Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16192 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 1123
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.01.2016 - 5 U 1125/15
1. Hat der Rechtsanwalt ein Schriftstück, durch das eine Frist gewahrt werden sollte, persönlich zur Postbeförderung an das Gericht gegeben, muss er im Wiedereinsetzungsverfahren lückenlos darlegen und glaubhaft machen, dass alle für den Zugang maßgeblichen Voraussetzungen erfüllt waren (hier: fehlende Angaben zur richtigen Adressierung und ausreichenden Frankierung).*)
2. Die Glaubhaftmachung der Wiedereinsetzungstatsachen kann bei mehreren in einer Kanzlei verbundenen Rechtsanwälten wirksam nur durch den Anwalt erfolgen, der den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund aus eigener Anschauung kennt.*)

IMRRS 2016, 1077

OLG Jena, Urteil vom 15.06.2016 - 7 U 722/15
1. Eine Verjährungseinrede in zweiter Instanz ist unzulässig, wenn über streitige Hemmungstatbestände Beweis erhoben werden müsste. Dies gilt unabhängig davon, wer die Beweislast trägt.
2. Die Streitverkündungsschrift ist hinreichend bestimmt, wenn die Parteien genau bezeichnet sind, das betroffene Gewerk benannt ist und ausgeführt wird, dass Mängel an diesem Gewerk und deren Ursachen festgestellt werden sollen.

IMRRS 2016, 1941

BGH, Beschluss vom 23.06.2016 - III ZR 104/15
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2016, 1104

LG Wuppertal, Urteil vom 10.12.2015 - 9 S 128/15
Um in einem prozessualen Schriftsatz - insbesondere einer Klageerhebung - eine materiell-rechtliche Kündigungserklärung eines Wohnungsmietverhältnisses annehmen zu können, bedarf es einer eindeutigen Erklärung.*)

IMRRS 2016, 1097

OLG Hamburg, Beschluss vom 12.04.2016 - 8 W 62/15
Der Streitwert eines Antrags auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung des Mietobjekts bestimmt sich gemäß § 48 Abs.1 GKG i.V.m.§ 3 ZPO auf das 12-fache der künftigen monatlichen Nutzungsentschädigung.*)

IMRRS 2016, 1099

AG Dülmen, Urteil vom 22.03.2016 - 3 C 348/15
1. Eine SMS mit dem Hinweis auf einen vermeintlich zu zahlenden Maklerlohn genügt nicht der erforderlichen Textform. Ein Vergütungsanspruch wird dadurch nicht begründet.
2. Ein angeblicher Schuldner, der mit einer unberechtigten Forderung des vermeintlichen Gläubigers konfrontiert wird, kann die ihm durch die Abwehr dieser Forderung entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten nur ersetzt verlangen, soweit die Voraussetzungen einer speziellen Haftungsnorm erfüllt sind (vorliegend nicht der Fall).

IMRRS 2016, 1083

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2016 - 14 W 319/16
1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachtens, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte.*)
2. Die Notwendigkeit ist zu begründen und glaubhaft zu machen (§ 104 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Bezugnahme auf eine Stundenaufstellung ist dabei nicht ausreichend, wenn dort nur formelhaft Tätigkeiten aufgeführt sind, die die Notwendigkeit nicht begründen (hier: "Telefonat", "Durchsicht Klageschrift", "Texte erstellt" "Schreiben", "Ortsbesichtigung", "Schriftverkehr", "Durchsicht Unterlagen", Durchsicht BWSV, "Text für BWSV" usw.).*)
3. Zur Begründung der Notwendigkeit gehört auch, dass dargelegt wird, dass die notwendigen Erkenntnisse der Partei weder durch ein selbständiges Beweisverfahren noch durch die gerichtliche Beweisaufnahme vermittelt werden können.*)

IMRRS 2016, 1027

LG Darmstadt, Beschluss vom 22.03.2016 - 21 T 120/15
Der Streitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum ist auch nach dem Mietrechtsänderungsgesetz 2013 auf den 12-fachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen.

