Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16193 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 1596
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 31/14
1. Ein Anspruch auf Freistellung setzt - auch bei Geltendmachung im Rahmen einer werkvertraglichen Schadensersatzpflicht - entsprechend dem Wortlaut des § 257 Satz 1 BGB und im Umkehrschluss aus § 257 Satz 2 BGB die bereits erfolgte Eingehung einer Verbindlichkeit - im Sinne einer Aufwendung gemäß § 256 BGB - voraus.*)
2. Die Geldschuld, von der Freistellung begehrt wird, muss individualisiert werden und - bereits zwecks Zulässigkeit einer entsprechenden Leistungsklage auf Freistellung - der Höhe nach eindeutig bestimmt sein, damit ein entsprechendes Urteil einen gemäß § 887 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt hat.*)
3. Ein Anspruch auf Freistellung ist grundsätzlich nicht (insbesondere nicht konkludent) zugleich auf Zahlung gerichtet und eine Auslegung des Freistellungsantrages als Zahlungsantrag regelmäßig unzulässig.*)
4. Der Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann die notwendige Substantiierung nicht ersetzen und ist ohne notwendige Substantiierung auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung gerichtet. Die Beibringung der durch einen Sachverständigen fachtechnisch zu bewertenden Anschluss- bzw. Anknüpfungstatsachen obliegt der darlegungs- und beweisbelasteten Partei.*)
5. Eine Partei ist mit einem Antrag auf erneute Anhörung der Sachverständigen im Berufungsverfahren gemäß § 531 ZPO präkludiert, wenn ihr die Vorinstanz durch Beschluss eine Frist zur Einzahlung des weiteren Vorschusses i.S.v. § 356 ZPO gesetzt und der Vorschuss erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangen ist.*)
6. Ein Anspruch auf Prozesszinsen steht dem Kläger für den Zeitraum der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs nicht zu, sondern erst ab Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Rahmen der Umstellung des Klageantrages auf einen Zahlungsantrag i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO.*)

IMRRS 2014, 1578

VGH Bayern, Beschluss vom 10.06.2014 - 2 N 13.1067
1. Art. 5 Satz 2 AGVwGO begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.*)
2. Die Regelung beinhaltet insbesondere keinen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, da zum einen keine Verpflichtung des Bundes oder Länder zur Einführung eines allgemeinen Normkontrollverfahrens existiert und zum anderen der Bürger außerhalb der von § 47 VwGO erfassten Fälle auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage bei Erlass eines Verwaltungsakts verwiesen werden kann.

IMRRS 2014, 1563

BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14
1. Die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Ort und Dauer der Auslegung als auch für die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.*)
2. Bei der im Rahmen des § 10 BauNVO geforderten Prüfung, ob ein Wochenendhausgebiet trotz bestandssichernder Festsetzungen von Wohnnutzungen sein Gepräge wahrt (Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - IBRRS 2013, 5149 = BVerwGE 147, 138 Rn. 19), bleiben Wochenendhäuser außer Betracht, die wegen ihrer atypischen Größe das Gebiet als Wochenendhausgebiet nicht prägen können.*)

IMRRS 2014, 1571

LG München I, Beschluss vom 13.11.2014 - Az.: 7 O 25677/11
1. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten auch dann nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann.
2. Dies ist bei der Ukraine der Fall.
3. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger seinen Sitz in der von Separatisten beherrschten Stadt Donezk hat. Auch dann muss er keine Sicherheit leisten.

IMRRS 2014, 1570

OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2014 - 14 W 693/14
Falls der Entschädigungsantrag des gerichtlichen Sachverständigen und seine Beschwerde gegen die Rechnungskürzung substanzielle Sachargumente enthalten, muss die Nichtabhilfeentscheidung nach § 4 Abs. 4 JVEG erkennen lassen, dass das Gericht die Sachargumente des Sachverständigen zur Kenntnis genommen, geprüft, berücksichtigt und gewürdigt hat. Fehlt es daran, ist das Grundrecht des Sachverständigen auf rechtliches Gehör verletzt, was unter Aufhebung der inhaltlich unzureichenden Nichtabhilfeentscheidung zur Rückgabe in die erste Instanz führen kann.

