Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16192 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0922
LG Chemnitz, Beschluss vom 19.02.2014 - 3 T 521/13
1. Eine Sicherungsanordnung gemäß § 283a Abs. 1 ZPO kann nur erfolgen, wenn die Zahlungsklage eines Räumungsprozesses eine hohe Aussicht auf Erfolg hat und darüber hinaus die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist.
2. Von einer nicht nur unerheblichen Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei einem Mangel ist auch dann auszugehen, wenn der Mangel sich auf die Gebrauchstauglichkeit noch nicht unmittelbar auswirkt, aber die konkrete Gefahr besteht, dass er sie jederzeit erheblich beeinträchtigt.

IMRRS 2015, 0920

LG Gera, Beschluss vom 17.07.2015 - 3 OH 54/12
1. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dem Sachverständigen dezidiert vorzuschreiben, wie er die Symptome am Bauwerk dokumentiert und welche Hilfsmittel er hierfür benutzt.
2. Es obliegt allein dem Sachverständigen, vor Ort die Entscheidung über Hilfsmittel zu treffen.
3. Nach Entscheidung des Gerichts über eine Befangenheit eines Gutachters ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Nachfrist für den einzuzahlenden Prozesskostenvorschuss zu gewähren.

IMRRS 2015, 0906

BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14
Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 = IBR 2014, 1262 - nur online).*)

IMRRS 2015, 0930

BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14
1. Das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.*)
2. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; m.w.N. = IBR 2011, 204; Aufgabe von Senat, Urteil vom 30.03.2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f. m.w.N. = IBRRS 2012, 1850).*)
3. Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen.*)
4. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.*)

IMRRS 2015, 0929

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2014 - 24 U 119/13
1. Wenn eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen ist, kann der auf Mietzahlung in Anspruch genommene Mieter für den Fall seiner Verurteilung wegen der geltend gemachten Mängel des Mietobjekts im Wege der (Hilfs-)Widerklage auf Erstattung der - von ihm nachzuweisenden - Mietzahlungen klagen.*)
2. Mietmängel können ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Wege des Urkundsbeweises durch die Verwertung des Protokolls über eine Zeugenaussage und die richterliche Inaugenscheinnahme aus einem anderen Verfahren bewiesen werden. Die Verwertung der Niederschrift ist aber ausgeschlossen, wenn eine der Parteien von dem Recht Gebrauch macht, die Anhörung der Zeugen und die Inaugenscheinnahme im anhängigen Rechtsstreit zu beantragen.*)

IMRRS 2015, 1413

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - V ZB 34/13
1. Zu den Wohnungseigentumssachen gehören Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
2. Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um eine Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.

IMRRS 2015, 0919

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2014 - 24 U 177/13
1. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 185 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor, wenn die inländische Anschrift eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten der juristischen Person, an die zugestellt werden soll, ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bekannt ist.*)
2. Die öffentliche Zustellung ist trotz eines Verstoßes gegen § 185 ZPO wirksam, wenn eine andere Zustellungsmöglichkeit für das Gericht nicht ersichtlich war und es ex ante betrachtet auch keinen Grund hatte, die Partei zu weiteren Ermittlungen anzuhalten.*)
3. Gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht der Gegenpartei wegen des Grundsatzes auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG die Gehörsrüge zu (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Xa ZB 34/08, IBRRS 2009, 0795).*)

IMRRS 2015, 0905

BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - V ZB 78/13
1. Zu den Wohnungseigentumssachen gehören Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
2. Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um eine Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.

IMRRS 2015, 0900

BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14
1. Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 = IBR 2010, 494).*)
2. Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 = IMR 2012, 125 = IBRRS 2012, 0545).*)
3. Die für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich für die Verlagerung des Parteivorbringens in das Berufungsverfahren geworden ist, ist auch dann erfüllt, wenn der Beklagte auf die Klage nicht erwidert und anschließend die "Flucht in die Säumnis" angetreten, das erstinstanzliche Gericht jedoch kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, sondern die Klage abgewiesen hat.*)

IMRRS 2015, 0853

OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2015 - 10 W 977/14
1. Die Ablehnung der Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist gerichtlich im Wege der sofortigen Beschwerde überprüfbar.
2. Der Beitrittswillige muss ein rechtliches Interesse begründen, das sich gerade auf ein "Obsiegen" der Partei bezieht, der er im selbständigen Verfahren beitreten möchte.

