Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2011, 3020
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2979
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZB 23/11
Für den Ausschluss des einer Partei zuzurechnenden Verschuldens ihres Anwalts (§ 85 Abs. 2, § 233 ZPO) an der Fristversäumung kommt es auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen für die Fristwahrung in einer Anwaltskanzlei dann nicht mehr an, wenn der Rechtsanwalt einer Kanzleiangestellten, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte.*)
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IMRRS 2011, 2970
Rechtsanwälte
AGH Niedersachsen, Urteil vom 29.08.2011 - AGH 12/10
§ 5 Abs. 4 FAO, wonach Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit einzelner Fälle zu einer höheren oder niedrigeren Gewichtung führen können, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 20 Abs. 3 GG und ist deshalb nicht anzuwenden.
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IMRRS 2011, 2949
Notare
OLG Celle, Urteil vom 15.07.2011 - Not 7/11
Die bloße Bitte eines Maklers um Grundbucheinsicht berechtigt den Notar ohne nähere Prüfung eines berechtigten Interesses nicht zur Einholung eines Grundbuchauszugs im automatisierten Abrufverfahren.*)
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IMRRS 2011, 2948
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - AnwZ (Brfg) 29/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2877
Prozessuales
BGH, Urteil vom 12.11.2009 - IX ZR 152/08
Die Verjährung wird auch durch eine Streitverkündung gehemmt, die im Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erklärt wird.*)
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IMRRS 2011, 2870
Rechtsanwälte
LG Osnabrück, Urteil vom 22.12.2010 - 1 O 2937/10
Die Bezeichnung "Das Haus der Anwälte" weckt die Vorstellung, dass die in dem so bezeichneten Gebäude ansässigen Rechtsanwaltskanzlei in bestimmter Weise kooperieren, dass bei komplexen, mehrere Rechtsgebiete umfassenden Rechtsfragen mehrere spezialisierte Rechtsanwälte aus den unterschiedlichen, in dem Gebäude ansässigen Kanzleien zusammenarbeiten.
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IMRRS 2011, 2854
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZB 5/11
Die ordnungsgemäße Führung eines Fristenkalenders soll gewährleisten, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig hergestellt und postfertig gemacht werden. Der Fristenkontrolle kommt dagegen nicht die Aufgabe zu, fristwahrende Schriftsätze auf ihre inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen.*)
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IMRRS 2011, 2799
Prozessuales
BGH, Urteil vom 29.09.2011 - IX ZR 170/10
1. Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre.*)
2. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären.*)
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IMRRS 2011, 2783
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.09.2011 - AnwZ (Brfg) 26/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2709
Rechtsanwälte
OLG Bremen, Urteil vom 30.09.2011 - 2 U 41/11
1. Die Frage, ob eine Nebenleistung im Sinne des § 5 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob der Schwerpunkt der Haupttätigkeit auf nichtrechtlichem Gebiet liegt.*)
2. Der Verstoß gegen die Bestimmungen des RDG führt zur Nichtigkeit des Beratungsvertrages nach § 134 BGB. Nach § 139 BGB ist im Zweifel von einer Gesamtnichtigkeit jedenfalls dann auszugehen, wenn die rechtsberatende Tätigkeit einen nicht geringen Anteil der Beratungstätigkeit ausmacht.*)
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IMRRS 2011, 2703
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 6/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2698
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - AnwZ (B) 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2675
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 21.07.2011 - IX ZR 148/10
1. Bei einer Telefax-Übermittlung begründet die ordnungsgemäße, durch einen "OK"-Vermerk unterlegte Absendung eines Schreibens über ein bloßes Indiz hinaus nicht den Anscheinsbeweis für dessen tatsächlichen Zugang bei dem Empfänger.
2. Der "OK"-Vermerk gibt dem Absender keine Gewissheit über den Zugang der Sendung, weil er nur das Zustandekommen der Verbindung, aber nicht die erfolgreiche Übermittlung belegt.
3. Im Rahmen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt dem "OK"-Vermerk allerdings bei der Frage der wirksamen Ausgangskontrolle Bedeutung zu.
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IMRRS 2011, 2674
Rechtsanwälte
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.02.2011 - 18 W 27/11
1. § 15a RVG ist auch auf sog. "Altfälle" anwendbar.
2. Beim Klageverfahren und dem angeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren handelt es sich nicht um "dasselbe Verfahren" im Sinne von § 15a Abs. 2, 3. Var. RVG.
