Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16191 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 1665
BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - V ZB 178/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1882

BVerfG, Beschluss vom 13.07.2016 - 2 BvR 1341/16
1. Ist eine Verfassungsbeschwerde nicht substantiiert und deshalb unzulässig, kann keine einstweilige Anordnung erlassen werden. Die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Einstellung einer Räumungsvollstreckung erfordert nur bei offenem Ausgang der Verfassungsbeschwerde eine Folgenabwägung.
2. Wird nach Ablehnung von Vollstreckungsschutz wegen Selbstmordgefährdung des Mieters eine Verfassungsbeschwerde eingereicht, muss umfänglich dargelegt werden, warum und in welcher Weise eine Gefährdung durch Fortführung der Räumungsvollstreckung gegeben ist.

Online seit 2016
IMRRS 2016, 1904
LG Berlin, Beschluss vom 18.10.2016 - 67 S 327/16
Nimmt der Vermieter einen Dritten als Besitzer der Wohnraummietsache nach § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Räumung und Herausgabe in Anspruch, trägt der Vermieter die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er vom Besitzerwerb des Dritten erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des gegen den Wohnraummieter geführten Räumungsprozesses Kenntnis erlangt hat. Ein non-liquet geht zulasten des Vermieters.*)

IMRRS 2016, 1917

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 277/14
1. Die Frist zur Einlegung einer Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der Möglichkeit der Verletzung rechtlichen Gehörs zu laufen. Bei schriftlichen Entscheidungen fällt der Zeitpunkt der Kenntniserlangung regelmäßig mit der Zustellung der Entscheidung zusammen.
2. Die Notfrist beginnt mit Zustellung an den Prozessbevollmächtigten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu laufen. Es ist irrelevant, zu welchem Zeitpunkt der Kläger oder der zweitinstanzlich für ihn tätige Prozessbevollmächtigte die Entscheidung übermittelt erhielt.

IMRRS 2016, 1914

OVG Saarland, Beschluss vom 24.11.2016 - 2 C 162/16
1. Ein nach Ablauf der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellter Normenkontrollantrag gegen einen als Satzung beschlossenen Bebauungsplan ist auch dann unzulässig, wenn die Bekanntmachung des Bebauungsplans fehlerhaft war.*)
2. Mängel bei der Bekanntmachung eines Bebauungsplans sind für den Fristbeginn ohne Bedeutung; ob der Bebauungsplan wirksam in Kraft getreten ist, ist eine Frage der Begründetheit der Normenkontrolle.*)

IMRRS 2016, 1932

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - VI ZR 547/14
1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge.
2. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet.

IMRRS 2016, 1896

OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.11.2016 - 6 U 51/15
1. Ein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Kündigung (hier: eines Mietvertrags über ein Altenpflegeheim) setzt einen schlüssig vorgetragenen Schaden voraus.
2. Um eine eingetretene Vermögensminderung zu berechnen, muss zunächst dargestellt werden, wie sich die Vermögenslage bei ordnungsgemäßer Vertragsdurchführung dargestellt hätte und anschließend die Vermögenssituation dargestellt werden, wie sie sich aus der behaupteten Pflichtverletzung ergibt. Dabei sind sämtliche Vor- und Nachteile des nicht erfüllten Vertrages zu saldieren.

IMRRS 2016, 1895

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.04.2016 - 15 UF 84/15
1. Möchte ein Ehegatte die Aufhebung der Gemeinschaft am ehelichen Grundstück, besteht gegenüber dem anderen Ehegatten und Miteigentümer ein Anspruch auf Vornahme der erforderlichen Mitwirkungshandlung.
2. Wird das Recht auf Teillöschung der auf dem Grundstück lastenden Grundschuld geltend gemacht, weil dieses beim geringsten Gebot eine Teilungsversteigerung verhindern würde, ist der Miteigentümer verpflichtet an der Löschung mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn noch kein Antrag auf Teilungsversteigerung gestellt wurde.

IMRRS 2016, 1899

BAG, Beschluss vom 29.11.2016 - 10 ABR 68/16
Eine Anhörungsrüge kann solange nicht erhoben werden, wie die angegriffene Entscheidung nicht in schriftlicher Ausfertigung vorliegt.