IMRRS 2015, 0626

OLG München, Beschluss vom 29.04.2015 - 28 U 4167/14 Bau
Die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich auf den in der Streitverkündungsschrift beschriebenen Streitgegenstand, auch wenn der Streitverkündungsempfänger anhand der im Verfahren vorgelegten Unterlagen weitere denkbare Regressansprüche aufgrund anderer Lebenssachverhalte hätte erkennen können.

IMRRS 2015, 1523

BGH, Beschluss vom 08.07.2015 - XII ZA 34/15
Nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts.

IMRRS 2015, 0882

BVerwG, Beschluss vom 23.06.2015 - 4 B 19.15
Ein Rechtsmittel, das zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (§ 158 Abs. 1 VwGO) bloß formell auch wegen der Hauptsache eingelegt worden ist, ist unzulässig.*)

IMRRS 2015, 0883

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 02.07.2015 - 2 O 22/15
Dem Mieter fehlt die Klagebefugnis für eine Anfechtungsklage gegen eine seinem Vermieter erteilte Baugenehmigung zur Durchführung baulicher Maßnahmen am Gebäude des Vermieters.*)

IMRRS 2015, 0874

LG Berlin, Beschluss vom 30.01.2015 - 67 T 14/15
1. Eine sofortige Beschwerde hat keine Aussichten auf Erfolg, wenn nur noch die Kostenentscheidung nach der Erledigung der Hauptsache offen steht.
2. Die Räumung von Wohnraum im Sinne von § 940a ZPO weicht die allgemeinen Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht auf, sondern beschränkt die Anwendbarkeit der Leistungsverfügung auf bestimmte Fälle.

IMRRS 2015, 0879

OLG Köln, Urteil vom 10.06.2015 - 16 U 147/13
1. Nach dem Grundsatz der beschränkten Staatenimmunität gilt der Ausschluss der deutschen Gerichtsbarkeit über einen ausländischen Staat nur bei hoheitlichem Handeln. Der allgemeine völkerrechtliche Grundsatz der Staatenimmunität schließt dagegen Klagen gegen einen ausländischen Staat in Bezug auf seine nichthoheitliche, privatwirtschaftliche Betätigung nicht aus.*)
2. Der Abschluss eines Architektenvertrags ist auch dann nichthoheitlicher privatwirtschaftlicher Natur, wenn die Durchführung der Baumaßnahme durch den Staat dem hoheitlichen Bereich zuzuordnen ist.*)
3. Die Staatenimmunität steht einer Klage auf Architektenhonorar aus einem behaupteten mündlichen Architektenvertrag mit einem ausländischen Staat auch dann nicht entgegen, wenn Abschluss und Zustandekommen des Architektenvertrages streitig sind. Die Frage, ob der privatrechtliche Vertrag, aus dem der Kläger seine Ansprüche herleitet, tatsächlich wirksam abgeschlossen worden ist, betrifft nicht die Frage des Eingreifens der deutschen Gerichtsbarkeit, sondern die Begründetheit der Klage.*)
4. Der Gerichtsstand des Vermögens nach § 23 ZPO gilt grundsätzlich auch gegenüber einem ausländischen Staat. Er kann aber nicht auf inländische Vermögenswerte gestützt werden, die der Vollstreckungsimmunität unterliegen.*)

IMRRS 2015, 0877

BGH, Urteil vom 25.06.2015 - VII ZR 220/14
1. Verlangt der Auftraggeber Ersatz der von ihm aufgewendeten Mängelbeseitigungskosten, so hat er darzulegen, dass die durchgeführten Maßnahmen der Mängelbeseitigung dienten. Es besteht keine Vermutung, dass stets sämtliche von einem Drittunternehmer im Zuge einer Mängelbeseitigungsmaßnahme durchgeführten Arbeiten ausschließlich der Mängelbeseitigung dienen. Ein im Verhältnis zum Auftragnehmer schützenswertes Vertrauen des Auftraggebers, der Drittunternehmer werde nur Arbeiten zur Mängelbeseitigung durchführen, besteht nicht.*)
2. Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im Rechtsmittelzug teilweise abgeändert, so besteht ein Schadensersatzanspruch des Schuldners aus § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO nur, soweit das Urteil zum Nachteil des Gläubigers abgeändert worden ist (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 08.03.2007 - VII ZR 101/05, BauR 2007, 912 = NZBau 2007, 446 = IBR 2007, 349).*)

