Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
16606 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2017, 1682
Prozessuales
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2016 - 13 U 1242/16
Wird von einer Partei und von dem sie unterstützenden Streithelfer Berufung eingelegt und nimmt nur die unterstützte Partei die Berufung zurück, so trägt der Streithelfer die zwei Gerichtsgebühren, die allein deshalb weiterhin anfallen, weil der Streithelfer die in der Sache erfolglose Berufung fortführt.*)
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IMRRS 2017, 1670
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.07.2015 - 21 U 199/14
1. Auch wenn die Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers in der Berufungsschrift keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung ist, stellt es sich als ein der Zulässigkeit entgegenstehendes rechtsmissbräuchliches Verhalten dar, wenn ein Berufungskläger den Prozess aus dem Verborgenen führen will, um sich einer möglichen Kostenpflicht zu entziehen.*)
2. Der Rückschluss auf eine solche rechtsmissbräuchliche Absicht kann dann gerechtfertigt sein, wenn trotz gerichtlicher Anfrage nach der ladungsfähigen Anschrift des Berufungsklägers deren Mitteilung ohne hinreichende Angabe von Gründen verweigert wird.*)
3. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift in diesem Sinne setzt die Mitteilung der Anschrift voraus, unter der eine Partei tatsächlich und persönlich zu erreichen ist; alleine eine schriftliche Erreichbarkeit der Partei unter einer bestimmten Adresse ist nicht ausreichend.*)
4. Die Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift der Partei kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn beachtliche Gründe vorliegen, die ein Geheimhaltungsinteresse der Partei begründen könnten. Solche Gründe sind von der Partei schlüssig, nachvollziehbar und nachprüfbar darzulegen.*)
5. Werden prozessuale Kostenansprüche gegen die ihre ladungsfähige Anschrift verschweigende Partei anderweitig - zum Beispiel dadurch, dass sich deren Prozessbevollmächtigter für diese stark sagt - abgesichert, kann der Vorwurf der rechtsmissbräuchlichen Prozessführung aus dem Verborgenen heraus entfallen.*)
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IMRRS 2017, 1649
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 19.01.2015 - 9 U 3238/14 Bau
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 1664
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 03.11.2017 - 12 ME 183/17
Die Abgabe einer einseitigen Erledigungserklärung durch den Rechtsmittelführer nach Versäumung der gesetzlichen Rechtsmittelbegründungsfrist eröffnet nicht die Möglichkeit einer Sachentscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits.*)
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IMRRS 2017, 1650
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.10.2017 - V ZB 188/16
§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO gilt auch bei einem Anwaltswechsel zwischen selbständigem Beweisverfahren und nachfolgendem Hauptsacheverfahren.*)
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IMRRS 2017, 1642
Prozessuales
BGH, Urteil vom 29.09.2017 - V ZR 103/16
1. Einer Partei ist in der Regel eine Erledigungsfrist von einer Woche zur Einzahlung des angeforderten Gerichtskostenvorschusses zuzugestehen.*)
2. Auch wenn die Gerichtskostenvorschussrechnung dem Anwalt verfahrensfehlerfrei zur Vermittlung der Zahlung zugesandt wurde, ist der für die Püfung der Kostenanforderung und deren Weiterleitung an die Partei erforderliche Zeitaufwand dieser nicht als Zustellungsverzögerung anzulasten (Fortführung von Senat, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14, NJW 2015, 2666).*)
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IMRRS 2017, 1607
Prozessuales
OLG Hamm, Beschluss vom 10.10.2017 - 32 SA 50/17
Der Senat hält an dem Grundsatz fest, dass im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO grundsätzlich nur ein Gericht bestimmt werden kann, bei dem wenigstens einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. An dem Grundsatz ist u. a. dann festzuhalten, wenn kein ausschließlicher Gerichtsstand vorliegt und nicht alle Parteien der Bestimmung eines Gerichts, bei dem kein Beklagter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, zustimmen.*)
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IMRRS 2017, 1772
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.11.2017 - XI ZR 529/17
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2017, 1631
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2017 - 29 U 146/16
1. Eine Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Berufungskläger eine ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten nicht nennt.*)