IMRRS 2016, 1867

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.05.2016 - 13 UF 15/16
1. Das Gewaltschutzgesetz enthält ausschließlich Verfahrensrecht. Es begründet keinen Anspruch, sondern es setzt einen Unterlassungsanspruch zum Schutz der im § 1 GewSchG genannten Rechtsgüter aufgrund materiellen bürgerlichen Rechts voraus.*)
2. Das besondere Verfahrensrecht des Gewaltschutzgesetzes steht nur zur Durchsetzung der Abwehransprüche gegen Gewalt, Drohung und Nachstellung zur Verfügung, nicht auch für andere Ansprüche zwischen den Beteiligten. Liegt im Streit um ein vertragliches oder gesetzliches Schuldverhältnis und die aus ihm folgenden Ansprüche bei einer wertenden Betrachtung das Schwergewicht der tatsächlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen nicht beim Schutz von Körper, Gesundheit und Freiheit des Gläubigers (§ 1 I 1 GewSchG), so stehen ihm die Verfahrenserleichterungen des Gewaltschutzgesetzes nicht zu.*)
3. Aus der rechtswegübergreifenden Entscheidungskompetenz des im zulässigen Rechtsweg angegangenen Gerichts (§§ 17 II 1, 17 a VI GVG) folgt nicht, dass die Unterscheidung zwischen verschiedenen Verfahrensarten innerhalb desselben Rechtswegs unmaßgeblich wird. Verfahren verschiedener Verfahrensarten können nicht miteinander verbunden werden.*)

IMRRS 2016, 1887

OLG Schleswig, Beschluss vom 13.12.2016 - 1 W 13/16
Eine hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch führt auch dann zu einer Erhöhung des Streitwertes gem. § 45 Abs. 3 GKG, wenn sich der Beklagte als Hauptverteidigung mit anderen rechtlichen Schlussfolgerungen auf gleicher Tatsachenbasis gegen den Anspruch zur Wehr setzt.*)

IMRRS 2016, 1866

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 59/14
Gegen einen ausschließlich eine Kostenentscheidung enthaltenden Ergänzungsbeschluss kann gemäß § 99 Abs. 1 ZPO ein Rechtsmittel nur eingelegt werden, wenn auch der Ausgangsbeschluss angefochten ist.*)

IMRRS 2016, 1900

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - XII ZB 550/15
Zur Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstandes bei der Verpflichtung zur Auskunftserteilung (im Anschluss an BGH, 22.01.2014 - XII ZB 278/13, IBRRS 2014, 0807; IMRRS 2014, 0378 und BGH, 14.02.2007 - XII ZB 150/05,·FamRZ 2007, 711).*)

IMRRS 2016, 1862

LG Berlin, Beschluss vom 23.09.2016 - 65 S 54/16
1. Der Streitwert für die Klage auf Mietminderung bemisst sich nach dem 3,5 fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung.
2. Der Streitwert für die Feststellung des Bestehens eines Zurückbehaltungsrechts bemisst sich nach dem Jahresbetrag der Mietminderung.

IMRRS 2016, 1830

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZR 23/14
1. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen.
2. Überspannt das Gericht die Substantiierungsanforderungen offenkundig und versäumt es dadurch, den Sachvortrag einer Partei in gebotener Weise zur Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls Beweis zu erheben, stellt dies einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dar.
3. Zur ausreichenden und schlüssigen Darlegung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines Wasserschadens gehört nicht die Erklärung, wie aufgrund einer geringfügigen Undichtigkeit sich innerhalb kurzer Zeit ein umfangreicher Schaden habe entwickeln können.
4. Es ist für die Schlüssigkeit des Vortrags auch nicht notwendig, dass sich aus ihm der Beweis eines ersten Anscheins für die Verursachung der geltend gemachten Schäden ergibt.

IMRRS 2016, 1826

LG Berlin, Beschluss vom 23.09.2016 - 65 T 159/16
Der Gebührenstreitwert für eine Klage auf Erteilung der Erlaubnis zur Tierhaltung (hier: eines Hundes) in der Mietwohnung richtet sich nach dem Interesse der begehrten Zustimmung (§ 48 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO). Dabei ist die Bedeutung der Tierhaltung für die Lebensführung des Mieters entscheidend.

