Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 2760
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2754
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.08.2012 - AnwZ (Brfg) 33/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2724
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2012 - 1 U 449/12
Eine schuldhafte Versäumung der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist liegt vor, wenn der Rechtsanwalt die Ermittlung und Eintragung der Frist im Fristenkalender seiner Rechtsanwaltsgehilfin überlässt. Der Rechtsanwalt muss, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, dafür Sorge tragen, dass die Rechtsmittelfristen richtig ermittelt und festgehalten worden sind. Die Fristenprüfung obliegt wieder dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten, z. B. im Zusammenhang mit einer befristeten Prozesshandlung erneut vorgelegt werden (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 12.01.2010 - VI ZB 64/09 - NJW-RR 2010, 417 = MDR 2010, 414). Spätestens bei Berufungseinlegung obliegt ihm zudem die Pflicht zu prüfen, wann die Berufungsbegründungsfrist endet. Der Rechtsanwalt kann sich nicht damit entlasten, dass die aus seiner Sicht erfahrene Rechtsanwaltsgehilfin die maßgeblichen Fristen auf der Grundlage seiner Vorgaben "Berufung 1 Monat, Berufungsbegründung 2 Monate" selbst richtig ermittelt und im Fristenkalender vermerkt. Er hätte bei Zustellung des Urteils prüfen müssen, ob die richtigen Fristen im Fristenkalender eingetragen worden sind.*)
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IMRRS 2012, 2719
Notare
BGH, Beschluss vom 23.07.2012 - NotSt (Brfg) 5/11
Das Gericht kann aufgrund eigenen Ermessens nach § 60 Abs. 3 BDG eine angefochtene Disziplinarverfügung zu Gunsten des Klägers abändern und innerhalb der durch die Verfügung vorgegebenen Disziplinarmaßnahmenobergrenze an Stelle der verhängten eine mildere Disziplinarmaßnahme aussprechen.*)
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IMRRS 2012, 2711
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 12.07.2012 - IX ZR 96/10
Die unterlassene Anordnung einer routinemäßigen Wiedervorlage einer Mandantenakte stellt keinen Anlass dar, der die Sekundärhaftung nach altem Verjährungsrecht auszulösen vermag.*)
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IMRRS 2012, 2701
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 28/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2696
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.09.2012 - VI ZB 59/11
a) Ein Kostenfestsetzungsverlangen kann als rechtsmissbräuchlich anzusehen sein, wenn der Antragsteller die Festsetzung von Mehrkosten beantragt, die dadurch entstanden sind, dass er einen oder mehrere gleichartige, aus einem einheitlichen Lebensvorgang erwachsene Ansprüche gegen eine oder mehrere Personen ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen verfolgt hat.*)
b) Gleiches gilt für Erstattungsverlangen in Bezug auf Mehrkosten, die darauf beruhen, dass mehrere von demselben Prozessbevollmächtigten vertretene Antragsteller in engem zeitlichem Zusammenhang mit weitgehend gleichlautenden Antragsbegründungen aus einem weitgehend identischen Lebenssachverhalt ohne sachlichen Grund in getrennten Prozessen gegen den- oder dieselben Antragsgegner vorgegangen sind.*)
c) Erweist sich das Kostenfestsetzungsverlangen als rechtsmissbräuchlich, muss sich der Antragsteller kostenrechtlich so behandeln lassen, als habe er ein einziges Verfahren geführt.*)
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IMRRS 2012, 2689
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 27/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2615
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 05.09.2012 - VII ZB 25/12
Von einem Prozessbevollmächtigten, dem es trotz zahlreicher Anwählversuche nicht gelingt, einen Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung am letzten Tag dieser Frist per Telefax an eine vom Berufungsgericht genannte Telefaxnummer zu übermitteln, kann verlangt werden, dass er über den Internetauftritt des Berufungsgerichts eine etwa vorhandene weitere Telefaxnummer des Berufungsgerichts ermittelt und den Verlängerungsantrag an diese Telefaxnummer übermittelt.*)
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IMRRS 2012, 2605
Notare
BGH, Urteil vom 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 2/12
Zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs eines Bewerbers um die Aufnahme in den notariellen Anwärterdienst durch Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens. *)
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IMRRS 2012, 2597
Notare
BGH, Urteil vom 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 12/11
1. Im Interesse einer möglichst umfassenden vollständigen Tatsachengrundlage für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers für das Amt des Notars muss die Auskunftspflicht peinlich genau erfüllt werden. Die Relevanz der auskunftspflichtigen Tatsachen für die Beurteilung der persönlichen Eignung bestimmt ausschließlich die Besetzungsbehörde.*)
2. Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund einer Veränderung seiner Lebensumstände das Amt des Notars auf und bewirbt er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut, muss er sich zwar dem Auswahlverfahren stellen. Im neuen Auswahlverfahren ist allerdings besonders zu berücksichtigen, dass der Bewerber bereits einmal erfolgreich das Bewerbungsverfahren durchlaufen und seine fachliche und persönliche Eignung für dieses Amt dadurch und durch die Ausübung des Amts bewiesen hat.*)
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IMRRS 2012, 2584
Rechtsanwälte
LG Berlin, Urteil vom 14.09.2012 - 2 O 540/11
Zum Pflichtenumfang eines Rechtsanwalts bei Beauftragung einer Legal-Due-Diligence-Prüfung.*)
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IMRRS 2012, 2534
Notare
BGH, Beschluss vom 26.07.2012 - V ZB 288/11
1. Die Betreuungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wird schon mit der Annahme eines Auftrags durch den Notar ausgelöst, die von den Parteien vorab für den Vollzug oder die Rückabwicklung des Vertrags abgegebenen Erklärungen (Auflassung, Löschungsbewilligung) zu überwachen, wenn der Notar auf Grund einer von ihm zu beachtenden Ausfertigungssperre keine vollständigen Ausfertigungen erteilen darf.*)
2. Die eine solche Gebühr auslösende Vertragsgestaltung stellt grundsätzlich eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 KostO dar, wenn der Notar beauftragt wird, die vertragsgemäße Verwendung einer für den Fall eines Rücktritts des Verkäufers wegen Zahlungsverzugs bereits von dem Käufer vorab erklärten Bewilligung zur Löschung der Auflassungsvormerkung zu überwachen.*)
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IMRRS 2012, 2523
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 09.08.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2478
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.07.2012 - 2 U 1023/11
1. Ist eine anwaltliche Honorarabrechnung auf Stundenlohnbasis unwirksam, kann der Rechtsanwalt sein Honorar erneut auf der Basis der gesetzlichen Vorschriften des RVG abrechnen.*)
2. Dem Anspruch des Rechtsanwalts steht nicht entgegen, dass der Mandant vor Auftragsannahme nicht gemäß § 49b Abs. 5 BRAO darüber belehrt worden ist, dass sich die Gebühren für die anwaltliche Beratung nach dem Gegenstandswert richten. Die Regelung des § 49b Abs. 5 BRAO ist durch Art. 4 Abs. 18 Nr. 1 d Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRModG) vom 05.05.2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung zum 1.7.2004 eingefügt worden. Durch diesen Hinweis soll der Mandant vor Überraschungen bei der Abrechnung, vor allem bei hohen Gegenstandswerten, geschützt werden. Ein Verstoß gegen die Hinweispflicht ist nicht nur in standesrechtlicher Hinsicht von Relevanz, sondern kann zu einem Anspruch auf Schadensersatz des Mandanten aus Verschulden bei Vertragsschluss führen (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 24.05.2007 - IX ZR 89/06 - NJW 2007, 2332 = VersR 2007, 1377).*)
3. Hat der Mandant jedoch in einem Vorprozess die Berechtigung der Abrechnung auf Stundenlohnbasis bestritten, ist es ihm verwehrt, die korrigierte Rechnung nach den gesetzlichen Gebührentatbeständen erfolgreich zu bestreiten.*)
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IMRRS 2012, 2473
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VI ZB 7/12
Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Einzeltätigkeit eines beim Bundesgerichtshof nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird.*)
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IMRRS 2012, 2439
Rechtsanwälte
OLG München, Urteil vom 03.05.2012 - 24 U 646/10
1. Eine anwaltliche Vergütungsvereinbarung ist nicht als sittenwidrig und nichtig anzusehen, wenn die durch sie vereinbarten Gebühren das 3,2-fache der gesetzlichen Gebühren betragen.*)
2. Der formularmässige Hinweis in einer Vergütungsvereinbarung, wonach "die vereinbarte Vergütung unter Umständen die gesetzlichen Gebühren übersteigt und eine eventuelle Gebührenerstattung durch den Gegner auf die gesetzlichen Gebühren beschränkt ist" entspricht den Vorgaben von § 3a Abs. 1 RVG. Der Wortlaut "unter Umständen" ist dabei nicht als irreführend anzusehen.*)
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IMRRS 2012, 2399
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.07.2012 - AnwZ (Brfg) 30/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2373
Rechtsanwälte
OLG Rostock, Beschluss vom 10.07.2012 - 5 W 35/12
Erklärt der Beklagte nach der Klageerhebung, die Klageforderung vollständig ausgeglichen zu haben und von einer Prozessführung Abstand zu nehmen, liegt keine vertragliche Vereinbarung der Parteien vor, sodass eine Einigungsgebühr nicht entstanden ist. Selbst bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung wäre ebenfalls keine Einigungsgebühr entstanden, denn in diesem Fall würde sich der Vertrag ausschließlich auf ein Anerkenntnis beschränken, wenn der Beklagte die Zahlung vorbehaltlos und in der geforderten Höhe geleistet hat.
