Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2011, 0970
Wohnungseigentum
LG Düsseldorf, Beschluss vom 02.09.2010 - 25 T 423/10
1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von Anfechtungsklägern nur eine Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgebühr und die bei Erhebung einer einheitlichen für alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Kläger vorzuschießenden Gerichtskosten notwendig.
2. Beauftragt ein Teil der WEG - Eigentümer abweichend von der WEG -Verwalterin einen anderen Anwalt, so erweist sich die Festsetzung (nur) der Kosten des von der Verwalterin beauftragten Anwalts als richtig.
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IMRRS 2011, 0955
Prozessuales
LG Krefeld, Beschluss vom 17.01.2011 - 7 T 212/10
Zu den Anforderungen eines Nachweises der Rechtsnachfolge nach § 727 ZPO im Rahmen einer Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG.
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IMRRS 2011, 0943
Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0938
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (B) 119/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0933
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 20/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0922
Steuerrecht
BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 95/09
Ein Steuerberater verstößt nicht gegen § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG und § 7 BOStB, wenn er selbständige Buchhalter ohne räumliche Beschränkung auf den Nahbereich seiner Kanzlei anwirbt. Die räumliche Entfernung zwischen der Beratungsstelle des verantwortlichen Steuerberaters und dem Ort, an dem der selbständige Buchhalter seine Tätigkeit als freier Mitarbeiter ausübt, ist für das Weisungsrecht, die Ausübung der Aufsichtspflicht sowie die berufliche Verantwortung des Steuerberaters nicht von entscheidender Bedeutung.*)
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IMRRS 2011, 0883
Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0879
Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 9/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0873
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 39/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0858
Notare
BGH, Beschluss vom 21.02.2011 - NotZ(Brfg) 6/10
Die Wartefrist nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 BNotO ist nicht schon dann gewahrt, wenn der Rechtsanwalt seit mehr als drei Jahren Gesellschafter und Prokurist einer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist, die in dem in Aussicht genommenen Amtsbereich eine Zweigstelle unterhält.*)
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IMRRS 2011, 0849
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 01.03.2011 - VI ZR 127/10
Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, gegen eine unrichtige Presseberichterstattung vorzugehen, so kann eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit auch dann vorliegen, wenn sich die für den Betroffenen ausgesprochenen Abmahnungen sowohl gegen den für das Printprodukt verantwortlichen Verlag und den verantwortlichen Redakteur als auch gegen die für die Verbreitung der Berichterstattung im Internet Verantwortlichen richten.*)
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IMRRS 2011, 0844
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 23.02.2011 - AnwZ (Brfg) 4/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0826
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 42/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0823
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 02.03.2011 - AnwZ (Brfg) 13/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0817
Prozessuales
BGH, Urteil vom 08.02.2011 - VI ZR 311/09
Zum Anspruch auf Unterlassung der Zusendung von Mahnschreiben an eine Partei persönlich, für die sich ein Rechtsanwalt bestellt hat.*)
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IMRRS 2011, 0802
Rechtsanwälte
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.02.2011 - 5 U 1001/10
1. Die Aufrechnung mit einer Vergütungsforderung des Rechtsanwalts ist erst zulässig, wenn dem Auftraggeber eine ordnungsgemäße Berechnung zugegangen ist. Dass der Rechtsanwalt seine Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern kann, gehört zum Basiswissen eines Anwalts. Darauf muss das Gericht vorterminlich nicht hinweisen. Sieht der Anwalt sich durch den gerichtlichen Hinweis in der mündlichen Verhandlung überrascht und reagiert er weder durch Flucht in die Säumnis noch durch einen Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO, erfordert die nachgereichte unterzeichnete Berechnung keine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
2. Stützt der Rechtsanwalt auch in zweiter Instanz seine Aufrechnung auf nunmehr formwirksame Honorarnoten, kann das nur unter den Voraussetzungen des § 533 ZPO berücksichtigt werden.
3. Eine Weisung des Mandanten, von einer Streitwertbeschwerde aus eigenem Recht des Anwalts abzusehen (§ 32 RVG), ist grundsätzlich unbeachtlich.
4. § 49b Abs. 2 Satz 1 BRAO erfasst nicht die nachträgliche Vereinbarung, dass die Vergütungshöhe für eine vollständig abgeschlossene außergerichtliche Tätigkeit davon abhängig ist, in welchem Umfang ein schadensersatzpflichtiger Dritter die Kosten der außergerichtlichen Vertretung ersetzen muss.