IMRRS 2015, 0860

KG, Urteil vom 02.12.2014 - 7 U 23/14
Es besteht kein Anspruch auf Ersatz von Anwaltskosten, die aufgrund einer Honorarvereinbarung über die gesetzliche Vergütung hinausgehen. Das gilt auch dann, wenn "fast die Hälfte der Anwaltschaft ihre Leistungen ausschließlich aufgrund von Honorarvereinbarungen (Stundensatz)" erbracht hat und der Stundensatz von 250 Euro für eine im privaten Bau- und Architektenrecht spezialisierte Sozietät angemessen und üblich sein mag.

IMRRS 2015, 0875

OLG München, Beschluss vom 01.04.2015 - 28 U 4167/14 Bau
Die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich auf den in der Streitverkündungsschrift beschriebenen Streitgegenstand, auch wenn der Streitverkündungsempfänger anhand der im Verfahren vorgelegten Unterlagen weitere denkbare Regressansprüche aufgrund anderer Lebenssachverhalte hätte erkennen können.

IMRRS 2015, 0827

OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.06.2015 - 13 W 32/15
1. Der Streithelfer eines Antragsgegners kann in einem selbständigen Beweisverfahren den Antrag nach § 494a Abs. 1 ZPO auf Fristsetzung zur Klageerhebung stellen.
2. In entsprechender Anwendung von § 67 ZPO kann der Streithelfer den Antrag stellen, dem Antragsteller die dem Antragsgegner und ihm - dem Streithelfer - entstandenen Kosten aufzuerlegen (ZPO § 494a Abs. 2).
3. Wird zwischen den Hauptparteien im Beweisverfahren ein Vergleich ohne Kostentragungsregelung hinsichtlich weiter am Verfahren beteiligter Parteien und Streithelfer geschlossen und wird das Verfahren auch nicht übereinstimmend für beendet erklärt, steht der Vergleich einem Antrag nach § 494a ZPO nicht entgegen.

IMRRS 2015, 0848

BGH, Urteil vom 19.05.2015 - XI ZR 27/14
Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gemäß Art. 24 Satz 1 EuGVVO a.F. wird durch eine rügelose Einlassung in der Klageerwiderung begründet (Fortführung von BGH, Urteil vom 31.05.2011 - VI ZR 154/10, BGHZ 190, 28 Rn. 35 = IBRRS 2011, 2600).*)

IMRRS 2015, 0847

BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 6.14
Zur Begründung der Antragsbefugnis eines Antragstellers gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO genügt es, dass seine Grundstücke im räumlichen Geltungsbereich einer Zielfestlegung mit der Wirkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 BauGB liegen.*)

IMRRS 2015, 0807

OLG Köln, Urteil vom 13.05.2015 - 11 U 96/14
1. Der Erwerber von Wohnungseigentum kann vom Bauträger die Herausgabe der Bau- und Planungsunterlagen jedenfalls dann verlangen, wenn entweder eine entsprechende Abrede in den Erwerbervertrag aufgenommen wurde oder ein besonderes, konkret begründetes rechtliches Interesse des Erwerbers besteht.
2. Klagen auf Zahlung von Vorschuss oder auf Schadensersatz, die jeweils die voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten zum Gegenstand haben, sind unterschiedliche Streitgegenstände.
3. Verlangt der klagende Besteller im ersten Rechtszug Kostenvorschuss, während er mit der Berufung ohne Weiterverfolgung seines erstinstanzlichen Begehrens Schadensersatz verlangt, ist sein Rechtsmittel unzulässig, weil damit nicht die Beseitigung der sich aus der erstinstanzlichen Klageabweisung ergebenden Beschwer erstrebt wird.