3. Die Anrechnung nach § 15a Abs. 2, 3. Var. RVG setzt eine erfolgreiche Geltendmachung im Hauptsacheverfahren voraus.
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IMRRS 2011, 2659
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - AnwZ (B) 52/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2649
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.08.2011 - AnwZ (B) 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2644
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 17.08.2011 - AnwZ (B) 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2635
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2630
Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 15.09.2011 - V ZB 39/11
Dem Rechtsanwalt, der die übrigen Wohnungseigentümer in einem Beschlussanfechtungsprozess vertritt, steht die Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG zu.
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IMRRS 2011, 2629
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2010 - 14 W 540/10
1. Aufträge verschiedener Wohnungseigentümer können ein- und dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben. Verfolgen Wohnungseigentümer jeweils eigene Belange und sind die geltend gemachten Ansprüche individuell zu beurteilen, handelt es sich gleichwohl gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wenn das Klageverlangen inhaltlich und von seiner Zielrichtung her in einem inneren Zusammenhang steht, der einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ergibt.
2. Sofern die Wohnungseigentümer nicht als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft klagen, sind sie mehrere Personen i. S. v. 1008 VV - RVG. Soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, erhöht sich daher die Verfahrensgebühr.
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IMRRS 2011, 2628
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 30.09.2010 - 14 W 539/10
1. Aufträge verschiedener Wohnungseigentümer können ein- und dieselbe gebührenrechtliche Angelegenheit betreffen, obwohl sie verschiedene Gegenstände zum Inhalt haben. Verfolgen Wohnungseigentümer jeweils eigene Belange und sind die geltend gemachten Ansprüche individuell zu beurteilen, handelt es sich gleichwohl gebührenrechtlich um dieselbe Angelegenheit, wenn das Klageverlangen inhaltlich und von seiner Zielrichtung her in einem inneren Zusammenhang steht, der einen einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit ergibt.
2. Sofern die Wohnungseigentümer nicht als teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft klagen, sind sie mehrere Personen i. S. v. 1008 VV - RVG. Soweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist, erhöht sich daher die Verfahrensgebühr.
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IMRRS 2011, 2614
Rechtsanwälte
OLG Saarbrücken, Urteil vom 31.08.2011 - 1 U 505/10
1. Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Dabei sind nicht nur der objektive Inhalt des Geschäfts, sondern auch die Umstände, die zu seiner Vornahme geführt haben, und die von den Parteien verfolgten Absichten und Beweggründe zusammenfassend zu berücksichtigen.
2. Ein wesentliches Element einer sittenwidrigen Vereinbarung kann ein Überraschungseffekt sein, d.h. eine Überrumpelung des Vertragspartners dadurch, dass ihm die Vereinbarung erstmals vor einem (Gerichts-) Termin gezeigt und er zur Unterzeichnung aufgefordert wird.
3. Eine - widerrechtliche - Drohung macht ein Rechtsgeschäft lediglich nach § 123 BGB anfechtbar. Nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig ist es nur dann, wenn besondere Umstände hinzukommen, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen
4. Mit dem Eingang einer E-Mail im Postfach des Empfängers ist die Willenserklärung zugegangen, da sie dadurch derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt, dass dieser davon Kenntnis nehmen kann.
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IMRRS 2011, 2612
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2011 - 10 WF 227/11
Hat in einem den Umgang betreffenden Verfahren ein Anhörungs oder Erörterungstermin tatsächlich nicht stattgefunden, wird die Terminsgebühr im Falle eines schriftlichen Vergleichabschlusses nicht nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG ausgelöst (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 14. Dezember 2009 - 10 WF 358/09 - FamRZ 2011, 590 f.. entgegen OLG Stuttgart - Beschluss vom 14. September 2010 - 8 WF 133/10 - FamRZ 2011, 591 f.).*)
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IMRRS 2011, 2610
Rechtsanwälte und Notare
OLG München, Beschluss vom 18.08.2011 - 1 U 2262/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2607
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 28.07.2011 - 28 U 35/11
Überträgt der Rechtsanwalt das Mandat weiter, ohne dies dem Mandanten mitzuteilen, trifft er Dispositionen, die das Verjährungsrisiko für die Forderung des Mandanten erhöhen.*)
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IMRRS 2011, 2598
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2010 - 14 W 536/10
Verfahrensgebühren mehrerer selbständiger Beweisverfahren sind insgesamt auf die Verfahrensgebühr der Hauptsache anzurechnen, jedoch nur bis zur Höhe dieser Gebühr.*)
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IMRRS 2011, 2596
Mietrecht
LG Düsseldorf, Beschluss vom 21.04.2010 - 17 S 178/09
Bei «einfachst» gelagerten Fällen einer außerordentlichen Kündigung sind bei einem gewerblichen Vermieter die Kosten für die Beauftragung eines Anwalts zur Abfassung des Kündigungsschreibens nicht erstattungsfähig.
