Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16193 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2014, 1135
OLG Hamburg, Beschluss vom 24.07.2014 - 4 W 83/14
Wenn eine Partei in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits übernimmt, sind damit regelmäßig auch die Kosten des Prozessvergleichs erfasst. Eine Aufhebung der Kosten des Prozessvergleichs nach § 98 ZPO kommt in diesem Fall grundsätzlich nicht in Betracht.*)

IMRRS 2014, 1103

BGH, Urteil vom 03.07.2014 - IX ZR 261/12
Der Gläubiger kann den wegen einer Insolvenzforderung geführten und durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners unterbrochenen Rechtsstreit erst aufnehmen, wenn die Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet und geprüft worden und bestritten geblieben ist.*)

IMRRS 2014, 1098

VGH Hessen, Beschluss vom 07.04.2014 - 3 C 914/13
1. Das Heranrücken eines reinen Wohngebietes an ein anderes reines Wohngebiet löst auch dann keine Antragsbefugnis der Eigentümer angrenzender Grundstücke aus, wenn der Bebauungsplan entgegen den bisherigen Festsetzungen Mehrfamilienwohnhäuser vorsieht.*)
2. Der zu erwartende Verkehrslärm durch hinzukommende 30 Wohneinheiten in einem reinen Wohngebiet ist als geringfügig anzusehen und begründet daher keine Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 VwGO.*)
3. Aus dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme besteht für Eigentümer in einem reinen Wohngebiet, die auf ihren Grundstücken villenartige Gebäude errichtet haben, kein Abwehranspruch gegen die planerische Festsetzung eines reinen Wohngebietes mit Mehrfamilienhäusern.*)
4. Die Veränderung des Verkehrswertes eines Grundstücks, die durch planerische Festsetzungen eines Bebauungsplans für außerhalb des Plangebiets gelegene Grundstücke eintritt, stellt grundsätzlich keinen schutzwürdigen Belang dar, der bei der Abwägung zu berücksichtigen wäre.*)

IMRRS 2014, 1108

BGH, Beschluss vom 23.06.2014 - KVZ 28/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1113

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - VII ZR 315/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1115

BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZR 233/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1116

BGH, Beschluss vom 02.07.2014 - VI ZR 538/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1129

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - IX ZR 114/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1131

BGH, Beschluss vom 09.07.2014 - IX ZB 24/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1182

BGH, Beschluss vom 23.06.2014 - KVZ 85/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1183

BGH, Beschluss vom 03.07.2014 - IX ZR 285/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1189

BGH, Beschluss vom 17.06.2014 - AnwZ (Brfg) 60/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1093

OLG Naumburg, Beschluss vom 04.04.2014 - 10 W 12/14
Eine Partei kann Vorbringen für rechtlich erheblich halten, auch wenn der Richter ihre Rechtsansicht nicht teilt. Sie muss es daher nicht hinnehmen, dass der Richter seine Meinung durch einen Hinweis kund tut, der nach Wortlaut und Interpunktion deutlichen Unmut über Teile des bisherigen Sachvortrags erkennen lässt.*)

IMRRS 2014, 1068

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 17.03.2014 - 3 W 15/14
Zur Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit infolge "grundloser Beschleunigung" des Verfahrens.*)

IMRRS 2014, 1062

OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2014 - 11 U 74/14
Der Werkunternehmer kann seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend machen, wenn die Beauftragung der Werkleistung, die Höhe des Werklohns und die Fälligkeit des Anspruchs durch Urkunden belegt werden können oder zugestanden, unstreitig oder offenkundig sind. Dabei kann er sich auch auf die geprüfte Schlussrechnung stützen, soweit diese unstreitig bleibt.

IMRRS 2014, 1190

BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - V ZR 314/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 1034

BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - VIII ZB 30/13
Im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis bestimmt sich der Wert der Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags, wobei der Wert der Verurteilung in erster Instanz maßgeblich ist.

IMRRS 2014, 1071

OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013 - 1 U 27/13
Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter.*)

IMRRS 2014, 1009

LG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 T 696/13
Für die Streitwertbemessung der Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung ist darauf abzustellen, welche Kosten konkret beim Beklagten entstehen. Nicht relevant ist dabei, welche Kosten einem Dritten im Falle der Ersatzvornahme entstehen würden.

IMRRS 2014, 1043

BGH, Urteil vom 06.05.2014 - II ZR 217/13
An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, wird festgehalten.*)

IMRRS 2014, 1029

AG München, Urteil vom 02.06.2014 - 282 C 4912/14
Wenn zwei Ansprüche auf zwei unterschiedliche Interessen gerichtet sind und ihre Zielrichtung nicht zwingend identisch ist, sind die Streitwerte zu addieren.