IMRRS 2015, 0825

AG Königs Wusterhausen, Beschluss vom 25.03.2014 - 4 C 293/13
Verletzt der Amtsrichter im Räumungsprozess die Verfahrensförderungspflicht und entscheidet auch nicht über einen Antrag auf Bestellung eines Prozesspflegers, kann dies ein Ablehnungsgesuch begründen.

IMRRS 2015, 0866

BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - VII ZR 76/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 0831

OLG Koblenz, Urteil vom 04.03.2015 - 5 U 1216/14
1. Das abstrakte Gefährdungspotential von asbesthaltigen Baustoffen einer Altimmobilie (hier: Dachplatten aus Zement) begründet noch keinen Sachmangel, sofern von ihnen keine konkrete Gefahr ausgeht und anzunehmen ist, dass ein potentiell gefährlicher künftiger Austausch einem spezialisierten Fachbetrieb gelingt, ohne dabei Asbestfasern in gesundheitsgefährdender Weise freizusetzen. Den Verkäufer trifft daher keine Offenbarungspflicht.
2. Aus seiner Erklärung, die Immobilie sei „asbestfrei“ kann sich allerdings eine Beschaffenheitsvereinbarung ergeben, für deren Fehlen der Verkäufer trotz eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB haftet.
3. Anders als das in keiner Weise individualisierte Zeugenbeweisangebot „NN“ ist ein derartiger Beweisantrag zu beachten, wenn er von einem die Identität des Zeugen offenbarenden Hinweis begleitet ist (hier: Mitarbeiter des mit dem Verkauf betrauten Immobilienmaklers).

IMRRS 2015, 0814

OLG Bamberg, Beschluss vom 30.04.2015 - 1 U 125/14
1. Eine dienstliche Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist grundsätzlich entbehrlich, wenn sich die geltend gemachten Ablehnungsgründe ausschließlich auf Umstände beziehen, die sich aus der das Ablehnungsgesuch auslösenden - aktenkundigen - Entscheidung der abgelehnten Gerichtsbesetzung selbst ergeben.*)
2. Die Besorgnis einer richterlichen Befangenheit ist offenkundig nur vorgeschoben, wenn das Ablehnungsgesuch ausschließlich oder vorrangig dazu dienen soll, die abgelehnten Richter wegen der von ihnen vertretenen Rechtsauffassung (massiv) unter Druck zu setzen und/oder regelrecht bloßzustellen.*)
3. Zuverlässige Anzeichen einer solchen rechtsmissbräuchlichen Zielsetzung können bereits im Stil einer Schmähkritik gehaltene Passagen der Begründung des Ablehnungsbegehrens sein, in denen gerichtliche Hinweise (wie etwa im Rahmen eines Hinweisbeschlusses nach § 522 Abs. 2 ZPO) als bewusste Missachtung elementarer Rechtsprechungsgrundsätze hingestellt oder in sonstiger Hinsicht als schlechthin unvertretbar abqualifiziert werden.*)
4. Manifester Ausdruck einer mit dem Ablehnungsgesuch verfolgten Einschüchterungsstrategie kann auch die "konditionierte" Androhung einer Strafanzeige gegen den Prozessgegner für den Fall sein, dass der abgelehnte Spruchkörper auch noch nach der Zurückweisung des Ablehnungsbegehrens "an seiner bisherigen Rechtsansicht festhalten sollte."*)
5. Darüber hinaus kommen als weitere aussagekräftige Indizien einer manipulativen Zielsetzung auch "maßregelnde" Vorgaben der Antragstellerseite hinsichtlich des Inhalts der dienstlichen Erklärungen nach § 44 Abs. 3 ZPO in Betracht. Entsprechendes gilt für nachträgliche Beanstandungen, in denen die Antragstellerseite darauf beharrt, dass sich die abgelehnten Richter in ihrer Stellungnahme für die beanstandete Entscheidung zu "rechtfertigen" hätten.*)

IMRRS 2015, 0802

BGH, Beschluss vom 19.05.2015 - X ARZ 61/15
1. Eine Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ist nicht zulässig, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zu dem im ursprünglichen Verfahren verbliebenen Gegenstand steht.*)
2. Hat ein Gericht entgegen diesem Grundsatz eine Verfahrenstrennung ausgesprochen und das abgetrennte Verfahren an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen, ist die Verweisung dennoch wirksam, sofern sie nicht mit den in § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen wird.*)

IMRRS 2015, 0790

LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 15.04.2015 - 2-09 T 335/14
Der Streitwert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen. Dieser Verkehrswert bildet die Grenze des § 49a GKG, eine Addition der Verkehrswerte findet nicht statt.