IMRRS 2016, 1823

BGH, Beschluss vom 16.09.2016 - V ZR 3/16
1. Das Berufungsgericht muss Schriftsätze der Parteien, die zwar nach Ablauf der gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzten Frist zur Stellungnahme, aber vor Erlass des die Berufung zurückweisenden Beschlusses eingehen, zur Kenntnis nehmen und jedenfalls daraufhin überprüfen, ob darin enthaltene Rechtsausführungen der beabsichtigten Verfahrensweise entgegenstehen und zu einem Eintritt in die mündliche Verhandlung veranlassen.*)
2. Erlassen ist der Beschluss in dem Zeitpunkt, in dem das Gericht sich seiner in einer der Verkündung vergleichbaren Weise entäußert hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 01.04.2004 - IX ZR 117/03, NJW-RR 2004, 1574, 1575 = IBRRS 2004, 1096 = IMRRS 2004, 0548).*)
3. Zur Wahrung der Klagebegründungsfrist, wenn eine Beschlussanfechtungsklage innerhalb der Frist nur darauf gestützt wird, dass der Beschluss die Teilungserklärung ändere und dies einstimmig erfolgen müsse, während tatsächlich eine Öffnungsklausel vereinbart und das danach erforderliche Quorum nicht erreicht ist.*)

IMRRS 2016, 1822

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2016 - 4 U 136/14
1. Sieht der Statiker in den statischen Berechnungen eine geeignete Innenbeplankung eines in Holzständerbauweise zu errichtenden Wohnhauses vor, führt er in dem Wärmeschutznachweis jedoch eine im Hinblick auf Statik und Feuchtigkeit ungeeignete Beplankung auf und ist ihm bekannt, dass diese ungeeignete Beplankung ausgeführt werden soll, muss er den Bauherrn als seinen Auftraggeber unverzüglich auf die Ungeeignetheit der beabsichtigten Ausführung hinweisen.*)
2. Eine gesamtschuldnerische Haftung von ausführendem Unternehmen und Statiker gegenüber dem Bauherrn wird weder durch eine Prozesstrennung noch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens beendet.*)

IMRRS 2016, 1819

BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - VI ZB 8/16
Der Geltendmachung der für die Inanspruchnahme eines Privatgutachters angefallenen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren steht nicht entgegen, dass die entsprechenden Aufwendungen nicht von der Partei selbst, sondern von einem hinter der Partei stehenden (im Streitfall: Haftpflicht-) Versicherer getragen wurden (Fortführung Senatsbeschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10, VersR 2011, 1584 Rn. 13 = IBRRS 2011, 3649 = IMRRS 2011, 2586).*)

IMRRS 2016, 1818

BGH, Beschluss vom 16.11.2016 - VII ZB 35/14
1. Ein Rechtsanwalt, der eine Rechtsmittelbegründungsfrist bis zum letzten Tag ausschöpft, hat wegen des damit erfahrungsgemäß verbundenen Risikos erhöhte Sorgfalt aufzuwenden, um die Einhaltung der Frist sicherzustellen (Anschluss an BGH, Beschluss vom 09.05.2006 - XI ZB 45/04, NJW 2006, 2637 = IBRRS 2006, 2016 = IMRRS 2006, 1277).
2. Der erhöhte Sorgfaltsmaßstab führt nicht dazu, dass ein Rechtsanwalt technische Geräte stets auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüfen muss, ohne hierfür einen konkreten Anlass zu haben.

IMRRS 2016, 1816

OLG Celle, Urteil vom 30.11.2016 - 14 U 136/16
1. Die Beweisaufnahme ist zu wiederholen, wenn der im Verfahren eingesetzte Gutachter (hier: öffentlich bestellt und vereidigt für das Fachgebiet "Honorare für Architektenleistungen"), zusätzlich beauftragt wird, zu beantworten, ob die Tragwerksplanung eines in Niedersachsen ansässigen Statikers in Luxemburg verwertbar ist, und er dazu offensichtlich nicht sachkundig ist.
2. Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger muss grundsätzlich über die erforderliche Fachkunde auf dem Gebiet der geradezu beantwortenden Beweisfrage verfügen.
3. Stammt ein Gutachten nicht von einem Sachverständigen, der zu einer entsprechend fachkundigen Beurteilung in der Lage ist, mangelt es dem darauf gestützten Urteil an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, so dass es der Aufhebung und Zurückverweisung unterliegt.