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IMRRS 2011, 0751
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 3/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0750
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 4/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0749
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - I ZB 95/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0738
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 25.01.2011 - VIII ZR 27/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0736
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 62/06
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0727
Notare
BGH, Beschluss vom 20.01.2011 - V ZB 219/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0719
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 07.02.2011 - AnwZ (B) 6/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0662
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - IV ZB 24/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0657
Insolvenzrecht
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZR 80/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0653
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 01.02.2011 - AnwZ (B) 100/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0652
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 19.01.2011 - XII ZB 322/10
1. Einem anwaltlichen Berufsvormund darf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung verweigert werden, sein Anspruch auf anwaltliche Vergütung und auf Erstattung möglicher Verfahrenskosten sei durch § 1836 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG und § 1835 Abs. 1 und Abs. 3 BGB sowie die Haftung der Staatskasse für diese Ansprüche bei Mittellosigkeit des Mündels (§ 1835 Abs. 4 BGB, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) ausreichend abgedeckt.*)
2. Bei der Prüfung der Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren ist auch dann allein auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mündels abzustellen, wenn der Vormund die Interessen des Mündels nicht als dessen gesetzlicher Vertreter wahrnimmt, sondern - wie im Umgangsrechtsverfahren - als Inhaber der Personensorge selbst Verfahrensbeteiligter ist.*)
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IMRRS 2011, 0621
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.02.2011 - IV ZB 23/09
Zur Reichweite der Verschwiegenheitspflicht des als Strafverteidiger tätig gewordenen Rechtsanwalts.*)
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IMRRS 2011, 0619
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.02.2011 - IX ZB 145/09
Eine als Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführte Rechtsanwaltssozietät ist eine parteifähige Vereinigung im Sinne des Prozesskostenhilferechts. Die Durchsetzung von Gebührenforderungen rechtsberatender Berufe berührt keine allgemeinen Interessen.*)
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IMRRS 2011, 0600
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - III ZB 55/10
Soll bei der Ermittlung der genauen Uhrzeit zum Zwecke der Wahrung der Frist allein die Anzeige des in der Anwaltskanzlei verwendeten Faxgerätes ausreichend sein, muss diese Anzeige zuverlässig die maßgebliche Zeit wiedergeben. Ist dieses Faxgerät technisch nicht dafür ausgelegt, selbständig einen stetigen Abgleich mit der gesetzlichen Zeit vorzunehmen, hat der Anwalt dafür Sorge zu tragen, dass regelmäßig eine Überprüfung der Zeiteinstellung am Faxgerät stattfindet.*)
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IMRRS 2011, 0587
Selbständiges Beweisverfahren
OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.02.2011 - 13 W 139/11
Im selbständigen Beweisverfahren besteht für den Streithelfer auch vor dem Landgericht außerhalb der - fakultativen - mündlichen Verhandlung kein Anwaltszwang.*)
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IMRRS 2011, 0578
Öffentliches Recht
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2011 - Verg 42/10
Ob die Hinzuziehung eines anwaltlichen Vertreters im Verfahren vor der Vergabekammer durch den öffentlichen Auftraggeber notwendig ist, kann nur auf der Grundlage einer differenzierenden Betrachtung des Einzelfalles entschieden werden. Im Rahmen der Abwägung ist insbesondere in Betracht zu ziehen, ob sich das Nachprüfungsverfahren hauptsächlich auf auftragsbezogene Sach - und Rechtsfragen einschließlich der dazu gehörenden Vergaberegeln konzentriert. In seinem originären Aufgabenkreis muss sich der öffentliche Auftraggeber selbst die notwendigen Sach - und Rechtskenntnisse verschaffen und bedarf daher auch im Nachprüfungsverfahren nicht notwendig eines anwaltlichen Bevollmächtigten.