2. Die Angabe einer falschen Zustelladresse für einen von mehreren Beklagten steht der Zulässigkeit der gegen diesen erhobenen Klage nicht entgegen, wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch für ihn legitimiert hat und über seine Identität keine Zweifel bestehen.*)
3. Für die Zulässigkeit einer Klage kommt es nicht darauf an, ob dieser genügend Abschriften zur Zustellung beigefügt waren.*)
4. Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Ist dem Rechtsanwalt aber erkennbar, dass dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewusst ist, so muss der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mit verursacht hat.*)
5. Eine Warnpflicht in diesem Sinne besteht nicht, wenn der Mandant nach Mandatsende wegen zuvor geführter Verhandlungen noch mindestens 11 Monate Zeit hat, um die Verjährung seiner Forderung zu verhindern.*)
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IMRRS 2017, 1617
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 18.06.2015 - 4 U 149/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2017, 1605
Prozessuales
KG, Beschluss vom 09.11.2017 - 4 W 35/17
1. Begehrt die klagende Partei in der Hauptsache allein die Feststellung, dass der Darlehensvertrag durch den Widerruf in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden sei, und sodann hilfsweise für den Fall, dass das Gericht diesen Antrag für begründet halte, weitergehend u. a. Feststellung des Annahmeverzuges, Freigabe der Grundpfandrechte, Feststellung der maximalen Höhe des Anspruchs der Bank sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, handelt es sich bei den Hilfsanträgen um sog. unechte Hilfsanträge.*)
2. Unechte Hilfsanträge in einer solchen Form sind nach § 39 Abs. 1 GKG streitwertrelevant, und dies auch dann, wenn die Klage zurückgenommen wird und daher eine Entscheidung über die Hilfsanträge nicht ergeht. Die Ausnahmeregelung in § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG ist nicht einschlägig. Weder handelt es sich um eine zulässige Variante der grundsätzlich aner-kannten Kostenreduzierung im Wege der Teilklage, noch bieten Sinn und Zweck der kostenrechtlichen Vorschriften Veranlassung, diese Art der Antragstellung kostenmäßig zu privilegieren. Anders als bei einer Teilklage folgt aus der Art der Antragstellung, dass in jedem Fall über das ganze Streitverhältnis erschöpfend entschieden werden sollte.*)
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IMRRS 2017, 1519
Prozessuales
LG Hamburg, Urteil vom 28.06.2017 - 318 S 56/16
1. Der Wert der Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Dieses Interesse ist auch in wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten.
2. Das für die Rechtsmittelbeschwer maßgebliche wirtschaftliche Interesse des klagenden Wohnungseigentümers bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung nach dem Anteil des Anfechtungsklägers an dem Gesamtergebnis der Abrechnung.
3. Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage hingegen gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist.
4. Der Beschwerdegegenstand ergibt sich aus dem in der mündlichen Berufungsverhandlung gestellten Berufungsantrag, mit dem die ganze oder teilweise Beseitigung der erlittenen Beschwer verlangt wird.
5. Da es sich bei der Anfechtungsfrist um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist handelt, ist eine verspätete Anfechtungsklage als unbegründet abzuweisen.
6. Der Antrag "neue Einzel- und Gesamtabrechnungen für die Eigentümergemeinschaft zu erstellen" ist inhaltlich unbestimmt und auch nicht der Auslegung fähig.
7. Das Interesse der Parteien bestimmt sich bei einer einschränkungslosen Anfechtung der Jahresabrechnung nach dem vollen Nennbetrag.
IMRRS 2017, 1636
Prozessuales
LG Berlin, Beschluss vom 19.10.2017 - 67 S 279/17
Zur Würdigung der Zeugenaussage eines vom Vermieter mit der Zustellung der Betriebskostenabrechnung beauftragten Boten bei streitiger Wahrung der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB.
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IMRRS 2017, 1629
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 08.11.2017 - VII ZR 82/17
1. Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anhängiger Prozesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, die den Gegenstand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhang stehen oder in einer Klage geltend gemacht werden können und die Prozessverbindung entweder aus Rechtsgründen geboten oder unter prozessökonomischen Gesichtspunkten veranlasst ist.
2. Eine Verbindung mehrerer mit dem zwischen den Parteien anhängigen Verfahren ist nicht deswegen rechtlich geboten, weil es sich bei den jeweils streitgegenständlichen Klageforderungen um die verbleibenden streitigen Positionen aus der von der Klägerin gestellten Schlussrechnung handelt.