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IMRRS 2011, 2594
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2010 - 24 U 164/10
1. Bewohnt der getrennt lebende Ehegatte nach Auszug des anderen Ehegatten die eheliche Wohnung weiterhin und kommen für diesen Ansprüche auf Nutzungsvergütung in Betracht, so hat der ihn beratende Rechtsanwalt darauf hinzuweisen, dass solche Ansprüche auf Nutzungsvergütung mit einem deutlichen Zahlungsverlangen an den in der Wohnung verbliebenen Ehegatten geäußert werden, d.h. regelmäßig auch beziffert werden müssen.*)
2. Eine entsprechend unzureichend erfolgte Beratung führt nur dann zur anwaltlichen Haftung, wenn und soweit ein Anspruch auf Nutzungsvergütung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und aus Billigkeitserwägungen entstanden ist (hier teilweise bejaht).*)
3. Für die Zeit nach Scheidung der Ehe haftet der Rechtsanwalt nicht, wenn ihm insoweit ein Mandat nicht mehr erteilt war.*)
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IMRRS 2011, 2586
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.09.2011 - VI ZB 42/10
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Fall 2*)
Die gegenüber den fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalts höheren Reisekosten des vom Haftpflichtversicherer beauftragten Hausanwalts sind nicht erstattungsfähig, wenn dieser weder am Sitz des Gerichts noch am Wohn- oder Geschäftsort des Versicherungsnehmers ansässig ist.*)
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IMRRS 2011, 2561
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.08.2011 - AnwZ (B) 2/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2541
Rechtsanwälte
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 19.04.2011 - 9 UF 106/10
Den Rechtsanwalt trifft ein eigenes Verschulden an der Versäumung der Rechtsmittelfrist, wenn er die Fristprüfung seiner Bürokraft überlasst, obwohl es sich um eine in der Praxis selten vorkommende Entscheidungsform handelt.*)
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IMRRS 2011, 2538
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.09.2011 - 14 W 543/11
1. Der Streitgegenstandsbegriff im Kostenfestsetzungsverfahren ist mit dem des allgemeinen Erkenntnisverfahrens identisch.
2. Verfahrensgebühr und Terminsgebühr entstehen aufgrund unterschiedlicher Sachverhalte. Daher ist es nicht statthaft, eine angemeldete, aber nicht zu erstattende Verfahrensgebühr gegen eine zwar angefallene, aber nicht angemeldete Terminsgebühr auszutauschen (Klarstellung und Ergänzung zu OLG Koblenz in JurBüro 1992, 610).
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IMRRS 2011, 2519
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.06.2011 - I - 24 U 183/05
1. Ist mit Stundenhonorar abgerechneter Zeitaufwand teilweise überflüssig oder nicht nachweislich angefallen, so geht dies zu Lasten des Rechtsanwalts und seine Kostenrechnung ist entsprechend zu kürzen.*)
2. Ungeklärte Bearbeitungszeiten geben nur dann Anlass, den gesamten aufgezeichneten Zeitaufwand anzuzweifeln, wenn wegen der Häufung von Unrichtigkeiten und Ungereimtheiten von betrügerischem Handeln des Rechtsanwalts auszugehen ist.*)
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IMRRS 2011, 2516
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 07.04.2005 - IX ZR 132/01
Verursacht der Rechtsanwalt durch pflichtwidrige Untätigkeit, dass ein Anspruch des Mandanten verjährt, den er durchzusetzen beauftragt war, wird der Zurechnungszusammenhang nicht dadurch unterbrochen, dass der Mandant später einen anderen Anwalt beauftragt, der es fahrlässig versäumt, noch rechtzeitig den Eintritt der Verjährung zu vermeiden.*)
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IMRRS 2011, 2511
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2011 - I-24 U 160/10
1. Es gehört zu den Pflichten des Rechtsanwalts, seinen bei einer Rechtsschutzversicherung versicherten Mandanten auf das mit dem Abschluss eines Vergleichs verbundene Risiko, Kosten von der Rechtsschutzversicherung nicht erstattet zu bekommen, hinzuweisen.*)
2. Wird dem Rechtsanwalt eine Unterlassung - hier: fehlende Beratung zum Kostenrisiko eines Vergleichs - vorgeworfen, muss untersucht werden, wie die Dinge abgelaufen wären, wenn der Anwalt die versäumte Handlung pflichtgemäß vorgenommen hätte.*)
3. Für einen schuldhaften Beratungsfehler beim Vergleichsabschluss hat der Rechtsanwalt nur eizustehen, wenn dem Mandanten aus dem Abschluss des Vergleichs ein Schaden im Sinne einer Verschlechterung seiner Gesamtvermögenslage entstanden ist.*)
