Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2012, 1094
Notare
BGH, Urteil vom 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 5/11
Zur Bedürfnisprüfung der Landesjustizverwaltung bei der Entscheidung über die Ausschreibung und Wiederbesetzung einer freigewordenen Notarstelle.*)
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IMRRS 2012, 1086
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - AnwZ (B) 13/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0992
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.02.2012 - AnwZ (Brfg) 59/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0970
Notare
BGH, Beschluss vom 05.03.2012 - NotZ(Brfg) 13/11
Beantwortet ein Bewerber für eine Notarstelle in der Selbstauskunft zu seinem Antrag eine Frage, deren Zulässigkeit nicht in Zweifel steht, muss die Auskunft richtig und vollständig sein.*)
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IMRRS 2012, 0917
Rechtsanwälte
LG Köln, Urteil vom 15.11.2011 - 5 O 344/10
Ein Rechtsanwalt darf einen Kollegen nicht als "Winkeladvokat" bezeichnen. Dies ist ehrverletzend.
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IMRRS 2012, 0902
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.06.2011 - 14 W 315/11
Ist bei Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens nicht absehbar, dass ein Hauptsacheverfahren nachfolgt, in dem das Mandat des ursprünglich beauftragten Anwalts zunächst fortdauert, dann jedoch wegen altersbedingter Rückgabe der Zulassung nicht weitergeführt werden kann, sind die durch den Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig.
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IMRRS 2012, 0900
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.03.2012 - XII ZB 277/11
Zur (hier verneinten) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei einer nicht befolgten mündlichen Anweisung des Rechtsanwalts an seine Büroangestellte, eine Rechtsmittelfrist zu notieren.*)
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IMRRS 2012, 0899
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - II ZB 9/11
Es begründet kein Anwaltsverschulden, wenn eine geschulte und zuverlässige Büroangestellte aus einem der durch beschriftete Registrierkarten voneinander getrennten Fächer einer Registrierbox mit vorgefertigten Adressaufklebern für Berliner Gerichte versehentlich einen falschen Aufkleber entnimmt und damit einen Briefumschlag versieht, so dass der richtig adressierte Berufungsbegründungsschriftsatz verspätet beim zuständigen Gericht eingeht.*)
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IMRRS 2012, 0898
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 24.01.2012 - II ZB 3/11
Bei der Beurteilung, ob ein Fehler für die Versäumung einer Frist ursächlich geworden ist, darf kein weiteres, nicht aufgetretenes Fehlverhalten hinzugedacht werden, sondern es ist von einem ansonsten pflichtgemäßen Verhalten auszugehen.*)
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IMRRS 2012, 0894
Wohnungseigentum
OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2012 - 17 W 24/12
1. Eine Gemeinschaft von Wohnungseigentümern, die Eigentümerversammlungen abhält und einen Verwalter beschäftigt, ist der Wohnungseigentümergemeinschaft nach dem WEG weitgehend angenähert. Dass gemeinschaftliche Anlagen unterhalten werden, folgt aus der Natur der Sache und begründet keinen Gesellschaftszweck im Sinne von §§ 705 ff. BGB. Vielmehr sind die Regeln über die Bruchteilsgemeinschaft gem. § 741 ff. BGB anzuwenden. Kostenrechtlich gesehen bedeutet dies, dass grundsätzlich jedes Mitglied der Gemeinschaft als Person an der anwaltlichen Tätigkeit beteiligt ist.
2. Ein Anwalt, der für die Eigentümer tätig wird, kann in der Regel eine Erhöhungsgebühr verlangen. Anderes kann gelten, wenn die Eigentümer in ihrer Gesamtheit (als "Verband") auftreten.