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IMRRS 2017, 1630
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.09.2017 - V ZB 109/16
Auch ein Rechtsanwalt, der Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht ist, darf in der Regel darauf vertrauen, dass die Rechtsmittelbelehrung in Wohnungseigentumssachen und in Zivilsachen mit wohnungseigentumsrechtlichem Bezug zutreffend ist (Fortführung von Senat, Beschluss vom 09.03.2017 - V ZB 18/16, IMR 2017, 299 = ZWE 2017, 293).*)
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IMRRS 2017, 1620
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2017 - 5 W 519/17
Ist in einem selbständigen Beweisverfahren der Antragsteller, dem nach Beendigung der Beweiserhebung eine Frist zur Klageerhebung gesetzt worden ist, für eine Verzögerung der Zustellung der eingereichten Klage wegen Nichteinzahlung des Gerichtskostenvorschusses über einen Zeitraum von mehr als 2,5 Monaten verantwortlich, kann eine Kostenentscheidung nach § 494a Abs. 2 ZPO ergehen, auch wenn nach Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses die Zustellung zusätzlich aus vom Gericht zu vertretenden Gründen verzögert wurde.*)
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IMRRS 2017, 1604
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 26.10.2017 - 23 U 1547/17
1. Entscheidet das erstinstanzliche Gericht bewusst über einen Anspruch nicht, weil er nach Ansicht des Gerichts nicht - mehr - anhängig ist, kommt eine Urteilsergänzung nach § 321 ZPO nicht in Betracht, sondern allenfalls eine Anfechtung im Rechtsmittelweg.
2. Nimmt der Kläger die Entscheidung hin und legt kein Rechtsmittel ein, entfällt die Rechtshängigkeit.
3. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist nur möglich über Ansprüche, über die das angefochtene Urteil bereits entschieden hat.
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IMRRS 2017, 1603
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 08.11.2017 - 20 U 1635/17
1. Wird die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig.
2. Dabei kann nicht, zwischen tatsächlichen und rechtlichen Gründen unterschieden werden. Vielmehr muss die Berufungsbegründung erkennen lassen, welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe der Berufungskläger dem Urteil im Einzelnen entgegensetzt.
3. Die Möglichkeit, weitere Berufungsgründe bzw. rechtliche Erwägungen nachzuschieben, besteht nur, wenn eine zulässige Berufung vorliegt.
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IMRRS 2017, 1593
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 24.10.2017 - 11 W 1470/17
1. Der Streithelfer ist nicht selbst Partei und vertritt nicht die von ihm unterstützte Partei, sondern er handelt im eigenen Namen neben oder anstatt dieser Partei. Es ist ihm jedoch untersagt, Prozesshandlungen vorzunehmen, die der unterstützten Partei widersprechen.
2. Vorschusspflichtig ist nicht der Beweis beantragende Streithelfer, sondern die unterstützte Partei.
3. Wird der angeforderte Auslagenvorschuss von der unterstützten Partei vorbehaltslos einbezahlt, ist davon auszugehen, dass sich die Partei die Beweisanträge des Streithelfers zu Eigen macht.
4. Ist die unterstützte Partei der Meinung, dass die zusätzliche Beweisaufnahme den eigenen Prozesshandlungen bzw. dem eigenen Parteivortrag entgegensteht, hat sie es selbst in der Hand, der Beweisaufnahme zu widersprechen bzw. den Kostenvorschuss nicht einzubezahlen.
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IMRRS 2017, 1329
Prozessuales
LG Bonn, Beschluss vom 18.09.2017 - 20 OH 3/17
Dem Antragsteller sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen, wenn der Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückgenommen wird.
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IMRRS 2017, 1575
Prozessuales
KG, Beschluss vom 21.04.2016 - 4 W 9/16
1. Der Geschäftswert eines Verfahrens auf Verpflichtung des Verwalters oder der anderen Wohnungseigentümer zur Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungs- bzw. Teileigentums beträgt 10 % bis 20 % des Verkaufspreises.
2. Die Versagung der Zustimmung führt nicht zu einem absoluten Veräußerungshindernis, sondern der Wohnungseigentümer kann üblicherweise eine andere Veräußerung vornehmen, bei der ein wichtiger Grund zur Versagung der Zustimmung nicht gegeben ist.
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IMRRS 2017, 1574
Prozessuales
LG Berlin, Urteil vom 10.07.2017 - 67 S 371/16
1. Handelt ein Bevollmächtigter ohne vorgelegte Vollmacht, darf die vorgenommene Prozesshandlung erst dann als unzulässig behandelt werden, wenn eine Frist zur Beibringung einer Vollmacht ergebnislos verstrichen ist.
2. Sinn und Zweck des § 89 Abs. 2 ZPO ist nicht die nachträgliche Rechtfertigung eines Handelns eines zunächst vollmachtlosen Vertreters, sondern die nachträgliche Genehmigung einer Prozesshandlung für die vermeintlich vertretene Partei durch diese selbst.