IMRRS 2016, 1811

LG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2016 - 318 T 10/16
1. Die Verfahrenskosten sind dem Verwalter nur dann aufzuerlegen, wenn dieser den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt. Dies setzt voraus, dass der Verwalter vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt und z.B. Beschlüsse zur Abstimmung vorschlägt, die bereits für ungültig erklärt worden sind oder bei denen offensichtlich erkennbar ist, dass sie zu nichtigen Beschlüssen führen würden.
2. Allein das Aufstellen einer Tagesordnung mit Punkten zur Beschlussfassung führt nicht dazu, dass dem Verwalter etwaige Prozesskosten auferlegt werden können.
3. Werden WEG-Beschlüsse angefochten wegen nicht ordnungsgemäßer Vorbereitung und mit näherer Begründung, warum Kosten zur Balkonsanierung nicht mitgetragen werden müssen, ist zweifelhaft ob der Verwalter pflichtwidrig die Tätigkeit des Gerichts verursacht hat. Es bleibt deshalb bei dem Grundsatz, dass die unterlegene Partei die Prozesskosten zu tragen hat.

IMRRS 2016, 1222

OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.04.2016 - 8 W 104/15
1. Zahlt der Antragsteller nach Ablauf der gesetzten Fristen den angeforderten Auslagenvorschuss ein, so ist das selbständige Beweisverfahren fortzusetzen.
2. Dies gilt auch bei Zahlung erst im entsprechenden Beschwerdeverfahren, nachdem das Beweisverfahren bereits für beendet erklärt wurde.

IMRRS 2016, 1802

OLG Celle, Urteil vom 12.11.2015 - 13 U 9/15
1. Die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Abrechnung kann sich nach § 17 I 2 Nr. 1 StromGVV aus einer enormen und nicht plausibel erklärbaren Abweichung der Verbrauchswerte von denen ua einer nachfolgenden Abrechnungsperiode ergeben.*)
2. Auch wenn ein offensichtlicher Fehler ernsthaft möglich ist, ist der von den nach § 17 I 2 StromGVV berücksichtigungsfähigen Einwendungen nicht erfasste Sockelbetrag der Abrechnung zur Zahlung fällig.*)
3. Insbesondere steht die Regelung des § 17 I 2 StromGVV der Möglichkeit nicht entgegen, einen Mindestverbrauch nach § 287 ZPO zu schätzen, der von der ernsthaften Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers der Rechnung nicht berührt ist.*)

IMRRS 2016, 1798

OLG Hamm, Beschluss vom 20.10.2016 - 32 SA 63/16
Soll ein von einem Wohnungseigentümer beauftragter Wohnungseigentümer Handwerker einen Schaden am Gemeinschaftseigentum verursacht haben, kann für die Klage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen beide auf Schadensersatz im Gerichtsstandsbestimungsverfahren das für den Sitz der WEG zuständige Amtsgericht zum gemeinsamen Gericht bestimmt werden, das für die Klage gegen den Wohnungseigentümer (ausschließlich) zuständig ist.

IMRRS 2016, 1782

VerfG Brandenburg, Beschluss vom 11.07.2016 - VfGBbg 9/16 EA
Rechtsschutzinteresse für die Anrufung des Verfassungsgerichts besteht nur dann, wenn der erstrebte Rechtsschutz nicht auf anderem, einfacherem Wege erreichbar erscheint.

IMRRS 2016, 1783

BGH, Beschluss vom 27.10.2016 - V ZB 47/15
Ob der Zustellungsempfänger rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter im Sinne von § 171 ZPO ist, ergibt sich aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts; steht fest, dass eine Vollmacht erteilt worden ist, die zu der Entgegennahme von Zustellungen berechtigt, muss nach den allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung derjenige das Erlöschen der Vollmacht beweisen, der sich darauf beruft.*)

IMRRS 2016, 1757

BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13.16
1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 V VwGO) wegen veränderter Umstände beantragen.
2. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eröffnet dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit für eine eigene unabhängige Abwägungsentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der gegenwärtigem Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.

