Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0293
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2015 - 2-13 T 138/14
Für die Ermittlung des Streitwerts für die Anfechtung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen ist von einem Gesamtinteresse der Hälfte von 25 % des Volumens der Abrechnungen oder des Plans auszugehen. Das Gleiche gilt, wenn nicht die gesamte Abrechnung, sondern nur einzelne Positionen angefochten werden.

IMRRS 2015, 0296

BGH, Beschluss vom 29.04.2013 - VII ZR 37/12
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.
2. Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung der Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist.

IMRRS 2015, 0282

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 6 W 107/14
Rechnet der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Gegenforderung auf, die bereits Gegenstand eines anderen vom Beklagten geführten Klageverfahrens ist, rechtfertigt dies nicht die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Gegenforderung in dem anderen Verfahren.*)

IMRRS 2015, 0274

OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2014 - 5 U 217/14
1. Das Interesse eines gewerblichen Unternehmers an der Löschung drei Jahre alter geschäftsschädigender E-Mails von der Internetseite eines Privatmannes, kann dessen Beschwer durch ein entsprechendes Unterlassungsurteil um mehr als das 10 - fache übersteigen. Außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, dass das Interesse des Unterlassungsklägers mit der Beschwer des verurteilten Beklagten identisch ist (hier: Streitwert 7.500 Euro, Wert der Beschwer des Beklagten 500 Euro).*)
2. Ist das Gericht erster Instanz ersichtlich davon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen Partei übersteige 600 Euro, und hat es deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen, so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verwirft, diese Zulassungsprüfung nachzuholen.*)

IMRRS 2015, 0272

VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2014 - 3 C 1990/13
1. Bei der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die die dem Normenkontrollverfahren eigene Bündelungsfunktion zusätzlich dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung unterwirft.*)
2. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt eine Zulässigkeitsschranke, nicht jedoch eine materielle Präklusionsvorschrift dar.*)
3. Neben der inter omnes wirkenden prinzipialen Normenkontrolle verbleibt den im Einzelfall Betroffenen die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans.*)

IMRRS 2015, 0265

OLG München, Beschluss vom 04.02.2015 - 11 W 95/15
1. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten können nur dem Gegner der unterstützten Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten selbst, nicht aber der unterstützten Hauptpartei auferlegt werden.
2. Maßgeblich sind auch nur die Kosten des jeweiligen Verfahrens, Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis - ggf. erweitert um Kosten aus anderen Verfahren - sind gesondert geltend zu machen.

IMRRS 2015, 0342

BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - VII ZR 169/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2015, 0251

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015 - 10 W 3/15
1. Die Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde beginnt bei einem selbständigen Beweisverfahrens, dem zeitnah ein Hauptsacheverfahren nachfolgt, in dem der erhobene Beweis verwertet wird, mit dessen rechtskräftigem Abschluss.*)
2. Bei der Streitwertfestsetzung in einem auf die Feststellung von Baumängeln gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich die bei einer Mängelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.*)
3. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nicht zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Unterhalt einer von ihr betriebenen Berufsschule berechtigt.*)

IMRRS 2015, 0256

LG Rottweil, Beschluss vom 25.08.2014 - 1 T 80/14
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens sind erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und unmittelbar prozessbezogen sind. Das ist der Fall, wenn ein bereits eingeholtes Gutachten sich als ungenügend erweist.
2. Für die Frage der Angemessenheit des Stundensatzes des Sachverständigen sind die Sätze des JVEG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatsachverständigen ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.

IMRRS 2015, 0260

VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14
Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines Werklohnanspruchs am Maßstab der Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter sowie des Willkürverbots.*)

IMRRS 2015, 0255

OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 - 24 W 6/15
1. Das erforderliche rechtliche Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn anzunehmen ist, dass die Feststellungen der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.
2. Das rechtliche Interesse ist zu verneinen, wenn kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht (bestehen kann), die Parteien keine möglichen Prozessgegner sind oder kein Anspruch im Verhältnis der Parteien ersichtlich ist. Das muss offenkundig sein und auf der Hand liegen. Eine Schlüssigkeits- bzw. Erheblichkeitsprüfung ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.
3. Der Antrag auf weitere Begutachtung ist nur dann unbegründet, er rechtsmissbräuchlich gestellt wird. Das ist der Fall, wenn schon geklärte Fragen lediglich wiederholt werden.
4. Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat einen Anspruch auf eine nachvollziehbar begründete und belegte Beantwortung seiner Beweisfragen durch den Sachverständigen, um diese gegebenenfalls durch Dritte auf ihre Plausibilität überprüfen zu lassen.

