Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 0094
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 22.10.2012 - AnwZ (Brfg) 5/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0091
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - AnwSt (R) 6/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0090
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0077
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 8/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0063
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0058
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - AnwZ (Brfg) 55/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0057
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (Brfg) 45/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2013, 0044
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 5/12
Im Bereich des Anwaltsnotariats (§ 3 Abs. 2 BNotO) darf die Landesjustizverwaltung bei ihrer Entscheidung um die Besetzung einer Notarstelle im Falle der Konkurrenz eines bereits amtierenden (Anwalts-)Notars mit Rechtsanwälten, die noch nicht Notare sind, im Hinblick auf die zum 1. Mai 2011 wirksam werdende Änderung des § 6 BNotO das Vertrauen der anwaltlichen Bewerber in die Erheblichkeit der nach Maßgabe der bisherigen Rechtslage erworbenen Qualifikationen als schutzwürdig betrachten.*)
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IMRRS 2013, 0024
Rechtsanwälte
VG Potsdam, Urteil vom 02.11.2012 - 6 L 667/12
Einwendungen betreffend die Art und Weise der Zwangsvollstreckung aus einem sog. Beitreibungsbescheid des Rechtsanwaltsversorgungswerks Brandenburg sind bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht als Vollstreckungsgericht geltend zu machen.*)
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IMRRS 2013, 0009
Notare
LG Wiesbaden, Beschluss vom 05.06.2012 - 4 OH 3/11
Aus der Sicht des verständig denkenden Notars, die nach den Rechtsgedanken der §§ 133, 164 Abs 1 Satz 2 BGB maßgeblich ist, wird ein Makler die Beurkundung eines Vertrages und damit die den Vertragsschluss vorbereitenden Tätigkeiten nicht im eigenen Namen veranlassen.*)
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Online seit 2012
IMRRS 2012, 3404
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 10/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3403
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 21.11.2012 - AnwZ (Brfg) 37/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3387
Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 11/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3384
Notare
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 7/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3380
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.07.2012 - AnwZ (Brfg) 34/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3366
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.10.2012 - IX ZB 62/10
Eine mit der Entgegennahme der Berufungsschrift verbundene Prüfung von Fragen, die gebührenrechtlich zur ersten Instanz gehören, löst die Verfahrensgebühr für die Berufungsinstanz nicht aus.*)
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IMRRS 2012, 3351
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.11.2012 - NotSt(Brfg) 2/12
a) Ein Anwaltsnotar, der einen Ehegatten in einem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten hat, darf als Notar an der Beurkundung eines Grundstücksübertragungsvertrags zwischen den vormaligen Ehepartnern nicht mitwirken, wenn in diesem auch geregelt ist, dass mit Erfüllung der Zahlungsverpflichtung des Erwerbers sämtliche wechselseitigen Zugewinnausgleichsansprüche erledigt sind. Das gilt auch, wenn das Anwaltsmandat die Regelung des Zugewinnausgleichs nicht zum Gegenstand und die Vertragsklausel lediglich deklaratorische Bedeutung hatte.*)
b) Zur Bemessung der bei einem Verstoß gegen dieses Mitwirkungsverbot zu verhängenden Disziplinarmaßnahme.*)
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IMRRS 2012, 3346
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 26.11.2012 - NotZ(Brfg) 6/12
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung vom Erfordernis der mindestens dreijährigen örtlichen Wartezeit für die Bestellung zum Anwaltsnotar absehen kann.*)
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IMRRS 2012, 3283
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 61/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3271
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.11.2012 - AnwZ (Brfg) 41/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3234
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 14/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3222
Notare
OLG Hamm, Urteil vom 05.06.2012 - 15 W 246/11
Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn der Notar den Bewertungsrahmen für die Bemessung des Geschäftswertes der Betreuungsgebühren für eine Fälligkeitsmitteilung und eine Kaufpreisüberwachung zu verschieben versucht, indem er ohne Rücksicht auf die seine Tätigkeit maßgebend erleichternden Umstände des Einzelfalls den Geschäftswert pauschal mit 30 % des Kaufpreises bemisst.