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IMRRS 2017, 1580
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.10.2017 - XI ZR 456/16
Das Berufungsgericht kann die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts nicht einschränken, soweit Prozessvoraussetzungen von Amts wegen zu prüfen sind (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 16.07.2009 - I ZB 53/07, BGHZ 182, 325 Rn. 15 = IBRRS 2010, 0322, und - I ZB 54/07, IBRRS 2010, 0320).*)
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IMRRS 2017, 1568
Prozessuales
OLG Rostock, Beschluss vom 07.11.2017 - 3 W 136/17
1. Eine zuerst ergangene einstweilige Verfügung auf Unterlassung einer Besitzstörung, welche sich auf possessorische Besitzansprüche stützt, wird nicht dadurch gegenstandslos, dass der Verfügungsgläubiger in einer später erlassenen einstweiligen Verfügung gestützt auf petitorische Besitzansprüche des anderen zur Duldung der Besitzbeeinträchtigung verpflichtet wird; die zuerst ergangene Verfügung bedarf zu ihrer Wirkungslosigkeit der Aufhebung.*)
2. Die später erlassene Duldungsverfügung entschuldigt den dortigen Gläubiger nicht bei Verstößen gegen eine gegen ihn gerichtete, frühere Unterlassungsverfügung.*)
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IMRRS 2017, 1559
Bauvertrag
KG, Urteil vom 20.10.2016 - 27 U 84/15
1. Auch dann, wenn der Unternehmer keine Mängelbeseitigungsarbeiten durchführen muss und hiermit auch nicht in Verzug gesetzt werden kann, kann der Besteller bei Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung einbehalten, wenn der Unternehmer seinen vollen Werklohn einklagt.
2. Ein Teilurteil ist bei einem einheitlichen Anspruch (Saldoklage) nur dann zulässig, wenn der Sachverhalt sich von den übrigen Rechtspositionen abgrenzen lässt und von einer Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand unabhängig ist, wobei dies eine Entscheidungsreife des abgetrennten Anspruchs voraussetzt.
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IMRRS 2017, 1778
Prozessuales
BGH, Urteil vom 18.10.2017 - VIII ZR 242/16
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2017, 1554
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 26.10.2017 - 23 U 1682/17
1. Die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten sowie die Ausübung eines Minderungsrechts stehen der Aufrechnung i.S.d. § 302 ZPO nicht gleich, der Erlass eines Vorbehaltsurteils ist in derartigen Fällen nicht möglich.*)
2. Der Erlass eines Vorbehaltsurteils ist zudem grundsätzlich ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte mit einem Anspruch auf Mängelbeseitigungskosten gegen den Kaufpreisanspruch des Klägers aufrechnet.*)
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IMRRS 2017, 1560
Prozessuales
OLG Dresden, Urteil vom 14.10.2014 - 4 U 2025/13
1. Ein Auftrag über die gutachterliche Ermittlung von Schäden an einem Gebäude und der erforderlichen Sanierungskosten ist als Werkvertrag einzuordnen, da sich der geschuldete Erfolg - die Bewertung und Kalkulation der Sanierungsleistungen - auf das Gebäude als Bauwerk bezieht.
2. Ansprüche des Auftraggebers wegen Fehlern bei der Ermittlung von Gebäudeschäden verjähren in fünf Jahren beginnend mit der Abnahme.
3. Verwertet der Auftraggeber eine gutachterliche Stellungnahme, indem er sie zur Grundlage von Vergleichsverhandlungen macht, wird dadurch die Leistung des Gutachters abgenommen.
4. Ein Grundurteil scheidet aus, wenn ein unbezifferter Feststellungsantrag geltend gemacht wird. Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über eine Feststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise geltend gemacht wird, dass die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe des Anspruchs führen soll.
5. Eine die Verjährung unterbrechende Interventionswirkung tritt nicht ein, wenn der Streitverkündungsempfänger bereits zum Zeitpunkt der Streitverkündung erkennbar potenziell gesamtschuldnerisch oder ausschließlich haftet.
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IMRRS 2017, 1543
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 30.06.2017 - 22 C 16.1554
1. Die gesetzliche Reihenfolge der Instanzen darf nicht dadurch verändert werden, dass das Beschwerdegericht in einem Zwischenstreit über die Aussetzung des Verfahrens gleichsam den gesamten Prozessstoff beurteilt und dem Verwaltungsgericht praktisch das in der Hauptsache zu fällende Urteil vorgibt.