IMRRS 2016, 1095

BGH, Urteil vom 22.04.2016 - V ZR 256/14
Ist ein Untervermittler von dem Verkäufer einer Immobilie (stillschweigend) zum Abschluss eines Beratungsvertrags mit dem Käufer bevollmächtigt worden, kann der Verkäufer in einem Prozess den von dem Käufer behaupteten Inhalt des Beratungsgesprächs grundsätzlich nicht mit Nichtwissen bestreiten.*)

IMRRS 2016, 1091

BGH, Urteil vom 15.04.2016 - V ZR 42/15
§ 279 Abs. 3 ZPO verpflichtet das Gericht grundsätzlich nicht dazu, im Anschluss an die Beweisaufnahme seine vorläufige Beweiswürdigung mitzuteilen, um der Partei Gelegenheit zu geben, weitere Beweismittel anzubieten. Anders ist es nur, wenn eine Mitteilung zur Vermeidung einer nach Art. 103 Abs. 1 GG unzulässigen Überraschungsentscheidung erforderlich ist, weil die Partei nach dem Verlauf der Beweisaufnahme nicht damit rechnen musste, dass das Gericht den Beweis als nicht geführt ansehen wird.*)

IMRRS 2016, 1079

LG Frankfurt/Oder, Urteil vom 18.04.2016 - 16 S 151/15
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Kenntniserlangung vom Besitzerwerb eines Dritten als Voraussetzung einer einstweilige Verfügung zur Räumung von Wohnraum durch Dritte gemäß § 940 a Abs. 2 ZPO ist der Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz.*)

IMRRS 2016, 1094

BGH, Beschluss vom 09.06.2016 - IX ZB 92/15
Lässt das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde ausdrücklich nicht zu, entfaltet eine nachträgliche, auf eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung ergangene stattgebende Zulassungsentscheidung für das Rechtsbeschwerdegericht keine Bindungswirkung, wenn die ursprüngliche Entscheidung nicht auf Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte beruht.*)

IMRRS 2016, 1081

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - VIII ZB 4/16
1. Die Beschwer einer Verurteilung zur Zustimmung zu einer Mieterhöhung bemisst sich gemäß § 9 ZPO mit dem 3½ fachen des jährlichen Erhöhungsbetrags.
2. Die Ermittlung der Beschwer darf der Anwalt nicht einer Büroangestellten übertragen.
3. Die Höhe der möglichen Beschwer ist auch maßgeblich für die Frage, ob das Amtsgericht im vereinfachten Verfahren gemäß § 495a ZPO das Verfahren betreiben darf.

IMRRS 2016, 1076

OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.06.2016 - 6 W 61/16
Die Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags begründet die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn offensichtlich erhebliche Gründe für eine Verlegung vorlagen, die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar war oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung der Partei aufdrängt (im Streitfall verneint).*)

IMRRS 2016, 1069

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2016 - 17 W 273/15
1. Die Kosten eines prozessbegleitend eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise erstattungsfähig und vielfach nicht notwendig. Deshalb sind an den Sachvortrag einer Partei zum Vorliegen einer Ausnahme strenge Anforderungen zu stellen.
2. Die Frage, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme ex ante als sachdienlich ansehen durfte, ist insbesondere in den Fällen zu bejahen, in denen die Partei infolge fehlender Sachkenntnisse ohne die Einholung des Privatgutachtens nicht zu einem sachgerechten Vortrag in der Lage war.
3. Eine nicht sachkundige Partei kann sich bei Ortsterminen fachgerecht beraten lassen.