IMRRS 2014, 1564

LG Essen, Urteil vom 01.07.2014 - 15 S 79/14
1. Die Einreichung einer Mieterhöhungsklage kurz vor Fristende beim unzuständigen Gericht führt nicht automatisch zur Versäumung der Klagefrist und zur Unzulässigkeit der Klage.
2. Wird die Mieterhöhungsklage beim unzuständigen Gericht vor Ende der Klagefrist eingereicht, ist die Klage unzulässig, wenn sie zwar an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, das allerdings erst nach Ablauf der Klagefrist.

IMRRS 2014, 1561

BGH, Urteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
1. Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.*)
2. Zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Flächenangaben durch den Mieter.*)
IMRRS 2014, 1558

OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 - 22 U 175/13
Die ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass im Verfahren ein Teilurteil hinsichtlich der Zukunftsschäden ergeht und die eingetretenen Schäden bezifferbar sind.*)

IMRRS 2014, 1546

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.01.2014 - 13 U 1764/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint deshalb fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.

IMRRS 2014, 1545

OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 U 1764/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.

IMRRS 2014, 1537

OLG München, Beschluss vom 13.11.2014 - 34 AR 153/14
Es ist zweifelhaft, ob bei erhobener Widerklage, die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, der Rechtsstreit insgesamt verwiesen werden kann, wenn für die Klage eine ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts besteht. Eine dennoch ausgesprochene Verweisung ist aber in der Regel nicht willkürlich (Anschluss an OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11, IBRRS 2011, 4144).*)

IMRRS 2014, 1521

OLG Rostock, Beschluss vom 22.09.2014 - 7 W 36/13
1. Der Beitritt des Streithelfers und dessen von der Hauptpartei abweichendes wirtschaftliches Interesse haben keinerlei Auswirkungen auf den Gerichtskostenstreitwert (Anschluss OLG Celle, 03.03.2011 - 13 W 129/10, IBRRS 2011, 0968). Entscheidend für die Bestimmungen des Streitwertes für die Gerichtsgebühren ist allein der Wert des Streitgegenstandes (§ 3 GKG), der von den Anträgen der Hauptparteien bestimmt wird.*)
2. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich dann nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert und sind gesondert festzusetzen, wenn sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Streithelfer nicht auf die Klageforderung insgesamt bezieht, sondern auf etwaige Ansprüche der Hauptpartei gegen den Streithelfer auf Schadloshaltung im Falle des Unterliegens.*)

IMRRS 2014, 1542

BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - VIII ZR 240/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1519

OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2014 - 14 W 522/14
1. Ist versäumt worden, der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten Partei den zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsantrag zu übersenden, kann der Verfahrensverstoß durch Nachholung des Versäumten im Erinnerungsverfahren geheilt werden.*)
2. Wird eine wegen des Verstoßes ursprünglich begründete Erinnerung durch nachträgliche Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsantrags unbegründet, kann der Erinnerungs-/Beschwerdeführer die nunmehr drohende Belastung mit den Kosten des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels dadurch vermeiden, dass er die Erinnerung/sofortige Beschwerde für erledigt erklärt.*)

IMRRS 2014, 1524

OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2014 - 14 W 71/14
1. Reicht eine Partei ihre Klage ohne Bezugnahme oder Hinweis auf die bereits erfolgte PKH - Bewilligung ein, kann eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung nicht darin gesehen werden, dass die Sache neu eingetragen wird, was zum Anfall von Gerichtsgebühren führt, die von der bedürftigen Partei trotz der anderweitig erfolgten PKH-Bewilligung zu zahlen sind (Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 2011, 538).*)
2. Das verstößt nicht „gegen die sozialstaatlich motivierten Vorschriften der §§ 114 ff ZPO“. Denn es muss sich jedermann aufdrängen, dass eine Klage nach PKH-Bewilligung unter dem dortigen Aktenzeichen bei Gericht einzureichen ist. Beruht das Versäumnis auf einem Fehler des Prozessbevollmächtigten, kann die PKH - Partei sich bei diesem schadlos halten.*)