4. Eine Feststellungsklage gegen den auf Ersatz von gegenwärtigem und zukünftigem Schaden in Anspruch genommenen Rechtsanwalt ist unbegründet, wenn schon ein gegenwärtiger Schaden des Mandanten durch den Vergleichsabschluss, von dem der Rechtsanwalt hätte abraten müssen, nicht gegeben ist.*)
5. Ist - wie regelmäßig - von einem der gesamten Sozietät erteilten Mandat auszugehen, steht die Honorarforderung nicht deren Mitgliedern als Gesamtgläubigern nach § 428 BGB zu, sondern gehört zum gesamthänderisch gebundenen Vermögen der als BGB-Gesellschaft tätigen Sozietät.*)
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IMRRS 2011, 2510
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.03.2011 - I - 24 U 173/10
Der wegen unzureichender Beratung (hier zur Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses) in Anspruch genommene Rechtsanwalt genügt seiner sekundären Darlegungslast erst dadurch, dass er im Einzelnen vorträgt, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.*)
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IMRRS 2011, 2509
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.02.2011 - 24 W 9/11
1. Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung haben durch Beschluss zu ergehen und sind dem Beschwerdeführer bekannt zu machen.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist zu prüfen, ob das Führen mehrerer Prozesse an Stelle einer subjektiven Klagehäufung kostenrechtlich notwendig war.*)
3. Eine Kostenerstattungspflicht des unterlegenen Gegners besteht nicht, wenn es für die Führung mehrerer Prozesse nachvollziehbare sachliche Gründe nicht gibt, vielmehr dieses Vorgehen als rechtsmissbräuchlich erscheint.*)
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IMRRS 2011, 2504
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2011 - I-24 U 168/10
Der in Vergleichsverhandlungen (hier: Unterhaltsvergleich nach sittenwidrigem Ehevertrag) eingeschaltete Rechtsanwalt muss dem Mandanten (hier: Unterhaltspflichtiger) im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss eines Vergleichs sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die seinem Mandanten durch den vorgesehenen Vergleich entstehenden Folgen erörtern.*)
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IMRRS 2011, 2501
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.2011 - 21 W 51/10
Wird die Berufung nach einem Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen, ist die anwaltliche Tätigkeit durch die Verfahrensgebühr nach VV 2300 RVG abgegolten.
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IMRRS 2011, 2496
Rechtsanwälte
VG Berlin, Urteil vom 23.08.2011 - 21 K 21.11
1. Die Büroorganisation eines Rechtsanwaltes ist nur ausreichend, wenn die allgemeine Anweisung an die Bürofachangestellten zur Telefaxübermittlung von fristwahrenden Schriftstücken jedenfalls die Überprüfung vorsieht, die Faxnummer im Sendebericht mit der Faxnummer zu vergleichen, die auf dem versandten Schriftsatz angegeben ist.*)
2. Die allgemeine Anweisung muss auch vorsehen, dass die Bürofachangestellten bei der Übermittlung eines fristwahrenden Faxes Rücksprache mit dem Rechtsanwalt halten müssen, bevor sie von der Faxnummer (und dem Adressaten) abweichen (wollen), die auf dem zu übermittelnden Schriftstück angegeben und vom Rechtsanwalt selbst kontrolliert worden ist.*)
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IMRRS 2011, 2488
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.10.2010 - 24 U 50/10
Der Auftraggeber eines Rechtsanwalts kann den aus einem Anwaltsdienstvertrag entstandenen anwaltlichen Vergütungsanspruch nicht kraft Gesetzes wegen mangelhafter Dienstleistung kürzen; denn das Dienstvertragsrecht kennt keine Gewährleistung.*)
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IMRRS 2011, 2479
Notare
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 75/09
1. Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist der Höhe nach durch den Umfang des Regressanspruchs gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt.*)
2. Der Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff. 3 der von den Notarkammern gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BNotO abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungsverträge ist nach § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.) unwirksam.*)
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IMRRS 2011, 2466
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.05.2011 - 24 U 60/11
1. Vor Erhebung einer Klage muss der Rechtsanwalt prüfen, ob der ihm vorgetragene Sachverhalt geeignet ist, den vom Mandanten erstrebten Erfolg herbeizuführen, und durch geeignete Befragung des Mandanten rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären.*)