IMRRS 2016, 1068

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.05.2016 - 8 W 69/15
Ein ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die Fähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt grundsätzlich eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 381 Abs. 1 ZPO dar.*)

IMRRS 2016, 1053

BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - XII ZB 382/15
1. Wird eine an das Rechtsmittelgericht adressierte Rechtsmittelschrift versehentlich an die in einer Nebenstelle ansässige Justizkasse gefaxt, befindet sich diese Rechtsmittelschrift auch dann nicht in der Verfügungsgewalt des Gerichts, wenn die Justizkasse eine Organisationseinheit des Rechtsmittelgerichts bildet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn durch Verwaltungsvorschriften bestimmt ist, dass die Justizkasse und das Gericht eine gemeinsame Posteingangsstelle haben.*)
2. Beim Absenden einer Rechtsmittelschrift in Form eines Telefaxes darf sich die Kontrolle des Sendeberichts grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Der Abgleich hat vielmehr an Hand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle zu erfolgen, um auch etwaige Fehler bei der Ermittlung der Faxnummer aufdecken zu können (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 255/14, FamRZ 2014, 1915 = IBR 2014, 702).*)

IMRRS 2016, 1946

BGH, Beschluss vom 14.06.2016 - IX ZR 72/14
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2016, 1048

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 97/15
1. Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei deswegen unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung von Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist das rechtliche Gehör der Partei verletzt.
2. Das Gericht darf nicht von der Beweiserhebung absehen, wenn die Frist zur Zahlung des Auslagenvorschusses zu kurz bemessen und die verspätete Zahlung des Auslagenvorschusses offenkundig nicht kausal für eine Verzögerung war.
3. Das Gericht muss zu der für eine Zurückweisung nach § 296 Abs. 2 ZPO erforderlichen groben Nachlässigkei Feststellungen treffen. Grobe Nachlässigkeit liegt nur dann vor, wenn eine Prozesspartei ihre Pflicht zur Prozessförderung in besonders gravierender Weise vernachlässigt. Die nicht fristgerechte Zahlung des Auslagenvorschusses indiziert noch keine grobe Fahrlässigkeit.

IMRRS 2016, 1045

AG Köpenick, Urteil vom 23.02.2016 - 14 C 179/15
Stützt der Vermieter sein Mieterhöhungsverlangen auf den Berliner Mietspiegel 2015 und lehnt diesen dann als nicht qualifiziert ab, während er gleichzeitig ein Sachverständigengutachten zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete fordert, muss das Gericht nicht in die Beweisaufnahme eintreten.

IMRRS 2016, 1046

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.03.2016 - 3 U 195/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1032

BVerfG, Beschluss vom 03.05.2016 - 2 BvR 905/16
1. Der Antrag eines Schuldners auf eine einstweilige Anordnung vor dem BVerfG gegen einen Beschluss zur Zwangsräumung hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn eine hinreichende Begründung fehlt oder der fachgerichtliche Eilrechtsschutz nicht ausgeschöpft wurde.
2. Wird eine Suizidgefahr des Schuldners im Zwangsversteigerungsverfahren gerügt, sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde substantiierte Ausführungen und Nachweisen zum Fortgang der Behandlung anzuführen. Soweit der Beschwerdeführer erneute Angst- und Panikattacken vorträgt, muss er durch ein diesbezügliches Attest eine aktuell bestehende suizidale Gefährdungslage thematisieren. Nur der Hinweis, eine regelmäßige Weiterbehandlung sei ratsam, genügt nicht.

IMRRS 2016, 1031

OVG Saarland, Beschluss vom 14.06.2016 - 2 C 174/16
Der Streitwert für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan ist nach der Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) in dem dort genannten Rahmen und angesichts der in Rede stehenden erheblichen wirtschaftlichen Interessen an Realisierung und Betrieb solcher Anlagen regelmäßig am oberen Rand mit 60.000,- EUR festzusetzen. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Nr. 9.8.4 im Streitwertkatalog zu halbieren, wenn sich der Normenkontrollantrag lediglich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre richtet.*)

IMRRS 2016, 1028

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VIII ZB 47/15
Ein Verlust des Ablehnungsrechts tritt nicht dadurch ein, dass sich eine Partei nach Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit auf die weitere Verhandlung einlässt.*)