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IMRRS 2012, 3210
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 22.10.2012 - AnwZ (Brfg) 60/11
Für den Anspruch eines Mandanten gegenüber der Rechtsanwaltskammer auf Benennung des Haftpflichtversicherers des von ihm beauftragten Rechtsanwalts ist nicht Voraussetzung, dass der Rechtsanwalt auf der Flucht oder insolvent ist.
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IMRRS 2012, 3186
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012 - 14 W 400/12
1. Die Erstattung der Mehrkosten eines Unterbevollmächtigten kommt nur in Betracht, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Partei selbst den Terminvertreter beauftragt hat. Dass der Hauptbevollmächtigte Auftraggeber war, indiziert die an ihn adressierte Kostenrechnung des Terminvertreters.*)
2. Die Mehrkosten eines Terminvertreters sind auch dann nicht erstattungsfähig, wenn seine Kanzlei vom Gerichtsort ähnlich weit entfernt ist, wie die Kanzlei des Hauptbevollmächtigten (hier: Düsseldorfer Hauptbevollmächtigter beauftragt Frankfurter Kollegen für Gerichtstermin in Koblenz)*)
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IMRRS 2012, 3179
Rechtsanwälte
OLG Saarbrücken, Urteil vom 20.11.2012 - 4 U 301/11
1. Nimmt der klagende Mandant seinen Rechtsanwalt wegen eines Prozessverlustes im Vorprozess wegen Schlechterfüllung der anwaltlichen Pflichten auf Schadensersatz in Anspruch, so trägt er die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Ausgangsprozess bei richtigem Verhalten des Anwalts einen positiven Ausgang genommen hätte.*)
2. Die Beweiserleichterungen des § 287 ZPO verhelfen der Klage jedenfalls dann nicht zum Erfolg, wenn aufgrund nachgewiesener, die Haftung des Vorbeklagten in Zweifel ziehender Umstände offen bleibt, ob der Vorprozess gewonnen worden wäre.*)
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IMRRS 2012, 3174
Immobilien
OLG Hamm, Urteil vom 10.09.2012 - 22 U 67/11
Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag auf ein Bodengutachten Bezug genommen, bedarf es dessen Mitbeurkundung jedenfalls dann nicht, wenn das Bodengutachten nicht die vertragliche Beschaffenheit der Kaufsache bestimmt und damit keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Regelungsinhalt aufweist (Anschluss an BGH, Urt. v. 14. März 2003, V ZR 278/01, DNotZ 2003, 698 = NJW-RR 2003, 1136). In diesem Fall liegt nur eine sog. unechte oder erläuternde Verweisung vor.*)
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IMRRS 2012, 3162
Notare
OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2012 - 15 W 224/11
1. Im Fall der Ausübung eines Vorkaufsrechts wird der Erstkäufer von einer eigenen vertraglichen Provisionspflicht gegenüber dem Makler frei. Eine eigene Provisionspflicht des Verkäufers bleibt unberührt.*)
2. Eine von dem Urkundsnotar standardmäßig ohne besondere Belehrung in den Grundstückskaufvertrag aufgenommene Vereinbarung, durch die sich beide Vertragsparteien jeweils gesondert zur Zahlung einer Provision an den Makler verpflichten, kann nicht durch das Interesse der Vertragsparteien gerechtfertigt werden, im Fall der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts nicht auf den Maklerkosten sitzen zu bleiben.*)
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IMRRS 2012, 3126
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (Brfg) 48/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3101
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 04.09.2012 - AnwZ (Brfg) 38/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3092
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 16.05.2012 - I ZR 74/11
1. Die Bestimmung des § 5a Abs. 2 UWG begründet keine generelle Informationspflicht, sondern verpflichtet grundsätzlich allein zur Offenlegung solcher Informationen, die für die geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht haben und deren Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann.*)
2. Ein Rechtsanwalt ist weder nach § 10 Abs. 1 BORA noch nach § 5a Abs. 2 UWG verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit verwendeten Briefbögen sämtliche Standorte seiner Niederlassungen zu nennen oder durch Verwendung der Begriffe "Kanzlei" und "Zweigstelle" kenntlich zu machen, wo er seine Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO und wo er Zweigstellen unterhält.*)
