Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16192 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 0398
BGH, Beschluss vom 04.02.2016 - IX ZB 28/15
Regelt ein Vergleich, dem der Nebenintervenient ausdrücklich zugestimmt hat, nur die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits zwischen den Parteien des Rechtsstreits, ohne die Kosten der Nebenintervention zu erwähnen, schließt dies regelmäßig einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten aus.*)

IMRRS 2016, 0386

LG Braunschweig, Urteil vom 04.08.2015 - 9 O 1494/15
1. Das - örtlich zuständige - OLG hat ohne jede Ausnahme alle Handlungen des staatlichen Gerichts vorzunehmen, ohne dass dafür (weitere) Abgrenzungskriterien nach "sachlichen" Gesichtspunkten (Gegenstand des Schiedsverfahrens und/oder Wert des Streitgegenstandes) aufgestellt wären.
2. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob vorläufige Maßnahmen mit sicherndem Charakter erlassen werden können, da dazu auch die Prüfung nötig ist, ob der Schiedsspruch Bestand haben und in Deutschland für vollstreckbar erklärt werden wird. Ein inzidentes Exequaturverfahren durch das Landgericht darf es nicht geben.

IMRRS 2016, 0384

OLG Rostock, Beschluss vom 23.12.2015 - 3 U 56/15
Hat die öffentliche Hand den Besitz an einem Grundstück im Wege der Besitzeinweisung durch hoheitlichen Akt erlangt, ist sie für die Abwehr von Besitzstörungen auf den Verwaltungsrechtsweg verwiesen.*)

IMRRS 2016, 0400

BGH, Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15
Begehrt ein Verbraucher außerhalb des Anwendungsbereichs des § 358 BGB die Feststellung, dass durch seinen Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags dieser gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, bemisst sich der Wert seiner Beschwer gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, § 3 ZPO nach der Hauptforderung, die er gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint.*)

IMRRS 2016, 0434

BGH, Beschluss vom 02.02.2016 - XI ZR 136/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0401

BGH, Beschluss vom 03.02.2016 - XII ZB 493/15
1. Die Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem eine Betreuung errichtet wird, kann wirksam auf die Betreuerauswahl beschränkt werden (im Anschluss an BGH, 25.03.2015 - XII ZB 621/14, IBRRS 2015, 1758, und BGHZ 132, 157 = FamRZ 1996, 607).*)
2. Wird die Beschwerde auf die Betreuerauswahl beschränkt, so hat das Beschwerdegericht nicht über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden (Fortführung BGH, 16.09.2015 - XII ZB 526/14, FamRZ 2016, 121).*)

IMRRS 2016, 0433

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZR 183/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0392

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZR 108/15
Streitigkeiten über die in § 128 HGB angeordnete persönliche Haftung des Gesellschafters einer Wohnungseigentümerin für Beitragsrückstände sind als Wohnungseigentumssache im Sinne von § 43 Nr. 2 WEG anzusehen.*)

IMRRS 2016, 0418

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - V ZB 6/14
Eine Verletzung des Rechts aus Art. 104 Abs. 4 GG führt nicht zur Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses gemäß den §§ 415 ff. FamFG.*)

IMRRS 2016, 0380

OLG München, Beschluss vom 08.02.2016 - 9 W 2463/15 Bau
Schließen die Hauptparteien eines selbständigen Beweisverfahrens ohne Beteiligung der Nebenintervenienten einen Vergleich, haben diese keinen gleichlautenden gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch, der durch das Gericht tituliert werden könnte.*)

IMRRS 2016, 0376

LG Berlin, Beschluss vom 09.02.2016 - 67 S 18/16
Ist der Mieter von Wohnraum erstinstanzlich zur Räumung verurteilt worden, ist das Berufungsgericht zur originären Gewährung einer Räumungsfrist gemäß § 721 Abs. 1 ZPO nicht nur in dem Berufungsurteil oder einem die Berufung des Mieters zurückweisenden Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO befugt, sondern auch in einem isolierten Beschluss während des noch laufenden Berufungsverfahrens.*)

IMRRS 2016, 0374

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.11.2015 - 2-09 S 1/14
Es ist ausreichend, eine Klage gegen "die übrigen Wohnungseigentümer der WEG" zu richten, denn dabei ist zu erkennen, dass alle zum Zeitpunkt der Klageeinreichung zur Gemeinschaft gehörenden Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Klägers beklagte Partei sind.

