Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16193 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2015, 0471
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2015 - 10 W 171/15
Maßgeblich für die Wertberechnung bei einer Stufenklage nach § 254 ZPO ist gemäß § 44 GKG der höhere der verbundenen Ansprüche. Dies ist in der Regel der noch zu beziffernde Zahlungsanspruch, während der diesen vorbereitende Auskunftsanspruch nur mit einem Bruchteil des zu erwartenden Leistungsanspruches zu bewerten ist. § 40 GKG stellt ebenso wie § 4 Abs. 1 ZPO auf den Zeitpunkt des den Streitgegenstand betreffenden Antrags ab (in Anknüpfung an OLG Naumburg, 06.07.2012 - 12 W 32/11, FamRZ 2014, 1664 ff.,; OLG Hamm, 14.03.2014 - 15 W 136/13, NJW-RR 2014, 781 f. = FamRZ 2014, 516 f.).*)

IMRRS 2015, 0499

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VIII ZR 279/14
In einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich der Wert der Beschwer nach dem 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt.

IMRRS 2015, 0497

OVG Sachsen, Beschluss vom 10.03.2015 - 1 B 298/14
1. In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (Bestätigung von OVG Sachsen, Beschluss vom 28.10.2012 - 1 B 313/12, IBRRS 2012, 4181, Leitsatz 1).*)
2. Zum vorläufigen Rechtsschutz gegen die Umnutzung eines Beherbergungsbetriebs (Boardinghaus/Hotel) in eine "Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber".*)

IMRRS 2015, 0469

OLG Hamm, Urteil vom 19.01.2015 - 5 U 78/14
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils im Sinne des § 301 Abs. 1 ZPO sind:
- die Teilbarkeit des Streitgegenstandes,
- die Entscheidungsreife eines und nur eines Teils des Streitverhältnisses,
- als ungeschriebenes Merkmal die Unabhängigkeit des Teilurteils von der Entscheidung des Rest-Streits (Widerspruchsfreiheit zum Schlussurteil).*)

IMRRS 2015, 0498

BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - I ZB 38/14
1. Bei der Frage, ob zu den erstattungsfähigen Reisekosten eines Rechtsanwalts zur Terminswahrnehmung die Kosten einer Flugreise zählen, ist die Zeitersparnis gegenüber anderen Beförderungsmitteln zu berücksichtigen.*)
2. Die Kosten der Einschaltung eines Unterbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung sind bis 110% der fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten zur Terminswahrnehmung erstattungsfähig.*)

IMRRS 2015, 0496

OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2015 - 2 U 142/14
Ein Versäumnisurteil darf nur ergehen, wenn eine Partei in einer mündlichen Verhandlung nicht erscheint und damit grundsätzlich erst nach Abschluss einer noch nicht vollständig durchgeführten Beweisaufnahme.*)

IMRRS 2015, 0441

LG Kempten, Beschluss vom 24.03.2015 - 22 OH 320/10
1. Die antragstellende Partei eines selbständigen Beweisverfahrens soll nach einem ihr ungünstigen Ergebnis des Verfahrens nicht durch Unterlassen der Hauptsacheklage der Kostenpflicht nach § 494a ZPO entgehen können, die sie bei Abweisung einer solchen Klage treffen würde.
2. Ein Antrag des Antragsgegnervertreters nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens auf Bestimmung einer Frist zur Klageerhebung nach § 494a ZPO ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsteller angesichts der Löschung der Gesellschaft des Antragsgegners gegen diesen eine Klage nicht mehr erheben kann.

IMRRS 2015, 1540

BGH, Beschluss vom 18.03.2015 - XII ZB 424/14
Eine Beschwerdeschrift ist in schriftlicher Form eingereicht, sobald
bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, ein Ausdruck der
als Anhang einer elektronischen Nachricht übermittelten, die
vollständige Beschwerdeschrift enthaltenden PDF-Datei vorliegt. Ist
die Datei durch Einscannen eines von dem Beschwerdeführer oder seinem
Bevollmächtigten handschriftlich unterzeichneten Schriftsatzes
hergestellt, ist auch dem Unterschriftserfordernis des § 64 Abs. 2
Satz 4 genügt (im Anschluss an BGH Beschluss vom 15. Juli 2008 - X ZB
8/08 - NJW 2008, 2649).

IMRRS 2015, 1559

BGH, Beschluss vom 12.03.2015 - AnwZ(Brfg) 43/14
Wird ein Terminsänderungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage der Verhandlungsfähigkeit selbst zu beurteilen vermag.