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IMRRS 2012, 2368
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 14.08.2012 - WpSt (R) 1/12
1. Die Nichtbezahlung einer wegen einer Berufspflichtverletzung verhängten Geldbuße begründet regelmäßig keine gesondert zu ahndende Berufspflichtverletzung.*)
2. Der Grundsatz der einheitlichen Pflichtverletzung im berufsgerichtlichen Verfahren gebietet die Einbeziehung erkennbar sachlich und zeitlich zusammenhängender Pflichtverletzungen in ein gerichtliches Verfahren. Nach berufsgerichtlicher Verurteilung hindert dies die spätere Ahndung so zusammenhängender Pflichtverletzungen in einem neuen Verfahren.*)
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IMRRS 2012, 2347
Rechtsanwälte
LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.08.2012 - 5 T 378/12
Eine gegenüber den Mitgliedern einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausgesprochene Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung führt jedenfalls dann nicht zum mehrfachen Anfall der anwaltlichen Vollstreckungsgebühr (VV RVG Nr. 3309) entsprechend der Anzahl der Miteigentümer (die WEG hatte 60 Mitglieder), wenn die Aufforderung nicht an die Schuldner selbst, sondern an deren Prozessbevollmächtigten mit der Bezeichnung "die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ..." gesandt wird.*)
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IMRRS 2012, 2338
Notare
BGH, Urteil vom 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 4/12
Im Hinblick auf die nach § 4 Satz 2 BNotO gebotene Wahrung einer geordneten Altersstruktur des Notarberufs darf die Justizverwaltung im Auswahlverfahren nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO bei annähernd gleich geeigneten Bewerbern um das Amt des Notars die Dauer des Anwärterdienstes als weiteren Gesichtspunkt für eine Differenzierung heranziehen.*)
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IMRRS 2012, 2336
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.07.2012 - AnwZ (B) 13/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2330
Notare
BGH, Urteil vom 23.07.2012 - NotZ(Brfg) 3/12
1. Die Bewertung der Leistungen der Notarassessoren während des Anwärterdienstes nach § 3 Abs. 3 Satz 1 NotAssAusbV NW stellt ausschließlich eine Äußerung über die Eignung des Notarassessors für das Amt des Notars auf der Grundlage von Erkenntnissen aus dem Verhalten des Notarassessors während des Anwärterdienstes ohne Berücksichtigung der Ergebnisse der zweiten juristischen Staatsprüfung dar.*)
2. Die Gewichtung des Examensergebnisses im Verhältnis zur dienstlichen Beurteilung obliegt ausschließlich der die Auswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BNotO treffenden Justizverwaltung.*)
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IMRRS 2012, 2269
Rechtsanwälte
OLG München, Urteil vom 10.05.2012 - 23 U 4635/11
Ein Prozessfinanzierungsvertrag stellt eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren nach § 49 b Abs. 2 BRAO dar, wenn die mit der Führung des Prozesses mandatierten Rechtsanwälte mit der prozessfinanzierenden GmbH eine stille Gesellschaft gegründet haben und die Erfolgsbeteiligung ohne Auskehrung an die prozessfinanzierende GmbH unmittelbar unter den Rechtsanwälten als stillen Gesellschaftern aufgeteilt wird.*)
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IMRRS 2012, 2263
Notare
BVerfG, Beschluss vom 19.06.2012 - 1 BvR 3017/09
1. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn den Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse nach §§ 92, 93 BNotO ein Weisungsrecht gegenüber den Notarinnen und Notaren zugebilligt wird.*)
2. Die Regelungen der Dienstordnung für Notarinnen und Notare zur Dokumentation von Verwahrungsgeschäften begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.*)
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IMRRS 2012, 2257
Rechtsanwälte
BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 8 C 24.10
1. Das Recht und die Verpflichtung zur anwaltlichen Verschwiegenheit werden durch die Pflicht aus § 44c Abs. 1 KWG zur Auskunftserteilung an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eingeschränkt.*)
2. Ein Auskunftsverlangen der Bundesanstalt gegenüber einem Rechtsanwalt ist mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb ermessensfehlerhaft, wenn ein Vorgehen gegen dessen Mandanten möglich und erfolgversprechend ist.*)
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IMRRS 2012, 2245
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.03.2012 - 14 W 138/12
Eine Einigungsgebühr entsteht auch dann, wenn das Nachgeben ganz geringfügig ist. Ein Verzicht auf zuvor geforderte Zinsen und Ansprüche aus einer Schlussrechnung, die den eingeklagten Anspruch nur unbedeutend übersteigen, reicht aus. Dass die Einigung der Parteien nicht gerichtlich protokolliert wurde (§ 278 Abs. 6 ZPO), ist für Entstehung und Erstattung der Einigungsgebühr unerheblich.*)
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IMRRS 2012, 2244
Rechtsanwälte
OLG Köln, Urteil vom 18.07.2012 - 16 U 184/11
Die Titulierung eines Rechtsanwalt als Winkeladvokat bzw. dessen Büros als Winkeladvokatur stellt eine widerrechtliche Ehrverletzung dar.
