Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 2367
Rechtsanwälte
OLG Naumburg, Beschluss vom 12.05.2011 - 2 Wx 25/11
1. Für die Beurteilung des Anfallens einer Gebühr nach VV Nr. 2508 RVG kommt es allein darauf an, ob der Anwalt an der Herbeiführung einer Einigung mitgewirkt hat, nicht darauf, ob die Hinzuziehung eines Anwalts erforderlich war.*)
2. Ein vollständiges Anerkenntnis i.S. von VV NR. 1000 - amtliche Anm. Abs. 1 S. 1 letzter Halbs., Alt. 1 - RVG liegt nicht vor, wenn der Mandant ein Vergleichsangebot der Gegenseite annimmt, welches gegenüber deren ursprünglichen Forderungen einen Teilverzicht beinhaltet. Das gilt jedenfalls dann, wenn erfolgreich eine modifizierte Annahme - hier unter Anbieten einer Ratenzahlungsvereinbarung - erklärt wird.*)
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IMRRS 2011, 2357
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 21.07.2011 - IV ZR 43/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2343
Leasing und Erbbaurecht
KG, Beschluss vom 04.08.2011 - 8 W 48/11
Der Streitwert für eine Klage des Mieters auf Feststellung der Höhe der Minderung ist gemäß § 41 Abs. 5 GKG auf den Jahresbetrag der geltend gemachten Mietminderung zu bemessen (ebenso OLG Hamburg, IMR 2010, 77; OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2009 - 3 U 169/08, imr-online; OLG Düsseldorf, IMR 2010, 1006 - nur online).*)
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IMRRS 2011, 2342
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 22.09.2010 - 14 W 529/10
1. Materielle Einwände sind im Kostenfestsetzungsverfahren unerheblich. Ist jedoch eine zur Aufrechnung gestellte Forderung rechtskräftig festgestellt, muss sie berücksichtigt werden.*)
2. Dass mehrere Kostenerstattungsansprüche bestehen, die in ihrer Gesamtheit die Aufrechnungsforderung übersteigen, hindert deren Berücksichtigung auch bei fehlender Tilgungsbestimmung des Aufrechnenden nicht. Der Rechtspfleger hat in einem derartigen Fall den verbleibenden Kostenerstattungsanspruch entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 396 BGB zu berechnen.*)
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IMRRS 2011, 2332
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.09.2010 - 14 W 510/10
1. Bei einem Telefonanruf mit dem Ziel der Meidung oder Beendigung eines gerichtlichen Verfahrens entsteht die Terminsgebühr nur dann, wenn auch die Gegenseite bereit ist, sich inhaltlich auf ein derartiges Gespräch einzulassen. Dient der Anruf lediglich der Klärung, ob ein Antrag, eine Klage oder ein Rechtsmittel einseitig zurückgenommen wird, löst das keine Terminsgebühr aus.*)
2. Beweisbelastet ist, wer einen Gebührentatbestand für sich in Anspruch nimmt.*)
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IMRRS 2011, 2317
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - AnwZ (B) 28/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2314
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 291/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2311
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 209/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2310
Notare
BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - NotZ (Brfg) 10/10
Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage in verwaltungsrechtlichen Notarsachen genügt jedes aufgrund von vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falls anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art. An der zu § 111 BNotO a.F. ergangenen restriktiveren Rechtsprechung des Senats wird nicht festgehalten, nachdem § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO n.F. uneingeschränkt auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung, also auch auf § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Bezug nimmt.*)