IMRRS 2015, 0429

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.09.2013 - 13 W 101/13
1. Innerhalb einer verlängerten Frist zur Stellungnahme zu einem Sachverständigengutachten ist ein Befangenheitsantrag nicht verspätet.
2. Die unterbliebene Ladung einer Partei zum Ortstermin des gerichtlichen Sachverständigen begründet keine Befangenheit.

IMRRS 2015, 0460

LG Berlin, Beschluss vom 09.01.2015 - 55 T 38/14 WEG
1. Der Streitwert einer Klage gegen Beschlüsse der WEG ist auf 50% des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Dieser Wert darf das Interesse des Klägers jedoch nicht unterschreiten.
2. Das Interesse an der Entlastung des Verwaltungsbeirats für das Wirtschaftsjahr kann nicht gleich gesetzt werden mit einem im diesem Wirtschaftsjahr vergebenen Auftrag, bzw. der möglichen Haftung des Beirates dafür.

IMRRS 2015, 0470

OLG Celle, Urteil vom 29.01.2015 - 6 U 33/14
Legt der Beklagte gegen das Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess Berufung ein, kann der Kläger im Berufungsverfahren vom Urkundenprozess abstehen, auch wenn die Frist für die Anschlussberufung verstrichen ist.*)

IMRRS 2015, 0450

OLG München, Beschluss vom 11.11.2014 - 32 W 2075/13
1. Der Gebührenstreitwert für einen Feststellungsantrag, mit dem ein Kläger gegenüber einem Nutzer von Räumen seinen Anspruch auf die Entrichtung künftigen Entgeltes - gleich aus welchem Rechtsgrund - verfolgt, ist nicht nach § 41 Abs. 1 GKG, sondern nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen.*)
2. Unerheblich ist, ob der Kläger seinen Anspruch als Schadensersatz nach § 281 BGB wegen der Verletzung von Pflichten aus einem Vorvertrag auf Abschluss eines Mietvertrags geltend macht oder als Mietzinsen mit der Behauptung, es sei kein Vorvertrag, sondern bereits ein Mietvertrag abgeschlossen worden.*)

IMRRS 2015, 0459

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZR 490/13
1. Art. 103 Abs. 1 GG ist dann verletzt, wenn der Tatrichter Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei in offenkundig fehlerhafter Anwendung einer Präklusionsvorschrift zu Unrecht für ausgeschlossen erachtet.*)
2. Die Berücksichtigungsfähigkeit neuen Vortrags in der Berufungsinstanz nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass die nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlerhafte Rechtsauffassung des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich dafür geworden ist, dass sich Parteivorbringen in die Berufungsinstanz verlagert hat. Dies kommt schon dann in Betracht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs, hätte es die später vom Berufungsgericht für zutreffend erachtete Rechtsauffassung geteilt, zu einem Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet gewesen wäre.*)
3. Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstinstanzliche Geltendmachung des neuen Angriffs- oder Verteidigungsmittels auch aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit der Partei im Sinne des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO tragen.*)

IMRRS 2015, 0444

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2015 - 16 W 9/15
Der Streithelfer ist in Bezug auf die ihm entstandenen Kosten genauso zu behandeln wie die unterstützte Hauptpartei, damit hat der Nebenintervenient bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten.

IMRRS 2015, 0436

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 71/14
1. Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.*)
2. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht.*)
3. Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.*)

IMRRS 2015, 0456

OLG Jena, Beschluss vom 23.03.2015 - 5 W 552/14
Ist die Streitwertangabe der Antragstellerin durch ein in Bezug genommenes Privatgutachten und weitere Kostenangebote untersetzt und ist die Erforderlichkeit der insoweit zu Grunde gelegten Schadensbeseitigungsmaßnahmen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, sind die von der Antragstellerin insoweit zunächst selbst angesetzten Kosten auch bei der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen.