2. Ein Verwaltungsakt ist solange als rechtlich nicht existent anzusehen, bis er bekannt gegeben wird. Erst von diesem Zeitpunkt an ist er wirksam.
3. Auch Beschlüsse, in denen einer Beschwerde gegen eine Aussetzung des Verfahrens stattgegeben wird, sind mit einer Kostenlastentscheidung zu versehen.
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IMRRS 2017, 1542
Prozessuales
BGH, Urteil vom 21.07.2017 - V ZR 72/16
1. Die Gerichte dürfen bei der Auslegung und Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren.
2. Zu dem notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gehört die Angabe, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Rechtsmittelschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Rechtsmittelführer und wer Rechtsmittelgegner sein.
3. Die erforderliche Klarheit über die Person des Rechtsmittelklägers ist nicht ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorhandenen Unterlagen gewonnen werden.
4. Die durch ein Urteil scheinbar beschwerte Partei ist stets befugt, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen, um den Schein eines sie beschwerenden Urteils zu beseitigen. So ist selbst eine nicht parteifähige Personenvereinigung, die als solche verurteilt worden ist, befugt, gegen das Urteil Rechtsmittel einzulegen.
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IMRRS 2017, 1528
Prozessuales
LG Dortmund, Urteil vom 11.07.2017 - 1 S 282/16
1. Für das Verhältnis der Sondereigentümer untereinander ist grundsätzlich auf die nachbarrechtlichen Regelungen zurückzugreifen und § 906 BGB entsprechend anzuwenden, so dass es auch hier eines Schlichtungsverfahrens vor einer Klageererhebung bedarf.
2. Das Schlichtungserfordernis entfällt auch nicht deshalb, weil neben den schlichtungsbedürftigen Unterlassungsanträgen zugleich vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangt werden, für deren Geltendmachung ein Schlichtungsverfahren nicht vorgesehen ist.
3. Ein rechtlicher Grund von der Zulässigkeitsvoraussetzung Schlichtungsverfahren für den Fall abzuweichen, in dem ein gerichtlicher Vergleichsvorschlag bereits abgelehnt worden ist, besteht ebenfalls nicht.
4. Es bedarf bei der Abwehr störender Lärmimmissionen weder im Tenor noch im Klageantrag der Angabe einer Phonzahl oder einer dB-Zahl - mag diese Angabe auch sinnvoll und erstrebenswert sein.
5. Der Begriff der "Zimmerlautstärke" ist für die Urteilstenorierung anerkannt. Die "Zimmerlautstärke" wird nach allgemeiner Lebenserfahrung dann überschritten, wenn Bewohner anderer Wohnungen durch die Geräusche gestört werden.
6. Nichts anderes gilt für den Ausdruck "lautstark". Eine lautstarke Geräuschimmission ist gegeben, wo der Lärm nach seinem individuellen Zuschnitt nicht mehr sozialadäquat ist, d. h. nach dem Empfinden eines "verständigen" Durchschnittsmenschen nicht mehr hinzunehmen ist.
IMRRS 2017, 1520
Wohnungseigentum
LG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2017 - 318 T 28/17
1. Bestehen individuelle Ansprüche der Sondereigentümer in einer verwalterlosen Gemeinschaft der (werdenden) Wohnungseigentümer, so liegt kein Verfügungsgrund für die Bestellung eines Verwalters oder eine Einberufungsermächtigung durch das Gericht vor.
2. Bis zur Abnahme hat der Erwerber Anspruch auf Erfüllung, mithin Herstellung eines mangelfreien Werks. Diesen Erfüllungsanspruch kann jeder einzelne Wohnungseigentümer aus dem Erwerbsvertrag auch in Bezug auf das gemeinschaftliche Eigentum und ohne vorherige Mehrheitsbeschluss geltend machen, solange die Wohnungseigentümergemeinschaft die Ausübung nicht an sich gezogen hat.
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IMRRS 2017, 1787
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.09.2017 - XII ZR 54/16
ohne amtlichen Leitsatz
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IMRRS 2017, 1527
Prozessuales
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2017 - 8 W 41/17
Der Streitwert einer Klage auf Feststellung, dass der Widerruf einer im Mietvertrag erteilten Erlaubnis zur Untervermietung unwirksam sei, bemisst sich ebenso wie eine Klage auf Erteilung der Untermieterlaubnis nach dem 3,5-fachen des Jahresbetrages der Untermiete.*)
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IMRRS 2017, 1411
Prozessuales
LG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.2017 - 6 O 102/17
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung lässt sich grundsätzlich dahingehend auslegen, dass der Verwender eine Ausschließlichkeit lediglich für Passivprozesse begründen möchte. Für Aktivprozesse geht in der Regel aus dem mutmaßlichen Willen hervor, dass der AGB-Verwender sich die Möglichkeit der Gerichtsstandswahl offenhalten will.