IMRRS 2016, 1764

LG Berlin, Beschluss vom 26.09.2016 - 65 T 149/16
1. Macht ein Kläger zwei wirtschaftlich identische Ansprüche geltend (hier: auf Räumung und Herausgabe der Wohnung), beruht die Anspruchsmehrheit auf einer subjektiven Klagehäufung. Die Streitwerte werden deshalb nicht addiert.
2. Die Rückgabepflicht mehrerer Mieter oder Untermieter ist eine Gesamtschuld (§ 431 BGB), sodass die Mieter einzeln und gemeinsam verklagt werden können und prozessrechtlich einfache Streitgenossen sind.

IMRRS 2016, 1754

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2016 - 12 KN 187/15
Der Senat hält an der in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85) vertretenen Auffassung, dass einem Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, zu deren Verwirklichung eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan aktuell nicht verbessern kann, auch im Lichte des Unionsrechts fest.*)

IMRRS 2016, 1747

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2016 - 17 W 261/15
1. Dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen ist nachzukommen, sofern er nicht verspätet oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Dem Antrag auf Anhörung ist auch unabhängig von einer schriftlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen stattzugeben.
2. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen Fragen in einer mündlichen Anhörung zu stellen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachtet.
3. Es ist nicht entscheidend, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Entscheidend ist allein, ob bzw. dass die Partei dem Sachverständigen Bedenken vortragen und ihn um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten will.
4. Die Partei muss ihre Fragen an den Sachverständigen nicht im Voraus formulieren, es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welche Richtung sie durch Fragen eine Aufklärung herbeiführen möchte.

IMRRS 2016, 1746

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2016 - 12 W 17/16
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention entfällt mit dem rechtskräftigen oder sonst endgültigen Abschluss der Hauptsache; über die Kosten der Nebenintervention ist nicht im Zwischenstreit zu entscheiden (Anschluss BGH, NJW-RR 2015, 992).*)
2. Der Haftpflichtversicherer verletzt seine Pflicht zur Interessenwahrung des Versicherungsnehmers, wenn er dem Haftpflichtprozess auf Seiten der Gegenpartei beitritt (Anschluss OLG München, VersR 2009, 822).*)

IMRRS 2016, 1776

BGH, Beschluss vom 24.10.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1777

BGH, Beschluss vom 21.10.2016 - AnwZ (B) 3/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1779

BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - IX ZB 11/16
1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft.
2. An Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen Urteils ist das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht gebunden.*)

IMRRS 2016, 1780

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 50/15
Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.*)

IMRRS 2016, 1715

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - 14 U 64/16
1. Im Einzelfall kann angenommen werden, der Schädiger habe auch dann die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu tragen, wenn sich ein Gutachten objektiv als unbrauchbar herausstellt. Das gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte den Gutachter nicht zutreffend informiert, z. B. nicht über Vorschäden unterrichtet.*)
2. Die Kosten der Einholung eines anschließend im Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens fallen gleichwohl nicht allein dem Geschädigten zur Last. Er hätte die Klage auf Ersatz der Reparaturkosten auch ohne Vorlage eines Privatgutachtens erheben können, sodass auch in diesem Fall die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht erforderlich geworden wäre.*)

IMRRS 2016, 1740

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.01.2016 - 9 O 4078/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1727

LG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2016 - 10 T 89/15
1. Es sofortiges Anerkenntnis liegt vor, wenn der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkennt, also die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
2. Ein Beklagter hat Veranlassung zur Klage gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.
3. Verweigert der Beklagte die Rückzahlung des Kautionsbetrages an die ausgezogenen Mieter und macht deutlich, nicht zur Auszahlung bereit zu sein, erkennt dann aber im Prozess die Forderung an, hat der Beklagte Anlass zur Klage gegeben und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IMRRS 2016, 1190

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2016 - 6 W 618/16
1. Zu den im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Kosten des Rechtsstreits gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand ganz oder teilweise identisch sind.
2. Wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des Beweisverfahrens zurückbleibt, etwa weil sich zunächst behauptete Mängel im Beweisverfahren nicht bestätigt haben, kann das Gericht der Hauptsache in der Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO dem Kläger die durch den überschießenden Teil des Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegen.