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IMRRS 2011, 2293
Versicherungsrecht
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 238/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2287
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2010 - 14 W 528/10
1. Ist eine anwaltliche Geschäftsreise zur Wahrnehmung eines Gerichtstermins (hier: Passau - Koblenz) in der Zeit zwischen 5.00 Uhr und 22.00 Uhr nicht zu bewältigen, sind Übernachtungskosten erstattungsfähig, ihrem Umfang nach jedoch auf 80 Euro beschränkt.*)
2. Bei Berechnung des anwaltlichen Tage- und Abwesenheitsgeldes bleiben Essens- und Schlafenszeiten außer Ansatz.*)
3. Die Nettobeträge der anwaltlichen Fahrt- und Übernachtungskosten sind mit Umsatzsteuer zu belegen und dementsprechend zu erstatten.*)
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IMRRS 2011, 2279
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.10.2010 - 14 W 601/10
1. Ist bei Vertretung von Streitgenossen in derselben Angelegenheit eine bindende Addition der Einzelwerte erfolgt, scheidet eine Mehrvertretungsgebühr aus.*)
2. An einen unrichtigen, aber wegen Ablaufs der maßgeblichen Frist nicht mehr korrigierbaren Streitwert sind der Rechtspfleger und das Beschwerdegericht im Kostenfestsetzungsverfahren gebunden.*)
3. Vertritt ein Anwalt im selben Verfahren eine weitere Partei in einer anderen Angelegenheit, erhält er die dafür anfallenden Gebühren gesondert.*)
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IMRRS 2011, 2272
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 17.12.2010 - 14 W 737/10
1. Haben Streitgenossen denselben Anwalt und obsiegt nur einer von ihnen umfassend, liegt in dem für andere Streitgenossen gestellten Kostenausgleichungsantrag die Behauptung, dass sie die angemeldeten Kosten im Innenverhältnis tatsächlich tragen.*)
2. Wird später behauptet, der umfassend erfolgreiche Streitgenosse zahle im Innenverhältnis sämtliche Kosten des gemeinsamen Prozessbevollmächtigten, sind an die erforderliche Glaubhaftmachung dieses Vorbringens strenge Anforderungen zu stellen (hier verneint).*)
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IMRRS 2011, 2264
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 14.07.2010 - 14 W 373/10
1. Sind außergerichtliche Anwaltskosten Gegenstand der Klage und eines Prozessvergleichs und klammert dessen Kostenregelung "sonstige Verfahren" aus, sind damit nicht die Kosten einer vorherigen Beweissicherung gemeint, wenn zwischen den Parteien noch ein anderer Rechtsstreit anhängig ist.*)
2. § 138 ZPO gilt auch im Kostenfestsetzungsverfahren. An nicht bestrittenem Vorbringen des Anspruchstellers darf der Rechtspfleger daher nicht vorbeigehen.*)
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IMRRS 2011, 2227
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10
Für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der mit Wirkung ab 1. September 2009 erfolgten Änderung des Verfahrensrechts allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten.*)
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IMRRS 2011, 2224
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.06.2011 - AnwZ (Brfg) 15/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2221
Notare
BGH, Beschluss vom 18.07.2011 - NotZ (Brfg) 1/11
1. Konkurrieren um eine ausgeschriebene Notarstelle ein Notar aus dem Land, in dem die Stelle zu vergeben ist, und ein Notar aus einem anderen Land, ist es im Rahmen der gebotenen Beurteilung der Belange einer geordneten Rechtspflege eine zulässige Erwägung, dass bei der Vergabe der Stelle an den landesfremden Bewerber keine Stelle zur Besetzung durch anstellungsreife Notarassessoren frei würde.*)
