Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2013, 1235
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.03.2013 - VI ZB 53/12
Die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltskosten sind im Berufungsverfahren als Streitwert erhöhender Hauptanspruch zu berücksichtigen, soweit dem Kläger die zugrunde liegende Hauptforderung in erster Instanz aberkannt worden ist und er sein Begehren mit der Berufung insoweit nicht weiterverfolgt.*)
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IMRRS 2013, 1211
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 11.04.2013 - IX ZR 94/10
1. Der Berufungsanwalt darf dem Anraten, das Rechtsmittel zurückzunehmen, nicht folgen, ohne dass sein Mandant über die Möglichkeiten der Prozessordnung, gegen die vorläufige Auffassung des Gerichts sprechende tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte in der Instanz oder durch ein Rechtsmittel zur Geltung zu bringen, so aufgeklärt worden ist, dass er die wägbaren Prozessaussichten beurteilen kann.*)
2. Der Rechtsanwalt muss seinen Mandanten angesichts einer empfohlenen Berufungsrücknahme über die wägbaren Prozessaussichten auch dann uneingeschränkt aufklären, wenn die Empfehlung auf dem mitgeteilten Beratungsergebnis eines Kollegialgerichts beruht.*)
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IMRRS 2013, 1208
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 23.04.2013 - VI ZB 27/12
Gehört ein Telefaxgerät zu einer gemeinsamen Post- und Faxannahmestelle, die als Geschäftsstelle sämtlicher angeschlossener Gerichte und Behörden gilt, ist ein per Telefax übermittelter Schriftsatz auch dann in die Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt, an das er adressiert war, wenn für die Übermittlung versehentlich die Faxnummer einer anderen in den Behörden- und Gerichtsverbund einbezogenen Stelle gewählt worden ist.*)
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IMRRS 2013, 1161
Rechtsanwälte
BAG, Urteil vom 07.11.2012 - 7 AZR 314/12
1. Bei der Prüfung von Wiedereinsetzungsgründen ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei zuzurechnen. Maßgeblich ist darauf abzustellen, ob ein Rechtsanwalt die üblicherweise zu fordernde Sorgfalt aufgewendet hat. Die Beachtung dieser Sorgfalt muss ihm im Einzelfall auch zumutbar sein. Nicht entscheidend ist, ob der Rechtsanwalt auch bei Anwendung der äußersten nach der Sachlage erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt die Frist versäumt hätte. Wegen des Verfassungsrechts auf rechtliches Gehör dürfen die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden.*)
2. Krankheit begründet Wiedereinsetzungsgründe, wenn die Erkrankung ihrer Art nach in verfahrensrelevanter Form Einfluss auf Entschluss-, Urteils- und Handlungsfähigkeit der für die Fristeinhaltung verantwortlichen Person gehabt hat. Auch eine krankheitsbedingte starke Belastungssituation kann die Wiedereinsetzung rechtfertigen.*)
3. Die Voraussetzungen der Wiedereinsetzung sind zweifelsfrei vorzutragen. Außerdem sind sie glaubhaft zu machen. Eine tatsächliche Behauptung ist glaubhaft gemacht, wenn bei der umfassenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Falles mehr für das Vorliegen der in Rede stehenden Behauptung spricht als dagegen.*)
4. Es besteht keine Pflicht beruflich miteinander verbundener Anwälte zur gegenseitigen Fehlerüberwachung.*)
5. Ein Anwalt ist nicht verpflichtet, im Fristenkalender zu notieren, dass die Frist zur Begründung der Berufung im arbeitsgerichtlichen Verfahren nur einmal verlängerbar ist.*)
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IMRRS 2013, 1159
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013 - 12 U 1437/12
1. Für die Rechtzeitigkeit des Eingangs eines per Telefax übersandten Schriftsatzes kommt es darauf an, ob die gesendeten Signale bei Ablauf des letzten Tages der Frist am Telefax-Gerät des Gerichts vollständig empfangen, das heißt komplett gespeichert worden sind. Der Eingang muss dabei bis 24.00 Uhr des letzten Tages der Frist erfolgen. Der Schriftsatz muss somit vor Beginn des Folgetages (00.00 Uhr und 0 Sekunden) eingegangen sein und damit vor Ablauf von 23.59 Uhr. Ein Eingang nach diesem Zeitpunkt wahrt die Frist nicht.