IMRRS 2015, 0433

BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - VI ZB 26/14
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.*)

IMRRS 2015, 0435

BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13
1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.*)
2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht.*)

IMRRS 2015, 0420

OLG München, Beschluss vom 05.03.2015 - 34 AR 35/15
1. Im Fall notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG hierfür nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 20 W 93/14).*)
2. Ausnahmsweise fehlende Bindung eines Verweisungsbeschlusses, der einhellige obergerichtliche Rechtsprechung übergeht.*)

IMRRS 2015, 0419

OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2015 - 8 U 208/13
Wird in einer Gerichtsstandsklausel dem Verwender die Wahl zwischen mehreren Gerichtsorten eingeräumt, so liegen trennbare Regelungen über das örtlich zuständige Gericht vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können.*)

IMRRS 2015, 0432

BGH, Urteil vom 10.03.2015 - VI ZR 215/14
Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt.*)

IMRRS 2015, 0412

AG Bad Segeberg, Urteil vom 05.03.2015 - 17a C 87/14
1. Macht die klagende Partei im Urkundenprozess einen Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag geltend, sind das Zustandekommen eines Dienstvertrages sowie die Erbringung der Dienste die anspruchsbegründenden Tatsachen i. S. des § 592 ZPO.*)
2. Bei streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen erfordert die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nicht nur die (theoretische) Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die vorgelegte Urkunde, sondern auch das Gelingen des (Voll-)Beweises. Ob die in einer Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen, unterliegt dabei der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.*)
3. Bei einem Messegelände handelt es sich regelmäßig um eine "öffentlich zugängliche Verkehrsfläche" i. S. des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB a. F. In der Regel wird es aber an einem "überraschenden Ansprechen" fehlen, da der Verbraucher auf einer Messeveranstaltung mit Verkaufsgesprächen rechnen muss.*)
4. Vereinbaren die Parteien eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Wiederherstellung und Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder unter Zuhilfenahme von Energetik und Chakren), ist die vertraglich übernommene Dienstverpflichtung nicht deshalb unmöglich i. S. des § 275 Abs. 1 BGB, weil sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann (entgegen BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10, IBRRS 2011, 0528). Verabreden die Vertragspartner eine "esoterische Dienstleistung" im beiderseitigen Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistung zur Erreichung des gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, soll der Dienstverpflichtete nach dem beiderseitigen Willen nur zu einem Tun verpflichtet sein, in der Hoffnung, sein Tun werde etwas bewirken.*)
5. Ein Vertrag über eine "esoterische Dienstleistung" ist nicht deshalb sittenwidrig, weil der Dienstverpflichtete im Prozess nicht dartut, über eine hinreichende Ausbildung zur Vornahme der geschuldeten Dienste zu verfügen (entgegen AG Grevenbroich, 03.11.1997 - 11 C 232/97).*)
6. Ein Vertrag über eine "esoterische Dienstleistung" ist aber dann wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Vertrag unter Ausnutzung der Leichtgläubigkeit des Dienstberechtigten im Anschluss an eine Überrumpelungssituation (hier: Durchführung einer energetischen Behandlung vor einem größeren Publikum) aufgrund eines an sich nicht zu missbilligenden Gewinnstrebens zustande kommt.*)

IMRRS 2015, 0422

LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2015 - 7 T 78/14
1. In Fällen, in denen die Festsetzung von Kosten vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zwar beantragt, vom Gericht jedoch - versehentlich - nicht verbeschieden worden ist, ohne dass der Antragsteller dies mit Rechtsmitteln angegriffen hätte, steht die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses der Festsetzung nicht entgegen.*)
2. Die dem Zustellungsvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Information der Wohnungseigentümer über den anhängigen Rechtsstreit, gehören zu den prozessbezogenen Kosten und sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig (a. A. h. M).*)

IMRRS 2015, 0400

BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - XII ZB 553/14
Zur Rechtsmittelbeschwer des Beklagten, der mit seiner Berufung gegen ein klageabweisendes Prozessurteil das Ziel verfolgt, seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt zu werden.*)

IMRRS 2015, 0389

LG Wuppertal, Beschluss vom 01.12.2014 - 9 T 163/14
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Einstweiligen Verfügung im Wege des Beschlusses ist nur zulässig, wenn der Streitwert 600,- Euro übersteigt.
2. Der Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach dem Sechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen.

IMRRS 2015, 0398

BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13
1. Die sich aus der Streitverkündung ergebende Streithilfewirkung tritt nach §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO nur gegen den Dritten ein, nicht aber auch gegen die Partei, die ihm im Vorprozess den Streit verkündet hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei, die im Vorprozess dem Dritten den Streit verkündet hat, sich im Folgeprozess auf die Bindungswirkung beruft.*)
2. Für die Haftungsbegründung des Tierhalters muss die von dem Tier ausgehende Gefahr nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ist ausreichend.*)

IMRRS 2015, 0393

OVG Saarland, Beschluss vom 16.03.2015 - 1 A 278/14
Im Fall der fehlenden Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründungsschrift kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.*)