IMRRS 2016, 1713

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 W 737/16
1. Kosten für ein Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angesehen werden. Maßgeblich für ihre Erstattungsfähigkeit ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Beauftragung eines Privatgutachters ex ante als sachdienlich ansehen durfte.*)
2. Kosten eines vom Kläger vor Klageerhebung in Auftrag gegebenen, indes erst nach Klageerhebung erstellten unfallanalytischen Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn dieses Gutachten weder zur Herbeiführung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens noch zur gebotenen Substanziierung des Klagevorbringens erforderlich war.*)

IMRRS 2016, 1720

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.04.2016 - 4 HK O 1154/16
1. Es liegt kein Verfügungsgrund für Eilrechtsschutz vor, wenn sich der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung (hier: Gefahr der Verhängung einer Vergabesperre) mehr als einen Monat Zeit damit lässt, einen Antrag einzureichen und das Verfahren zu betreiben. Der Antragsteller widerlegt durch dieses Verhalten, dass er ein schnelles Handeln für notwendig hält.
2. Diese Selbstwiderlegung kann einen an sich glaubhaften Verfügungsgrund entkräften. Es handelt sich um einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken, hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der auch in anderen Rechtsgebieten als dem Wettbewerbsrecht gilt.
3. Ist der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht rechtzeitig vorgegangen, fehlt auch die Dringlichkeit für einen Antrag auf Untersagung eines neuen, im Kern vergleichbaren Verstoßes.

IMRRS 2016, 1618

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2016 - 23 W 46/16
Erhebt der Antragsteller innerhalb der vom Gericht auf Antrag eines Antragsgegners oder dessen Streithelfers ihm zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzten Frist die Hauptsacheklage, ist eine am selben Tag eingereichte sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Gerichts auf Verlängerung dieser Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage unzulässig.

IMRRS 2016, 1714

LG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 OH 7/12
(ohne)

IMRRS 2016, 1673

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 - 17 W 26/15
1. Kosten, die für ein vorprozessuales Privatgutachten entstehen, können im Rechtsstreit nur dann dem unterlegenen Gegner auferlegt werden, wenn sich das Gutachten auf den Rechtsstreit bezieht und gerade wegen des konkreten Prozesses in Auftrag gegeben wurde.
2. Es soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten auf den Gegner abwälzt und so den Prozess verteuert. Grundsätzlich ist es Sache der Partei, in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu prüfen, ob sie ersatzpflichtig ist.
3. Soll ein Versicherer einen Schadensfall regulieren und gibt ein Privatgutachten in Auftrag, weil sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, sind diese Privatgutachterkosten im Prozess erstattungsfähig.

IMRRS 2016, 1386

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2016 - 7 W 41/16
Bei der Ermittlung des Streitwerts sind auch diejenigen Mängelrügen mit anzusetzen, die vom Gericht bzw. vom Sachverständigen im Ergebnis verneint worden sind.

IMRRS 2016, 1676

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 167/16
1. Wurde mit dem WEG-Verwalter für die Wahrnehmung von Orts- und Gerichtsterminen ein höherer Stundensatz vereinbart, als gesetzlich vorgesehen, kann daraus ein Kostenerstattungsanspruch resultieren.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies aber nur zu berücksichtigen, wenn die Parteien sich über die Sondervereinbarung einig sind.

IMRRS 2016, 1595

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2016 - 13 W 47/16
Wird über die Zulässigkeit der Nebenintervention ein Zwischenstreit geführt, ist die Nebenintervention selbst Streitgegenstand und der Streitwert für dieses Verfahren ist am Interesse des Nebenintervenienten an der Teilhabe am Verfahren zu messen (hier: in einem frühen Stadium eines Beweisverfahrens 1/6 des Hauptsachewerts).

IMRRS 2016, 1678

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2016 - 32 SA 55/16
1. Im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen.*)
2. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsorts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht.*)
3. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.*)

IMRRS 2016, 1677

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2016 - 32 SA 62/16
1. Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsorts, § 29 ZPO) eröffnet ist.*)
2. Die Pflicht des Sachverständigen zur richtigen Begutachtung ist an dessen (Wohn-)Sitz zu erfüllen; eine besondere Ortsbezogenheit, wie sie für den Bauvertrag angenommen wird, besteht für den Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens nicht.