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IMRRS 2012, 0865
Notare
BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - II ZB 19/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0863
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.02.2012 - XI ZB 15/11
In Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, in denen ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, kann eine Terminsgebühr nicht anfallen.*)
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IMRRS 2012, 0855
Notare
BGH, Beschluss vom 14.02.2012 - II ZB 18/10
1. Der Notar, der die Gründung einer GmbH beurkundet, erhält nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des MoMiG für die zusätzliche Erstellung der Gesellschafterliste keine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO.*)
2. Holt der Notar, der die Gründung einer GmbH beurkundet, vor der Anmeldung zum Handelsregister auftragsgemäß eine Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer zur firmenrechtlichen Unbedenklichkeit ein, so fällt hierfür eine Betreuungsgebühr gemäß § 147 Abs. 2 KostO an.*)
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IMRRS 2012, 0787
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.01.2011 - 14 W 58/11
Bei einem inhaltsgleichen, gegen zwei Verpflichtete gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich um verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten, wenn jeder Gegner selbstständig nur für sich selbst erfüllen kann, selbst wenn das Ergebnis dasselbe ist. Eine Mehrvertretungsgebühr entsteht in einem derartigen Fall nicht und ist dementsprechend auch nicht zu erstatten.*)
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IMRRS 2012, 0704
Notare
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.02.2012 - 4 U 129/11
1. Für die Frage einer Amtspflichtverletzung wegen unterlassener Belehrung des Notars hinsichtlich einer ungesicherten Vorleistung einer Vertragspartei kommt es nicht darauf an, ob ein bei der Beurkundung als Bevollmächtigter der anwesenden Vertragspartei aufgetretener Dritter ausreichend über die Risiken belehrt war. Entscheidend ist vielmehr, ob die anwesende unmittelbar urkundsbeteiligte Vertragspartei entweder durch den Notar selbst ausreichend über den Inhalt des Vertrages und die ihm innewohnenden Risiken belehrt war, oder ob der Notar wenigstens davon ausgehen durfte, dass die Vertragspartei jedenfalls durch den Dritten ausreichend informiert war.*)
2. Insoweit ist eine Aufklärung des Vertragsbeteiligten durch den Notar nicht schon dann entbehrlich, wenn der Notar weiß, dass der Urkundsbeteiligte anwaltlichen oder anderweitig notariellen Rat in derselben Angelegenheit erhalten hat. Er muss sich vielmehr selbst im Sinne einer eigenen Überzeugungsbildung vergewissern, dass dieser Anwalt oder ggf. ein anderer Notar die Belehrung erteilt hat und der Urkundsbeteiligte diese Belehrung auch verstanden hat.*)
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IMRRS 2012, 0667
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 17.01.2012 - VI ZB 11/11
Die Erledigung der fristgebundenen Sachen muss am Abend eines jeden Arbeitstages anhand des Fristenkalenders von einer dazu beauftragten Bürokraft überprüft werden.*)
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IMRRS 2012, 0626
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.01.2012 - AnwZ (Brfg) 50/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0597
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.01.2012 - AnwZ (Brfg) 24/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0544
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.11.2011 - AnwZ (Brfg) 17/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0538
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.12.2011 - AnwZ (Brfg) 52/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0526
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.01.2012 - AnwZ (Brfg) 11/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0488
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.12.2011 - AnwZ (B) 4/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0487
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.2011 - 24 U 95/11
1. Hängt im Regressprozess die Frage, ob eine Pflichtverletzung des Rechtsanwalts vorliegt, vom hypothetischen Ergebnis des Ausgangsverfahrens ab, ist nicht entscheidungserheblich, wie das in der Sache zuständige Amtsgericht oder das als Berufungsgericht zuständige Landgericht über die Klage entschieden hätte, sondern wie jenes Verfahren nach Ansicht des Regressgerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre.*)
2. Für die Beurteilung, ob bei pflichtgemäßem Verhalten des anwaltlichen Beraters das Ausgangsverfahren zugunsten des Mandanten hätte ausgehen müssen, ist die Rechtslage (hier zum Transparenzgebot nach § 20 Abs. 1 S. 3 NMV) zu dem damaligen Zeitpunkt maßgeblich und muss unter Einbeziehung der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Regeln und Grundsätze bestimmt werden.*)
3. Nach Art und Höhe sind die anfallenden Nebenkosten auch dann hinreichend genau bezeichnet, wenn die einzelnen Betriebskostenarten aufgeschlüsselt und deren Gesamthöhe genannt ist.*)
