Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16192 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2015, 1241
LG München I, Urteil vom 23.04.2015 - 8 O 6509/15
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger die Übergabe verweigern kann, wenn nicht alle bis dahin fälligen Raten gezahlt wurden, ist intransparent und unwirksam.
2. Die Erwerber einer Eigentumswohnung, die den vereinbarten Kaufpreis bis auf 3,5% vollständig bezahlt haben und die mit zwei schulpflichtigen Kindern in einem 20 qm großen Nebenraum "campieren", können im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Bauträger die Herausgabe der erworbenen Wohnräume verlangen.

IMRRS 2015, 1233

AG Köpenick, Urteil vom 26.05.2015 - 14 C 1001/15
Ist ein Wasserversorgungsvertrag bereits gekündigt und wird das entsprechende Grundstück schon nicht mehr mit Wasser beliefert, führt eine zeitweilige Außerbetriebnahme des Anschlusses zu keiner Zustandsverschlechterung. Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung der Außerbetriebnahme besteht damit nicht.

IMRRS 2015, 1225

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.10.2015 - 10 W 434 /15
1. Die Vorschrift des § 149 ZPO über die Aussetzung eines Verfahrens verfolgt den Zweck, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um ggf. dessen bessere Erkenntnismöglichkeiten nutzbar zu machen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Gericht die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn abwägen. Wenn nicht beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben, muss die Ermessensausübung anhand der Begründung des Beschlusses nachprüfbar sein.*)
2. Wird die Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren angegriffen, unterbleibt eine Kostenentscheidung, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden und die die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.*)

IMRRS 2015, 1236

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2015 - 11 ME 230/15
1. Eine Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten geschaffen würden.
2. In die hierbei zu erfolgende Interessenabwägung sind einzustellen einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und die Beschwerde später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über die Beschwerde Bestand hätte, die Beschwerde aber zurückgewiesen würde.

IMRRS 2015, 1221

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2015 - 9 W 30/15
1. Trotz Schiedsgutachtenabrede bleibt ein selbständiges Beweisverfahren zulässig, wenn ein Rechtsschutzinteresse für die Beweiserhebung besteht.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, soweit der Schiedsgutachtenvertrag einer Verwertung der Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren in einem späteren Hauptprozess voraussichtlich nicht entgegenstehen wird.*)
3. Die Schiedsgutachtenabrede steht einem selbständigen Beweisverfahren insbesondere dann nicht entgegen, wenn die vereinbarte Einholung des Schiedsgutachtens unterbleibt.*)

IMRRS 2015, 1223

OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2013 - 13 U 11/09
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 1218

BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - VI ZB 37/14
Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Dazu muss er gegebenenfalls veranlassen, ihm die Handakten vorzulegen.*)

IMRRS 2015, 1209

LG Berlin, Beschluss vom 28.05.2015 - 63 T 62/15 Abl
1. Ein mit der Klage geltend gemachtes, aber unzulässiges Mieterhöhungsverlangen kann im Prozess nachgeholt oder verbessert werden.
2. Lehnt ein Richter die Vertagung des Prozesses allein unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags ab, so gilt er als befangen und kann abgelehnt werden.
IMRRS 2015, 1542

BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZR 49/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 1037

OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2015 - 13 U 193/12
Die Umstellung des Feststellungsantrags in einen Zahlungsantrag ist als Anschlussberufung auszulegen.

IMRRS 2015, 1212

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2015 - 2 U 39/15
1. Der Rechtsanwalt muss einen falsch adressierten und dennoch unterschriebenen Schriftsatz aus der Postmappe entfernen oder ihn so deutlich kennzeichnen, dass eine Absendung als ausgeschlossen angesehen werden kann. Wählt er den zweiten Weg, so muss er gewährleisten, dass nachträglich überprüft wird, dass sich die durch die Unterschrift des Rechtsanwaltes gesetzte Gefahr der Versendung nicht verwirklicht hat, sondern stattdessen der richtige Schriftsatz an das richtige Gericht übermittelt wurde.*)
2. Ist der Prozessbevollmächtigte zur Fristwahrung auf die Übersendung per Telefax angewiesen, so ist durch eine Kontrolle auf mehreren Ebenen sicherzustellen, dass die Übersendung an den richtigen Telefaxanschluss erfolgt und die Frist im Fristenkalender erst gestrichen wird, nachdem eine verlässliche Kontrolle erfolgt ist; am Ende des Arbeitstages ist eine erneute Überprüfung geboten.*)
IMRRS 2015, 1169

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.08.2015 - 1 W 32/15
Eine Rubrumsänderung kann nur eine Falschbezeichnung der beklagten Partei beseitigen, nicht einen Fehler bei der Willensbildung des Klägers. Die Änderung darf nicht zu einem Wechsel der Identität des Beklagten führen.