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IMRRS 2011, 0550
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.12.2010 - IV ZR 96/10
Eine Geschäftsgebühr nach RVG VV Nr. 2303 Nr. 4 setzt ein Verfahren vor einer gesetzlich eingerichteten Einigungs-, Güte- oder Schiedsstelle voraus. Sie fällt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anrufung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an.*)
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IMRRS 2011, 0541
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - VII ZB 44/09
Die Weisung, vor Ablauf einer Frist, deren Verlängerung beantragt worden ist, bei dem zur Entscheidung berufenen Gericht anzurufen und nachzufragen, ob die Fristverlängerung gewährt worden sei, reicht nicht aus, um im Fristenkalender den beantragten neuen Fristablauf als endgültig notieren zu dürfen.*)
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IMRRS 2011, 0536
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 01.02.2011 - AnwZ (B) 74/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0522
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 27.01.2011 - III ZB 30/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0514
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 13.01.2011 - IX ZR 110/10
Die vorgerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts vor Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage löst die allgemeine Gebühr für das Betreiben des Geschäfts aus.*)
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IMRRS 2011, 0499
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.10.2010 - 24 U 75/10
1. Auch wenn der Mandant im Regressprozess eine anwaltliche Pflichtverletzung durch fehlerhafte und unvollständige Beratung (hier vor Abschluss einer das Arbeitsverhältnis beendenden Aufhebungsvereinbarung) darzulegen und zu beweisen hat, trifft den Rechtsanwalt eine sekundäre Darlegungslast dafür, welche Belehrungen und Ratschläge er erteilt und wie der Mandant darauf reagiert hat.*)
2. Die Kausalität des anwaltlichen Beratungsdefizits für den Schaden des Mandanten ist nicht feststellbar, wenn der Abschluss der Aufhebungsvereinbarung als interessengerechte Handlungsalternative zu betrachten ist.*)
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IMRRS 2011, 0498
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.09.2010 - 24 U 30/10
1. Soll der Rechtsanwalt auftragsgemäß Vertragsentwürfe fertigen, daneben aber auch für den Mandanten beratend tätig werden, handelt es sich um einen Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat, und nicht um einen erfolgsbezogenen Werkvertrag.*)
2. Zur Fälligkeit eines frei vereinbarten Rechtsanwaltshonorars.*)
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IMRRS 2011, 0496
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.07.2010 - 24 U 228/09
1. Ein Rechtsanwalt, der in Vergleichsverhandlungen eingeschaltet ist, muss seinen Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen, ihm also im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die sich für den Mandanten aus dem Vergleich ergebenden Folgen erörtern.*)
2. Macht der Arbeitnehmer seinem Rechtsanwalt zum Vorwurf, er habe in einem Kündigungsschutzprozess zu einem nachteiligen Vergleich geraten, so hat der Rechtsanwalt im Regressprozess vorzutragen, dass er den Mandanten über die Darlegungslast des Arbeitgebers zur betriebsbedingten Kündigung belehrt und im Hinblick auf die berechtigte Kündigung den Vergleich als dem Mandanten vorteilhafte Alternative empfohlen habe.*)
3. Die Kausalität des anwaltlichen Beratungsdefizits für den Schaden des Mandanten ist nicht feststellbar, wenn der Vergleichsabschluss als interessengerechte Handlungsalternative zu betrachten ist.*)
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IMRRS 2011, 0495
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.05.2010 - 24 U 208/09
1. Ein Rechtsanwalt, der in Vergleichsverhandlungen eingeschaltet ist, muss seinen Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen, ihm also im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss sprechen und alle Bedenken, Unsicherheitsfaktoren und die sich für den Mandanten aus dem Vergleich ergebenden Folgen erörtern.*)
2. Drohen dem Mandanten durch Insolvenzanfechtungen und gerichtliche Verfallsanordnungen erhebliche Vermögenseinbußen, so ist ein etwaiges Beratungsdefizit vor Abschluss eines Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter nicht kausal für durch Verzichtserklärungen des Mandanten entstandene Vermögensnachteile, wenn solche ohne den Vergleich noch größer gewesen wären.
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IMRRS 2011, 0459
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 13.01.2011 - VII ZB 95/08
Jedenfalls nach Ablauf einer beanstandungsfreien sechsmonatigen Probezeit kann ein Rechtsanwalt die Berechnung und Notierung einfacher und in seinem Büro geläufiger Fristen einer ausgebildeten und sorgfältig überwachten Rechtsanwaltsfachangestellten überlassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 17. Februar 2009 - VI ZB 75/08, Schaden-Praxis 2010, 30).*)
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IMRRS 2011, 0444
Vergabe
VK Sachsen, Beschluss vom 01.02.2011 - 1/SVK/017-09
1. Der Gegenstandsstreitwert ist in einem Vergabeverfahren mit 5% der Bruttoauftrags- oder Bruttoangebotssumme anzusetzen.
2. Ein quasi fixer Ansatz von 2,3-fachen Gebühren in jedwedem Fall mündlicher Verhandlung vor der Vergabekammer - dem in § 112 Abs. 1 GWB gesetzlich vorgesehenen Regelfall - würde den vom Gesetzgeber mit Nr. 2300 VV RVG intendierten Spielraum unzulässig verengen.
3. Bei Nachprüfungsverfahren wird nach aktueller Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und Vergabepraxis der Vergabekammern bei Durchführung eines durchschnittlichen Verfahrens mit mündlicher Verhandlung regelmäßig die Festsetzung einer 2,0-fachen Gebühr anerkannt.
4. Beim Ermessensspielraum des Anwalts ist jedoch in der gerichtlichen Praxis davon auszugehen, dass eine Toleranzgrenze besteht. Damit ist ein anwaltlicher Gebührenansatz nur dann als unbillig anzusehen, wenn er um mehr als 20% von der gerichtlichen Vorstellung abweicht.