IMRRS 2015, 0806

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - VII ZR 78/13
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Das gilt auch dann, wenn der Tatrichter dieses Vorbringen zwar zur Kenntnis genommen hat, das Unterlassen der danach gebotenen Beweisaufnahme aber im Prozessrecht keine Grundlage hat.
2. Hält das erstinstanzliche Gericht einen Vortrag (hier: zur Beschädigung des Hofpflasters durch einen mit Ketten versehenen Raupenbagger) für nicht ausreichend substantiiert und findet deshalb keine Beweisaufnahme statt, muss das Berufungsgericht einem Beweisantrag, der darauf gerichtet ist, die aufgestellte Behauptung (erstmals) zu beweisen, nachgehen. Anderenfalls verstößt es gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.

IMRRS 2015, 0792

OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2015 - 11 W 37/14
1. Erhebt der Beklagte eine Drittwiderklage (negative Feststellungsklage) gegen den Zedenten der Klageforderung, so hat der Zedent bei einem sofortigen Anerkenntnis nur dann die Kosten der Drittwiderklage zu tragen, wenn er sich vorgerichtlich des Anspruches berühmt hat. Für ein Sich-Berühmen genügt die isolierte Abtretung auch dann nicht, wenn sie an den klagenden Ehepartner erfolgt.*)
2. Eine Motivforschung, ob die Abtretung aus prozesstaktischen Erwägungen erfolgt sein könnte, ist nicht geboten. Dass unter Veranlassung im Sinne des § 93 ZPO auch isoliert pro-zesstaktische Erwägungen fallen, ist der Vorschrift nicht zu entnehmen. Es ist dem Gesetzge-ber vorbehalten, ob und inwieweit er ein derartiges Verhalten kostenrechtlich sanktionieren will.*)

IMRRS 2015, 0789

OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.03.2015 - 1 (Z) Sa 5/15
1. Beim Amtsgericht besteht eine größere Sachnähe und fachliche Kompetenz in Streitigkeiten über Ansprüche aus Wohnraummietverhältnissen als beim Landgericht. Dabei beschränkt sich die Tätigkeit des Amtsgerichts regelmäßig nicht auf rein mietrechtliche Anspruchsgrundlagen, sondern hat auch konkurrierende Ansprüche, insbesondere aus § 823 BGB, zu erfassen.
2. Ob zwei Antragsgegner Streitgenossen sind, entscheidet sich daran, ob zwischen den geltend gemachten Ansprüchen ein innerer sachlicher Zusammenhang besteht - hier bejaht für die Inanspruchnahme zum Ersatz der Schäden aus demselben Unfallereignis.

IMRRS 2015, 1553

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - VII ZB 53/13
Die Löschung einer vermögenslosen GmbH nach § 394 I FamFG hat zur Folge, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verliert und damit nach § 50 I ZPO auch ihre Fähigkeit, Partei eines Rechtsstreits zu sein. Nur wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist, bleibt die Gesellschaft trotz der Löschung rechts- und parteifähig. Dabei sind wertlose Forderungen nicht als verwertbares Vermögen anzusehen.*)

IMRRS 2015, 1541

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - IV ZB 27/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 0779

OLG Jena, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 W 136/15
Gehört die Teilnahme an gerichtlichen Verhandlungen aber zu den von der Behördenbediensteten zu erfüllenden Aufgaben, dann ist davon auszugehen, dass dieser Umstand bei der Personalbedarfsplanung berücksichtigt worden ist, so dass durch die Teilnahme der Behördenbediensteten an gerichtlichen Verhandlungsterminen kein Verdienstausfall für die Behörde entsteht.*)