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IMRRS 2017, 1535
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2017 - 9 A 16.16
Richterliche Hinweise und Anregungen sind Aufgabe des Richters und rechtfertigen grundsätzlich keine Befangenheitsablehnung. Dies gilt auch dann, wenn hierdurch die Prozesschancen einer Partei verringert werden. Jedoch darf sich das Gericht nicht durch Empfehlungen zur Fehlerbehebung zum Berater der Behörde machen.*)
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IMRRS 2017, 1530
Prozessuales
OLG München, Beschluss vom 26.09.2017 - 34 AR 140/17
1. Im Regelfall kann nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nur ein Gericht bestimmt werden, bei dem einer der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.*)
2. Besteht hinsichtlich eines Streitgenossen wegen einer mit dem Kläger getroffenen Gerichtstandsvereinbarung eine ausschließliche Zuständigkeit, kann das vereinbarte Gericht einem anderen Streitgenossen im Wege der Gerichtsstandsbestimmung regelmäßig nicht aufgedrängt werden.*)
3. Ausnahmsweise kann eine Bestimmung auch bei vereinbarter ausschließlicher Zuständigkeit des Klägergerichtsstandes zulässig sein, wenn es dem anderen Streitgenossen zugemutet werden kann, sich vor dem im Verhältnis zu einer Partei prorogierten Gericht verklagen zu lassen; dies kann dann der Fall sein, wenn es sich bei dem Streitgenossen um den (aktuellen) Geschäftsführer einer GmbH handelt, der für die mitverklagte GmbH die Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hat.*)
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IMRRS 2017, 1536
Prozessuales
BVerwG, Beschluss vom 27.09.2017 - 10 B 11.17
1. Der Grundsatz von Treu und Glauben steht der Berufung auf die Unwirksamkeit eines Vertrags nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen entgegen. Die Nichtigkeitsfolgen müssen für den Vertragsgegner zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen führen und ein notwendiger Ausgleich mit anderen rechtlichen Mitteln nicht zu erzielen sein.
2. Das ausgefüllte Empfangsbekenntnis erbringt grundsätzlich den vollen Beweis dafür, dass das Schriftstück an dem vom Empfänger angegebenen Tag tatsächlich zugestellt wurde. Der Gegenbeweis ist aber zulässig. Er ist erbracht, wenn die Unrichtigkeit des Datums zur vollen Überzeugung des Gerichts feststeht.
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IMRRS 2017, 1509
Prozessuales
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.09.2014 - 7 A 824/14
Der Verwalter ist nur dann zur Prozessführung im Aktivprozess berechtigt, wenn die Wohnungseigentümer ihn durch Vereinbarung oder Beschluss mit Stimmenmehrheit dazu ermächtigt haben.
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IMRRS 2017, 1529
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.10.2017 - VI ZR 478/16
1. Eine neu entstandene Tatsache kann in einem zweiten Verfahren im Grundsatz berücksichtigt werden. Denn die Rechtskraft eines Urteils hindert eine neue abweichende Entscheidung dann nicht, wenn dies durch eine nachträgliche Änderung des Sachverhalts veranlasst wird.
2. Neue Tatsachen gestatten eine neue Klage auch dann, wenn sie zum Streitgegenstand des Vorprozesses gehört hätten, sofern sie damals schon vorgelegen hätten.
3. Allerdings kommen in diesem Zusammenhang nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die denjenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist; bei dieser Beurteilung ist von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils auszugehen und von Amts wegen zu prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst.