IMRRS 2016, 1022

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.06.2016 - 3 W 31/16
Werden durch einen Vergleich neben der Hauptsache auch etwaige Regressansprüche einer Partei gegen einen Streithelfer oder mehrerer Streithelfer untereinander erledigt, so hat der Vergleich für den Prozessbevollmächtigten des Streithelfers keinen Mehrwert, wenn der im Vergleichswege erledigte Regressanspruch sich allein auf die Hauptforderung bezieht.*)

IMRRS 2016, 1036

BGH, Beschluss vom 01.06.2016 - XII ZB 23/16
1. Wird in einer Unterbringungssache die zugestellte Ausfertigung der amtsgerichtlichen Entscheidung fälschlicherweise als einstweilige Anordnung bezeichnet, steht § 70 Abs. 4 FamFG der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht entgegen.*)
2. In einem Unterbringungsverfahren kann das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von einer erneuten Anhörung der Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Anhörung der Betroffenen im Wege der Rechtshilfe vorgenommen hat und in der amtsgerichtlichen Entscheidung hierfür keine ausreichenden Gründe dargelegt werden.*)

IMRRS 2016, 1005

BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - V ZR 145/15
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kann nicht unabhängig von den dargelegten Zulassungsgründen beurteilt werden. Ist wegen Abtrennbarkeit eine Teilzulassung möglich, muss der Wert des Beschwerdegegenstands hinsichtlich des Teils überschritten sein, für den in der Begründung eine Abänderung erstrebt und ein Zulassungsgrund dargelegt wird.
2. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer einen Zulassungsgrund nur für einen abtrennbaren Teil des Streitstoffs dargelegt hat, der ihn nicht mit mehr als 20.000 EUR beschwert.

IMRRS 2016, 0997

OLG München, Beschluss vom 16.11.2015 - 34 Wx 314/15
1. In Zivil- und Handelssachen ergangene Gerichtsentscheidungen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union bedürfen der Vollstreckbarerklärung im Inland, wenn das Gerichtsverfahren vor dem 10.01.2015 eingeleitet worden ist.*)
2. Grundlage der Zwangsvollstreckung ist in diesen Fällen nicht der ausländische Gerichtsentscheid, sondern die im Exequaturverfahren vom deutschen Gericht ausgesprochene Vollstreckbarerklärung.*)
3. Bezieht sich die Vollstreckbarerklärung auf einen ausländischen Titel, der seiner Art nach einem Arrestbefehl nach deutschem Recht entspricht, ist die Vollstreckung nach Ablauf der Vollziehungsfrist unstatthaft. Die Vollziehungsfrist beginnt hierbei mit der Bekanntgabe der Vollstreckbarerklärung an den Gläubiger.*)

IMRRS 2016, 0984

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 - 3 S 1603/15
An der Vereinbarkeit des § 47 Abs. 2a VwGO mit Unionsrecht bestehen keine Bedenken, soweit diese Vorschrift die Überprüfung von Bebauungsplänen beschränkt, für die weder die in Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten noch die in Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU vom 24.11.2010 über Industrieemissionen getroffenen Regelungen gelten.*)

IMRRS 2016, 0999

OLG Naumburg, Urteil vom 04.05.2015 - 12 U 20/15
Zur Wahrung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil genügt es, kurz vor Fristablauf (hier: um 23:51 Uhr) ein Blatt Papier zur Hand zu nehmen und unter Angabe der Geschäftsnummer des Gerichts - ggf. verbunden mit einem Fristverlängerungsgesuch hinsichtlich der Einspruchsbegründung - handschriftlich darauf zu notieren, dass Einspruch eingelegt wird.

IMRRS 2016, 0983

KG, Beschluss vom 06.06.2016 - 12 W 19/16
1. Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage des Mieters, dass der Mietzins um einen bestimmten Betrag bzw. Prozentsatz gemindert sei, bestimmt sich gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO.
2. Handelt es sich nach dem für die Streitwertbemessung maßgeblichen Vortrag des Mieters um einen behebbaren Mangel und ist die Mangelbeseitigung ebenfalls ein (nicht notwendig prozessuales) Anliegen des Mieters, gilt § 9 Satz 2 ZPO.
3. Gemäß § 9 Satz 2 ZPO ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Minderung auf eine bestimmte Dauer – nämlich bis zur Mängelbeseitigung - begrenzt ist und ihr Gesamtbetrag regelmäßig unter dem dreieinhalbfachen Jahresbetrag liegt. Nach dem Rechtsgedanken des § 41 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. GKG ist im Allgemeinen von einem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung auszugehen.