2. Übermittelt der Rechtsanwalt eine Berufungsbegründungsschrift per Telefax an das Gericht, hat er mit der ordnungsgemäßen Nutzung eines funktionsfähigen Sendegeräts und der korrekten Eingabe der Empfängernummer das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung unternommen, wenn er mit dem Übermittlungsvorgang so rechtzeitig begonnen hat, dass unter gewöhnlichen, normalen Umständen mit ihrem Abschluss am Tage des Fristablaufs bis 24.00 Uhr hätte gerechnet werden können. Daraus folgt, dass eine laufende Frist nur in dem Umfang ausgeschöpft werden darf, dass die bis zum Fristablauf verbleibende Zeit noch ausreicht, um die Übersendung des Schriftsatzes herzustellen.
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IMRRS 2013, 1158
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12
Die Erfüllung der Fortbildungsverpflichtung kann auch noch im Widerrufsverfahren nachgewiesen werden, sofern sie innerhalb des betroffenen Kalenderjahres erfolgt ist.
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IMRRS 2013, 1151
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.04.2013 - 3 U 112/13
1. Eine Pflichtverletzung ist nicht darin zu sehen, dass der Rechtsanwalt dem Mandanten nach Bejahung der Erfolgsaussichten zu einer Kündigungsschutzklage geraten hat, dann im Verlaufe des Verfahrens nach der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht und Vergleichserörterungen einen Vergleich abschloss, wonach die damaligen Parteien sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Maßgabe einigten, dass der Arbeitgeber sich zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einer näher bezeichneten Leistungsbewertung verpflichtete. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage ist allein im Hinblick auf die kurze 3-Wochenfrist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage geboten.*)
2. Aus der "Emmely-Entscheidung" des Bundesarbeitsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass eine Kündigungsschutzklage einer Kassiererin wegen eines vermeintlichen Bagatelldelikts zwingend Erfolg hat. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat (in Anknüpfung an BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 ff. = NJW 2011, 167 ff. = MDR 2011, 236 ff.).*)
3. Das Arbeitsverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Das Gesetz kennt keine absoluten Kündigungsgründe. Jeder Einzelfall ist gesondert zu beurteilen.*)
4. Dabei ist vorab zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände an sich, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (in Anknüpfung an BAG, Urteil vom 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - BAGE 134, 349 ff. = NJW 2011, 167 ff. = MDR 2011, 236 ff.; Juris Rn. 26; Urteil vom 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Juris Rn. 21 m.w.N, Urteil vom 27.04.2006 - 2 AZR 386/05 - BAGE 118, 104 ff. = NJW 2006, 2939 ff. = DRsp VI(610) 298a-e).*)
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IMRRS 2013, 1104
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 08.04.2013 - AnwZ (Brfg) 54/11
a) Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO ist keine Ausnahmebestimmung; jeder eingereichte Fall ist darauf zu prüfen, ob eine Minder- oder Höhergewichtung angezeigt ist.*)
b) § 5 Abs. 1 FAO geht von dem Grundsatz aus, dass der Erwerb besonderer praktischer Erfahrungen schon mit dem Nachweis der vorgegebenen Fallzahlen aus den betreffenden Bereichen des jeweiligen Fachgebiets belegt ist; soll hiervon abgewichen werden, müssen tragfähige Anhaltspunkte vorliegen, welche die zuverlässige Beurteilung zulassen, dass der zu beurteilende Fall außerhalb der Bandbreite eines durchschnittlichen Falles liegt.*)
c) Eine - auch erhebliche - Mindergewichtung ist vorzunehmen, wenn Wiederholungsfälle eng miteinander verknüpft sind, etwa weil ihnen im Wesentlichen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt oder sie Teil eines Verfahrensverbundes sind (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2009 - AnwZ (B) 48/08, FamRZ 2009, 1320 Rn. 21, 30 f.).*)