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IMRRS 2017, 1512
Prozessuales
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.09.2017 - 2-13 S 142/12
Die in erster Instanz in einem Beschlussanfechtungsverfahren von einem beklagten Wohnungseigentümer abgegebene Erklärung, sich nicht durch den von der Hausverwaltung beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, bewirkt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auch in den folgenden Instanzen, dass diese Beklagten nicht von dem von der Verwaltung beauftragten Rechtsanwalt vertreten werden.*)
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IMRRS 2017, 1505
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.07.2017 - VI ZR 103/17
Das Berufungsgericht muss eine in erster Instanz angehörte Partei nochmals anhören, wenn es deren Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz. Trägt das Berufungsgericht dem nicht Rechnung, liegt darin ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG (Fortführung BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - XI ZR 394/12, NZG 2013, 1436 = IBRRS 2013, 4059 = IMRRS 2013, 2478).*)
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IMRRS 2017, 1508
Prozessuales
VGH Bayern, Beschluss vom 24.07.2014 - 15 CS 14.949
Bei der Abwehr von Beeinträchtigungen des im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grundstücks handelt es sich um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums. Zur Wahrnehmung entsprechender Rechte gegenüber Dritten ist gem. § 10 Abs. 6 Satz 1 bis 3 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer befugt. Diese Befugnis kann im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsrechtsstreit nicht rechtsgeschäftlich dergestalt auf Dritte übertragen werden, dass diese fremde Rechte - hier der insoweit rechtsfähigen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer - in eigenem Namen geltend machen können.
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IMRRS 2017, 1498
Prozessuales
OVG Saarland, Beschluss vom 24.10.2017 - 2 A 471/17
Wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision vor dem Abschluss des Abhilfeverfahrens zurückgenommen, erfolgt die Verfahrenseinstellung durch das Oberverwaltungsgericht als Kollegium.*)
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IMRRS 2017, 1494
Prozessuales
OLG München, Urteil vom 19.10.2017 - 23 U 1961/16
1. Es ist grundsätzlich nicht rechtsmissbräuchlich, wenn ein Antragsteller eine Gütestelle ausschließlich zum Zweck der Verjährungshemmung anruft.
2. Ein Rechtsmissbrauch liegt ausnahmsweise jedoch vor, wenn der Antragsgegner bereits vor Einreichen des Güteantrags unmissverständlich mitteilt, dass er nicht bereit ist an einem Güteverfahren teilzunehmen und sich auf eine außergerichtliche Einigung einzulassen.
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IMRRS 2017, 1491
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 25.04.2017 - 1 AR 2/17
Will der einen Antrag nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO stellende Insolvenzverwalter gegen die unterschiedliche allgemeine Gerichtsstände aufweisenden ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin Ansprüche aus § 64 Satz 1 GmbHG geltend machen, so bedarf es im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren keiner abschließenden Klärung, ob Ersatzansprüche nach § 64 Satz 1 GmbHG in den Anwendungsbereich des § 29 Abs. 1 ZPO fallen und danach ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet ist. Die damit im Zusammenhang stehende Frage, ob es sich bei der Haftung aus § 64 Satz 1 GmbHG um ein Fortwirken der Geschäftsführerpflichten handelt, die am Sitz der Gesellschaft zu erfüllen sind, so dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO eröffnet wäre, oder der Anspruch aus § 64 GmbHG vielmehr eine Ersatzforderung eigener Art ist, die nicht unmittelbar an die Geschäftsführerpflichten gegenüber der Gesellschaft anknüpft (BGH, Beschluss vom 11.02.2008 - II ZR 291/06), bedarf im Verfahren nach den §§ 36, 37 ZPO deshalb keiner abschließenden Bewertung, weil die Zuständigkeit nach der Zweckrichtung des Verfahrens (zügige Gerichtsstandsbestimmung ohne langwierige Auseinandersetzung und ohne Belastung mit komplexeren rechtlichen Streitfragen) bereits dann gerichtlich zu bestimmen ist, wenn ein gemeinsamer Gerichtsstand der potentiellen Beklagten nicht einfach und zuverlässig festzustellen ist.*)
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IMRRS 2017, 1475
Prozessuales
OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.07.2017 - 1 KN 171/16
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist befugt, ein Normenkontrollverfahren gegen die Planung benachbarter Wohnbauflächen mit dem Argument zu führen, das führe zu einer unzumutbaren Verschattung der Wohnungen.*)
2. Zur Zumutbarkeit von Verschattungen.*)
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IMRRS 2017, 1470
Prozessuales
OLG Celle, Urteil vom 26.04.2017 - 7 U 5/17
In einem Rechtsstreit, in dem neben einer Werklohnforderung auch über vorprozessual entstandene Anwaltskosten gestritten wird, deren Höhe sich danach richtet, inwieweit die Werklohnforderung berechtigt ist, kann über die Anwaltskosten nicht vorab durch Teilurteil entschieden werden.*)
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IMRRS 2017, 1469
Prozessuales
OLG Schleswig, Urteil vom 06.07.2017 - 5 U 24/17
1. Zweck der Anschlussberufung ist es, diejenige Partei zu schützen, die in Unkenntnis des Rechtsmittels der Gegenpartei trotz eigener Beschwer die Rechtsmittelfrist im Vertrauen auf den Bestand des Urteils verstreichen lässt. Darüber hinaus soll die Anschlussberufung prozessuale Waffengleichheit schaffen, indem sie den Berufungsbeklagten in den Stand setzt, auf eine Berufung der Gegenpartei ohne verfahrensrechtliche Fesseln reagieren und die Grenzen der neuen Verhandlung mitbestimmen zu können. Will er die Grenzen neu bestimmen und sich nicht auf die Abwehr der Berufung beschränken, kann er dies grundsätzlich nur im Wege der Anschlussberufung erreichen.