2. Ungeachtet des damit zur Wirkung gebrachten Regelvorrangs des § 7 Abs. 1 BNotO sind bei auffälligen, erheblichen Leistungsunterschieden der Bewerber die Art. 3, 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG vorrangig zu berücksichtigen, so dass das Prinzip der Bestenauslese durchgreift (Fortführung der Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - NotZ 47/02, NJW-RR 2004, 1067; vom 7. Dezember 2006 - NotZ 24/06, NJW-RR 2007, 1559; vom 14. April 2008 - NotZ 114/07, [...]; vom 28. Juli 2008 - NotZ 3/08, NJW-RR 2009, 202 und vom 11. August 2009 - NotZ 4/09, [...]).*)
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IMRRS 2011, 2209
Prozessuales
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2010 - 14 W 322/10
In Deutschland geschäftsansässige Unternehmen müssen Mitarbeiter beschäftigen, die der deutschen Sprache mächtig sind oder sich im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Hilfe von Dolmetschern verständigen. Fehlende Sprachkenntnisse des Geschäftsinhabers oder seiner Mitarbeiter rechtfertigen nicht die Einschaltung eines sprachkundigen Verkehrsanwalts.*)
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IMRRS 2011, 2188
Versicherungen
BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 180/10
1. Der nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO vorleistende Berufshaftpflichtversicherer kann seine Aufwendungen im Falle wissentlicher Pflichtverletzung des Notars gemäß § 19a Abs. 2 Satz 4 BNotO nur vom Vertrauensschadenversicherer, jedoch nicht von der Notarkammer ersetzt verlangen.*)
2. Die in § 4 Ziff. 2 der Bedingungen der Vertrauensschadenversicherungsverträge der Notarkammern für die Geltendmachung von Schäden bestimmte Ausschlussfrist von vier Jahren ist wirksam. Der Versicherer kann sich auf die Fristversäumnis jedoch nicht berufen, wenn diese unverschuldet ist.*)
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IMRRS 2011, 2129
Prozessuales
BGH, Urteil vom 14.04.2011 - IX ZR 153/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 2078
Prozessuales
BGH, Urteil vom 12.07.2011 - VI ZR 214/10
Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits und Bildberichterstattung andererseits.*)
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IMRRS 2011, 2033
Rechtsanwälte
LG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2011 - 6 O 250/09
Zum Nachweis anwaltlicher Pflichtverletzungen bei der Abwicklung von Mietverhältnissen und zur Beweisverwertung mitgehörter Telefongespräche.*)
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IMRRS 2011, 1991
Vergabe
AG Bamberg, Urteil vom 05.05.2011 - 101 C 1074/10
1. Für die Berechnung des Anwaltshonorares ist der Gegenstandswert zu ermitteln. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG i.V.m. § 50 Abs. 2 GKG beträgt der Gegenstandswert 5 % des Brutto-Auftragswertes. Diese Auftragssumme im Sinne des § 50 Abs. 2 GKG ist gesetzlich nicht definiert. Damit kommt es auf das wirtschaftliche Interesse des Bieters an der Vergabeentscheidung an. Danach ist vom Wert der Auftragssumme auszugehen, hilfsweise von der Angebotssumme, also von demjenigen Betrag, für den der Bieter den Zuschlag erhalten hat oder erhalten will.
2. Reisekosten eines Rechtsanwalts zum behördlichen oder verwaltungsgerichtlichen Termin sind als Auslagen nur dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Anwalt seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk der angerufenen Nachprüfungsinstanz oder am Wohnsitz bzw. Sitz des Mandanten oder in dessen Nähe hat. Nur in Ausnahmefällen sind die Mehrkosten, die sich aus der Zuziehung eines auswärtigen Anwaltes ergeben, erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt mit spezialisierten Fachkenntnissen erforderlich ist, die nicht in gleichem Maße bei örtlich ansässigen Anwälten vorausgesetzt werden können.