IMRRS 2015, 0235

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2014 - 2-13 S 143/13
1. Eine Zustellungsverzögerung ist unschädlich und kann hingenommen werden, wenn sie sich in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Das ist der Fall, wenn es sich um Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen handelt.
2. Einer Partei sind nur solche Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Betreiber der Zustellung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan hat.
3. Ein Kläger, der eine Frist zu wahren hat, muss beim Gericht nachfragen, wenn er drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist keine Kostenvorschussanforderung vom Gericht bekommen hat. Bleibt er länger als drei Wochen untätig, hat er nicht alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan. Die Klage wäre somit verfristet.

IMRRS 2015, 0244

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 65/13
Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar.*)

IMRRS 2015, 0243

BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14
1. Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.*)
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.*)

IMRRS 2015, 0247

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZB 46/14
Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Akte nach vorangegangener Fertigung eines Entwurfs der Berufungsschrift nur zum Zwecke der Unterschrift vorgelegt wird.*)

IMRRS 2015, 0232

OLG Köln, Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 87/14
1. Ein rechtliches Interesse für die Nebenintervention besteht, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt, wie etwa bei Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung, akzessorischer Haftung oder bei Regress.
2. Rein wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen allein reichen für eine Nebenintervention nicht aus.
3. Für das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten ist es nicht erforderlich, dass das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten nachteilig ist. Es reicht vielmehr bereits aus, wenn ihr Obsiegen einen (rechtlichen) Vorteil bringt.
4. Eine Nebenintervention ist daher unzulässig, wenn weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen der Hauptpartei sein Rechtsverhältnis zum Streithelfer in relevanter Weise beeinträchtigen könnte.

IMRRS 2015, 0206

OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 W 102/14
Das Erfordernis eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO darf nicht zu einer vorweggenommenen Prüfung der Beweiserheblichkeit oder der Erfolgsaussichten im Hauptprozess führen.

IMRRS 2015, 0226

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2015 - 3 U 1344/15
Die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem Aufwand und der Zeit, den die Versicherung erfordert (in Anknüpfung an BGH, 30.11.1991 - XII ZB 156/90, NJW 1991, 1833; BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073; BGH, 11.07.2001 - XII ZR 14/00, FamRZ 2002, 666 ff.; BGH, 08.09.2009 - X ZR 81/08; OLG Brandenburg, 11.01.2008 - 13 U 131/07, NZM 2009, 51 f.; OLG Brandenburg, 02.10.2007 - 9 UF 137/07, FamRZ 2008, 1359 f.).*)

IMRRS 2015, 0223

BGH, Beschluss vom 08.01.2015 - V ZB 184/14
1. Unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann.
2. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Ablehnung gegen den Senat richtet oder die Richter des Senats einzeln benannt werden.

IMRRS 2015, 0221

BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 209/14
Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Hat der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, kann über diesen Antrag in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.*)

IMRRS 2015, 0219

BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 85/14
Wird das gemeinschaftliche Eigentum durch einen Wohnungseigentümer gestört und wird der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausführung zugewiesen (vergemeinschaftet), sind die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt.

IMRRS 2015, 0196

OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2014 - 11 SV 86/14
Eine Verweisung durch das nach § 29 ZPO zuständige Gericht entfaltet wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Bindungswirkung, wenn sich das verweisende Gericht in seinem Beschluss nicht mit dem Vortrag der Parteien zum Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstand auseinandergesetzt hat.*)

IMRRS 2015, 0198

BGH, Beschluss vom 20.01.2015 - VIII ZR 208/14
1. In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum steht dem Mieter bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs.1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu.
2. Macht der Vermieter Schadensersatz für beschädigte Möbel geltend und wendet der Mieter ein, diese Möbel seien ihm vom Voreigentümer übereignet worden, und bietet er für die Behauptung Zeugenbeweis an, so muss dem nachgegangen werden, selbst wenn sich aus dem Mietvertrag und sonstigem Schriftverkehr eine derartige Übereignung nicht ergibt.
3. Auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass eine Übereignung rechtlich gar nicht möglich sei, da es sich bei den Möbeln um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handle, hätte es, da die Parteien eine solche Einordnung der Möbel ersichtlich nicht in Betracht gezogen haben, zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auf seine diesbezügliche Rechtsauffassung hinweisen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungsnahme geben müssen.