IMRRS 2015, 1199

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2015 - 3 S 975/14
Zur Antragsbefugnis durch Geltendmachung planbedingter Besonnungsverluste.*)

IMRRS 2015, 1198

LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 T 138/15
Die Anwesenheit von Wachtmeistern im Gerichtssaal begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine andere Bewertung ist angezeigt, wenn die Wachtmeister von einem Richter hinzugezogen worden sind mit dem Ziel, durch ihre Anwesenheit "in voller Montur" einen Verfahrensbeteiligten oder Dritten an der Ausübung seiner Rechte zu hindern und so Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.*)

IMRRS 2015, 1171

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - XII ZR 131/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
IMRRS 2015, 1186

LG Berlin, Beschluss vom 16.04.2015 - 67 S 92/15
In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung liegt die Beschwer sowohl im Falle der Klagestattgabe als auch der Klageabweisung grundsätzlich bei nicht mehr als 600,00 EUR.*)

IMRRS 2015, 1196

BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 198/14
Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt.*)

IMRRS 2015, 1520

BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - XII ZR 56/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 1182

BVerfG, Beschluss vom 24.08.2015 - 2 BvR 2915/14
1. Dem Antrag auf Erörterung eines Sachverständigengutachtens ist zu entsprechen.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger.

IMRRS 2015, 1160

BGH, Beschluss vom 26.08.2015 - III ZR 170/14
Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohns des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtsmittelrichters rechtfertigt.

IMRRS 2015, 1181

OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2015 - 14 W 33/15
1. Der Anschein der Voreingenommenheit eines Sachverständigen besteht, wenn aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Besorgnis aufkommt, der Sachverständige stehe nicht neutral zwischen den Parteien, sondern neige sich den Interessen einer Partei zu.
2. Arbeitet ein Sachverständiger zum Zeitpunkt der Bestellung durch das Gericht mit den Prozessbevollmächtigten einer Partei aus einer anderen Niederlassung zusammen, so gibt dies Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, auch wenn kein Bezug zu den streitgegenständlichen Parteien besteht.

IMRRS 2015, 1168

LG Berlin, Beschluss vom 27.05.2015 - 63 T 40/15
Bei der Bestimmung des Streitwertes für eine Klage auf Erteilung von Untervermietungserlaubnis ist vom 42-fachen Monatsbetrag des zu erwartenden Untermietszinses auszugehen.

IMRRS 2015, 1148

OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2015 - 2 W 194/15
Obgleich der von einer eine Partei nach der Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht neu beauftragte Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr erhält, ohne dass eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG stattfindet, ist der Prozessgegner zur Erstattung der dadurch verursachten Mehrkosten nur verpflichtet, wenn der Anwaltswechsel notwendig war.*)

IMRRS 2015, 1173

LG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2015 - 10 O 1771/14
Wenn ein Richter in eigener Sache Mandant des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist, bedeutet dies nicht, dass gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist (entgegen KG, Beschluss vom 30.10.2013 - 23 U 121/13, IBRRS 2014, 0258 = IMRRS 2014, 0125).*)

IMRRS 2015, 1147

OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2015 - 2 W 193/15
Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG hat auch dann zu erfolgen, wenn die Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren des Antragsgegners, in dem dieser seinen Werklohnanspruch einklagt, als Nebenintervenientin die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel einwendet.*)

IMRRS 2015, 1156

BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - XII ZB 667/14
Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen (hier: in einem die Regelung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren) für begründet erklärt worden ist, kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde in der betreffenden Entscheidung zugelassen worden ist.*)

IMRRS 2015, 1150

OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2015 - 28 U 118/14
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem Vergleich zurückgetreten werden kann.*)
2. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Abschluss eines Vergleichs.*)

IMRRS 2015, 1131

BGH, Beschluss vom 27.08.2015 - III ZB 60/14
Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.*)

IMRRS 2015, 1545

BGH, Urteil vom 03.09.2015 - III ZR 66/14
1. Die Zusage eines leistungsfähigen und leistungsbereiten Dritten, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt verwertbares Vermögen iSv § 115 III ZPO iVm § 90 I des SGB XII dar und beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren.*)
2. Im Rahmen der Prüfung der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 1 BGB iVm § 167 ZPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klageschrift noch als geringfügig anzusehen ist, auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (im Anschluss an BGH, NJW 2011, 1227 und NJW 2015, 2666).*)
3. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig geringfügig und deshalb hinzunehmen.*)
4. Die Zustellung einer Klage erfolgt noch "demnächst", wenn der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erledigungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, sofern sich nach Zugang der Vorschussrechnung ergibt, dass eine zunächst zuverlässig zugesagte Prozessfinanzierung durch einen Dritten nicht zustande kommt.*)

IMRRS 2015, 1106

LG Berlin, Beschluss vom 27.10.2014 - 65 T 220/14
Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs für Modernisierungsmaßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur unter äußerst engen Voraussetzungen zulässig.