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IMRRS 2011, 1981
Rechtsanwälte
AGH Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.05.2011 - 1 AGH 85/10
Arbeitsproben gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 FAO dürfen von Rechtsanwälten bei der Beantragung von Fachanwaltstiteln auch im Datei-Format vorgelegt werden. Die Fachanwaltsordnung schreibt nicht vor, dass Arbeitsproben zwingend als Papierausdrucke vorgelegt werden müssen, zumal § 50 Abs. 5 BRAO es Rechtsanwälten gestattet, Handakten ausschließlich in elektronischer Form zu führen.*)
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IMRRS 2011, 1979
Rechtsanwälte
OLG Celle, Beschluss vom 24.06.2011 - 3 W 55/11
Der Rechtsanwalt hat die Pflicht, bei drohender Verjährung in einem Bauprozess zumindest ein selbstständiges Beweisverfahren zwecks Verjährungsunterbrechung einzuleiten.*)
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IMRRS 2011, 1947
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - AnwZ (Brfg) 16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1930
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08
Der durch eine steuerliche Fehlberatung geschädigte Mandant ist nicht gehalten, den entstandenen Steuerschaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestattetes Kompensationsgeschäft auszugleichen.*)
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IMRRS 2011, 1920
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.05.2011 - AnwZ (Brfg) 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1916
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.06.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1907
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Urteil vom 09.06.2011 - IX ZR 75/10
1. Die zeitliche Dringlichkeit einer zur Vermeidung des Verjährungseintritts gebotenen Klageerhebung kann dem Mandanten durch den Hinweis des Rechtsanwalts hinreichend verdeutlicht werden, "sofort" Klage erheben zu müssen.*)
2. Über den tatsächlichen Inhalt eines zwischen einem Mandanten und seinem rechtlichen Berater geführten Beratungsgesprächs ist in Ermangelung sonstiger Beweismittel eine beiderseitige Parteianhörung vorzunehmen.*)
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IMRRS 2011, 1905
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1898
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 21.06.2011 - VI ZR 73/10
Dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG kann auch vorliegen, wenn mehrere Auftraggeber einen Rechtsanwalt an unterschiedlichen Tagen beauftragen.*)
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IMRRS 2011, 1897
Prozessuales
BGH, Urteil vom 24.02.2011 - I ZR 181/09
Hat neben einem Rechtsanwalt auch ein Patentanwalt an der Abmahnung wegen einer Markenverletzung mitgewirkt, kann die Erstattung der durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstandenen Kosten nach §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB oder § 14 Abs. 6 Satz 1 MarkenG nur beansprucht werden, wenn der Anspruchsteller darlegt und nachweist, dass die Mitwirkung des Patentanwalts erforderlich war. Diese Voraussetzung ist regelmäßig nur dann erfüllt, wenn der Patentanwalt dabei Aufgaben übernommen hat, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand oder zur Benutzungslage - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören.*)
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IMRRS 2011, 1854
Rechtsanwälte
OLG Bamberg, Urteil vom 25.05.2011 - 3 U 7/11
1. Ausländische akademische Grade (hier "Dr. Prav" aus der Slowakei) dürfen im Inland nur mit Genehmigung des Kultusministeriums oder auf Grund bilateraler Abkommen geführt werden.
2. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG bestimmt als Grundsatz, dass ausländische akademische Grade nur in der Form, in der sie verliehen worden sind, unter Angabe der verleihenden Institution genehmigungsfrei geführt werden dürfen. Dies entspricht im Wesentlichen dem mit der Slowakei geschlossenen Anerkennungsabkommen.
3. Ein ausländischer Hochschulgrad, der aufgrund eines nach dem Recht des Herkunftslandes anerkannten Hochschulabschlusses nach einem ordnungsgemäß durch Prüfung abgeschlossenen Studium verliehen worden ist, kann in der Form, in der er verliehen wurde unter Angabe der verleihenden Hochschule geführt werden. Dabei kann die verliehene Form ggf. transliteriert und die im Herkunftsland zugelassene oder nachweislich allgemein übliche Abkürzung geführt und eine wörtliche Übersetzung in Klammern hinzugefügt werden. Eine Umwandlung in einen entsprechenden deutschen Grad findet mit Ausnahme zugunsten der nach dem Bundesvertriebenengesetz Berechtigten nicht statt. Entsprechendes gilt für staatliche und kirchliche Grade. Daher darf eine allgemein übliche Abkürzung nur dann geführt werden, wenn es eine zugelassene Abkürzung nicht gibt.