3. Ein Rechtsanwalt ist nach § 10 Abs. 1 BORA nicht verpflichtet, auf den für seine anwaltliche Tätigkeit in einer Zweigstelle verwendeten Briefbögen den Standort der Kanzlei im Sinne von § 27 Abs. 1 BRAO anzugeben. Er hat nach dieser Bestimmung auf solchen Briefbögen nur die Anschrift der Zweigstelle und nicht auch die Anschrift der (Haupt-)Kanzlei anzugeben.*)
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IMRRS 2012, 3064
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 43/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3044
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.10.2012 - AnwZ (Brfg) 42/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 3042
Notare
BGH, Beschluss vom 10.10.2012 - IV ZB 14/12
Die Regelung in einem notariellen Testament, dass der Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll (vgl. § 2198 Abs. 1 Satz 1 BGB), ist wegen des Verbots der Verschaffung eines rechtlichen Vorteils zugunsten des Notars gemäß § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam.*)
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IMRRS 2012, 3033
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 207/11
Verfolgt ein Anleger vertragliche Ansprüche aus einer Vereinbarung über Finanzdienstleistungen gegen einen Finanzdienstleister, erfasst der Streitgegenstand des Prozesses auch etwaige im Falle einer fehlenden behördlichen Erlaubnis gegebene deliktische Ansprüche des Anlegers. Dagegen ist ein anderer Streitgegenstand betroffen, soweit der Anleger daneben aus einer fehlerhaften Beratung durch den Finanzdienstleister Schadensersatzansprüche herleitet.*)
Geht ein Rechtsstreit wegen eines Anwaltsfehlers verloren, ist ein Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt nicht gegeben, wenn das Ergebnis des Vorprozesses dem materiellen Recht entspricht.*)
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IMRRS 2012, 3029
Notare
OLG Hamm, Urteil vom 23.05.2012 - 11 U 68/11
1. Weicht eine im Kaufvertrag aufgenommene Regelung von der gesetzlichen Regelung ab liegt es nahe, die Regelungsunterschiede den Urkundsbeteiligten zu erklären und mit ihnen auch zu erörtern, ob die gewählte Formulierung ihrem Willen entspricht.
2. Unterbleibt eine an sich notwendige Belehrung durch den Notar, begründet dies noch keinen Schadenserstazanspruch der betroffenen Partei. Vielmehr muss diese substantiiert nachweisen, dass diese unterbliebene Belehrung kausal für einen etwaigen Schaden ist.
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IMRRS 2012, 3021
Notare
OLG Hamm, Urteil vom 24.02.2012 - 11 U 8/11
1. Ein Notar hat die Beteiligten über die rechtliche Bedeutung ihrer Erklärungen sowie die Voraussetzungen für den Eintritt der bezweckten Rechtsfolge(n) in dem Umfang zu belehren, wie es zur Errichtung einer ihrem wahren Willen entsprechenden rechtsgültigen Urkunde erforderlich ist. Den zutreffend erfassten rechtsgeschäftlichen Willen der Beteiligten muss er dann vollständig und in einer jeden Zweifel ausschließenden Form in der Urkunde zum Ausdruck bringen.
2. Eine Belehrungspflicht des Notars im Bezug auf eine vertragliche Klausel, die nachweislich auch für einen juristischen Laien hinreichend klar und deutlich ist, besteht nur dann, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass die betroffene Partei die Regelung nicht oder falsch versteht.
3. Der Notar ist kein Wirtschaftsberater. Daher braucht er sich in der Regel nicht um die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit und Durchführbarkeit des beurkundeten Geschäfts zu kümmern.
4. Zweifel an der Lukrativität des zu beurkundenden Geschäfts begründen keinen Anlass für eine Belehrung.
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IMRRS 2012, 3009
Prozessuales
OLG Koblenz, Urteil vom 24.10.2012 - 5 U 176/12
1. Auch das in der Sache entscheidende Versäumnisurteil ist der materiellen Rechtskraft fähig. Ist es nach § 313 b Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht mit Gründen versehen, muss sein Rechtskraftgehalt ausgehend von der Urteilsformel aufgrund des Klagevorbringens ermittelt werden. Das gilt auch für ein Versäumnisurteil, durch das die Ersatzpflicht für Zukunftsschäden dem Grunde nach festgeschrieben ist. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei die Einreichung der Klage, nicht der Tag der mündlichen Verhandlung oder der Rechtskraft.