IMRRS 2016, 0365

LG Berlin, Urteil vom 12.10.2015 - 67 S 431/14
1. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Vornahme einer konkreten Maßnahme zur Mängelbeseitigung, sondern lediglich auf Beseitigung des Mangels, in welcher geeigneten Weise auch immer es der Vermieter bewerkstelligen möchte.
2. Klagt der Mieter auf Instandsetzung und wird die Wohnung nach dem Erheben der Klage verkauft, gilt das Urteil auch gegen den Käufer.

IMRRS 2016, 0341

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.01.2016 - 9 W 8/15
1. Der Streitwert einer Klage auf Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde ist nicht ohne Weiteres mit dem Nennbetrag der Bürgschaft gleichzusetzen, sondern anhand des Interesses des Klägers zu schätzen, das wesentlich geringer sein kann als der Nennwert.
2. Soll mit dem Herausgabeanspruch verhindert werden, dass der Bürge wegen umstrittener Forderungen in Anspruch genommen wird, ist der Streitwert mit dem Wert der Forderungen anzusetzen, deren sich der Beklagte gegenüber dem Kläger berühmt.
3. Werden die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde einerseits und die gesicherte Forderung andererseits in einem Prozess geltend gemacht, ist wegen wirtschaftlicher Gleichwertigkeit ein einheitlicher Streitwert festzusetzen.

IMRRS 2016, 0356

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - XII ZB 684/14
Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 01.07.2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Fristen zur Berufungseinlegung und -begründung nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus. Entsprechend der nunmehr in § 317 Abs. 1 Satz 1 ZPO enthaltenen Regel genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des in vollständiger Form abgefassten Urteils (Abgrenzung zu Senatsbeschluss BGHZ 186, 22 = FamRZ 2010, 1246 = IBRRS 2010, 2537 = IMRRS 2010, 1854).*)

IMRRS 2016, 0346

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.11.2015 - 5 U 844/15
1. Im Arzthaftungsprozess muss der Richter einem rechtzeitig gestellten Antrag, den gerichtlichen Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens zu laden, auch dann stattgeben, wenn dem Gericht die schriftliche Begutachtung ausreichend und überzeugend erscheint.*)
2. Ist der Anhörungsantrag jedoch ausdrücklich auf eine Frage beschränkt, die unter keinem Gesichtspunkt beweiserheblich ist, darf auch im Arzthaftungsprozess von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen abgesehen werden (hier bejaht). Ob hinsichtlich eines derartigen, in erster Instanz übergangenen Anhörungsantrags auch ein Rügeverlust nach § 295 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt, bleibt offen (Abgrenzung zu BverfG, 2 BvR 2918/12 und BAG, 6 AZR 693/93).*)

IMRRS 2016, 0353

BGH, Beschluss vom 08.01.2016 - I ZB 41/15
Hat das Berufungsgericht durch gesonderten Beschluss einen Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, so muss diese Entscheidung gesondert nach § 238 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 2 bis 4 ZPO angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung bindend werden zu lassen. Die betroffene Partei ist jedoch unter dem Aspekt der Rechtskraft nicht gehindert, nachfolgend weitere Wiedereinsetzungsgründe geltend zu machen, über die noch nicht entschieden worden ist (Fortführung von BGH, Beschluss vom 16.04.2002- VI ZB 23/00, NJW 2002, 2397 = IBRRS 2002, 0724 = IMRRS 2002, 0302).*)

IMRRS 2016, 0330

EuGH, Urteil vom 17.12.2015 - Rs. C-605/14
Art. 22 Nr. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Auflösung der Miteigentümergemeinschaft an einer unbeweglichen Sache durch Verkauf, mit dessen Durchführung ein Treuhänder betraut wird, in die Kategorie der Rechtsstreitigkeiten fällt, die im Sinne dieser Verordnung "dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen ... zum Gegenstand haben".*)

IMRRS 2016, 0333

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2015 - 21 U 71/14
1. Erstattungsfähige Selbstvornahmekosten sind sämtliche Mangelbeseitigungskosten, die der Auftraggeber im Zeitpunkt der Mängelbeseitigung als vernünftig wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund fachlicher, sachkundiger Beratung aufwenden musste. Der Erstattungsanspruch des Auftraggebers ist erst dann gemindert, wenn die Grenzen der Erforderlichkeit eindeutig überschritten sind und der Bauherr bei der Auswahl des Drittunternehmers seine Schadensminderungspflicht verletzt hat. Hierbei trägt der Auftragnehmer das Prognoserisiko. Erstattungsfähig sind daher auch solche Kosten, die für einen erfolglosen oder sich später als unverhältnismäßig teuer herausstellenden Versuch aufgewendet wurden.*)
2. Regelmäßig muss sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung mit dem Inhalt des dem Gerichtsgutachten widersprechenden Privatgutachtens auseinandersetzen und erkennen lassen, dass es den abweichenden Vortrag des von der Partei hinzugezogenen Gutachters zur Kenntnis genommen hat und aus welchen Gründen es den Streit zwischen beiden sachverständigen Meinungen im Sinne des einen entschieden hat.*)

IMRRS 2016, 0332

LG Berlin, Beschluss vom 21.10.2015 - 67 T 194/15
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage bemisst sich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.