2. Ist für den Rechtsanwalt erkennbar, dass ein zu erwartender Rechtsstreit mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit für seinen Mandanten verloren gehen wird, so genügt er seiner Beratungspflicht nicht schon durch den Hinweis, dass ein Risiko bestehe und der Ausgang des Rechtsstreits offen sei.*)
3. Eine grundsätzlich bindende Weisung des Mandanten, Klage zu erheben, ist dann nicht maßgeblich, wenn der Mandant vom Rechtsanwalt über alle Folgen dieser Weisung nicht ordnungsgemäß aufgeklärt wurde.*)
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IMRRS 2011, 2465
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2010 - 24 U 96/10
1. Eine Verrechnungsvereinbarung zwischen Rechtsanwalt und Mandanten über nach gesetzlichen Gebühren ausgestellte Kostenrechnungen stellt einen Vergleich oder ein selbstständiges Schuldanerkenntnis, nicht aber eine Honorarvereinbarung dar.*)
2. Eine einzige gebührenrechtliche Angelegenheit liegt vor, wenn die in Auftrag gegebene Geschäftstätigkeit des Rechtsanwalts einen einheitlichen Lebensvorgang betrifft.*)
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IMRRS 2011, 2457
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 31.03.2011 - 28 U 63/10
Der Rechtsanwalt muss mit Rücksicht auf seine Verpflichtung, im Interesse des Mandanten vermeidbare Mehrkosten zu vermeiden, Streitwertbeschwerde gegen eine überhöhte gerichtliche Streitwertfestsetzung einlegen. Der nur erstinstanzlich bevollmächtigte Anwalt hat auch für Mehrkosten einzustehen, die in den Rechtsmittelinstanzen entstehen, wenn der Fehler (hier: Addition des Streitwerts von Klage und Widerklage, die denselben Gegenstand betreffen) dort wiederholt wird.*)
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IMRRS 2011, 2420
Rechtsanwälte
OVG Saarland, Beschluss vom 31.08.2011 - 2 A 272/11
1. Ein Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung des eine gerichtliche Entscheidung betreffenden Empfangsbekenntnisses (§§ 56 VwGO, 174 ZPO) überprüfen, ob die darin genannte Entscheidung beigefügt ist und sich diese gegebenenfalls im Hinblick auf etwaige durch die förmliche Zustellung ausgelöste Fristen vorlegen lassen. Er darf es danach grundsätzlich in solchen Fällen nicht seinem Büropersonal überlassen, die Bedeutung des Eingangs selbständig zu beurteilen und sogar bei förmlich gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsentscheidungen darüber zu befinden, ob die Entscheidung ihm vorgelegt oder ob nur ein Empfangsbekenntnis zur Unterschrift unterbreitet wird.*)
2. Zur Vermeidung der Zurechenbarkeit der Fristversäumnis ist der Prozessbevollmächtigte daher in diesen Fällen gehalten, das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Zulassungsbeschlusses erst dann zu unterschreiben und in den Geschäftsgang des Büros zurückzugeben, wenn in den Handakten die Begründungsfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert wurde.*)
3. Bei der Berufungsbegründungsfrist nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO handelt es sich grundsätzlich nicht um eine Frist, deren Erfassung und Kontrolle ein prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt seinem Büropersonal überlassen darf.*)
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IMRRS 2011, 2399
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2011 - 24 U 193/10
Der Rechtsanwalt verliert seinen Honoraranspruch, wenn er das Mandatsverhältnis kündigt, nachdem ihm der Mandant zu Recht den Vorwurf zögerlicher Bearbeitung gemacht hat.*)
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IMRRS 2011, 2398
Vergabe
OLG München, Beschluss vom 12.07.2011 - Verg 23/10
1. Der Höchstsatz einer 2,5-fachen Geschäftsgebühr für die Tätigkeit eines Anwalts in einem Vergabenachprüfungsverfahren ist nur bei überdurchschnittlich umfangreichen und schwierigen Fällen gerechtfertigt.
2. Allein die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in einem durchschnittlich schwierigen oder umfangreichen Verfahren kann trotz des größeren zeitlichen Aufwandes für den Rechtsanwalt den Höchstsatz nicht begründen.
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IMRRS 2011, 2375
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 06.07.2011 - XII ZB 88/11
a) Die Wiedereinsetzungsfrist beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei Anwendung der unter den gegebenen Umständen von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte erkennen können und müssen (Senatsbeschluss vom 7. Februar 1996 XII ZB 107/94 - FamRZ 1996, 934).*)
b) Wird dem Anwalt die Handakte zur Fertigung der Berufungsbegründung vorgelegt, muss er anhand der Handakte auch prüfen, ob die Berufungsfrist eingehalten worden ist.*)
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