Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
3027 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 0257
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - AnwZ (B) 46/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0241
Bauvertrag
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.12.2010 - 14 U 57/10
1. Mit dem schriftlichen Hinweis eines Anwalts, bestimmte Rechnungen der Gegenseite stünden "ohne Anerkennung diesbezüglicher Rechtspflichten" zur Zahlung offen, wird nur zum Ausdruck gebracht, dass diese Rechnungen noch nicht bezahlt worden sind. Hierdurch wird hingegen nicht anerkannt, dass eine Verpflichtung besteht, Zahlungen auf diese Rechnungen zu leisten.
2. Auf ein derartiges Anwaltsschreiben kann eine Klage auf Bezahlung einer offenen Rechnung im Urkundenprozess nicht gestützt werden.
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IMRRS 2011, 0208
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2010 - 24 U 126/10
Zur vollständigen und umfassenden anwaltlichen Beratung gehört, den Mandanten über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären. Durch geeignete Befragung des Mandanten muss der Rechtsanwalt rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären, vor allem dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich ist, deren rechtliche Bedeutsamkeit für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. In diesen Fällen darf sich der Anwalt nicht mit dem begnügen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen. Schließlich muss der Rechtsanwalt prüfen und den Mandanten darüber aufklären, ob und welche tatsächlichen und rechtlichen Risiken mit der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs verbunden sind.
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IMRRS 2011, 0206
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 09.12.2010 - IX ZR 44/10
1. Eine aus Rechtsanwälten und Steuerberatern bestehende gemischte Sozietät konnte sich auch vor dem Inkrafttreten des Rechtsdienstleistungsgesetzes Mandanten gegenüber zur Erbringung anwaltlicher Dienstleistungen verpflichten.*)
2. Hat ein Mandant eine Beratersozietät mit einer Rechtsdienstleistung beauftragt, so kommt ein im engen zeitlichen Anschluss daran erteiltes Folgemandat im Zweifel wiederum mit der Sozietät und nicht mit dem angesprochenen Sozius zustande.*)
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IMRRS 2011, 0202
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0193
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - AnwSt (B) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0188
Notare
BGH, Urteil vom 09.12.2010 - III ZR 272/09
1. Der Notar hat bei der Ermittlung des Willens der Urkundsbeteiligten Anlass zu einer Nachfrage, wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft einen Aspekt aufwirft, der üblicherweise zum Gegenstand der vertraglichen Abreden gemacht wird.*)
2. Erst recht besteht eine Pflicht zur Nachfrage, wenn der Notar konkrete Anhaltspunkte dafür hat, dass einer der Beteiligten ein rechtliches Ergebnis herbeiführen möchte, das in dem vorbereiteten Urkundsentwurf noch keine Berücksichtigung gefunden hat.*)
3. Solche Anhaltspunkte können insbesondere dann bestehen, wenn der Vertragsentwurf Regelungen nicht vorsieht, welche in einer Vielzahl gleichartiger Verträge enthalten waren, die einer der Urkundsbeteiligten zuvor von dem Notar hat beurkunden lassen, und welche ersichtlich wesentlicher Bestandteil des Geschäftsmodells dieses Beteiligten waren.*)
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IMRRS 2011, 0180
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 15.10.2010 - AnwZ (B) 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0179
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 08.12.2010 - AnwZ (B) 119/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0168
Rechtsanwälte
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.10.2010 - 24 W 66/10
Wird eine Partei an ihrem eigenen oder an einem vereinbarten, von ihrem Wohnsitz nahezu gleich weit entfernten Gerichtsstand verklagt, so kann sie die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts nur dann als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig ansehen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen (Anschluss an BGH NJW 2010, 1882).*)
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IMRRS 2011, 0151
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 10.12.2010 - AnwZ (Brfg) 2/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0149
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0146
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10-2
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0145
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.12.2010 - AnwZ (B) 95/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0144
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 16.12.2010 - AnwZ (B) 74/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0143
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 12/10-1
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0138
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 09.12.2010 - IX ZB 60/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0137
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 1/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2011, 0101
Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - NotZ 1/10
Die erfolgreiche Teilnahme an einem freiwilligen Vorbereitungskurs beruflicher Organisationen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BNotO setzt neben dem Bestehen der sich an die Veranstaltung anschließenden Abschlussprüfung voraus, dass der Bewerber jedenfalls während des weit überwiegenden Teils der Fortbildungsveranstaltung anwesend ist.*)
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IMRRS 2011, 0100
Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - NotZ 6/10
Ein Notar kann durch seine Art der Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtsuchenden gefährden, wenn er zwecks Erlangung einer Restschuldbefreiung einen Insolvenzeröffnungsbeschluss bei einem ausländischen Gericht erwirkt, das im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung offensichtlich und für ihn als Organ der Rechtspflege ohne weiteres erkennbar international nicht zuständig ist.*)
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IMRRS 2011, 0078
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 03.12.2010 - AnwZ (B) 105/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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Online seit 2010