IMRRS 2016, 1017

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - XII ZB 12/16
Zum Wert des Beschwerdegegenstands für die Beschwerde gegen einen zur Auskunftserteilung verpflichtenden Beschluss.*)

IMRRS 2016, 1020

BGH, Beschluss vom 26.04.2016 - VI ZB 4/16
1. Ein Rechtsanwalt hat bei der Versendung fristgebundener Schriftsätze per Telefax durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass die Telefax- Nummer des angeschriebenen Gerichts verwendet wird. Dazu gehört die Anweisung an das Büropersonal, dass die in einem Sendebericht ausgewiesene Faxnummer nach Ausdruck noch einmal auf ihre Zuordnung zu dem angeschriebenen Gericht zu überprüfen ist.*)
2. Macht der Beschwerdeführer geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei durch gerichtliche Versäumnisse im Zusammenhang mit der richterlichen Hinweispflicht verletzt worden, hat er darzustellen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Die mangels eines richterlichen Hinweises zunächst unterbliebene Ergänzung eines das Wiedereinsetzungsgesuch begründenden Vortrags oder seiner Glaubhaftmachung kann dabei auch noch nach Ablauf der Fristen der § 234, § 236 Abs. 2 ZPO - und zwar auch im Rechtsbeschwerdeverfahren - erfolgen. Ergibt sich die Ergänzungsbedürftigkeit aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, so ist die Ergänzung grundsätzlich innerhalb der Frist für die Rechtsbeschwerdebegründung vorzunehmen.*)

IMRRS 2016, 1944

BGH, Beschluss vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0981

LG Köln, Urteil vom 25.02.2016 - 29 S 100/15
1. Ein Feststellungsinteresse ist vor allem dann gegeben, wenn sich der Beklagte ernsthaft eines Anspruchs gegen den Kläger "berühmt" und ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an alsbaldiger Feststellung besteht.
2. Beabsichtigt die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Anspruch durchzusetzen (hier: gemeinsamer Anspruch auf Fertigstellung eines Treppenhauses), muss sich eine Klage auf Feststellung, dass der Anspruch nicht besteht, gegen die Gemeinschaft richten.

IMRRS 2016, 0970

LG Berlin, Beschluss vom 08.04.2016 - 53 T 9/16 WEG
Wird eine Beschlussanfechtungsklage in der Begründung zum Teil zurückgenommen, wird der Streitpunkt vom Zeitpunkt des Begründungseingangs an reduziert.

IMRRS 2016, 0964

BGH, Urteil vom 21.01.2016 - I ZR 90/14
1. Ein Richter, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, ist durch einen Wechsel zu einem anderen Spruchkörper desselben Gerichts nicht verhindert, das Urteil zu unterschreiben. Wird seine Unterschrift ersetzt und nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung nachgeholt, ist das Urteil als nicht mit Gründen versehen anzusehen und aus diesem Grund im Revisionsverfahren aufzuheben.*)
2. Dem Kläger, der berechtigt ist, vom Schädiger gemäß § 252 Satz 2 BGB entgangenen Gewinn zu verlangen, kommt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, die es dem Gericht gestattet, sich je nach Lage des Falles anstelle einer an Sicherheit grenzenden mit einer mehr oder minder hohen, mindestens aber überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu begnügen. Hierzu muss der Kläger jedoch die erforderlichen und vom Beklagten bestrittenen Anknüpfungstatsachen beweisen, bevor auf der so gesicherten Tatsachengrundlage Schätzungen vorgenommen werden können.*)