IMRRS 2015, 0787

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 08.05.2015 - 4 W 35/15
Eine "grundlose" Streitverkündung ist keine Grundlage für eine Kostenentscheidung nach § 101 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs ZPO.*)

IMRRS 2015, 0773

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.05.2015 - 4 Sa 65/14
Eine Klage, die unter falscher Adressangabe erhoben wurde ist unzulässig, wenn die Verschleierung der richtigen Adresse nicht durch ein schützenswertes Interesse gedeckt ist. Die Gefahr einer Verhaftung wegen bestehenden Haftbefehls kann ein solches schützenswertes Interesse darstellen. Dieses schützenswerte Interesse entfällt aber mit der erfolgten Verhaftung.*)

IMRRS 2015, 0772

OLG Dresden, Beschluss vom 28.05.2015 - 3 W 473/15
1. Kosten für Handwerkereinsätze, die zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung eines Ortstermins mit dem gerichtlichen Sachverständigen erforderlich waren, sind im Kostenfestsetzungsverfahren nach Abschluss der Hauptsache erstattungsfähig.
2. Außergerichtliche Sachverständigenkosten (Privatgutachten), die der Vorbereitung eines Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens dienen, sind in der Regel nicht erforderlich und damit auch grundsätzlich nicht festsetzungsfähig.
3. Aus den Rechnungen der Handwerker sowie dem gerichtlichen Sachverständigengutachten muss der Sachzusammenhang zwischen Einsatz der Handwerker und dem selbständigen Beweisverfahren erkennbar sein.

IMRRS 2015, 0769

BGH, Urteil vom 21.04.2015 - II ZR 255/13
Nach Einräumung einer Schriftsatzfrist (ZPO § 283 Satz 1) darf das Urteil nicht vor Ablauf der gesetzten Frist gefällt werden. Scheidet ein an der mündlichen Verhandlung beteiligter Richter vor Fristablauf aus, muss die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden.*)

IMRRS 2015, 0770

BGH, Urteil vom 21.05.2015 - III ZR 384/12
1. Die Aufnahme des Rechtsstreits ist auch möglich, wenn der Rechtsstreit zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz anhängig war (Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 31.10.2012 - III ZR 204/12, BGHZ 195, 233 = IBRRS 2012, 4276 und vom 29.04.2004 - IX ZR 265/03, BGHRInsO § 180 Abs. 2 - Aufnahme 1).*)
2. Zug um Zug-Forderungen können nicht zur Insolvenztabelle angemeldet werden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 17.07.2014 - III ZR 218/13, WM 2014, 1667 = NJW 2014, 3436 = IBRRS 2014, 3831; vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597 = NJW-RR 2013, 1255 = IBRRS 2013, 3297 und vom 01.03.2011 - II ZR 297/08, DStR 2011, 1327 = NJW 2011, 2198 = IBRRS 2011, 1593).*)

IMRRS 2015, 0764

BGH, Beschluss vom 12.05.2015 - XI ZR 397/14
1. Nachdem die Revision begründet worden ist, kann ein prozessual wirksames Anerkenntnis nur noch von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt abgegeben werden (Fortführung von BGH, Anerkenntnisurteil vom 06.05.2014 - X ZR 11/14, WM 2014, 1553 = IBRRS 2014, 1540 = IMRRS 2014, 0784).*)
2. Besteht der Kläger nach Gewährung rechtlichen Gehörs auf einer Entscheidung, ist sein Antrag auf Erlass eines Anerkenntnisurteils wegen des Fehlens eines wirksamen Anerkenntnisses im Beschlusswege entsprechend § 335 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.*)

IMRRS 2015, 0757

OLG Jena, Beschluss vom 22.01.2015 - 1 W 26/15
Eine Erstattung von Reisekosten einer Partei kommt nicht in Betracht, wenn von vornherein erkennbar ist, dass im Verhandlungstermin eine gütliche Einigung ausscheidet oder die Partei zur Klärung des Sachverhalts aus persönlicher Kenntnis nichts beitragen kann.*)