d) Die Entscheidung der Rechtsanwaltskammer über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (§ 43c Abs. 1 BRAO) ist auch in Bezug auf die Höher- oder Mindergewichtung rechtlich gebunden und unterliegt einschließlich der ihr vorausgehenden Würdigung des Fachausschusses (§ 43c Abs. 2 BRAO) in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich uneingeschränkt der richterlichen Nachprüfung (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 18. November 1996 - AnwZ (B) 29/96, NJW 1997, 1307; vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).*)
e) Die Gewichtungsregelung des § 5 Abs. 4 FAO steht mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen in Einklang.*)
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IMRRS 2013, 1079
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 03.04.2013 - IV ZR 239/11
1. Arbeitsunfähigkeit i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 MB/KT 2009 entfällt nicht, wenn der Versicherte lediglich zu einzelnen Tätigkeiten in der Lage ist, die im Rahmen seiner Berufstätigkeit zwar auch anfallen, isoliert aber keinen Sinn ergeben.*)
2. Arbeitsunfähigkeit eines Rechtsanwalts ist gegeben, wenn diesem die Fähigkeit zur umfassenden Bearbeitung der übernommenen Mandate und Vertretung des Mandanten fehlt.*)
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IMRRS 2013, 1058
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.03.2013 - AnwZ (Brfg) 51/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1056
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 44/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1055
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 70/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1053
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - AnwZ (Brfg) 5/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1051
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.01.2013 - I ZR 194/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1048
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 53/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1047
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 04.04.2013 - IX ZR 75/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1028
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 25.10.2012 - 28 U 233/09
1. Zu den Voraussetzungen einer Belehrungspflicht wegen der Höhe des Anwaltshonorars.*)
2. Zu dem Einschlafen von Verhandlungen.*)
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IMRRS 2013, 1027
Vergabe
OLG München, Beschluss vom 25.01.2010 - Verg 11/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1022
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 60/12
Die Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs ist zuzulassen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird.
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IMRRS 2013, 1015
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 28.03.2013 - AnwZ (Brfg) 40/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1013
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 71/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1011
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.03.2013 - AnwZ (Brfg) 3/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 1010
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2012 - 28 U 32/12
Zur Frage, wann eine oder mehrere "Angelegenheiten" i.S.d. § 13 BRAGO vorliegen.*)
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IMRRS 2013, 0999
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 07.02.2013 - IX ZR 138/11
Veranlasst der Rechtsanwalt den persönlich nicht haftenden Gesellschafter seiner Mandantin erstmals unmittelbar vor einem anberaumten Gerichtstermin mit dem Hinweis, anderenfalls das Mandat niederzulegen, zum Abschluss einer Haftungsübernahme, kann hierin eine widerrechtliche Drohung liegen.*)
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IMRRS 2013, 0996
Rechtsanwälte
VG Chemnitz, Beschluss vom 08.04.2013 - 4 L 480/12
Erteilt das Gericht im Hinblick auf eine prozessual sachdienliche weitere Prozessführung telefonische Hinweise an beide Parteien in einem engen zeitlichen Zusammenhang, ist dies kein Grund für die Entstehung einer Terminsgebühr im Eilverfahren.