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IMRRS 2012, 0478
Notare
OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.09.2011 - 8 W 327/11
Dem Notar steht die Entwurfsgebühr gem. § 145 Abs. 1 Satz 1 KostO zu, wenn er bei einem nicht beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäft zugleich mit dem Auftrag auf Beurkundung einen solchen auf Entwurfsfertigung erhält und nach Aushändigung des Entwurfs der Beurkundungsauftrag zurückgenommen wird.*)
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IMRRS 2012, 0476
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.10.2011 - 24 U 108/11
1. Hat der Mandant wegen Trennungsunterhalts noch nach Rechtskraft der Scheidung vollstreckt und wird deswegen später durch Prozessvergleich die Rückzahlung an den früheren Ehegatten vereinbart, so kann dafür die fehlerhafte Beratung seines Rechtsanwalts ursächlich sein, wenn sich der Mandant auf den Wegfall der Bereicherung hätte berufen können (hier verneint).*)
2. Ein Kostenschaden auf Grund fehlerhafter Beratung bei der Zwangsvollstreckung ist noch nicht wahrscheinlich und als Grundlage einer Feststellungsklage geeignet, wenn nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Rückzahlungsprozess lediglich die abstrakte Gefahr besteht, dass der Mandant von der Landeskasse infolge einer Änderung der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf Zahlung von Prozesskosten in Anspruch genommen wird.*)
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IMRRS 2012, 0469
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011 - 24 U 55/11
1. Nach einem Instanzverlust hat der Rechtsanwalt den Mandanten über die formellen Voraussetzungen eines Rechtsmittels, über ohne Weiteres erkennbare Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie dann zu belehren, wenn der Fehler des Urteils (auch) darauf beruht, dass der Rechtsanwalt nicht sachgerecht gearbeitet, er das unrichtige Urteil also mitverursacht hat.*)
2. Behauptet der Mandant eine fehlerhafte Beratung, so darf der Rechtsanwalt diese Behauptung nicht schlicht bestreiten, sondern muss den Gang der Besprechung im Einzelnen schildern, insbesondere konkrete Angaben dazu machen, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.*)
3. Die Darlegungs- und Beweislast im Regressprozess richtet sich grundsätzlich nach der Darlegungs- und Beweislast im Ausgangsverfahren (hier Unterhaltsrechtsstreit); dabei muss das Regressgericht selbst prüfen, wie jenes Verfahren richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre, und den Sachverhalt zugrunde legen, der auch dem Ausgangsgericht zur Entscheidung vorgelegt worden wäre.*)
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IMRRS 2012, 0466
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.09.2011 - 24 U 37/11
1. Die Darlegungs- und Beweislast für den Abschluss eines Anwaltsvertrags trägt derjenige, der aus dem Vorliegen des Anwaltsvertrags für sich günstige Rechtsfolgen herleitet, also der Mandant, wenn er von einem Rechtsanwalt Schadensersatz verlangt.*)
2. Der Mandant muss darlegen und beweisen, dass ein Anwaltsvertrag oder ein gleichstehendes vertragsähnliches Verhältnis zustande gekommen ist, das nach seinem Inhalt und Umfang die anwaltliche Pflicht auslöst, an deren Verletzung der Schadensersatzanspruch geknüpft wird.*)
3. Der fehlerhaft unterlassene Rat des Rechtsanwalts, seine Mandantin (Hebamme) solle dem Arbeitgeber ihre Arbeitsleistung anbieten, ist nicht kausal für verlorene Gehaltsansprüche, wenn der Arbeitgeber mangels Leistungsfähigkeit der Mandantin nicht in Annahmeverzug geraten konnte.*)
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IMRRS 2012, 0465
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2011 - 24 U 183/10
1. Begehrt ein Rechtsanwalt mit Residenz in Deutschland sein Honorar von einem Schweizer Staatsangehörigen, richtet sich die internationale Zuständigkeit nach dem Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988.*)
2. Wenn sich die beklagte Partei bereits mit Einreichung der Klageerwiderung bei dem angerufenen vertrags- bzw. mitgliedsstaatlichen Gericht "auf das Verfahren vor ihm einlässt", so ist die Rüge der internationalen Zuständigkeit erst in einem nachfolgenden Schriftsatz oder gar erst mit dem Eintritt in die mündliche Verhandlung verspätet.*)
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IMRRS 2012, 0452
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 20.12.2011 - AnwZ (Brfg) 21/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0390
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 4/11
a) Die Terminsgebühr für eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts kann in einem Berufungsverfahren, in dem ein Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilt wird, dann anfallen, wenn die Besprechung bereits vor Erteilung des Hinweises geführt wurde.*)
b) Betrifft eine auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts mehrere zwischen den Parteien anhängige Verfahren, fällt die Terminsgebühr in jedem der Verfahren gesondert an, berechnet nach den jeweiligen Streitwerten der betroffenen Verfahren.*)