IMRRS 2014, 1508

OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2014 - 3 W 553/14
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Hauptsachenwert. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachenwert auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen ( in Anknüpfung an BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04, IBRRS 2004, 3120, NJW 2004, 3488 ff. = MDR 2005, 162 ff.; OLG Düsseldorf, 29.03.2004 - 21 W 17/04, BauR 2005, 142; OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03, IBRRS 2003, 2900, NJW-RR 2003, 1530 = BauR 2003, 1766 f.; OLG Düsseldorf, 03.11.2000 - 21 W 46/00, BauR 2001, 1293 f. = MDR 2001, 649; OLG Celle, 09.12.2003 - 16 W 33/03, IBRRS 2003, 1987, NJW-RR 2004, 234).*)

IMRRS 2014, 1502

BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - VII ZB 15/14
Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - VI ZB 69/08, IBRRS 2010, 1244 = MDR 2010, 401).*)

IMRRS 2014, 1500

KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13
Das Gesamtinteresse im Sinne von § 49a GKG ist mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen.

IMRRS 2014, 1486

KG, Beschluss vom 25.09.2014 - 8 W 67/14
Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 16.07.2012 - 8 W 36/12, IBRRS 2012, 3164 = NJW-RR 2013, 262).*)

IMRRS 2014, 1479

BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZR 290/13
Verwirft das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufungsklägers ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.*)

IMRRS 2014, 1450

BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 298/13
1. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage mit dem Hauptantrag auf ein Schuldverhältnis und erst im Lauf des Rechtsstreits hilfsweise auf einen Vergleich über das Schuldverhältnis, ist dies als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung anzusehen, die unter den Voraussetzungen von § 263 ZPO zulässig sein kann.*)
2. Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen.*)

IMRRS 2014, 1449

LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2014 - 65 S 508/12
Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, ist das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses. Für die Bestimmung des Streitwertes gelten daher dieselben Grundsätze.

IMRRS 2014, 1720

BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 284/13
Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 767 ZPO nicht vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die Abweisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrages·wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag·regelmäßig nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 9. Februar 2006·IX ZB 310/04, JW-RR 2006, 1146).

IMRRS 2014, 1466

BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - VII ZR 28/13
Stützt ein Berufungsgericht in einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seine Rechtsauffassung auf einen Gesichtspunkt, den der Berufungskläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, muss diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die hierdurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht zurückgewiesen werden.*)

IMRRS 2014, 1439

OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2014 - 25 W 135/14
Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen und erlischt nicht durch die Anrechnung der Prozessgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens.

IMRRS 2014, 1436

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.09.2014 - 10 U 18/14
1. Eine Abänderung des Streitwertes durch das Berufungsgericht wird erst mit der Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO unzulässig.*)
2. Führt eine Änderung des Streitwerts zu einer rechnerischen Unrichtigkeit der durch die Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordenen und nicht nach § 319 ZPO analog korrigierbaren erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung, ist dies hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn dies zu einer unbilligen Kostenbelastung einer Partei führt (entgegen BGH MDR 1977, 925).*)

IMRRS 2014, 1434

LG Berlin, Urteil vom 05.06.2014 - 67 S 449/12
1. Eine richterliche Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängt. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht von der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit einer Nebenkostenabrechnung und daraus folgend davon ausgeht, dass überhaupt keine Heiz- und Warmwasserkosten auf die Mieter umgelegt werden können.
2. Verweigert eine Partei dem Gegner oder dem Sachverständigen den Zutritt zur Wohnung für die Überprüfung der Funktionstauglichkeit der Heizungsmessgeräte, so dass die Beweisaufnahme nicht stattfinden kann, ist ein solches Verhalten als Beweisvereitelung zu werten.
3. Im Falle der Beweisvereitelung ist das Gericht befugt und gehalten, seiner Entscheidung zu Gunsten des Beweisführers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Grunde zu legen und das dem Beweisführer bestmögliche Ergebnis des vereitelten Beweismittels anzunehmen.

