehmlicher Auslegungsgegenstand ist bei der formbedürftigen Bürgschaft zunächst der Inhalt und Wortlaut der Bürgschaftsurkunde selbst.
2. Grundsätzlich ist auch eine Verbürgung für erst künftig entstehende Forderungen möglich. Das setzt voraus, dass es sich um eine Belastung handelt, die sich erst im Nachhinein realisiert, aber - für den Bürgen ohne Weiteres erkennbar - bereits im ursprünglichen Vertrag angelegt ist (hier verneint).
3. Eine Klage, die auf die sittenwidrige Erschleichung eines Titels gestützt wird, setzt voraus, dass der (erschlichene) Titel nachweisbar unrichtig ist. An diesen Vortrag sind strenge Anforderungen zu stellen. Insbesondere genügt es hierfür nicht, wenn die unterlegene Partei nochmals dieselben Tatschen, Beweismittel und Rechtsausführungen wie im Vorprozess vorbringt oder ihre Ausführungen lediglich um solche Argumente ergänzt, die sie auch im Vorprozess schon hätte vorbringen können.

IMRRS 2017, 0706

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.04.2017 - 10 W 17/17
1. Der Beschluss, mit dem einem Sachverständigen der Gutachtenauftrag entzogen wird, kann von diesem nicht mit der sofortigen Beschwerde angriffen werden.*)
2. Lässt ein vom Gericht mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens beauftragter Sachverständiger nicht nur die von ihm selber mitgeteilten Termine zur Vorlage des Gutachtens verstreichen, sondern reagiert er auch auf mehrere Fristsetzungen des Gerichts zur Vorlage des Gutachtens nicht, kann das Gericht ihm den Gutachtenauftrag entziehen, um einen anderen Sachverständigen zu beauftragen, und ihm die durch sein Untätigbleiben verursachten Kosten in entsprechender Anwendung des § 409 Abs. 1 S. 1 ZPO auferlegen.*)

IMRRS 2017, 0698

BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZB 138/16
Wenn sich ein Beschwerdeführer ausdrücklich die Begründung seiner Beschwerde vorbehalten hat, muss das Gericht mit einer der Beschwerde nicht stattgebenden Entscheidung eine angemessene Zeit warten, sofern es für die Begründung keine Frist gesetzt hat.*)