IMRRS 2015, 0195

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZR 204/14
Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.*)

IMRRS 2015, 0191

AG Kassel, Urteil vom 05.02.2015 - 410 C 5684/13
1. Zur Darlegungslast eines Rechtsanwalts, der behauptet, Urheber von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sein.*)
2. Eine einseitige Verlegung des Schlusstermins gemäß § 128 Abs. 2 ZPO als eine Art "Fristverlängerung" ist wegen der Gleichstellung mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht möglich.*)

IMRRS 2015, 0183

OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 SV 114/14
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht möglich, wenn gegen den Beklagten einerseits in seiner Eigenschaft als Hausverwalter Ansprüche nach dem WEG und andererseits in seiner Eigenschaft als Bauträger werkvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.*)
IMRRS 2015, 0187

BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - X ZR 94/13
1. Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.*)
2. Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.*)

IMRRS 2015, 0174

BGH, Urteil vom 12.12.2014 - V ZR 53/14
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.*)

IMRRS 2015, 0163

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2015 - 3 U 814/14
1. Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht.
2. Es liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.

IMRRS 2015, 0173

BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 5/14
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.*)

IMRRS 2015, 0168

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2015 - 5 W 89/14
Die Klärung von auf ein Grundstück einwirkenden Geräusch- und Geruchsimmissionen an zulässiger Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.*)

IMRRS 2015, 0162

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2014 - 6 W 103/14
Eine einstweilige Verfügung kann auch im Beschwerdeverfahren im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen werden.*)

IMRRS 2015, 0154

KG, Beschluss vom 15.08.2014 - 21 W 23/14
1. Von einer Streitwertaddition kann abgesehen werden, wenn ein „Gleichlauf“ von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vorliegt, so dass – wirtschaftlich gesehen – die Hilfsaufrechnung und die primäre Verteidigung als eine einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden können.
2. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte gegen die Werklohnforderung primär die fehlende Fälligkeit wegen einer auf Grund der Mangelhaftigkeit nicht erfolgten Abnahme der Werkleistung geltend macht und sich hilfsweise auf Mangelbeseitigungskosten bzw. Minderungsansprüche wegen dieser Mängel stützt.

IMRRS 2015, 0151

BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - III ZR 472/13
§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO stellt eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung dar. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar.*)

IMRRS 2015, 0275

BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZB 29/14
Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E- Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.*)

IMRRS 2015, 0131

OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2015 - 24 U 180/12
Zur Beschleunigung des Rechtsstreits ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Sachverständigen geboten, wenn dieser trotz Nachfristen das von ihm zu erstattende Gutachten nicht vorlegt.

IMRRS 2015, 0135

OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2012 - 9 U 92/12
1. Vereinbaren die Parteien eines BGB-Bauvertrags, dass Mehr- oder Minderleistungen nach dem im Bemusterungsprotokoll vereinbarten Festpreis abgerechnet werden, ist für zusätzliche Leistungen die übliche Vergütung zu zahlen, wenn für die betreffende Leistung im Bemusterungsprotokoll kein Preis vorhanden ist.
2. Eine Abweichung von den Ausführungsplänen stellt jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn die Pläne nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
3. Behauptet der Auftraggeber nach der Abnahme, das Dach entspreche nicht den statischen Anforderungen, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Denn mit der Abnahme hat er das Dach als im Wesentlichen mangelfrei anerkannt. Ein "bisschen Beweis", weil Einiges für das Vorhandensein von Mängeln spricht, gibt es nicht.
4. Unterlässt das Landgericht eine weitere Beweiserhebung, weil ein berechtigter Kostenvorschuss trotz Fristsetzung nicht eingezahlt wurde, kann der Beweis in der Berufungsinstanz nicht mehr durch Sachverständigenbeweis geführt werden.
5. Erstattungsfähig sind nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Kosten für ein während eines selbständigen Beweisverfahrens zu statischen Fragen beauftragtes Privatgutachten sind aber nicht erforderlich.