IMRRS 2015, 1110

BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14
Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.*)

IMRRS 2015, 1105

OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 1 U 16/14
Der Vortrag der beklagten Partei kann nur dann zu einer Zuständigkeit für Wohnungsmietsachen führen, wenn der Kläger dem nicht näher entgegentritt.*)

IMRRS 2015, 1101

OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2015 - 1 U 2/15
Das Gericht der Belegungsorte ist international auch für Klagen zuständig, die auf eine Entschädigung der Vermieter bei verspäteter Rückgabe der Mietsache nach § 546a BGB gerichtet sind.*)

IMRRS 2015, 1102

OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2013 - 12 U 136/12
1. Der Vertreter wird (hier: auf Auftraggeberseite) selbst Partei eines Architektenvertrags, wenn er seinen Vertretungswillen nicht hinreichend deutlich macht.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob der einen Einheits-Architektenvertrag unterzeichnende Gesellschafter einer "Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts" selbst oder die Gesellschaft Vertragspartner des Architekten geworden ist.
3. Der Einwand des Beklagten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf diesen Einwand in einem dem Hauptverfahren vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren nicht berufen hat.

IMRRS 2015, 1091

BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15
1. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen.
2. Der Antragsteller ist antragsbefugt, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird.
3. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen.

IMRRS 2015, 1086

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2015 - 7 W 39/15
1. Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den gegen sein Gutachten vorgebrachten Einwendungen beschränkt, sondern seine Stellungnahme sprachliche Entgleisungen enthält, die einem zur Objektivität und Neutralität - auch in der Ausdrucksweise - verpflichteten Sachverständigen nicht unterlaufen dürfen.
2. Auch die völlig unangemessene Reaktion des Sachverständigen auf einen Vorhalt, unsachliche Äußerungen über eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten oder das unbesehene Abqualifizieren angekündigter Einwendungen können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
3. Dagegen ist die Ablehnung unbegründet, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagiert.

IMRRS 2015, 1087

BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 10.14
Wird ein Bebauungsplan nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren ein weiteres Mal bekannt gemacht, dann löst diese Bekanntmachung die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut aus.*)

IMRRS 2015, 1082

OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2015 - 11 W 39/15
Die Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung an den am Rechtsstreit beteiligten gesetzlichen Vertreter der Partei ist erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen.

IMRRS 2015, 1174

BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - VII ZR 236/14
Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.

IMRRS 2015, 1081

BVerfG, Beschluss vom 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14
1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.
2. Ob die Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.

IMRRS 2015, 1080

OLG Bremen, Beschluss vom 13.08.2015 - 5 UF 72/15
1. Die Überwachung der Rechtsmittelfrist, insbesondere die Feststellung des Zustellungszeitpunkts der anzufechtenden Entscheidung, ist auch noch Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten für die Vorinstanz. Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte muss dem Rechtsmittelanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen.
2. Neben dem Anwalt der Vorinstanz hat sich aber auch der Rechtsmittelanwalt um die Fristwahrung zu kümmern. Insbesondere muss er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellen.

IMRRS 2015, 1077

OLG Celle, Beschluss vom 09.06.2015 - 2 W 132/15
Wechselt der Kläger im Wege der Klageänderung den Klagegrund für einen Zahlungsanspruch im Laufe einer Instanz aus, sind die Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes bei der Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren zu addieren.

IMRRS 2015, 1075

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2015 - 5 U 187/14
Auf die mündliche Verhandlung mit dem vollmachtlosen, zur Prozessführung einstweilen zugelassenen Vertreter kann ohne Notwendigkeit der Wiedereröffnung Endurteil in der Sache ergehen, wenn nachfolgend, aber vor dem zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Termin, die Partei die Prozessführung genehmigt.*)

IMRRS 2015, 1062

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2015 - 32 W 12/15
Ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch kann vorliegen, wenn es mit dem prozesstaktischen Ziel, die Durchführung eines anstehenden Verhandlungstermins zu verhindern, gestellt wird. Es kann dann vom abgelehnten Richter als eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn seine Begründung die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Falles nicht belegen kann, so dass die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch kein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters erfordert.*)

IMRRS 2015, 1058

OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2015 - 30 U 155/14
1. Eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kann auch auf den Wegfall von Nebenkostenvorauszahlungsforderungen durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung gestützt werden.*)
2. Zur Tilgungsreihenfolge gemäß § 366 Abs. 2, § 367 BGB bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel.*)

IMRRS 2015, 1071

BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - VII ZR 272/13
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Es stellt einen Verfahrensverstoß dar, wenn der Auftraggeber Gegenansprüche aufgrund von Mängel geltend macht und diese in einer bestimmten Reihenfolge hilfsweise zur Aufrechnung stellt, das Berufungsgericht diesen Vortrag jedoch übergeht.

IMRRS 2015, 1057

KG, Beschluss vom 07.08.2015 - 8 U 244/14
Ein fälschlich als Versäumnisurteil bezeichnetes streitiges Urteil kann trotz des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht mehr mit der Berufung angegriffen werden, nachdem es auf den ebenfalls eingelegten Einspruch hin durch weiteres Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrecht erhalten worden ist.*)

IMRRS 2015, 1531

BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - I ZR 82/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 1066

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 169/14
1. Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet.*)
2. Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen.*)
3. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre.*)
4. Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt.*)
5. Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus.*)
IMRRS 2015, 1065

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 198/14
1. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.*)
2. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.*)