IMRRS 2015, 0401

BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - XII ZB 304/12
Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.*)

IMRRS 2015, 0062

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 19 W 30/14
Hat das selbständige Beweisverfahren die Feststellung von Mängeln und Kosten sowie deren Beseitigung zum Gegenstand, richtet sich der Streitwert nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten. "Ohnehin-" bzw. "Sowieso-Kosten" werden nicht streitmindernd berücksichtigt, es sei denn, der Antragsteller hat bei Einleitung des Verfahrens eindeutig zu erkennen gegeben, dass er in einem späteren Hauptsacheverfahren nur einen Teil der ermittelten Mängelbeseitigungskosten geltend machen wird.

IMRRS 2015, 1232

BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - IV ZR 8/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 0399

BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 6/14
1. Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.*)
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.*)

IMRRS 2015, 0391

BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - IX ZR 156/14
Zur Einhaltung der im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde sechsmonatigen Rechtsmittelfrist bei einem verkündeten, aber nicht zugestellten Urteil.*)

IMRRS 2015, 0367

OLG München, Urteil vom 10.04.2014 - 23 U 773/14
1. Die Regelung des § 940a ZPO findet auf Gewerberaummiete keine Anwendung.
2. Der Erlass einer Räumungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn über die bloße Herausgabeverweigerung und fortgesetzte Nutzung der Sache hinaus Rechtsnachteile für die Mietsache drohen.

IMRRS 2015, 0375

LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2014 - 63 T 88/14
1. Der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen.
2. Für die Feststellung der Minderungsberechtigung ist die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG nicht einschlägig.

IMRRS 2015, 0372

OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2015 - 10 W 135/15
1. Der Antragsgegner kann zwar im selbständigen Beweisverfahren die Beweisfragen durch eigene Sachanträge ergänzen oder erweitern, ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu demselben Sachverhalt zu stellen (in Anknüpfung an OLG Koblenz, 03.01.2008 - 8 W 878/07, IBRRS 2008, 0151; OLG Köln, 06.12.2004 - 15 W 59/04 - BauR 2005, 752; OLG Hamm, 29.10.2002 - 11 W 25/02 - BauR 2003, 1763 ff.; OLG Rostock, 29.03.2001 - 4 W 5/01 - BauR 2001, 1141 ff.; OLG Nürnberg, 25.07.2000 - 4 W 2323/00 - NJW-RR 2001, 859 f. = MDR 2001, 51 f.; OLG Hamburg, 09.02.2001 - 14 W 10/01 - OLGR Hamburg 2001, 256 f.; OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 5 W 61/03, IBRRS 2004, 1411; OLG Düsseldorf, 21.10.1996 - 5 W 48/96 - BauR 1997, 515 ff. = NJW-RR 1997, 1086 f.; OLG München, 07.02.1996 - 27 W 303/95 - NJW-RR 1996, 1277 f.; OLG Hamm, 28.04.1987 - 12 W 10/87 - NJW-RR 1988, 384 ff. = BauR 1988, 762 ff).*)
2. Der Gegenantrag ist jedoch unzulässig, wenn das Beweissicherungsverfahren beendet ist (in Anknüpfung an OLG Hamm, 25.11.2004 - 12 W 40/04, IBRRS 2005, 2570; OLG Koblenz, 27.01.2003 - 8 W 32/03 - OLGR 2003, 162 f.; Werner-Pastor, ebd.).*)

IMRRS 2015, 0370

LG Hannover, Beschluss vom 12.11.2014 - 8 T 46/14
Der Vermieter darf aus einem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungstitel die Zwangsvollstreckung auch gegen Dritte betreiben, wenn der (angebliche) Untermietvertrag heimlich, also ohne Billigung des Vermieters abgeschlossen wurde, der Mieter über einen längeren Zeitraum keine Miete mehr zahlt und den Vermieter im Räumungsprozess auf die vollstreckungsrechtlich bedeutsame Position der vorgeblichen Untermieter nicht hingewiesen hat.

IMRRS 2015, 0317

LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014 - 334 O 251/14
1. Die Regelung des § 940a ZPO ist im Gewerberaummietrecht nicht anwendbar.
2. Eine Räumungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.

IMRRS 2015, 0358

LG München I, Beschluss vom 07.10.2014 - 14 T 17971/14
Die erstmalige Verkürzung einer im Prozessvergleich vereinbarten Räumungsfrist rechtfertigt sich weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung des § 794a Abs. 2 ZPO.