IMRRS 2016, 0949

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.05.2016 - 11 L 23.14
Für eine Streitigkeit über die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, der sich aufgrund eines (Rahmen-)Werkvertrags dazu verpflichtet hat, alle Arbeiten und Maßnahmen, die zur Durchführung eines Bodenordnungsverfahrens notwendig sind, eigenständig und eigenverantwortlich selbst durchzuführen und dem Auftraggeber als Ergebnis einen unanfechtbaren Bodenordnungsplan zu liefern, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

IMRRS 2016, 1926

BGH, Beschluss vom 11.05.2016 - IV ZB 38/15
1. Ein Rechtsanwalt darf Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem durch Fax erfolgenden Versand fristgebundener Schriftsätze grundsätzlich dem geschulten und zuverlässigen Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen und braucht die Ausführung eines solchen Auftrages nicht konkret zu überwachen oder zu kontrollieren.
2. Ein Rechtsanwalt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze aber nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.
3. Dabei darf sich die Kontrolle des Sendeberichts nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand eines zuverlässigen Verzeichnisses oder einer anderen geeigneten Quelle erfolgen, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können.

IMRRS 2016, 0931

LG Freiburg, Beschluss vom 17.05.2016 - 2 OH 11/14
1. Im laufenden selbständigen Beweisverfahren ist ein Parteiwechsel nach Veräußerung der Streitsache (hier ein Reihenhaus) auf Antragstellerseite auch ohne Einwilligung der Antragsgegnerseite bei Sachdienlichkeit zulässig.
2. Die Parteierweiterung sowie auch der Parteiwechsel ist - auch im selbständigen Beweisverfahren - prozessual als Antragsänderung zu behandeln (§ 263 ZPO). Ist der Parteiwechsel sachdienlich, kommt es auf die Einwilligung des Antragsgegners nicht an (§ 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

IMRRS 2016, 0947

AG Gießen, Urteil vom 10.03.2016 - 48 C 2/16
Eine Saldoklage ist unzulässig, wenn verschiedene Forderungsarten eingeklagt werden.

IMRRS 2016, 0933

KG, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 13/16
1. Klagt der Mieter auf Feststellung, dass die Miete wegen eines Sachmangels gemindert sei, ist für die Festsetzung des Gebührenstreitwerts § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 GKG mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke nicht entsprechend anwendbar (Aufgabe der Senatsrechtsprechung seit Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09, IMR 2009, 365).
2. Wird die Feststellungsklage mit der Klage auf Beseitigung des Mangels verbunden, ist das Feststellungsinteresse jedoch nach § 3 ZPO in der Regel auf den Jahresbetrag der (ggf. vom Mieter angegebenen) Minderung zu schätzen.
3. Die Vorschrift des § 9 Satz 1 ZPO ist in dieser Konstellation nicht anzuwenden. Sie bezieht sich auf Rechte, die ihrer Natur nach und erfahrungsgemäß eine Dauer von 3,5 Jahren haben oder haben können. Die Minderung bis zur Mangelbeseitigung hängt hingegen von der im Zeitpunkt der Klageeinreichung (§ 40 GKG) absehbaren Dauer bis zum Erlass und zur Vollstreckung eines (vorläufig vollstreckbaren) Titels ab. Diese ist regelmäßig eher mit einem Jahr als mit dreieinhalb Jahren anzunehmen.

IMRRS 2016, 0937

BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 188/14
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0934

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2016 - 6 U 42/16
Im Rahmen der Fristenkontrolle bei Telefaxschreiben muss der Rechtsanwalt durch geeignete und zumutbare Weisungen dafür Sorge tragen, dass Fehler bei der Ermittlung, Übertragung und Eingabe von Telefaxnummern nach Möglichkeit aufgedeckt werden. Bei einer Fristversäumung infolge der falschen Ermittlung der Telefaxnummer des Gerichts durch einen Mitarbeiter kann ein Wiedereinsetzungsantrag daher keinen Erfolg haben, wenn der Rechtsanwalt nicht vorträgt, welche konkreten Weisungen er seinem Personal erteilt hat, um den erforderlichen Abgleich zwischen einer in den Schriftsatz eingesetzten Telefaxnummer und der Faxnummer in dem Verzeichnis, aus welchem die Nummer übernommen worden ist, zu gewährleisten.*)