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IMRRS 2013, 0992
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.03.2013 - III ZB 84/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0985
Rechtsanwälte
AG Lichtenberg, Urteil vom 01.03.2013 - 114 C 138/11
1. Mit Fälligkeit der Vergütung des Rechtsanwalts gem. § 8 Abs. 1 RVG kann ein Vorschuss nach § 9 RVG nicht mehr verlangt werden, vielmehr muss der Rechtsanwalt nach § 10 RVG abrechnen. *)
2. Wenn nach Abschluss eines Mandats nur eine vorliegt, genügt es für die Begründetheit einer Vergütungsklage des Rechtsanwalts nicht, diese im Prozess zur Berechnung nach § 10 RVG zu erklären. *)
3. Die Abtretung einer Vergütungsforderung eines Rechtsanwalts nach § 49b Abs. 3 BRAO lässt das nicht abdingbare Erfordernis einer von dem beauftragten Rechtsanwalt unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung nach § 10 Abs.1 RVG unberührt. *)
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IMRRS 2013, 0983
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 04.03.2013 - NotZ(Brfg) 9/12
a) Der Genehmigungsvorbehalt des § 11 Abs. 2, 2. Alt. BNotO erfasst auch Urkundstätigkeiten von Notaren im Ausland.*)
b) Sofern die Genehmigungsfähigkeit einer notariellen Urkundstätigkeit im EU-Ausland nicht bereits am Territorialitätsprinzip scheitert, was der Senat offen gelassen hat, kommt eine Genehmigung nur ausnahmsweise in Betracht, sofern objektiv gewichtige Interessen der Urkundsbeteiligten gefährdet sind, wenn nicht ein Notar ihres Vertrauens tätig werden kann. Maßgeblich sind nicht die Interessen des Notars oder die Wünsche seiner Auftraggeber, sondern allein in der beabsichtigten vorsorgenden Rechtspflege, das heißt in der Sache selbst liegende zwingende Gründe.*)
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IMRRS 2013, 0981
Rechtsanwälte
VGH Bayern, Beschluss vom 05.12.2012 - 5 ZB 12.1758
1. Bei der Übermittlung eines fristgebundenen Schriftsatzes per Telefax an das Gericht muss der Anwalt für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telefax übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet. Dabei darf die Überprüfung regelmäßig nicht darauf beschränkt werden, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die die beauftragte Bürokraft wählen wollte. Dieser Vergleich ist nämlich nur geeignet, einen Fehler bei der Eingabe der Nummer in das Faxgerät aufzudecken, nicht aber sicherzustellen, dass die Faxnummer zutreffend ermittelt wurde.
2. Die Überprüfung der Richtigkeit der im Sendebericht ausgewiesenen Empfängernummer ist anhand eines aktuellen Verzeichnisses oder der Handakte des Rechtsanwalts oder einer anderen geeigneten Quelle vorzunehmen.
3. Auf allgemeine organisatorische Regelungen für die Fristwahrung kommt es nicht entscheidend an, wenn im Einzelfall konkrete Anweisungen vorliegen, deren Befolgung die Fristwahrung sichergestellt hätte.
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IMRRS 2013, 0968
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Beschluss vom 28.12.2012 - 6 WF 83/12
Nimmt der Verfahrensbevollmächtigte an einem Termin zur mündlichen Verhandlung tatsächlich nicht teil, kann er eine Terminsgebühr auch dann nicht beanspruchen, wenn er ungeachtet seiner Meldung seitens des Gerichts nicht zum Termin geladen wurde.*)
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IMRRS 2013, 0964
Notare
OLG Celle, Beschluss vom 08.04.2013 - 3 U 33/13
Der Notar, der das Grundbuch einsieht, hat nur darauf zu achten, ob der Veräußerer rechtswirksam als Berechtigter eingetragen ist. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, steuerrechtliche Nachforschungen anzustellen. Er hat weder auf den Zeitpunkt des Erwerbs, noch auf den Anschaffungspreis zu achten.
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IMRRS 2013, 0963
Steuerrecht
BFH, Urteil vom 30.01.2013 - III R 84/11
Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.*)
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IMRRS 2013, 0959
Notare
OLG Celle, Beschluss vom 07.03.2013 - 3 U 33/13
Der Notar, der das Grundbuch einsieht, hat nur darauf zu achten, ob der Veräußerer rechtswirksam als Berechtigter eingetragen ist. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, steuerrechtliche Nachforschungen anzustellen. Er hat weder auf den Zeitpunkt des Erwerbs, noch auf den Anschaffungspreis zu achten.
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IMRRS 2013, 0948
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.03.2013 - IV ZB 21/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0930
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 345/10
1. Relevante Indizien für die fehlende Kausalität der Aufklärungspflichtverletzung der Bank über erhaltene Rückvergütungen können sich zwar sowohl aus dem vorangegangenen als auch aus dem nachfolgenden Anlageverhalten des Anlegers ergeben. Dies setzt allerdings die Kenntnis des Anlegers von Provisionen oder Rückvergütungen, die die beratende Bank bei vergleichbaren Anlagegeschäften erhalten hat, voraus. Diese Kenntnis kann dem Anleger auch mittels der Übergabe eines Prospektes vermittelt werden, in dem die beratende Bank als Empfängerin der der Höhe nach korrekt angegebenen Vertriebsprovisionen ausdrücklich genannt ist. Vorausssetzung dafür ist allerdings, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt vertraut machen konnte.