IMRRS 2015, 1556

BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - XII ZB 368/14
Eine Beschwerde ist formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung des Verkündungstermins für das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zweifelsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten wird (im Anschluss an Senat, NJW-RR 2013, 121 = FamRZ 2013, 371).*)

IMRRS 2015, 1526

BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - IV ZR 366/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 1519

BGH, Beschluss vom 28.05.2015 - III ZR 260/14
1. Nach § 182 InsO bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands einer Klage auf Feststellung einer Forderung, deren Bestand vom Insolvenzverwalter bestritten worden ist, nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die Forderung zu erwarten ist.
2. § 182 InsO ist auch für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert unter Einschluss des Werts des Beschwerdegegenstands maßgebend, mithin auch für die Ermittlung des Werts der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer. Sie gilt grundsätzlich für alle Klagen gemäß §§ 179, 180 InsO auf Feststellung einer bestrittenen Insolvenzforderung. Dabei ist es unerheblich, ob die Feststellung durch Prozessaufnahme, positive Feststellungsklage des Gläubigers oder negative Feststellungsklage des bestreitenden Insolvenzverwalters betrieben wird.

IMRRS 2015, 0745

OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 W 26/15
Der Streitwert bei Klage auf Räumung eines Gebäudeteils bemisst sich nach dem für die Dauer eines Jahres zu zahlenden Entgelt. Etwas anderes gilt nur, wenn das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses streitig ist. In diesem Fall ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend.

IMRRS 2015, 0736

AG Mannheim, Beschluss vom 04.03.2015 - 652 M 159/15
1. Allein die Tatsache, dass sich eine Zwangsräumung ungünstig auf die psychische Stabilität des Schuldners auswirken könnte, reicht für das Vorliegen einer sittenwidrigen Härte nicht aus.
2. Für die Fristberechnung wird der Tag, in den das Ereignis - hier die Zwangsräumung - fällt, nicht mit berechnet. Dies gilt auch für rückwärts zu berechnende Fristen.

IMRRS 2015, 0714

BGH, vom 13.11.2014 - IX ZR 267/13
1. Verlangt der Kläger im Wege der Stufenklage Zahlung von Mieten, liegt in dem späteren Hilfsantrag auf Nutzungsentschädigung für den gleichen Zeitraum auch dann keine Klageänderung, wenn der Hauptantrag noch nicht beziffert war.*)
2. Die Bestimmung im Mietvertrag über eine Rechtsanwaltskanzlei, dass sich die Höhe der Miete nach dem erzielten Umsatz richtet, ist auch dann nicht wegen Gebührenunterschreitung nichtig, wenn der Mieter den Vermieter anwaltlich vertritt.*)

IMRRS 2015, 0721

OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2015 - 14 W 28/15
1. Mit der Beantragung der Prozesskostenhilfe hat der Verwalter auch die Unzumutbarkeit der Bereitstellung eines Prozesskostenvorschusses durch die Gläubigergemeinschaft zu belegen.*)
2. Leisten Gläubiger, für die die Zumutbarkeit eines Prozesskostenvorschusses zu bejahen ist, diesen nicht, führt dies nicht zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Verwalter. Vielmehr hat in diesem Fall der Prozess zu unterbleiben.*)

IMRRS 2015, 0734

BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - V ZR 200/14
1. Das Zivilprozessrecht geht von dem Grundsatz der Pflicht des Gerichts zur Erschöpfung der Beweisaufnahme aus. Das Gericht muss grundsätzlich alle angetretenen und angebotenen Beweise erheben, soweit nicht ein bestimmter Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist.
2. Ein erhebliches Beweisangebot kann - wenn es nicht aus besonderen Vorschriften der ZPO zurückzuweisen ist - nur dann außer Acht bleiben, wenn das Beweismittel ungeeignet ist, weil es im Einzelfall zur Beweisbehauptung erkennbar keine sachdienlichen Ergebnisse erbringen kann, oder wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufstellt, so dass der Beweisantritt nicht dem Beweis vorgetragener Tatsachen zu dienen bestimmt ist, sondern stattdessen die Ausforschung von Tatsachen bezweckt.
3. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots, die im Prozessrecht keine Stütze hat, verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