IMRRS 2016, 0922

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.08.2015 - 2 B 581/15
Darf ein Bauvorbescheid, zu dessen Erteilung die Behörde verpflichtet worden ist, auf der Grundlage neuen Ortsrechts nicht mehr ergehen, so ist dies ein Umstand, der im Wege einer Vollstreckungsabwehrklage geltend gemacht werden kann.

IMRRS 2016, 0927

BGH, Beschluss vom 12.04.2016 - VI ZB 63/14
Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer - teilweise abgewiesenen - Klage gerichtet auf Zahlung eines bestimmten Betrags nebst Zinsen abzüglich bereits erfolgter Zahlungen.*)

IMRRS 2016, 0920

BGH, Beschluss vom 17.03.2016 - V ZR 185/15
1. Nehmen die übrigen Wohnungseigentümer einen verkaufswilligen Wohnungseigentümer wegen des eigenmächtig veranlassten Kappens bzw. Fällens von Bäumen auf dem gemeinschaftlichen Grundstück in Anspruch, so stellt das eine Wohnungseigentumssache dar, egal ob die Ansprüche (hilfsweise) auf Schadenersatz gerichtet sind oder auf Beteiligung an einem Veräußerungserlöszuwachs aufgrund des durch den Freischnitts erreichten Seeblicks.
2. Dass die im eigenmächtigen Rückschnitt durch einen (früheren) Wohnungseigentümer wurzelnden Ansprüche im Instanzenzug fälschlich als allgemeine Zivilsache behandelt worden sind, eröffnet die bis 31.12.2015 gesetzlich ausgeschlossene Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH nicht, jedenfalls wenn der BGH rechtliches Gehör gewährt. Auch der Grundsatz der Meistbegünstigung verfängt nicht, weil der Ausschluss der Nichtzulassungsbeschwerde bis 31.12.2015 kraft Gesetzes eintrat und nicht davon abhing, ob das an sich berufene Landgericht oder das Oberlandesgericht - in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise - entschieden hat.

IMRRS 2016, 0921

BGH, Beschluss vom 10.05.2016 - VIII ZR 19/16
Es gehört zu den nicht auf sein Büropersonal übertragbaren Aufgaben eines Rechtsanwalts, Art und Umfang des gegen eine gerichtliche Entscheidung einzulegenden Rechtsmittels zu bestimmen. Zugleich ist es seine ebenfalls nicht auf sein Büropersonal abwälzbare Aufgabe, alle gesetzlichen Anforderungen an die Zulässigkeit des danach bestimmten Rechtsmittels in eigener Verantwortung zu prüfen und dafür Sorge zu tragen, dass dieses Rechtsmittel innerhalb der jeweils gegebenen Rechtsmittelfrist bei dem zuständigen Gericht eingeht.*)

IMRRS 2016, 0918

LG Itzehoe, Beschluss vom 05.10.2015 - 11 T 33/15
1. Beim Streit um Zustimmung zu dem Verkauf von Sondereigentum ist als Streitwert regelmäßig der volle Kaufpreis anzunehmen.
2. Bei dem Streit um die Zustimmung zu einer unentgeltlichen Übertragung (hier: Schenkung) kann der Streitwert reduziert werden.

IMRRS 2016, 0891

LG München I, Beschluss vom 27.05.2016 - 31 O 4974/16
Im Falle des Rücktritts vom Kaufvertrag besteht für das Abwicklungsverhältnis - entgegen der herrschenden Meinung - kein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz des Käufers. Gerichtsstand für die Klage des Käufers auf Rückzahlung des Kaufpreises - Zug um Zug gegen Rückgewähr des Kaufgegenstandes - ist daher der Wohn- bzw. Geschäftssitz des Verkäufers.*)