IMRRS 2014, 1025

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.01.2014 - 1 OA 225/13
Im Baunachbarstreit ist der Streitwert auf der Grundlage des mit der Antrags/Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalts und insbesondere der geklagten Beeinträchtigungen zu ermitteln. Erweist sich die Schilderung der Beeinträchtigungen später als übertrieben, rechtfertigt das keine Verminderung des Streitwerts.*)

IMRRS 2014, 1012

OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2013 - 5 U 1315/13
1. Hat der Gläubiger des Vollstreckungstitels sich lediglich eine Teilvollstreckungsklausel erteilen lassen, entfällt dadurch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage im Übrigen.*)
2. Beweispflichtig für einen Rückgewähranspruch hinsichtlich einer notariell titulierten Grundschuldbestellung, die ein Darlehen sichert, ist der Vollstreckungsabwehrkläger.*)
3. Zur Frage, ob eine personenbezogene Haftungserklärung zur Rückgewähr eines Darlehens auch ein der Lebensgefährtin des Schuldners gewährtes Darlehen erfasst (hier verneint).*)

IMRRS 2014, 0993

OLG München, Beschluss vom 07.05.2014 - 32 W 681/14 WEG
Der Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung des WEG-Verwalters zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach dem vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.*)

IMRRS 2014, 1024

BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 271/13
Ein Gericht darf streitiges Parteivorbringen auch dann nicht als unstreitig bezeichnen, wenn es der Auffassung ist, das Bestreiten sei unerheblich.

IMRRS 2014, 0992

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2014 - 5 W 84/13
Eine Anordnung nach § 142 ZPO ist einem Dritten gegenüber auch im selbstständigen Beweisverfahren möglich. In diesem Fall kann die Anordnung durch Zwischenurteil überprüft und gegebenenfalls auch erzwungen werden.*)

IMRRS 2014, 0989

OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2014 - 3 W 25/14
§ 142 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren nicht (analog) anwendbar (Anschluss an KG, Beschluss vom 10.04.2013 - 9 W 94/12, IBRRS 2013, 1972).*)

IMRRS 2014, 0984

LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014 - 5 S 107/13
1. Die Klage des Eigentümers des beeinträchtigten Nachbargrundstücks auf Beseitigung einer Störung, die von dem Grundstück von Wohnungseigentümern ausgeht, ist nicht gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des störenden Grundstücks, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Denn nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist sowohl für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht als auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich.*)
2. Wirkt sich die Störung des Grundstückseigentums gleichzeitig als Besitzentziehung eines Teils des Grundstücks aus, steht dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks sowohl ein Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 BGB als auch ein Beseitigungsanspruch aus 1004 BGB zu. Dieser auf das Grundstückseigentum gestützte Herausgabeanspruch verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.*)

IMRRS 2014, 0983

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 W 16/14
Zur Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit, die zusammen mit der Ehefrau des Beklagten Mitglied an der zur Entscheidung in dem Rechtsstreit berufenen Zivilkammer ist.*)

IMRRS 2014, 0990

OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2014 - 11 EK 22/13
1. Die Rechtsprechung des BGH zu den Mindestangaben für einen zulässigen unbezifferten Klageantrag ist gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die Entschädigungsklage in der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar. Deshalb ist eine auf § 198 GVG gestützte Klage mit dem Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn der Entschädigungskläger weder durch Angabe eines Mindestbetrages noch in sonstiger Weise die ungefähre Größenordnung des verlangten Entschädigungsbetrages angibt.*)
2. Für eine auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gerichtete Klage fehlt auch dann ein Feststellungsinteresse, wenn der Leistungsantrag mangels Bezifferung und Angabe eines Mindestbetrages der verlangten Entschädigung unzulässig ist.*)
3. Ein Prozesskostenhilfegesuch entfaltet keine Rückwirkung zur Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wenn es keinen zulässigen Klageantrag enthält. Ein erst nach Fristablauf formulierter zulässiger Klageantrag kann die Klagefrist nicht mehr wahren.*)
4. Gegen die Versäumung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich.*)

IMRRS 2014, 0987

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2014 - 23 U 112/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 0979

BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - V ZB 102/13
1. Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.*)

IMRRS 2014, 0966

BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - X ZR 25/13
1. Eine Berufung kann nur zurückgenommen werden, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist.*)
2. Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten).*)
3. Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention).*)

IMRRS 2014, 0933

OLG Jena, Beschluss vom 30.05.2014 - 4 W 112/14
Ein Beweissicherungsbeschluss, der über den Antrag des Antragstellers hinausgeht, ist mit der Beschwerde anfechtbar, da die Einhaltung des Grundsatzes, dass das Gericht nicht über mehr zu befinden hat, als der Antragsteller begehrt, im Beweissicherungsverfahren zwingend erforderlich ist und dessen Verletzung als gesetzeswidrig zu beurteilen ist.

IMRRS 2014, 0945

OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2014 - 32 SA 32/14
1. Zur Auswirkung der Verbindung mehrerer Prozesse gem. § 147 ZPO auf die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.*)
2. Weicht ein Verweisungsbeschluss von einer beinahe einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur ab, so entfällt dessen bindende Wirkung auf Grund von Willkür jedenfalls dann, wenn sich das verweisende Gericht mit dieser Meinung nicht auseinandersetzt und die eigene Auffassung begründet, obwohl eine Partei ausdrücklich auf die abweichende Meinung hingewiesen hat.*)

IMRRS 2014, 0919

OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.05.2014 - 15 W 33/14
Der in das Hauptsacheverfahren nicht als Partei einbezogene Antragsgegner kann nach erreichter Fristsetzung im selbständigen Beweisverfahren die Belastung des Antragstellers mit den ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann verlangen, wenn er am Hauptsacheverfahren aufgrund Streitverkündung und Beitritt beteiligt ist.