IMRRS 2016, 0327

EuGH, Urteil vom 23.12.2015 - Rs. C-297/14
Art. 15 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, soweit er sich auf einen Vertrag bezieht, der in dem Bereich einer von einem beruflich oder gewerblich Handelnden "auf" den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten" beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit geschlossen wurde, in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 der Verordnung ist dahin auszulegen, dass er auf einen zwischen einem Verbraucher und einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossenen Vertrag Anwendung finden kann, der als solcher nicht in den Bereich der von dem beruflich oder gewerblich Handelnden "auf" den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers "ausgerichteten" beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit fällt, aber eine enge Verbindung zu einem anderen Vertrag aufweist, der zuvor zwischen denselben Parteien im Bereich einer solchen Tätigkeit geschlossen wurde. Es ist Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die eine solche Verbindung begründenden Umstände, insbesondere die rechtliche oder tatsächliche Identität der Parteien der beiden Verträge, die Identität des wirtschaftlichen Erfolgs, der mit den Verträgen angestrebt wird, die denselben konkreten Gegenstand betreffen, und der ergänzende Charakter des zweiten Vertrags im Verhältnis zu dem ersten Vertrag, da er der Verwirklichung des mit dem ersten Vertrag angestrebten wirtschaftlichen Erfolgs dienen soll, gegeben sind.*)

IMRRS 2016, 0319

LG München I, Beschluss vom 08.09.2015 - 14 T 12989/15
Finden die Parteien bei einem Vergleich keinen Konsens über die Kosten und überlassen sie die Entscheidung dem Gericht, so trifft dieses eine sachorientierte Kostenentscheidung: Die wahrscheinlich unterliegende Partei trägt die Kosten.

IMRRS 2016, 0324

OLG Hamm, Beschluss vom 29.12.2015 - 32 W 25/15
Die Voreingenommenheit eines Richters ist höchstpersönlich, aus Verhaltensweisen anderer Richter kann nicht auf eine Voreingenommenheit eines Richters geschlossen werden, nur weil dieser Nachfolger in einem Dezernat des Spruchkörpers geworden ist und diesem nunmehr angehört.*)

IMRRS 2016, 0320

BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - VII ZR 126/13
1. Der für ein Sicherheitstechnikunternehmen aufgrund von Zeugenaussagen bestätigte Umstand, dass eine installierte Alarmanlage in der Weise ordnungsgemäß funktioniert hat, dass auf Tests hin der Erschütterungsalarm mit Weiterschaltung zur Polizei ausgelöst wurde, ist erheblich.
2. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Da eine Partei sich regelmäßig ein für sie günstiges Beweisergebnis zu eigen macht, verletzt das Übergehen eines solchen Beweisergebnisses deren Anspruch auf rechtliches Gehör, sofern es entscheidungserheblich ist.

IMRRS 2016, 0048

BGH, Beschluss vom 27.10.2015 - VIII ZR 288/14
Das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, unterliegt grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung (im Anschluss an BGH, IMR 2015, 357).

IMRRS 2016, 0331

LG Berlin, Beschluss vom 23.09.2015 - 67 T 194/15
Der Gebührenstreitwert für eine auf die Feststellung der Minderung des Mietzinses gerichtete Klage bemisst sich nach dem 3 1/2-fachen Jahresbetrag der streitigen Minderung.

IMRRS 2016, 0310

OLG Bremen, Beschluss vom 20.04.2015 - 5 UF 96/14
Verlangt ein Richter nach bereits mehrfacher Terminsverlegung auf Antrag des Antragstellers, dass eine behauptete Verhinderung des Prozessbevollmächtigten zum anberaumten Termin glaubhaft gemacht wird, so ist der Richter nicht befangen.