2. Trägt der Anleger vor, die Frage einer Aufklärung durch frühere Anlageprospekte stelle sich nicht, weil er diese Prospekte jedenfalls nicht gelesen habe, kann dieser Einwand schon aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Einen rechtzeitig übergebenen Prospekt muss der Anleger im eigenen Interesse sorgfältig und eingehend durchlesen. Wurde der Anleger von der Bank ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten. Das gilt zwar nur in Bezug auf die konkrete Anlageentscheidung, die die Prospektübergabe vorbereiten soll. Jedoch kann dieses Verhalten hinsichtlich nachfolgender Anlageentscheidungen ein Indiz dafür sein, dass der Anleger auch bei diesen die Information über die Höhe und den Empfänger von Vertriebsprovisionen ignoriert hätte.
3. Ob eine Verfahrensgebühr nach Nr. 2300 VV RVG entstanden ist, hängt von Art und Umfang des vom Anleger erteilten Mandats ab. Ein nur bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVGaber nicht entgegen. Im Übrigen hat ein Schädiger nur jene durch das Schadensereignis verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Ist der Gläubiger bekanntermaßen zahlungsunwillig und erscheint der Versuch einer außergerichtlichen Forderungsdurchsetzung auch nicht aus sonstigen Gründen erfolgversprechend, sind die dadurch verur-sachten Kosten nicht zweckmäßig. Insoweit kommt es allerdings auf die (Gesamt-)Umstände des Einzelfalls an, deren Würdigung dem Tatrichter obliegt.
4. Der Schadensersatzanspruch des Anlegers ist bei der Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet. Er begehrt vielmehr so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an dem streitgegenständlichen Fonds beteiligt , sondern - soweit es um den entgangenen Gewinn geht - eine andere Kapitalanlage gewählt. Er kann somit nicht die bei der ursprünglichen Anlage in Aussicht gestellte Rendite beanspruchen; insoweit fehlt es gerade an einem typischen Geschehensablauf, denn der Anleger verlangt mehr als die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 252 S. 2 BGB) zu erwartenden Zinsen. Ein solcher Anspruch besteht auch weder aus Delikts- noch aus Bereicherungsrecht.
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IMRRS 2013, 0923
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 04.03.2013 - NotSt(Brfg) 1/12
1. Zur Zuständigkeit für die Ahndung des Verstoßes eines Anwaltsnotars gegen das Tätigkeitsverbot nach § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO und damit einhergehender Verletzung der Neutralitätspflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BNotO.*)
2. Nimmt ein Notar eine von § 45 Abs. 1 Nr. 1 BRAO erfasste Beurkundung vor, ist von einem Übergewicht der anwaltlichen Pflichtverletzung im Verhältnis zum gleichzeitig verwirklichten Amtspflichtenverstoß als Notar auszugehen, so dass notarielle Disziplinarmaßnahmen im Regelfall nicht in Betracht kommen. Dasselbe gilt, wenn der Anwaltsnotar als Prozessbevollmächtigter tätig wird, nachdem er eine Beurkundung vorgenommen hat.