IMRRS 2014, 0918

OLG Schleswig, Beschluss vom 20.05.2014 - 11 U 55/14
Im Anwaltsprozess kann ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung gestützt werden. Jeder Rechtsanwalt muss die Bestimmungen des § 519 ZPO kennen, wonach die Berufung beim Berufungsgericht einzureichen ist.

IMRRS 2014, 0934

LG Meiningen, Beschluss vom 10.01.2014 - 1 OH 35/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2014, 0925

BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 384/13
Zur Frage der Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur Entscheidung über einen in der ersten Instanz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, über den das Eingangsgericht nicht entschieden hat.*)

IMRRS 2014, 0908

LG Berlin, Urteil vom 27.05.2014 - 14 O 529/12
Der erfolgreiche Kläger hat nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote Anspruch auf Verzinsung der von ihm verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht.

IMRRS 2014, 0923

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 20 UF 171/13
Die Frist aus § 222 Abs. 2 ZPO gilt auch für den Widerruf eines Prozessvergleichs.

IMRRS 2014, 0905

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2014 - 9 W 4/14
1. Der Begriff der "Schriftlichkeit" ist im Zivilprozess eigenständig zu bestimmen; er ist nicht identisch mit dem Begriff der Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB.*)
2. Im Zivilprozess kann ein Schreiben, das nicht von einem Anwalt stammt, im Einzelfall auch ohne Unterschrift die Anforderungen an eine "schriftliche" Erklärung erfüllen. Das ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn auch ohne Unterschrift auf Grund bestimmter Umstände feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass vom Absender eine prozessrechtliche Erklärung gewollt ist.*)

IMRRS 2014, 1308

BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZR 211/13
Besteht aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung eines Kostenausspruchs deshalb kein Zweifel, weil ein Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist.

IMRRS 2014, 0904

OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2014 - 8 W 12/14
Die Kosten eines Nebenintervenienten aus einem selbständigen Beweisverfahren können auch dann von der kostenpflichtigen Partei des anschließenden Klagverfahrens zu erstatten sein, wenn nur einer der Antragsteller des Beweisverfahrens Partei des Klagverfahrens wird, die Parteirollen der Beteiligten - Angreifer oder Verteidiger - im Klagverfahren und Beweisverfahren verschieden sind und der Streitgegenstand beider Verfahren nur teilweise identisch ist (hier: Verwendung der Erkenntnisse aus dem Beweisverfahren für eine Hilfsaufrechnung gegen die Klagforderung).*)

IMRRS 2014, 0899

OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 U 6/14
1. Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO.*)
2. Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Interesse; ihm kommt kein gesonderter Wert zu (Bestätigung von Senat, NdsRpfl. 1983, 159).*)
3. Die durch die Einlegung der Berufung und der Anschlussberufung verursachten Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Werte zu quoteln, wenn die Anschlussberufung vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses eingelegt und die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen wird.*)

IMRRS 2014, 0898

OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014 - 19 U 88/13
1. Berechnet der Auftragnehmer die von einem Nachunternehmer erbrachten Leistungen an den Auftraggeber weiter, erkennt er dadurch die Leistungen des Nachunternehmers als berechtigt an, wenn der Auftragnehmer davon Kenntnis hat, dass sich der Nachunternehmer mit dem Auftraggeber über die Erbringung dieser Leistungen geeinigt hat.
2. Hat der Auftraggeber die vom Auftragnehmer weiterberechneten Leistungen eines Nachunternehmers anerkannt, kann der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer nicht mehr einwenden, ihm liege keine "Bestellung" des Auftraggebers über diese Leistungen vor.
3. Das Gericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei übersehen oder für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten. Erteilt es diesen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.

IMRRS 2014, 0874

OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2014 - 19 W 41/13
1. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist dann grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Zu deren Ermittlung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen.
2. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt. Der Kläger hat dann die Kosten der Klagerücknahme zu tragen.

IMRRS 2014, 0895

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2014 - 17 W 95/14
In vor dem Landgericht geführten selbständigen Beweisverfahren unterfallen die Stellungnahme zum erhaltenen Gutachten und auch der Antrag auf Sachverständigenanhörung dem Anwaltszwang.

IMRRS 2014, 0884

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - 6 A 10966/13
1. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen drohende Verwaltungsakte in Form einer - vorbeugenden - Feststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt.
2. Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage nach der Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebs. Auch insoweit ist der Betroffene grundsätzlich auf den nachträglichen Rechtsschutz durch Widerspruch und Anfechtungsklage verwiesen. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist insoweit nur dann zulässig, wenn dem Kläger im Einzelfall ein Abwarten nicht zuzumuten ist.

IMRRS 2014, 0881

BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - VIII ZR 264/13
Die Zulassung der Revision kann auf diejenige Partei beschränkt werden, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift.