IMRRS 2015, 0366

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2015 - 3 S 2432/14
1. Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens sind unter anderem nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig, wenn die Prozesssituation aus ex-ante Sicht die Einholung des Gutachtens herausgefordert hat.*)
2. Wird ein Privatgutachten ohne das Bestehen einer solchen "prozessualen Notlage" eingeholt und in den Prozess eingeführt, sind die dafür erbrachten Aufwendungen auch dann nicht erstattungsfähig, wenn Prozessgegner und Gericht auf dieses Gutachten eingehen.*)

IMRRS 2015, 0348

BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - VII ZR 176/14
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
2. Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.

IMRRS 2015, 0330

VG Lüneburg, Urteil vom 26.02.2014 - 2 A 220/13
1. Nach § 56 S. 2 ZVG trägt der Ersteher vom Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Lasten des Grundstücks. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: GrStG) für den Ersteher tatsächlich entstanden sind.
2. Der Voreigentümer des zwangsversteigerten Grundstücks bleibt Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Jahr, §§ 9,10 GStG. Eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts auf den Erwerber kann erst auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, vorgenommen werden.
3. Eine persönliche Haftung des Erwerbers, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, scheidet gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG aus.

IMRRS 2015, 0341

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014 - 10 U 158/13
Wird in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt, so begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer.*)

IMRRS 2015, 0340

OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2015 - 10 U 102/14
1. Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren.*)
2. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus.*)
3. Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19 = IBR 2011, 88, zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung).*)

IMRRS 2015, 0329

VG Köln, Beschluss vom 03.06.2014 - 14 L 692/14
Die Gläubigerin von Grundstücksabgaben ist an dem Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Erwerber des belasteten Grundstücks gehindert, wenn die geltend gemachte Gebühr bereits (teilweise) bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.

IMRRS 2015, 0318

OLG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2015 - 3 U 117/14
Verschiedene Zahlungsansprüche können nicht gleichzeitig im Urkundenverfahren und normalen Klageverfahren geltend gemacht werden. Ein insoweit ergangenes Vorbehalts-Teilurteil und Teilurteil ist verfahrensfehlerhaft.*)

IMRRS 2015, 0303

BGH, Beschluss vom 04.02.2015 - III ZR 513/13
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.*)

IMRRS 2015, 0305

BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 - 4 C 33.13
Stellt der in erster Instanz obsiegende Kläger seinen Verpflichtungsantrag, der sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, in der Berufungsinstanz auf den Antrag um festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragten Verwaltungsakt zu erteilen, ist der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohne weiteres statthaft, wenn sich die Feststellung auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) bezieht.*)

IMRRS 2015, 0298

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 W 99/15
1. Hat das Gericht nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, genügt die Einreichung der Klage zur Fristwahrung nicht. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt und unterbleibt deshalb eine Zustellung der Klage, so ist nicht von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung auszugehen.*)
2. Wird die Klage erst nach einem gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangenen Kostenbeschluss erhoben, kann dieser Beschluss, selbst im Beschwerdeverfahren, nicht mehr aufgehoben werden (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, 07.03.2008 - 19 W 4/08, IBRRS 2008, 1236; BeckOK/Kratz, ZPO, Edition 15, Stand 1. Januar 2015,§ 494a Rn. 10).*)
3. Die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegenden Fristen sind grundsätzlich abschließend aufgeführt. § 233 ZPO kann nur in sehr engen Grenzen analog angewandt werden, etwa bei Fristen für Rechtsbehelfe, die einem Rechtsmittel ähnlich sind oder deren Versäumung für den Betroffenen einschneidende persönliche Nachteile zur Folge hat (in Anknüpfung an BGH, 04.101990 - IX ZB 78/90 - NJW 1991, 229 f. = MDR 1991, 334). Bei der Versäumung anderer prozessualer Fristen scheidet eine Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung des § 233 ZPO hingegen aus.*)

IMRRS 2015, 0295

OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 W 95/15
1. In selbständigen Beweisverfahren kommt weder eine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gemäß § 91a ZPO noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens in Betracht. Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten (in Anknüpfung an BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 14/10, IBRRS 2011, 0003; BGH, 09.05.2007 - IV ZB 26/06, IBRRS 2007, 3090)*)
2. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören im Übrigen grundsätzlich zu den Kosten des sich anschließenden Hauptsachverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur wenn ausnahmsweise trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben wird, kann im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Kostenentscheidung ergehen.*)