IMRRS 2016, 0301

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2015 - 17 W 41/15
Zum Streitwert einer Klage, die die Feststellung der Wirksamkeit eines vom Darlehensnehmer erklärten Widerrufs seiner auf den Abschluss des Kreditvertrags gerichteten Willenserklärung zum Gegenstand hat.*)

IMRRS 2016, 0313

BGH, Beschluss vom 28.01.2016 - VII ZR 162/13
1. Der Vortrag des wegen Bauzeitverzögerung auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommenen Auftraggebers, dem Auftragnehmer seien zu einem bestimmten Zeitpunkt Ausführungspläne übergeben worden, so dass der Auftragnehmer in die Lage versetzt worden sei, die Leistung auszuführen, ist erheblich.
2. Auch die Behauptung des Auftraggebers, der Auftragnehmer habe die Leistung abweichend von den Plänen ausgeführt und dadurch die Behinderungsursache selbst gesetzt, ist entscheidungserheblich.
3. Nimmt das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (im Anschluss an BGH, IBR 2015, 698; BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - VII ZR 272/13, IBRRS 2015, 2474, und BGH, IBR 2014, 448).

IMRRS 2016, 0311

LG München I, Beschluss vom 01.02.2016 - 31 S 21423/15
1. Wird die Klage des Vermieters auf Beseitigung einer durch den Mieter errichteten Satellitenempfangsantenne abgewiesen, richtet sich die Beschwer des Vermieters nach dem Wertverlust, den er durch eine aufgrund der Anbringung verursachte Substanzverletzung und/oder des optischen Gesamteindrucks seines Hauses erleidet.
2. Bei einer ohne Substanzverletzung angebrachten Antenne mit einer nur geringen Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Hausfassade beläuft sich die Beschwer des Vermieters bzw. der Streitwert in der Regel nicht über 600,- Euro (vgl. § 511 Abs. 2 ZPO).
3. Die Beschwer des Mieters ist von derjenigen des Vermieters eigenständig zu bewerten. Hierbei ist insbesondere dessen Informationsinteresse von Bedeutung.

IMRRS 2016, 0291

OLG Koblenz, Beschluss vom 26.11.2015 - 1 W 742/15
Die Frage, ob die Antragsgegnerin zur Informationsbeschaffung hinsichtlich Mängelsymptomen verpflichtet ist, kann nicht in das selbständige Beweisverfahren verlagert werden, sondern sie muss einem vorbereitenden Auskunftsverlangen überlassen bleiben.*)

IMRRS 2016, 0268

BGH, Beschluss vom 13.01.2016 - XII ZB 605/14
Der die Berufung verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts muss jedenfalls die die Verwerfung tragenden Feststellungen enthalten, die zur Beurteilung durch das Rechtsbeschwerdegericht erforderlich sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 266/13, NJW-RR 2014, 1531 = IBR 2014, 1313 - nur online).*)

IMRRS 2016, 0317

BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - XII ZB 639/14
Wegen der besonderen Schwierigkeit des Abstammungsverfahrens ist im Rahmen der bewilligten Verfahrenskostenhilfe nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern auch für die weiteren Beteiligten regelmäßig eine Anwaltsbeiordnung geboten (Fortführung von BGH, 13.06.2012 - XII ZB 218/11, IBRRS 2012, 2700; IMRRS 2012, 1963.*)

IMRRS 2016, 0336

BGH, Beschluss vom 20.01.2016 - I ZB 102/14
Wenn die Parteien bei einer Unterlassungsklage die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht bei der gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung grundsätzlich keinen Anlass zu prüfen, ob die Erledigungserklärung des Gläubigers auch auf die Vergangenheit bezogen war, wenn die Parteien keine gegenteiligen Anträge stellen.*)

IMRRS 2016, 0334

BGH, Beschluss vom 21.01.2016 - IX ZA 24/15
Ein nach Ablauf eines Jahres nach dem Ende der versäumten Frist gestellter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist auch dann unzulässig, wenn die Fristversäumung dadurch verursacht worden ist, dass ein zuzustellendes Schriftstück von der Person, an die eine zulässige Ersatzzustellung erfolgte, dem Empfänger vorenthalten wurde.*)

IMRRS 2016, 0276

AG Langen, Beschluss vom 22.01.2016 - 52 C 72/15
1. Ein Anspruch nach § 906 BGB kann jedenfalls in Hessen erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Das gilt auch in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht.
3. Das gilt nicht für eine Widerklage, es sei denn, die ursprüngliche Klage wird zurückgenommen.

IMRRS 2016, 0275

AG Langen, Beschluss vom 29.01.2016 - 52 C 72/15
1. Ein Anspruch nach § 906 BGB kann jedenfalls in Hessen erst nach erfolglosem Schlichtungsverfahren gerichtlich geltend gemacht werden.
2. Das gilt auch in einem Verfahren vor dem Wohnungseigentumsgericht.
3. Das gilt nicht für eine Widerklage, es sei denn, die ursprüngliche Klage wird zurückgenommen.