2. Die in erster Instanz obsiegende klägerische Partei muss sich der Berufung der Gegenseite anschließen, wenn sie eine Klageerweiterung vornehmen oder neue Ansprüche einführen und sich damit nicht nur auf die Abwehr der Berufung beschränken will. Auch im Fall der Klageerweiterung ist die Einlegung einer Anschlussberufung erforderlich.
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IMRRS 2017, 1468
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2016 - 21 U 180/15
1. Macht der Auftraggeber von den in § 634 BGB aufgelisteten Mängelrechten den mangelbedingten Schadensersatzanspruch geltend, so erlischt der Nachbesserungsanspruch nach § 634 Nr. 1, § 635 BGB und damit auch der Ersatzvornahmeanspruch aus § 634 Nr. 2, § 637 BGB nebst des Vorschussanspruchs hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme. Ein Umsteigen vom mangelbedingten, auf Zahlung der für die Beseitigung der Mängel anfallenden Kosten gerichteten Schadensersatzanspruch (zurück) auf den Kostenvorschussanspruch ist nicht möglich.*)
2. Die Frist nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB muss so bemessen sein, dass der Schuldner in der Lage ist, den Mangel zu beseitigen. Angemessen ist die Frist, wenn während ihrer Dauer die Mängel unter größten Anstrengungen des Unternehmers beseitigt werden können. Maßgeblich sind hierbei sämtliche Umstände des Einzelfalls, die insgesamt für die Beurteilung der Angemessenheit nach diesem Bewertungskriterium von Bedeutung sind.*)
3. Grundsätzlich hat der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist wenigstens die Leistungshandlung vorzunehmen. Entfaltet der Werkunternehmer entsprechende Bemühungen, um zu einer solchen den Leistungserfolg wirkenden Nacherfüllung schreiten zu können, bedarf es aber hierbei der Mitwirkung und Kooperation des Auftraggebers, so können bereits intensive Kontaktaufnahmeversuche des Werkunternehmers ausreichend sein; entzieht sich der Auftraggeber diesen, vereitelt er mithin Nachbesserungsversuche bzw. Nacherfüllungsbemühungen des Auftragnehmers.*)
4. Unzumutbarkeit i. S. des § 636 BGB liegt insbesondere dann vor, wenn aus der Sicht des Bestellers aufgrund objektiver Umstände das Vertrauen auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Mangelbeseitigung nachhaltig erschüttert ist. Bei der erforderlichen Bewertung der Einzelumstände des Streitfalls ist immer das Ausnahme-Regelverhältnis zwischen der Notwendigkeit der Fristsetzung im Regelfall und der nur ausnahmsweise anzunehmenden Entbehrlichkeit wegen Unzumutbarkeit im Blick zu behalten. Der Besteller ist ohne ein vereinbartes Verbot des Subunternehmereinsatzes nicht ohne weiteres berechtigt, bei Kenntnis des Subunternehmereinsatzes durch den Werkunternehmer dessen Nacherfüllungsbemühungen wegen Unzumutbarkeit zu verweigern.*)
5. Dem Auftraggeber ist es aufgrund des Verbots widersprüchlichen Verhaltens verwehrt, sich auf Umstände zu berufen, die - angeblich - sein Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Vertragspartners zur Nacherfüllung grundlegend erschüttert hätten, wenn er trotz Kenntnis dieser Umstände dem Vertragspartner eine Frist zur Behebung der Mängel gesetzt hat.*)
6. Eine unrichtige Sachbehandlung i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG liegt dann nicht vor, wenn eine Beweisaufnahme zunächst erfolgt, dann ein Richterwechsel eintritt und es nach der vertretbaren Rechtsauffassung des neuen Richters auf eine bereits durchgeführte kostenverursachende Beweisaufnahme nicht ankommt.*)
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