2. Ist Gegenstand des Anwaltsauftrags die Herbeiführung der lastenfreien Eigentumsübertragung eines Schiffs, handelt es sich um dieselbe Angelegenheit. Dem Rechtsanwalt stehen daher keine gesonderten Vergütungen für die Eigentumsverschaffung einerseits und die Herbeiführung der Lastenfreiheit andererseits zu.
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IMRRS 2012, 2969
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.10.2012 - AnwZ (Brfg) 29/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2955
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.09.2012 - AnwZ (Brfg) 35/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2937
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2012 - 24 U 224/11
1. Die vorbehaltlos auf eine Rechnung geleistete Teilzahlung lässt für sich genommen weder auf ein abstraktes noch auf ein bestätigendes Schuldanerkenntnis oder einen Ratenzahlungsvergleich schließen.*)
2. Eine anwaltliche Beratung liegt vor, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten mit der Beratung verbunden ist. Demgegenüber ist von einer Geschäftsbesorgung auszugehen, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll.*)
3. Mit der Beratungsgebühr wird im Falle einer erbrechtlichen Beratung regelmäßig auch der Entwurf eines Testaments abgegolten. Das gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt ein gemeinschaftliches Testament mit ausschließlich nicht wechselbezüglichen Verfügungen entwirft.*)
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IMRRS 2012, 2927
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.07.2012 - 24 U 240/11
1. Bei einem Streit zwischen zwei Forderungsprätendenten über die Auszahlung von hinterlegten Geldbeträgen steht dem wirklichen Rechtsinhaber gegen den anderen Prätendenten ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung zu, denn letzterer hat durch das vom Schuldner gewählte Vorgehen auf Kosten des wahren Gläubigers rechtsgrundlos die Stellung eines Hinterlegungsbeteiligten erlangt.*)
2. Ein Verteidiger, der in Erfüllung einer mit dem Mandanten getroffenen Vereinbarung zum Zweck der sofortigen Hinterlegung einer Kaution beim Gericht Gelder von dritter Seite für seinen Mandanten entgegennimmt, begründet dadurch regelmäßig keine zusätzlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Geldgeber, sondern handelt vielmehr in der Regel allein als Vertreter seines Mandanten.*)
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IMRRS 2012, 2917
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 17.07.2012 - II ZR 216/10
1. Gegen ein Zwischenurteil, mit dem das Gericht über die Zulässigkeit einer Nebenintervention entscheidet, findet die sofortige Beschwerde statt (ZPO § 71 Abs. 2).
2. Auch wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Nebenintervention mit dem Endurteil verbunden wird, bleibt sie insoweit Zwischenurteil, gegen das die sofortige Beschwerde stattfindet.
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IMRRS 2012, 2912
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 25.09.2012 - VIII ZB 22/12
a) Unterzeichnet ein Rechtsanwalt eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." ("im Auftrag"), ist dies unschädlich, wenn der Unterzeichnende als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93, NJW 1993, 2056; Urteil vom 31. März 2003 - II ZR 192/02, NJW 2003, 2028; Beschlüsse vom 19. Juni 2007 - VI ZB 81/05, FamRZ 2007, 1638; vom 20. Juni 2012 - IV ZB 18/11, [...]).*)
b) Die Identität eines Rechtsanwalts, der eine Berufungsschrift mit dem Vermerk "i.A." unterzeichnet hat, muss im Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist nicht bereits in solcher Weise eindeutig geklärt sein, dass schon endgültige Feststellungen zur Identität und zur Postulationsfähigkeit des Unterzeichners getroffen werden können; maßgeblich ist insoweit der Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulässigkeit der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 26. April 2012 - VII ZB 83/10, [...]; vom 26. Juli 2012 - III ZB 70/11, DB 2012, 2042).*)
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IMRRS 2012, 2898
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.11.2011 - 14 W 702/11
Wird der Prozess, in dem der PKH-Anwalt beigeordnet war, wegen eines Jahre dauernden Parallelverfahrens zum Ruhen gebracht, nach dessen Ende weiterbetrieben und durch Vergleich beendet, kann die Verjährungseinrede der Staatskasse gegenüber dem erst jetzt gestellten Antrag auf Festsetzung der PKH - Vergütung des Rechtsanwalts treuwidrig und damit unbeachtlich sein.*)
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IMRRS 2012, 2876
Rechtsanwälte
OLG Bamberg, Beschluss vom 18.07.2011 - 6 W 10/11
Wenn sich ein Mandant im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens seines zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigen bedient, kann zwar grundsätzlich eine 0,8-Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG entstehen. Erforderlich ist aber, dass der Rechtsanwalt von seinem Mandanten mit einer Einzeltätigkeit im Sinne dieser Bestimmung beauftragt ist.