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IMRRS 2013, 0897
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2012 - 24 U 216/10
1. Ein Prozessmandat ist mit dem Abschluss einer Instanz beendet, wenn von dem Rechtsanwalt zur Erfüllung seines Auftrags weitere Handlungen nicht mehr zu erwarten sind.*)
2. Der bisher einem einzelnen Rechtsanwalt erteilte Auftrag erstreckt sich mit dessen Eintritt in eine Sozietät nicht automatisch auf deren Mitglieder; dazu bedarf es zumindest einer stillschweigenden Einbeziehung der Sozien in das bisherige Einzelmandat.*)
3. War der die Sache bearbeitende Rechtsanwalt nur kurzzeitig Mitglied der Sozietät und war der später in der Angelegenheit tätige Sozius tatsächlich nicht in die Sachbearbeitung einbezogen, liegt ein Interessenwiderstreit oder gar Parteiverrat nicht vor.*)
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IMRRS 2013, 0896
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.01.2012 - 24 U 119/11
1. Der Anscheinsbeweis für beratungsgemäßes Verhalten des Mandanten ist nicht anwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten verschiedene Verhaltensweisen ernsthaft in Betracht kommen und die Aufgabe des Rechtsberaters lediglich darin besteht, dem Mandanten durch die erforderlichen fachlichen Informationen eine sachgerechte Entscheidung zu ermöglichen (hier vor Abschluss eines Abfindungsvergleichs in einem Kündigungsschutzprozess).*)
2. Zur Feststellung des Schadens des Mandanten muss die tatsächliche Gesamtvermögenslage derjenigen gegenübergestellt werden, die sich ohne den Fehler des haftpflichtigen Rechtsanwalts ergeben hätte, und zwar unter Berücksichtigung aller eingetretenen Nach-, aber auch Vorteile.*)
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IMRRS 2013, 0895
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.12.2011 - 24 W 106/11
1. Durch den Abschuss eines Prozessvergleichs verdient der Prozessbevollmächtigte des Streithelfers eine Einigungsgebühr, wenn ein Rechtsverhältnis der einen oder anderen Partei zu dem Streithelfer geregelt worden ist, und sei es auch nur zu den Kosten der Streithilfe.*)
2. Die für die Entstehung einer Gebühr maßgeblichen Umstände müssen unstreitig oder den Verfahrensakten zu entnehmen sein.*)
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IMRRS 2013, 0872
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 - 24 U 125/11
1. Ein Rechtsanwalt kann nicht darauf vertrauen, der Prozessbevollmächtigte der Gegenseite werde kein Versäumnisurteil beantragen, weil dieser die Interessen seines Mandanten der kollegialen Rücksichtnahme vorziehen darf.*)
2. Ist der Prozessbevollmächtigte kurzfristig und nicht vorhersehbar an der rechtzeitigen Wahrnehmung eines Termins gehindert, so hat er das ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, dem Gericht seine Verhinderung mitzuteilen.*)
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IMRRS 2013, 0870
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2011 - 24 W 92/11
1. Die in einem am Landgericht Düsseldorf anhängigen Rechtstreit (teilweise) obsiegende Partei kann die Kosten eines in Würzburg residierenden Rechtsanwalts festsetzen lassen, auch wenn sie in Wyk auf Föhr ihren Wohnsitz hat.*)
2. Stirbt die nicht am Sitz des Prozessgerichts wohnende Partei während des Rechtsstreits, so ist ihrem am Sitz des Prozessgerichts wohnenden Erben allein aus Kostengründen ein Anwaltswechsel nicht zuzumuten; vielmehr sind auch in einem weiteren Rechtszug die Kosten des schon von der Erblasserin beauftragten Prozessbevollmächtigten als erstattungsfähig anzusehen.*)
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IMRRS 2013, 0869
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.10.2011 - 24 U 87/11
1. Der Sozietätsanwalt haftet für Verbindlichkeiten der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehenden Sozietät akzessorisch als Gesellschafter und kann sich auf Einwendungen der Sozietät berufen.*)
2. Der Rechtsanwalt darf gegen den Anspruch seines Mandanten auf Auszahlung zweckgebundener Fremdgelder mit Honoraransprüchen erst aufrechnen, wenn der Treuhandauftrag erloschen und die Zweckbindung entfallen ist.*)
3. Kündigt der Mandant das Auftragsverhältnis wegen Untätigkeit des Rechtsanwalts, so verliert dieser seinen Honoraranspruch für bisher Geleistetes, wenn der Mandant ihm zuvor eine Frist zum Tätigwerden gesetzt hatte.*)