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IMRRS 2012, 0346
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 13.12.2011 - VI ZR 274/10
Befindet sich bei der Regulierung eines Verkehrsunfallschadens der Haftpflichtversicherer des Schädigers mit der Ersatzleistung in Verzug, sind Rechtsanwaltskosten, die der Geschädigte im Zusammenhang mit der Einholung einer Deckungszusage seines Rechtsschutzversicherers verursacht hat, nur zu erstatten, soweit sie aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.*)
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IMRRS 2012, 0326
Prozessuales
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.12.2011 - 2 W 75/11
1. Die Hinzuziehung eines Verkehrsanwalts ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 ZPO, wenn die Prozesspartei zu einer unmittelbaren Kommunikation mit ihrem Hauptbevollmächtigten nicht in der Lage ist bzw. diese ihr unzumutbar erscheinen durfte.*)
2. Kosten, die einer Prozesspartei für die Aufarbeitung des Prozessstoffs, für die Sammlung und Sichtung von Beweismaterial bzw. für die Mitwirkung an der gerichtlichen Beweisaufnahme entstehen, sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Es widerspräche diesem kostenrechtlichen Grundsatz, wenn eine Prozesspartei ursprünglich nicht erstattungsfähige Aufwendungen dadurch auf den Prozessgegner abwälzen könnte, dass sie sich ihrer eigenen Sachkunde entledigt, z. B. durch die Beendigung des dauerhaften Anstellungsverhältnisses eines Fachmanns oder durch betriebliche Umstrukturierungen, bzw. den Anspruch an einen Dritten, selbst nicht Fachkundigen, abtritt.*)
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IMRRS 2012, 0316
Rechtsanwälte
AG Köln, Urteil vom 08.06.2011 - 119 C 57/11
Aus der Geltendmachung unbegründeter Ansprüche resultiert nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf Ersatz der zur außergerichtlichen Abwehr des Anspruchs entstandenen Rechtsanwaltskosten.
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IMRRS 2012, 0297
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.05.2010 - I-24 U 211/09
1. Aus dem Umfang einer standardisierten Formular-Vollmacht lässt sich nicht auf den Inhalt des Mandats schließen.*)
2. Hat sich der Mandant vereinbarungsgemäß selbst um die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers zu bemühen, kann der Rechtsanwalt für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer Gebühren nur beanspruchen, wenn er sich ausdrücklich unter Hinweis auf auch insoweit entstehende Gebühren hat beauftragen lassen.*)
3. Der Rechtsanwalt darf, abgesehen von Eilfällen, erst dann tätig werden, wenn entweder die entsprechende Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt oder der Mandant in Kenntnis seiner Verpflichtung, die Kosten selbst übernehmen zu müssen, eindeutig den Auftrag erteilt hat.*)
4. Lässt sich der Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs beauftragen, dessen Höhe frühere Rechtsprechungserkenntnisse deutlich übersteigt, hat er den Mandanten auch auf die damit verbundenen Gebührenrisiken hinzuweisen.*)
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IMRRS 2012, 0262
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 14.12.2011 - PatAnwZ 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0231
Rechtsanwälte
LG Gießen, Beschluss vom 05.12.2011 - 1 S 345/11
1. Der Anspruch des Auftraggebers gegen den Beauftragten auf Herausgabe des durch die Einziehung einer Forderung Erlangten ist rein schuldrechtlicher Art und begründet für sich kein Treuhandverhältnis. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei dem mit der Einziehung der Forderung Beauftragten um einen Rechtsanwalt handelt.*)
2. Ein Rechtsanwalt ist ohne besondere Abrede mit dem Mandanten nicht verpflichtet, Forderungen des Mandanten auf ein Fremdgeldkonto einzuziehen.*)
3. In der Insolvenz des Rechtsanwalts ist der Mandant in der Regel weder zur Aussonderung noch zur Ersatzaussonderung wegen einer vom Rechtsanwalt auf sein Geschäftskonto eingezogenen Forderung des Mandanten berechtigt.*)
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IMRRS 2012, 0200
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 15/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0159
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.12.2011 - AnwZ (Brfg) 46/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2012, 0124
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.06.2011 - 24 U 155/10
1. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten in der Regel nicht ungefragt über dessen Pflicht, die anwaltliche Tätigkeit zu vergüten, und die Höhe des Honorars unterrichten.*)
2. Bei Unterzeichnung eines Honorarversprechens kann der Rechtsanwalt im Einzelfall unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verpflichtet sein, den Mandanten ungefragt über das Maß der mit der Honorarvereinbarung verbundenen Überschreitung der gesetzlichen Gebühren aufzuklären.*)
3. Die zunächst außergerichtliche und dann gerichtliche Tätigkeit in demselben Mandat stellen nur dann verschiedene und dann auch getrennt zu vergütende Angelegenheiten dar, wenn der Rechtsanwalt bei Beginn der außergerichtlichen Tätigkeit noch keinen Klageauftrag hatte.*)