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IMRRS 2012, 2235
Rechtsanwälte
AG Wiesbaden, Urteil vom 08.08.2012 - 91 C 582/12
1. Bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung gilt nach § 612 Abs.1 BGB eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart.*)
2. Auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung muss der Anwalt bei erkennbarer Fehlvorstellung oder wirtschaftlicher Problemen des Mandanten hinweisen.*)
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IMRRS 2012, 2233
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.07.2012 - 2 U 449/12
Die Fristenprüfung obliegt dem Rechtsanwalt selbst. Er muss, bevor er das Empfangsbekenntnis unterzeichnet, dafür Sorge tragen, dass die Rechtsmittelfristen richtig ermittelt und festgehalten werden.
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IMRRS 2012, 2218
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.07.2012 - VIII ZB 15/12
Den Rechtsanwalt trifft kein Verschulden an dem verspäteten Eingang eines fristgebundenen Schriftsatzes, wenn die Telefaxübermittlung etwa wegen technischer Störungen am Empfangsgerät oder wegen Leitungsstörungen einen Zeitraum beansprucht, mit dem er nicht rechnen musste.
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IMRRS 2012, 2165
Rechtsanwälte
OLG Köln, Urteil vom 22.06.2012 - 6 U 4/12
Die Angabe "auch zugelassen am OLG" im Briefkopf eines Rechtsanwaltes ist als Werbung mit Selbstverständlichkeiten irreführend und daher zu unterlassen.*)
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IMRRS 2012, 2163
Rechtsanwälte und Notare
OLG Bremen, Beschluss vom 13.06.2012 - 1 W 15/12
Hat der Verkäufer bei dem Notar die Anfertigung eines Vertragentwurfes in Auftrag gegeben, der Käufer hingegen die Beurkundung bei einem anderen Notar beauftragt, kann der Käufer nur dann als Kostenschuldner für die Entwurfsgebühr des § 145 Abs. 3 KostO aufgrund des "Erforderns" des Entwurfs durch den von ihm beauftragten Notar in Anspruch genommen werden, wenn der Notar, der den Entwurf angefertigt hat, dieses Verhalten unter Berücksichtigung aller Umstände als Auftrag des Käufers ansehen darf. Allein der Umstand, dass der von dem Käufer beauftragte Notar "aus Vereinfachungsgründen" um die Übersendung des Entwurfs bittet und diesen dann seinerseits verwendet, rechtfertigt diese Annahme nicht.*)
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IMRRS 2012, 2148
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 11.07.2012 - VIII ZR 323/11
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (Fortführung von BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10, ibr-online, NJW 2011, 1603; Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR 273/11, IBR 2012, 426).*)
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IMRRS 2012, 2133
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 23.04.2012 - AnwZ (Brfg) 35/11
Im Interesse der Rechtspflege sowie eindeutiger und gradliniger Rechtsbesorgung verlangt § 43a Abs. 4 BRAO lediglich, dass im konkreten Fall die Vertretung widerstreitender Interessen vermieden wird. Das Anknüpfen an einen möglichen, tatsächlich aber nicht bestehenden (latenten) Interessenkonflikt verstößt gegen das Übermaßverbot und ist verfassungsrechtlich unzulässig.
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IMRRS 2012, 2127
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 57/11
Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung verliert mit der Bestandskraft des Zulassungswiderrufs zur Rechtsanwaltschaft ihre Wirksamkeit und kann nach etwaiger Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft auch nicht "wieder aufleben".