4. Zur Abgrenzung von Geschäftsgebühr und der Gebühr für ein „einfachen Schreiben“.*)
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IMRRS 2013, 0868
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.10.2011 - 24 W 93/11
1. Die Wertgrenze des GKG gilt auch für Streitwertbeschwerden von Rechtsanwälten.*)
2. Beschwerdewert ist die Differenz zwischen der Gesamtvergütung des Rechtsanwalts auf Grund der bisherigen Wertfestsetzung und der voraussichtlichen Gesamtvergütung nach dem von ihm erstrebten Wert.*)
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IMRRS 2013, 0858
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2013 - 28 U 224/11
Zu den subjektiven Voraussetzungen der Kenntnis vom Schadenseintritt bei der Verjährung eines Regressanspruchs gegen einen Rechtsanwalt (§ 199 BGB).*)
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IMRRS 2013, 0844
Rechtsanwälte
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2013 - L 2 R 2671/12
1. Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist in Bezug auf in einem nicht anwaltlichen Unternehmen angestellte Juristen nur für einen Syndikusanwalt, nicht aber für einen Justiziar oder Rechtsreferenten möglich.*)
2. Die Befreiung eines Syndikusanwalts ist nicht von vornherein durch die Doppel- oder Zweiberufe-Theorie (BGH, Urt. v. 25.02.1999 - IX ZR 384/97 = BGHZ 141, 69; ebenso EuGH Große Kammer, Urt. v. 14.09.2010 -C-550/07 P), die im Sozialrecht keine Anwendung findet, ausgeschlossen.*)
3. Die Befreiung orientiert sich dann am Inhalt der ausgeübten Tätigkeit, die ihrem Kernbereich nach anwaltstypisch sein muss.*)
4. Vier Kriterien, die kumulativ vorliegen müssen, qualifizieren eine angestellte Tätigkeit als anwaltstypisch: die Rechtsberatung, die Rechtsentscheidung, die Rechtsgestaltung und die Rechtsvermittlung. (Anschluss an LSG Hessen, Urteil vom 29.10.2009 - L 8 KR 189/08).*)
5. Das Kriterium der Rechtsentscheidung setzt voraus, dass der angestellte Rechtsanwalt gleichberechtigt an richtungsweisenden internen Entscheidungsvorgängen des Unternehmens teilnimmt.*)
Volltext
IMRRS 2013, 0834
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 05.03.2013 - VI ZA 1/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0826
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 11.03.2013 - AnwZ (Brfg) 24/12
Der für die Verleihung der Befugnis notwendige Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen setzt voraus, dass der Antragsteller die von ihm nachzuweisenden Fälle persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat. Daran fehlt es, wenn ein Rechtsanwalt als "Zweitverteidiger" an Hauptverhandlungen nur deshalb teilnimmt, um die Mindestzahlen zu erreichen.
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IMRRS 2013, 0785
Vergabe
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.06.2003 - Verg 4/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0774
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.04.2012 - VI ZB 50/11
Der Anwalt hat in geeigneter Weise organisatorisch sicherzustellen, dass die den offiziellen Seiten der Gerichte im Internet entnommenen Faxnummern verschiedener Gerichte dem richtigen Vorgang zugeordnet und Rechtsmittelbegründungen an die richtigen Gerichte übermittelt werden.*)
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IMRRS 2013, 0773
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Beschluss vom 27.08.2012 - 12 U 32/12
1. Für den rechtzeitigen Eingang eines per Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes (hier: der Berufungsbegründung) kommt es allein darauf an, ob die Empfangseinrichtung des Gerichts die gesendeten Signale bis zum Ablauf der Frist vollständig gespeichert hat, mithin der Übertragungsvorgang mit der Speicherung komplett abgeschlossen war. Um dies zu ermitteln, ist dem aus dem Journal des Empfangsgerätes ersichtlichen Übertragungsbeginn die dort ebenfall verzeichnete Übertragungsdauer hinzuzurechnen.*)
2. Wurde die abrufbare Datei im internen Datenspeicher des Empfangsgerätes trotz fristgerechten Übertragungsbeginns erst nach Fristablauf angelegt, kann sich der Absender nicht darauf berufen, jede Seite des Schriftsatzes gesondert unterschrieben zu haben.*)
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