IMRRS 2015, 0125

LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2015 - 411 HKO 41/13
Muss sich der Sachverständige mit Einwänden der Gegenseite der beweisbelasteten Partei auseinandersetzen, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Kostenvorschusspflicht der beweisbelasteten Partei.

IMRRS 2015, 0134

OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.12.2014 - 1 U 52/14
Zur beweisrechtlichen Verwertbarkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wenn dieses nicht erkennen lässt, welche Fragestellungen vom Hauptgutachter und welche Fragen von einem Zusatzgutachter beantwortet worden sind.*)

IMRRS 2015, 0126

OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2014 - 3 W 50/14
1. Auch im selbständigen Beweisverfahren hat das Gericht ein eingeholtes schriftliches Gutachten von Amts wegen auf seine Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit hin zu überprüfen. Wird diese verneint, ist das Beweisverfahren auch ohne weiteren Antrag einer Partei durch Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens fortzusetzen.*)
2. Einer Fortsetzung des Beweisverfahrens durch Ladung des Sachverständigen bedarf es auch, wenn eine der Parteien die Geeignetheit des vorliegenden schriftlichen Gutachtens zur Klärung der Beweisfragen für unzureichend hält. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ladung des Sachverständigen oder lediglich die Eignung des schriftlichen Gutachtens durch Einwendungen hiergegen bestritten wird.*)

IMRRS 2015, 0119

LG München I, Urteil vom 07.07.2014 - 1 S 4470/14
Werden im Rahmen einer Anfechtungsklage die übrigen Eigentümer einer nicht existenten Eigentümergemeinschaft verklagt und lehnt das Amtsgericht eine Rubrumsberichtigung ab, kann das Landgericht gleichwohl in der Sache entscheiden.

IMRRS 2015, 0124

BGH, Urteil vom 24.07.2014 - I ZR 27/13
1. Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.05.1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447 = IBRRS 1997, 0004; Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 = IBRRS 2008, 2291, Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22.02.1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189, Zwilling).*)
2. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 = WRP 2010, 1520 = IBRRS 2010, 3926, Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16.08.2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 = IBRRS 2013, 0852).*)

IMRRS 2015, 0112

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2014 - 10 W 33/14
1. Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.*)
2. Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).*)

IMRRS 2014, 1692

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2014 - 16 U 35/14
Bei der Bildung der Kostenquote nach dem Verhältnis des angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis sind lediglich der eingeklagte Betrag (ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung) und der Vergleichsbetrag rechnerisch zu vergleichen.

IMRRS 2015, 0076

OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2014 - 4 U 223/13
Voraussetzung einer Klage gegen frühere Mitmieter auf Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter ist, dass feststeht, ob und in welcher Höhe die Verbindlichkeit, von der zu befreien ist, begründet ist. Dies muss im Prozess notfalls durch Beweisaufnahme geklärt werden. Dieses Klagebegehren ist von einem Abwehranspruch gegen unbegründete Forderungen zu unterscheiden. In diesem Fall ist für die Vollstreckbarkeit der begehrten Abwehrhandlungen eine nähere Bezeichnung durch den Kläger erforderlich.

IMRRS 2015, 0066

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14
1. Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Streitwert nicht über den Gesamtbetrag der Abrechnung bestimmt, da der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalls der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder andere Verteilung zum Gegentand hat.
2. Die Bemessung des Interesses aller Parteien beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrags, wobei die Berücksichtigung des Betrags mit einem Anteil von 25% nicht ermessensfehlerhaft ist.

IMRRS 2015, 0084

BGH, Urteil vom 10.12.2014 - XII ZR 136/12
Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51).*)

IMRRS 2015, 0083

BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 102/14
Verkündet der Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 05.12.1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 = IBR 1997, 172, und BGH, Beschluss vom 27.11.2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97 = IBRRS 2004, 0059).*)

IMRRS 2015, 0065

OLG Jena, Beschluss vom 15.12.2014 - 1 W 459/14
1. Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind.*)
2. Das gilt sowohl dann, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat, als auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.*)

IMRRS 2015, 0063

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 U 161/13
Damit ein Urteil berichtigt werden kann, muss eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten bestehen. Für eine falsche Willensbildung hingegen kommt keine Berichtigung sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung in Betracht.