4. Ein Rechtsanwalt, der ein "doktor práv" in der Slowakei erworben hat, darf nicht ohne weiteres den Titel "Dr." führen, da es sich u.U. als unlauter und irreführend für den Kundenkreis darstellen kann.
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IMRRS 2011, 1838
Rechtsanwälte und Notare
LG Aachen, Beschluss vom 27.01.2011 - 2 T 228/10
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen demjenigen, der als Kostenschuldner in Anspruch genommen wird, das als "Erfordern" eines Entwurfs i. S. von § 145 Abs. 1 KostO gewertete Verhalten eines Dritten zuzurechnen ist, beurteilt sich nach den Grundsätzen der §§ 164 ff. BGB, auch wenn der Kostenanspruch des Notars dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.
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IMRRS 2011, 1818
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 2/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1815
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - AnwZ (Brfg) 17/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1787
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 16.05.2011 - AnwSt (B) 5/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1783
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - AnwZ (B) 54/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1780
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.05.2011 - AnwZ (Brfg) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1756
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 26.05.2011 - III ZB 80/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1755
Rechtsanwälte und Notare
BGH, Beschluss vom 18.05.2011 - XII ZB 127/08
1. Die Rechtsanwaltsversorgung der rheinland-pfälzischen Rechtsanwaltskammern unterfällt der Regelung des § 1587 a Abs. 2 Nr. 4 lit. b BGB.*)
2. Wählt der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit den vorzeitigen Rentenbezug unter Inkaufnahme eines Versorgungsabschlags, errechnet sich der für den Versorgungsausgleich maßgebliche Ausgleichsbetrag aus der ungekürzten Altersrente, die er ohne Versorgungsabschlag mit dem Erreichen der Altersgrenze bezogen hätte.*)
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IMRRS 2011, 1752
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 01.06.2011 - AnwZ (B) 13/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1732
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.04.2011 - 24 U147/10
1. Der nach einem Rechtsstreit mit einem Regressmandat betraute Rechtsanwalt hat von einem Schadensersatzprozess gegen den Prozessanwalt abzuraten, wenn der Mandant den Prozess ohne den (vermeintlichen) Fehler des Prozessanwalts nicht nachweislich hätte gewinnen können.*)
2. Die Niederlage im Arbeitsgerichtsprozess ist dem Rechtsanwalt (Prozessanwalt) nicht anzulasten, wenn er erst verspätet mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beauftragt worden war und die nachträgliche Zulassung einer solchen Klage nach nicht in Betracht kam und auch ein etwaiger Wiedereinstellungsanspruch bereits verwirkt war.*)
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IMRRS 2011, 1662
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.05.2011 - AnwZ (Brfg) 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1645
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 21.03.2011 - AnwZ (Brfg) 5/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1619
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 12.04.2011 - 28 U 159/10
1. Zur Abgrenzung zwischen Anwalts-und Maklervertrag.*)
2. Zur Erfüllungswirkung einer Vorschusszahlung.*)
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IMRRS 2011, 1599
Notare
BGH, Beschluss vom 28.03.2011 - NotZ (Brfg) 1/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 1490
Grundbuchrecht
OLG Celle, Urteil vom 03.03.2011 - Not 26/10
Ein Notar darf im Wege des automatisierten Abrufverfahrens das Grundbuch im Auftrag eines Maklers nicht einsehen, ohne sich eines dahinter stehenden rechtlichen Interesses eines Berechtigten zu versichern. Dies auch dann nicht, wenn der Makler ihm zuvor zugesagt hat, solche Anfragen nur bei Vorliegen eines konkreten (Makler-)Auftrags zu stellen, wenn der Grundbuchauszug der Vorbereitung einer in "absehbarer Zeit" anstehenden Beurkundung dienen soll.*)
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IMRRS 2011, 1479
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.04.2011 - AnwZ (Brfg) 8/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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