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IMRRS 2012, 2111
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.07.2012 - AnwSt (R) 4/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2107
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 16/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2105
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 27.06.2012 - XII ZB 685/11
1. Der anwaltliche Verfahrenspfleger kann gemäß § 1835 Abs. 3 BGB eine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung solche Tätigkeiten zu erbringen hat, für die ein Laie in gleicher Lage vernünftigerweise einen Rechtsanwalt zuziehen würde (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. November 2010 - XII ZB 244/10 - FamRZ 2011, 203 Rn. 13 mwN).*)
2. Dieser Aufwendungsersatzanspruch erlischt gemäß § 1835 Abs. 1 Satz 3 BGB, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung gerichtlich geltend gemacht wird.*)
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IMRRS 2012, 2103
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2086
Notare
KG, Urteil vom 01.06.2012 - Not 27/11
1. Die Tätigkeit der deutschen Notare fällt nicht in den Regelungsbereich der Dienstleistungsfreiheit. Die Aufsichtsbehörde kann deshalb eine beabsichtigte Urkundstätigkeit in einem EU-Mitgliedstaat nicht genehmigen.*)
2. Jedenfalls ist die Beschränkung der Urkundstätigkeit auf den räumlichen Amtsbereich, §§ 10a Abs. 2, 11 Abs. 2 BNotO, mit der Dienstleistungsfreiheit vereinbar.*)
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IMRRS 2012, 2077
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.04.2012 - 24 U 166/11
Die von dem Rechtsanwalt unterzeichnete Kostenrechnung muss eine Unterschrift erkennen lassen, d. h. einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug, der individuelle und entsprechende charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt (hier bejaht).*)
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IMRRS 2012, 2074
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2012 - 24 U 69/09
1. Wird dem Anwalt die pflichtwidrige Unterlassung in einem Kündigungsschutzprozess vorgeworfen, so ist entscheidend, ob der Mandant diesen Rechtsstreit gewonnen hätte, wenn der Rechtsanwalt die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte.*)
2. Da der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess die Umstände darzulegen und im Streitfall zu beweisen hat, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene innerbetriebliche Strukturmaßnahme offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist, gelten diese Beweislastregeln auch im Regressprozess.*)
3. Beruft sich der Mandant im Regressprozess auf eine konzernweite Beschäftigungspflicht des früheren Arbeitgebers, so ist er auch für diesen Ausnahmetatbestand darlegungs- und beweisverpflichtet, muss also darlegen, wie er sich seine Weiterbeschäftigung im Konzern vorgestellt hat.*)
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IMRRS 2012, 2073
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.06.2012 - 23 W 30/12
Der Streitwert ist zu addieren, wenn zugleich ein Antrag auf Sicherheitsleistung gemäß § 648a BGB und der Antrag auf Zahlung des Werklohnes gestellt werden.
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IMRRS 2012, 2067
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2012 - 24 U 171/11
1. Die bloße Ankündigung des Mandanten, Regressansprüche gegen den Rechtsanwalt prüfen zu wollen, begründet keinen Anspruch des Rechtsanwalts auf Ersatz von materiellem oder immateriellem Schaden.*)
2. In diesem Falle ist die vertragliche Nebenpflicht, von der anderen Vertragspartei nicht etwas zu verlangen, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, oder ein nicht bestehendes Gestaltungsrecht nicht auszuüben, nicht schon verletzt.*)
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IMRRS 2012, 2066
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.02.2012 - 24 U 77/11
1. Hat ein Rechtsanwalt einen Anspruch des Mandanten gegen einen Dritten verjähren lassen, so entsteht der Schaden mit der Vollendung der Verjährung und nicht erst mit der Erhebung der Verjährungseinrede durch den Dritten.*)
2. Der Mandant hat Kenntnis von einem Regressanspruch gegen seinen Rechtsanwalt, wenn er den Hergang der Schadensentwicklung in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung des Regressanspruchs bietet; eine rechtsirrtümlich fehlerhafte Beurteilung der Tatumstände hindert den Verjährungsbeginn nicht.*)
3. Die Zustellung zur Fristwahrung bewirkt der Kläger nicht mehr "demnächst", wenn er zwischen der Anforderung des Gerichtskostenvorschusses und der Einzahlung dreieinhalb Wochen verstreichen lässt.*)
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IMRRS 2012, 2060
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 11.06.2012 - AnwZ (Brfg) 17/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2058
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 2055
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.06.2012 - IV ZB 18/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext