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IMRRS 2011, 0424
Prozessuales
KG, Urteil vom 30.12.2010 - 2 U 16/06
1. Der Umstand, dass eine Prozessvollmacht blanko ausgestellt und später von dem Prozessbevollmächtigten weisungsgemäß mit einer auf einen bestimmten Rechtsstreit lautenden Betreffsbezeichnung ergänzt wurde, berührt die Wirksamkeit der Prozessvollmacht für diesen Rechtsstreit nicht.*)
2a. Das Formerfordernis des § 80 Satz 1 ZPO ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung der Vollmacht selbst, sondern lediglich ein Ordnungsvorschrift betreffend den Nachweis der Vollmacht im Prozess.*)
2b. Bei der Prüfung, ob eine Vollmacht mündlich erteilt wurde, kann sich das Gericht zumindest aller verschriftlichten Mittel des sog. Freibeweises bedienen und demgemäß auch Schriftstücke von dritten Personen, wie vorliegend die eidesstattliche Versicherung eines Steuerberaters.*)
3. Die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 246 Abs. 1 2. Halbsatz ZPO wegen Verlustes der Prozessfähigkeit ist nicht mehr anzuordnen, wenn zuvor die Voraussetzungen über die Beendigung der Verfahrensunterbrechung gemäß §§ 241 Abs. 1 a.E.; 241 Abs. 2 ZPO eingetreten sind.*)
4a. Wurde die Absicht, das Verfahren gemäß § 241 Abs. 1 a.E. ZPO fortsetzen zu wollen, in der mündlichen Verhandlung mündlich zu Protokoll des Gerichts angezeigt, so ist der hierin liegende Verstoß gegen die Formvorschrift des § 250 ZPO gemäß § 295 ZPO geheilt, wenn der Prozessgegner den Formmangel nicht noch in demselben Verhandlungstermin rügt.*)
4b. Die nach § 241 Abs. 2 ZPO erforderliche Zustellung der Anzeige wird in einem solchen Falle dadurch bewirkt, dass das Terminsprotokoll zugestellt wird.*)
5. Zur Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag im Falle eines Vertrages über die Organisation und Betreuung einer Ausstellungsveranstaltung sowie zur Mängelgewährleistung in diesem Falle.*)
6a. Der Erlass gemäß § 397 Abs. 1 BGB setzt einen unmissverständlichen, rechtsgeschäftlichen Willen des Gläubigers zum Verzicht auf seine Forderung voraus.*)
6b. An die Feststellung dieses Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Zu den demgemäßen Schlüssigkeitsanforderungen an den Vortrag der erlassbehauptenden Partei im Einzelfall.*)
6c. Selbst bei eindeutig erscheinender Erklärung des Gläubigers darf ein Verzicht nicht angenommen werden, ohne dass bei der Feststellung des Verzichtswillen sämtliche Begleitumstände berücksichtigt worden sind. Unzureichend substantiiert ist daher die Behauptung eines Erlasses, wenn die behauptende Partei auf das Bestreiten des Prozessgegners hin nicht vorträgt, wann bzw. bei welcher Gelegenheit die behauptete Erlasserklärung getätigt worden sein soll und was ihr gesprächsweiser Kontext war.*)
6d. Gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ist nicht zu verlangen, dass ein Gericht auf rechtlich Offenkundiges hinweist.*)
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IMRRS 2011, 0408
Notare
BGH, Beschluss vom 02.12.2010 - V ZB 174/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0398
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 11.01.2011 - VI ZR 64/10
Eine Tätigkeit in derselben Angelegenheit kann auch dann vorliegen, wenn der Rechtsanwalt von mehreren Personen beauftragt wird, gegen eine unzulässige Presseberichterstattung vorzugehen, die sämtliche Auftraggeber in gleicher Weise betrifft (hier: Berichterstattung über ein Strafverfahren wegen Subventionsbetrugs gegen drei Angeklagte).*)
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IMRRS 2011, 0388
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - AnwZ (B) 48/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0368
Rechtsanwälte
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2010 - 28 U 238/09
Ein freier Mitarbeiter einer anwaltlichen Bürogemeinschaft, die sich nach außen als Scheinsozietät darstellt, haftet für vertragliche Pflichtverletzungen persönlich, wenn er den Rechtsschein setzt, anwaltliches Mitglied der (Schein-)Sozietät zu sein und gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgeht.*)
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IMRRS 2011, 0333
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 22/10
Ist die Zulassung des Rechtsanwalts bestandskräftig widerrufen, oder die sofortige Vollziehung der Widerrufsverfügung angeordnet, kann eine Ersatzzustellung nach §§ 178, 180 ZPO in den bisherigen Kanzleiräumen grundsätzlich nicht mehr wirksam vorgenommen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsanwalt diese weiterhin nutzt, um seine Zulassungsangelegenheit oder andere persönliche Angelegenheiten zu betreiben.*)
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IMRRS 2011, 0284
Mietrecht
LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 - 11 S 106/09
Eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die den Vermieter zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ihrer Zurückweisung entstanden sind, verpflichtet.
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