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IMRRS 2012, 2811
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2012 - 24 U 262/11
1. Der um Rat ersuchte Rechtsanwalt ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat dem Mandanten diejenigen Schritte anzuraten, die zu dem erstrebten Ziel zu führen geeignet sind, und Nachteile für den Auftraggeber zu verhindern, soweit solche voraussehbar und vermeidbar sind.*)
2. Wenn er den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH über die Insolvenzfestigkeit einer ihm verpfändeten Lebensversicherung zu beraten hat, genügt der Rechtsanwalt seiner Aufklärungspflicht, sofern er ihm in einer für einen im Wirtschaftsleben stehenden Mandanten verständlichen Weise darlegt, dass der Rückkaufswert der Lebensversicherung zwar in die Insolvenzmasse fällt, ihm aber ein Anspruch auf Sicherstellung seiner Versorgungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter zusteht.*)
3. Die Vermutung beratungskonformen Verhaltens, gilt nur, wenn aus damaliger Sicht nur eine Entscheidung für den Mandanten nahe lag. Die Regeln des Anscheinsbeweises sind nicht anwendbar, wenn unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten unterschiedliche Schritte in Betracht kommen und der Berater lediglich die erforderliche sachliche Information für eine sachgerechte Entscheidung zu erteilen hat.*)
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IMRRS 2012, 2803
Rechtsanwälte
OLG Bremen, Beschluss vom 17.10.2012 - 1 W 37/12
1. Hat der Rechtsanwalt durch das Verjährenlassen einer Forderung des Mandanten eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt, dann entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung.
2. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt erst, wenn der Mandant von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Im Rahmen einer Rechtsberatung kann allerdings nicht darauf verwiesen werden, dass dem Mandanten mit der Durchführung der Beratung bereits alle Umstände bekannt sind, die eine Haftung begründen können. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört auch, dass für den Gläubiger Anhaltpunkte gegeben sind, die auf eine nicht ordnungsgemäße rechtliche Beratung schließen lassen. Das kann der Fall sein, wenn sich der Prozessgegner auf Verjährung berufen hat.
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IMRRS 2012, 2792
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.06.2012 - 24 U 215/11
1. Wenn ein Rechtsanwalt mit der Abwehr der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betraut wird, hat er den Mandanten darüber aufzuklären, bis zu welchem Endtermin eine Künigungsschutzklage zu erheben ist und welche Konsequenzen die Versäumung dieser Frist hat.*)
2. Hängt im Regressprozess die Frage, ob eine für einen Schaden kausale Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vorliegt, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens ab, richtet sich die Darlegungs- und Beweislast grundsätzlich nach der Darlegungs- und Beweislast im Ausgangsverfahren. Deshalb hat der mit der Abwehr der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beauftragte Rechtsanwalt darzulegen und zu beweisen, dass die Kündigung sich als gerechtfertigt erwiesen hätte.*)
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IMRRS 2012, 2775
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.09.2012 - XII ZB 642/11
Erfährt das Rechtsmittelgericht aus der Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsantrags, dass die nachgeholte Rechtsmittelschrift mit einer Blankounterschrift versehen wurde, kann es ohne Hinweis an den Beteiligten regelmäßig nicht davon ausgehen, der Rechtsanwalt habe den Schriftsatz nicht vollständig geprüft und die Rechtsmittelschrift sei daher nicht formwirksam.*)
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IMRRS 2012, 2771
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 31.08.2012 - AnwZ (Brfg) 25 /12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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