IMRRS 2016, 0274

OLG Celle, Beschluss vom 16.02.2016 - 2 W 32/16
Fallen für die Versendung von Akten keine Auslagen an Dritte, sondern nur justizintern Personal- und Sachkosten an, ist der Ansatz der Pauschale nach Nr. 9003 KV GKG nicht gerechtfertigt.*)

IMRRS 2016, 0259

OLG Jena, Beschluss vom 14.08.2015 - 1 W 355/15
1. Prüft ein Prozessbevollmächtigter der Partei, gegen die sich ein Rechtsmittel richtet, nach Erhalt der Beschwerdeschrift, ob etwas für seine Mandantschaft zu veranlassen ist, fällt eine 0,5 Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 VVRVG an.
2. Eine solche Prüfungstätigkeit darf im Rahmen der Kostenfestsetzung nicht ohne weiteres unterstellt werden.

IMRRS 2016, 0244

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 MN 39/15
Wird ein im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorläufig außer Vollzug gesetzter Bebauungsplan gemäß § 214 Abs. 4 BauGB geheilt, so wird die gerichtliche Außervollzugsetzung gegenstandslos. Eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens analog § 80 Abs. 7 VwGO bedarf es entgegen der bisherigen Senatsrechtsprechung nicht.*)

IMRRS 2016, 0249

OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2015 - 4 W 32/15
1. Die Beendigung eines selbstständigen Beweisverfahrens ist auch dann anzunehmen, wenn eine Partei zwar innerhalb der hierfür gesetzten Äußerungsfrist Einwände gegen ein Gutachten erhebt, aber gleichzeitig unmissverständlich zum Ausdruck bringt, dass keine Bereitschaft zur Leistung eines weiteren Gerichtskostenvorschusses besteht.
2. Gegen die Ablehnung des Gerichts zur Einholung eines weiteren Gutachtens ist auch im selbstständigen Beweisverfahren kein Rechtsmittel gegeben. Entsprechendes gilt erst recht, wenn Ziel des Rechtsmittels die Erwirkung einer verfahrensleitenden Anordnung des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen ist.

IMRRS 2016, 0236

OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.01.2015 - 1 KN 165/13
Zu den Voraussetzungen, unter denen der Eigentümer eines Denkmals Normenkontrolle gegen einen Bebauungsplan führen kann, der für benachbartes Gelände aufgestellt wird (im Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.08.2012 - 2 D 81/11, BeckRS 2012, 59196).*)

IMRRS 2016, 0127

LG Siegen, Beschluss vom 29.12.2015 - 5 OH 17/15
1. Es fehlt an einem rechtlichen Interesse für die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, wenn die behaupteten Mängelansprüche schon wegen der Nichtigkeit des Vertrags nicht bestehen.
2. Eine später erstellte Schlussrechnung ändert an der von Anfang an bestehenden Nichtigkeit des Vertrags nichts.

IMRRS 2016, 0235

LG Dortmund, Beschluss vom 26.10.2015 - 1 S 218/15
1. Wird Klage im Namen der "übrigen Eigentümer der WEG" erhoben, so klagen diese übrigen Eigentümer und nicht der Verband.
2. Gehören alle übrigen Wohnungseigentumseinheiten einer einzelnen Frau, so kann auch aus dem Umstand, dass in der Klage von "der Klägerin" die Rede ist, nicht darauf geschlossen werden, dass der Verband Klägerin sein soll.
3. Wird ein Eigentümer vorsätzlich aus der Versammlung ausgeschlossen, um seine Teilnahme zu verhindern, sind die gefassten Beschlüsse nichtig.

IMRRS 2016, 0281

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZR 94/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0282

BGH, Beschluss vom 14.01.2016 - V ZR 92/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0283

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZR 87/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0284

BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZR 65/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 0287

BGH, Urteil vom 18.12.2015 - V ZR 191/14
Die unbeschränkte Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Vollstreckungsgericht hat nur verfahrensrechtliche Bedeutung. Sie begründet keinen Anspruch des Zwangsverwalters gegen einen Wohnungsrechtsinhaber auf Herausgabe der Wohnung nach § 985 BGB.*)

IMRRS 2016, 0227

OLG München, Beschluss vom 23.12.2015 - 34 SchH 10/15
1. Zur Abgrenzung zwischen Schiedsvereinbarung und Vereinbarung eines Schiedsgutachtens/Schiedsgutachters in einem Werkvertrag.*)
2. Handelt es sich um eine Schiedsgutachtenvereinbarung, finden die Vorschriften über die Schiedsrichterbestellung (§§ 1034 f. ZPO) durch das Oberlandesgericht keine Anwendung.*)