IMRRS 2010, 3565
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - AnwZ (B) 16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3564
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 01.12.2010 - IX ZB 231/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3562
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 9/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3558
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 22.11.2010 - AnwZ (B) 7/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3545
Notare
BGH, Beschluss vom 11.11.2010 - V ZB 143/10
Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierfähig, muss er die Urkunde nicht neu heften.*)
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IMRRS 2010, 3542
Immobilien
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.07.2010 - 10 W 110/10
Der Verkehrswert einer Eigentumswohnung i.S.d. § 19 Abs. 2 KostO kann auch durch Hochrechnung des Kaufpreises mittels Baukostenindex unter Berücksichtigung der Wertminderung wegen Alters von Gebäuden nach Ross, Anlage 8a WertR 2006 und eines Sicherungsabschlages von 10% ermittelt werden.*)
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IMRRS 2010, 3502
Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - NotZ 4/10
1. Die Pflicht der Landesjustizverwaltung, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen, besteht allein der Allgemeinheit gegenüber; der einzelne Bewerber kann daraus keine subjektiven Rechte ableiten.*)
2. Die Zuweisung einer Notarstelle ohne ihre vorherige Ausschreibung kommt nicht in Betracht. Ein unmittelbarer Anspruch auf Bestellung zum Notar besteht nicht.*)
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IMRRS 2010, 3489
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 24.11.2010 - III ZB 35/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3488
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - IV ZR 188/08
Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.*)
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IMRRS 2010, 3465
Prozessuales
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.02.2010 - 24 U 214/09
1. Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn ein unzureichend überwachter Auszubildender die Telefax-Nummern von zwei Gerichten verwechselt.*)
2. Zur Glaubhaftmachung des rechtzeitigen Einwurfs einer Berufungsbegründungsschrift in den Briefkasten.*)
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IMRRS 2010, 3449
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 26.10.2010 - AnwSt (R) 4/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3447
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10
1. Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde.*)
2. Wird diese Kontrolle versäumt, ist in Altfällen gleichwohl Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Prüfung, ob die der Akte entnommene Nummer aus einem Empfängerschreiben stammt, teils für entbehrlich erachtet wird.*)
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IMRRS 2010, 3445
Notare
BGH, Beschluss vom 15.11.2010 - NotZ (Brfg) 4/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3441
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 44/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3438
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3432
Notare
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - V ZB 70/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3431
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 12.10.2010 - AnwZ (Brfg) 3/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3422
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 47/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3419
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - AnwZ (B) 48/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3418
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 47/10-1
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3382
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 19.10.2010 - AnwZ (B) 72/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3376
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 18.10.2010 - AnwZ (B) 34/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3370
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 03.11.2010 - XII ZB 143/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3366
Rechtsanwälte
BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - IX ZR 136/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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IMRRS 2010, 3344
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.09.2010 - X ZR 57/10
Kommen aufgrund einer Gesetzesänderung für die Berechnung einer wichtigen, mit einem drohenden Rechtsverlust verbundenen Frist (hier: der Frist zur Begründung der Berufung in einer Patentnichtigkeitssache) je nachdem, ob es sich um einen Fall handelt, der altem oder neuem Recht unterliegt, unterschiedliche gesetzliche Regelungen in Betracht, darf der Rechtsanwalt oder Patentanwalt die Fristberechnung nur dann seinem Büropersonal übertragen, wenn er geeignete organisatorische Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass jeweils vor der Fristberechung ermittelt wird, welche gesetzliche Regelung in diesem Fall für Beginn und Ablauf der Frist maßgeblich ist.*)
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IMRRS 2010, 3341
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 28.10.2010 - VII ZB 116/09
Ist die anwaltliche Geschäftsgebühr gemäß RVG VV Nr. 2300 tituliert und dem Erkenntnisverfahren ein Mahnverfahren mit gleichen Gegenstandswerten vorausgegangen, ist bei der Kostenfestsetzung die gemäß RVG VV Nr. 3305 entstandene Verfahrensgebühr für die Tätigkeit im Mahnverfahren auf die gemäß RVG VV Nr. 3100 entstandene Verfahrensgebühr in vollem Umfang anzurechnen.*)
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IMRRS 2010, 3339
Rechtsanwälte
BGH, Urteil vom 21.10.2010 - IX ZR 37/10
Zur Herabsetzung eines Zeithonorars für einen Strafverteidiger.*)
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IMRRS 2010, 3334
Mietrecht
BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.*)
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IMRRS 2010, 3331
Prozessuales
BGH, Beschluss vom 12.10.2010 - VIII ZB 16/10
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG für die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht förmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat.*)
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