4. Zu Inhalt und Umfang der Pflicht des Rechtsanwalts, dem Mandanten die Handakten herauszugeben.*)
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IMRRS 2012, 0112
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.05.2011 - 24 U 212/10
1. Der Mandant veranlasst durch vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Anwaltsdienstvertrages, wenn er die von dem Rechtsanwalt zu Recht geforderten Vorschusszahlungen nicht leistet.*)
2. Der Mandant ist dafür beweispflichtig, dass er Vorschusszahlungen nicht oder nur reduziert habe leisten sollen.*)
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IMRRS 2012, 0111
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2011 - 24 U 119/10
1. Bei der Auslegung von Vergleichserklärungen (hier: über anwaltliche Honoraransprüche) ist zwar von deren Wortlaut auszugehen, aber bei dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks nicht stehen zu bleiben, wenn Anhaltspunkte für einen lückenhaft oder missverständlichen Vergleichstext vorliegen.*)
2. Eine von dem Mandanten für sittenwidrig gehaltene Honorarvereinbarung kann Gegenstand eines Vergleichs sein.*)
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IMRRS 2012, 0103
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2010 - 24 U 48/10
1. Die von der Rechtsprechung zu unternehmensbezogenen Geschäften entwickelten Grundsätze gelten auch für den Anwaltsdienstvertrag.*)
2. Die Rechtsscheinhaftung des Handelnden ist nach deutschem materiellen Recht zu beurteilen, weil für die internationalprivatrechtliche Anknüpfung der Ort maßgebend ist, an dem der Rechtsschein entstanden ist und sich ausgewirkt hat.*)
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IMRRS 2012, 0097
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.10.2011 - 24 U 47/11
1. Ein vereinbartes Zeithonorar kann der Rechtsanwalt nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Rechnung einfordern.*)
2. Zu den formellen Anforderungen, denen die Zeithonorarrechnung genügen muss.*)
3. Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich den Nachweis zu führen, dass der geltend gemachte zeitliche Arbeitsaufwand angefallen ist.*)
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IMRRS 2012, 0092
Rechtsanwälte
KG, Beschluss vom 03.01.2012 - 5 W 267/11
Bloße Verfahrensabsprachen allein (hier zu einem Ruhen des Verfahrens) lassen die Termingebühr nach Vorb. 3 Abs. 3 VV RVG nicht anfallen, wenn nur die bloße Möglichkeit einer Erledigung offen gehalten werden soll und weitergehende Erledigungsgespräche nicht geführt werden (Ergänzung zu Senat, KGR 2007, 608).*)
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IMRRS 2012, 0057
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 15.12.2011 - IX ZR 85/10
Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31. Dezember verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1. Januar; die Verjährungsfrist des Schadensersatzanspruchs gegen den Rechtsanwalt beginnt mit dem Schluss dieses Jahres.*)
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IMRRS 2012, 0016
Rechtsanwälte
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - 6 C 11098/11
Die in der Satzung des Versorgungswerks der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern vorgesehene stufenweise Erhöhung des Renteneintrittsalters von Rechtsanwälten von bisher 65 auf auf 67 Jahre verstößt nicht gegen höherrangiges Recht und ist zulässig.
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IMRRS 2012, 0014
Rechtsanwälte
OLG Celle, Urteil vom 28.12.2011 - 14 U 107/11
1. Ein Rechtsanwalt kann nur dann die Erhöhung der 1,3-fachen Geschäftsgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr verlangen, wenn die Voraussetzungen von Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG vorliegen, d. h. die Tätigkeit umfänglich oder schwierig war.*)
2. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung (entgegen BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10, ibr-online).*)
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Online seit 2011
IMRRS 2011, 3915
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - XI ZB 16/11
Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevollmächtigten namens des Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurechnen.*)
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IMRRS 2011, 3904
Notare
BGH, Beschluss vom 21.11.2011 - NotZ(Brfg) 9/11
Zu den überörtlich verwendeten Verzeichnissen im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 BNotO, in denen der Angabe der Amtsbezeichnung ein Hinweis auf den Amtssitz des Notars hinzuzufügen ist, gehören auch Telefonbücher.*)
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IMRRS 2011, 3902
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 17.11.2011 - IX ZR 161/09
Bringt ein Rechtsanwalt seine Einzelkanzlei in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein, haftet die Gesellschaft auch dann nicht für eine im Betrieb des bisherigen Einzelanwalts begründete Verbindlichkeit, wenn dieser im Rechtsverkehr den Anschein einer Sozietät gesetzt hatte.*)
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