IMRRS 2014, 1428

OLG Naumburg, Beschluss vom 29.07.2014 - 10 W 28/14 (ABl)
Der unselbständige Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist der Hauptpartei einlegen. Die Frist zur sofortigen Beschwerde läuft daher auch für ihn mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die eigentliche Partei.*)

IMRRS 2014, 1427

OLG Naumburg, Beschluss vom 11.06.2014 - 10 W 60/13 (Abl)
Ein Versäumnisurteil darf regelmäßig nicht unmittelbar nach dem Aufruf der Sache ergehen. Vielmehr ist eine gewisse Wartezeit einzuhalten, die üblicherweise 15 Minuten beträgt. Auch wenn es mittlerweile üblich ist, auch kleinere Verspätungen mittels Mobiltelefon anzuzeigen, vermag dies den gewohnheitsrechtlichen Charakter der Wartepflicht nicht zu entkräften.*)

IMRRS 2014, 1426

OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2014 - 10 U 16/13
Stützt das angefochtene Urteil den zuerkannten Schadensersatzanspruch sowohl darauf, dass die Beklagte fehlerhaft geplant hat als auch, dass sie ihre Pflicht zur Bauaufsicht verletzt hat, so ist eine Berufung, die nur die Annahme fehlerhafter Planung rügt, unzulässig.*)

IMRRS 2014, 1397

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2014 - 2 W 14/12
Ein Privatgutachten, das lediglich eingeholt wird, um es dem Privatgutachten des Gegners im Vorfeld eines Bauprozesses entgegenzusetzen, ist nicht prozessbezogen. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind deshalb nicht erstattungsfähig.

IMRRS 2014, 1415

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2014 - 22 W 46/14
1. Werden Ansprüche nach Anhängigkeit der Klage abgetreten, so kann der Zessionar das Ergebnis des vom Zedent geführten selbstständigen Beweisverfahrens in einem Hauptsacheverfahren als Kläger gegen den Antragsgegner als Beklagten verwerten.
2. Der Zessionar wird diesbezüglich also wie der Zedent behandelt, weshalb im Hinblick auf die Rechtsnachfolge die Rechtslage mit derjenigen bei Parteiidentität vergleichbar ist.

IMRRS 2014, 1409

LG Berlin, Beschluss vom 11.08.2014 - 65 S 142/14
1. Steigen mit zunehmender Dauer des Rechtsstreits die Zahlungsrückstände und die drohenden Schäden im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des beklagten Mieters an, kann das nur dann eine Sicherungsanordnung zugunsten des klagenden Vermieters rechtfertigen, wenn er darlegt, dass ihm durch den Ausfall der im Prozessverlauf fällig gewordenen Mietforderungen schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile drohen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Mieteinnahmen zur Sicherung der Altersversorgung des Vermieters dienen.
2. Das allgemeine Prozessrisiko eines jeden Gläubigers, die Forderung nicht realisieren zu können, reicht als alleiniges Sicherungsinteresse nicht aus.

IMRRS 2014, 1408

AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2014 - 206 C 44/14
Wird eine Klage zurückgenommen, aber der Anspruch über ein Jahr später im Wege eines Mahnbescheids am letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist erneut geltend gemacht, so ist er verwirkt, da der Anspruchsgegner nicht mehr mit der Geltendmachung rechnen musste.

IMRRS 2014, 1403

OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2014 - 11 SV 74/14
Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag ist der Ort, an dem das Grundstück belegen ist.*)

IMRRS 2014, 1398

OLG München, Beschluss vom 01.10.2014 - 34 SchH 11/14
Vereinbarungen der Parteien zur Qualifikation des Schiedsgerichts und zu dessen Konstituierung, die sich möglicherweise als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen, bedingen regelmäßig weder die Unwirksamkeit der Schiedsklausel noch deren Undurchführbarkeit.*)

IMRRS 2014, 1416

OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2014 - 16 W 13/14
Nach Erhebung des Sachverständigenbeweises kann unter den Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO die Vernehmung von Zeugen beantragt werden.

IMRRS 2014, 1386

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.09.2014 - 4 W 60/14
1. Gegen die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch die Berufungskammer des Landgerichts ist kein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht statthaft.*)
2. Vielmehr obliegt die Prüfung der "Richtigkeit" des vom Landgericht angenommenen Rechtsmittelstreitwertes im Falle der Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichterreichens der Erwachsenheitssumme auf eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hin dem im Instanzenzug übergeordneten Bundesgerichtshof.*)

IMRRS 2014, 1382

LG Köln, Beschluss vom 28.05.2014 - 37 OH 5/14
1. Die Tatsache, dass ein Rechtsstreit anhängig ist, steht der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nicht entgegen. Das gilt insbesondere dann, wenn noch nicht feststeht, ob über geltend gemachte Gegenrechte der Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens = Beklagten in einem Hauptsacheverfahren Beweis erhoben wird.
2. Versäumt der Antragsgegner eine rechtzeitige Entgegnung auf die Antragsschrift und ergeht daraufhin ein Beschluss, bleibt der Beschluss unanfechtbar und kann auch nicht gemäß § 360 Satz 2 ZPO oder wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ aufgehoben werden.

IMRRS 2014, 1395

BGH, Urteil vom 19.03.2014 - I ZR 209/12
1. Die Frage, ob ein Gericht die Interventionswirkung der in einem Vorprozess ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei beurteilt hat, ist auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Der Einlagerer, der Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes während der Lagerzeit beansprucht, muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er das Gut in unbeschädigtem Zustand eingelagert und der Lagerhalter es beschädigt zurückgegeben hat.*)
3. Ist der Kläger im vorausgegangenen Rechtsstreit aus Gründen der Beweislast unterlegen, steht für den Folgeprozess gegen den Streitverkündeten nur die Unaufklärbarkeit der zu beweisenden Tatsache fest. Nur dies muss sich der Streitverkündete im Folgeprozess entgegenhalten lassen.

IMRRS 2014, 1379

BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12
Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Vermögensschaden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil noch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.*)

IMRRS 2014, 1373

OVG Sachsen, Urteil vom 20.03.2014 - 1 C 11/10
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird regelmäßig durch die erste Bekanntmachung der jeweiligen Rechtsvorschrift in Lauf gesetzt. Eine erneute Bekanntmachung der unveränderten Regelung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung eines Ausfertigungsmangels setzt die Antragsfrist grundsätzlich nicht erneut in Lauf.*)

IMRRS 2014, 1378

BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 266/13
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 = IBRRS 2013, 2153).*)
2. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, das Rechtsmittel sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde.*)

IMRRS 2014, 1372

BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 B 51.13
Einer Ortsbesichtigung bedarf es nicht, wenn die von den Beteiligten vorgelegten und zu den Akten genommenen Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann.

IMRRS 2014, 1498

BGH, Beschluss vom 12.06.2014 - I ZB 37/13
Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen·soweit erforderlich·auch von Dritten zu beschaffen. Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen·Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert.

IMRRS 2014, 1497

BGH, Beschluss vom 15.09.2014 - II ZB 22/13
Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt werden.

IMRRS 2014, 1374

AG Gießen, Beschluss vom 22.09.2014 - 47 C 329/12
Die Reisekosten des zwar nicht am Ort, aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs erstattungsfähig.*)

IMRRS 2014, 1369

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2014 - 13 W 33/14
1. Die in der Klage (oder Antragsschrift) gewählte Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Hierbei kommt es nicht nur auf die im Rubrum der Klage enthaltenen Angaben, sondern auch auf den gesamten Inhalt der Klage einschließlich etwaig beigefügter Anlagen an.
2. Bei einer irrtümlichen Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei wird diese Partei. Es kommt entscheidend auf den Willen des Klägers (oder Antragstellers) so, wie er objektiv geäußert ist, an.

IMRRS 2014, 1345

LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2014 - 65 T 64/14
Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so daß für die Bestimmung des Streitwerts keine anderen Grundsätze gelten können.

IMRRS 2014, 1368

LG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2014 - 26 OH 4/14
1. Die in der Klage (oder Antragsschrift) gewählte Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Hierbei kommt es nicht nur auf die im Rubrum der Klage enthaltenen Angaben, sondern auch auf den gesamten Inhalt der Klage einschließlich etwaig beigefügter Anlagen an.
2. Bei einer irrtümlichen Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei wird diese Partei. Es kommt entscheidend auf den Willen des Klägers (oder Antragstellers) so, wie er objektiv geäußert ist, an.
